Europäische Union

1999/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/36.539 - Britisch Interactive Broadcasting/Open) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2935) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Flächendeckung erreichen. Gegenwärtig ist die Kapazität der britischen GSM-Netze für die Datenübertragung relativ begrenzt, und die über die GSM-Netze erbrachten Sprachdienste sind teurer als die über das Festnetz geführten Gespräche. (91) Angesichts der hohen Investitionskosten ist es sehr unwahrscheinlich, daß ein neuer Wettbewerber ein das gesamte Land erfassendes Zugangsnetz für Fernsprechkunden aufbaut. Trotz der bestehenden Kabelnetze hat BT bei den festverlegten Leitungen, die von den Haushalten zum Empfang der Dienste genutzt werden, immer noch einen Marktanteil von 86 %. Angesichts der räumlichen Ausdehnung seines Netzes und seines Marktanteils nutzen auch andere Anbieter das BT-Netz für die Weiterleitung der meisten Gespräche im Vereinigten Königreich. D. DAS UNTERNEHMEN 1. Angemeldete Vereinbarungen (92) Die Anmeldung umfaßte im wesentlichen die zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossene Vereinbarung über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit ihren Anhängen. Für den vorliegenden Zweck ist die wichtigste der im Anhang beigefügten Vereinbarungen die zwischen BiB und BSkyB geschlossene Vereinbarung über Marketing-Dienste, die Einzelheiten über die Pläne der beteiligten Unternehmen zur Subventionierung der BiB-kompatiblen digitalen interaktiven Decoder, digitalen Satellitenempfangsantennen und LNB-Konverter, [...](109) und die Bedingungen, zu denen die Kunden diese Geräte kaufen können, enthält. Drei weitere Vereinbarungen zwischen BiB und Midland wurden angemeldet. Sie betreffen die Bereitstellung des Geschäftsabwicklungssystems, der Dienste zur Bearbeitung der Zahlungseingänge ("merchant acquiring services") sowie der Mondex-Karten für BiB durch die Midland Bank. (93) Etliche damit verknüpfte Vereinbarungen wurden der Kommission zur Information vorgelegt, obwohl sie nicht Teil der Anmeldung sind. Die wichtigsten sind die Vereinbarungen zwischen BSkyB und Open TV über die Anwendungsprogramm-Schnittstelle in den BiB-kompatiblen digitalen interaktiven Set-Top-Boxen und die Vereinbarung zwischen BiB und Open TV über die Programmierwerkzeuge für diese Anwendungsprogramm-Schnittstelle. 2. Struktur des Gemeinschaftsunternehmens (94) Folgende Beteiligungen an BiB sind vorgesehen: BSkyB - 32,5 %, BT - 32,5 %, Midland - 20 % und Matsushita - 15 %. Der Vorstand umfaßt zehn Direktoren, wobei jeweils drei von BSkyB und BT und jeweils zwei von Midland und Matsushita ernannt werden. (95) BiB wurde für unbefristete Zeit gegründet. Wichtige Beschlüsse, z. B. über grundlegende Änderungen des BiB-Unternehmensplans, können nur mit Zustimmung aller Aktionäre, die eine Beteiligung von mehr als 10 %(110) halten, gefaßt werden. BiB kann auf einstimmigen Beschluß der Aktionäre auch Set-Top-Boxen subventionieren, die für andere Übertragungssysteme als Satelliten ausgelegt sind. BiB wird von den Gründergesellschaften gemeinsam kontrolliert. 3. Betätigungsfeld und Zweck des Gemeinschaftsunternehmens (96) BiB wurde gegründet, um die für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste benötigte Infrastruktur zu entwickeln und diese Dienste künftig über diese Infrastruktur zu erbringen. BiB wird auch die technischen Dienste anbieten, die für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste benötigt werden. Das geographische Betätigungsfeld von BiB ist auf das Vereinigte Königreich begrenzt. a) Infrastruktur zur Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste (97) Die BiB-Infrastruktur wurde speziell zur Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste über Satellit(111) entwickelt. (98) BiB wird den Anbietern von Online-Diensten die gesamte für die interaktiven Dienste notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen: ein System zur Übertragung von Fernseh- und Online-Datensignalen, Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldienste, ein System zur Abwicklung finanzieller Transaktionen, ein Softwareentwicklungssystem sowie Zugang zu einer digitalen interaktiven Set-Top-Box. System zur Übertragung von Fernseh- und Online-Datensignalen (99) Die digitale Satelliten-Transponderkapazität wird bei BSkyB in Unterpacht übernommen. Für die Übertragung der Fernsehsignale zur Satellitenfunkanlage und von dort zum Satelliten ist BT zuständig. Die Software für den Fernseh-Daten-Server wird von der Firma Oracle bereitgestellt und basiert auf deren Standard-Softwareprogrammen. BT hat mit der Firma eine Vereinbarung über die Verbesserung bestimmter Leistungen der Software getroffen. Der Zugang zum Online-Daten-Übertragungssystem erfolgt über ein landesweites Netz von Zugangspunkten ("Point of Presence Network"). BT wird mit BiB eine Vereinbarung über die Erbringung dieser Dienste für zunächst drei Jahre schließen. Überwachung der Zugangsberechtigung und Zugangskontrolle (100) In erster Linie aus Gründen des Urheberrechtsschutzes werden sowohl die über Satellit übertragenen Sendungen als auch die Online-Daten verschlüsselt. Dadurch wird zugleich die Störung der Set-Top-Boxen durch nicht genehmigte Signale verhindert. Die Leistungen, die BiB im Zusammenhang mit der Zugangsberechtigung benötigt, werden von der hundertprozentigen BSkyB-Tochter SSSL erbracht. System zur Abwicklung finanzieller Transaktionen (101) Der Abschluß von Geschäften über die BiB-Infrastruktur setzt ein sicheres Umfeld voraus; andernfalls sind weder die Verbraucher noch die Anbieter zum Geschäftsabschluß bereit. BiB hat zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit der Midland Bank über den Betrieb eines Geschäftsabwicklungssystems ("Transactions Management System" bzw. TMS) getroffen. BiB hat der Midland Bank für zehn Jahre ein ausschließliches Recht zur Nutzung dieses Systems eingeräumt. Das TMS wird mit einem System zur Bearbeitung der Zahlungseingänge gekoppelt sein. Ebenfalls auf der Grundlage einer zehnjährigen Ausschließlichkeitsvereinbarung wird die Midland Bank die Zahlungseingänge der Anbieter von Online-Inhalten bearbeiten. Diese Ausschließlichkeit gilt sowohl für die Anbieter als auch die Verbraucher, die mit BiB einen Vertrag über die Nutzung der BiB-Plattform oder die Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste unterzeichnen. (102) Keine der beiden Ausschließlichkeitsvereinbarungen hindert eine andere Gesellschaft, die zur Erbringung interaktiver Dienste die BiB-Infrastruktur nutzt, daran, für die Dienste andere als die in den Vereinbarungen genannten TMS und Zahlungseingangsbearbeitungssysteme zu nutzen. Auf jeder Set-Top-Box ist ein Schlitz angebracht, in den die entsprechende Zahlungskarte - in diesem Fall des Kartenverbunds "Mondex" - gesteckt werden kann. Der Schlitz ist jedoch genormt, so daß auch andere Zahlungskarten verwendet werden können. Entwicklung von Software (103) Die Software für ihre interaktiven Anwendungen muß mit der Anwendungsprogramm-Schnittstelle der von BiB subventionierten Set-Top-Boxen kompatibel sein. BiB wird die Software für die Darbietung der Inhalte auf seiner Plattform für digitale interaktive Fernsehdienste entwickeln; die Anbieter können ihre Anwendungen aber auch selbst programmieren. (104) Fernsehgesellschaften und Anbieter interaktiver Werbesendungen benötigen ebenfalls Programmierwerkzeuge, um die Software für zusätzliche Kanäle bzw. für die interaktive Geschäftsabwicklung schreiben zu können, die mit der verbesserten Schnittstelle von Open TV kompatibel ist. (105) Die zwischen BiB und Open TV geschlossene Open-Author-Vereinbarung räumt BiB die einfache Lizenz für die notwendigen Programmierwerkzeuge ein. Die Lizenz gilt für das Vereinigte Königreich und Irland. Dritte können diese Programmierwerkzeuge entweder von BiB oder direkt von Open TV erwerben. Digitale interaktive Set-Top-Box (106) Aus der Sicht des Endverbrauchers ist eine BiB-kompatible digitale interaktive Set-Top-Box der wichtigste Teil der Infrastruktur. Zum Zugriff auf die BiB-Dienste kann jede Telefonleitung genutzt werden. (107) BSkyB hat in Zusammenarbeit mit den übrigen an BiB beteiligten Unternehmen die Spezifikationen für eine Digitalfernseh-Set-Top-Box, die Digibox, mit seinem geschützten Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrollsystem festgelegt und die Box bei den einschlägigen Herstellern in Auftrag gegeben. Da die Box keine gemeinsame Schnittstelle enthält, ist sie an das Zugangsberechtigungs- und das Zugangskontrollsystem von BSkyB gebunden. Die Kommission hat jedoch zur Bedingung gemacht, daß BSkyB Simulcrypt-Vorkehrungen entwickelt und umsetzt(112). Die Box verfügt über ein Gerät zur Demodulation digitaler Satellitensignale und über Schnittstellen für den Anschluß zusätzlicher Geräte zur Demodulation von Signalen, die über Kabelsysteme mit Digitaltechnik, terrestrische Systeme mit Digitaltechnik oder Breitband-Telekommunikationsnetze übertragen werden. BiB-kompatible Boxen können somit - nach Anschluß der entsprechenden Demodulatoren - für alle Übertragungssysteme eingesetzt werden. Die Box umfaßt zudem ein Modem und einen genormten Schlitz für elektronische Zahlungskarten. Schnittstelle für Anwendungsprogramme (108) Die in der Box genutzte Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API) wird von Open TV(113) geliefert. BSkyB beauftragte Open TV mit der Weiterentwicklung der 1.2 API von Open TV. Dank dieser Verbesserungen kann die Box neben beweglichen Bildern (MPEG-Norm) auch hochwertige Standbilder, die über Satellit übertragen werden (MPEG- oder JPEG-Norm), decodieren; die Qualität der über das öffentliche Fernsprechnetz vermittelten Tonsignale für den Online-Bereich wird erhöht (G 729-Audio-Technik), und schließlich kann die API mit Schnittstellenmodulen (wie alternative Demodulatoren oder Spielkonsolen) "kommunizieren". (109) Die Urheberrechte an diesen Verbesserungen werden bei Open TV liegen. Die Firma hat sich in Artikel 12 Absatz 4 der Vereinbarung, die sie mit BSkyB geschlossen hat, verpflichtet, in den ersten zwei Jahren nach Einführung des BiB-Angebots auf dem Markt keine Lizenzen für die Verbesserungen an Dritte zu vergeben. Nachdem die Kommission intervenierte, haben die Parteien jedoch auf ihr Vetorecht in bezug auf Lizenzen für Weiterentwicklungen der 1.2 API von OPEN TV verzichtet. Elektronischer Programmführer (110) In den von BSkyB formulierten Spezifikationen für die Set-Top-Box ist der Betrieb eines einzigen elektronischen Programmführers (EPG), und zwar eines eigenen geschützten Programmführers, vorgesehen. BiB ist aus diesem Grund im Menü des EPG von BSkyB vertreten. Nach Artikel 4 des Gründungsvertrags darf BiB zehn Jahre lang als einziges Unternehmen digitale interaktive Fernsehdienste im elektronischen Programmführer von BSkyB anbieten. Artikel 4 regelt ferner, daß sich dieser Zeitraum auf 18 Monate verkürzt, wenn sich die beteiligten Unternehmen mit den zuständigen Behörden auf ein Verfahren zur Erhebung von Kostenbeiträgen einigen. Nachdem die Kommission intervenierte, haben die Parteien die BiB im Hinblick auf den EPG von BSkyB eingeräumte Exklusivregelung beendet. Subventionierung der Set-Top-Box, der digitalen Satellitenempfangsantenne und des LNB: "Box-Pakete" (111) BiB wird sogenannte "Box-Pakete" subventionieren, um den Ladenpreis dieser Set-Top-Boxen, "Schüsseln" und LNB auf einen von den beteiligten Unternehmen als erschwinglich eingestuften Preis von unter 200 UKL einschließlich MwSt(114) zu senken. (112) Der Großteil der Geschäftskosten von BiB wird in den ersten zehn Jahren seines Bestehens auf die Subvention des Einzelhandelspreises dieser Box-Pakete entfallen. Der Kauf dieser Pakete durch Kunden, die derzeit die von BSkyB angebotenen analogen Dienste empfangen, wie auch durch Neukunden wird subventioniert. Den Altkunden wird ein besonders günstiger Preis eingeräumt. Nach dem BiB-Unternehmensplan soll die Subventionierung während einer beträchtlichen Anzahl von Jahren überwiegend bestehenden BSkyB-Kunden (Zuschauerdienste) zugute kommen. b) Quellen der Einnahmen von BiB (113) BiB wird im wesentlichen drei Einnahmequellen haben. Erstens wird es von den Anbietern von Online-Inhalten, die zum eigenen digitalen interaktiven Dienst gehören, Beiträge erheben. Zweitens wird es von den Endverbrauchern bestimmter Dienste, die es selbst erbringt, Kostenbeiträge erheben(115). Drittens wird es von allen Anbietern von Online-Inhalten, die Zugang zu den von BiB subventionierten digitalen interaktiven Set-Top-Boxen wünschen, verlangen, daß sie eigene verschlüsselte Dienste erbringen und so zu den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Subventionierung beitragen. Folglich sind die wichtigsten Einnahmequellen von BiB auf der Anbieterebene und nicht bei den Endverbrauchern zu suchen. (114) BiB beabsichtigt, Beiträge zu erheben, um die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Subventionierung zu decken. Ein Teil der Aufwendungen soll indirekt im Rahmen der Erhebung allgemeiner Gebühren von den Anbietern der Online-Inhalte kompensiert werden. Der andere Teil soll durch Kostenbeiträge gedeckt werden, die direkt von den Fernsehgesellschaften (mit Ausnahme der frei empfangbaren Sender, die unverschlüsselte Sendungen ausstrahlen) und Anbietern interaktiver Dienste (einschließlich BiB Services Co), die die Box nutzen wollen, erhoben werden. Alle diese Nutzer sind auf die Zugangsberechtigungs- und/oder Zugangskontrolldienste der hundertprozentigen BSkyB-Tochter SSSL angewiesen, die den von BiB in Rechnung gestellten Kostenbeitrag zusammen mit ihren Dienstleistungsentgelten erhebt. (115) Nach den ursprünglichen Plänen der beteiligten Unternehmen sollen Fernsehgesellschaften 5 % und Anbieter interaktiver Dienste 95 % der Aufwendungen für die Subventionierung decken und sollen mögliche beitragspflichtige Dritte eine einmalige Zahlung in Höhe ihres Anteils an den bis dahin noch nicht gedeckten Subventionierungskosten der Vergangenheit leisten. Die Kommission hat zur Bedingung gemacht, daß das System zur Erhebung von Kostenbeiträgen verändert wird(116). c) Wettbewerbsverbot (116) Der Entwurf des Vertrags über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens, der der Kommission am 14. Juli 1998 vorgelegt wurde, sah vor, daß sich die beteiligten Unternehmen für die Zeit, in der sie selbst oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anteile an BiB halten, und mindestens zwei Jahre danach, zu folgendem verpflichten: - weder eine Plattform für die Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im Vereinigten Königreich, und zwar unabhängig vom Übertragungsweg, bereitzustellen und zu betreiben oder sich zu mehr als 20 % an einem Unternehmen zu beteiligen, das eine solche Plattform bereitstellt und betreibt, noch - den wesentlichen Teil der Hardware, der Software und des Know-hows für eine solche Plattform zum Zwecke der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste im Vereinigten Königreich, und zwar unabhängig vom Übertragungsweg, Dritten zur Verfügung zu stellen noch eine entsprechende Lizenz zu vergeben. (117) Dieses Wettbewerbsverbot schloß digitale interaktive Fernsehdienste, die mit Video-on-demand-Unterhaltungsdiensten in Zusammenhang stehen, ein. 4. Verknüpfung mit BSkyB-Diensten (118) Zwischen BiB und den digitalen Diensten von BSkyB besteht eine enge Beziehung. Die für diese Dienste erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ergänzen sich gegenseitig. Dies gilt in besonderem Maße für die Set-Top-Box. Der Gründungsvertrag(117) verpflichtet die Parteien für den Zeitraum, in dem BiB die Set-Top-Boxen subventioniert, nur für digitale Satelliten-Set-Top-Boxen zu werben, die für den Empfang des BiB-Dienstes geeignet sind. BSkyB darf folglich für seinen eigenen digitalen Pay-TV-Dienst(118) keine Box verwenden, die nicht BiB-kompatibel ist. Die beteiligten Unternehmen haben erklärt, daß die von BiB angebotenen digitalen interaktiven Fernsehdienste unrentabel wären, wenn sie nicht mit den traditionellen, den Kunden vertrauteren Sendediensten, wie beispielsweise den Diensten von BSkyB, verknüpft sind(119). (119) BSkyB erklärte sich bereit, für seinen digitalen Pay-TV-Dienst keinen höheren Abonnementspreis als für ähnliche Analogpakete des über Satelliten gesendeten Unterhaltungsfernsehens(120) zu verlangen. Außerdem erklärte sich BSkyB bereit, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um alle Programme, die in seinem analogen Satellitendienst übertragen werden, gleichzeitig über seinen digitalen Satellitendienst(121) zu übertragen und eine beträchtliche Summe für die Vermarktung seines digitalen Pay-TV-Dienstes auszugeben(122). Die Verknüpfung der beiden Dienste wird noch verstärkt durch die Bestimmungen des Gründungsvertrags, die vorsehen, daß eine gewisse Werbung für den BiB-Dienst in die von BSkyB ausgestrahlte Werbung aufzunehmen ist(123) und die BiB in den ersten Finanzjahren verpflichten, einen wesentlichen Teil seiner Gesamtaufwendungen für Marketing für die Werbung im digitalen Fernsehen auszugeben(124). (120) Für die Endverbraucher sind die beiden Dienste eng miteinander verknüpft, weil der Kauf der für den Empfang des BSkyB-Dienstes erforderlichen Geräte automatisch Zugang zum Dienst von BiB ermöglicht. Nach der ursprünglichen Vereinbarung über Marketing-Dienste mußte der Käufer einer von BiB subventionierten Set-Top-Box für mindestens zwölf Monate den digitalen Pay-TV-Dienst von BSkyB abonnieren. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. 5. Verbindung mit BT-Diensten (121) Im Gründungsvertrag(125) vereinbaren die beteiligten Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen BT und BiB zu führen, der zufolge der gesamte Telekommunikationsbedarf von BiB in den ersten drei Jahren nach Markteinführung des BiB-Angebots von BT gedeckt wird. (122) Nach Artikel 3 Absatz 3 (A) des Gründungsvertrags vereinbaren die Parteien, daß ein Aktionär, der digitale interaktive Fernsehdienste mittels eines Breitbandsystems erbringen möchte, dies nur tun darf, wenn er BiB eine Option hierfür eingeräumt und BiB sich nicht bereit erklärt hat, diese Dienste binnen sechs Monaten oder bis zum 31. März 1999 - je nachdem, welcher Termin der spätere ist - zu Bedingungen zu erbringen, die mindestens so günstig wie die von einem Dritten angebotenen Bedingungen sind. Diese Bestimmung ist für BT sehr wichtig. E. VERÄNDERUNGEN AUFGRUND DER INTERVENTION DER KOMMISSION (123) Die Analyse der Kommission und die Stellungnahmen Dritter(126) haben gezeigt, daß bestimmte Merkmale der angemeldeten Vereinbarungen nicht mit den Wettbewerbsvorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Die Stellungnahmen gingen nach der Veröffentlichung einer ersten Mitteilung der Kommission, in der um Stellungnahme Dritter ersucht wurde, und einer weiteren, nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Mitteilung bei der Kommission ein. Die Kommission teilte den beteiligten Unternehmen ihre Bedenken mit. In den Randnummern 124 bis 134 werden die an den angemeldeten Vereinbarungen vorgenommenen Änderungen dargelegt. Sie wurden in der Neufassung des am 4. August 1998 unterzeichneten Gründungsvertrags berücksichtigt. a) Wettbewerbsverbot (124) Die im Gründungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot wurden dahingehend geändert, daß sie auf das Geschäft von BiB, d. h. digitale interaktive Fernsehdienste, einschließlich der Erbringung digitaler interaktiver Fernsehdienste in Verbindung mit Sendediensten, beschränkt sind. Die Bestimmungen über die Erbringung von digitalen interaktiven Fernsehdiensten in Verbindung mit Video-on-demand-Unterhaltungsdiensten werden damit aufgehoben. (125) Ferner änderten die beteiligten Unternehmen die Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot dahingehend, daß sie nur für Aktionäre gelten, die an der gemeinsamen Kontrolle beteiligt sind. Das Wettbewerbsverbot gilt auch noch zwölf Monate, nachdem ein Aktionär sich aus der gemeinsamen Kontrolle zurückgezogen hat, sofern der Rückzug innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgt. b) Rechtliche Trennung (126) Die Kommission hatte Bedenken, die gleichzeitige Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Subventionierung der Set-Top-Boxen und Erhebung von Kostenbeiträgen zusammen mit der Betreibung von Diensten, die die Set-Top-Box nutzen, könnte die Transparenz des Systems zur Erhebung von Kostenbeiträgen beeinträchtigen, was zur Folge hätte, daß die beteiligten Unternehmen bei ihren eigenen nachgelagerten Diensten gegenüber Dritten bevorteilt wären. Um diese Bedenken auszuräumen, wurde die Struktur des Gemeinschaftsunternehmens selbst geändert. Es wurden zwei eigenständige Unternehmen(127) für die Subventionierung der Set-Top-Boxen durch BiB und die Erhebung der Kostenbeiträge Dritter(128) sowie die Entwicklung und Erbringung der interaktiven Dienste durch BiB(129) gegründet. (127) Dem Vorstand jedes dieser hundertprozentigen Tochterunternehmen gehören nur Vertreter der Aktionäre an. Eine Mitgliedschaft in beiden Vorständen ist nicht gestattet. Jede Gesellschaft hat eine eigene Leitung, die dem jeweiligen Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Diese Führungsgruppen unterstehen dem Chief Executive Officer des BiB-Konzerns, der dem BiB-Vorstand gegenüber für die Führung und das Ergebnis des gesamten BiB-Konzerns verantwortlich ist. Beide Gesellschaften veröffentlichen geprüfte Jahresabschlüsse und lassen sich von den Wirtschaftsprüfern bestätigen, daß die Geschäfte zwischen den beiden Gesellschaften ausnahmslos nach dem Unabhängigkeitsgrundsatz abgewickelt wurden(130). Durch diese neue Führungsstruktur sind Transparenz und Gleichbehandlung der beiden Geschäftsbereiche sichergestellt und wurde somit den Bedenken der Kommission Rechnung getragen. c) Zugang zu den von BiB subventionierten digitalen interaktiven Set-Top-Boxen (128) Die beteiligten Unternehmen haben die Ausschließlichkeitsklausel in bezug auf die Präsenz von BiB im elektronischen Programmführer von BSkyB aufgehoben. Ferner haben sie auf ihr Vetorecht bezüglich der Genehmigung der Verbesserungen der Schnittstelle für Anwendungsprogramme (1.2 API) verzichtet. Sie werden mit der Firma Open TV eine Vereinbarung über die Festsetzung der Lizenzgebühren schließen, die Open TV von interessierten Wettbewerbern für die Nutzung der Verbesserungen (gegebenenfalls auch Aktualisierungen) erheben kann und die auf den entsprechenden Entwicklungskosten basieren. (129) Das Erfordernis, wonach Kunden, die eine von BiB subventionierte Set-Top-Box, digitale Satellitenempfangsantenne und einen LNB kaufen wollen, den Pay-TV-Dienst von BSkyB abonnieren müssen, wurde gestrichen. Für den Kauf eines solchen Box-Pakets gelten nun nur noch folgende Bedingungen(131): Erstens, der Kunde stimmt dem Anschluß der Set-Top-Box an eine Telefonleitung für die Dauer eines Jahres zu. Zweitens, falls Midland gemäß dem Mondex-Vertrag darum ersucht, werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Kunden eine Mondex-Karte auszustellen und ein Bankkonto(132) einzurichten. Drittens stimmt der Kunde der Installation des Box-Pakets durch eine von den beteiligten Unternehmen zugelassene Installationsfirma zu. (130) Mit diesen Änderungen an den ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen wurde den Bedenken der Kommission Rechnung getragen, daß der Wettbewerb auf dem Markt der digitalen interaktiven Fernsehdienste ausgeschaltet werden könnte, wenn konkurrierenden Anbietern auf diesem Markt der Zugang zu den von BiB subventionierten Set-Top-Boxen verweigert oder nur zu ungünstigeren Bedingungen als BiB gestattet würde. d) Von BSkyB in bezug auf die geltenden Vorschriften eingegangene Verpflichtungen (131) Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen an BSkyB in bezug auf die Bereitstellung von Zugangsberechtigungs- und Zugangskontrolldiensten und in bezug auf den Zugang zu seinem elektronischen Programmführer bestehen unabhängig von seiner Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen BiB. Im Laufe der von der Kommission durchgeführten Prüfungen von BiB teilte BSkyB der Kommission mit, wie es die im Vereinigten Königreich ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.