Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-03-15

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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54 A A A A A A A A A 55 A 56 A Legende: Spalten Codes für Feld 37, erstes Unterfeld A: Ausfuhr/Versendung 10, 11, 23 B: Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr 76, 77 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhr­ erstattungen C: Wiederausfuhr im Anschluss an ein 31 besonderes Verfahren mit Aus­ nahme des Zolllagerverfahren D: Wiederausfuhr im Anschluss an ein 31 Zolllagerverfahren E: Passive Veredelung 21, 22 F: Versandverfahren G: Zollrechtlicher Status von Unions­ waren 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 143 ▼B Spalten Codes für Feld 37, erstes Unterfeld H: Überlassung zum zollrechtlich 01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, freien Verkehr 63, 68 I: Überführung von Waren in die ak­ 51, 53, 54 tive Veredelung oder die vorüber­ gehende Verwendung J: Überführung in ein Zolllagerverfah­ 71, 78 ren Symbole in den Feldern: A: Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt. B: Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. C: Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirt­ schaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. Anmerkungen: [1] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen ge­ währt werden, sind diese Angaben obligatorisch. [2] Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. [3] Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so kön­ nen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war. [4] Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Moda­ litäten obligatorisch. [5] Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden. [6] Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist. [7] Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstal­ lierte Transporteinrichtungen. [8] Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstal­ lierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. [9] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitglied­ staaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Be­ standteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken über­ mittelt werden kann. [10] Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitglied­ staaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet. [11] Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen ver­ langt werden, in denen von den unter [vormals Titel V Kapitel 6] fest­ gelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird. [12] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden. [13] Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 144 ▼B [14] Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden. [16] Dieses Unterfeld ist auszufüllen: — wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder — wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. [17] Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. [18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. [19] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung ent­ binden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. [20] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Ab­ gabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. [21] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Ab­ gabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. [22] Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 6 der vorlie­ genden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist. [23] Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. [24] Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen beför­ dert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logisti­ schen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie si­ cherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. [25] Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflich­ tung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wur­ den, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. C. VERWENDUNG DES VORDRUCKS In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird. In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mit­ gliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfah­ rens benötigt werden. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 145 ▼B Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede der­ artige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenen­ falls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reprodukti­ onsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbar­ keit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau einge­ halten werden. Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehe­ nen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten. Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zoll­ stelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden. Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Ab­ gabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes: — die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben, — die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und — die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenen­ falls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammen­ hang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B. Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zoll­ stelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Ab­ weichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich ge­ gebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden. Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen. TITEL II ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN A. ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDE­ LUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNI­ ONSWAREN ERBRINGEN Feld 1: Anmeldung Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben. 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 146 ▼B Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben. Feld 2: Versender/Ausführer Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Der Begriff „Ausführer“ ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender“ ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Ver­ zeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist. Feld 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Wer­ den ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vor­ druck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen. Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exempla­ ren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer. Feld 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Feld 5: Warenpositionen Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Wa­ renpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müs­ sen. Feld 6: Packstücke insgesamt Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht. Feld 7: Kennnummer Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) (1)) handeln. Feld 8: Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. (1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number“ für Zollzwecke (30. Juni 2001). 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 147 ▼B Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Er­ leichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschafts­ programms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kenn­ nummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betref­ fende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskenn­ nummer ist ebenso strukturiert wie im Teil „Summarische Ausgangsanmel­ dungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ in Anlage A beschrieben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Ver­ zeichnis der Empfänger beizufügen ist. Feld 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Dele­ gierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmel­ dung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist „Ausführer“ bzw. „Versender“ anzugeben. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben. Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden. Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Über­ führung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass i) die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr ver­ bracht wurden und ii) der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und iii) es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat. Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde. Feld 17: Bestimmungsland In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben. Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversand­ verfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 148 ▼B Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszuge­ hörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zug­ maschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben mög­ lich: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und Schiffsname auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flug­ zeuges anzugeben) Beförderung auf der Straße Kennzeichen des Fahrzeugs Schienenverkehr Waggonnummer Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Waren­ beförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Ab­ gang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. Feld 19: Container (Ctr) Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist. Feld 20: Lieferbedingungen Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Ge­ schäftsvertrags ersichtlich werden. Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreiten­ den aktiven Beförderungsmittels Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außen­ grenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungs­ mittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zug­ maschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben mög­ lich: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und Schiffsname auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flug­ zeuges anzugeben) 02016R0341 — DE — 15.03.2021 — 003.001 — 149 ▼B Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf der Straße Kennzeichen des Fahrzeugs Schienenverkehr Waggonnummer Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgese­ henen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen. Feld 23: Umrechnu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.