Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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umachenden schweren Schaden zufügen; d) für sich genommen zwar unerheblich sind, aber dadurch, daß sie wiederholt auftreten, die Unfähigkeit des Betreffenden belegen, die Bedingungen zu erfuellen. Sofern eine Zuwiderhandlung nachweislich in einer vertraglichen Bestimmung enthalten ist, die in mehr als einem Vertrag verwendet wird oder Teil einer allgemein angewandten kommerziellen Praxis ist, so wird unabhängig von der Anzahl solcher Verträge oder Beispiele dieser Praxis nur eine Zuwiderhandlung als begangen betrachtet; e) im Falle von interessierten Unternehmen, die derzeit Dienste über BiB-Boxen anbieten lange anhalten (wobei die Dauer etwaiger Streitbeilegungsverfahren unberücksichtigt bleibt). Sofern eine Zuwiderhandlung nachweislich in einer vertraglichen Bestimmung enthalten ist, so beginnt die Zeit im Sinne dieses Punktes nur zu laufen, wenn die Umstände, auf die sich die Bestimmung bezieht, eingetreten sind. Dies gilt für die Dauer, in der diese Umstände fortbestehen. Artikel 4 Zum Zwecke der in Artikel 2 enthaltenen Bedingungen gelten die Begriffsdefinitionen in Anhang 2 dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an BT Holdings Limited Newgate Street UK - London EC1A 7AJ British Sky Broadcasting Limited Grant Way Isleworth UK - Middlesex TW7 5QD Midland Bank plc 27-32 Poultry PO Box 648 UK - London EC2P 2BX Matsushita Electric Europe (Headquarters) Limited Furzeground Way Stockley Park Uxbridge UK - Middlesex UB11 1DD Brüssel, den 15. September 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 322 vom 21.10.1998, S. 6. (4) Ein Low-Noise-Block-Konverter (LNB) empfängt die abgestrahlten Signale, wandelt sie in elektrischen Strom um, verstärkt sie und sorgt für die Umsetzung in eine niedrigere Frequenz. (5) Die beteiligten Unternehmen verwenden diesen Begriff zur Beschreibung des Zugriffs auf einen begrenzten Umfang an Internet-Inhalten. (6) In begrenzten Gebieten werden jedoch kommerzielle Versuche durchgeführt. (7) Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5. (8) In seinem Urteil vom 26.11.1998 in der Rechtssache C-7/97, Oscar Bronner, wiederholte der Gerichtshof die Formel (Randnr. 33), daß "der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen [umfaßt], die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51)." (9) Ein Unternehmen präzisierte: "... es scheint klar zu sein ..., daß die Möglichkeit einzukaufen nicht ausreicht, um Kunden zu veranlassen, in die für diese Dienste notwendigen Geräte zu investieren. Sie muß Teil eines umfassenderen Angebots einschließlich Unterhaltung und Bildung sein, das wiederum das auf BSkyB beruhende Programm als Teil einer umfassenderen digitalen Neubelebung des Fernsehnetzes unterstützt". (10) Binary Compass Enterprises Report (1997) von David Reibstein und Sunil Gupta "The online retail commerce report". Über die wichtigsten Gründe für ihre Kaufentscheidung befragt, setzten Kunden den Preiswettbewerb auf Platz vier. (11) Die Feststellungen der beteiligten Unternehmen stimmen mit unabhängigen Untersuchungen überein. So heißt es beispielsweise in "Regulating Communications: Approaching Convergence in the Information Age", einem Grundsatzdokument des Ministeriums für Handel und Industrie sowie des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport (UK) vom Juli 1989 in den Absätzen 1.13-1.15: "Dank ihrer annähernd durchgängigen Verbreitung, Bekanntheit, der geringen Kosten und der einfachen Bedienung werden das traditionelle Fernsehen und der traditionelle Hörfunk wahrscheinlich ihre starke und unverwechselbare Position verteidigen können. Im allgemeinen sind das Wohnzimmer (wo sich normalerweise das Fernsehgerät befindet) und das Arbeitszimmer (Standort des PC) unterschiedliche Räume." Außerdem wird der von BiB bereitgestellte Internetzugang über das Fernsehgerät begrenzt sein. (12) "Wir betrachten BiB und die derzeitigen Internetangebote als unterschiedliche Kundengruppen und nicht als zwei Mittel, um dieselbe Gruppe zu erreichen." "Die Erschließung eines Massenmarktes über den Online-Einzelhandel erfordert eine Fernsehschnittstelle und keinen PC-/Internet-Kanal, den wir bei Kleidung für den Massenmarkt als relativ wenig ergiebig ansehen." "Über PC und das Fernsehen bereitgestellte Dienste betrachten wir als 'sich gegenseitig ergänzend'." (13) Diese Unterscheidung ähnelt dem Ansatz auf den Werbemärkten, wonach unterschiedliche Vertriebsmechanismen unterschiedliche Zielgruppen erreichen. Siehe Entscheidung 96/346/EG der Kommission, Sache IV/M.553 - RTL-Veronica-Endemol, ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32, insbesondere Randnummer 23. (14) Siehe Entscheidung 94/922/EG der Kommission, z. B. Sache IV/M.469 - MSG Media Service, ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 1, Randnummer 38. (15) Siehe MSG Media Service, Randnummern 32 und 33, Entscheidung 1999/153/EG der Kommission, Sache IV-M.933 - Bertelsmann/Kirch/Premiere, ABl. L 53 vom 27.2.1999, S.1, Randnummer 18; TPS, Entscheidung 1999/242/EG der Kommission, Sache IV-36.237, ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6. (16) Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummer 18 und TPS. (17) Was die Film- und Sportkanäle der Premiumklasse betrifft, so können die Kanäle von BSkyB sowohl über Satellit als auch über Kabel empfangen werden. Die Zusammensetzung der einzelnen Basis-Programmpakete weist nur geringfügige Unterschiede auf. (18) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (19) Die Fluktuationsrate (churn rate) ist die durchschnittliche Zahl von Zuschauern, die in einem bestimmten Zeitraum ihr Abonnement bei einem Pay-TV-Dienst beenden. (20) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (21) Siehe Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummern 34 und 48. (22) Jahresbericht 1997 von BSkyB, Seite 3. Siehe auch die Schlußfolgerung in The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale PayTV Market, Dezember 1996, Punkt 2.18: "Unsere Schlußfolgerung war, daß die Zuschauer in erster Linie wegen der Sport- und Filmkanäle der Premiumklasse Abonnements für Pay-TV abschließen. Ohne Senderechte für anspruchsvolle Sportsendungen oder Spielfilme scheint es konkurrierenden Fernsehgesellschaften nicht möglich zu sein, sich am Markt für Premiumprogramme zu positionieren." (23) 1995 waren im Vereinigten Königreich 44 der in Zuschauerumfragen führenden 50 Pay-TV-Programme entweder Filme oder Sportsendungen. 27 der 50 führenden Sendungen waren Sportsendungen, bei 17 handelte es sich um Filme, bei sechs um sonstige Sendungen. Auf Fußball entfielen allein 22 der 50 meistgesehenen Sendungen, wobei 14 der 20 Spitzensendungen Fußballübertragungen waren. Quelle: Cable and Satellite Express, 25. Januar 1996. Vier der erfolgreichsten jemals im Vereinigten Königreich über Kabel oder Satellit übertragenen Sendungen waren dem Sport gewidmet: Spitzenreiter war ein Fußballspiel, Nummer 2 eine Boxveranstaltung, gefolgt von zwei weiteren Fußballspielen. Quelle: New Media Markets, 21. März 1996. 42 der 50 führenden Pay-TV-Sendungen, die 1997 im Vereinigten Königreich ausgestrahlt wurden, waren Filme oder Sportveranstaltungen. Die 10 Programme mit den höchsten Einschaltquoten waren ausschließlich Film- und Sportsendungen. Unter den 50 meistgesehenen Sendungen waren 26 Filme und 16 Sportsendungen. Quelle: Cable & Satellite Express, 29. Januar 1998. (24) [...](25)(25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet.. (26) Siehe Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998, Sache IV-M.1327 - NC/Canal+/CDPQ/BankAmerica, ABl. C 233 vom 14.8.1999, S. 21. (27) Die Wettbewerbsaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs schlußfolgerte, daß Filme und Sport bei der Bereitstellung von Material für das Pay-TV getrennte Märkte darstellen, in The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996. (28) Siehe zum Beispiel Bertelsmann/Kirch/Premiere, Randnummern 19, 20 und 21. (29) Die Zugangsberechtigung erlaubt die Einschränkung des Empfangs auf berechtigte Nutzer. (30) Die Verwaltung der Abonnentendateien ist zur Erhebung des Entgelts von den Zuschauern erforderlich. Dazu zählt die Pflege der Abonnentendaten, damit ihnen die Zugangsberechtigung erteilt wird und in Anspruch genommenen Dienste in Rechnung gestellt werden. (31) Ein elektronischer Programmführer ("Electronic Programme Guide" bzw. EPG) ist ein Navigationssystem, das Kanäle und Dienstleistungen auflistet und dem Zuschauer hilft, zwischen verschiedenen Datensignalen, d. h. zwischen den angebotenen Kanälen und Dienstleistungen, hin- und herzuschalten. (32) Eine Schnittstelle für Anwendungsprogramme (API) ermöglicht es, Anwendungen zu schreiben, die auf einer Set-Top-Box laufen. Zum Schreiben von Anwendungen, die mit der in einer bestimmten Set-Top-Box integrierten API kompatibel sind, werden bestimmte Programmierwerkzeuge benötigt. (33) Siehe Joint OFTEL and DTI Notice and Consultation, Juli 1997, Kapitel 3, Randnummer 25: "Die Angebots- und Nachfragebedingungen der verschiedenen (technischen) Dienste können sehr unterschiedlich sein, so daß sie im Prinzip als gesonderte sachlich relevante Märkte dargestellt werden können. In der Praxis können wahrscheinlich bei den SMS-, SAS- und Zuschauerdaten-Verwaltungsfunktionen Umfangs- (und Größenvorteile) erzielt werden. Zudem zeichnet sich die Wahrscheinlichkeit einer engen Verbindung zwischen einer bestimmten Verschlüsselungstechnik und der Organisation dieser Verwaltungsdienste ab." (34) Siehe MSG Media Service, Randnummer 31 (f). (35) MSG Media Service und Bertelsmann/Kirch/Premiere. (36) ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 51. (37) SI 1996/3151 - Die meisten Richtlinienbestimmungen wurden durch die Verordnung über Fortgeschrittene Fernsehdienste (Advanced Television Services Regulation) umgesetzt, die am 7. Januar 1997 in Kraft trat. Die Verordnung (Statutory Instrument, SI) wurde durch Leitlinien der OFTEL - der für die Durchsetzung der Verordnung zuständigen Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs - über "Digitales Fernsehen und interaktive Dienste/Sicherstellung des Zugangs zu gerechten, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Eine vom Generaldirektor für Telekommunikation herausgegebene Stellungnahme. Preisgestaltung für Dienste mit Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle/Oftel Leitlinien April 1999" (Digital Television and Interactive Services/Ensuring access on fair, reasonable and non-discriminatory terms. Pricing of conditional access and access control services/Oftel Guidelines April 1999) ergänzt. Die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie (mit Ausnahme des letzten Absatzes, der sich mit Übertragungssignalen befaßt) werden für andere Fernsehanstalten als die BBC durch Paragraph 142 des Rundfunkgesetzes (Broadcasting Act) von 1996 umgesetzt und von der Independent Television Commission (ITC) überwacht. (38) Die Telekommunikations-Gruppengenehmigung wurde aufgehoben und am 31. Dezember 1997 gemäß Section 7 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 erneut erteilt. (39) Ein Genehmigungsinhaber, dessen Handlungsweise den lauteren und funktionsfähigen Wettbewerb behindert, wird gemäß Rundfunkgesetz von 1990 und Rundfunkgesetz von 1996 mit Auflagen und/oder Sanktionen belegt, die die Erhebung von Bußgeld und den Entzug seiner Genehmigung einschließen. (40) Verhaltenskodex der ITC bezüglich Elektronischer Programmführer vom 13. Juni 1997. (41) In den Leitlinien werden Beispiele für Fälle genannt, in denen nach Einschätzung der Regulierungsbehörde OFTEL Wettbewerbsneutralität nicht gesichert ist. Dazu zählen vertikal integrierte EPG-Anbieter, die den eigenen Fernsehdienst oder verbundene Dienste durch besondere Zugangsbedingungen, durch Gestaltung des EPG und/oder die Auflistung der Fernsehdienste begünstigen. (42) OFTEL-Leitlinien: Die Regulierung der Zugangsberechtigung zu digitalen Fernsehdiensten vom 3. April 1997. Abschnitt 6: Elektronische Programmführer. (43) Derzeit werden in begrenztem Umfang Versuche durchgeführt. (44) So kündigte WebTV der Firma Microsoft Versuche an, bei denen der Dienst den Internetzugang mit einem Teil des eigenen Angebots verbindet. Die drei führenden Kabelnetzbetreiber im Vereinigten Königreich, Cable & Wireless, Telewest und NTL, beabsichtigen ebenfalls, über das Fernsehen vermittelte Dienste, die jenen von BiB ähneln, auf den Markt zu bringen, obgleich ihre Pläne die Bereitstellung des uneingeschränkten Internetzugangs über das Fernsehgerät vorsehen. Derzeit ist noch nicht klar, ob im Vereinigten Königreich interaktive Dienste über das digitale terrestrische Fernsehen angeboten werden. (45) Diese Beschränkung ist im Rundfunkgesetz (Broadcasting Act) von 1996 vorgesehen. (46) Die Gesamtzahl der Abonnenten dieser über Satellit übertragenen Pay-TV-Nischenkanäle beträgt weniger als 5 % aller Abonnenten des Satelliten-Pay-TV von BSkyB. (47) Bei den Kanälen, die hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB sind, handelt es sich um Sky 1, Sky News, Sky Sports News (1998 gestartet), Sky Travel, Sky Soap und ".tv" (seit 1998, vormals The Computer Channel). Quelle: Jahresbericht 1998 von BSkyB Group plc. (48) Folgende Premiumkanäle sind hundertprozentige Tochtergesellschaften von BSkyB: Sky Premier, Sky Moviemax, Sky Cinema (1998 neu gestartet; vormals The Movie Channel, Sky Movies und Sky Movies Gold), Sky Sports 1, 2 und 3. Quelle: Jahresbericht 1998 des Fernsehkonzerns BSkyB Group plc. (49) BSkyB ist an folgenden Basis-Programm-Kanälen beteiligt: Nickelodeon (50 %), QVC (20 %), The Paramount Comedy Channel (25 %), Granada Plus, Granada Men and Motors und Granada Breeze (1998 umbenannt, vormals Granada Good Life) (jeweils 49,5 %), The History Channel (50 %), National Geographic Channel (50 %) und Music Choice (49 %). Beteiligung an folgenden Spartenkanälen: Playboy ZV UK (30 %) und MUTV (Manchester United TV) (33,3 %). Quelle: Jahresbericht 1998 der BSkyB Group plc. (50) Für die Basis-Kanäle wird ein Programmpaket angeboten. Der Kunde kann dabei aus dem Angebot keine einzelnen Kanäle auswählen, sondern muß das Programmpaket als Ganzes abonnieren. Bei den Premiumkanälen handelt es sich in erster Linie um Film- und Sportkanäle; sie stehen nur den Kunden zur Verfügung, die zugleich Basis-Dienste abonnieren. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (52) Financial Times New Media Markets vom 17. September 1998, S. 9. (53) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (54) Die Zahl der Haushalte mit Kabelanschluß erhöhte sich in dem am 1. Juli 1998 endenden Quartal um 3 % gegenüber 17 % in den vorausgegangenen neun Monaten. Quelle: Cable Europe, 8. Jahrg., Nr. 20 vom 30.9.1998. (55) Dieser Kanal wird von einem Konsortium von Kabelnetzbetreibern, zu denen auch Telewest und NTL zählen, betrieben. (56) Financial Times New Media Markets vom 17. September 1998, S. 9. (57) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (58) Es sei darauf hingewiesen, daß neben Haushalten auch Geschäftskunden zu den Abonnenten zählen. Typische Geschäftskunden sind Hotels oder Bierlokale. Sie interessieren sich vor allem für Film- oder Sport-Kanäle der Premiumklasse. Kanäle für Basis-Programmangebote werden von ihnen normalerweise nicht abonniert. Per Ende Juni 1998 gab es im Vereinigten Königreich insgesamt [...](59)(59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Geschäftskunden als Abonnenten. Etwa [...](60)(60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. von ihnen haben den über Satelliten übertragenen Pay-TV-Zuschauerdienst von BSkyB direkt abonniert. Die übrigen abonnieren Film- oder Sportkanäle der Premiumklasse von BSkyB über Kabelnetzbetreiber. (61) Zu diesem Zeitpunkt gab es etwa [...](62)(62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Abonnenten. Diese Zahl setzt sich aus allen Abonnenten für das Satelliten-Pay-TV von BSkyB und der Gesamtzahl der Abonnenten sämtlicher Kabelnetzbetreiber zusammen. Nicht berücksichtigt sind die Abonnenten der Satelliten-Pay-TV-"Nischenkanäle". Leider liegen keine Angaben darüber vor, ob die Abonnenten dieser Kanäle zusätzlich die Dienste von BSkyB abonnieren. Würden die "Nischen"-Abonnenten berücksichtigt, erfolgte möglicherweise eine Doppelerfassung. Quelle: BSkyB, Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 30. Oktober 1998. Insgesamt gab es im Inland 23,86 Millionen Haushalte, die über einen Fernsehanschluß verfügten. Quelle: Barb, zitiert in New Media Markets, Jahrg. 16, Nummer 33 vom 17. September 1998. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (65) Ende Juni 1998 hatte BSkyB [...](66)(66) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Abonnenten. Quelle: BSkyB, Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 9. November 1998, während Ende Juni 1998 [...](67)(67) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. Millionen Haushalte Kabelfernsehen abonniert hatten. (68) Für denselben Zeitraum, d. h. Ende Juni 1998. (69) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (70) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (71) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (72) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (73) BSkyB hat keine auf die einzelnen über das Kabelnetzbetreiber aufgeschlüsselten Zahlen vorgelegt. (74) Pressemitteilung 82/98 der Independent Television Commission vom 16. September 1998. (75) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (77) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (78) Bertelsmann/Kirch/Premiere, insbesondere Randnummern 34, 48 und 49. (79) "BSkyB hatte langfristige Verträge sowohl mit den führenden Filmstudios in Hollywood als auch den größeren unabhängigen Studios, so daß die Gesellschaft über 90 % der Pay-TV-Erstaufführungsrechte der bedeutendsten Spielfilme verfügt." Abschnitt 1.7 von "The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market", Dezember 1996. (80) The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996, Punkt 1.2. (81) The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996, Punkt 2.19. (82) Informelle Verpflichtungen, die in der Pressemitteilung Nr. 32/96 des OFT vom 24. Juli 1996 und im Anhang A zu The Director General's Review of BSkyB's Position in the Wholesale Pay TV Market, Dezember 1996 veröffentlicht wurden. (83) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (84) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (85) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (86) Diese Rechte werden gelegentlich auch als Erstaufführungsrechte oder als Filmstartrechte bezeichnet. (87) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (88) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (89) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (90) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (91) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (92) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (93) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (94) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (95) Unabhängige Analysten haben dies anerkannt. Siehe z. B. S. 23 der Nat-West-Markets-Analyse des digitalen Sendebetriebes "Looking for Direction - UK Media Sector" vom Oktober 1997: "... es ist eine Tatsache, daß die Filmverträge von BSkyB auch während

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.