Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Verordnung Nr. 17 relevant betrachten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und vorbehaltlich Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung werden hiermit die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag für die Dauer von sieben Jahren ab dem 4. August 1998 für nicht anwendbar erklärt auf: a) die Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd (nunmehr als Open bezeichnet) durch BSkyB Limited, BT Holdings Limited, Midland Bank plc und Matsushita Electric Europe (Headquarters) Ltd in der am 13. Juni 1997 angemeldeten und am 4. August 1998 geänderten Fassung, b) alle sonstigen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens British Interactive Broadcasting Ltd bei der Kommission angemeldet wurden und in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Die in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung genannte Freistellung ist an die folgenden Bedingungen gebunden: Bedingung 1: (Trennung der BiB-Geschäftsbereiche Set-Top-Boxen und Dienstleistungen in rechtlich selbständige Einheiten - Wirtschaftsprüfer) Die Wirtschaftsprüfer, die einmal im Jahr bestätigen müssen, daß die Geschäfte im Zusammenhang mit den "Marketing-Beiträgen" (McCo) unabhängig von den Dienstleistungsgeschäften (BiB Services Co) geführt wurden, haben den Begriff "unabhängig" gemäß den Leitlinien für Verrechnungspreise auszulegen. Bedingung 2: (Information über die Entkoppelung des Erwerbs einer BiB-Box vom Abonnement der BSkyB-Dienste) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß Einzelhändler, die Einrichtungen für den Empfang digitalen interaktiven Fernsehens verkaufen, in den Genuß der "Marketing-Beiträge" gelangen, und daß Personen, die solche Einrichtungen installieren, schriftlich darüber informiert werden, daß der Käufer der Einrichtung nicht verpflichtet ist, Pay-TV-Dienste zu abonnieren und daß mit der BiB-Box auch andere Dienste als die von BSkyB - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch genommen werden können. Die an BiB beteiligten Unternehmen wirken ferner darauf hin, daß der Käufer einer mit "Marketing-Beiträgen" subventionierten Einrichtung in der Verkaufsstelle schriftlich darüber aufgeklärt wird, daß er nicht zur Abnahme des Pay-TV-Abonnements verpflichtet ist und daß mit der BiB-Box auch andere Dienste als die von BSkyB - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch genommen werden können. B. BSkyB legt in entsprechenden Schriftstücken (mit Kopie für die Kommission) fest, daß alle Empfänger seiner analogen Dienste, denen es ein Abonnement für seine digitalen Satellitendienste anbietet ("Sky Digital Subscription"), in einer - von der Kommission schriftlich zu genehmigenden - unmißverständlichen schriftlichen Mitteilung darüber informiert werden, daß sie nicht verpflichtet sind, das Angebot anzunehmen, um eine BiB-Box erwerben zu können, und daß sie mit der BiB-Box auch andere Dienste - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch nehmen können. C. BSkyB legt in entsprechenden Schriftstücken (mit Kopie für die Kommission) fest, daß die Vermittler seiner Digital- Satellitenfernseh-Abonnements, die auch BiB-Boxen zum Kauf anbieten, in einer unmißverständlichen schriftlichen Mitteilung darüber informiert werden, daß Kunden, die eine BiB-Box erwerben wollen, nicht verpflichtet sind, zu diesem Zweck das Digitalfernseh-Abonnement zu nehmen und daß sie mit der BiB-Box auch andere Dienste - einschließlich der abonnementfreien, digital über Satellit übertragenen Dienste, die zum Abruf mit einer BiB-Box bestimmt sind - in Anspruch nehmen können. Bedingung 3: (Bereitstellung von Programmen ohne interaktive Anwendungen) BSkyB läßt den Anbietern seiner Film- und/oder Sportkanäle, in deren Sendungen (mit Ausnahme der von anderen Unternehmen als BSkyB und BiB finanzierten Werbezeiten) der Zuschauer mit entsprechenden Anzeigen auf dem Bildschirm auf interaktive Anwendungen hingewiesen wird, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen die Wahl zwischen i) (wenn der Anbieter auch Verbreiter digitaler interaktiver Fernsehdienste von BiB und/oder der verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdienste von BSkyB ist - je nachdem), dem Empfang eines Signals für den Kanal/die Kanäle, das die Bildschirmanzeige und interaktive Anwendungen (nach dem von BSkyB bestimmten technischen Verfahren) einschließt und den Zuschauer zu den digitalen interaktiven Fernsehdiensten von BiB und/oder den verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdiensten von BSkyB leitet, die der Anbieter ausstrahlt, und ii) dem Empfang eines Signals für den Kanal/die Kanäle, bei dem die Bildschirmanzeigen, die den Zuschauer auf die digitalen interaktiven Fernsehdienste und/oder die verbesserten Spielfilm- und/oder Sportfernsehdienste von BSkyB leiten, die der Anbieter nicht ausstrahlt, falls der Anbieter es wünscht, nicht angezeigt werden, indem entweder a) (bei Ausstrahlung des Kanals über Satellit) die Bildschirmanzeigen in den Teil des Signals eingeschlossen werden, der vom Hauptfernsehbild getrennt übertragen wird, oder b) (bei Ausstrahlung des Kanals über eine Landleitung) die Bildschirmanzeigen wahlweise nicht in das Signal oder in den Teil des Signals eingeschlossen werden, der vom Hauptfernsehbild getrennt übertragen wird(177), oder das in einer anderen, von den beteiligten Unternehmen vereinbarten Form gesendet wird. In diesem Fall trägt der Anbieter die Kosten für die Entwicklung und ständige Bereitstellung der dafür erforderlichen Elemente, d. h. gegebenenfalls auch die Kosten für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung einer Landleitung und der für die Übertragung über diese Landleitung erforderlichen Einrichtungen. Bedingung 4: (Veräußerung der Kabelfernsehgeschäfte) A. BT darf über seine bestehenden Beteiligungen hinaus keine weiteren Breitband-Kabelfernsehkonzessionen im Vereinigten Königreich erwerben oder zu erwerben versuchen und veräußert alle einschlägigen Geschäftsfelder, die es in Verbindung mit einer Beteiligung übernimmt. Das Recht von BT zur Erbringung von Rundfunkdiensten (sollte BT eine entsprechende Konzession erhalten), von Breitbanddiensten oder von Breitbanddiensten mit interaktiven Anwendungen (auch im Wettbewerb mit den Geschäftsbereichen von Westminster und Milton Keynes, die über die entsprechenden Konzessionen verfügen) über die unternehmenseigenen Netze bleibt davon unberührt. B. BT verpflichtet sich, mit dem Erlaß dieser Entscheidung ("Freistellungsentscheidung"), seine mit einer Breitband-Kabelfernsehkonzession verbundenen Beteiligungen an den Firmen Westminster und Milton Keynes (zusammen "Kabelfernsehgeschäfte" genannt) wie folgt zu veräußern: i) BT bemüht sich nach Kräften, die Kabelfernsehgeschäfte binnen [...](178) nach Erlaß der Freistellungsentscheidung zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. ii) Bis zum Verkauf und zur endgültigen Überlassung führt BT die Kabelfernsehgeschäfte in rechtlich selbständigen Einheiten fort, und zwar so, daß ihre Wirtschaftlichkeit und ihr Marktwert erhalten bleiben. iii) Bis zum Verkauf werden die Kabelfernsehgeschäfte getrennt von den übrigen BT-Geschäftsfeldern im Vereinigten Königreich geführt. Etwaige strukturelle Veränderungen vor dem Verkauf werden frühestens zwei Wochen nach der Unterrichtung der Kommission von entsprechenden Umstrukturierungsplänen durchgeführt, sofern die Kommission nicht ausdrücklich schriftlich Einwände erhebt. iv) BT wird der Kommission sobald wie möglich nach Eingang der Entscheidung der Kommission eine Liste von drei Wirtschaftsprüfern, Investitionsbanken oder ähnlichen Unternehmen vorlegen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission ist eine dieser Firmen oder Banken als unabhängiger Sachverständiger zu benennen. Dieser erstattet auf Wunsch der Kommission Bericht darüber, ob BT die unter Ziffer iii) genannten Verpflichtungen eingehalten hat. C. Sind die Kabelfernsehgeschäfte nach Ablauf der in Buchstabe B Ziffer i) genannten Frist noch nicht verkauft, beruft BT mit Zustimmung der Kommission einen Vermögensverwalter, der die Geschäfte treuhänderisch verwaltet (der Treuhänder kann mit dem unter Buchstabe B Ziffer iv) genannten Sachverständigen identisch sein). Dieser muß sich seinerseits nach Kräften bemühen, die Kabelfernsehgeschäfte binnen [...](179) Monaten nach Erlaß der Freistellungsentscheidung oder innerhalb einer von BT und der Kommission zu vereinbarenden Frist zu einem angemessenen Marktpreis zu verkaufen. D. Gelingt es dem Treuhänder nicht, die Kabelfernsehgeschäfte zu den in Buchstabe C genannten Bedingungen zu veräußern, muß er sie binnen [...](180) Monaten nach Erlaß der Freistellungsentscheidung zum höchsten Preis verkaufen, den er unter angemessenen Bedingungen erzielen kann. (Alle übrigen Bedingungen für die Bestellung des Treuhänders gelten unverändert.) E. BT bzw. der Treuhänder teilt der Kommission schriftlich den Namen des Anlegers mit, der die Kabelfernsehgeschäfte übernehmen soll. Erhebt die Kommission nicht binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich Einspruch, kann BT bzw. der Treuhänder davon ausgehen, daß die Kommission den vorgeschlagenen Anleger als Käufer akzeptiert. Bedingung 5: (Vetorechte) A. BSkyB stimmt jedem vom Chief Executive Office von BiB nahegelegten und von den übrigen an BiB beteiligten Unternehmen einstimmig gefaßten Beschluß zu, mit dem die für die Förderung des Absatzes von Set-Top-Boxen zuständige BiB-Tochtergesellschaft McCo ermächtigt wird, "Marketing-Beiträge" oder ähnliche finanzielle Zuschüsse zur Förderung des Absatzes bestimmter Set-Top-Boxen für den Empfang von digitalem interaktivem Fernsehen bereitzustellen. Der Beschluß kann gegebenenfalls auch Vorschläge für die Gestaltung oder die Änderung der Finanzierungsmethode enthalten. B. Diese Bedingung gilt unter folgenden Voraussetzungen: i) Mit den betreffenden Set-Top-Boxen können alle interaktiven Dienste von BiB im Format von Open TV oder in einem neu festgelegten Format abgerufen werden. ii) Jedes Unternehmen, dem "Marketing-Beiträge" oder ähnliche finanzielle Zuschüsse zur Förderung des Absatzes seiner Set-Top-Boxen für den Empfang von digitalem interaktivem Fernsehen in Aussicht gestellt werden, verpflichtet sich, für den gleichen Zeitraum, für den BiB Transponderkapazität angemietet hat, Kapazitäten für die interaktiven Dienste von BiB freizumachen. iii) Haben die übrigen BiB-Aktionäre ein geschäftliches Interesse an einem solchen Vorhaben (und zwar unabhängig von seiner Beteiligung an BiB), so muß der Wirtschaftsprüfer von BiB bescheinigen, daß das Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht wesentlich unvorteilhafter ist als die Bereitstellung von "Marketing-Beiträgen" zur Förderung des Absatzes der BiB-Box gemäß dem BiB-Unternehmensplan. Der Wirtschaftsprüfer kann zu diesem Zweck alle ihm maßgeblich erscheinenden Faktoren berücksichtigen und u. a. die Risiken und wirtschaftliche Vorteile abwägen, die ein solches Vorhaben im Vergleich zur Bereitstellung von "Marketing-Beiträgen" für die BiB-Box hat. iv) Der Vorschlag a) verpflichtet BSkyB nicht, zusätzlich zu den bereits laut Gründungsvertrag zugesagten Beträgen weitere Mittel für BiB oder McCo bereitzustellen; b) wird nicht durch Einnahmen finanziert, die BSkyB sonst zur Gewinnausschüttung zur Verfügung stuenden; und c) führt nicht dazu, daß BSkyB die gemeinsame Kontrolle über BiB verliert, falls die anderen Aktionäre zusätzliche Mittel für BiB bereitstellen, BSkyB jedoch nicht. v) Das Vorhaben darf keine Reduzierung der Mittel zur Folge haben, die im vereinbarten Unternehmensplan für "Marketing-Beiträge" zur Förderung des Absatzes von Set-Top-Boxen für den Direktempfang von digitalem interaktivem Fernsehen vorgesehen sind. Bedingung 6: (Zugangsberechtigungssystem und Simulcrypt-Verschlüsselungssystem) A. BSkyB und Sky Subscribers Services Limited (SSSL) versichern, daß letzteres Unternehmen allen Anbietern von Zugangsberechtigungssystemen, die den Zugang zu SSSL-fremden Decodern für den Empfang von digitalem Fernsehen im Vereinigten Königreich verwalten, den Abschluß von Vereinbarungen über die Entwicklung und den Betrieb von Verschlüsselungssystemen nach dem Simulcrypt-Konzept anbietet. Diese Angebotsbereitschaft bleibt für die Dauer der Freistellung bestehen. B. BSkyB trägt dafür Sorge, daß SSSL das Angebot zum Abschluß einer Vereinbarung über die Entwicklung eines Simulcrypt-Systems binnen 21 Tagen nach Eingang eines entsprechenden, in der vorgeschriebenen Weise gestellten schriftlichen Antrags schriftlich bestätigt. C. BSkyB trägt dafür Sorge, daß SSSL sich nach Kräften bemüht, um zu erreichen, daß das betreffende Simulcrypt-System binnen zwölf Monaten nach Antragstellung oder innerhalb einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Frist betriebsbereit ist. Zu diesem Zweck sichern BSkyB und SSSL dem Anbieter des Zugangsberechtigungssystems (gegebenenfalls auch dem Lieferanten der technischen Systeme, falls nicht mit dem Betreiber identisch) ihre uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft zu. D. Gelingt es BSkyB bzw. SSSL nicht, die genannte Frist einzuhalten, muß mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde OFTEL ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, es sei denn, die Nichteinhaltung der Frist ist überwiegend oder ausschließlich einem Versäumnis seitens BSkyB oder SSSL zuzuschreiben. OFTEL wird die Kommission mindestens zwei Wochen vor der Annahme ihrer Entscheidung schriftlich über Gründe der Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung informieren. Äußert die Kommission nicht binnen zwei Wochen Einwände gegen den Vorschlag von OFTEL, so gilt er als von ihr gebilligt. E. Diese Bedingung gilt unter folgenden Voraussetzungen: i) Der Anbieter des Zugangsberechtigungssystems, der ein Simulcrypt-Verschlüsselungssystem betreiben will (und der Lieferant der technischen Systeme, falls nicht mit ihm identisch), sichert SSSL und gegebenenfalls dessen Technik-Lieferanten News Digital Systems Limited (NDS) seine uneingeschränkte Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung eines Simulcrypt-Systems mit der von SSSL zur Verfügung gestellten NDS-Technik und seinem eigenen Zugangsberechtigungssystem unter den für eine solche Entwicklung angemessenen Geschäftsbedingungen zu. ii) Der Anbieter des Zugangsberechtigungssystems schließt mit SSSL unter angemessenen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung über den laufenden Betrieb des Simulcrypt-Systems, die auch Bestimmungen über den uneingeschränkten Austausch der nötigen Daten beinhaltet. iii) Die Sicherheit des betreffenden Zugangsberechtigungssystems darf nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die die Sicherheit des von SSSL verwendeten Systems gefährdet. Bedingung 7: (Erhebung von Kostenbeiträgen) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen sichern zu, daß die BiB-Tochtergesellschaft McCo die Gebühren zur Finanzierung ihrer "Marketing-Beiträge" im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Vereinbarungen erhebt, die sie mit SSSL und gegebenenfalls anderen Anbietern von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrollsystemen schließt, welche gegenwärtig oder zum gegebenen Zeitpunkt den geltenden Vorschriften unterliegen bzw. unterliegen werden. B. McCo darf unter folgenden Voraussetzungen Gebühren zur Finanzierung der "Marketing-Beiträge" erheben: i) Die "Marketing-Beiträge" werden mit Hilfe von Gebühren finanziert, die zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen a) von den Empfängern der Fernseh-Zugangsberechtigungsdienste (einschließlich BSkyB) und b) von den Kunden für die Zugangsberechtigungsdienste (einschließlich der Tochtergesellschaft von BiB, die als Anbieter einer interaktiven Dienste-Plattform gegründet wurde ("Services Co."), entrichtet werden. ii) Der zur Finanzierung der "Marketing-Beiträge" bestimmte Teil von Gebühren für die Überwachung der Zugangsberechtigung und die Durchführung der Zugangskontrolle wird pro Teilnehmerkarte (Zugangsberechtigung) bzw. pro Prüfvorgang (Zugangskontrolle) berechnet und kann sich im Laufe der Zeit ändern. Dabei gelten folgende Bedingungen: a) Für unterschiedliche Klassen der Zugangsberechtigungs- und Zugangssteuerungsnutzung können unterschiedliche Gebühren erhoben werden, solange diese Differenzierung nicht den Wettbewerb innerhalb einer Anbietergruppe oder zwischen Mitgliedern der nachstehend genannten Klassen von Käufern von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldiensten einschränkt oder verhindert: Sendeanstalten, Anbieter von Sendediensten, BiB Services Co. und seine Konkurrenten, Wettbewerber von BiB Services Co. untereinander und alle anderen Klassen von Käufern von Zugangsberechtigungs- oder Zugangskontrolldiensten, die gelegentlich in Erscheinung treten. b) Mengenrabatte bei der Inanspruchnahme von Zugangsberechtigungs- und/oder Zugangskontrolldiensten sind zulässig, sofern sie zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt werden. iii) Die Erhebung der Gebühren erfolgt a) nach einem Schema (oder mehreren Schemas) für die objektive Aufteilung der Gebühren zwischen den Empfängern von Fernseh-Zugangsberechtigungsdiensten und den Empfängern von Zugangskontrolldiensten, sofern - zunächst die Regulierungsbehörde für Telekommunikation konsultiert wird; - der Regulierungsbehörde die Form des Schemas mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten vorgelegt wird; - die Regulierungsbehörde keine Einwände gegen die Anwendung der vorgelegten Form des Schemas erhebt; oder b) auf die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeweils festgelegte Weise c) in der Weise, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten bestimmt wird durch - ein zuständiges Gericht; - eine zuständige nationale Behörde; - ein Verfahren nach der Richtlinie 95/47/EG oder nach den geltenden Vorschriften oder nach jedem sonstigen nationalen Rechtsakt (Gesetz, Verordnung), der die Anwendung der entsprechenden oder ähnlicher Rechtsvorschriften auf die Erbringung von Zugangskontrolldiensten regelt; - ein angemessenes und unabhängiges Schiedsverfahren, das die an BiB beteiligten Unternehmen Dritten als Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten einräumen. C. Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn die an BiB beteiligten Unternehmen gemäß den geltenden Vorschriften tätig geworden sind. D. Als Regulierungsbehörde für Telekommunikation gilt die für Regulierungsfragen zuständige Instanz, die jeweils mit der Durchsetzung der geltenden Vorschriften beauftragt ist. Bedingung 8: (Offenlegung von Informationen durch McCo) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß die BiB-Tochtergesellschaft McCo ihre Schwestergesellschaft BiB Services Co. in keiner Weise gegenüber anderen interessierten Unternehmen bevorzugt bei i) der Offenlegung technischer Merkmale, auf die sie Zugriff hat; ii) der Offenlegung von Änderungen technischer Merkmale, auf die sie Zugriff hat, wenn dadurch die Möglichkeiten interessierter Unternehmen zur Verwendung der BiB-Spezifikationen für den fraglichen Verwendungszweck eingeschränkt werden. B. Geht bei einer BiB-Gesellschaft ein in der vorgeschriebenen Weise gestellter Antrag eines interessierten Unternehmens auf Offenlegung eines technischen Merkmals ein, auf das sie keinen Zugriff hat, sondern ein anderes Unternehmen, so teilt sie dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen den Namen und die Anschrift jeder Person mit, die ihres Erachtens Auskunft über das betreffende technische Merkmal geben kann, und leitet den Antrag an diese Person oder Personen weiter. Bedingung 9: (Offenlegung von Informationen durch BSkyB) BSkyB geht bei der Offenlegung technischer Merkmale, die die Funktionsweise der BiB-Boxen betreffen, wie folgt vor: a) BSkyB bzw. SSSL bietet jedem interessierten Unternehmen, das einen entsprechenden Antrag in der vorgeschriebenen Weise gestellt hat, binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Abschluß einer Geheimhaltungsvereinbarung an. b) BSkyB stellt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der von diesem unterzeichneten und in der vorgeschriebenen Weise eingesandten Geheimhaltungsvereinbarung ein Verzeichnis der technischen Merkmale zur Verfügung, in dem alle Angaben, deren Preisgabe an den Antragsteller (soweit er Zugang dazu erhalten möchte) den Abschluß einer technischen Zusatzvereinbarung voraussetzen, besonders gekennzeichnet sind. c) BSkyB stellt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang eines in der vorgeschriebenen Weise gestellten entsprechenden Antrags zu jeder Beschreibung eines technischen Merkmals, die der Antragsteller einsehen möchte und die er aus dem ihm gemäß Buchstabe b) überlassenen Verzeichnis ausgewählt hat, eine Abschrift zur Verfügung. Bei Angaben, deren Preisgabe den Abschluß einer technischen Zusatzvereinbarung voraussetzt, läuft die Frist für die Zurverfügungstellung ab dem Eingang (in der vorgeschriebenen Weise) der vom Antragsteller unterzeichneten technischen Zusatzvereinbarung, die ihm binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags zugestellt wurde. d) BSkyB unterrichtet die betroffenen Unternehmen von jeder Änderung der Spezifikationen der BiB-Box unverzüglich im Anschluß an die Unterrichtung der Boxen-Hersteller. e) BSkyB unterrichtet die betroffenen Unternehmen von i) jeder Absicht, Änderungen an der Funktionsweise vorzunehmen, und zwar unmittelbar nach Festlegung der technischen Spezifikationen und vor der Aufnahme von Versuchen sowie unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts, ab dem die Änderung gelten soll; ii) jeder Änderung einer Absicht oder Frist im Sinne des vorstehenden Absatzes, und zwar unmittelbar nach der Annahme einer solchen Änderung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Unterrichtung über alle Angaben, die unter die erste Ausnahmebestimmung in der Definition der "Änderung der Funktionsweise" fallen und Informationen darstellen, welche die Fähigkeit der betroffenen Unternehmen zur Erbringung von Fernsehdiensten und/oder interaktiven Diensten über die BiB-Box beeinträchtigen können, in der kürzest möglichen Zeit erfolgt. f) BSkyB stellt sicher, daß SSSL die Bestimmungen nach Buchstaben a) bis e) im Hinblick auf die technischen Merkmale, auf die SSSL Zugriff hat, einhält. g) Geht bei BSkyB oder einem sonstigen Unternehmen des BSkyB-Konzerns ein in der vorgeschriebenen Weise gestellter Antrag eines interessierten Unternehmens auf Offenlegung eines technischen Merkmals ein, auf das es keinen Zugriff hat, sondern ein anderes Unternehmen, so teilt es dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen den Namen und die Anschrift jeder Person mit, die seines Erachtens Auskunft über das betreffende Merkmal geben kann, und leitet den Antrag an diese Person oder Personen weiter. Bedingung 10: (Umgehung von Bedingungen) A. Die an BiB beteiligten Unternehmen stellen sicher, daß keine Gesellschaft der BiB-Gruppe Handlungen vornimmt, die im Falle von McCo einen Verstoß gegen die in den Bedingungen 2 Buchstabe A, 9 und 10 gestellten Anforderungen darstellen bzw. die Umgehung einer solchen Anforderung bewirken würden. B. Ein Verstoß gegen die vorerwähnten Anforderungen stellt nur dann eine Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung dar, wenn er als Verstoß gegen die Bedingungen 2, 9 oder 10 einzustufen ist. Artikel 3 Verstöße gegen die in Artikel 2 enthaltenen Bedingungen 9, 10 und 11 bzw. gegebenenfalls gegen die geltenden nationalen Vorschriften werden nur als Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen angesehen, wenn sie, gemessen an der allgemeinen Zielsetzung dieser Bedingungen, a) eindeutig und schwerwiegend sind; b) sich erheblich zum Nachteil Dritter auswirken; c) Dritten einen nicht wiedergutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.