Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ltenden Vorschriften zu erfuellen gedenkt. Die Kommission betrachtet die BSkyB erteilten Auflagen als wesentliche Grundlage für die Entscheidung. Sollten die zuständigen britischen Behörden BSkyB wegen der Verletzung dieser Verpflichtungen verklagen, würde die Kommission diese Situation nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 berücksichtigen. (132) BSkyB hat bestätigt, daß seine hundertprozentige Tochtergesellschaft SSSL Zugangskontrolldienste gemäß den Bedingungen der Gruppengenehmigung für Telekommunikationsdienste (die ihr am 31. Dezember 1997 gemäß Artikel 7 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 erteilt wurde) oder jeder Genehmigung, die diese Gruppengenehmigung ersetzt, erbringen wird. (133) Ferner sagte BSkyB zu, daß SSSL, sollte es um die Bereitstellung von Zugangskontrolldiensten (im Sinne der geltenden Vorschriften) ersucht werden, den in der Regulation 11 (4) bis (8) (einschließlich) der Advanced Television Services Regulations 1996 (Verordnung über fortgeschrittene Fernsehdienste von 1996) festgelegten Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bereits vor Markteinführung des Dienstes so nachkommen wird, als ob diese Verordnung für diese Dienste gilt(133). Auch dies verhindert, daß BSkyB eine mögliche Lücke in den geltenden Vorschriften des Vereinigten Königreichs ausnutzt. (134) Die Gruppengenehmigung für die Zugangsberechtigung verhindert, daß Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten verschiedene Dienste, die Zugangsberechtigungsdienste einschließen, bündeln. Unklar ist, ob die Rechtslage im Vereinigten Königreich vorsieht, daß die Anbieter dieser Dienste einen gesonderten Bestätigungsdienst (digitale Unterschrift) bereitstellen. BSkyB ist [...](134) grundsätzlich bereit, [...](135) zu gestatten, eigene interaktive Anwendungen anzubieten, sofern [...](136) bestimmte finanzielle, technische und sonstige Kriterien erfuellt und die Geschäftsbedingungen erfuellt, u. a. die Haftung des Dritten für Fehler im Angebot. BSkyB erklärte sich bereit, dieses Recht [...](137) zu chancengleichen, angemessenen(138) und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzubieten (dies schließt die Bedingung ein, daß die Dritten die [...](139) vorgesehenen technischen, kommerziellen und finanziellen Kriterien erfuellen). F. BEMERKUNGEN DRITTER (135) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 haben betroffene Dritte der Kommission ihre Bemerkungen eingereicht. Im großen und ganzen begrüßen diese die von der Kommission für BiB vorgeschlagenen Bedingungen, unter denen eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 ausgesprochen werden kann. In diesen Bemerkungen wurden u. a. folgende Bedenken angesprochen: - die Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den an BiB beteiligten Unternehmen sind nicht unerläßlich, - die Dauer der Freistellung, - die Kommission sollte das Gemeinschaftsunternehmen auch künftig mehrere Jahre lang insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Ortsnetz kontrollieren, wenn die Gefahr besteht, daß für BT angesichts seiner Beteiligung an BiB der Anreiz besteht, die Entwicklung von Breitbanddiensten im Vereinigten Königreich zu verzögern, - BSkyB sollte die Auflage erteilt werden, Verhandlungen mit anderen Anbietern interaktiver Dienste aufzunehmen, die das BSkyB-Programmangebot mit interaktiven Anwendungen erweitern möchten. (136) Die Kommission hat alle Bemerkungen Dritter sorgfältig geprüft und kam zu dem Schluß, daß die darin geäußerten Bedenken während des Anmeldungsverfahrens berücksichtigt worden sind. Diese Bedenken werden in den mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen hinreichend berücksichtigt, und die von Dritten gemachten Bemerkungen haben aus diesem Grunde die in der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 beschriebene Position der Kommission in der Sache nicht beeinflußt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat die Kommission jedoch in dieser Entscheidung dem Umfang bestimmter Auflagen für die beteiligten Unternehmen und für die Erfuellung der vier Bedingungen für die Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 ausführlicher dargelegt. (137) Im Ergebnis der von Dritten gemachten Bemerkungen hielt es die Kommission ferner für notwendig, den Geltungsbereich der Bedingung über die Verfügbarkeit eines Dienstes ohne interaktive Anwendungen ("clean feed") zu erweitern. Die mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung gewährt Gesellschaften, die Film- und/oder Sportprogramme von BSkyB mit interaktiven Anwendungen vertreiben, ein höheres Maß an Flexibilität. Die bisher der Vertriebsgesellschaft eingeräumte Wahlmöglichkeit, entweder alle Symbole(140) zu entfernen oder beizubehalten, wird - vorbehaltlich einer Vereinbarung über die Durchführung von BiB- oder Sky-Diensten - dahingehend geändert, daß es künftig möglich sein wird, einige Symbole auf dem Bildschirm zu belassen, andere jedoch zu entfernen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (138) Die Kommission ist zu dem Schluß gekommen, daß die angemeldeten Vereinbarungen in der geänderten Fassung zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, aber bei Erfuellung bestimmter Bedingungen die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellt sind. A. KOOPERATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN (139) Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 zu beurteilen, denn es besteht das Risiko einer Koordinierung zwischen den Gründergesellschaften auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens und solchen benachbarten Märkten wie dem der Video-on-demand-Unterhaltungsdienste. B. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (140) Die Beteiligung von BSkyB und BT an BiB zieht eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für digitale interaktive Fernsehdienste nach sich. Diese Wettbewerbsbeschränkung beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB fällt demzufolge in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission kann für die Vereinbarungen, die die beteiligten Unternehmen in ihrer Anmeldung beantragt haben, kein Negativattest erteilen. 1. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 auf die Gründung von BiB Der Markt für digitale interaktive Fernsehdienste Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Gründergesellschaften - BSkyB und BT sind potentielle Konkurrenten (141) Vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB waren BT und BSkyB bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste potentielle Konkurrenten. Beide verfügen über ausreichend Kenntnisse und Ressourcen zur Markteinführung dieser Dienste, und beide wären in der Lage, die technischen und finanziellen Risiken eines Alleingangs zu tragen. Durch die Gründung von BiB wird dieser potentielle Wettbewerb beseitigt. Angesichts der Marktpositionen von BT und BSkyB auf Märkten, die mit dem Markt, auf dem BiB aktiv sein wird, in Zusammenhang stehen, ist die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen ihnen beträchtlich. (142) Die Tatsache, daß BT ein potentieller Wettbewerber ist, widerspiegelt eine allgemeine, sich weltweit abzeichnende Entwicklung im Telekommunikationssektor dahingehend, daß die Betreiber sich bemühen, die Zahl und Palette der über ihre Netze erbrachten Leistungen zu vergrößern. Durch diese Diversifizierung erhöht sich der Ertrag aus dem für den Aufbau bzw. im Falle von BT die Wartung des Netzes investierten Kapital. Insbesondere ist es dank der Digital-Subscriber-Line-Technologie möglich, die auf traditionellen Kupferleitungen beruhende Kunden-Zugangsinfrastruktur, wie sie von BT genutzt wird, so zu verbessern, daß sie neben anderen Diensten wie Bildtelefonie, Video-on-demand und schnellem Internetzugang für die Erbringung von Diensten, wie sie von BiB angeboten werden, geeignet ist. Ein Betreiber im Vereinigten Königreich, Kingston Communications, hat sich bereits verpflichtet, seine Infrastruktur(141) zu modernisieren. In anderen europäischen Ländern laufen zur Zeit Versuche. BT hat in der Vergangenheit umfangreiche Erprobungen durchgeführt(142). Sie endeten im März 1999. Einige Anbieter werden eine Reihe von Diensten wie Unterhaltung, Nachrichten und Informationsprogramme auf Abruf, Home-Shopping und Home-Banking anbieten. (143) Die beteiligten Unternehmen haben die allgemeine Tendenz zur Diversifizierung der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, die die Erbringung von ähnlichen wie den von BiB angebotenen Diensten einschließt, generell anerkannt. Die beteiligten Unternehmen erklärten sogar, daß "die Betreiber großer Telekommunikationsnetze (d. h. anderer Netze als BT) zu Wettbewerbern von BiB werden könnten"(143). Die Behauptung der beteiligten Unternehmen, zwar die Wettbewerber von BT, aber nicht BT selbst als potentielle Konkurrenten anzusehen, kann nicht akzeptiert werden. Im Gründungsvertrag selbst wird von der Modernisierung des Netzes von BT ausgegangen, damit Dienste wie die von BiB(144) erbracht werden können. (144) BSkyB ist ebenfalls ein potentieller Konkurrent bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste. BSkyB verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit Fernsehdiensten für den Massenmarkt. Erst durch die Digitalisierung dieser Dienste wird die Einführung digitaler interaktiver Fernsehdienste möglich. Beträchtliche gemeinsame Kosten fallen bei den für beide erforderlichen technischen Diensten und der Infrastruktur an. Ohne BiB hätte BSkyB eine digitale Set-Top-Box für sein eigenes Pay-TV-Geschäft benötigt und deren Ladenverkaufspreis selbst subventioniert(145). Die für die Produktion einer Set-Top-Box für interaktive Anwendungen anfallenden Grenzkosten sind nur geringfügig höher als die Gesamtkosten der Set-Top-Box. Die beteiligten Unternehmen schätzen, daß die Grenzkosten bei etwa [...](146) GBP(147) liegen. Angesichts der gemeinsamen Infrastrukturkosten und der Tatsache, daß die Subventionierung der Set-Top-Boxen der größte Kostenblock von BiB während der ersten [...](148) Jahre seiner Tätigkeit ist, sind die für die Errichtung eines interaktiven Dienstes entstehenden Grenzkosten relativ niedrig, sofern die Entscheidung zur Einführung eines digitalen Fernsehdienstes erst gefallen ist(149). 2. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages auf die Vertragsbestimmungen (145) Folgende Vertragsbestimmungen und Vereinbarungen wirken als Wettbewerbsbeschränkung: 1. Das in Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zwischen den beteiligten Unternehmen formulierte Wettbewerbsverbot in der auf Verlangen der Kommission geänderten Form. 2. Die Vereinbarung der Parteien, daß ein Aktionär, der digitale interaktive Fernsehdienste mittels eines Breitbandsystems erbringen möchte, dies nur tun darf, wenn er BiB eine Option hierfür eingeräumt und BiB sich nicht bereit erklärt hat, diese Dienste binnen sechs Monaten oder bis zum 31. März 1999 - je nachdem, welcher Termin der spätere ist - zu Bedingungen zu erbringen, die mindestens so günstig sind wie die von einem Dritten angebotenen Bedingungen(154). 3. Die zwischen BiB und der Midland Bank geschlossenen Vereinbarungen über die alleinige Bereitstellung der Systeme für die Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter (merchant acquiring) und für Geschäftsabwicklungssysteme. 4. Die Bestimmungen des Gründungsvertrags, denen zufolge eine gewisse Werbung für den BiB-Dienst in die von BSkyB ausgestrahlte Werbung aufzunehmen ist(155). 5. Die Verpflichtung der Parteien, für den Zeitraum, in dem BiB die Set-Top-Boxen subventioniert, nur für solche digitalen Satelliten-Set-Top-Boxen zu werben, die für den Empfang des BiB-Dienstes geeignet sind. Allerdings darf BSkyB auch für andere Set-Top-Boxen werben, wenn sich der Zweck dieser Werbung auf die Nutzung dieser Boxen durch Haushalte bezieht, die bereits mit einer von BiB subventionierten Box ausgestattet sind, und BSkyB erklärt sich bereit, eine beträchtliche Summe für die Vermarktung seines digitalen Pay-TV-Dienstes auszugeben(156). 6. Die Verpflichtung von BSkyB, für seinen digitalen Pay-TV-Dienst keinen höheren Abonnementpreis als für ähnliche Analogpakete des über Satelliten gesendeten Unterhaltungsfernsehens zu verlangen, sowie seine Verpflichtung, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um alle Programme, die in seinem analogen Satellitendienst übertragen werden, gleichzeitig über seinen digitalen Satellitendienst zu übertragen(157). (146) Diese Bestimmungen sind mit Ausnahme des in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbots, nicht mehr als 20 % Anteile an einem Wettbewerber halten zu dürfen, aus folgenden Gründen für die Gründung von BiB notwendig und unmittelbar mit der Tätigkeit von BiB verbunden: a) Wettbewerbsverbot (147) Die in Randnummer 149 besprochene zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossene Vereinbarung, bei der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste nicht miteinander zu konkurrieren, ist angesichts der technischen und finanziellen Risiken, die mit dem Eintritt in einen neuen Markt verbunden sind, und der erforderlichen Investitionen, für die Gründung von BiB notwendig und steht in direktem Zusammenhang mit ihr. Angesichts der einem solchen Gemeinschaftsunternehmen innewohnenden Ungewißheit und der Notwendigkeit, in den ersten Jahren eine tragfähige Basis für seinen Geschäftsbetrieb zu schaffen, ist diese Nicht-Wettbewerbsklausel gerechtfertigt. (148) Die Klausel, der zufolge das Wettbewerbsverbot für einen Aktionäre noch 12 Monate gilt, nachdem er seine Anteile am Gemeinschaftsunternehmen verliert - vorausgesetzt, dieser Verlust tritt binnen drei Jahren nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung ein - ist gerechtfertigt, da sie das Gemeinschaftsunternehmen und die Investoren davor schützt, daß sich eine Gründergesellschaft aus dem Gemeinschaftsunternehmen zurückzieht und in unfairer Weise Vorteil aus dem Know-how zieht, das sie während ihrer Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen erworben hat, um Mitbewerber auf demselben Markt zu sein. (149) Die Kommission hat das in der Wettbewerbsklausel enthaltene Verbot, wonach die Muttergesellschaften von BiB daran gehindert sind mehr als 20 % an einer mit BiB im Wettbewerb stehenden Gesellschaft zu halten, geprüft. Die Klausel beschränkt sich nicht auf die echte Einflußnahme des Geschäftsbetriebes durch Anteilskauf, sondern bezieht sich auch auf Anteilskauf zu reinen Investment-Zwecken. Daher kann diese Beschränkung nicht als direkte und notwendige Folge des Joint-Venture angesehen werden. Die Kommission hat somit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellt sind. b) Optionsrecht für BiB (150) Mit dieser Klausel wird das Wettbewerbsverbot eingeschränkt. Das Optionsrecht von BiB geht nicht über das Betätigungsfeld hinaus, das unter die Wettbewerbsverbotsvereinbarung zwischen den Gründergesellschaften fällt. Diese Klausel ist besonders für BT relevant, die in Zukunft an der Erbringung von digitalen interaktiven Fernsehdiensten mittels eines Breitbandsystems interessiert sein könnte. Durch die Einräumung einer Option für BiB haben sich die Gründergesellschaften verpflichtet, den Erfolg von BiB und ihrer Investitionen sicherzustellen. c) Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen BiB und Midland Bank (151) Sowohl das Geschäftsabwicklungssystem als auch das System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter (merchant acquiring system) sind wesentliche Teile der für die Dienste von BiB Platform Co. notwendigen Infrastruktur. Midland war bereit, für eine Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes jedes Geschäftsvorgangs die gesamten Kosten für die Entwicklung der Software für das Geschäftsabwicklungssystem zu übernehmen. Dadurch konnte BiB den anfänglichen Kapitalbedarf senken und seine Zahlungen wirtschaftlich günstig an seine Einkünfte anpassen. Midland trägt das finanzielle Risiko für die Entwicklungskosten. Ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht gibt Midland die Möglichkeit, seine Anfangskosten wieder hereinzuholen, ohne Garantie, daß dies auch geschieht. Was das System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter trifft, so hat sich Midland verpflichtet, diese Dienste zu einem vorteilhaften Festpreis zu erbringen, um so zum Start von BiB beizutragen. Andererseits verlangt Midland eine Garantie , daß BiB nach Festigung seiner Position nicht zu einem anderen Anbieter wechselt. Außerdem verbietet keine der beiden Vereinbarungen anderen Anbietern digitaler interaktiver Dienste, die Dienste anderer Banken für die Geschäftsabwicklung und die Bearbeitung der Zahlungseingänge der Anbieter in Anspruch zu nehmen. Folglich sind die Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die für die Programmanbieter und die Endverbraucher, die die BiB-Plattform nutzen oder auf vertraglicher Grundlage Dienste von BiB in Anspruch nehmen, zum Tragen kommen, das notwendige Gegenstück zur Bereitschaft der Midland Bank, für das Gemeinschaftsunternehmen im voraus Investitionskosten zu übernehmen. Sie sind entscheidend für die Beteiligung der Bank an BiB und dürfen nicht isoliert vom Gemeinschaftsunternehmen betrachtet werden. d) Verpflichtungen der Gründergesellschaften auf Märkten, die mit dem von BiB verbunden sind (Artikel 17, 19 und 20 des Gründungsvertrags) (152) Diese Bestimmungen sind für den Start von BiB und für die Durchdringung des Marktes mit einem neuen Paket von Diensten erforderlich. BSkyB wird seine Anstrengungen auf die Entwicklung der Dienste von BiB konzentrieren. Durch diese Verpflichtungen in bezug auf BSkyB soll BiB ein erfolgreicher Markteinstieg ermöglicht werden. Diese Klauseln sind notwendig für das Geschäft des Gemeinschaftsunternehmens und direkt mit ihm verbunden. 3. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (153) Eine Vereinbarung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder möglicherweise beeinflussen kann, erfuellt die Voraussetzung der Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten(158). (154) Die Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB beschränkt das Territorium, auf dem die beteiligten Unternehmen zunächst digitale interaktive Fernsehdienste erbringen werden, auf das Vereinigte Königreich, die Isle of Man und die Kanalinseln. Vom technischen Standpunkt aus betrachtet, kann der Dienst auch in anderen europäischen Ländern erbracht werden, obwohl wegen der bestehenden Währungsunterschiede bestimmte technische Änderungen vorgenommen werden müßten. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß die Schwierigkeiten bei der Erbringung des Dienstes in anderen Ländern künftig wahrscheinlich geringer werden(159). (155) In Irland steht der analoge Pay-TV-Dienst von BSkyB derzeit sowohl über Satellit als auch über Kabel zur Verfügung. Der digitale Dienst von BSkyB wird dort wahrscheinlich demnächst - zumindest über Satellit - verfügbar sein. Da es keine Sprachbarrieren gibt und BSkyB sowie bestimmte Einzelhändler sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Irland operieren, kann nicht ausgeschlossen werden, daß in Irland der BiB-Dienst oder eine an die Gegebenheiten des Landes angepaßte Version zur Verfügung gestellt wird. Sollte BSkyB am Pay-TV-Markt in anderen Ländern tätig werden, erfolgt möglicherweise auch eine Erweiterung des Einzugsgebiets von BiB. (156) Auch wenn das nicht der Fall ist, beeinflußt die Vereinbarung die Wettbewerbsstruktur für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im gesamten Vereinigten Königreich(160). Diese Vereinbarung erschwert anderen potentiellen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft den Zutritt zum entsprechenden Markt im Vereinigten Königreich. Dies trifft ebenso auf BiB's Muttergesellschaften zu, welche durch die Nicht-Wettbewerbsklausel an einer Beteiligung von mehr als 20 % an einem Wettbewerber gehindert sind. Potentielle in diesen Markt eintretende Wettbewerber können also nicht mit einer Beteiligung seitens der Muttergesellschaften von BiB rechnen. Da BiB als erstes Unternehmen wesentliche Vorteile genießt, wird es wahrscheinlich auch bestimmte Dienste von nicht im Vereinigten Königreich angesiedelten Programmanbietern(161) in Anspruch nehmen, was sich auf die Handelsströme auswirken wird. (157) Auf der Grundlage der Ausführungen in den Randnummern 153 bis 156 kann festgesellt werden, daß sich die Vereinbarungen wahrscheinlich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken werden. C. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 (158) Die angemeldeten Vereinbarungen erfuellen die Kriterien für eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen: 1. Verbesserungen beim Warenabsatz sowie technischer und wirtschaftlicher Fortschritt (159) Durch Gründung des Gemeinschaftsunternehmens BiB haben die beteiligten Unternehmen die derzeit bestehenden technologischen Beschränkungen sowohl der Satellitensendetechnik als auch der Kunden-Zugangsinfrastruktur des Schmalband-Telekommunikationsnetzes überwunden. Erstere ist zur Zeit nur für Kommunikation in einer Richtung geeignet und kann die von BiB ins Auge gefaßten interaktiven Dienste allein nicht erbringen. Bei letzterer ist die Kommunikation in beiden Richtungen wie bei Telefonverbindungen zwar möglich, aber sie ist zur Zeit nicht für Dienste geeignet, die eine größere Bandbreite erfordern. Werden sie gemeinsam genutzt, ermöglichen sie die Erbringung eines bisher noch nicht angebotenen neuen Dienstes, der den meisten Kunden im Vereinigten Königreich zur Verfügung steht. Auch Einzelhändler von Waren und Dienstleistungen erhalten für ihre Produkte neue Absatzmöglichkeiten. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens trägt daher zur Verbesserung des Warenabsatzes sowie zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt bei(162). (160) Die als Ergebnis des Joint-Venture erlangten Verbesserungen könnten sich ohne dem in der Nicht-Wettbewerbsklausel enthaltenen Verbot, sich mit mehr als 20 % an einem Wettbewerber zu beteiligen, nicht verwirklichen. Diese Klausel eliminiert den Anreiz der Parteien, die von BiB entwickelten Ideen oder Strategien einem Wettbewerber zukommen zu lassen. Solch neue Ideen und Strategien sind in einem rasch wachsenden Markt wie diesem von enormem Wert: Dazu gehört beispielsweise der richtige Zeitpunkt, einen neuen Service anzubieten und die Art der Markterschließung; Sonderangebote, Preisgestaltung, ob die Empfangsgeräte (set-top-boxes) potentiellen Kunden gratis zur Verfügung gestellt werden oder nicht usw. Diese Ideen und Strategien, welche erstmals von BiB in Zusammenarbeit ihrer vier Partner entwickelt und erprobt wurden, sind nicht vom Verbot der Nicht-Wettbewerbsklausel, Know-how zu einem Wettbewerber zu transferieren, erfaßt. (161) Digitale interaktive Dienste können auch durch eine Verbesserung des Kupferleitungsnetzes von BT erbracht werden. Sollte die Beteiligung von BT an dem Gemeinschaftsunternehmen mittelfristig zu einem Rückgang des wirtschaftlichen Anreizes zur Verbesserung ihrer Kundenzugangsinfrastruktur im Schmalband-Telekommunikationsbereich führen, müßte die von der Kommission vorgenommene positive Bewertung des Einflusses von BiB auf den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt angesichts der Gesamtentwicklung des Marktes überprüft werden. Wie in Randnummer 86 ausgeführt wurde, besitzt BT die einzige derartige landesweite Infrastruktur und hat bei den Hausanschlüssen des Festnetzes einen hohen Marktanteil. Eine verbesserte Infrastruktur würde ein alternatives landesweites Übertragungsmittel für die Erbringung interaktiver Breitbanddienste darstellen. Zudem könnten weitere Dienste übertragen werden, wie beispielsweise Bildtelefonie, Breitband-Internet-Zugang und Video-on-Demand. Ein britischer Telekommunikationsanbieter hat sein Netz bereits verbessert, das jetzt für ähnliche wie die von BiB beabsichtigten Dienste genutzt wird. BT selbst führt Versuche durch. (162) Die Beurteilung der Auswirkung, die die Beteiligung von BT an BiB auf die Entwicklung des Marktes für die Kundenzugangsinfrastruktur und folglich auf den diese Infrastruktur nutzenden Dienstleistungsmarkt möglicherweise hat, ist verfrüht. Sollte das kommerzielle Interesse von BT an der E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.