Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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rhaltung und Verbesserung seines bestehenden Netzes aufgrund seiner Beteiligung an BiB abnehmen, so wäre dies ein wesentliches Hemmnis für den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt. Das Ergebnis hängt zum Teil von der Entwicklung der räumlichen Ausdehnung der Breitbandkabel-Infrastruktur im Vereinigten Königreich ab. 2. Nutzen für die Verbraucher (163) Bis vor kurzem standen dem BiB-Angebot vergleichbare Dienste nur über das Internet und unter Verwendung des PC als Bildschirm zur Verfügung. Da die Durchdringung des britischen Marktes mit Personalcomputern immer noch begrenzt ist, erreichten diese Dienste keinen Massenmarkt. Dagegen besitzen fast alle Haushalte im Vereinigten Königreich ein Fernsehgerät. Der Kauf der Set-Top-Tox von BSkyB/BiB würde ihnen den Zugang zu interaktiven Diensten über den Bildschirm ihrer Fernsehgeräte ermöglichen. Die Einführung eines neuen Dienstes dieser Art ist für die Verbraucher von Nutzen. (164) Der Nutzen für den Verbraucher könnte sich ohne der Nicht-Wettbewerbsklausel, welche das Halten von mehr als 20 % der Anteile an der Gesellschaft eines Wettbewerbers verbietet, nicht verwirklichen. Diese Klausel hindert die Parteien daran, die von BiB für den neu geschaffenen Markt entwickelten Ideen und Strategien weiterzureichen, und stellt die Verpflichtung der Parteien gegenüber BiB sowie BiB's Erfolg am Markt sicher. (165) Ferner hat die Kommission zur Bedingung gemacht, daß die Parteien sowohl die Endverbraucher als auch ihre Vertreter darüber informieren, daß der Kauf einer von BiB suventionierten Set-Top-Box nicht an das Abonnement des digitalen Pay-TV-Dienstes von BSkyB gebunden ist. Diese Bedingung gewährleistet, daß die ursprüngliche Forderung nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut erhoben wird und daß die Endverbraucher genau informiert werden. Somit gewährleistet die Bedingung auch, daß die Verbraucher wählen können, ob sie die Set-Top-Box zusammen mit dem Pay-TV-Paket von BSkyB oder ohne Abonnement der BSkyB-Leistungen erwerben. 3. Unerläßlichkeit (166) BT und BSkyB verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse, um auch allein bestimmte interaktive Dienste zu erbringen. Durch ihre Zusammenarbeit in BiB können sie jedoch einen besseren Dienst zu einem früheren Zeitpunkt anbieten. Folglich sind sie zusammen mit Midland und Matsushita für die Gründung von BiB und seine Etablierung an einem neuen Markt unabdingbar. BT hat im Laufe ihrer früheren Versuche mit interaktivem Fernsehen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Entwicklung und Integration interaktiver multimedialer Dienste gesammelt, die sie in das Gemeinschaftsunternehmen einbringt. Dies sind Erfahrungen, die zu dem Know-how hinzukommen, über das das Unternehmen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verfügt, die für den Betrieb der BiB-Telekommunikationsrückleitung und ihrer Verbindung zu den Servern von entscheidender Bedeutung sind. Neben seinem Wissen darüber, was die Verbraucher vom Pay-TV erwarten, bringt BSkyB seine im Bereich der Entwicklung und Anwendung von Set-Top-Boxen gesammelten Erfahrungen ein. Midland bringt Fachkenntnisse aus dem Bereich der Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter und der Geschäftsabwicklung sowie der Integration dieser Dienste in die BiB-Infrastruktur ein. Panasonic schließlich stellt sein technisches Know-how besonders der Entwicklung von Set-Top-Boxen zur Verfügung. (167) Das Verbot nicht mehr als 20 % der Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, ist für die Durchführung dieses Projektes unerläßlich. Der Erfolg von BiB würde gefährdet, wenn die von BiB entwickelten einzigartigen Ideen und Strategien an Wettbewerber weitergereicht werden dürften. 4. Nichtausschaltung der Konkurrenz bezüglich eines wesentlichen Teils der in Frage kommenden Produkte (168) Andere Gesellschaften als BiB, namentlich verschiedene Kabelnetzbetreiber, planen die Markteinführung digitaler interaktiver Fernsehdienste. Die an BiB beteiligten Unternehmen schätzen, daß sich die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste erst ab einer Million Abonnenten lohnt. Nach der Konsolidierung der Kabelnetzbranche im Vereinigten Königreich sind an die Kabelnetze von Cable & Wireless Communications, NTL und Telewest jeweils mehr als eine Million Haushalte angeschlossen. NTL hat bereits eine kommerzielle Erprobung(163) gestartet. Kabelnetzanbieter sind bei der Erbringung dieser Dienste im Vorteil, weil ihre Netze für die Kommunikation in beiden Richtungen geeignet sind. Dies ermöglicht es ihnen, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten das Netz für interaktive Dienste zu nutzen. Andere Gesellschaften planen ebenfalls die Einführung digitaler interaktiver Fernsehdienste, insbesondere Web-TV und Videonet. (169) Sowohl BSkyB als auch BT verfügen jedoch im Vereinigten Königreich über eine sehr starke Position auf Märkten, die an den Markt, auf dem sich das Gemeinschaftsunternehmen BiB betätigen wird, angrenzen bzw. die eng mit ihm verbunden sind. Wegen der bestehenden Markteintrittsschranken ist ihre Position auf diesen Märkten zumindest auf mittlere Sicht gesichert. Beide verfügen daher über eine Marktmacht, die für die rechtliche Beurteilung der Auswirkung der Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen BSkyB und BT im Ergebnis der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens eine zentrale Rolle spielt. (170) Die Kommission war deshalb der Ansicht, daß die Zusammenlegung der sehr großen Marktmacht von BT und insbesondere von BSkyB auf Märkten, die mit dem Markt, auf dem BiB tätig sein wird, verbunden sind, insbesondere den Märkten der Kundenzugangsinfrastruktur, der technischen Dienste für Pay-TV und der digitalen interaktiven Dienste, dem Pay-TV-Markt und dem Markt für den Verkauf von Film- und Sportkanälen für Pay-TV, dazu führen könnten, daß der Wettbewerb auf den Märkten für digitale interaktive Fernsehdienste weitgehend ausgeschaltet wird(164). Die in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Bedingungen müßten gewährleisten, daß diese Gefahr nicht entsteht und daß insbesondere durch die Kabelnetzbetreiber Wettbewerbsdruck auf BT ausgeübt wird, daß Dritten ein hinlänglicher Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen und zu den Film- und Sportkanälen von BSkyB gewährleistet wird und daß auf dem Markt noch andere Set-Top-Boxen als die von BiB entwickelt werden können, so daß der digitale interaktive Dienst für den Wettbewerb offen bleibt. (171) Selbst unter Berücksichtigung des in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbots für die Muttergesellschaften, nicht mehr als 20 % der Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, ist eine Beschränkung des Wettbewerbs durch die Gründung von BiB ausgeschlossen. Die den Parteien auferlegten Bedingungen stellen sicher, daß der relevante Markt geöffnet bleibt und BiB beträchtlichem Wettbewerb ausgesetzt sein wird. Die Bedingungen für die beteiligten Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen. a) Wettbewerb durch die Kabelnetzbetreiber (172) Auf dem Markt für die Kundenzugangsinfrastruktur und den entsprechenden Märkten für Telekommunikation und interaktive Dienste, die über diese Infrastruktur erbracht werden können, kommt der größte Wettbewerbsdruck von den derzeit bestehenden und etwaigen künftigen Eigentümern von Kabelnetzen, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mit BT und bei der Erbringung digitaler interaktiver Dienste mit BiB konkurrieren können. 86 % der derzeit bestehenden Festnetzanschlüsse der Haushalte werden von BT bereitgestellt, und BT ist im Vereinigten Königreich der einzige Telekommunikationsanbieter, dessen Netz fast das ganze Land abdeckt. Daher ist es wichtig, den Wettbewerb aus dem Kabelsegment zu erhalten und zu ermutigen. Wenn BT seine Beteiligungen am Kabelgeschäft erweitern würde und gleichzeitig am Geschäft von BiB beteiligt wäre, dann gäbe es für BT keinen Anreiz, über seine Kabelnetze digitale interaktive Fernsehdienste zu entwickeln, wie sie von BiB erbracht werden sollen, und es gäbe für BT erst recht keinen Anreiz, es Dritten leichter zu machen, mit BiB bei der Bereitstellung solcher digitalen interaktiven Fernsehdienste über sein Kabelnetz zu konkurrieren. Daher wurde für die Freistellung zur Bedingung gemacht, daß BT sich bereit erklärte, seine vorhandenen Beteiligungen am Kabelfernsehen im Vereinigten Königreich nicht zu erweitern. Die Kommission stellt fest, daß BiB darüber hinaus zugesagt hat, seine vorhandenen Beteiligungen zu veräußern. Dadurch wird gewährleistet, daß sich der Wettbewerb bei der Bereitstellung einer Breitbandkabelstruktur unabhängig von BT im gesamten Vereinigten Königreich entwickeln und die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Zusammenlegung von BT und BSkyB in BiB ausgleichen kann. b) Zugang Dritter zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen (173) BiB soll die Set-Top-Boxen subventionieren, die sowohl für seinen eigenen Dienst als auch für das digitale Pay-TV von BSkyB genutzt wird. BSkyB und BiB kontrollieren gemeinsam den Zugang von konkurrierenden Anbietern digitaler interaktiver Fernsehdienste und Pay-TV-Dienste zu diesen Boxen. Die Kontrolle von BSkyB wird durch seine Stellung am Markt für technische Dienste, d. h. die Bereitstellung der Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldienste, gewährleistet. BiB kontrolliert den Zugang durch den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen, der alle Anbieter von verschlüsselten Diensten verpflichtet, im Rahmen ihrer Zahlungen für die Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle einen Beitrag zu den Anschaffungs- und den laufenden Subventionierungskosten zu leisten. (174) Wegen der Marktposition von BSkyB ist der Zugang Dritter zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen wichtig. Der Marktanteil von BSkyB am Pay-TV-Markt beträgt etwa [...](166) %. Theoretisch betrachtet, könnten Wettbewerber von BiB und BSkyB, die Dienste unter Nutzung der digitalen Satellitenübertragung anbieten möchten, eine konkurrierende Set-Top-Box auf den Markt bringen. Die für den Aufbau einer eigenen Infrastruktur erforderlichen Investitionen und das Widerstreben der Verbraucher, mehr als eine Set-Top-Box anzuschaffen, lassen dies unwahrscheinlich erscheinen. Diese Schlußfolgerung wird durch die von BSkyB über Film- und Sportsendungen ausgeübte Kontrolle verstärkt. In der Praxis werden sich die Konkurrenten daher wahrscheinlich um Zugang zur vorhandenen Set-Top-Box-Infrastruktur von BiB/BSkyB bemühen(167). Dies war bei den analogen Pay-TV-Diensten im Vereinigten Königreich der Fall, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es bei digitalen Diensten, bei denen die Investitionskosten für den Aufbau einer Set-Top-Box-Infrastruktur sogar noch höher sind, anders sein wird. (175) Würde konkurrierenden Anbietern digitaler interaktiver Dienste der Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen verweigert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen als BiB und/oder BSkyB gestattet, führte dies dazu, daß der Wettbewerb bei den nachgelagerten Diensten weitgehend ausgeschaltet würde. Rechtliche Trennung (176) Wie in der geänderten Fassung der Vereinbarungen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens(168) geregelt, wird BiB rechtlich eigenständige Einheiten für die Subventionierung der Set-Top-Boxen sowie die Erhebung der Kostenbeiträge von Drittnutzern der Box und für die Erbringung der interaktiven Dienste von BiB errichten. Jede Einheit wird eine eigene Verwaltung haben und geprüfte Jahresabschlüsse veröffentlichen. Außerdem wurde es zur Bedingung für die Freistellung gemacht, daß sich die beiden Gesellschaften von Wirtschaftsprüfern bescheinigen lassen, daß sie sämtliche Geschäfte untereinander ausnahmslos nach dem Unabhängigkeitsgrundsatz entsprechend den OECD-Leitlinien für Verrechnungspreise abgewickelt haben. Dies soll die Transparenz und Gleichbehandlung der beiden Geschäftsbereiche gewährleisten und verhindern, daß der Subventionsmechanismus als künstliche Schranke gegen den Eintritt neuer Anbieter auf den Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste mißbraucht wird. Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen (177) Die Kommission hat eine Auflage für die Anwendung des Mechanismus zur Erhebung der Kostenbeiträge erteilt, damit gewährleistet ist, daß das System transparent und nichtdiskriminierend ist. Nach der Richtlinie 95/47/EG und einzelstaatlichen Maßnahmen obliegt die Regulierung der Anwendung des Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen den Behörden des Vereinigten Königreichs. Die Kommission geht davon aus, daß die Auflage erfuellt ist, wenn die beteiligten Unternehmen sich nach den geltenden Vorschriften im Vereinigten Königreich richten. (178) Entsprechend dieser Auflage haben Dritte bei der Kostenbeteiligung die Wahl zwischen einem einmaligen Betrag und regelmäßigen Beiträgen. Die Kostenbeiträge richten sich nach der Verbreitung der Set-Top-Boxen, d. h. nach der Zahl der ausgegebenen Zugangsberechtigungskarten bzw. der im Rahmen der Zugangskontrolle erfolgten Überprüfungen ("authentification"). Damit wird dafür gesorgt, daß ein kleinerer Anbieter nicht soviel zahlen muß wie ein großer Anbieter, wodurch der Eintritt auf den Markt erleichtert wird. (179) BIB Platform Co. wird als Anbieter digitaler interaktiver Dienste in gleicher Weise zur Deckung der Subventionskosten beitragen wie seine Wettbewerber. Die Beitragszahlungen sind Teil seiner Investitionen, die es durch die Einnahmen aus den von den Anbietern der Online-Inhalte erhobenen Gebühren finanziert. Außerdem wird BSkyB ebenso wie andere Pay-TV-Anbieter Beiträge entrichten. Bereitstellung technischer Dienste für Dritte (180) Die Kommission hat erstens zur Bedingung gemacht, daß BSkyB unter angemessenen kommerziellen Bedingungen mit interessierten Unternehmen gemeinsame Verschlüsselungssysteme nach dem Simulcrypt-Konzept entwickelt und betreibt. Dies dürfte gewährleisten, daß Nutzer anderer Zugangsberechtigungssysteme, wenn sie dies wünschen, Zugang zu Kunden erhalten, die die von BiB bereitgestellten Set-Top-Boxen für den digitalen Satellitenempfang nutzen. (181) Zweitens benötigen sowohl die Anbieter nachgelagerter Dienste, die die von BiB subventionierten Set-Top-Boxen nutzen möchten, sowie jene, die die Boxen nutzen, Informationen über die technischen Spezifikationen der Set-Top-Box, etwaige Veränderungen der Spezifikationen eingeschlossen. Wenn ihnen diese Informationen nicht zur Verfügung stehen, können sie ihre Dienste nicht aufbauen und an Änderungen der Spezifikation der Set-Top-Box anpassen. Daher hat die Kommission die Bereitstellung dieser Informationen an die interessierten Unternehmen(169) zur Bedingung gemacht. Derzeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß BSkyB über den größten Teil der relevanten Informationen verfügt. Dies kann sich jedoch ändern. Um zu gewährleisten, daß alle beteiligten Unternehmen Dritten die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen, wurden BSkyB und BiB McCo. entsprechende Bedingungen auferlegt. c) Zugang Dritter zu den Pay-TV-Kanälen von BSkyB (182) BSkyB stellt seine Kanäle sowohl für Kabelanbieter als auch für den Anbieter von digitalem terrestrischem Fernsehen ONdigital zur Verfügung. Anschließend stehen sie als Bestandteil des Pay-TV-Dienstes dieser Anbieter Abonnenten zur Verfügung. Die Anbieter dürfen die Kanäle aber nur verbreiten, und dies ohne Änderung ihres Inhalts. Ohne Genehmigung von BSkyB dürfen sie nichts hinzufügen oder weglassen. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß sie beabsichtigen, den BiB-Dienst über Kabel und digitales terrestrisches Fernsehen zur Verfügung zu stellen, sofern es gelingt, die notwendigen Verträge abzuschließen. (183) Den mit BiB konkurrierenden Kabelanbietern und Anbietern des digitalen terrestrischen Fernsehens wird es nicht möglich sein, in den beliebtesten Pay-TV-Kanälen des Vereinigten Königreichs interaktive Links einzubinden. Dies wäre nur möglich, wenn sowohl technische(170) als auch kommerzielle Hemmnisse ausgeräumt würden. Dazu wäre es notwendig, mit BSkyB, einem Wettbewerber, der über beträchtliche Marktmacht in den vorgelagerten Märkten verfügt und ein wirtschaftliches Interesse am Wettbewerbsausschluß auf den nachgelagerten Märkten der digitalen interaktiven Fernsehdienste hat, einen Vertrag zu schließen. (184) Eine Bedingung muß daher auch im Zusammenhang mit den Film- und Sportkanälen festgelegt werden, die BSkyB den das Kabelnetz und den digitalen terrestrischen Übertragungsweg nutzenden Konkurrenten bereitstellt. BSkyB ist verpflichtet, seine Film- und Sportkanäle auch ohne interaktive Anwendungen ("clean feed") anzubieten, wenn der Kunde dies wünscht, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie die Abnehmer der Kanäle mit interaktiven Anwendungen erhalten. Auf diese Weise wird verhindert, daß BSkyB auf der Anbieterebene die interaktiven Dienste mit seinen Programmdiensten zu Lasten der Wettbewerber von BiB beim digitalen interaktiven Fernsehen bzw. der eigenen Konkurrenz beim Pay-TV koppelt. BiB-Konkurrenten wäre es nicht möglich, ihre eigenen interaktiven Dienste in diese Kanäle zu integrieren. Bei Kanälen, die nicht Eigentum von BSkyB sind, wäre dies jedoch möglich. [...](171) könnten die Konkurrenten von BiB Vereinbarungen über die Nutzung ihrer verschiedenen interaktiven Dienste für den Film-Pay-per-View-Dienst(172) schließen. Auf diese Weise ist der Wettbewerb mit BiB gewährleistet. d) Beteiligung an der Entwicklung alternativer Set-Top-Boxen (185) An die Freistellung wird die Bedingung geknüpft, daß BSkyB sein im Gründungsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens vorgesehenes Vetorecht dahingehend einschränkt, daß es unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, alle Vorschläge zur Subventionierung anderer Set-Top-Boxen als Teil einer Vereinbarung zur Durchführung des BiB-Dienstes über Kabel und/oder digitales terrestrisches Fernsehen zu unterstützen. Da Unternehmen, die BiB zur Subventionierung fremder Set-Top-Boxen auffordern, in der Praxis Firmen sein dürften, die mit BSkyB in dessen Kerngeschäft konkurrieren, soll die Bedingung Interessenkonflikte vermeiden helfen, die die doppelte Rolle von BSkyB als BiB-Aktionär und als Pay-TV-Anbieter mit sich bringen kann. Dies dürfte gewährleisten, daß BiB als kaufmännisch geführtes Unternehmen sich bei seinen Entscheidungen über Konkurrenten von BSkyB von kommerziellen Gründen leiten läßt und nicht durch die anders gearteten kommerziellen Interessen von BSkyB eingeschränkt wird. e) Umgehung von Bedingungen (186) Da die von den beteiligten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen sehr komplex sind und das Gemeinschaftsunternehmen BiB sich ständig weiterentwickelt, kann es vorkommen, daß die Bedingungen, die einer Vertragspartei auferlegt wurden, durch bestimmte Maßnahmen anderer Vertragsparteien oder von BiB selbst umgangen werden. Dies gilt insbesondere für die Bedingung, daß der Einzelhändler darüber zu informieren ist, daß der Käufer einer Set-Top-Box von BiB nicht verpflichtet ist, einen bestimmten Pay-TV-Dienst zu abonnieren, für den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen und für die Bereitstellung von Informationen an Dritte, die die Set-Top-Box nutzen. Solche Situationen sollen durch diese Bedingungen vermieden werden. 5. Schlußfolgerung (187) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die Geschäfte von BiB alle vier Bedingungen für eine Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 erfuellen. D. DAUER DER FREISTELLUNG UND BEDINGUNGEN (188) Laut Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 ist eine Erklärung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag für eine bestimmte Zeit abzugeben, und die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kann der Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird, nicht vor dem Tag der Anmeldung liegen. (189) Im vorliegenden Fall gilt die Entscheidung mit Wirkung von dem Tag, an dem sämtliche Änderungen an dem in den Randnummern 124 bis 134 dargestellten Sachverhalt genannten Vereinbarungen vorgenommen wurden und somit die in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfuellt waren. Der 4. August 1998 ist daher das entsprechende Datum. (190) Was die Dauer der Gültigkeit der Freistellungserklärung betrifft, so hat die Kommission den Unternehmensplan von BiB, den Gründungsvertrag des Gemeinschaftsunternehmens und die Gegebenheiten des britischen Markts geprüft, um einzuschätzen, wie lange BiB die Unterstützung der Gründergesellschaften in der in dieser Entscheidung genehmigten Form mindestens benötigt, um sich dauerhaft auf dem neuen Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste etablieren zu können. Zweifellos birgt das Geschäft für die Aktionäre große finanzielle Risiken. Sie investieren beträchtliche Summen in einen neuen Markt, der mit vielen Ungewißheiten verbunden ist, da nicht feststeht, wie die Verbraucher des Vereinigten Königreiches auf die ihnen angebotenen neuen digitalen Dienste reagieren werden. Die beteiligten Unternehmen gehen davon aus, daß BiB erst [...](173) gewinnbringend wirtschaften kann und die Aktionäre [...](174) ihre Anfangsinvestition zurückholen werden. Diese Prognose wird durch den Unternehmensplan der Parteien untermauert. Die Kommission hält daher sieben Jahre für ausreichend und den speziellen Gegebenheiten des Marktes im Vereinigten Königreich angemessen. [...](175) Die Vertragsklauseln, die in den Randnummern 145 bis 187 erläutert sind und für die Gründung und Führung von BiB notwendig sowie direkt damit verbunden sind, werden gleichfalls für diesen Zeitraum von sieben Jahren freigestellt. Das in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltene Verbot, welches unter Artikel 81 Absätze 1 und 3 beurteilt wurde, ist ebenso für die Dauer von sieben Jahren, dem Zeitraum der für [...](176) notwendig ist, freigestellt. (191) Angesichts der Notwendigkeit, die Ausschaltung eines wirksamen Wettbewerbs am Markt für digitale interaktive Fernsehdienste zu verhindern, sind die wichtigsten Erfordernisse zur Sicherung des Wettbewerbs als Bedingungen auferlegt worden. Die strikte Einhaltung dieser Bedingungen ist von so wesentlicher Bedeutung, daß die Kommission unmittelbare Konsequenzen im Falle eines Verstoßes gewährleisten muß. (192) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert jedoch dafür zu sorgen, daß gelegentliche oder individuelle Fehler, deren Auswirkungen auf den Markt unerheblich sind, keine weitreichenden rechtlichen, finanziellen und kommerziellen Folgen nach sich ziehen. Die Bedingungen, mit denen eine Freistellung vom Kartellverbot gegebenenfalls verbunden wird, müssen grundsätzlich im Verhältnis zu den wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission stehen. Banale Verstöße sollten daher nicht zwangsläufig den Entzug der Freistellung zur Folge haben. Die Kommission geht davon aus, daß es in bezug auf den Mechanismus zur Erhebung von Kostenbeiträgen und der Bereitstellung von Informationen angebracht ist, zwischen banalen und wesentlichen Verstößen zu unterscheiden. Die Kommission geht davon aus, daß der Begriff des "Verstoßes" im Sinne von Artikel 3 die einzelstaatlichen Behörden und Gerichte in die Lage versetzen wird zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen eine Bedingung vorliegt. (193) Daher können Verstöße gegen die Bedingungen 7, 8 und 9 nicht als Verstoß gegen eine Bedingung dieser Entscheidung angesehen werden, wenn sie nicht die in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen erfuellen. (194) Die Kommission hat ihre Bedenken dargelegt, was die Auswirkung der Beteiligung von BT an BiB auf die Entwicklung des Marktes der Kundenzugangsinfrastruktur anbelangt. Die Kommission schloß jedoch, daß eine Beurteilung dieser Auswirkung verfrüht wäre. Gegebenenfalls hält es die Kommission für notwendig, die Frage der Beteiligung von BT am Gemeinschaftsunternehmen mittelfristig noch einmal zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen, daß diese Beteiligung nachweislich die Bereitstellung von Diensten über Breitband-Kundenzugangsinfrastrukturen im Vereinigten Königreich einschränkt oder verhindert, so kann die Kommission dies als im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.