1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 312 vom 06/12/1999 S. 0001 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - British Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich) (1999/781/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 6 und 8, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung zwecks Freistellung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vom 13. Juni 1997, unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden ist(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITENDE BEMERKUNG (1) Am 13. Juni 1997 meldeten die beteiligten Unternehmen der Kommission die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd (BiB, nunmehr Open) an und beantragten gemäß der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest bzw. eine Freistellung. Gründergesellschaften der BiB sind BSkyB Ltd, BT Holdings Limited, Midland Bank plc und Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd. (2) BiB soll für Verbraucher im Vereinigten Königreich eine neuartige Dienstleistung, nämlich digitale interaktive Fernsehdienste, erbringen. Dazu müssen die Infrastruktur und die Dienste installiert werden, die erforderlich sind, damit Unternehmen wie Banken, Supermärkte und Reisebüros direkt mit den Verbrauchern in wechselseitigen Kontakt treten können. Ein wichtiges Teil dieser Infrastruktur ist der digitale Decoder (Set-Top-Box). BiB wird den Einzelhandels-Abgabepreis der Decoder für den Empfang digitaler Satellitensignale, Satellitenempfangsantennen und LNB-Konverter (Low Noise Blocks - LNB)(4) subventionieren. (3) Fernsehgesellschaften werden dieselbe Infrastruktur nutzen, da diese es ihnen ermöglicht, interaktive Elemente, beispielsweise interaktive Werbesendungen und Abstimmungen bei Quizveranstaltungen, in ihre Dienste zu integrieren. (4) Zudem wird BiB bestimmte Dienste, wie beispielsweise E-Mail, begrenzte ("walled garden") Internet-Zugangsmöglichkeiten(5) und das Herunterladen von Computerspielen ermöglichen. Mit der Betriebsaufnahme des Dienstes wird für den Herbst 1999 gerechnet. B. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN 1. BT Holdings Limited (5) BT Holdings Limited ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Telekommunikationsunternehmens British Telecommunications plc (BT), das über Lizenzen für die Erbringung bestimmter Telekommunikationsdienste im Vereinigten Königreich verfügt. BT stellt Telefonanschlußleitungen für Privat- und Geschäftskunden bereit, vermittelt Orts-, Fern- und Auslandsgespräche (eingehende und ausgehende Anrufe), erbringt eine Reihe sonstiger Telekommunikationsdienstleistungen und stellt den Kunden die nötigen Abschlußeinrichtungen bereit. 2. BSkyB/Broadcasting Ltd (6) British Sky Broadcasting Ltd (BSkyB) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Fernsehkonzerns British Sky Broadcasting Group plc. Das Unternehmen News Corporation ist zu 39,88 % an der BSkyB Group plc beteiligt. (7) BSkyB ist ein Unternehmen, das im Vereinigten Königreich und in Irland analoges Pay-TV über Satellit (Direktempfang über Astra) und Kabel verbreitet. Seine Kunden sind sowohl Endverbraucher ("Einzelhandelsstufe": Zuschauerdienste) als auch andere Diensteanbieter ("Großhandelsstufe": Anbieterdienste). Am 1. Oktober 1998 startete es einen digitalen Satelliten-Pay-TV-Dienst, für den der digitale Decoder, die Satellitenempfangsantenne und der LNB-Konverter erforderlich sind, die BiB subventionieren wird. Darüber hinaus erbringt die BSkyB Group Zugangsberechtigungs- und andere technische Dienste, die für Pay-TV notwendig sind. 3. Midland Bank plc (8) Die Midland Bank plc (Midland) ist eine Aktiengesellschaft englischen Rechts ("plc"), die von der Bank of England die Genehmigung zur Ausübung von Bankgeschäften erhalten hat. Sie gehört zum HSBC-Konzern und ist ein direktes Tochterunternehmen der Holdinggesellschaft HSBC Holdings plc Midland und die anderen im HSBC-Konzern zusammengeschlossenen Gesellschaften erbringen im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern der Welt eine Reihe von Bank- und Finanzdienstleistungen. 4. Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd (9) Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd (Matsushita) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Konzerns Matsushita Electric Industrial Co., Ltd (MEI). MEI entwirft, entwickelt und fertigt elektronische und elektrische Produkte einschließlich dazugehöriger Software und Informationstechnologie für Privathaushalte, Industrie und Handel. Der Konzern ist weltweit tätig und betreibt sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten eine Reihe von Produktions- und/oder Vertriebsgesellschaften. C. DIE RELEVANTEN MÄRKTE (10) BiB wird in erster Linie auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste sowie auf dem Markt für technische Dienste tätig sein. Zwei ihrer Gründungsgesellschaften, BSkyB und BT, sind gegenwärtig auf Märkten vertreten, die mit einem oder mehreren dieser Märkte eng verbunden sind. 1. Die sachlich relevanten Märkte a) Digitale interaktive Fernsehdienste (11) Folgende Dienste werden zu den digitalen interaktiven Fernsehdiensten von BiB gehören: Home-Banking, Home-Shopping, Urlaub und Reisen, Herunterladen von Spielen, Online-Lernen, Unterhaltung und Freizeit, Sport, Motorwelt, eine von Dritten zusammengestellte begrenzte Auswahl an Internet-Seiten, E-Mail und öffentliche Dienste. BiB bezeichnet Einzelhändler, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, als "Anbieter von Online-Inhalten". (12) Nach Auffassung der Kommission stellen digitale interaktive Fernsehdienste einen eigenständigen Markt dar. (13) Die Bewertung der Austauschbarkeit hinsichtlich der Nachfrage ist der wichtigste Faktor für die Bestimmung der sachlich relevanten Märkte. Da es bisher im Vereinigten Königreich(6) noch keine digitalen interaktiven Fernsehdienste, wie diejenigen, die von BiB angeboten werden sollen, gibt, stehen keine Angaben zur Verfügung, mit denen die wahrscheinliche Reaktion der Verbraucher auf eine hypothetisch geringfügige, dauerhafte Veränderung der von BiB für seine Dienste geforderten Preise und ihren möglichen Ersatz(7) beurteilt werden könnte. Zudem läßt sich die Austauschbarkeit der Nachfrage bewerten, indem Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen verglichen werden um festzustellen, ob sie zur Deckung eines ständig bestehenden Bedarfs besonders geeignet sind oder nur in begrenztem Maße gegen andere Produkte oder Dienstleistungen(8) austauschbar sind. (14) Die Kommission nahm Kontakt zu den potentiellen Hauptkunden von BiB sowie zu den wichtigsten Unternehmen der Branche auf, um ihre Meinung zu den Grenzen des relevanten Marktes und die für eine Entscheidung notwendigen sachlichen Beweise einzuholen. Dabei zog die Kommission auch in Betracht, daß die Bereitschaft der Anbieter von Online-Inhalten, für die Berücksichtigung in diesem Dienst Zahlungen an BiB zu leisten, und ihre Reaktion auf eine geringfügige ständige Preiserhöhung letztendlich von der Haltung der Endverbraucher abhängig sein wird. Der entscheidende Faktor für die Bestimmung des Marktes im Vorfeld der Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste durch Diensteanbieter wie BiB für Anbieter von Online-Inhalten ist folglich die Austauschbarkeit der Nachfrage der Endverbraucher nach digitalen interaktiven Zuschauerdiensten. (15) Potentielle Anbieter von Online-Inhalten haben der Kommission gegenüber bestätigt, daß ihre Entscheidung für die Beteiligung an einer Plattform für digitale interaktive Fernsehdienste in wesentlichem Maße vom Paket der angebotenen Dienste beeinflußt wird, da sie der Meinung sind, daß die Breite der Palette der angebotenen Dienste die Attraktivität für die Kunden(9) ausmacht. Mit anderen Worten, die Zahl der Kunden für die Dienste der Anbieter von Online-Inhalten wird um so größer sein, je vielfältiger die zur Verfügung stehenden Dienste sind. Zudem haben die Anbieter über die Fernsehschnittstelle Zugang zu einem einzigartigen Massenmarkt für ihre Produkte und Dienstleistungen, so daß sie fast alle britischen Haushalte erreichen können. (16) Die Austauschbarkeit der Nachfrage der Endverbraucher nach einem Paket interaktiver Dienste unterscheidet sich von der Austauschbarkeit der Nachfrage nach einzelnen Diensten, die als Teil eines Pakets angeboten werden, oder von sehr ähnlichen alternativen Bezugsquellen für die Kunden der BiB-Dienste wie Ladengeschäfte oder über Personalcomputer vermittelte interaktive Dienste. Digitale interaktive Fernsehdienste und Pay-TV-Dienste sind verschiedene Märkte. (17) Wie in den Randnummern 18 bis 23 erläutert wird, beruht diese Schlußfolgerung auf den unterschiedlichen Merkmalen der Arten von Waren und Dienstleistungen sowie auf den Ansichten der Kunden zu ihrer Austauschbarkeit. Es zeigt sich, daß Kunden nicht ohne weiteres zu anderen Produkten und/oder Diensten oder an anderen Orten ansässigen Lieferanten wechseln können. Unterschied zum Ladenverkauf (18) Der Online-Verkauf ist nur ein Teil des typischen Pakets von Diensten, die die digitalen interaktiven Fernsehdienste ausmachen. E-Mail, Herunterladen von Computerspielen, beschränkter Zugang zu Internetangeboten und Informationsdienste werden ebenfalls zu dem Paket gehören. Da für die Bereitstellung der einzelnen Dienste stets die gleiche Infrastruktur nötig ist, wird das Angebot preiswerter, je umfangreicher es ist. BiB wird dieses Paket von Diensten vermarkten und hat zu diesem Zweck mit BSkyB einen Vertrag geschlossen. Die Förderung einer Marke für interaktive Dienste, die sich von der einzelner Anbieter unterscheidet, macht zudem deutlich, daß BiB einen Unterschied zwischen seinen eigenen Diensten und dem Ladenverkauf sieht. (19) Der von BiB angebotene Online-Verkauf und der Ladenverkauf weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf. So dürfte die Palette von Waren und Dienstleistungen, die online angeboten werden, wesentlich kleiner sein als das Waren- und Dienstleistungsangebot im Geschäft auf der Straße. Am wahrscheinlichsten ist dies bei verderblichen Waren wie Lebensmitteln oder sperrigen Gütern, bei denen hohe Lager- und Liefergebühren anfallen würden. Zudem wird es einen Preisunterschied zwischen den in Ladengeschäften und den über ein Paket digitaler interaktiver Fernsehdienste erworbenen Waren- und Dienstleistungen geben, und sei es nur aufgrund der Liefergebühr. Was den Preis anbelangt, so scheinen die Kunden bereit zu sein, für die Bequemlichkeit des Home-Shopping(10) einen Preisaufschlag zu zahlen. (20) Aus dem Gesagten läßt sich ableiten, daß der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste sich vom traditionellen Ladenverkauf von Waren- und Dienstleistungen unterscheidet. Unterschied zwischen Markt für fernsehgestützte und computergestützte digitale interaktive Dienste (21) Sowohl die Prüfung im Hinblick auf die Austauschbarkeit der Nachfrage als auch die unterschiedlichen Merkmale der interaktiven Dienste, die über das Fernsehen bzw. über Personalcomputer zur Verfügung stehen, führen zu der Schlußfolgerung, daß es sich um unterschiedliche Produktmärkte handelt. Ein ständig geringfügig höheres Preisniveau bei diesen fernsehgestützten Diensten dürfte durch die Existenz computergestützter Dienste nicht in Frage gestellt sein. Während fast alle Haushalte mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind, verfügen nur etwa 25 % von ihnen über einen Personalcomputer und weniger als die Hälfte von diesen über ein Modem. Außerdem bedeuten die relativ hohen Kosten der Personalcomputer, daß den Endverbrauchern hohe Kosten für die Umstellung entstehen würden. Die beteiligten Unternehmen haben selbst darauf hingewiesen, daß die Nachfrage der Verbraucher nach fernsehvermittelten Diensten sich von der Nachfrage nach über PC vermittelten Diensten unterscheidet. Sie verweisen hierzu auf Unterschiede sowohl bei den Kaufpreisen für Fernsehgeräte und PCs als auch bei ihrer Nutzung(11). Über das Fernsehen erbrachte digitale interaktive Dienste unterscheiden sich von den über PCs erbrachten Diensten auch dadurch, daß die Interaktivität in herkömmliche Unterhaltungssendungen integriert werden kann. (22) Diese Feststellung bestätigte sich bei einer Befragung von Vertretern des Einzelhandels(12), die angaben, daß sie den Kunden unterschiedliche Geräte ein und desselben Herstellerkonzerns anbieten, je nachdem, ob die fraglichen Dienste über den Fernseh- oder über den Computer-Bildschirm abgerufen werden(13). Unterschied zum Pay-TV (23) Und schließlich unterscheiden sich Pay-TV-Dienste hinsichtlich der Nachfrage und der Merkmale sowie des Verwendungszwecks in hohem Maße von den digitalen interaktiven Fernsehdiensten. Erstere bieten vor allem Unterhaltung, während bei letzteren Geschäftsvorgänge und Informationen(14) im Vordergrund stehen. Der Geschäftsumfang von Anbietern interaktiver Fernsehdienste wie BiB schließt Unterhaltungsformen aus, bei denen das Zuschauen die Hauptform der Unterhaltung für den Zuschauer darstellt, wie beispielsweise Pay-TV-Kanäle. Der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste ergänzt den Markt für Pay-TV und existiert getrennt von ihm. b) Pay-TV (24) Pay-TV ist ein sachlich relevanter, vom frei empfangbaren Fernsehen, d. h. werbefinanzierten Fernsehen und teilweise oder ganz durch Gebühren finanzierten Fernsehen(15), getrennter Markt. Zudem besteht am Pay-TV-Markt eine Austauschbeziehung zwischen dem Programmanbieter und dem Zuschauer als Abonnenten, während beim gebühren- und werbefinanzierten Fernsehen die Austauschbeziehung zwischen dem Programmanbieter und der Werbeindustrie besteht. Dementsprechend sind die Wettbewerbsbedingungen für die beiden Arten von Fernsehen unterschiedlich. Während beim gebühren- oder werbefinanzierten Fernsehen die Einschaltquoten und die Werbeanteile die entscheidende Rolle spielen, sind es beim Pay-TV die zielgruppenspezifische Programmgestaltung und die Zahl der Abonnenten. (25) Die Kommission hat in der Vergangenheit erklärt, daß für eine Unterscheidung zwischen einem Markt für analoges und einem Markt für digitales Pay-TV(16) kein Grund besteht. Digitales Pay-TV ist lediglich eine Weiterentwicklung des analogen Pay-TV, mithin kein gesonderter sachlich relevanter Markt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einigen Jahren das analoge Pay-TV ganz vom digitalen Pay-TV abgelöst werden wird. (26) Im Vereinigten Königreich können Abonnenten Pay-TV über verschiedene Übertragungswege empfangen: digital terrestrisch, Satellit (analog und digital) sowie Kabel (analog, mit dem Start digitaler Kabeldienste wird demnächst gerechnet). Im Vereinigten Königreich ist die Unterscheidung der Pay-TV-Märkte nach dem Übertragungsweg nicht angebracht. Über einen Übertragungsweg erbrachte Pay-TV-Dienste beschränken aufgrund des Wettbewerbs die Erbringung der gleichen Dienste über einen anderen Übertragungsweg. Vorhandenes Zahlenmaterial belegt, daß dies in bezug auf über Satellit bzw. Kabel empfangbares Pay-TV der Fall ist. Aus dem Verhalten der Nutzer ist klar ersichtlich, daß die Dienste als austauschbar angesehen werden. Die Zusammensetzung der über Kabel oder Satellit übertragenen Pay-TV-Dienste weist kaum Unterschiede(17) auf, das gleiche gilt für den Preis. BSkyB's Reichweite [...](18). Außerdem die von BSkyB verzeichnete Fluktuationsrate(19)[...](20). Die Tatsache, daß Zuschauer für den Empfang von über Satellit abgestrahlten Sendungen einen Satelliten-Decoder bzw. eine Satellitenempfangsantenne erworben haben, bewirkt keine so große Bindung, daß es keinen Umstieg vom Satellitenfernsehen auf das Kabelfernsehen gibt. Folglich ist es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des digitalen terrestrischen Pay-TVs von einem eigenständigen sachlich relevanten Markt zu sprechen. (27) Aus diesem Grund besteht im Vereinigten Königreich nur ein Pay-TV-Markt. Bei ihm wird weder zwischen analog und digital noch zwischen den verschiedenen Übertragungssystemen unterschieden. c) Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für Pay-TV-Anbieter (28) Die Erfahrung hat gezeigt, daß ein Pay-TV-Anbieter Film- und Sportkanäle in sein Angebot(21) aufnehmen muß, wenn er Erfolg haben will. BSkyB selbst hat "Spielfilme und Sport als wesentliche absatzfördernde Faktoren"(22) bezeichnet. Die Nachfrage der Anbieter von Pay-TV nach bestimmten Kanälen widerspiegelt die Nachfrage ihrer Abonnenten. Pay-TV-Kanäle, auf denen neue Filme und exklusive Live-Übertragungen attraktiver Sportveranstaltungen gezeigt werden, haben die höchsten Einschaltquoten(23). Die Abonnements für diese Programme sind am teuersten: während Sparten- oder allgemein interessierende Pay-TV-Kanäle im Paket angeboten werden, erfolgt die Gebührenerhebung für Film- oder Sportsendungen einzeln. Die Tatsache, daß Sport- und Filmkanäle sehr hohe Einschaltquoten verzeichnen, ist für die Anbieter von Pay-TV von entscheidender Bedeutung, da sie zeigt, daß die Zuschauer bereit sind, für Sport- und Filmkanäle einen höheren Preis zu bezahlen. (29) Auch die Anbieter müssen für den Erwerb von Film- und Sportkanälen einen wesentlich höheren Preis als für andere Kanäle bezahlen: ständige Erhöhungen des relativen Preises in kleinen Schritten haben sich als gewinnbringend erwiesen. Legt man die für BSkyB günstigsten Zahlen aus der Großhandelspreisliste ("rate card") des Unternehmens zugrunde, so zeigt sich, daß ein Kabelnetzbetreiber für den Erwerb eines Film- oder Sportkanals mindestens siebenmal soviel zahlen muß wie für den teuersten Sender der Sky-Basisversion(24). Dies zeigt, daß die Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für die Anbieter einen gesonderten Markt darstellt(26). Im vorliegenden Fall ist es unerheblich, ob die Bereitstellung von Filmkanälen und die Bereitstellung von Sportkanälen für Pay-TV-Anbieter jeweils eigene Märkte darstellen(27). d) Technische Dienste für digitale interaktive Fernsehdienste und Pay-TV (30) In etlichen Entscheidungen(28) hat die Kommission einen sachlich relevanten Markt für die Anbieter der für Pay-TV erforderlichen technischen Dienste definiert. Diese Dienste bestehen in erster Linie in der Bereitstellung der Decoder (Set-Top-Boxen), der Zugangsberechtigung(29) einschließlich Chipkarten (Smart Cards) und der Verwaltung der Abonnentendateien(30). Außerdem können Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum elektronischen Programmführer(31) und dem Schreiben von Anwendungen, die mit der in der Set-Top-Box(32) enthaltenen Anwendungsprogrammierschnittfläche kompatibel sind, dazu gehören. Zudem erfordert die Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste ein System, mit dem Geldgeschäfte in einem sicheren Umfeld stattfinden können. Ein Geschäftsabwicklungssystem (Transaction Management System, TMS) ist Teil dieses Systems. Dieses Softwaresystem autorisiert Geldgeschäfte, wickelt diese ab und stellt die Verbindung zu den Online-Daten-Servern der verschiedenen Anbieter her. Das TMS stellt dem Erwerber (merchant acquirer) auch Zahlungsaufforderungen zu. Dieses System dient der Bearbeitung der Kredit- und Debetkarten-Zahlungseingänge von Einzelhändlern und sonstigen Anbietern von Waren und Dienstleistungen. (31) Die Leistungen für die Erbringung von Pay-TV-Zuschauerdiensten und die Leistungen für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste überschneiden sich in weiten Bereichen; z. B. sind in beiden Fällen Set-Top-Boxen oder ein elektronischer Programmführer bereitzustellen. Für die interaktiven Fernsehdienste sind die Erbringung von Zugangsberechtigungsdiensten für Online-Daten (Zugangskontrolldienste) und Geschäftsabwicklungsdienste erforderlich. (32) Für die Erbringung von Pay-TV-Zuschauerdiensten bzw. digitalen interaktiven Fernsehdiensten sind aus vieler Hinsicht unterschiedliche Qualifikationen und Technologien erforderlich. Daraus können sich eingeschränkte sachlich relevante Märkte(33) ergeben. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht erforderlich, darüber zu entscheiden. Der sachlich relevante Markt ist folglich der Markt für die technischen Dienste, die für digitale interaktive Fernsehdienste und für Pay-TV notwendig sind(34). e) Markt für Zuschauer-Zugangsinfrastruktur für Telekommunikationsdienste und verwandte Dienste (33) Die Verbraucher haben Bedarf an Telekommunikationsdiensten. Während in der Vergangenheit fast ausschließlich Sprachtelefoniedienste benötigt wurden, ist in der letzten Zeit die Nachfrage nach Datendiensten - z. B. für den Zugang zum Internet - stark gestiegen. Damit die Anbieter diese Dienste erbringen können, benötigen sie eine Infrastruktur, mit der die Dienste zum Abnehmer transportiert werden können. (34) Die in der Regel wechselseitige Kommunikation (Übertragung der Signale in zwei Richtungen) bedingt, daß nur wenige Arten von Infrastruktur für die Erbringung solcher Dienste in Frage kommen. In der Vergangenheit konnte der Bedarf nur durch das öffentliche vermittelte Fernsprechnetz mit Kupferleitungen gedeckt werden; später kamen Kabelfernsehen und drahtlose Netze hinzu. (35) Kabelfernsehnetze können eine Reihe von Diensten vom einfachen Telefondienst über Dienste auf Bestellung (On-Demand) bis zu Übertragung von Rundfunk erbringen. (36) Drahtlose Festnetze sind im allgemeinen kostengünstiger zu installieren als drahtgebundene Netze. Die derzeit im Vereinigten Königreich vorhandenen drahtlosen Netze haben jedoch eine relativ geringe Bandbreite und sind daher nicht für die Palette von Diensten geeignet, die über das Kabel angeboten werden können. Drahtlose Netze sollten wahrscheinlich nicht zum sachlich relevanten Markt gezählt werden, obgleich die Schlußfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anders wären, wenn drahtlose Netze in die Definition des Marktes aufgenommen würden. (37) Auf dem GSM-Standard oder dem Standard DCS 1800 beruhende digitale Mobilfunknetze sind nicht für die gleiche Palette von Diensten geeignet wie Kupferleitungs- oder Kabelnetze, wenngleich sich dies mit der Einführung des UMTS (Universal Mobil Telecommunications System), des Mobilfunkstandards der nächsten Generation, mittel- bis längerfristig ändern kann. Angesichts der unterschiedlichen Merkmale und Preise für über Festnetze oder drahtlose Netze erbrachte Sprachtelefoniedienste und für Dienste, die über digitale Mobilfunknetze erbracht werden, stellen diese Dienste getrennte Märkte dar. Zudem können die Mobilfunknetze aufgrund ihrer gegenwärtig sehr begrenzten Datenübertragungskapazität auf Infrastrukturebene nicht als Ersatz angesehen werden. (38) Es besteht somit ein Markt für die Bereitstellung örtlicher Teilnehmeranschlüsse an das Telekommunikationsnetz. Dieser Markt schließt das traditionelle Kupferleitungsnetz von BT und die Kabelnetze der Kabelnetzbetreiber ein. (39) Eine Entscheidung, ob getrennte Zugangsmärkte für den Markt für abgehende und ankommende Anrufe existieren, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 2. Der räumlich relevante Markt (40) Das Vereinigte Königreich ist der räumlich relevante Markt, in dem alle vorgenannten relevanten Märkte zu bewerten sind. a) Digitale interaktive Fernsehdienste (41) BiB soll im Vereinigten Königreich tätig sein. Es besteht eine außerordentlich enge Beziehung zwischen den digitalen interaktiven Fernsehdiensten, die von dem Gemeinschaftsunternehmen erbracht werden sollen, und den digitalen Pay-TV-Zuschauerdiensten, die BSkyB im Vereinigten Königreich anbietet. In beiden Fällen handelt es sich um Dienste, die auf den nationalen Geschmack zugeschnitten sind. Die Nachfrage nach den von BiB erbrachten Geschäftsabwicklungs- und Informationsdiensten sowie anderen Diensten hat weitgehend nationalen Charakter: die Geschäftsabwicklungsdienste stützen sich auf Einzelhändler mit landesweiten oder regionalen Unternehmen, und die Preise werden in Pfund Sterling angegeben. Die Informationsdienste werden weitestgehend auf die nationale Nachfrage nach Informationen zugeschnitten. Der Markt für digitale interaktive Dienste ist ein nationaler Markt und im vorliegenden Fall auf das Vereinigte Königreich begrenzt. b) Pay-TV (42) Pay-TV-Zuschauerdienste sind Märkte, die aus sprachlichen, kulturellen, genehmigungsrechtlichen und urheberrechtlichen Gründen in erster Linie nationale Märkte oder Gebiete sind, in denen dieselbe Sprache gesprochen wird. Im vorliegenden Fall ist es für die rechtliche Bewertung unerheblich, ob der Markt sich auf das Vereinigte Königreich beschränkt oder auch Irland einschließt. c) Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für Pay-TV-Anbieter (43) BSkyB besitzt die Rechte an der Mehrzahl der entsprechenden Sendungen und beliefert die Kanäle sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Irland. Besonders hinsichtlich der Sportveranstaltungen bestehen nationale Vorlieben, so daß man von einem nationalen Markt für Zuschauerdienste sprechen kann. Im vorliegenden Fall ist es jedoch für die rechtliche Bewertung unerheblich, ob der Markt sich auf das Vereinigte Königreich beschränkt oder auch Irland einschließt. d) Technische Dienste für Pay-TV und digitale interaktive Fernsehdienste (44) Für diesen Markt, den die Kommission bereits als eng mit dem Pay-TV-Markt verbunden bezeichnet hat, gilt die gleiche Definition des räumlich relevanten Marktes wie für Pay-TV(35). (45) Der nationale Charakter dieses Marktes wird dadurch bestätigt, daß im Vereinigten Königreich im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen [Fernsehnormen-Richtlinie](36) besondere Rechtsvorschriften existieren. (46) Gemäß der Richtlinie 95/47/EG, die im Vereinigten Königreich per Gesetz und Verordnung(37) umgesetzt wurde, müssen Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung für digitale Fernsehdienste die Zugangsberechtigung zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewähren. Im Vereinigten Königreich müssen die Anbieter solcher Dienste die Bestimmungen der Gruppengenehmigung erfuellen, die gemäß Section 7 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 am 7. Januar 1997 erteilt wurde. (47) Die Bestimmungen der Richtlinie 95/47/EG über Dienste mit Zugangsberechtigung beschränken sich auf die Erbringung dieser Dienste für "Rundfunkveranstalter", die "digitale Fernsehdienste" anbieten. Eine Definition dieser beiden Begriffe gibt es nicht. Die Zugangsberechtigung kommt jedoch sowohl bei Diensten, die nicht per Fernsehsignal übertragen werden (wie Online-Dienste), als auch bei Diensten, die nicht zum Fernsehbereich zählen (wie der digitale Hörfunk), zur Anwendung. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Zugangsberechtigung im Online-Bereich werden nach britischem Recht als Zugangskontrolldienste bezeichnet. Für die Erbringung von Zugangskontrolldiensten wurde von der Regulierungsbehörde OFTEL (Office of Telecommunications) und vom Ministerium für Handel und Industrie eine Gruppengenehmigung geschaffen, die am 31. Dezember 1997(38) in Kraft trat. Durch die Genehmigung werden die Verpflichtungen der Fernsehnormen-Richtlinie dadurch ausgeweitet, daß die den Sendeanstalten eingeräumten Rechte auf andere Anbieter ausgeweitet werden. (48) Der Zugang zu elektronischen Programmführern wird im Vereinigten Königreich durch die Independent Television Commission (ITC) und OFTEL geregelt. 1997 veröffentlichte die ITC einen Verhaltenskodex für elektronische Programmführer (EPG)(39), dessen Ziel darin besteht, den Zugang zum EPG zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewährleisten(40). Insbesondere verlangt der Verhaltenskodex von den EPG-Anbietern sicherzustellen, daß die Zuschauer durch das EPG nicht am Zugang zu den frei empfangbaren Fernsehdiensten gehindert werden. Ferner verlangt der Kodex, daß vertikal integrierte EPG-Anbieter wie BSkyB hinsichtlich der Zugangsgewährung die Fernsehdienste anderer Sendeanstalten/Diensteanbieter ebenso behandeln wie ihren eigenen Fernsehdienst oder verbundene Dienste. Die Regulierungsbehörde OFTEL hat in ihren Leitlinien(41) zur Verordnung über die Regulierung der Zugangsberechtigung zu digitalen Fernsehdiensten(42) ähnliche Grundsätze festgelegt. Die OFTEL betrachtet den EPG als Teil des Zugangsberechtigungssystems, da er den Zugang der Zuschauer zu Fernsehdiensten steuert. Folglich betrachtet die Behörde den EPG als einen technischen Zugangsberechtigungsdienst im Anwendungsbereich der Gruppengenehmigung, mit der die Bestimmungen der Richtlinie 95/47/EG umgesetzt werden. Aus diesem Grunde besteht die Verpflichtung, diese Dienste zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzubieten. (49) In jedem Fall ist es für die rechtliche Bewertung unerheblich, ob der Markt sich auf das Vereinigte Königreich beschränkt oder auch Irland einschließt. e) Markt für Zuschauer-Zugangsinfrastruktur für Telekommunikationsdienste und verwandte Dienste (50) Da BT in der Vergangenheit das nationale Monopol im Telekommunikationsbereich besaß, das Regulierungsregime national begrenzt ist und die Nachfrage nach den über die Telekommunikationsinfrastruktur zu erbringenden Diensten ebenfalls national bestimmt ist, sollte der Markt für die Zuschauerzugangsinfrastruktur ebenfalls als nationaler Markt betrachtet werden. 3. Marktstruktur a) Digitale interaktive Fernsehdienste (51) Die von BiB zu erbringenden Dienste werden am britischen Markt noch nicht im großen Umfang angeboten(43). (52) Eine Reihe anderer Projekte befindet sich derzeit entweder im Entwicklungsstadium oder in einem frühen Stadium der Umsetzung. Sie ermöglichen die Nutzung von Fernsehgeräten als Sichtgeräte für Internetangebote oder für Angebote eines bestimmten Dienstes. Aus diesem Grunde ist es wahrscheinlich, daß im Vereinigten Königreich in absehbarer Zeit(44) ähnliche Dienste gestartet werden. (53) Die britischen Kabelnetze sind für wechselseitige Kommunikation geeignet. Zur Zeit eignet sich sowohl die digitale Übertragung über Satellit als auch die digitale terrestrische Ausstrahlung nur für Kommunikation in einer Richtung. Interaktive Anwendungen werden daher durch die Nutzung des öffentlichen Selbstwählfernsprechnetzes (PSTN) als Rückleitung ermöglicht. Kurz- bis mittelfristig wird es möglich sein, diese Dienste allein unter Verwendung des öffentlichen Selbstwählfernsprechnetzes zu erbringen. Zur Erhöhung der Übertragungskapazität kann die als "Digital Subscriber Line" (DSL) bezeichnete Technik genutzt werden. (54) Die Art der verwendeten Übertragungswege wirkt sich möglicherweise auf die Art der angebotenen digitalen Fernsehdienste aus. So wird beispielsweise die Anzahl der angebotenen Dienste durch die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der digitalen terrestrischen Ausstrahlung begrenzt. Zudem besteht eine aufsichtsrechtliche Beschränkung, da höchstens 10 % der digitalen terrestrischen Sendekapazität für Nicht-Programm-Dienste wie Text- oder Datenübertragung(45) genutzt werden dürfen. Technische oder aufsichtsrechtliche Beschränkungen dieser Art bestehen bei der digitalen Kabelnetz- oder digitalen Satellitenverbreitung, also dem Übertragungsweg, den BiB nutzen wird, nicht. Folglich kann über digitale Satellitenübertragung eine umfassendere Palette von Diensten erbracht werden als über den digitalen terrestrischen Übertragungsweg. Wenngleich dies vom technischen Standpunkt betrachtet auch bei Analogübertragungen möglich ist, wird BiB erst durch die Digitalisierung des Rundfunks in die Lage versetzt, die vorgeschlagene Palette und Art von Diensten zu erbringen. b) Pay-TV Pay-TV-Anbieter im Vereinigten Königreich Satellit (55) Über Satellit übertragene Pay-TV-Zuschauerdienste werden in erster Linie von BSkyB angeboten, obgleich einzelne Nischenkanäle wie "The Racing Channel" (der Pferderennen vorbehalten ist) und "Zee TV" (Sendungen in indischen Sprachen) ebenfalls über Satellit ausgestrahlt werden. Die Zahl der Abonnenten des Pay-TV-Zuschauerdienstes von BSkyB übertrifft die Abonnenten der einzelnen Nischenkanäle um ein Vielfaches(46). (56) Der über Satellit übertragene Pay-TV-Zuschauerdienst von BSkyB besteht aus Kanälen, die hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB sind, Kanälen, an denen BSkyB beteiligt ist, und Kanälen Dritter. BSkyB besitzt und betreibt 13 Kanäle: 6 Basis-Kanäle(47), 6 Film- und Sportkanäle der Premiumklasse(48) und der Pay-per-view-Kanal Sky Box Office. Ferner betreibt BSkyB 11 Kanäle als Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten(49). (57) Am 1. Oktober 1998 führte BSkyB als Ergänzung zu seinem analogen Dienst einen digitalen Pay-TV-Zuschauerdienst ein. Beide Dienste unterscheiden zwischen Kanälen der Basis- und der Premiumversion(50). Während BSkyB ein einziges analoges Programmpaket mit Basiskanälen (das 29 Kanäle umfassende "Sky Multi Channels Package") anbietet, hat es im Digitalbereich mehrere unterschiedliche Basispakete im Angebot. Außerdem bietet der digitale Dienst eine größere Auswahl von Premium-Diensten, einschließlich des digitalen Hörfunks. Insgesamt umfaßt der digitale Pay-TV-Zuschauerdienst von BSkyB etwa 200 Kanäle. (58) Rund [...] %(51) der Abonnenten der analogen Kanäle von BSkyB haben sich zusätzlich zu den Basiskanälen auch für Film- und Sportkanäle der Premiumklasse entschieden. (59) Der analoge Dienst von BSkyB wird über die Astra-Satelliten übertragen und kann von Abonnenten im Vereinigten Königreich und in Irland empfangen werden. Der Satellitenempfang ist in diesen Ländern fast überall möglich. Der digitale Dienst von BSkyB wird ebenfalls über Astra-Satelliten übertragen. In Irland ist der Empfang noch nicht möglich, obwohl BSkyB beabsichtigt, künftig dort ebenfalls digitale Dienste anzubieten. Kabel (60) Im Vereinigten Königreich bieten auch etliche Kabelnetzbetreiber Pay-TV-Zuschauerdienste an. Die Kabelnetzbetreiber müssen sich an Ausschreibungen für Konzessionsgebiete beteiligen, in denen sie ihre Dienste anbieten dürfen. Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern sind die Kabelnetze im Vereinigten Königreich sowohl für Fernseh- als auch Fernsprechdienste ausgelegt. Per 1. Juli 1998 lagen etwas mehr als 75 %(52) aller britischen Haushalte, die über Fernsehanschluß verfügen, in Konzessionsgebieten der Kabelnetzbetreiber. Aber nur etwa 48 % von ihnen waren zu diesem Zeitpunkt(53) an ein Kabelnetz angeschlossen. Zwar verlangsamte sich in letzter Zeit(54) das Anschlußtempo etwas, aber es wird erwartet, daß in den nächsten fünf Jahren über 70 % der Bevölkerung über einen Kabelanschluß verfügen werden. (61) Die drei führenden Kabelnetzbetreiber sind Cable & Wireless Communications, Telewest und NTL. Sowohl Telewest als auch NTL haben den Pay-per-view-Kanal Front Row(55), der von BSkyB unabhängig ist, in ihrem Angebot. (62) Die britischen Kabelnetzbetreiber bieten sowohl Pay-TV- als auch Fernsprechdienste an. Diese Kombination verschiedener Dienste scheint einer der Hauptgründe dafür zu sein, daß die Kunden Kabel-Pay-TV abonnieren. Nur 17,9 %(56) der Kabelabonnenten nehmen nur Pay-TV ab, alle übrigen haben beide Dienste abonniert. (63) Verschiedene Kabelgesellschaften im Vereinigten Königreich haben digitale Pay-TV-Zuschauerdienste im Laufe des Jahres 1999 aufgenommen oder angekündigt, daß sie solche Dienste in Kürze aufnehmen werden. Digitale terrestriche Dienste (64) Am 15. November 1998 startete ONdigital (vormals British Digital Broadcasting) digitale Pay-TV-Zuschauerdienste über den terrestrischen Übertragungsweg. Aufgrund der begrenzten Übertragungskapazität kann ONdigital hinsichtlich der Zahl der angebotenen Kanäle nicht mit BSkyB oder den Kabelnetzbetreibern konkurrieren. Die Gesellschaft wird anfangs etwa 15 Kanäle (sowohl Basis- als auch Premiumkanäle) anbieten. (65) Die Muttergesellschaften von ONdigital stellen ebenso wie Dritte jeweils bestimmte Kanäle zur Verfügung. BSkyB beliefert ONdigital im Rahmen eines Vertrags in den ersten [...](57) Jahren des Bestehens dieses Dienstes mit seinen Film- und Sportkanälen der Premiumklasse sowie einem seiner Basis-Kanäle. Marktposition der Pay-TV-Anbieter im Vereinigten Königreich (66) Zusätzlich zur Zahlung der Fernsehgebühr, die zum Empfang der fünf frei empfangbaren terrestrischen Kanäle berechtigt, hatte per 30. Juni 1998 etwa ein Viertel aller über einen Fernsehanschluß verfügenden britischen Haushalte(58) einen Pay-TV-Zuschauerdienst(61) abonniert. (67) Angaben von BSkyB zufolge haben [...](63) % dieser Haushalte BSkyB abonniert und [...](64) % Pay-TV-Dienste, die von den verschiedenen Anbietern im Kabelnetz bereitgestellt werden(65). (68) Es sei darauf hingewiesen, daß die von der Independent Television Commission (ITC), der zuständigen britischen Regulierungsbehörde, veröffentlichte Zahl(68) der Abonnenten von Kabel-Pay-TV-Diensten um [...](69) geringer ist als die von BSkyB(70) angegebene Zahl. Würden diese Zahlen als Ausgangspunkt benutzt, hätte BSkyB einen Marktanteil von [...](71) % gegenüber [...](72) % für sämtliche Kabelnetzbetreiber. (69) Den von der ITC vorgelegten Zahlen(73) zufolge hatte der größte Anbieter von Kabel-Pay-TV, Cable & Wireless Communications, am 1. Juli 1998(74) 781944 Abonnenten. Dies entspricht einem Marktanteil von [...](75) %. (70) Den von BSkyB für Ende Juni 1998 vorgelegten Zahlen ist zu entnehmen, daß sämtliche Kabel-Pay-TV-Kunden [...](76) abonnieren. Darüber hinaus abonnieren ca. [...](77) % der Kabel-Pay-TV-Kunden einen oder mehrere Premiumkanäle von BSkyB. (71) Der Zugang neuer Wettbewerber zum Pay-TV-Markt wird durch wesentliche Markteintrittsschranken erschwert. Vor allem muß Übertragungskapazität zur Verfügung stehen. Da Frequenzen knapp sind, steht für den terrestrischen Übertragungsweg keine Kapazität für die analoge Ausstrahlung zur Verfügung. Die Frequenzen für die digitale terrestrische Ausstrahlung sind bereits vergeben. Die Kapazität der von BSkyB genutzten analogen Transponder auf Astra ist ausgeschöpft, doch steht auf den digitalen Transpondern der Astra-Satelliten Kapazität zur Verfügung. Es wurden Konzessionen für Kabelnetze vergeben, mit denen etwa 75 % der britischen Haushalte, die über einen Fernsehanschluß verfügen, erreicht werden. Vor kurzem wurde die Alleinkonzession aufgehoben, aber angesichts der für den Aufbau eines Netzes anfallenden beträchtlichen Kosten ist es sehr unwahrscheinlich, daß ein zweiter Anbieter ein eigenes Kabelnetz in einem bereits existierenden Konzessionsgebiet aufbaut. (72) Zudem braucht ein neuer Wettbewerber am Pay-TV-Markt Programme und vor allem Film- und Sportkanäle der Premiumklasse(78). Sie sind die Grundlage, auf der Abonnenten auch andere Kanäle angeboten werden können. Anbietern von Nischenkanälen gelingt es möglicherweise auch ohne diese Kanäle, sich am Markt zu etablieren. Den Erfahrungen in der Gemeinschaft zufolge ist es höchst unwahrscheinlich, daß dies einem Anbieter von Pay-TV-Plattformen gelingt. Wie den Randnummern 73-81 zu entnehmen ist, verfügt BSkyB in diesem Gebiet über eine besonders starke Position. Folglich scheint auf mittlere Sicht der Eintritt auf den britischen Pay-TV-Markt ohne Nutzung der digitalen Satellitenübertragung von BSkyB wenig wahrscheinlich zu sein. c) Bereitstellung von Kanälen für Pay-TV-Anbieter (73) 1996 überprüfte die Wettbewerbsaufsichtsbehörde (OFT) des Vereinigten Königreichs die Stellung von BSkyB am Pay-TV-Anbieter-Markt und stellte fest, daß die Gesellschaft für über 90 % der bedeutendsten Filme die Erstaufführungsrechte(79) im Pay-TV besitzt. Die Wettbewerbsaufsichtsbehörde kam zu dem Schluß, daß BSkyB an jedem der getrennten Märkte für die Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für die Betreiber von Kabelnetzen über einen "sehr hohen Marktanteil"(80) verfügt. Außerdem stellte sie fest: "BSkyB beherrschte die Bereitstellung von Sportkanälen am britischen Pay-TV-Markt und war mit Ausnahme eines Spartenkanals (The Racing Channel) gleichzeitig der einzige Anbieter von Premium-Sportkanälen"(81). (74) Aufgrund ihrer Feststellungen formulierte die OFT Auflagen für die Bedingungen, unter denen BSkyB Kabelnetzbetreibern seine Kanäle bereitstellen kann. Beispielsweise darf BSkyB seine Kanäle nur zu Bedingungen bereitstellen, die von der OFT zuvor genehmigt wurden(82). (75) Die von der Kommission in Auftrag gegebene Untersuchung hat bestätigt, daß sich an der von der OFT 1996 beschriebenen Situation wenig geändert hat. (76) Gegenwärtig besitzt BSkyB im Rahmen von Verträgen mit [...](83) der großen Hollywood-Studios sowie [...](84) größeren unabhängigen Studios die Rechte zur Erstaufführung der bedeutendsten Spielfilme im Pay-TV. [...](85) der von BSkyB über Pay-TV-Rechte abgeschlossenen Verträge sind sogenannte Output Deals, also Verträge, die alle neuen Filme einschließen, die von den Studios(86) herausgebracht werden. Einige beinhalten auch Archivfilme. Hinsichtlich des Übertragungsmittels betreffen die von BSkyB geschlossenen Verträge Exklusivrechte für [...](87). Die meisten Verträge haben ab dem Start des digitalen Pay-TV im Jahr 1998 eine Laufzeit von mindestens [...](88) Jahren. (77) [...](89) Pay-per-view-Verträge von BSkyB sind [...](90). Ansonsten sind unterschiedliche Konditionen vorgesehen: [...](91). (78) Die von BSkyB geschlossenen Verträge über die Rechte zur Übertragung wichtiger Sportveranstaltungen im Pay-TV schließen die Rechte für Spiele der Fußball-Nationalliga, Rugby, Kricket, Golf und Boxen ein. Diese Verträge betreffen [...](92). Ebenso wie bei Filmen gelten die Verträge über die Rechte an Sportübertragungen im allgemeinen für [...](93). In Übereinstimmung mit der in der Branche geltenden Praxis haben diese Verträge kürzere Laufzeiten als Filmverträge. Die Geltungsdauer ist unterschiedlich, doch endet die Mehrzahl der Verträge im Jahre [...](94). (79) Umfang und Laufzeit der von BSkyB geschlossenen Verträge über Exklusivrechte an Filmen und Sportveranstaltungen verhindern - zumindest auf mittlere Sicht(95) - die Herausbildung einer nennenswerten Konkurrenz für BSkyB bei der Bereitstellung von Film- und Sportkanälen für das Pay-TV. Die Tatsache, daß die über die Rechte abgeschlossenen Verträge [...](96) Übertragungswege abdecken, bedeutet zudem, daß den Wettbewerbern von BSkyB im Bereich der Pay-TV-Zuschauerdienste, d. h. den verschiedenen Kabelnetzbetreibern und ONdigital, nichts anderes übrig bleibt, als Film- und Sportkanäle von BSkyB zu kaufen, wenn sie ihren Abonnenten solche Kanäle als Teil des eigenen Dienstes anbieten möchten. (80) Neben bestimmten Basiskanälen stellt BSkyB britischen Kabelnetzbetreibern und ONdigital seine Film- und Sportkanäle der Premiumklasse zur Verfügung [...](97) % der Abonnenten von Kabel-Pay-TV nutzen mindestens einen der Film- oder Sportkanäle von BSkyB. Auf die Basiskanäle und die Film- und Sportkanäle der Premiumklasse, die hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB sind, entfallen durchschnittlich etwa [...](98) % der Gesamtprogrammkosten der Kabelnetzbetreiber, und die durchschnittlichen Kosten für den Erwerb von Film- und Sportkanälen von der BSkyB machen etwa [...](99) % der den Kabelnetzbetreibern entstehenden Gesamtprogrammkosten aus(100). Im Durchschnitt werden [...](102) % der Aufwendungen für Film- und Sportkanäle an BSkyB gezahlt. (81) Die von BSkyB über die Pay-TV-Rechte für den Großteil der bedeutendsten Filme und viele der beliebtesten Sportveranstaltungen ausgeübte Kontrolle macht es möglich, daß BSkyB von seinen Pay-TV-Konkurrenten Einnahmen erzielt, da sowohl Kabelnetzbetreiber als auch ONdigital hinsichtlich der Bereitstellung dieser Kanäle von BSkyB abhängig sind. Mittelfristig würde so jegliche Zunahme des Anteils der BSkyB-Konkurrenten am Pay-TV-Markt in gewissem Umfang durch wachsende Einnahmen aus der Bereitstellung von Film- und Sportkanälen ausgeglichen. d) Die für Pay-TV und digitale interaktive Fernsehdienste notwendigen technischen Dienste (82) Die verschiedenen Kabelnetzbetreiber und ONdigital nutzen jeweils andere technische Dienste als BSkyB. (83) Im BSkyB-Konzern sind mehrere Gesellschaften zusammengeschlossen, die mit verschiedenen Aspekten der technischen und administrativen Dienste befaßt sind(103). Gemäß den geltenden Vorschriften wird Sky Subscribers Services Ltd (SSSL) den Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldienst vom Typ Videoguard sowohl BSkyB Ltd als auch Dritten zur Verfügung stellen, einschließlich BiB. Über SSSL besitzt BSkyB für das Vereinigte Königreich und Irland die uneingeschränkte Erlaubnis, das von News Data Systems(104), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von New International, entwickelten Zugangsberechtigungssystem zu nutzen und Dritten anzubieten. (84) Die beteiligten Unternehmen erkennen an, daß "die Nachfrage nach Set-Top-Boxen unmittelbar mit der Nachfrage nach TV-Sendungen verbunden ist, da der Kauf einer Set-Top-Box ausschließlich dazu dient, sich Zugang zum TV-Markt zu verschaffen"(105). Daraus ist abzuleiten, daß die Marktposition eines Anbieters technischer Dienste in hohem Maße von der Marktposition der Gesellschaften bestimmt wird, die seine Dienste in ihren Set-Top-Boxen nutzen. Demzufolge kontrolliert BSkyB über SSSL etwa [...](106) % der im Vereinigten Königreich installierten Set-Top-Boxen. (85) Die Position von BSkyB am Markt für die technischen Dienste ist auch durch seine in den Randnummern 76 bis 79 beschriebene Kontrolle der Programmangebotsmärkte gesichert(107). e) Infrastrukturmarkt für den Zugang der Kunden zu Telekommunikationsdiensten und verwandten Diensten (86) BT war in der Vergangenheit der einzige Anbieter am britischen Telekommunikationsmarkt. Sein Netz umfaßt beinahe das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs. 86 % der derzeit bestehenden Festnetzanschlüsse der Haushalte werden von BT(108), die übrigen in erster Linie von Kabelnetzbetreibern bereitgestellt. (87) In den letzten Jahren hat BT in beträchtlichem Umfang in die Digitalisierung seines Netzes investiert, und heute sind fast alle BT-Vermittlungsstellen mit digitaler Technik ausgerüstet. (88) Sowohl im Bereich der Infrastruktur als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen muß sich BT mit Wettbewerbern auseinandersetzen. Ein Blick auf den Privatkundenbereich zeigt, daß BT sowohl bei der Infrastruktur als auch beim Leistungsangebot mit den Betreibern von Kabelnetzen im Wettbewerb steht. Bei den Dienstleistungen konkurriert BT zudem mit einigen anderen Anbietern, die das BT-Netz nutzen, um Kunden ihre Dienste zu erbringen. (89) Derzeit können sich 48 % der Haushalte im Vereinigten Königreich an Netze der Kabelnetzbetreiber anschließen. Es wird erwartet, daß der Anteil in den nächsten Jahren auf 70-80 % anwachsen wird. In den verkabelten Gebieten gewinnen die Kabelnetzbetreiber im Durchschnitt jeden vierten Haushalt als potentiellen Kunden. (90) Unklar ist, ob bei den drahtlosen Festnetzen kurz- bis mittelfristig eine nennenswerte Flächendeckung erreicht wird. Auf längere Sicht werden für Telekommunikationsdienste im Vereinigten Königreich möglicherweise andere Infrastrukturformen genutzt. So werden mit der Stromleitungstechnik die Daten eines Tages möglicherweise über das Stromnetz übertragen. Außerdem existieren vier digitale, auf dem GSM-Standard beruhende Mobilfunknetze, die im Vereinigten Königreich eine beinahe vollständige Flächendeckung erreichen. Gegenwärtig ist die Kapazität der britischen GSM-Netze für die Datenübertragung relativ begrenzt, und die über die GSM-Netze erbrachten Sprachdienste sind teurer als die über das Festnetz geführten Gespräche. (91) Angesichts der hohen Investitionskosten ist es sehr unwahrscheinlich, daß ein neuer Wettbewerber ein das gesamte Land erfassendes Zugangsnetz für Fernsprechkunden aufbaut. Trotz der bestehenden Kabelnetze hat BT bei den festverlegten Leitungen, die von den Haushalten zum Empfang der Dienste genutzt werden, immer noch einen Marktanteil von 86 %. Angesichts der räumlichen Ausdehnung seines Netzes und seines Marktanteils nutzen auch andere Anbieter das BT-Netz für die Weiterleitung der meisten Gespräche im Vereinigten Königreich. D. DAS UNTERNEHMEN 1. Angemeldete Vereinbarungen (92) Die Anmeldung umfaßte im wesentlichen die zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossene Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit ihren Anhängen. Für den vorliegenden Zweck ist die wichtigste der im Anhang beigefügten Vereinbarungen die zwischen BiB und BSkyB geschlossene Vereinbarung über Marketing-Dienste, die Einzelheiten über die Pläne der beteiligten Unternehmen zur Subventionierung der BiB-kompatiblen digitalen interaktiven Decoder, digitalen Satellitenempfangsantennen und LNB-Konverter, [...](109) und die Bedingungen, zu denen die Kunden diese Geräte kaufen können, enthält. Drei weitere Vereinbarungen zwischen BiB und Midland wurden angemeldet. Sie betreffen die Bereitstellung des Geschäftsabwicklungssystems, der Dienste zur Bearbeitung der Zahlungseingänge ("merchant acquiring services") sowie der Mondex-Karten für BiB durch die Midland Bank. (93) Etliche damit verknüpfte Vereinbarungen wurden der Kommission zur Information vorgelegt, obwohl sie nicht Teil der Anmeldung sind. Die wichtigsten sind die Vereinbarungen zwischen BSkyB und Open TV über die Anwendungsprogramm-Schnittstelle in den BiB-kompatiblen digitalen interaktiven Set-Top-Boxen und die Vereinbarung zwischen BiB und Open TV über die Programmierwerkzeuge für diese Anwendungsprogramm-Schnittstelle. 2. Struktur des Gemeinschaftsunternehmens (94) Folgende Beteiligungen an BiB sind vorgesehen: BSkyB - 32,5 %, BT - 32,5 %, Midland - 20 % und Matsushita - 15 %. Der Vorstand umfaßt zehn Direktoren, wobei jeweils drei von BSkyB und BT und jeweils zwei von Midland und Matsushita ernannt werden. (95) BiB wurde für unbefristete Zeit gegründet. Wichtige Beschlüsse, z. B. über grundlegende Änderungen des BiB-Unternehmensplans, können nur mit Zustimmung aller Aktionäre, die eine Beteiligung von mehr als 10 %(110) halten, gefaßt werden. BiB kann auf einstimmigen Beschluß der Aktionäre auch Set-Top-Boxen subventionieren, die für andere Übertragungssysteme als Satelliten ausgelegt sind. BiB wird von den Gründergesellschaften gemeinsam kontrolliert. 3. Betätigungsfeld und Zweck des Gemeinschaftsunternehmens (96) BiB wurde gegründet, um die für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste benötigte Infrastruktur zu entwickeln und diese Dienste künftig über diese Infrastruktur zu erbringen. BiB wird auch die technischen Dienste anbieten, die für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste benötigt werden. Das geographische Betätigungsfeld von BiB ist auf das Vereinigte Königreich begrenzt. a) Infrastruktur zur Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste (97) Die BiB-Infrastruktur wurde speziell zur Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste über Satellit(111) entwickelt. (98) BiB wird den Anbietern von Online-Diensten die gesamte für die interaktiven Dienste notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen: ein System zur Übertragung von Fernseh- und Online-Datensignalen, Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldienste, ein System zur Abwicklung finanzieller Transaktionen, ein Softwareentwicklungssystem sowie Zugang zu einer digitalen interaktiven Set-Top-Box. System zur Übertragung von Fernseh- und Online-Datensignalen (99) Die digitale Satelliten-Transponderkapazität wird bei BSkyB in Unterpacht übernommen. Für die Übertragung der Fernsehsignale zur Satellitenfunkanlage und von dort zum Satelliten ist BT zuständig. Die Software für den Fernseh-Daten-Server wird von der Firma Oracle bereitgestellt und basiert auf deren Standard-Softwareprogrammen. BT hat mit der Firma eine Vereinbarung über die Verbesserung bestimmter Leistungen der Software getroffen. Der Zugang zum Online-Daten-Übertragungssystem erfolgt über ein landesweites Netz von Zugangspunkten ("Point of Presence Network"). BT wird mit BiB eine Vereinbarung über die Erbringung dieser Dienste für zunächst drei Jahre schließen. Überwachung der Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle (100) In erster Linie aus Gründen des Urheberrechtsschutzes werden sowohl die über Satellit übertragenen Sendungen als auch die Online-Daten verschlüsselt. Dadurch wird zugleich die Störung der Set-Top-Boxen durch nicht genehmigte Signale verhindert. Die Leistungen, die BiB im Zusammenhang mit der Zugangsberechtigung benötigt, werden von der hundertprozentigen BSkyB-Tochter SSSL erbracht. System zur Abwicklung finanzieller Transaktionen (101) Der Abschluß von Geschäften über die BiB-Infrastruktur setzt ein sicheres Umfeld voraus; andernfalls sind weder die Verbraucher noch die Anbieter zum Geschäftsabschluß bereit. BiB hat zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit der Midland Bank über den Betrieb eines Geschäftsabwicklungssystems ("Transactions Management System" bzw. TMS) getroffen. BiB hat der Midland Bank für zehn Jahre ein ausschließliches Recht zur Nutzung dieses Systems eingeräumt. Das TMS wird mit einem System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge gekoppelt sein. Ebenfalls auf der Grundlage einer zehnjährigen Ausschließlichkeitsvereinbarung wird die Midland Bank die Zahlungseingänge der Anbieter von Online-Inhalten bearbeiten. Diese Ausschließlichkeit gilt sowohl für die Anbieter als auch die Verbraucher, die mit BiB einen Vertrag über die Nutzung der BiB-Plattform oder die Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste unterzeichnen. (102) Keine der beiden Ausschließlichkeitsvereinbarungen hindert eine andere Gesellschaft, die zur Erbringung interaktiver Dienste die BiB-Infrastruktur nutzt, daran, für die Dienste andere als die in den Vereinbarungen genannten TMS und Zahlungseingangsbearbeitungssysteme zu nutzen. Auf jeder Set-Top-Box ist ein Schlitz angebracht, in den die entsprechende Zahlungskarte - in diesem Fall des Kartenverbunds "Mondex" - gesteckt werden kann. Der Schlitz ist jedoch genormt, so daß auch andere Zahlungskarten verwendet werden können. Entwicklung von Software (103) Die Software für ihre interaktiven Anwendungen muß mit der Anwendungsprogramm-Schnittstelle der von BiB subventionierten Set-Top-Boxen kompatibel sein. BiB wird die Software für die Darbietung der Inhalte auf seiner Plattform für digitale interaktive Fernsehdienste entwickeln; die Anbieter können ihre Anwendungen aber auch selbst programmieren. (104) Fernsehgesellschaften und Anbieter interaktiver Werbesendungen benötigen ebenfalls Programmierwerkzeuge, um die Software für zusätzliche Kanäle bzw. für die interaktive Geschäftsabwicklung schreiben zu können, die mit der verbesserten Schnittstelle von Open TV kompatibel ist. (105) Die zwischen BiB und Open TV geschlossene Open-Author-Vereinbarung räumt BiB die einfache Lizenz für die notwendigen Programmierwerkzeuge ein. Die Lizenz gilt für das Vereinigte Königreich und Irland. Dritte können diese Programmierwerkzeuge entweder von BiB oder direkt von Open TV erwerben. Digitale interaktive Set-Top-Box (106) Aus der Sicht des Endverbrauchers ist eine BiB-kompatible digitale interaktive Set-Top-Box der wichtigste Teil der Infrastruktur. Zum Zugriff auf die BiB-Dienste kann jede Telefonleitung genutzt werden. (107) BSkyB hat in Zusammenarbeit mit den übrigen an BiB beteiligten Unternehmen die Spezifikationen für eine Digitalfernseh-Set-Top-Box, die Digibox, mit seinem geschützten Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrollsystem festgelegt und die Box bei den einschlägigen Herstellern in Auftrag gegeben. Da die Box keine gemeinsame Schnittstelle enthält, ist sie an das Zugangsberechtigungs- und das Zugangskontrollsystem von BSkyB gebunden. Die Kommission hat jedoch zur Bedingung gemacht, daß BSkyB Simulcrypt-Vorkehrungen entwickelt und umsetzt(112). Die Box verfügt über ein Gerät zur Demodulation digitaler Satellitensignale und über Schnittstellen für den Anschluß zusätzlicher Geräte zur Demodulation von Signalen, die über Kabelsysteme mit Digitaltechnik, terrestrische Systeme mit Digitaltechnik oder Breitband-Telekommunikationsnetze übertragen werden. BiB-kompatible Boxen können somit - nach Anschluß der entsprechenden Demodulatoren - für alle Übertragungssysteme eingesetzt werden. Die Box umfaßt zudem ein Modem und einen genormten Schlitz für elektronische Zahlungskarten. Schnittstelle für Anwendungsprogramme (108) Die in der Box genutzte Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) wird von Open TV(113) geliefert. BSkyB beauftragte Open TV mit der Weiterentwicklung der 1.2 API von Open TV. Dank dieser Verbesserungen kann die Box neben beweglichen Bildern (MPEG-Norm) auch hochwertige Standbilder, die über Satellit übertragen werden (MPEG- oder JPEG-Norm), decodieren; die Qualität der über das öffentliche Fernsprechnetz vermittelten Tonsignale für den Online-Bereich wird erhöht (G 729-Audio-Technik), und schließlich kann die API mit Schnittstellenmodulen (wie alternative Demodulatoren oder Spielkonsolen) "kommunizieren". (109) Die Urheberrechte an diesen Verbesserungen werden bei Open TV liegen. Die Firma hat sich in Artikel 12 Absatz 4 der Vereinbarung, die sie mit BSkyB geschlossen hat, verpflichtet, in den ersten zwei Jahren nach Einführung des BiB-Angebots auf dem Markt keine Lizenzen für die Verbesserungen an Dritte zu vergeben. Nachdem die Kommission intervenierte, haben die Parteien jedoch auf ihr Vetorecht in bezug auf Lizenzen für Weiterentwicklungen der 1.2 API von OPEN TV verzichtet. Elektronischer Programmführer (110) In den von BSkyB formulierten Spezifikationen für die Set-Top-Box ist der Betrieb eines einzigen elektronischen Programmführers (EPG), und zwar eines eigenen geschützten Programmführers, vorgesehen. BiB ist aus diesem Grund im Menü des EPG von BSkyB vertreten. Nach Artikel 4 des Gründungsvertrags darf BiB zehn Jahre lang als einziges Unternehmen digitale interaktive Fernsehdienste im elektronischen Programmführer von BSkyB anbieten. Artikel 4 regelt ferner, daß sich dieser Zeitraum auf 18 Monate verkürzt, wenn sich die beteiligten Unternehmen mit den zuständigen Behörden auf ein Verfahren zur Erhebung von Kostenbeiträgen einigen. Nachdem die Kommission intervenierte, haben die Parteien die BiB im Hinblick auf den EPG von BSkyB eingeräumte Exklusivregelung beendet. Subventionierung der Set-Top-Box, der digitalen Satellitenempfangsantenne und des LNB: "Box-Pakete" (111) BiB wird sogenannte "Box-Pakete" subventionieren, um den Ladenpreis dieser Set-Top-Boxen, "Schüsseln" und LNB auf einen von den beteiligten Unternehmen als erschwinglich eingestuften Preis von unter 200 UKL einschließlich MwSt(114) zu senken. (112) Der Großteil der Geschäftskosten von BiB wird in den ersten zehn Jahren seines Bestehens auf die Subvention des Einzelhandelspreises dieser Box-Pakete entfallen. Der Kauf dieser Pakete durch Kunden, die derzeit die von BSkyB angebotenen analogen Dienste empfangen, wie auch durch Neukunden wird subventioniert. Den Altkunden wird ein besonders günstiger Preis eingeräumt. Nach dem BiB-Unternehmensplan soll die Subventionierung während einer beträchtlichen Anzahl von Jahren überwiegend bestehenden BSkyB-Kunden (Zuschauerdienste) zugute kommen. b) Quellen der Einnahmen von BiB (113) BiB wird im wesentlichen drei Einnahmequellen haben. Erstens wird es von den Anbietern von Online-Inhalten, die zum eigenen digitalen interaktiven Dienst gehören, Beiträge erheben. Zweitens wird es von den Endverbrauchern bestimmter Dienste, die es selbst erbringt, Kostenbeiträge erheben(115). Drittens wird es von allen Anbietern von Online-Inhalten, die Zugang zu den von BiB subventionierten digitalen interaktiven Set-Top-Boxen wünschen, verlangen, daß sie eigene verschlüsselte Dienste erbringen und so zu den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Subventionierung beitragen. Folglich sind die wichtigsten Einnahmequellen von BiB auf der Anbieterebene und nicht bei den Endverbrauchern zu suchen. (114) BiB beabsichtigt, Beiträge zu erheben, um die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Subventionierung zu decken. Ein Teil der Aufwendungen soll indirekt im Rahmen der Erhebung allgemeiner Gebühren von den Anbietern der Online-Inhalte kompensiert werden. Der andere Teil soll durch Kostenbeiträge gedeckt werden, die direkt von den Fernsehgesellschaften (mit Ausnahme der frei empfangbaren Sender, die unverschlüsselte Sendungen ausstrahlen) und Anbietern interaktiver Dienste (einschließlich BiB Services Co), die die Box nutzen wollen, erhoben werden. Alle diese Nutzer sind auf die Zugangsberechtigungs- und/oder Zugangskontrolldienste der hundertprozentigen BSkyB-Tochter SSSL angewiesen, die den von BiB in Rechnung gestellten Kostenbeitrag zusammen mit ihren Dienstleistungsentgelten erhebt. (115) Nach den ursprünglichen Plänen der beteiligten Unternehmen sollen Fernsehgesellschaften 5 % und Anbieter interaktiver Dienste 95 % der Aufwendungen für die Subventionierung decken und sollen mögliche beitragspflichtige Dritte eine einmalige Zahlung in Höhe ihres Anteils an den bis dahin noch nicht gedeckten Subventionierungskosten der Vergangenheit leisten. Die Kommission hat zur Bedingung gemacht, daß das System zur Erhebung von Kostenbeiträgen verändert wird(116). c) Wettbewerbsverbot (116) Der Entwurf des Vertrags über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens, der der Kommission am 14. Juli 1998 vorgelegt wurde, sah vor, daß sich die beteiligten Unternehmen für die Zeit, in der sie selbst oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anteile an BiB halten, und mindestens zwei Jahre danach, zu folgendem verpflichten: - weder eine Plattform für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im Vereinigten Königreich, und zwar unabhängig vom Übertragungsweg, bereitzustellen und zu betreiben oder sich zu mehr als 20 % an einem Unternehmen zu beteiligen, das eine solche Plattform bereitstellt und betreibt, noch - den wesentlichen Teil der Hardware, der Software und des Know-hows für eine solche Plattform zum Zwecke der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im Vereinigten Königreich, und zwar unabhängig vom Übertragungsweg, Dritten zur Verfügung zu stellen noch eine entsprechende Lizenz zu vergeben. (117) Dieses Wettbewerbsverbot schloß digitale interaktive Fernsehdienste, die mit Video-on-demand-Unterhaltungsdiensten in Zusammenhang stehen, ein. 4. Verknüpfung mit BSkyB-Diensten (118) Zwischen BiB und den digitalen Diensten von BSkyB besteht eine enge Beziehung. Die für diese Dienste erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ergänzen sich gegenseitig. Dies gilt in besonderem Maße für die Set-Top-Box. Der Gründungsvertrag(117) verpflichtet die Parteien für den Zeitraum, in dem BiB die Set-Top-Boxen subventioniert, nur für digitale Satelliten-Set-Top-Boxen zu werben, die für den Empfang des BiB-Dienstes geeignet sind. BSkyB darf folglich für seinen eigenen digitalen Pay-TV-Dienst(118) keine Box verwenden, die nicht BiB-kompatibel ist. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß die von BiB angebotenen digitalen interaktiven Fernsehdienste unrentabel wären, wenn sie nicht mit den traditionellen, den Kunden vertrauteren Sendediensten, wie beispielsweise den Diensten von BSkyB, verknüpft sind(119). (119) BSkyB erklärte sich bereit, für seinen digitalen Pay-TV-Dienst keinen höheren Abonnementspreis als für ähnliche Analogpakete des über Satelliten gesendeten Unterhaltungsfernsehens(120) zu verlangen. Außerdem erklärte sich BSkyB bereit, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um alle Programme, die in seinem analogen Satellitendienst übertragen werden, gleichzeitig über seinen digitalen Satellitendienst(121) zu übertragen und eine beträchtliche Summe für die Vermarktung seines digitalen Pay-TV-Dienstes auszugeben(122). Die Verknüpfung der beiden Dienste wird noch verstärkt durch die Bestimmungen des Gründungsvertrags, die vorsehen, daß eine gewisse Werbung für den BiB-Dienst in die von BSkyB ausgestrahlte Werbung aufzunehmen ist(123) und die BiB in den ersten Finanzjahren verpflichten, einen wesentlichen Teil seiner Gesamtaufwendungen für Marketing für die Werbung im digitalen Fernsehen auszugeben(124). (120) Für die Endverbraucher sind die beiden Dienste eng miteinander verknüpft, weil der Kauf der für den Empfang des BSkyB-Dienstes erforderlichen Geräte automatisch Zugang zum Dienst von BiB ermöglicht. Nach der ursprünglichen Vereinbarung über Marketing-Dienste mußte der Käufer einer von BiB subventionierten Set-Top-Box für mindestens zwölf Monate den digitalen Pay-TV-Dienst von BSkyB abonnieren. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. 5. Verbindung mit BT-Diensten (121) Im Gründungsvertrag(125) vereinbaren die beteiligten Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen BT und BiB zu führen, der zufolge der gesamte Telekommunikationsbedarf von BiB in den ersten drei Jahren nach Markteinführung des BiB-Angebots von BT gedeckt wird. (122) Nach Artikel 3 Absatz 3 (A) des Gründungsvertrags vereinbaren die Parteien, daß ein Aktionär, der digitale interaktive Fernsehdienste mittels eines Breitbandsystems erbringen möchte, dies nur tun darf, wenn er BiB eine Option hierfür eingeräumt und BiB sich nicht bereit erklärt hat, diese Dienste binnen sechs Monaten oder bis zum 31. März 1999 - je nachdem, welcher Termin der spätere ist - zu Bedingungen zu erbringen, die mindestens so günstig wie die von einem Dritten angebotenen Bedingungen sind. Diese Bestimmung ist für BT sehr wichtig. E. VERÄNDERUNGEN AUFGRUND DER INTERVENTION DER KOMMISSION (123) Die Analyse der Kommission und die Stellungnahmen Dritter(126) haben gezeigt, daß bestimmte Merkmale der angemeldeten Vereinbarungen nicht mit den Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Die Stellungnahmen gingen nach der Veröffentlichung einer ersten Mitteilung der Kommission, in der um Stellungnahme Dritter ersucht wurde, und einer weiteren, nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Mitteilung bei der Kommission ein. Die Kommission teilte den beteiligten Unternehmen ihre Bedenken mit. In den Randnummern 124 bis 134 werden die an den angemeldeten Vereinbarungen vorgenommenen Änderungen dargelegt. Sie wurden in der Neufassung des am 4. August 1998 unterzeichneten Gründungsvertrags berücksichtigt. a) Wettbewerbsverbot (124) Die im Gründungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot wurden dahingehend geändert, daß sie auf das Geschäft von BiB, d. h. digitale interaktive Fernsehdienste, einschließlich der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste in Verbindung mit Sendediensten, beschränkt sind. Die Bestimmungen über die Erbringung von digitalen interaktiven Fernsehdiensten in Verbindung mit Video-on-demand-Unterhaltungsdiensten werden damit aufgehoben. (125) Ferner änderten die beteiligten Unternehmen die Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot dahingehend, daß sie nur für Aktionäre gelten, die an der gemeinsamen Kontrolle beteiligt sind. Das Wettbewerbsverbot gilt auch noch zwölf Monate, nachdem ein Aktionär sich aus der gemeinsamen Kontrolle zurückgezogen hat, sofern der Rückzug innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgt. b) Rechtliche Trennung (126) Die Kommission hatte Bedenken, die gleichzeitige Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Subventionierung der Set-Top-Boxen und Erhebung von Kostenbeiträgen zusammen mit der Betreibung von Diensten, die die Set-Top-Box nutzen, könnte die Transparenz des Systems zur Erhebung von Kostenbeiträgen beeinträchtigen, was zur Folge hätte, daß die beteiligten Unternehmen bei ihren eigenen nachgelagerten Diensten gegenüber Dritten bevorteilt wären. Um diese Bedenken auszuräumen, wurde die Struktur des Gemeinschaftsunternehmens selbst geändert. Es wurden zwei eigenständige Unternehmen(127) für die Subventionierung der Set-Top-Boxen durch BiB und die Erhebung der Kostenbeiträge Dritter(128) sowie die Entwicklung und Erbringung der interaktiven Dienste durch BiB(129) gegründet. (127) Dem Vorstand jedes dieser hundertprozentigen Tochterunternehmen gehören nur Vertreter der Aktionäre an. Eine Mitgliedschaft in beiden Vorständen ist nicht gestattet. Jede Gesellschaft hat eine eigene Leitung, die dem jeweiligen Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Diese Führungsgruppen unterstehen dem Chief Executive Officer des BiB-Konzerns, der dem BiB-Vorstand gegenüber für die Führung und das Ergebnis des gesamten BiB-Konzerns verantwortlich ist. Beide Gesellschaften veröffentlichen geprüfte Jahresabschlüsse und lassen sich von den Wirtschaftsprüfern bestätigen, daß die Geschäfte zwischen den beiden Gesellschaften ausnahmslos nach dem Unabhängigkeitsgrundsatz abgewickelt wurden(130). Durch diese neue Führungsstruktur sind Transparenz und Gleichbehandlung der beiden Geschäftsbereiche sichergestellt und wurde somit den Bedenken der Kommission Rechnung getragen. c) Zugang zu den von BiB subventionierten digitalen interaktiven Set-Top-Boxen (128) Die beteiligten Unternehmen haben die Ausschließlichkeitsklausel in bezug auf die Präsenz von BiB im elektronischen Programmführer von BSkyB aufgehoben. Ferner haben sie auf ihr Vetorecht bezüglich der Genehmigung der Verbesserungen der Schnittstelle für Anwendungsprogramme (1.2 API) verzichtet. Sie werden mit der Firma Open TV eine Vereinbarung über die Festsetzung der Lizenzgebühren schließen, die Open TV von interessierten Wettbewerbern für die Nutzung der Verbesserungen (gegebenenfalls auch Aktualisierungen) erheben kann und die auf den entsprechenden Entwicklungskosten basieren. (129) Das Erfordernis, wonach Kunden, die eine von BiB subventionierte Set-Top-Box, digitale Satellitenempfangsantenne und einen LNB kaufen wollen, den Pay-TV-Dienst von BSkyB abonnieren müssen, wurde gestrichen. Für den Kauf eines solchen Box-Pakets gelten nun nur noch folgende Bedingungen(131): Erstens, der Kunde stimmt dem Anschluß der Set-Top-Box an eine Telefonleitung für die Dauer eines Jahres zu. Zweitens, falls Midland gemäß dem Mondex-Vertrag darum ersucht, werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Kunden eine Mondex-Karte auszustellen und ein Bankkonto(132) einzurichten. Drittens stimmt der Kunde der Installation des Box-Pakets durch eine von den beteiligten Unternehmen zugelassene Installationsfirma zu. (130) Mit diesen Änderungen an den ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen wurde den Bedenken der Kommission Rechnung getragen, daß der Wettbewerb auf dem Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste ausgeschaltet werden könnte, wenn konkurrierenden Anbietern auf diesem Markt der Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen verweigert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen als BiB gestattet würde. d) Von BSkyB in bezug auf die geltenden Vorschriften eingegangene Verpflichtungen (131) Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen an BSkyB in bezug auf die Bereitstellung von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldiensten und in bezug auf den Zugang zu seinem elektronischen Programmführer bestehen unabhängig von seiner Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen BiB. Im Laufe der von der Kommission durchgeführten Prüfungen von BiB teilte BSkyB der Kommission mit, wie es die im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften zu erfuellen gedenkt. Die Kommission betrachtet die BSkyB erteilten Auflagen als wesentliche Grundlage für die Entscheidung. Sollten die zuständigen britischen Behörden BSkyB wegen der Verletzung dieser Verpflichtungen verklagen, würde die Kommission diese Situation nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 berücksichtigen. (132) BSkyB hat bestätigt, daß seine hundertprozentige Tochtergesellschaft SSSL Zugangskontrolldienste gemäß den Bedingungen der Gruppengenehmigung für Telekommunikationsdienste (die ihr am 31. Dezember 1997 gemäß Artikel 7 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 erteilt wurde) oder jeder Genehmigung, die diese Gruppengenehmigung ersetzt, erbringen wird. (133) Ferner sagte BSkyB zu, daß SSSL, sollte es um die Bereitstellung von Zugangskontrolldiensten (im Sinne der geltenden Vorschriften) ersucht werden, den in der Regulation 11 (4) bis (8) (einschließlich) der Advanced Television Services Regulations 1996 (Verordnung über fortgeschrittene Fernsehdienste von 1996) festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bereits vor Markteinführung des Dienstes so nachkommen wird, als ob diese Verordnung für diese Dienste gilt(133). Auch dies verhindert, daß BSkyB eine mögliche Lücke in den geltenden Vorschriften des Vereinigten Königreichs ausnutzt. (134) Die Gruppengenehmigung für die Zugangsberechtigung verhindert, daß Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten verschiedene Dienste, die Zugangsberechtigungsdienste einschließen, bündeln. Unklar ist, ob die Rechtslage im Vereinigten Königreich vorsieht, daß die Anbieter dieser Dienste einen gesonderten Bestätigungsdienst (digitale Unterschrift) bereitstellen. BSkyB ist [...](134) grundsätzlich bereit, [...](135) zu gestatten, eigene interaktive Anwendungen anzubieten, sofern [...](136) bestimmte finanzielle, technische und sonstige Kriterien erfuellt und die Geschäftsbedingungen erfuellt, u. a. die Haftung des Dritten für Fehler im Angebot. BSkyB erklärte sich bereit, dieses Recht [...](137) zu chancengleichen, angemessenen(138) und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzubieten (dies schließt die Bedingung ein, daß die Dritten die [...](139) vorgesehenen technischen, kommerziellen und finanziellen Kriterien erfuellen). F. BEMERKUNGEN DRITTER (135) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 haben betroffene Dritte der Kommission ihre Bemerkungen eingereicht. Im großen und ganzen begrüßen diese die von der Kommission für BiB vorgeschlagenen Bedingungen, unter denen eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 ausgesprochen werden kann. In diesen Bemerkungen wurden u. a. folgende Bedenken angesprochen: - die Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den an BiB beteiligten Unternehmen sind nicht unerläßlich, - die Dauer der Freistellung, - die Kommission sollte das Gemeinschaftsunternehmen auch künftig mehrere Jahre lang insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Ortsnetz kontrollieren, wenn die Gefahr besteht, daß für BT angesichts seiner Beteiligung an BiB der Anreiz besteht, die Entwicklung von Breitbanddiensten im Vereinigten Königreich zu verzögern, - BSkyB sollte die Auflage erteilt werden, Verhandlungen mit anderen Anbietern interaktiver Dienste aufzunehmen, die das BSkyB-Programmangebot mit interaktiven Anwendungen erweitern möchten. (136) Die Kommission hat alle Bemerkungen Dritter sorgfältig geprüft und kam zu dem Schluß, daß die darin geäußerten Bedenken während des Anmeldungsverfahrens berücksichtigt worden sind. Diese Bedenken werden in den mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen hinreichend berücksichtigt, und die von Dritten gemachten Bemerkungen haben aus diesem Grunde die in der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 beschriebene Position der Kommission in der Sache nicht beeinflußt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat die Kommission jedoch in dieser Entscheidung dem Umfang bestimmter Auflagen für die beteiligten Unternehmen und für die Erfuellung der vier Bedingungen für die Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 ausführlicher dargelegt. (137) Im Ergebnis der von Dritten gemachten Bemerkungen hielt es die Kommission ferner für notwendig, den Geltungsbereich der Bedingung über die Verfügbarkeit eines Dienstes ohne interaktive Anwendungen ("clean feed") zu erweitern. Die mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung gewährt Gesellschaften, die Film- und/oder Sportprogramme von BSkyB mit interaktiven Anwendungen vertreiben, ein höheres Maß an Flexibilität. Die bisher der Vertriebsgesellschaft eingeräumte Wahlmöglichkeit, entweder alle Symbole(140) zu entfernen oder beizubehalten, wird - vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Durchführung von BiB- oder Sky-Diensten - dahingehend geändert, daß es künftig möglich sein wird, einige Symbole auf dem Bildschirm zu belassen, andere jedoch zu entfernen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (138) Die Kommission ist zu dem Schluß gekommen, daß die angemeldeten Vereinbarungen in der geänderten Fassung zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, aber bei Erfuellung bestimmter Bedingungen die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellt sind. A. KOOPERATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN (139) Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 zu beurteilen, denn es besteht das Risiko einer Koordinierung zwischen den Gründergesellschaften auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens und solchen benachbarten Märkten wie dem der Video-on-demand-Unterhaltungsdienste. B. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (140) Die Beteiligung von BSkyB und BT an BiB zieht eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste nach sich. Diese Wettbewerbsbeschränkung beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB fällt demzufolge in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission kann für die Vereinbarungen, die die beteiligten Unternehmen in ihrer Anmeldung beantragt haben, kein Negativattest erteilen. 1. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 auf die Gründung von BiB Der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Gründergesellschaften - BSkyB und BT sind potentielle Konkurrenten (141) Vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB waren BT und BSkyB bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste potentielle Konkurrenten. Beide verfügen über ausreichend Kenntnisse und Ressourcen zur Markteinführung dieser Dienste, und beide wären in der Lage, die technischen und finanziellen Risiken eines Alleingangs zu tragen. Durch die Gründung von BiB wird dieser potentielle Wettbewerb beseitigt. Angesichts der Marktpositionen von BT und BSkyB auf Märkten, die mit dem Markt, auf dem BiB aktiv sein wird, in Zusammenhang stehen, ist die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen ihnen beträchtlich. (142) Die Tatsache, daß BT ein potentieller Wettbewerber ist, widerspiegelt eine allgemeine, sich weltweit abzeichnende Entwicklung im Telekommunikationssektor dahingehend, daß die Betreiber sich bemühen, die Zahl und Palette der über ihre Netze erbrachten Leistungen zu vergrößern. Durch diese Diversifizierung erhöht sich der Ertrag aus dem für den Aufbau bzw. im Falle von BT die Wartung des Netzes investierten Kapital. Insbesondere ist es dank der Digital-Subscriber-Line-Technologie möglich, die auf traditionellen Kupferleitungen beruhende Kunden-Zugangsinfrastruktur, wie sie von BT genutzt wird, so zu verbessern, daß sie neben anderen Diensten wie Bildtelefonie, Video-on-demand und schnellem Internetzugang für die Erbringung von Diensten, wie sie von BiB angeboten werden, geeignet ist. Ein Betreiber im Vereinigten Königreich, Kingston Communications, hat sich bereits verpflichtet, seine Infrastruktur(141) zu modernisieren. In anderen europäischen Ländern laufen zur Zeit Versuche. BT hat in der Vergangenheit umfangreiche Erprobungen durchgeführt(142). Sie endeten im März 1999. Einige Anbieter werden eine Reihe von Diensten wie Unterhaltung, Nachrichten und Informationsprogramme auf Abruf, Home-Shopping und Home-Banking anbieten. (143) Die beteiligten Unternehmen haben die allgemeine Tendenz zur Diversifizierung der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, die die Erbringung von ähnlichen wie den von BiB angebotenen Diensten einschließt, generell anerkannt. Die beteiligten Unternehmen erklärten sogar, daß "die Betreiber großer Telekommunikationsnetze (d. h. anderer Netze als BT) zu Wettbewerbern von BiB werden könnten"(143). Die Behauptung der beteiligten Unternehmen, zwar die Wettbewerber von BT, aber nicht BT selbst als potentielle Konkurrenten anzusehen, kann nicht akzeptiert werden. Im Gründungsvertrag selbst wird von der Modernisierung des Netzes von BT ausgegangen, damit Dienste wie die von BiB(144) erbracht werden können. (144) BSkyB ist ebenfalls ein potentieller Konkurrent bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste. BSkyB verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit Fernsehdiensten für den Massenmarkt. Erst durch die Digitalisierung dieser Dienste wird die Einführung digitaler interaktiver Fernsehdienste möglich. Beträchtliche gemeinsame Kosten fallen bei den für beide erforderlichen technischen Diensten und der Infrastruktur an. Ohne BiB hätte BSkyB eine digitale Set-Top-Box für sein eigenes Pay-TV-Geschäft benötigt und deren Ladenverkaufspreis selbst subventioniert(145). Die für die Produktion einer Set-Top-Box für interaktive Anwendungen anfallenden Grenzkosten sind nur geringfügig höher als die Gesamtkosten der Set-Top-Box. Die beteiligten Unternehmen schätzen, daß die Grenzkosten bei etwa [...](146) GBP(147) liegen. Angesichts der gemeinsamen Infrastrukturkosten und der Tatsache, daß die Subventionierung der Set-Top-Boxen der größte Kostenblock von BiB während der ersten [...](148) Jahre seiner Tätigkeit ist, sind die für die Errichtung eines interaktiven Dienstes entstehenden Grenzkosten relativ niedrig, sofern die Entscheidung zur Einführung eines digitalen Fernsehdienstes erst gefallen ist(149). 2. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages auf die Vertragsbestimmungen (145) Folgende Vertragsbestimmungen und Vereinbarungen wirken als Wettbewerbsbeschränkung: 1. Das in Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zwischen den beteiligten Unternehmen formulierte Wettbewerbsverbot in der auf Verlangen der Kommission geänderten Form. 2. Die Vereinbarung der Parteien, daß ein Aktionär, der digitale interaktive Fernsehdienste mittels eines Breitbandsystems erbringen möchte, dies nur tun darf, wenn er BiB eine Option hierfür eingeräumt und BiB sich nicht bereit erklärt hat, diese Dienste binnen sechs Monaten oder bis zum 31. März 1999 - je nachdem, welcher Termin der spätere ist - zu Bedingungen zu erbringen, die mindestens so günstig sind wie die von einem Dritten angebotenen Bedingungen(154). 3. Die zwischen BiB und der Midland Bank geschlossenen Vereinbarungen über die alleinige Bereitstellung der Systeme für die Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter (merchant acquiring) und für Geschäftsabwicklungssysteme. 4. Die Bestimmungen des Gründungsvertrags, denen zufolge eine gewisse Werbung für den BiB-Dienst in die von BSkyB ausgestrahlte Werbung aufzunehmen ist(155). 5. Die Verpflichtung der Parteien, für den Zeitraum, in dem BiB die Set-Top-Boxen subventioniert, nur für solche digitalen Satelliten-Set-Top-Boxen zu werben, die für den Empfang des BiB-Dienstes geeignet sind. Allerdings darf BSkyB auch für andere Set-Top-Boxen werben, wenn sich der Zweck dieser Werbung auf die Nutzung dieser Boxen durch Haushalte bezieht, die bereits mit einer von BiB subventionierten Box ausgestattet sind, und BSkyB erklärt sich bereit, eine beträchtliche Summe für die Vermarktung seines digitalen Pay-TV-Dienstes auszugeben(156). 6. Die Verpflichtung von BSkyB, für seinen digitalen Pay-TV-Dienst keinen höheren Abonnementpreis als für ähnliche Analogpakete des über Satelliten gesendeten Unterhaltungsfernsehens zu verlangen, sowie seine Verpflichtung, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um alle Programme, die in seinem analogen Satellitendienst übertragen werden, gleichzeitig über seinen digitalen Satellitendienst zu übertragen(157). (146) Diese Bestimmungen sind mit Ausnahme des in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbots, nicht mehr als 20 % Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, aus folgenden Gründen für die Gründung von BiB notwendig und unmittelbar mit der Tätigkeit von BiB verbunden: a) Wettbewerbsverbot (147) Die in Randnummer 149 besprochene zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossene Vereinbarung, bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste nicht miteinander zu konkurrieren, ist angesichts der technischen und finanziellen Risiken, die mit dem Eintritt in einen neuen Markt verbunden sind, und der erforderlichen Investitionen, für die Gründung von BiB notwendig und steht in direktem Zusammenhang mit ihr. Angesichts der einem solchen Gemeinschaftsunternehmen innewohnenden Ungewißheit und der Notwendigkeit, in den ersten Jahren eine tragfähige Basis für seinen Geschäftsbetrieb zu schaffen, ist diese Nicht-Wettbewerbsklausel gerechtfertigt. (148) Die Klausel, der zufolge das Wettbewerbsverbot für einen Aktionäre noch 12 Monate gilt, nachdem er seine Anteile am Gemeinschaftsunternehmen verliert - vorausgesetzt, dieser Verlust tritt binnen drei Jahren nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung ein - ist gerechtfertigt, da sie das Gemeinschaftsunternehmen und die Investoren davor schützt, daß sich eine Gründergesellschaft aus dem Gemeinschaftsunternehmen zurückzieht und in unfairer Weise Vorteil aus dem Know-how zieht, das sie während ihrer Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen erworben hat, um Mitbewerber auf demselben Markt zu sein. (149) Die Kommission hat das in der Wettbewerbsklausel enthaltene Verbot, wonach die Muttergesellschaften von BiB daran gehindert sind mehr als 20 % an einer mit BiB im Wettbewerb stehenden Gesellschaft zu halten, geprüft. Die Klausel beschränkt sich nicht auf die echte Einflußnahme des Geschäftsbetriebes durch Anteilskauf, sondern bezieht sich auch auf Anteilskauf zu reinen Investment-Zwecken. Daher kann diese Beschränkung nicht als direkte und notwendige Folge des Joint-Venture angesehen werden. Die Kommission hat somit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellt sind. b) Optionsrecht für BiB (150) Mit dieser Klausel wird das Wettbewerbsverbot eingeschränkt. Das Optionsrecht von BiB geht nicht über das Betätigungsfeld hinaus, das unter die Wettbewerbsverbotsvereinbarung zwischen den Gründergesellschaften fällt. Diese Klausel ist besonders für BT relevant, die in Zukunft an der Erbringung von digitalen interaktiven Fernsehdiensten mittels eines Breitbandsystems interessiert sein könnte. Durch die Einräumung einer Option für BiB haben sich die Gründergesellschaften verpflichtet, den Erfolg von BiB und ihrer Investitionen sicherzustellen. c) Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen BiB und Midland Bank (151) Sowohl das Geschäftsabwicklungssystem als auch das System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter (merchant acquiring system) sind wesentliche Teile der für die Dienste von BiB Platform Co. notwendigen Infrastruktur. Midland war bereit, für eine Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes jedes Geschäftsvorgangs die gesamten Kosten für die Entwicklung der Software für das Geschäftsabwicklungssystem zu übernehmen. Dadurch konnte BiB den anfänglichen Kapitalbedarf senken und seine Zahlungen wirtschaftlich günstig an seine Einkünfte anpassen. Midland trägt das finanzielle Risiko für die Entwicklungskosten. Ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gibt Midland die Möglichkeit, seine Anfangskosten wieder hereinzuholen, ohne Garantie, daß dies auch geschieht. Was das System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter trifft, so hat sich Midland verpflichtet, diese Dienste zu einem vorteilhaften Festpreis zu erbringen, um so zum Start von BiB beizutragen. Andererseits verlangt Midland eine Garantie , daß BiB nach Festigung seiner Position nicht zu einem anderen Anbieter wechselt. Außerdem verbietet keine der beiden Vereinbarungen anderen Anbietern digitaler interaktiver Dienste, die Dienste anderer Banken für die Geschäftsabwicklung und die Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter in Anspruch zu nehmen. Folglich sind die Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die für die Programmanbieter und die Endverbraucher, die die BiB-Plattform nutzen oder auf vertraglicher Grundlage Dienste von BiB in Anspruch nehmen, zum Tragen kommen, das notwendige Gegenstück zur Bereitschaft der Midland Bank, für das Gemeinschaftsunternehmen im voraus Investitionskosten zu übernehmen. Sie sind entscheidend für die Beteiligung der Bank an BiB und dürfen nicht isoliert vom Gemeinschaftsunternehmen betrachtet werden. d) Verpflichtungen der Gründergesellschaften auf Märkten, die mit dem von BiB verbunden sind (Artikel 17, 19 und 20 des Gründungsvertrags) (152) Diese Bestimmungen sind für den Start von BiB und für die Durchdringung des Marktes mit einem neuen Paket von Diensten erforderlich. BSkyB wird seine Anstrengungen auf die Entwicklung der Dienste von BiB konzentrieren. Durch diese Verpflichtungen in bezug auf BSkyB soll BiB ein erfolgreicher Markteinstieg ermöglicht werden. Diese Klauseln sind notwendig für das Geschäft des Gemeinschaftsunternehmens und direkt mit ihm verbunden. 3. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (153) Eine Vereinbarung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder möglicherweise beeinflussen kann, erfuellt die Voraussetzung der Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten(158). (154) Die Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB beschränkt das Territorium, auf dem die beteiligten Unternehmen zunächst digitale interaktive Fernsehdienste erbringen werden, auf das Vereinigte Königreich, die Isle of Man und die Kanalinseln. Vom technischen Standpunkt aus betrachtet, kann der Dienst auch in anderen europäischen Ländern erbracht werden, obwohl wegen der bestehenden Währungsunterschiede bestimmte technische Änderungen vorgenommen werden müßten. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß die Schwierigkeiten bei der Erbringung des Dienstes in anderen Ländern künftig wahrscheinlich geringer werden(159). (155) In Irland steht der analoge Pay-TV-Dienst von BSkyB derzeit sowohl über Satellit als auch über Kabel zur Verfügung. Der digitale Dienst von BSkyB wird dort wahrscheinlich demnächst - zumindest über Satellit - verfügbar sein. Da es keine Sprachbarrieren gibt und BSkyB sowie bestimmte Einzelhändler sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Irland operieren, kann nicht ausgeschlossen werden, daß in Irland der BiB-Dienst oder eine an die Gegebenheiten des Landes angepaßte Version zur Verfügung gestellt wird. Sollte BSkyB am Pay-TV-Markt in anderen Ländern tätig werden, erfolgt möglicherweise auch eine Erweiterung des Einzugsgebiets von BiB. (156) Auch wenn das nicht der Fall ist, beeinflußt die Vereinbarung die Wettbewerbsstruktur für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im gesamten Vereinigten Königreich(160). Diese Vereinbarung erschwert anderen potentiellen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft den Zutritt zum entsprechenden Markt im Vereinigten Königreich. Dies trifft ebenso auf BiB's Muttergesellschaften zu, welche durch die Nicht-Wettbewerbsklausel an einer Beteiligung von mehr als 20 % an einem Wettbewerber gehindert sind. Potentielle in diesen Markt eintretende Wettbewerber können also nicht mit einer Beteiligung seitens der Muttergesellschaften von BiB rechnen. Da BiB als erstes Unternehmen wesentliche Vorteile genießt, wird es wahrscheinlich auch bestimmte Dienste von nicht im Vereinigten Königreich angesiedelten Programmanbietern(161) in Anspruch nehmen, was sich auf die Handelsströme auswirken wird. (157) Auf der Grundlage der Ausführungen in den Randnummern 153 bis 156 kann festgesellt werden, daß sich die Vereinbarungen wahrscheinlich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken werden. C. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 (158) Die angemeldeten Vereinbarungen erfuellen die Kriterien für eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen: 1. Verbesserungen beim Warenabsatz sowie technischer und wirtschaftlicher Fortschritt (159) Durch Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB haben die beteiligten Unternehmen die derzeit bestehenden technologischen Beschränkungen sowohl der Satellitensendetechnik als auch der Kunden-Zugangsinfrastruktur des Schmalband-Telekommunikationsnetzes überwunden. Erstere ist zur Zeit nur für Kommunikation in einer Richtung geeignet und kann die von BiB ins Auge gefaßten interaktiven Dienste allein nicht erbringen. Bei letzterer ist die Kommunikation in beiden Richtungen wie bei Telefonverbindungen zwar möglich, aber sie ist zur Zeit nicht für Dienste geeignet, die eine größere Bandbreite erfordern. Werden sie gemeinsam genutzt, ermöglichen sie die Erbringung eines bisher noch nicht angebotenen neuen Dienstes, der den meisten Kunden im Vereinigten Königreich zur Verfügung steht. Auch Einzelhändler von Waren und Dienstleistungen erhalten für ihre Produkte neue Absatzmöglichkeiten. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens trägt daher zur Verbesserung des Warenabsatzes sowie zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt bei(162). (160) Die als Ergebnis des Joint-Venture erlangten Verbesserungen könnten sich ohne dem in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbot, sich mit mehr als 20 % an einem Wettbewerber zu beteiligen, nicht verwirklichen. Diese Klausel eliminiert den Anreiz der Parteien, die von BiB entwickelten Ideen oder Strategien einem Wettbewerber zukommen zu lassen. Solch neue Ideen und Strategien sind in einem rasch wachsenden Markt wie diesem von enormem Wert: Dazu gehört beispielsweise der richtige Zeitpunkt, einen neuen Service anzubieten und die Art der Markterschließung; Sonderangebote, Preisgestaltung, ob die Empfangsgeräte (set-top-boxes) potentiellen Kunden gratis zur Verfügung gestellt werden oder nicht usw. Diese Ideen und Strategien, welche erstmals von BiB in Zusammenarbeit ihrer vier Partner entwickelt und erprobt wurden, sind nicht vom Verbot der Nicht-Wettbewerbsklausel, Know-how zu einem Wettbewerber zu transferieren, erfaßt. (161) Digitale interaktive Dienste können auch durch eine Verbesserung des Kupferleitungsnetzes von BT erbracht werden. Sollte die Beteiligung von BT an dem Gemeinschaftsunternehmen mittelfristig zu einem Rückgang des wirtschaftlichen Anreizes zur Verbesserung ihrer Kundenzugangsinfrastruktur im Schmalband-Telekommunikationsbereich führen, müßte die von der Kommission vorgenommene positive Bewertung des Einflusses von BiB auf den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt angesichts der Gesamtentwicklung des Marktes überprüft werden. Wie in Randnummer 86 ausgeführt wurde, besitzt BT die einzige derartige landesweite Infrastruktur und hat bei den Hausanschlüssen des Festnetzes einen hohen Marktanteil. Eine verbesserte Infrastruktur würde ein alternatives landesweites Übertragungsmittel für die Erbringung interaktiver Breitbanddienste darstellen. Zudem könnten weitere Dienste übertragen werden, wie beispielsweise Bildtelefonie, Breitband-Internet-Zugang und Video-on-Demand. Ein britischer Telekommunikationsanbieter hat sein Netz bereits verbessert, das jetzt für ähnliche wie die von BiB beabsichtigten Dienste genutzt wird. BT selbst führt Versuche durch. (162) Die Beurteilung der Auswirkung, die die Beteiligung von BT an BiB auf die Entwicklung des Marktes für die Kundenzugangsinfrastruktur und folglich auf den diese Infrastruktur nutzenden Dienstleistungsmarkt möglicherweise hat, ist verfrüht. Sollte das kommerzielle Interesse von BT an der Erhaltung und Verbesserung seines bestehenden Netzes aufgrund seiner Beteiligung an BiB abnehmen, so wäre dies ein wesentliches Hemmnis für den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt. Das Ergebnis hängt zum Teil von der Entwicklung der räumlichen Ausdehnung der Breitbandkabel-Infrastruktur im Vereinigten Königreich ab. 2. Nutzen für die Verbraucher (163) Bis vor kurzem standen dem BiB-Angebot vergleichbare Dienste nur über das Internet und unter Verwendung des PC als Bildschirm zur Verfügung. Da die Durchdringung des britischen Marktes mit Personalcomputern immer noch begrenzt ist, erreichten diese Dienste keinen Massenmarkt. Dagegen besitzen fast alle Haushalte im Vereinigten Königreich ein Fernsehgerät. Der Kauf der Set-Top-Tox von BSkyB/BiB würde ihnen den Zugang zu interaktiven Diensten über den Bildschirm ihrer Fernsehgeräte ermöglichen. Die Einführung eines neuen Dienstes dieser Art ist für die Verbraucher von Nutzen. (164) Der Nutzen für den Verbraucher könnte sich ohne der Nicht-Wettbewerbsklausel, welche das Halten von mehr als 20 % der Anteile an der Gesellschaft eines Wettbewerbers verbietet, nicht verwirklichen. Diese Klausel hindert die Parteien daran, die von BiB für den neu geschaffenen Markt entwickelten Ideen und Strategien weiterzureichen, und stellt die Verpflichtung der Parteien gegenüber BiB sowie BiB's Erfolg am Markt sicher. (165) Ferner hat die Kommission zur Bedingung gemacht, daß die Parteien sowohl die Endverbraucher als auch ihre Vertreter darüber informieren, daß der Kauf einer von BiB suventionierten Set-Top-Box nicht an das Abonnement des digitalen Pay-TV-Dienstes von BSkyB gebunden ist. Diese Bedingung gewährleistet, daß die ursprüngliche Forderung nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut erhoben wird und daß die Endverbraucher genau informiert werden. Somit gewährleistet die Bedingung auch, daß die Verbraucher wählen können, ob sie die Set-Top-Box zusammen mit dem Pay-TV-Paket von BSkyB oder ohne Abonnement der BSkyB-Leistungen erwerben. 3. Unerläßlichkeit (166) BT und BSkyB verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse, um auch allein bestimmte interaktive Dienste zu erbringen. Durch ihre Zusammenarbeit in BiB können sie jedoch einen besseren Dienst zu einem früheren Zeitpunkt anbieten. Folglich sind sie zusammen mit Midland und Matsushita für die Gründung von BiB und seine Etablierung an einem neuen Markt unabdingbar. BT hat im Laufe ihrer früheren Versuche mit interaktivem Fernsehen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Entwicklung und Integration interaktiver multimedialer Dienste gesammelt, die sie in das Gemeinschaftsunternehmen einbringt. Dies sind Erfahrungen, die zu dem Know-how hinzukommen, über das das Unternehmen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verfügt, die für den Betrieb der BiB-Telekommunikationsrückleitung und ihrer Verbindung zu den Servern von entscheidender Bedeutung sind. Neben seinem Wissen darüber, was die Verbraucher vom Pay-TV erwarten, bringt BSkyB seine im Bereich der Entwicklung und Anwendung von Set-Top-Boxen gesammelten Erfahrungen ein. Midland bringt Fachkenntnisse aus dem Bereich der Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter und der Geschäftsabwicklung sowie der Integration dieser Dienste in die BiB-Infrastruktur ein. Panasonic schließlich stellt sein technisches Know-how besonders der Entwicklung von Set-Top-Boxen zur Verfügung. (167) Das Verbot nicht mehr als 20 % der Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, ist für die Durchführung dieses Projektes unerläßlich. Der Erfolg von BiB würde gefährdet, wenn die von BiB entwickelten einzigartigen Ideen und Strategien an Wettbewerber weitergereicht werden dürften. 4. Nichtausschaltung der Konkurrenz bezüglich eines wesentlichen Teils der in Frage kommenden Produkte (168) Andere Gesellschaften als BiB, namentlich verschiedene Kabelnetzbetreiber, planen die Markteinführung digitaler interaktiver Fernsehdienste. Die an BiB beteiligten Unternehmen schätzen, daß sich die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste erst ab einer Million Abonnenten lohnt. Nach der Konsolidierung der Kabelnetzbranche im Vereinigten Königreich sind an die Kabelnetze von Cable & Wireless Communications, NTL und Telewest jeweils mehr als eine Million Haushalte angeschlossen. NTL hat bereits eine kommerzielle Erprobung(163) gestartet. Kabelnetzanbieter sind bei der Erbringung dieser Dienste im Vorteil, weil ihre Netze für die Kommunikation in beiden Richtungen geeignet sind. Dies ermöglicht es ihnen, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten das Netz für interaktive Dienste zu nutzen. Andere Gesellschaften planen ebenfalls die Einführung digitaler interaktiver Fernsehdienste, insbesondere Web-TV und Videonet. (169) Sowohl BSkyB als auch BT verfügen jedoch im Vereinigten Königreich über eine sehr starke Position auf Märkten, die an den Markt, auf dem sich das Gemeinschaftsunternehmen BiB betätigen wird, angrenzen bzw. die eng mit ihm verbunden sind. Wegen der bestehenden Markteintrittsschranken ist ihre Position auf diesen Märkten zumindest auf mittlere Sicht gesichert. Beide verfügen daher über eine Marktmacht, die für die rechtliche Beurteilung der Auswirkung der Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen BSkyB und BT im Ergebnis der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens eine zentrale Rolle spielt. (170) Die Kommission war deshalb der Ansicht, daß die Zusammenlegung der sehr großen Marktmacht von BT und insbesondere von BSkyB auf Märkten, die mit dem Markt, auf dem BiB tätig sein wird, verbunden sind, insbesondere den Märkten der Kundenzugangsinfrastruktur, der technischen Dienste für Pay-TV und der digitalen interaktiven Dienste, dem Pay-TV-Markt und dem Markt für den Verkauf von Film- und Sportkanälen für Pay-TV, dazu führen könnten, daß der Wettbewerb auf den Märkten für digitale interaktive Fernsehdienste weitgehend ausgeschaltet wird(164). Die in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Bedingungen müßten gewährleisten, daß diese Gefahr nicht entsteht und daß insbesondere durch die Kabelnetzbetreiber Wettbewerbsdruck auf BT ausgeübt wird, daß Dritten ein hinlänglicher Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen und zu den Film- und Sportkanälen von BSkyB gewährleistet wird und daß auf dem Markt noch andere Set-Top-Boxen als die von BiB entwickelt werden können, so daß der digitale interaktive Dienst für den Wettbewerb offen bleibt. (171) Selbst unter Berücksichtigung des in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbots für die Muttergesellschaften, nicht mehr als 20 % der Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, ist eine Beschränkung des Wettbewerbs durch die Gründung von BiB ausgeschlossen. Die den Parteien auferlegten Bedingungen stellen sicher, daß der relevante Markt geöffnet bleibt und BiB beträchtlichem Wettbewerb ausgesetzt sein wird. Die Bedingungen für die beteiligten Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen. a) Wettbewerb durch die Kabelnetzbetreiber (172) Auf dem Markt für die Kundenzugangsinfrastruktur und den entsprechenden Märkten für Telekommunikation und interaktive Dienste, die über diese Infrastruktur erbracht werden können, kommt der größte Wettbewerbsdruck von den derzeit bestehenden und etwaigen künftigen Eigentümern von Kabelnetzen, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mit BT und bei der Erbringung digitaler interaktiver Dienste mit BiB konkurrieren können. 86 % der derzeit bestehenden Festnetzanschlüsse der Haushalte werden von BT bereitgestellt, und BT ist im Vereinigten Königreich der einzige Telekommunikationsanbieter, dessen Netz fast das ganze Land abdeckt. Daher ist es wichtig, den Wettbewerb aus dem Kabelsegment zu erhalten und zu ermutigen. Wenn BT seine Beteiligungen am Kabelgeschäft erweitern würde und gleichzeitig am Geschäft von BiB beteiligt wäre, dann gäbe es für BT keinen Anreiz, über seine Kabelnetze digitale interaktive Fernsehdienste zu entwickeln, wie sie von BiB erbracht werden sollen, und es gäbe für BT erst recht keinen Anreiz, es Dritten leichter zu machen, mit BiB bei der Bereitstellung solcher digitalen interaktiven Fernsehdienste über sein Kabelnetz zu konkurrieren. Daher wurde für die Freistellung zur Bedingung gemacht, daß BT sich bereit erklärte, seine vorhandenen Beteiligungen am Kabelfernsehen im Vereinigten Königreich nicht zu erweitern. Die Kommission stellt fest, daß BiB darüber hinaus zugesagt hat, seine vorhandenen Beteiligungen zu veräußern. Dadurch wird gewährleistet, daß sich der Wettbewerb bei der Bereitstellung einer Breitbandkabelstruktur unabhängig von BT im gesamten Vereinigten Königreich entwickeln und die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Zusammenlegung von BT und BSkyB in BiB ausgleichen kann. b) Zugang Dritter zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen (173) BiB soll die Set-Top-Boxen subventionieren, die sowohl für seinen eigenen Dienst als auch für das digitale Pay-TV von BSkyB genutzt wird. BSkyB und BiB kontrollieren gemeinsam den Zugang von konkurrierenden Anbietern digitaler interaktiver Fernsehdienste und Pay-TV-Dienste zu diesen Boxen. Die Kontrolle von BSkyB wird durch seine Stellung am Markt für technische Dienste, d. h. die Bereitstellung der Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldienste, gewährleistet. BiB kontrolliert den Zugang durch den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen, der alle Anbieter von verschlüsselten Diensten verpflichtet, im Rahmen ihrer Zahlungen für die Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle einen Beitrag zu den Anschaffungs- und den laufenden Subventionierungskosten zu leisten. (174) Wegen der Marktposition von BSkyB ist der Zugang Dritter zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen wichtig. Der Marktanteil von BSkyB am Pay-TV-Markt beträgt etwa [...](166) %. Theoretisch betrachtet, könnten Wettbewerber von BiB und BSkyB, die Dienste unter Nutzung der digitalen Satellitenübertragung anbieten möchten, eine konkurrierende Set-Top-Box auf den Markt bringen. Die für den Aufbau einer eigenen Infrastruktur erforderlichen Investitionen und das Widerstreben der Verbraucher, mehr als eine Set-Top-Box anzuschaffen, lassen dies unwahrscheinlich erscheinen. Diese Schlußfolgerung wird durch die von BSkyB über Film- und Sportsendungen ausgeübte Kontrolle verstärkt. In der Praxis werden sich die Konkurrenten daher wahrscheinlich um Zugang zur vorhandenen Set-Top-Box-Infrastruktur von BiB/BSkyB bemühen(167). Dies war bei den analogen Pay-TV-Diensten im Vereinigten Königreich der Fall, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es bei digitalen Diensten, bei denen die Investitionskosten für den Aufbau einer Set-Top-Box-Infrastruktur sogar noch höher sind, anders sein wird. (175) Würde konkurrierenden Anbietern digitaler interaktiver Dienste der Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen verweigert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen als BiB und/oder BSkyB gestattet, führte dies dazu, daß der Wettbewerb bei den nachgelagerten Diensten weitgehend ausgeschaltet würde. Rechtliche Trennung (176) Wie in der geänderten Fassung der Vereinbarungen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens(168) geregelt, wird BiB rechtlich eigenständige Einheiten für die Subventionierung der Set-Top-Boxen sowie die Erhebung der Kostenbeiträge von Drittnutzern der Box und für die Erbringung der interaktiven Dienste von BiB errichten. Jede Einheit wird eine eigene Verwaltung haben und geprüfte Jahresabschlüsse veröffentlichen. Außerdem wurde es zur Bedingung für die Freistellung gemacht, daß sich die beiden Gesellschaften von Wirtschaftsprüfern bescheinigen lassen, daß sie sämtliche Geschäfte untereinander ausnahmslos nach dem Unabhängigkeitsgrundsatz entsprechend den OECD-Leitlinien für Verrechnungspreise abgewickelt haben. Dies soll die Transparenz und Gleichbehandlung der beiden Geschäftsbereiche gewährleisten und verhindern, daß der Subventionsmechanismus als künstliche Schranke gegen den Eintritt neuer Anbieter auf den Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste mißbraucht wird. Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen (177) Die Kommission hat eine Auflage für die Anwendung des Mechanismus zur Erhebung der Kostenbeiträge erteilt, damit gewährleistet ist, daß das System transparent und nichtdiskriminierend ist. Nach der Richtlinie 95/47/EG und einzelstaatlichen Maßnahmen obliegt die Regulierung der Anwendung des Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen den Behörden des Vereinigten Königreichs. Die Kommission geht davon aus, daß die Auflage erfuellt ist, wenn die beteiligten Unternehmen sich nach den geltenden Vorschriften im Vereinigten Königreich richten. (178) Entsprechend dieser Auflage haben Dritte bei der Kostenbeteiligung die Wahl zwischen einem einmaligen Betrag und regelmäßigen Beiträgen. Die Kostenbeiträge richten sich nach der Verbreitung der Set-Top-Boxen, d. h. nach der Zahl der ausgegebenen Zugangsberechtigungskarten bzw. der im Rahmen der Zugangskontrolle erfolgten Überprüfungen ("authentification"). Damit wird dafür gesorgt, daß ein kleinerer Anbieter nicht soviel zahlen muß wie ein großer Anbieter, wodurch der Eintritt auf den Markt erleichtert wird. (179) BIB Platform Co. wird als Anbieter digitaler interaktiver Dienste in gleicher Weise zur Deckung der Subventionskosten beitragen wie seine Wettbewerber. Die Beitragszahlungen sind Teil seiner Investitionen, die es durch die Einnahmen aus den von den Anbietern der Online-Inhalte erhobenen Gebühren finanziert. Außerdem wird BSkyB ebenso wie andere Pay-TV-Anbieter Beiträge entrichten. Bereitstellung technischer Dienste für Dritte (180) Die Kommission hat erstens zur Bedingung gemacht, daß BSkyB unter angemessenen kommerziellen Bedingungen mit interessierten Unternehmen gemeinsame Verschlüsselungssysteme nach dem Simulcrypt-Konzept entwickelt und betreibt. Dies dürfte gewährleisten, daß Nutzer anderer Zugangsberechtigungssysteme, wenn sie dies wünschen, Zugang zu Kunden erhalten, die die von BiB bereitgestellten Set-Top-Boxen für den digitalen Satellitenempfang nutzen. (181) Zweitens benötigen sowohl die Anbieter nachgelagerter Dienste, die die von BiB subventionierten Set-Top-Boxen nutzen möchten, sowie jene, die die Boxen nutzen, Informationen über die technischen Spezifikationen der Set-Top-Box, etwaige Veränderungen der Spezifikationen eingeschlossen. Wenn ihnen diese Informationen nicht zur Verfügung stehen, können sie ihre Dienste nicht aufbauen und an Änderungen der Spezifikation der Set-Top-Box anpassen. Daher hat die Kommission die Bereitstellung dieser Informationen an die interessierten Unternehmen(169) zur Bedingung gemacht. Derzeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß BSkyB über den größten Teil der relevanten Informationen verfügt. Dies kann sich jedoch ändern. Um zu gewährleisten, daß alle beteiligten Unternehmen Dritten die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen, wurden BSkyB und BiB McCo. entsprechende Bedingungen auferlegt. c) Zugang Dritter zu den Pay-TV-Kanälen von BSkyB (182) BSkyB stellt seine Kanäle sowohl für Kabelanbieter als auch für den Anbieter von digitalem terrestrischem Fernsehen ONdigital zur Verfügung. Anschließend stehen sie als Bestandteil des Pay-TV-Dienstes dieser Anbieter Abonnenten zur Verfügung. Die Anbieter dürfen die Kanäle aber nur verbreiten, und dies ohne Änderung ihres Inhalts. Ohne Genehmigung von BSkyB dürfen sie nichts hinzufügen oder weglassen. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß sie beabsichtigen, den BiB-Dienst über Kabel und digitales terrestrisches Fernsehen zur Verfügung zu stellen, sofern es gelingt, die notwendigen Verträge abzuschließen. (183) Den mit BiB konkurrierenden Kabelanbietern und Anbietern des digitalen terrestrischen Fernsehens wird es nicht möglich sein, in den beliebtesten Pay-TV-Kanälen des Vereinigten Königreichs interaktive Links einzubinden. Dies wäre nur möglich, wenn sowohl technische(170) als auch kommerzielle Hemmnisse ausgeräumt würden. Dazu wäre es notwendig, mit BSkyB, einem Wettbewerber, der über beträchtliche Marktmacht in den vorgelagerten Märkten verfügt und ein wirtschaftliches Interesse am Wettbewerbsausschluß auf den nachgelagerten Märkten der digitalen interaktiven Fernsehdienste hat, einen Vertrag zu schließen. (184) Eine Bedingung muß daher auch im Zusammenhang mit den Film- und Sportkanälen festgelegt werden, die BSkyB den das Kabelnetz und den digitalen terrestrischen Übertragungsweg nutzenden Konkurrenten bereitstellt. BSkyB ist verpflichtet, seine Film- und Sportkanäle auch ohne interaktive Anwendungen ("clean feed") anzubieten, wenn der Kunde dies wünscht, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie die Abnehmer der Kanäle mit interaktiven Anwendungen erhalten. Auf diese Weise wird verhindert, daß BSkyB auf der Anbieterebene die interaktiven Dienste mit seinen Programmdiensten zu Lasten der Wettbewerber von BiB beim digitalen interaktiven Fernsehen bzw. der eigenen Konkurrenz beim Pay-TV koppelt. BiB-Konkurrenten wäre es nicht möglich, ihre eigenen interaktiven Dienste in diese Kanäle zu integrieren. Bei Kanälen, die nicht Eigentum von BSkyB sind, wäre dies jedoch möglich. [...](171) könnten die Konkurrenten von BiB Vereinbarungen über die Nutzung ihrer verschiedenen interaktiven Dienste für den Film-Pay-per-View-Dienst(172) schließen. Auf diese Weise ist der Wettbewerb mit BiB gewährleistet. d) Beteiligung an der Entwicklung alternativer Set-Top-Boxen (185) An die Freistellung wird die Bedingung geknüpft, daß BSkyB sein im Gründungsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens vorgesehenes Vetorecht dahingehend einschränkt, daß es unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, alle Vorschläge zur Subventionierung anderer Set-Top-Boxen als Teil einer Vereinbarung zur Durchführung des BiB-Dienstes über Kabel und/oder digitales terrestrisches Fernsehen zu unterstützen. Da Unternehmen, die BiB zur Subventionierung fremder Set-Top-Boxen auffordern, in der Praxis Firmen sein dürften, die mit BSkyB in dessen Kerngeschäft konkurrieren, soll die Bedingung Interessenkonflikte vermeiden helfen, die die doppelte Rolle von BSkyB als BiB-Aktionär und als Pay-TV-Anbieter mit sich bringen kann. Dies dürfte gewährleisten, daß BiB als kaufmännisch geführtes Unternehmen sich bei seinen Entscheidungen über Konkurrenten von BSkyB von kommerziellen Gründen leiten läßt und nicht durch die anders gearteten kommerziellen Interessen von BSkyB eingeschränkt wird. e) Umgehung von Bedingungen (186) Da die von den beteiligten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen sehr komplex sind und das Gemeinschaftsunternehmen BiB sich ständig weiterentwickelt, kann es vorkommen, daß die Bedingungen, die einer Vertragspartei auferlegt wurden, durch bestimmte Maßnahmen anderer Vertragsparteien oder von BiB selbst umgangen werden. Dies gilt insbesondere für die Bedingung, daß der Einzelhändler darüber zu informieren ist, daß der Käufer einer Set-Top-Box von BiB nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Pay-TV-Dienst zu abonnieren, für den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen und für die Bereitstellung von Informationen an Dritte, die die Set-Top-Box nutzen. Solche Situationen sollen durch diese Bedingungen vermieden werden. 5. Schlußfolgerung (187) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die Geschäfte von BiB alle vier Bedingungen für eine Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 erfuellen. D. DAUER DER FREISTELLUNG UND BEDINGUNGEN (188) Laut Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ist eine Erklärung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag für eine bestimmte Zeit abzugeben, und die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kann der Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird, nicht vor dem Tag der Anmeldung liegen. (189) Im vorliegenden Fall gilt die Entscheidung mit Wirkung von dem Tag, an dem sämtliche Änderungen an dem in den Randnummern 124 bis 134 dargestellten Sachverhalt genannten Vereinbarungen vorgenommen wurden und somit die in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfuellt waren. Der 4. August 1998 ist daher das entsprechende Datum. (190) Was die Dauer der Gültigkeit der Freistellungserklärung betrifft, so hat die Kommission den Unternehmensplan von BiB, den Gründungsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens und die Gegebenheiten des britischen Markts geprüft, um einzuschätzen, wie lange BiB die Unterstützung der Gründergesellschaften in der in dieser Entscheidung genehmigten Form mindestens benötigt, um sich dauerhaft auf dem neuen Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste etablieren zu können. Zweifellos birgt das Geschäft für die Aktionäre große finanzielle Risiken. Sie investieren beträchtliche Summen in einen neuen Markt, der mit vielen Ungewißheiten verbunden ist, da nicht feststeht, wie die Verbraucher des Vereinigten Königreiches auf die ihnen angebotenen neuen digitalen Dienste reagieren werden. Die beteiligten Unternehmen gehen davon aus, daß BiB erst [...](173) gewinnbringend wirtschaften kann und die Aktionäre [...](174) ihre Anfangsinvestition zurückholen werden. Diese Prognose wird durch den Unternehmensplan der Parteien untermauert. Die Kommission hält daher sieben Jahre für ausreichend und den speziellen Gegebenheiten des Marktes im Vereinigten Königreich angemessen. [...](175) Die Vertragsklauseln, die in den Randnummern 145 bis 187 erläutert sind und für die Gründung und Führung von BiB notwendig sowie direkt damit verbunden sind, werden gleichfalls für diesen Zeitraum von sieben Jahren freigestellt. Das in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltene Verbot, welches unter Artikel 81 Absätze 1 und 3 beurteilt wurde, ist ebenso für die Dauer von sieben Jahren, dem Zeitraum der für [...](176) notwendig ist, freigestellt. (191) Angesichts der Notwendigkeit, die Ausschaltung eines wirksamen Wettbewerbs am Markt für digitale interaktive Fernsehdienste zu verhindern, sind die wichtigsten Erfordernisse zur Sicherung des Wettbewerbs als Bedingungen auferlegt worden. Die strikte Einhaltung dieser Bedingungen ist von so wesentlicher Bedeutung, daß die Kommission unmittelbare Konsequenzen im Falle eines Verstoßes gewährleisten muß. (192) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert jedoch dafür zu sorgen, daß gelegentliche oder individuelle Fehler, deren Auswirkungen auf den Markt unerheblich sind, keine weitreichenden rechtlichen, finanziellen und kommerziellen Folgen nach sich ziehen. Die Bedingungen, mit denen eine Freistellung vom Kartellverbot gegebenenfalls verbunden wird, müssen grundsätzlich im Verhältnis zu den wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission stehen. Banale Verstöße sollten daher nicht zwangsläufig den Entzug der Freistellung zur Folge haben. Die Kommission geht davon aus, daß es in bezug auf den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen und der Bereitstellung von Informationen angebracht ist, zwischen banalen und wesentlichen Verstößen zu unterscheiden. Die Kommission geht davon aus, daß der Begriff des "Verstoßes" im Sinne von Artikel 3 die einzelstaatlichen Behörden und Gerichte in die Lage versetzen wird zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen eine Bedingung vorliegt. (193) Daher können Verstöße gegen die Bedingungen 7, 8 und 9 nicht als Verstoß gegen eine Bedingung dieser Entscheidung angesehen werden, wenn sie nicht die in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen erfuellen. (194) Die Kommission hat ihre Bedenken dargelegt, was die Auswirkung der Beteiligung von BT an BiB auf die Entwicklung des Marktes der Kundenzugangsinfrastruktur anbelangt. Die Kommission schloß jedoch, daß eine Beurteilung dieser Auswirkung verfrüht wäre. Gegebenenfalls hält es die Kommission für notwendig, die Frage der Beteiligung von BT am Gemeinschaftsunternehmen mittelfristig noch einmal zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen, daß diese Beteiligung nachweislich die Bereitstellung von Diensten über Breitband-Kundenzugangsinfrastrukturen im Vereinigten Königreich einschränkt oder verhindert, so kann die Kommission dies als im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 relevant betrachten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und vorbehaltlich Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung werden hiermit die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag für die Dauer von sieben Jahren ab dem 4. August 1998 für nicht anwendbar erklärt auf: a) die Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd (nunmehr als Open bezeichnet) durch BSkyB Limited, BT Holdings Limited, Midland Bank plc und Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd in der am 13. Juni 1997 angemeldeten und am 4. August 1998 geänderten Fassung, b) alle sonstigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd bei der Kommission angemeldet wurden und in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Die in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung genannte Freistellung ist an die folgenden Bedingungen gebunden: Bedingung 1: (Trennung der BiB-Geschäftsbereiche Set-Top-Boxen und Dienstleistungen in rechtlich selbständige Einheiten - Wirtschaftsprüfer) Die Wirtschaftsprüfer, die einmal im Jahr bestätigen müssen, daß die Geschäfte im Zusammenhang mit den "Marketing-Beiträgen" (McCo) unabhängig von den Dienstleistungsgeschäften (BiB Services Co) geführt wurden, haben den Begriff "unabhängig" gemäß den Leitlinien für Verrechnungspreise auszulegen. Bedingung 2: (Information über die Entkoppelung des Erwerbs einer BiB-Box vom Abonnement der BSkyB-Dienste) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß Einzelhändler, die Einrichtungen für den Empfang digitalen interaktiven Fernsehens verkaufen, in den Genuß der "Marketing-Beiträge" gelangen, und daß Personen, die solche Einrichtungen installieren, schriftlich darüber informiert werden, daß der Käufer der Einrichtung nicht verpflichtet ist, Pay-TV-Dienste zu abonnieren und daß mit der BiB-Box auch andere Dienste als die von BSkyB - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch genommen werden können. Die an BiB beteiligten Unternehmen wirken ferner darauf hin, daß der Käufer einer mit "Marketing-Beiträgen" subventionierten Einrichtung in der Verkaufsstelle schriftlich darüber aufgeklärt wird, daß er nicht zur Abnahme des Pay-TV-Abonnements verpflichtet ist und daß mit der BiB-Box auch andere Dienste als die von BSkyB - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch genommen werden können. B. BSkyB legt in entsprechenden Schriftstücken (mit Kopie für die Kommission) fest, daß alle Empfänger seiner analogen Dienste, denen es ein Abonnement für seine digitalen Satellitendienste anbietet ("Sky Digital Subscription"), in einer - von der Kommission schriftlich zu genehmigenden - unmißverständlichen schriftlichen Mitteilung darüber informiert werden, daß sie nicht verpflichtet sind, das Angebot anzunehmen, um eine BiB-Box erwerben zu können, und daß sie mit der BiB-Box auch andere Dienste - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch nehmen können. C. BSkyB legt in entsprechenden Schriftstücken (mit Kopie für die Kommission) fest, daß die Vermittler seiner Digital- Satellitenfernseh-Abonnements, die auch BiB-Boxen zum Kauf anbieten, in einer unmißverständlichen schriftlichen Mitteilung darüber informiert werden, daß Kunden, die eine BiB-Box erwerben wollen, nicht verpflichtet sind, zu diesem Zweck das Digitalfernseh-Abonnement zu nehmen und daß sie mit der BiB-Box auch andere Dienste - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch nehmen können. Bedingung 3: (Bereitstellung von Programmen ohne interaktive Anwendungen) BSkyB läßt den Anbietern seiner Film- und/oder Sportkanäle, in deren Sendungen (mit Ausnahme der von anderen Unternehmen als BSkyB und BiB finanzierten Werbezeiten) der Zuschauer mit entsprechenden Anzeigen auf dem Bildschirm auf interaktive Anwendungen hingewiesen wird, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen die Wahl zwischen i) (wenn der Anbieter auch Verbreiter digitaler interaktiver Fernsehdienste von BiB und/oder der verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdienste von BSkyB ist - je nachdem), dem Empfang eines Signals für den Kanal/die Kanäle, das die Bildschirmanzeige und interaktive Anwendungen (nach dem von BSkyB bestimmten technischen Verfahren) einschließt und den Zuschauer zu den digitalen interaktiven Fernsehdiensten von BiB und/oder den verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdiensten von BSkyB leitet, die der Anbieter ausstrahlt, und ii) dem Empfang eines Signals für den Kanal/die Kanäle, bei dem die Bildschirmanzeigen, die den Zuschauer auf die digitalen interaktiven Fernsehdienste und/oder die verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdienste von BSkyB leiten, die der Anbieter nicht ausstrahlt, falls der Anbieter es wünscht, nicht angezeigt werden, indem entweder a) (bei Ausstrahlung des Kanals über Satellit) die Bildschirmanzeigen in den Teil des Signals eingeschlossen werden, der vom Hauptfernsehbild getrennt übertragen wird, oder b) (bei Ausstrahlung des Kanals über eine Landleitung) die Bildschirmanzeigen wahlweise nicht in das Signal oder in den Teil des Signals eingeschlossen werden, der vom Hauptfernsehbild getrennt übertragen wird(177), oder das in einer anderen, von den beteiligten Unternehmen vereinbarten Form gesendet wird. In diesem Fall trägt der Anbieter die Kosten für die Entwicklung und ständige Bereitstellung der dafür erforderlichen Elemente, d. h. gegebenenfalls auch die Kosten für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung einer Landleitung und der für die Übertragung über diese Landleitung erforderlichen Einrichtungen. Bedingung 4: (Veräußerung der Kabelfernsehgeschäfte) A. BT darf über seine bestehenden Beteiligungen hinaus keine weiteren Breitband-Kabelfernsehkonzessionen im Vereinigten Königreich erwerben oder zu erwerben versuchen und veräußert alle einschlägigen Geschäftsfelder, die es in Verbindung mit einer Beteiligung übernimmt. Das Recht von BT zur Erbringung von Rundfunkdiensten (sollte BT eine entsprechende Konzession erhalten), von Breitbanddiensten oder von Breitbanddiensten mit interaktiven Anwendungen (auch im Wettbewerb mit den Geschäftsbereichen von Westminster und Milton Keynes, die über die entsprechenden Konzessionen verfügen) über die unternehmenseigenen Netze bleibt davon unberührt. B. BT verpflichtet sich, mit dem Erlaß dieser Entscheidung ("Freistellungsentscheidung"), seine mit einer Breitband-Kabelfernsehkonzession verbundenen Beteiligungen an den Firmen Westminster und Milton Keynes (zusammen "Kabelfernsehgeschäfte" genannt) wie folgt zu veräußern: i) BT bemüht sich nach Kräften, die Kabelfernsehgeschäfte binnen [...](178) nach Erlaß der Freistellungsentscheidung zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. ii) Bis zum Verkauf und zur endgültigen Überlassung führt BT die Kabelfernsehgeschäfte in rechtlich selbständigen Einheiten fort, und zwar so, daß ihre Wirtschaftlichkeit und ihr Marktwert erhalten bleiben. iii) Bis zum Verkauf werden die Kabelfernsehgeschäfte getrennt von den übrigen BT-Geschäftsfeldern im Vereinigten Königreich geführt. Etwaige strukturelle Veränderungen vor dem Verkauf werden frühestens zwei Wochen nach der Unterrichtung der Kommission von entsprechenden Umstrukturierungsplänen durchgeführt, sofern die Kommission nicht ausdrücklich schriftlich Einwände erhebt. iv) BT wird der Kommission sobald wie möglich nach Eingang der Entscheidung der Kommission eine Liste von drei Wirtschaftsprüfern, Investitionsbanken oder ähnlichen Unternehmen vorlegen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission ist eine dieser Firmen oder Banken als unabhängiger Sachverständiger zu benennen. Dieser erstattet auf Wunsch der Kommission Bericht darüber, ob BT die unter Ziffer iii) genannten Verpflichtungen eingehalten hat. C. Sind die Kabelfernsehgeschäfte nach Ablauf der in Buchstabe B Ziffer i) genannten Frist noch nicht verkauft, beruft BT mit Zustimmung der Kommission einen Vermögensverwalter, der die Geschäfte treuhänderisch verwaltet (der Treuhänder kann mit dem unter Buchstabe B Ziffer iv) genannten Sachverständigen identisch sein). Dieser muß sich seinerseits nach Kräften bemühen, die Kabelfernsehgeschäfte binnen [...](179) Monaten nach Erlaß der Freistellungsentscheidung oder innerhalb einer von BT und der Kommission zu vereinbarenden Frist zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. D. Gelingt es dem Treuhänder nicht, die Kabelfernsehgeschäfte zu den in Buchstabe C genannten Bedingungen zu veräußern, muß er sie binnen [...](180) Monaten nach Erlaß der Freistellungsentscheidung zum höchsten Preis verkaufen, den er unter angemessenen Bedingungen erzielen kann. (Alle übrigen Bedingungen für die Bestellung des Treuhänders gelten unverändert.) E. BT bzw. der Treuhänder teilt der Kommission schriftlich den Namen des Anlegers mit, der die Kabelfernsehgeschäfte übernehmen soll. Erhebt die Kommission nicht binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich Einspruch, kann BT bzw. der Treuhänder davon ausgehen, daß die Kommission den vorgeschlagenen Anleger als Käufer akzeptiert. Bedingung 5: (Vetorechte) A. BSkyB stimmt jedem vom Chief Executive Office von BiB nahegelegten und von den übrigen an BiB beteiligten Unternehmen einstimmig gefaßten Beschluß zu, mit dem die für die Förderung des Absatzes von Set-Top-Boxen zuständige BiB-Tochtergesellschaft McCo ermächtigt wird, "Marketing-Beiträge" oder ähnliche finanzielle Zuschüsse zur Förderung des Absatzes bestimmter Set-Top-Boxen für den Empfang von digitalem interaktivem Fernsehen bereitzustellen. Der Beschluß kann gegebenenfalls auch Vorschläge für die Gestaltung oder die Änderung der Finanzierungsmethode enthalten. B. Diese Bedingung gilt unter folgenden Voraussetzungen: i) Mit den betreffenden Set-Top-Boxen können alle interaktiven Dienste von BiB im Format von Open TV oder in einem neu festgelegten Format abgerufen werden. ii) Jedes Unternehmen, dem "Marketing-Beiträge" oder ähnliche finanzielle Zuschüsse zur Förderung des Absatzes seiner Set-Top-Boxen für den Empfang von digitalem interaktivem Fernsehen in Aussicht gestellt werden, verpflichtet sich, für den gleichen Zeitraum, für den BiB Transponderkapazität angemietet hat, Kapazitäten für die interaktiven Dienste von BiB freizumachen. iii) Haben die übrigen BiB-Aktionäre ein geschäftliches Interesse an einem solchen Vorhaben (und zwar unabhängig von seiner Beteiligung an BiB), so muß der Wirtschaftsprüfer von BiB bescheinigen, daß das Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht wesentlich unvorteilhafter ist als die Bereitstellung von "Marketing-Beiträgen" zur Förderung des Absatzes der BiB-Box gemäß dem BiB-Unternehmensplan. Der Wirtschaftsprüfer kann zu diesem Zweck alle ihm maßgeblich erscheinenden Faktoren berücksichtigen und u. a. die Risiken und wirtschaftliche Vorteile abwägen, die ein solches Vorhaben im Vergleich zur Bereitstellung von "Marketing-Beiträgen" für die BiB-Box hat. iv) Der Vorschlag a) verpflichtet BSkyB nicht, zusätzlich zu den bereits laut Gründungsvertrag zugesagten Beträgen weitere Mittel für BiB oder McCo bereitzustellen; b) wird nicht durch Einnahmen finanziert, die BSkyB sonst zur Gewinnausschüttung zur Verfügung stuenden; und c) führt nicht dazu, daß BSkyB die gemeinsame Kontrolle über BiB verliert, falls die anderen Aktionäre zusätzliche Mittel für BiB bereitstellen, BSkyB jedoch nicht. v) Das Vorhaben darf keine Reduzierung der Mittel zur Folge haben, die im vereinbarten Unternehmensplan für "Marketing-Beiträge" zur Förderung des Absatzes von Set-Top-Boxen für den Direktempfang von digitalem interaktivem Fernsehen vorgesehen sind. Bedingung 6: (Zugangsberechtigungssystem und Simulcrypt-Verschlüsselungssystem) A. BSkyB und Sky Subscribers Services Limited (SSSL) versichern, daß letzteres Unternehmen allen Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen, die den Zugang zu SSSL-fremden Decodern für den Empfang von digitalem Fernsehen im Vereinigten Königreich verwalten, den Abschluß von Vereinbarungen über die Entwicklung und den Betrieb von Verschlüsselungssystemen nach dem Simulcrypt-Konzept anbietet. Diese Angebotsbereitschaft bleibt für die Dauer der Freistellung bestehen. B. BSkyB trägt dafür Sorge, daß SSSL das Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über die Entwicklung eines Simulcrypt-Systems binnen 21 Tagen nach Eingang eines entsprechenden, in der vorgeschriebenen Weise gestellten schriftlichen Antrags schriftlich bestätigt. C. BSkyB trägt dafür Sorge, daß SSSL sich nach Kräften bemüht, um zu erreichen, daß das betreffende Simulcrypt-System binnen zwölf Monaten nach Antragstellung oder innerhalb einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Frist betriebsbereit ist. Zu diesem Zweck sichern BSkyB und SSSL dem Anbieter des Zugangsberechtigungssystems (gegebenenfalls auch dem Lieferanten der technischen Systeme, falls nicht mit dem Betreiber identisch) ihre uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft zu. D. Gelingt es BSkyB bzw. SSSL nicht, die genannte Frist einzuhalten, muß mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde OFTEL ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, es sei denn, die Nichteinhaltung der Frist ist überwiegend oder ausschließlich einem Versäumnis seitens BSkyB oder SSSL zuzuschreiben. OFTEL wird die Kommission mindestens zwei Wochen vor der Annahme ihrer Entscheidung schriftlich über Gründe der Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung informieren. Äußert die Kommission nicht binnen zwei Wochen Einwände gegen den Vorschlag von OFTEL, so gilt er als von ihr gebilligt. E. Diese Bedingung gilt unter folgenden Voraussetzungen: i) Der Anbieter des Zugangsberechtigungssystems, der ein Simulcrypt-Verschlüsselungssystem betreiben will (und der Lieferant der technischen Systeme, falls nicht mit ihm identisch), sichert SSSL und gegebenenfalls dessen Technik-Lieferanten News Digital Systems Limited (NDS) seine uneingeschränkte Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung eines Simulcrypt-Systems mit der von SSSL zur Verfügung gestellten NDS-Technik und seinem eigenen Zugangsberechtigungssystem unter den für eine solche Entwicklung angemessenen Geschäftsbedingungen zu. ii) Der Anbieter des Zugangsberechtigungssystems schließt mit SSSL unter angemessenen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung über den laufenden Betrieb des Simulcrypt-Systems, die auch Bestimmungen über den uneingeschränkten Austausch der nötigen Daten beinhaltet. iii) Die Sicherheit des betreffenden Zugangsberechtigungssystems darf nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die die Sicherheit des von SSSL verwendeten Systems gefährdet. Bedingung 7: (Erhebung von Kostenbeiträgen) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen sichern zu, daß die BiB-Tochtergesellschaft McCo die Gebühren zur Finanzierung ihrer "Marketing-Beiträge" im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Vereinbarungen erhebt, die sie mit SSSL und gegebenenfalls anderen Anbietern von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrollsystemen schließt, welche gegenwärtig oder zum gegebenen Zeitpunkt den geltenden Vorschriften unterliegen bzw. unterliegen werden. B. McCo darf unter folgenden Voraussetzungen Gebühren zur Finanzierung der "Marketing-Beiträge" erheben: i) Die "Marketing-Beiträge" werden mit Hilfe von Gebühren finanziert, die zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen a) von den Empfängern der Fernseh-Zugangsberechtigungsdienste (einschließlich BSkyB) und b) von den Kunden für die Zugangsberechtigungsdienste (einschließlich der Tochtergesellschaft von BiB, die als Anbieter einer interaktiven Dienste-Plattform gegründet wurde ("Services Co."), entrichtet werden. ii) Der zur Finanzierung der "Marketing-Beiträge" bestimmte Teil von Gebühren für die Überwachung der Zugangsberechtigung und die Durchführung der Zugangskontrolle wird pro Teilnehmerkarte (Zugangsberechtigung) bzw. pro Prüfvorgang (Zugangskontrolle) berechnet und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Dabei gelten folgende Bedingungen: a) Für unterschiedliche Klassen der Zugangsberechtigungs- und Zugangssteuerungsnutzung können unterschiedliche Gebühren erhoben werden, solange diese Differenzierung nicht den Wettbewerb innerhalb einer Anbietergruppe oder zwischen Mitgliedern der nachstehend genannten Klassen von Käufern von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldiensten einschränkt oder verhindert: Sendeanstalten, Anbieter von Sendediensten, BiB Services Co. und seine Konkurrenten, Wettbewerber von BiB Services Co. untereinander und alle anderen Klassen von Käufern von Zugangsberechtigungs- oder Zugangskontrolldiensten, die gelegentlich in Erscheinung treten. b) Mengenrabatte bei der Inanspruchnahme von Zugangsberechtigungs- und/oder Zugangskontrolldiensten sind zulässig, sofern sie zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt werden. iii) Die Erhebung der Gebühren erfolgt a) nach einem Schema (oder mehreren Schemas) für die objektive Aufteilung der Gebühren zwischen den Empfängern von Fernseh-Zugangsberechtigungsdiensten und den Empfängern von Zugangskontrolldiensten, sofern - zunächst die Regulierungsbehörde für Telekommunikation konsultiert wird; - der Regulierungsbehörde die Form des Schemas mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten vorgelegt wird; - die Regulierungsbehörde keine Einwände gegen die Anwendung der vorgelegten Form des Schemas erhebt; oder b) auf die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeweils festgelegte Weise c) in der Weise, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten bestimmt wird durch - ein zuständiges Gericht; - eine zuständige nationale Behörde; - ein Verfahren nach der Richtlinie 95/47/EG oder nach den geltenden Vorschriften oder nach jedem sonstigen nationalen Rechtsakt (Gesetz, Verordnung), der die Anwendung der entsprechenden oder ähnlicher Rechtsvorschriften auf die Erbringung von Zugangskontrolldiensten regelt; - ein angemessenes und unabhängiges Schiedsverfahren, das die an BiB beteiligten Unternehmen Dritten als Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten einräumen. C. Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn die an BiB beteiligten Unternehmen gemäß den geltenden Vorschriften tätig geworden sind. D. Als Regulierungsbehörde für Telekommunikation gilt die für Regulierungsfragen zuständige Instanz, die jeweils mit der Durchsetzung der geltenden Vorschriften beauftragt ist. Bedingung 8: (Offenlegung von Informationen durch McCo) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß die BiB-Tochtergesellschaft McCo ihre Schwestergesellschaft BiB Services Co. in keiner Weise gegenüber anderen interessierten Unternehmen bevorzugt bei i) der Offenlegung technischer Merkmale, auf die sie Zugriff hat; ii) der Offenlegung von Änderungen technischer Merkmale, auf die sie Zugriff hat, wenn dadurch die Möglichkeiten interessierter Unternehmen zur Verwendung der BiB-Spezifikationen für den fraglichen Verwendungszweck eingeschränkt werden. B. Geht bei einer BiB-Gesellschaft ein in der vorgeschriebenen Weise gestellter Antrag eines interessierten Unternehmens auf Offenlegung eines technischen Merkmals ein, auf das sie keinen Zugriff hat, sondern ein anderes Unternehmen, so teilt sie dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen den Namen und die Anschrift jeder Person mit, die ihres Erachtens Auskunft über das betreffende technische Merkmal geben kann, und leitet den Antrag an diese Person oder Personen weiter. Bedingung 9: (Offenlegung von Informationen durch BSkyB) BSkyB geht bei der Offenlegung technischer Merkmale, die die Funktionsweise der BiB-Boxen betreffen, wie folgt vor: a) BSkyB bzw. SSSL bietet jedem interessierten Unternehmen, das einen entsprechenden Antrag in der vorgeschriebenen Weise gestellt hat, binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Abschluß einer Geheimhaltungsvereinbarung an. b) BSkyB stellt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der von diesem unterzeichneten und in der vorgeschriebenen Weise eingesandten Geheimhaltungsvereinbarung ein Verzeichnis der technischen Merkmale zur Verfügung, in dem alle Angaben, deren Preisgabe an den Antragsteller (soweit er Zugang dazu erhalten möchte) den Abschluß einer technischen Zusatzvereinbarung voraussetzen, besonders gekennzeichnet sind. c) BSkyB stellt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang eines in der vorgeschriebenen Weise gestellten entsprechenden Antrags zu jeder Beschreibung eines technischen Merkmals, die der Antragsteller einsehen möchte und die er aus dem ihm gemäß Buchstabe b) überlassenen Verzeichnis ausgewählt hat, eine Abschrift zur Verfügung. Bei Angaben, deren Preisgabe den Abschluß einer technischen Zusatzvereinbarung voraussetzt, läuft die Frist für die Zurverfügungstellung ab dem Eingang (in der vorgeschriebenen Weise) der vom Antragsteller unterzeichneten technischen Zusatzvereinbarung, die ihm binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags zugestellt wurde. d) BSkyB unterrichtet die betroffenen Unternehmen von jeder Änderung der Spezifikationen der BiB-Box unverzüglich im Anschluß an die Unterrichtung der Boxen-Hersteller. e) BSkyB unterrichtet die betroffenen Unternehmen von i) jeder Absicht, Änderungen an der Funktionsweise vorzunehmen, und zwar unmittelbar nach Festlegung der technischen Spezifikationen und vor der Aufnahme von Versuchen sowie unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts, ab dem die Änderung gelten soll; ii) jeder Änderung einer Absicht oder Frist im Sinne des vorstehenden Absatzes, und zwar unmittelbar nach der Annahme einer solchen Änderung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Unterrichtung über alle Angaben, die unter die erste Ausnahmebestimmung in der Definition der "Änderung der Funktionsweise" fallen und Informationen darstellen, welche die Fähigkeit der betroffenen Unternehmen zur Erbringung von Fernsehdiensten und/oder interaktiven Diensten über die BiB-Box beeinträchtigen können, in der kürzest möglichen Zeit erfolgt. f) BSkyB stellt sicher, daß SSSL die Bestimmungen nach Buchstaben a) bis e) im Hinblick auf die technischen Merkmale, auf die SSSL Zugriff hat, einhält. g) Geht bei BSkyB oder einem sonstigen Unternehmen des BSkyB-Konzerns ein in der vorgeschriebenen Weise gestellter Antrag eines interessierten Unternehmens auf Offenlegung eines technischen Merkmals ein, auf das es keinen Zugriff hat, sondern ein anderes Unternehmen, so teilt es dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen den Namen und die Anschrift jeder Person mit, die seines Erachtens Auskunft über das betreffende Merkmal geben kann, und leitet den Antrag an diese Person oder Personen weiter. Bedingung 10: (Umgehung von Bedingungen) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß keine Gesellschaft der BiB-Gruppe Handlungen vornimmt, die im Falle von McCo einen Verstoß gegen die in den Bedingungen 2 Buchstabe A, 9 und 10 gestellten Anforderungen darstellen bzw. die Umgehung einer solchen Anforderung bewirken würden. B. Ein Verstoß gegen die vorerwähnten Anforderungen stellt nur dann eine Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung dar, wenn er als Verstoß gegen die Bedingungen 2, 9 oder 10 einzustufen ist. Artikel 3 Verstöße gegen die in Artikel 2 enthaltenen Bedingungen 9, 10 und 11 bzw. gegebenenfalls gegen die geltenden nationalen Vorschriften werden nur als Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen angesehen, wenn sie, gemessen an der allgemeinen Zielsetzung dieser Bedingungen, a) eindeutig und schwerwiegend sind; b) sich erheblich zum Nachteil Dritter auswirken; c) Dritten einen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zufügen; d) für sich genommen zwar unerheblich sind, aber dadurch, daß sie wiederholt auftreten, die Unfähigkeit des Betreffenden belegen, die Bedingungen zu erfuellen. Sofern eine Zuwiderhandlung nachweislich in einer vertraglichen Bestimmung enthalten ist, die in mehr als einem Vertrag verwendet wird oder Teil einer allgemein angewandten kommerziellen Praxis ist, so wird unabhängig von der Anzahl solcher Verträge oder Beispiele dieser Praxis nur eine Zuwiderhandlung als begangen betrachtet; e) im Falle von interessierten Unternehmen, die derzeit Dienste über BiB-Boxen anbieten lange anhalten (wobei die Dauer etwaiger Streitbeilegungsverfahren unberücksichtigt bleibt). Sofern eine Zuwiderhandlung nachweislich in einer vertraglichen Bestimmung enthalten ist, so beginnt die Zeit im Sinne dieses Punktes nur zu laufen, wenn die Umstände, auf die sich die Bestimmung bezieht, eingetreten sind. Dies gilt für die Dauer, in der diese Umstände fortbestehen. Artikel 4 Zum Zwecke der in Artikel 2 enthaltenen Bedingungen gelten die Begriffsdefinitionen in Anhang 2 dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an BT Holdings Limited Newgate Street UK - London EC1A 7AJ British Sky Broadcasting Limited Grant Way Isleworth UK - Middlesex TW7 5QD Midland Bank plc 27-32 Poultry PO Box 648 UK - London EC2P 2BX Matsushita Electric Europe (Headquarters) Limited Furzeground Way Stockley Park Uxbridge UK - Middlesex UB11 1DD Brüssel, den 15. September 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 322 vom 21.10.1998, S. 6. (4) Ein Low-Noise-Block-Konverter (LNB) empfängt die abgestrahlten Signale, wandelt sie in elektrischen Strom um, verstärkt sie und sorgt für die Umsetzung in eine niedrigere Frequenz. (5) Die beteiligten Unternehmen verwenden diesen Begriff zur Beschreibung des Zugriffs auf einen begrenzten Umfang an Internet-Inhalten. (6) In begrenzten Gebieten werden jedoch kommerzielle Versuche durchgeführt. (7) Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5. (8) In seinem Urteil vom 26.11.1998 in der Rechtssache C-7/97, Oscar Bronner, wiederholte der Gerichtshof die Formel (Randnr. 33), daß "der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen [umfaßt], die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51)." (9) Ein Unternehmen präzisierte: "... es scheint klar zu sein ..., daß die Möglichkeit einzukaufen nicht ausreicht, um Kunden zu veranlassen, in die für diese Dienste notwendigen Geräte zu investieren. Sie muß Teil eines umfassenderen Angebots einschließlich Unterhaltung und Bildung sein, das wiederum das auf BSkyB beruhende Programm als Teil einer umfassenderen digitalen Neubelebung des Fernsehnetzes unterstützt". (10) Binary Compass Enterprises Report (1997) von David Reibstein und Sunil Gupta "The online retail commerce report". Über die wichtigsten Gründe für ihre Kaufentscheidung befragt, setzten Kunden den Preiswettbewerb auf Platz vier. (11) Die Feststellungen der beteiligten Unternehmen stimmen mit unabhängigen Untersuchungen überein. So heißt es beispielsweise in "Regulating Communications: Approaching Convergence in the Information Age", einem Grundsatzdokument des Ministeriums für Handel und Industrie sowie des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport (UK) vom Juli 1989 in den Absätzen 1.13-1.15: "Dank ihrer annähernd durchgängigen Verbreitung, Bekanntheit, der geringen Kosten und der einfachen Bedienung werden das traditionelle Fernsehen und der traditionelle Hörfunk wahrscheinlich ihre starke und unverwechselbare Position verteidigen können. Im allgemeinen sind das Wohnzimmer (wo sich normalerweise das Fernsehgerät befindet) und das Arbeitszimmer (Standort des PC) unterschiedliche Räume." Außerdem wird der von BiB bereitgestellte Internetzugang über das Fernsehgerät begrenzt sein. (12) "Wir betrachten BiB und die derzeitigen Internetangebote als unterschiedliche Kundengruppen und nicht als zwei Mittel, um dieselbe Gruppe zu erreichen." "Die Erschließung eines Massenmarktes über den Online-Einzelhandel erfordert eine Fernsehschnittstelle und keinen PC-/Internet-Kanal, den wir bei Kleidung für den Massenmarkt als relativ wenig ergiebig ansehen." "Über PC und das Fernsehen bereitgestellte Dienste betrachten wir als 'sich gegenseitig ergänzend'." (13) Diese Unterscheidung ähnelt dem Ansatz auf den Werbemärkten, wonach unterschiedliche Vertriebsmechanismen unterschiedliche Zielgruppen erreichen. Siehe Entscheidung 96/346/EG der Kommission, Sache IV/M.553 - RTL-Veronica-Endemol, ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32, insbesondere Randnummer 23. (14) Siehe Entscheidung 94/922/EG der Kommission, z. B. Sache IV/M.469 - MSG Media Service, ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 1, Randnummer 38. (15) Siehe MSG Media Service, Randnummern 32 und 33, Entscheidung 1999/153/EG der Kommission, Sache IV-M.933 - Bertelsmann/Kirch/Premiere, ABl. L 53 vom 27.2.1999, S.1, Randnummer 18; TPS, Entscheidung 1999/242/EG der Kommission, Sache IV-36.237, ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6. (16) Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummer 18 und TPS. (17) Was die Film- und Sportkanäle der Premiumklasse betrifft, so können die Kanäle von BSkyB sowohl über Satellit als auch über Kabel empfangen werden. Die Zusammensetzung der einzelnen Basis-Programmpakete weist nur geringfügige Unterschiede auf. (18) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (19) Die Fluktuationsrate (churn rate) ist die durchschnittliche Zahl von Zuschauern, die in einem bestimmten Zeitraum ihr Abonnement bei einem Pay-TV-Dienst beenden. (20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (21) Siehe Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummern 34 und 48. (22) Jahresbericht 1997 von BSkyB, Seite 3. Siehe auch die Schlußfolgerung in The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale PayTV Market, Dezember 1996, Punkt 2.18: "Unsere Schlußfolgerung war, daß die Zuschauer in erster Linie wegen der Sport- und Filmkanäle der Premiumklasse Abonnements für Pay-TV abschließen. Ohne Senderechte für anspruchsvolle Sportsendungen oder Spielfilme scheint es konkurrierenden Fernsehgesellschaften nicht möglich zu sein, sich am Markt für Premiumprogramme zu positionieren." (23) 1995 waren im Vereinigten Königreich 44 der in Zuschauerumfragen führenden 50 Pay-TV-Programme entweder Filme oder Sportsendungen. 27 der 50 führenden Sendungen waren Sportsendungen, bei 17 handelte es sich um Filme, bei sechs um sonstige Sendungen. Auf Fußball entfielen allein 22 der 50 meistgesehenen Sendungen, wobei 14 der 20 Spitzensendungen Fußballübertragungen waren. Quelle: Cable and Satellite Express, 25. Januar 1996. Vier der erfolgreichsten jemals im Vereinigten Königreich über Kabel oder Satellit übertragenen Sendungen waren dem Sport gewidmet: Spitzenreiter war ein Fußballspiel, Nummer 2 eine Boxveranstaltung, gefolgt von zwei weiteren Fußballspielen. Quelle: New Media Markets, 21. März 1996. 42 der 50 führenden Pay-TV-Sendungen, die 1997 im Vereinigten Königreich ausgestrahlt wurden, waren Filme oder Sportveranstaltungen. Die 10 Programme mit den höchsten Einschaltquoten waren ausschließlich Film- und Sportsendungen. Unter den 50 meistgesehenen Sendungen waren 26 Filme und 16 Sportsendungen. Quelle: Cable & Satellite Express, 29. Januar 1998. (24) [...](25)(25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.. (26) Siehe Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998, Sache IV-M.1327 - NC/Canal+/CDPQ/BankAmerica, ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 21. (27) Die Wettbewerbsaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs schlußfolgerte, daß Filme und Sport bei der Bereitstellung von Material für das Pay-TV getrennte Märkte darstellen, in The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996. (28) Siehe zum Beispiel Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummern 19, 20 und 21. (29) Die Zugangsberechtigung erlaubt die Einschränkung des Empfangs auf berechtigte Nutzer. (30) Die Verwaltung der Abonnentendateien ist zur Erhebung des Entgelts von den Zuschauern erforderlich. Dazu zählt die Pflege der Abonnentendaten, damit ihnen die Zugangsberechtigung erteilt wird und in Anspruch genommenen Dienste in Rechnung gestellt werden. (31) Ein elektronischer Programmführer ("Electronic Programme Guide" bzw. EPG) ist ein Navigationssystem, das Kanäle und Dienstleistungen auflistet und dem Zuschauer hilft, zwischen verschiedenen Datensignalen, d. h. zwischen den angebotenen Kanälen und Dienstleistungen, hin- und herzuschalten. (32) Eine Schnittstelle für Anwendungsprogramme (API) ermöglicht es, Anwendungen zu schreiben, die auf einer Set-Top-Box laufen. Zum Schreiben von Anwendungen, die mit der in einer bestimmten Set-Top-Box integrierten API kompatibel sind, werden bestimmte Programmierwerkzeuge benötigt. (33) Siehe Joint OFTEL and DTI Notice and Consultation, Juli 1997, Kapitel 3, Randnummer 25: "Die Angebots- und Nachfragebedingungen der verschiedenen (technischen) Dienste können sehr unterschiedlich sein, so daß sie im Prinzip als gesonderte sachlich relevante Märkte dargestellt werden können. In der Praxis können wahrscheinlich bei den SMS-, SAS- und Zuschauerdaten-Verwaltungsfunktionen Umfangs- (und Größenvorteile) erzielt werden. Zudem zeichnet sich die Wahrscheinlichkeit einer engen Verbindung zwischen einer bestimmten Verschlüsselungstechnik und der Organisation dieser Verwaltungsdienste ab." (34) Siehe MSG Media Service, Randnummer 31 (f). (35) MSG Media Service und Bertelsmann/Kirch/Premiere. (36) ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 51. (37) SI 1996/3151 - Die meisten Richtlinienbestimmungen wurden durch die Verordnung über Fortgeschrittene Fernsehdienste (Advanced Television Services Regulation) umgesetzt, die am 7. Januar 1997 in Kraft trat. Die Verordnung (Statutory Instrument, SI) wurde durch Leitlinien der OFTEL - der für die Durchsetzung der Verordnung zuständigen Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs - über "Digitales Fernsehen und interaktive Dienste/Sicherstellung des Zugangs zu gerechten, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Eine vom Generaldirektor für Telekommunikation herausgegebene Stellungnahme. Preisgestaltung für Dienste mit Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle/Oftel Leitlinien April 1999" (Digital Television and Interactive Services/Ensuring access on fair, reasonable and non-discriminatory terms. Pricing of conditional access and access control services/Oftel Guidelines April 1999) ergänzt. Die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie (mit Ausnahme des letzten Absatzes, der sich mit Übertragungssignalen befaßt) werden für andere Fernsehanstalten als die BBC durch Paragraph 142 des Rundfunkgesetzes (Broadcasting Act) von 1996 umgesetzt und von der Independent Television Commission (ITC) überwacht. (38) Die Telekommunikations-Gruppengenehmigung wurde aufgehoben und am 31. Dezember 1997 gemäß Section 7 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 erneut erteilt. (39) Ein Genehmigungsinhaber, dessen Handlungsweise den lauteren und funktionsfähigen Wettbewerb behindert, wird gemäß Rundfunkgesetz von 1990 und Rundfunkgesetz von 1996 mit Auflagen und/oder Sanktionen belegt, die die Erhebung von Bußgeld und den Entzug seiner Genehmigung einschließen. (40) Verhaltenskodex der ITC bezüglich Elektronischer Programmführer vom 13. Juni 1997. (41) In den Leitlinien werden Beispiele für Fälle genannt, in denen nach Einschätzung der Regulierungsbehörde OFTEL Wettbewerbsneutralität nicht gesichert ist. Dazu zählen vertikal integrierte EPG-Anbieter, die den eigenen Fernsehdienst oder verbundene Dienste durch besondere Zugangsbedingungen, durch Gestaltung des EPG und/oder die Auflistung der Fernsehdienste begünstigen. (42) OFTEL-Leitlinien: Die Regulierung der Zugangsberechtigung zu digitalen Fernsehdiensten vom 3. April 1997. Abschnitt 6: Elektronische Programmführer. (43) Derzeit werden in begrenztem Umfang Versuche durchgeführt. (44) So kündigte WebTV der Firma Microsoft Versuche an, bei denen der Dienst den Internetzugang mit einem Teil des eigenen Angebots verbindet. Die drei führenden Kabelnetzbetreiber im Vereinigten Königreich, Cable & Wireless, Telewest und NTL, beabsichtigen ebenfalls, über das Fernsehen vermittelte Dienste, die jenen von BiB ähneln, auf den Markt zu bringen, obgleich ihre Pläne die Bereitstellung des uneingeschränkten Internetzugangs über das Fernsehgerät vorsehen. Derzeit ist noch nicht klar, ob im Vereinigten Königreich interaktive Dienste über das digitale terrestrische Fernsehen angeboten werden. (45) Diese Beschränkung ist im Rundfunkgesetz (Broadcasting Act) von 1996 vorgesehen. (46) Die Gesamtzahl der Abonnenten dieser über Satellit übertragenen Pay-TV-Nischenkanäle beträgt weniger als 5 % aller Abonnenten des Satelliten-Pay-TV von BSkyB. (47) Bei den Kanälen, die hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB sind, handelt es sich um Sky 1, Sky News, Sky Sports News (1998 gestartet), Sky Travel, Sky Soap und ".tv" (seit 1998, vormals The Computer Channel). Quelle: Jahresbericht 1998 von BSkyB Group plc. (48) Folgende Premiumkanäle sind hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB: Sky Premier, Sky Moviemax, Sky Cinema (1998 neu gestartet; vormals The Movie Channel, Sky Movies und Sky Movies Gold), Sky Sports 1, 2 und 3. Quelle: Jahresbericht 1998 des Fernsehkonzerns BSkyB Group plc. (49) BSkyB ist an folgenden Basis-Programm-Kanälen beteiligt: Nickelodeon (50 %), QVC (20 %), The Paramount Comedy Channel (25 %), Granada Plus, Granada Men and Motors und Granada Breeze (1998 umbenannt, vormals Granada Good Life) (jeweils 49,5 %), The History Channel (50 %), National Geographic Channel (50 %) und Music Choice (49 %). Beteiligung an folgenden Spartenkanälen: Playboy ZV UK (30 %) und MUTV (Manchester United TV) (33,3 %). Quelle: Jahresbericht 1998 der BSkyB Group plc. (50) Für die Basis-Kanäle wird ein Programmpaket angeboten. Der Kunde kann dabei aus dem Angebot keine einzelnen Kanäle auswählen, sondern muß das Programmpaket als Ganzes abonnieren. Bei den Premiumkanälen handelt es sich in erster Linie um Film- und Sportkanäle; sie stehen nur den Kunden zur Verfügung, die zugleich Basis-Dienste abonnieren. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (52) Financial Times New Media Markets vom 17. September 1998, S. 9. (53) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (54) Die Zahl der Haushalte mit Kabelanschluß erhöhte sich in dem am 1. Juli 1998 endenden Quartal um 3 % gegenüber 17 % in den vorausgegangenen neun Monaten. Quelle: Cable Europe, 8. Jahrg., Nr. 20 vom 30.9.1998. (55) Dieser Kanal wird von einem Konsortium von Kabelnetzbetreibern, zu denen auch Telewest und NTL zählen, betrieben. (56) Financial Times New Media Markets vom 17. September 1998, S. 9. (57) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (58) Es sei darauf hingewiesen, daß neben Haushalten auch Geschäftskunden zu den Abonnenten zählen. Typische Geschäftskunden sind Hotels oder Bierlokale. Sie interessieren sich vor allem für Film- oder Sport-Kanäle der Premiumklasse. Kanäle für Basis-Programmangebote werden von ihnen normalerweise nicht abonniert. Per Ende Juni 1998 gab es im Vereinigten Königreich insgesamt [...](59)(59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Geschäftskunden als Abonnenten. Etwa [...](60)(60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. von ihnen haben den über Satelliten übertragenen Pay-TV-Zuschauerdienst von BSkyB direkt abonniert. Die übrigen abonnieren Film- oder Sportkanäle der Premiumklasse von BSkyB über Kabelnetzbetreiber. (61) Zu diesem Zeitpunkt gab es etwa [...](62)(62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Abonnenten. Diese Zahl setzt sich aus allen Abonnenten für das Satelliten-Pay-TV von BSkyB und der Gesamtzahl der Abonnenten sämtlicher Kabelnetzbetreiber zusammen. Nicht berücksichtigt sind die Abonnenten der Satelliten-Pay-TV-"Nischenkanäle". Leider liegen keine Angaben darüber vor, ob die Abonnenten dieser Kanäle zusätzlich die Dienste von BSkyB abonnieren. Würden die "Nischen"-Abonnenten berücksichtigt, erfolgte möglicherweise eine Doppelerfassung. Quelle: BSkyB, Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 30. Oktober 1998. Insgesamt gab es im Inland 23,86 Millionen Haushalte, die über einen Fernsehanschluß verfügten. Quelle: Barb, zitiert in New Media Markets, Jahrg. 16, Nummer 33 vom 17. September 1998. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (65) Ende Juni 1998 hatte BSkyB [...](66)(66) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Abonnenten. Quelle: BSkyB, Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 9. November 1998, während Ende Juni 1998 [...](67)(67) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Haushalte Kabelfernsehen abonniert hatten. (68) Für denselben Zeitraum, d. h. Ende Juni 1998. (69) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (70) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (71) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (72) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (73) BSkyB hat keine auf die einzelnen über das Kabelnetzbetreiber aufgeschlüsselten Zahlen vorgelegt. (74) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (75) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (77) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (78) Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummern 34, 48 und 49. (79) "BSkyB hatte langfristige Verträge sowohl mit den führenden Filmstudios in Hollywood als auch den größeren unabhängigen Studios, so daß die Gesellschaft über 90 % der Pay-TV-Erstaufführungsrechte der bedeutendsten Spielfilme verfügt." Abschnitt 1.7 von "The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market", Dezember 1996. (80) The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996, Punkt 1.2. (81) The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996, Punkt 2.19. (82) Informelle Verpflichtungen, die in der Pressemitteilung Nr. 32/96 des OFT vom 24. Juli 1996 und im Anhang A zu The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996 veröffentlicht wurden. (83) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (84) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (85) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (86) Diese Rechte werden gelegentlich auch als Erstaufführungsrechte oder als Filmstartrechte bezeichnet. (87) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (88) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (89) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (90) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (91) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (92) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (93) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (94) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (95) Unabhängige Analysten haben dies anerkannt. Siehe z. B. S. 23 der Nat-West-Markets-Analyse des digitalen Sendebetriebes "Looking for Direction - UK Media Sector" vom Oktober 1997: "... es ist eine Tatsache, daß die Filmverträge von BSkyB auch während der ersten drei Jahre der Umstellung auf den digitalen Sendebetrieb weiter gültig bleiben. In der ersten Herausbildungsphase der digitalen Dienste besteht für neue Wettbewerber einfach keine Marktzutrittsmöglichkeit." Diese Verträge gelten sogar für sechs Jahre. (96) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (97) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (98) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (99) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (100) [...](101)(101) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. % der Programmgestaltungsaufwendungen von BSkyB entfallen auf Filme oder Sportveranstaltungen. (102) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (103) Sky Subscribers Services Ltd (SSSL) und Satellite Encryption Services Ltd (SESL) sind jeweils hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB Ltd SSSL überwacht für BSkyB Ltd die Zugangsberechtigung von Empfängern analoger Fernsehdienste und verwaltet die entsprechenden Abonnentendateien. SESL erbringt die gleichen Dienste für dritte Satelliten-Pay-TV-Veranstalter, die Fernsehsignale zum Direktempfang über Astra-Transponder übertragen. Sky In-Home Services Limited (SIHSL, vormals Tele-Aerials Satellite Limited) ist ebenfalls eine hundertprozentige Tochtergesellschaft. SIHSL vertreibt und installiert Satellitenempfangsantennen für analoge und digitale Dienste. (104) Der BSkyB-Konzern verfügt über eine ähnliche Exklusivlizenz für VideoCrypt, sein Zugangsberechtigungssystem für analoge Fernsehdienste. (105) A/B. S. 51. (106) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (107) Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummer 108. (108) Betrifft den Zeitraum Januar-März 1998. Quelle: OFTEL Market Information Update, November 1998. (109) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (110) Unterhalb dieser 10 %-Schwelle verliert ein Aktionär das Recht auf Vorstandsvertretung und gemeinsame Kontrolle. (111) Die beteiligten Unternehmen wollen eigenen Angaben zufolge auch über die Vermarktung des BiB-Angebots im Zusammenhang mit digitalem Unterhaltungsfernsehen verhandeln, das im Vereinigten Königreich über terrestrische Systeme oder Kabelnetze übertragen wird. (112) Bedingung 6 dieser Entscheidung. (113) Vormals Thomson Sun Interactive. (114) Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen sah ursprünglich auch die Subventionierung der Kosten für die Installation der Box und die Installation oder Verbesserung der digitalen Satellitenempfangsantenne in der Wohnung des Verbrauchers vor. Die Subventionierung der Installationskosten wurde jedoch in den am 4. August 1998 unterzeichneten Vereinbarungen aus dem Aufgabenbereich von BiB gestrichen. (115) Die Leistungen von BiB werden in der Regel unentgeltlich sein. Gebühren sollen lediglich für das Herunterladen von Spielen, für Online-Lernprogramme und für den eingeschränkten Internet-Zugang erhoben werden. (116) Bedingung 7 dieser Entscheidung. (117) Artikel 20 Absatz 4 des Gründungsvertrags. (118) BSkyB darf jedoch für jede andere Set-Top-Box werben, wenn sich der Zweck dieser Werbung auf die Nutzung dieser Boxen durch Haushalte bezieht, die bereits mit einer von BiB subventionierten Box ausgestattet sind. (119) Seite 47 und 49 des Formulars A/B. (120) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (121) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (122) Artikel 20 des Gründungsvertrags. (123) Artikel 17 des Gründungsvertrags. (124) Artikel 18 des Gründungsvertrags. (125) Artikel 8 des Gründungsvertrags. (126) Siehe ABl. C 259 vom 26.8.1997, S. 3. (127) Artikel 2.2. des Gründungsvertrags. (128) Marketing Contributions Co - "McCo". (129) Platform Co. (130) Artikel 2.2. des Gründungsvertrags. (131) Zwischen McCo und BSkyB geschlossener Vertrag über Beiträge zu den Marketing-Diensten vom 4. August 1998. (132) Den Kunden entstehen für diesen Dienst weder Kosten noch müssen sie auf dieses Konto Einzahlungen vornehmen. (133) Und als ob der darin enthaltene Verweis auf die "vorrangige Aufgabe" ein Verweis auf die Pflicht zur Bereitstellung von Zugangskontrolldiensten gemäß den Vorschriften und die Verweise auf "technische Dienste" Verweise auf technische Dienste in der Bedeutung von Zugangskontrolldiensten sind. (134) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (135) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (136) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (137) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (138) Bedingungen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigt wurden, gelten als angemessen. (139) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (140) Alles-oder-Nichts-Regelung gemäß der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3. (141) Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 14. Dezember 1998, "Kingston first to commit to ADSL in Europe". (142) Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 22. Dezember 1998, "BT's ADSL Trials - More Details". (143) Formular A/B, S. 77. (144) Artikel 3.3 (A) des Gründungsvertrags, auf den in Randnummer 119 Bezug genommen wurde. (145) Beispielsweise subventioniert ONdigital den Ladenverkaufspreis der für seinen Dienst notwendigen Set-Top-Boxen. (146) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (147) Im Namen der an BiB beteiligten Unternehmen am 8. August 1997 gegebene Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 25. Juli 1997. (148) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (149) So belaufen sich die Gesamtinvestitionen für BiB auf [...](150)(150) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Mio. GBP (wovon BSkyB auf jeden Fall [...] % übernimmt). Die höchsten Jahreskosten für die Erbringung der BiB-Dienste werden (im Jahr [...](151)(151) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.) [...](152)(152) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Mio. GBP betragen, von denen etwa [...](153)(153) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. auf die Subventionierung der Set-Top-Box entfällt. (154) Artikel 3.3 (A) des Gründungsvertrags. (155) Artikel 17 des Gründungsvertrags. (156) Artikel 20 des Gründungsvertrags. (157) Artikel 19 des Gründungsvertrags. (158) Siehe z. B. Rechtssache 42/84, Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545. (159) "Es ist zu erwarten, daß einige oder alle Hemmnisse für die Internationalisierung des Dienstes im Laufe der Zeit abgebaut werden. Es ist durchaus vorstellbar, daß BiB und andere Anbieter von Geschäftsabwicklungsplattformen mittelfristig in verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen und ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten ausdehnen" (Formular A/B, S. 49). (160) Verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, S. 223, Randnummern 30-35. (161) Formular A/B, S. 32. (162) Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß das Unternehmen einen neuen Dienst ermöglicht, siehe folgende Entscheidung 89/536/EWG der Kommission: Sache IV-31.734 - Filmeinkauf deutscher Fernsehanstalten, ABl. L 284 vom 3.10.1989, S. 36, Randnummer 49; Entscheidung 90/25/EWG der Kommission, Sache IV-32.265 - Concordato Incendio, ABl. L 15 vom 19.1.1990, S. 25, Randnummer 25. (163) NTL testet bis zum Sommer 1999 die Übertragung des Dienstes von Yes Television über sein Kabelnetz in Cardiff. Die Möglichkeit einer umfassenden Markteinführung wird zur Zeit geprüft. Yes Television bietet Unterhaltung und Musik auf Abruf (on demand) sowie Nachrichten und Informationsdienste, Reisedienste, Bildungsdienste und Home-Shopping. Quelle: Inside Cable & Telecoms Europe, http://www.inside-cable.co.uk, Artikel vom 11. Januar 1999, "Cardiff gets UK's first interactive TV". (164) In dieser Hinsicht ist der überarbeitete Unternehmensplan, den die beteiligten Unternehmen der Kommission am 12. August 1997 vorlegten, aufschlußreich. Er ging von der Annahme aus, daß es auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste kaum Wettbewerb geben würde: "BiB ist sowohl für die BSkyB-Abonnenten als auch für [...](165)(165) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. % der Abonnenten von Kabelfernsehen alleiniger Anbieter der in der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen definierten digitalen interaktiven Fernsehdienste." (166) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (167) Siehe Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummer 56. (168) Artikel 2 des Gründungsvertrags. (169) Die beteiligten Unternehmen haben zur Erfuellung dieser Bedingung der Kommission gegenüber die Möglichkeit angedeutet, eine teilweise oder vollständige kennwortgeschützte Seite im Internet anzulegen, auf der die Geheimhaltungsvereinbarung und/oder die Technische Zusatzvereinbarung und/oder die technischen Informationen abgerufen werden können. Dies ist nach Ansicht der Kommission eine Möglichkeit zur Erfuellung dieser Bedingung. Die Wahl der Mittel wird zweckmäßigerweise den beteiligten Unternehmen selbst überlassen. (170) Sowohl Kabelanbieter als auch ONdigital verwenden andere Set-Top-Boxen und interaktive Technik als BSkyB/BiB. Von BSkyB und Dritten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, daß es theoretisch zwar möglich ist, die interaktiven Elemente in den Film- und Sportkanälen von BSkyB in Echtzeit so umzuprogrammieren, daß sie mit diesen anderen Technologien funktionieren, doch würde dies für die mit BSkyB konkurrierenden Anbieter von über Kabelnetz bzw. digital terrestrisch übertragenen Programmen hinsichtlich der Kosten und des Zeitaufwands von einer solchen Tragweite sein, daß diese Möglichkeit im günstigsten Fall weniger attraktiv, im schlimmsten Fall aber unrealisierbar wird. (171) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (172) NTL und Telewest betreiben den von BSkyB unabhängigen Front Row Pay-per-View-Dienst. (173) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (174) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (175) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (176) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (177) BSkyB hat das Recht, einen Antrag auf Ausstrahlung über eine Landleitung nur dann abzulehnen, sofern dies von der zuständigen Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs genehmigt wurde. (178) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (179) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (180) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. ANHANG I Liste der angemeldeten Vereinbarungen und Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kommission 1. In der Anmeldung hatten die beteiligten Unternehmen auf eine Reihe von Vereinbarungen verwiesen, die nicht alle Teil der Anmeldung waren. In Reaktionen auf eine Aufklärungsaufforderung der Kommission, erklärten die beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 6. August 1997, daß folgende 16 Vereinbarungen angemeldet wurden: 1. Die Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens (Gründungsvertrag) nebst Anhängen. 2. Entwurf des elektronischen Programmführers (EPG). 3. Startkosten. 4. Unternehmensplan und Jahresgeschäfts- und -haushaltsplan. 5. Beschlüsse des Fertigstellungsgremiums/der Außerordentlichen Hauptversammlung in der abgestimmten Form. 6. Ethische Grundsätze in der abgestimmten Form. 7. Gesellschaftsvertrag, Satzung. 8. Boxen-Spezifikation. 9. Aufstellung Transponderkapazität. 10. Vereinbarung über Marketing-Dienste. 11. Technologietransfer- und Lizenzvereinbarung. 12. Bestimmungen zu Programmanbietern. 13. Vereinbarung über anfängliche Verpflichtungen. 14. Verpflichtungen zum digitalen terrestrischen Fernsehen - in den Vereinbarungen vom 4. August 1998 gestrichen. 15. Nachgeordnete Darlehensvereinbarung. 16. Vereinbarung über Finanzierungsdarlehen. 2. Mit Schreiben vom 30. März 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission endgültige Entwürfe von drei weiteren, vom 27. März 1998 datierten Vereinbarungen, und teilten mit, daß diese Teil der Anmeldung sein sollten: 1. Vereinbarung über das Geschäftsabwicklungssystem (zwischen BiB und Midland Bank). 2. Vereinbarung über die Bearbeitung der Zahlungseingänge (zwischen BiB und Midland Bank). 3. Vereinbarungen über Mondex-Karten (zwischen BiB und Midland Bank). 3. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission eine vom 6. Mai 1998 datierte, geänderte Fassung des Gründungsvertrags selbst, ohne dessen Anhänge. Einige der Änderungen waren vorgenommen worden, um den von der Kommission geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen. 4. Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelten die beteiligten Unternehmen der Kommission Kopien des Gründungsvertrages und seiner Anhänge, die von den Parteien am 4. August 1998 fertiggestellt worden waren. Die Vereinbarung zum digitalen terrestrischen Fernsehen (Punkt 14 dieses Anhangs) war in den fertiggestellten Vereinbarungen nicht mehr enthalten, und die Vereinbarung über Marketing-Dienste (Punkt 10 dieses Anhangs) war durch zwei getrennte Vereinbarungen ersetzt worden: eine Vereinbarung über Marketingbeitrags-Dienste (Marketing Contributions Services Agreement) und eine Vereinbarung über Werbungs- und Verkaufsförderungs-Dienste (Advertising and Promotional Services Agreement). Es waren zwei neue Vereinbarungen unterzeichnet worden, und zwar eine Darlehensvereinbarung und eine Vereinbarung über die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Marketingbeiträge (Marketing Contributions Recovery Agreement). 5. Zu diesem Zeitpunkt lag der Kommission eine unrichtige Fassung der fertiggestellten Vereinbarungen bezüglich der Zahlung der Kostenbeiträge vor. Die korrekte Fassung wurde der Kommission in Reaktion auf eine Aufklärungsaufforderung am 9. November 1998 übermittelt. ANHANG II "Betroffenes Unternehmen" ist jedes interessierte Unternehmen, das zur fraglichen Zeit Fernsehdienste und/oder interaktive Dienste über BiB-Boxen erbringt (bzw. sich dazu verpflichtet hat und die Aufnahme solcher Dienste vorbereitet) und eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat. "Anderes Unternehmen" ist ein anderes Unternehmen des BSkyB-Konzerns, ein Unternehmen der BiB-Gruppe oder ein drittes Unternehmen. "BiB-Box" oder "BiB-Boxen" sind digitale interaktive Set-Top-Boxen, deren Ladenpreis durch die Marketingbeiträge von BiB verbilligt wird. "BiB-Box-Spezifikationen" sind die "British Sky Broadcasting STB Specification Issue 3.00" vom 30. Juli 1997, die "British Sky Broadcasting STB Specification V3.0 Errata V5.0" und die "British Sky Broadcasting STB Technical Guidelines Version V1.2" vom 23. Oktober 1997 in der jeweils neuesten Fassung. "BSkyB-Konzern" ist das Unternehmen British Sky Broadcasting Group plc. "Anbieter eines Zugangsberechtigungssystems" ist eine Person, die als Inhaberin einer vom zuständigen Ministerium am 7. Januar 1997 gemäß § 7 des britischen Telekommunikationsgesetzes von 1984 erteilten Gruppengenehmigung für den Betrieb der zur Erbringung von Zugangsberechtigungsdiensten erforderlichen Telekommunikationssysteme befugt ist, Zugangsberechtigungsdienste zu erbringen. "Änderung der Funktionsweise" sind Informationen, die in ein technisches Merkmal umgesetzt werden sollen und Software beinhalten, welche zum Abruf von Fernsehdiensten und/oder interaktiven Diensten mit BiB-Boxen heruntergeladen werden soll, mit Ausnahme von - Software, die zur Behebung von Problemen heruntergeladen werden kann, welche den Betrieb der in der BiB-Box bereits installierten Software beeinträchtigen; - Software, die die Sicherheit der BiB-Box oder eines Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsystems betrifft, welche für die mit der BiB-Box abrufbaren Fernsehdienste und/oder interaktiven Dienste verwendet wird. "Interessierte Unternehmen" sind Fernsehgesellschaften, Kabelnetzbetreiber, Telekommunikationsunternehmen, Betreiber von Plattformen für die Übertragung digitaler Fernsehsignale über terrestrische Systeme und Betreiber von Plattformen für die Übertragung direkt empfangbarer digitaler Fernsehsignale über Satellit, unabhängig davon, ob sie ausschließlich Fernsehdienste oder interaktive Dienste erbringen bzw. eine Kombination aus beiden Diensten anbieten, einschließlich der Gesellschaft BiB Services Co. "Marketingbeiträge" sind die Mittel, die BiB gemäß Artikel 16 des Gründungsvertrages und der Vereinbarung zur Förderung des Absatzes der BiB-Box (Marketing Services Agreement) bereitstellt. "Geheimhaltungsvereinbarung" ist ein Standardvertrag über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dessen Unterzeichnung BSkyB oder SSSL von einem interessierten Unternehmen verlangen kann, bevor es ihm ein Verzeichnis der technischen Merkmale zur Verfügung stellt, und der geschlossen werden muß, wenn ein betroffenes Unternehmen oder ein interessiertes Unternehmen Zugang zu Informationen im Sinne der Bedingung 9 haben möchte. "SSSL-fremde Decoder zum Empfang digitalen Fernsehens" sind Decoder ohne das von SSSL verwendete Zugangsberechtigungssystem. "Verwendungszweck" bedeutet, bezogen auf ein interessiertes Unternehmen, die Verwendung der Merkmale von BiB-Boxen zur Erbringung von interaktiven oder nicht interaktiven Fernsehdiensten über BiB-Boxen als einzigem Verwendungszweck. "Antrag" ist eine schriftliche Anfrage nach einer Angabe oder Angaben zu einem technischen Merkmal oder nach einem Verzeichnis der technischen Merkmale je nach Verwendungszweck. "Vorgeschriebene Weise" bedeutet, daß interessierte Unternehmen oder Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen ihre Anträge oder sonstigen Schreiben per Einschreiben richten müssen an: - BSkyB an die Anschrift am Sitz des Unternehmens, z. Hd. des "Head of Regulatory Affairs"; - BiB an die Anschrift am Sitz des Unternehmens, z. Hd. des "Compliance Officer". "Simulcrypt" bezieht sich auf die Verwendung des gemeinsamen europäischen Verwürfelungs-Algorithmus in zwei Kategorien von Digitalfernseh-Decodern, die unterschiedliche Zugangsberechtigungssysteme enthalten. Anbieter digitaler Fernsehdienste (Zuschauerdienste) haben die Wahl zwischen den beiden Systemen und können ihren Kunden je nach Bedarf auch das jeweils andere System, einschließlich des zur Synchronisierung der beiden Systeme erforderlichen Mechanismus, anbieten (sofern die andere Decoder-Kategorie über die zur Erbringung seiner Dienstleistungen erforderlichen Funktionen verfügt). "Technische Zusatzvereinbarung" ist eine angemessene Lizenzvereinbarung, deren Unterzeichnung BSkyB bzw. SSSL für die Preisgabe eines bestimmten technischen Merkmals verlangen kann. "Technische Merkmale" sind Informationen über die derzeitige technische Funktionsweise der BiB-Box, einschließlich der BiB-Box-Spezifikation, die Gegenstand ausführlicher technischer Spezifikationen in beschreibenden und/oder graphischen Darstellungen sind, ausgenommen von - Informationen (einschließlich Angaben über urheberrechtlich geschützte Techniken), die jeder Anbieter von Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrolldiensten und/oder gegebenenfalls dessen Techniklieferant aus Gründen der Sicherheit und Vollständigkeit seiner Systeme oder der Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsysteme, die er liefert oder zu liefern gedenkt, und/oder zur Wahrung seiner Fähigkeit, dem Kunden sichere und vertrauliche Dienste anbieten zu können, streng geheimhalten muß; - Informationen, die die Unternehmen der BiB-Gruppe und BSkyB bzw. SSSL laut Satzung bzw. aufgrund verbindlicher Lizenzauflagen des Gesetzgebers geheimhalten müssen; - Informationen, die die Unternehmen des BiB-Konzerns und BSkyB bzw. SSSL aufgrund vertraglicher Verpflichtungen geheimhalten müssen und nicht an Dritte weitergeben dürfen; - Informationen, die ausschließlich für die Herstellung der Box erforderlich sind; - bezogen auf SSSL Informationen, die sich nicht auf Aspekte des Betriebs und der Funktionsweise der BiB-Box beziehen, welche sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Zugangsberechtigungs- bzw. Zugangskontrollsystems oder des elektronischen Programmführers ergeben. Klarstellung: Die vorstehende Definition der technischen Merkmale enthält keine Angaben zur Art und Weise, wie die technischen Funktionsmerkmale der BiB-Box für das Fernsehen und für interaktive Anwendungen eingesetzt werden können. "Leitlinien für Verrechnungspreise" sind die "Transfer Pricing Guidelines" der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und Steuerbehörden in der jeweils neuesten Fassung. "Geltende Vorschriften" sind die nachstehend aufgeführten Rechtsakte, mit denen u. a. die maßgeblichen Teile der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in britisches Recht umgesetzt wurden und die Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Zugangsberechtigung und mit der Zugangskontrolle regeln: - die Verordnung über fortgeschrittene Fernsehdienste (The Advanced Television Services Regulations) von 1996 in der geltenden Fassung (SI 1996/3151 und SI 1996/3197) und - der Bescheid vom 7. Januar 1997 über die Erteilung einer Gruppengenehmigung für die Erbringung von Zugangsberechtigungsdiensten ("Conditional Access Services Class Licence") gemäß § 7 des Telekommunikationsgesetzes ("Telecommunications Act") von 1984; - der Bescheid vom 31. Dezember 1997 über die nach erfolgtem Widerruf erneute Erteilung einer Gruppengenehmigung für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten ("Telecommunications Class Licence") gemäß § 7 des Telekommunikationsgesetzes ("Telecommunications Act") von 1984; - jede neue Fassung der vorstehenden Rechtsakte, sofern der Bezug in Bedingung 15 Artikel 11 Absätze 4 bis 8 der Verordnung über fortgeschrittene Fernsehdienste von 1996 die Fassung der Verordnung betrifft, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung/Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gilt. Zur Erläuterung: Die geltenden Vorschriften enthalten Bestimmungen über verschiedene Verfahren, nach denen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation Streitigkeiten beilegen kann.