Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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der ersten drei Jahre der Umstellung auf den digitalen Sendebetrieb weiter gültig bleiben. In der ersten Herausbildungsphase der digitalen Dienste besteht für neue Wettbewerber einfach keine Marktzutrittsmöglichkeit." Diese Verträge gelten sogar für sechs Jahre. (96) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (97) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (98) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (99) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (100) [...](101)(101) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. % der Programmgestaltungsaufwendungen von BSkyB entfallen auf Filme oder Sportveranstaltungen. (102) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (103) Sky Subscribers Services Ltd (SSSL) und Satellite Encryption Services Ltd (SESL) sind jeweils hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB Ltd SSSL überwacht für BSkyB Ltd die Zugangsberechtigung von Empfängern analoger Fernsehdienste und verwaltet die entsprechenden Abonnentendateien. SESL erbringt die gleichen Dienste für dritte Satelliten-Pay-TV-Veranstalter, die Fernsehsignale zum Direktempfang über Astra-Transponder übertragen. Sky In-Home Services Limited (SIHSL, vormals Tele-Aerials Satellite Limited) ist ebenfalls eine hundertprozentige Tochtergesellschaft. SIHSL vertreibt und installiert Satellitenempfangsantennen für analoge und digitale Dienste. (104) Der BSkyB-Konzern verfügt über eine ähnliche Exklusivlizenz für VideoCrypt, sein Zugangsberechtigungssystem für analoge Fernsehdienste. (105) A/B. S. 51. (106) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (107) Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummer 108. (108) Betrifft den Zeitraum Januar-März 1998. Quelle: OFTEL Market Information Update, November 1998. (109) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (110) Unterhalb dieser 10 %-Schwelle verliert ein Aktionär das Recht auf Vorstandsvertretung und gemeinsame Kontrolle. (111) Die beteiligten Unternehmen wollen eigenen Angaben zufolge auch über die Vermarktung des BiB-Angebots im Zusammenhang mit digitalem Unterhaltungsfernsehen verhandeln, das im Vereinigten Königreich über terrestrische Systeme oder Kabelnetze übertragen wird. (112) Bedingung 6 dieser Entscheidung. (113) Vormals Thomson Sun Interactive. (114) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen sah ursprünglich auch die Subventionierung der Kosten für die Installation der Box und die Installation oder Verbesserung der digitalen Satellitenempfangsantenne in der Wohnung des Verbrauchers vor. Die Subventionierung der Installationskosten wurde jedoch in den am 4. August 1998 unterzeichneten Vereinbarungen aus dem Aufgabenbereich von BiB gestrichen. (115) Die Leistungen von BiB werden in der Regel unentgeltlich sein. Gebühren sollen lediglich für das Herunterladen von Spielen, für Online-Lernprogramme und für den eingeschränkten Internet-Zugang erhoben werden. (116) Bedingung 7 dieser Entscheidung. (117) Artikel 20 Absatz 4 des Gründungsvertrags. (118) BSkyB darf jedoch für jede andere Set-Top-Box werben, wenn sich der Zweck dieser Werbung auf die Nutzung dieser Boxen durch Haushalte bezieht, die bereits mit einer von BiB subventionierten Box ausgestattet sind. (119) Seite 47 und 49 des Formulars A/B. (120) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (121) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (122) Artikel 20 des Gründungsvertrags. (123) Artikel 17 des Gründungsvertrags. (124) Artikel 18 des Gründungsvertrags. (125) Artikel 8 des Gründungsvertrags. (126) Siehe ABl. C 259 vom 26.8.1997, S. 3. (127) Artikel 2.2. des Gründungsvertrags. (128) Marketing Contributions Co - "McCo". (129) Platform Co. (130) Artikel 2.2. des Gründungsvertrags. (131) Zwischen McCo und BSkyB geschlossener Vertrag über Beiträge zu den Marketing-Diensten vom 4. August 1998. (132) Den Kunden entstehen für diesen Dienst weder Kosten noch müssen sie auf dieses Konto Einzahlungen vornehmen. (133) Und als ob der darin enthaltene Verweis auf die "vorrangige Aufgabe" ein Verweis auf die Pflicht zur Bereitstellung von Zugangskontrolldiensten gemäß den Vorschriften und die Verweise auf "technische Dienste" Verweise auf technische Dienste in der Bedeutung von Zugangskontrolldiensten sind. (134) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (135) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (136) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (137) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (138) Bedingungen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigt wurden, gelten als angemessen. (139) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (140) Alles-oder-Nichts-Regelung gemäß der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3. (141) Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 14. Dezember 1998, "Kingston first to commit to ADSL in Europe". (142) Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 22. Dezember 1998, "BT's ADSL Trials - More Details". (143) Formular A/B, S. 77. (144) Artikel 3.3 (A) des Gründungsvertrags, auf den in Randnummer 119 Bezug genommen wurde. (145) Beispielsweise subventioniert ONdigital den Ladenverkaufspreis der für seinen Dienst notwendigen Set-Top-Boxen. (146) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (147) Im Namen der an BiB beteiligten Unternehmen am 8. August 1997 gegebene Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 25. Juli 1997. (148) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (149) So belaufen sich die Gesamtinvestitionen für BiB auf [...](150)(150) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Mio. GBP (wovon BSkyB auf jeden Fall [...] % übernimmt). Die höchsten Jahreskosten für die Erbringung der BiB-Dienste werden (im Jahr [...](151)(151) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.) [...](152)(152) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Mio. GBP betragen, von denen etwa [...](153)(153) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. auf die Subventionierung der Set-Top-Box entfällt. (154) Artikel 3.3 (A) des Gründungsvertrags. (155) Artikel 17 des Gründungsvertrags. (156) Artikel 20 des Gründungsvertrags. (157) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (158) Siehe z. B. Rechtssache 42/84, Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545. (159) "Es ist zu erwarten, daß einige oder alle Hemmnisse für die Internationalisierung des Dienstes im Laufe der Zeit abgebaut werden. Es ist durchaus vorstellbar, daß BiB und andere Anbieter von Geschäftsabwicklungsplattformen mittelfristig in verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen und ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausdehnen" (Formular A/B, S. 49). (160) Verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, S. 223, Randnummern 30-35. (161) Formular A/B, S. 32. (162) Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß das Unternehmen einen neuen Dienst ermöglicht, siehe folgende Entscheidung 89/536/EWG der Kommission: Sache IV-31.734 - Filmeinkauf deutscher Fernsehanstalten, ABl. L 284 vom 3.10.1989, S. 36, Randnummer 49; Entscheidung 90/25/EWG der Kommission, Sache IV-32.265 - Concordato Incendio, ABl. L 15 vom 19.1.1990, S. 25, Randnummer 25. (163) NTL testet bis zum Sommer 1999 die Übertragung des Dienstes von Yes Television über sein Kabelnetz in Cardiff. Die Möglichkeit einer umfassenden Markteinführung wird zur Zeit geprüft. Yes Television bietet Unterhaltung und Musik auf Abruf (on demand) sowie Nachrichten und Informationsdienste, Reisedienste, Bildungsdienste und Home-Shopping. Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 11. Januar 1999, "Cardiff gets UK's first interactive TV". (164) In dieser Hinsicht ist der überarbeitete Unternehmensplan, den die beteiligten Unternehmen der Kommission am 12. August 1997 vorlegten, aufschlußreich. Er ging von der Annahme aus, daß es auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste kaum Wettbewerb geben würde: "BiB ist sowohl für die BSkyB-Abonnenten als auch für [...](165)(165) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. % der Abonnenten von Kabelfernsehen alleiniger Anbieter der in der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen definierten digitalen interaktiven Fernsehdienste." (166) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (167) Siehe Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummer 56. (168) Artikel 2 des Gründungsvertrags. (169) Die beteiligten Unternehmen haben zur Erfuellung dieser Bedingung der Kommission gegenüber die Möglichkeit angedeutet, eine teilweise oder vollständige kennwortgeschützte Seite im Internet anzulegen, auf der die Geheimhaltungsvereinbarung und/oder die Technische Zusatzvereinbarung und/oder die technischen Informationen abgerufen werden können. Dies ist nach Ansicht der Kommission eine Möglichkeit zur Erfuellung dieser Bedingung. Die Wahl der Mittel wird zweckmäßigerweise den beteiligten Unternehmen selbst überlassen. (170) Sowohl Kabelanbieter als auch ONdigital verwenden andere Set-Top-Boxen und interaktive Technik als BSkyB/BiB. Von BSkyB und Dritten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, daß es theoretisch zwar möglich ist, die interaktiven Elemente in den Film- und Sportkanälen von BSkyB in Echtzeit so umzuprogrammieren, daß sie mit diesen anderen Technologien funktionieren, doch würde dies für die mit BSkyB konkurrierenden Anbieter von über Kabelnetz bzw. digital terrestrisch übertragenen Programmen hinsichtlich der Kosten und des Zeitaufwands von einer solchen Tragweite sein, daß diese Möglichkeit im günstigsten Fall weniger attraktiv, im schlimmsten Fall aber unrealisierbar wird. (171) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (172) NTL und Telewest betreiben den von BSkyB unabhängigen Front Row Pay-per-View-Dienst. (173) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (174) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (175) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (176) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (177) BSkyB hat das Recht, einen Antrag auf Ausstrahlung über eine Landleitung nur dann abzulehnen, sofern dies von der zuständigen Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs genehmigt wurde. (178) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (179) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (180) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. ANHANG I Liste der angemeldeten Vereinbarungen und Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kommission 1. In der Anmeldung hatten die beteiligten Unternehmen auf eine Reihe von Vereinbarungen verwiesen, die nicht alle Teil der Anmeldung waren. In Reaktionen auf eine Aufklärungsaufforderung der Kommission, erklärten die beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 6. August 1997, daß folgende 16 Vereinbarungen angemeldet wurden: 1. Die Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens (Gründungsvertrag) nebst Anhängen. 2. Entwurf des elektronischen Programmführers (EPG). 3. Startkosten. 4. Unternehmensplan und Jahresgeschäfts- und -haushaltsplan. 5. Beschlüsse des Fertigstellungsgremiums/der Außerordentlichen Hauptversammlung in der abgestimmten Form. 6. Ethische Grundsätze in der abgestimmten Form. 7. Gesellschaftsvertrag, Satzung. 8. Boxen-Spezifikation. 9. Aufstellung Transponderkapazität. 10. Vereinbarung über Marketing-Dienste. 11. Technologietransfer- und Lizenzvereinbarung. 12. Bestimmungen zu Programmanbietern. 13. Vereinbarung über anfängliche Verpflichtungen. 14. Verpflichtungen zum digitalen terrestrischen Fernsehen - in den Vereinbarungen vom 4. August 1998 gestrichen. 15. Nachgeordnete Darlehensvereinbarung. 16. Vereinbarung über Finanzierungsdarlehen. 2. Mit Schreiben vom 30. März 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission endgültige Entwürfe von drei weiteren, vom 27. März 1998 datierten Vereinbarungen, und teilten mit, daß diese Teil der Anmeldung sein sollten: 1. Vereinbarung über das Geschäftsabwicklungssystem (zwischen BiB und Midland Bank). 2. Vereinbarung über die Bearbeitung der Zahlungseingänge (zwischen BiB und Midland Bank). 3. Vereinbarungen über Mondex-Karten (zwischen BiB und Midland Bank). 3. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission eine vom 6. Mai 1998 datierte, geänderte Fassung des Gründungsvertrags selbst, ohne dessen Anhänge. Einige der Änderungen waren vorgenommen worden, um den von der Kommission geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. 4. Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission Kopien des Gründungsvertrages und seiner Anhänge, die von den Parteien am 4. August 1998 fertiggestellt worden waren. Die Vereinbarung zum digitalen terrestrischen Fernsehen (Punkt 14 dieses Anhangs) war in den fertiggestellten Vereinbarungen nicht mehr enthalten, und die Vereinbarung über Marketing-Dienste (Punkt 10 dieses Anhangs) war durch zwei getrennte Vereinbarungen ersetzt worden: eine Vereinbarung über Marketingbeitrags-Dienste (Marketing Contributions Services Agreement) und eine Vereinbarung über Werbungs- und Verkaufsförderungs-Dienste (Advertising and Promotional Services Agreement). Es waren zwei neue Vereinbarungen unterzeichnet worden, und zwar eine Darlehensvereinbarung und eine Vereinbarung über die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Marketingbeiträge (Marketing Contributions Recovery Agreement). 5. Zu diesem Zeitpunkt lag der Kommission eine unrichtige Fassung der fertiggestellten Vereinbarungen bezüglich der Zahlung der Kostenbeiträge vor. Die korrekte Fassung wurde der Kommission in Reaktion auf eine Aufklärungsaufforderung am 9. November 1998 übermittelt. ANHANG II "Betroffenes Unternehmen" ist jedes interessierte Unternehmen, das zur fraglichen Zeit Fernsehdienste und/oder interaktive Dienste über BiB-Boxen erbringt (bzw. sich dazu verpflichtet hat und die Aufnahme solcher Dienste vorbereitet) und eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat. "Anderes Unternehmen" ist ein anderes Unternehmen des BSkyB-Konzerns, ein Unternehmen der BiB-Gruppe oder ein drittes Unternehmen. "BiB-Box" oder "BiB-Boxen" sind digitale interaktive Set-Top-Boxen, deren Ladenpreis durch die Marketingbeiträge von BiB verbilligt wird. "BiB-Box-Spezifikationen" sind die "British Sky Broadcasting STB Specification Issue 3.00" vom 30. Juli 1997, die "British Sky Broadcasting STB Specification V3.0 Errata V5.0" und die "British Sky Broadcasting STB Technical Guidelines Version V1.2" vom 23. Oktober 1997 in der jeweils neuesten Fassung. "BSkyB-Konzern" ist das Unternehmen British Sky Broadcasting Group plc. "Anbieter eines Zugangsberechtigungssystems" ist eine Person, die als Inhaberin einer vom zuständigen Ministerium am 7. Januar 1997 gemäß § 7 des britischen Telekommunikationsgesetzes von 1984 erteilten Gruppengenehmigung für den Betrieb der zur Erbringung von Zugangsberechtigungsdiensten erforderlichen Telekommunikationssysteme befugt ist, Zugangsberechtigungsdienste zu erbringen. "Änderung der Funktionsweise" sind Informationen, die in ein technisches Merkmal umgesetzt werden sollen und Software beinhalten, welche zum Abruf von Fernsehdiensten und/oder interaktiven Diensten mit BiB-Boxen heruntergeladen werden soll, mit Ausnahme von - Software, die zur Behebung von Problemen heruntergeladen werden kann, welche den Betrieb der in der BiB-Box bereits installierten Software beeinträchtigen; - Software, die die Sicherheit der BiB-Box oder eines Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsystems betrifft, welche für die mit der BiB-Box abrufbaren Fernsehdienste und/oder interaktiven Dienste verwendet wird. "Interessierte Unternehmen" sind Fernsehgesellschaften, Kabelnetzbetreiber, Telekommunikationsunternehmen, Betreiber von Plattformen für die Übertragung digitaler Fernsehsignale über terrestrische Systeme und Betreiber von Plattformen für die Übertragung direkt empfangbarer digitaler Fernsehsignale über Satellit, unabhängig davon, ob sie ausschließlich Fernsehdienste oder interaktive Dienste erbringen bzw. eine Kombination aus beiden Diensten anbieten, einschließlich der Gesellschaft BiB Services Co. "Marketingbeiträge" sind die Mittel, die BiB gemäß Artikel 16 des Gründungsvertrages und der Vereinbarung zur Förderung des Absatzes der BiB-Box (Marketing Services Agreement) bereitstellt. "Geheimhaltungsvereinbarung" ist ein Standardvertrag über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dessen Unterzeichnung BSkyB oder SSSL von einem interessierten Unternehmen verlangen kann, bevor es ihm ein Verzeichnis der technischen Merkmale zur Verfügung stellt, und der geschlossen werden muß, wenn ein betroffenes Unternehmen oder ein interessiertes Unternehmen Zugang zu Informationen im Sinne der Bedingung 9 haben möchte. "SSSL-fremde Decoder zum Empfang digitalen Fernsehens" sind Decoder ohne das von SSSL verwendete Zugangsberechtigungssystem. "Verwendungszweck" bedeutet, bezogen auf ein interessiertes Unternehmen, die Verwendung der Merkmale von BiB-Boxen zur Erbringung von interaktiven oder nicht interaktiven Fernsehdiensten über BiB-Boxen als einzigem Verwendungszweck. "Antrag" ist eine schriftliche Anfrage nach einer Angabe oder Angaben zu einem technischen Merkmal oder nach einem Verzeichnis der technischen Merkmale je nach Verwendungszweck. "Vorgeschriebene Weise" bedeutet, daß interessierte Unternehmen oder Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen ihre Anträge oder sonstigen Schreiben per Einschreiben richten müssen an: - BSkyB an die Anschrift am Sitz des Unternehmens, z. Hd. des "Head of Regulatory Affairs"; - BiB an die Anschrift am Sitz des Unternehmens, z. Hd. des "Compliance Officer". "Simulcrypt" bezieht sich auf die Verwendung des gemeinsamen europäischen Verwürfelungs-Algorithmus in zwei Kategorien von Digitalfernseh-Decodern, die unterschiedliche Zugangsberechtigungssysteme enthalten. Anbieter digitaler Fernsehdienste (Zuschauerdienste) haben die Wahl zwischen den beiden Systemen und können ihren Kunden je nach Bedarf auch das jeweils andere System, einschließlich des zur Synchronisierung der beiden Systeme erforderlichen Mechanismus, anbieten (sofern die andere Decoder-Kategorie über die zur Erbringung seiner Dienstleistungen erforderlichen Funktionen verfügt). "Technische Zusatzvereinbarung" ist eine angemessene Lizenzvereinbarung, deren Unterzeichnung BSkyB bzw. SSSL für die Preisgabe eines bestimmten technischen Merkmals verlangen kann. "Technische Merkmale" sind Informationen über die derzeitige technische Funktionsweise der BiB-Box, einschließlich der BiB-Box-Spezifikation, die Gegenstand ausführlicher technischer Spezifikationen in beschreibenden und/oder graphischen Darstellungen sind, ausgenommen von - Informationen (einschließlich Angaben über urheberrechtlich geschützte Techniken), die jeder Anbieter von Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrolldiensten und/oder gegebenenfalls dessen Techniklieferant aus Gründen der Sicherheit und Vollständigkeit seiner Systeme oder der Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsysteme, die er liefert oder zu liefern gedenkt, und/oder zur Wahrung seiner Fähigkeit, dem Kunden sichere und vertrauliche Dienste anbieten zu können, streng geheimhalten muß; - Informationen, die die Unternehmen der BiB-Gruppe und BSkyB bzw. SSSL laut Satzung bzw. aufgrund verbindlicher Lizenzauflagen des Gesetzgebers geheimhalten müssen; - Informationen, die die Unternehmen des BiB-Konzerns und BSkyB bzw. SSSL aufgrund vertraglicher Verpflichtungen geheimhalten müssen und nicht an Dritte weitergeben dürfen; - Informationen, die ausschließlich für die Herstellung der Box erforderlich sind; - bezogen auf SSSL Informationen, die sich nicht auf Aspekte des Betriebs und der Funktionsweise der BiB-Box beziehen, welche sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsystems oder des elektronischen Programmführers ergeben. Klarstellung: Die vorstehende Definition der technischen Merkmale enthält keine Angaben zur Art und Weise, wie die technischen Funktionsmerkmale der BiB-Box für das Fe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.