Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-03

Quellenkennung: 32020R0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R0691 — DE — 03.06.2020 — 000.003 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 204 vom 10.6.2021, S.  49 (2020/691) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90694 vom 6.11.2024, S.  1 ((EU) 2020/691) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) TEIL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. (2)   In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt: a)  in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen; b)  in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde; c)  in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind; d)  in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe; ▼C1 e)  in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von Unternehmern der durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen; ▼B f)  in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen. (3)   Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1.  „extensiv bewirtschafteter Teich“ einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern; ▼C2 2.  „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Tanks, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind; ▼B 3.  „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere; ▼C1 4.  „Umsetzgebiet“ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Pfosten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird; ▼B 5.  „isoliert“ die Haltung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ in einem Aquakulturbetrieb, in dem sie weder direkt durch gemeinsame Haltung noch indirekt durch die Wasserversorgung mit anderen Wassertierarten in Berührung kommen; ▼C1 6.  „geschlossenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor sie in offene Gewässer abgeleitet werden; ▼B 7.  „offenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer direkt in offene Gewässer abgeleitet werden, ohne dass sie zuvor aufbereitet werden, um Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen zu inaktivieren; 8.  „epidemiologisches Gebiet“ ein definiertes geografisches Gebiet, in dem die Wassertiere denselben Gesundheitsstatus aufweisen und demselben Risiko einer Ansteckung mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche ausgesetzt sind; 9.  „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ einen dokumentierten Plan, aus dem hervorgeht, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb eindringt, sich darin ausbreitet und von dort übertragen wird; der Plan berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Betriebs und weist Maßnahmen aus, mit denen die ermittelten biologischen Gefahren gemindert werden können; 10.  „gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“ die Maßnahmen im Rahmen eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren, der für die einzelnen Aquakulturbetriebe einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgearbeitet wurde und der von diesen umgesetzt wurde; 11.  „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesen wurde; 12.  „individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben zuweist, den bzw. die sie gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen hat; 13.  „Schiffsidentifizierungsnummer der IMO“ eine individuelle Nummer, die Seeschiffen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugewiesen wird; 14.  „Hygieneschranke“ Schuhdesinfektion, Händedesinfektion, Bekleidungswechsel oder andere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, durch die Hindernisse geschaffen werden sollen, damit sich die Seuche nicht in einen Aquakulturbetrieb hinein, innerhalb eines Aquakulturbetriebs oder aus einem Aquakulturbetrieb heraus ausbreitet; ▼C2 15.  „Erzeugungseinheiten“ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Tieren aus Aquakultur in einem Aquakulturbetrieb enthalten; ▼B 16.  „erhöhte Mortalität“ unerklärliche Todesfälle, die über dem Niveau liegen, das für den jeweiligen Aquakulturbetrieb bzw. die Gruppe von Aquakulturbetrieben unter den vorherrschenden Bedingungen als normal gilt; 17.  „Überwachungsprogramm“ ein freiwilliges Programm von Tests und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine Seuche der Kategorie C in einem Aquakulturbetrieb durchgeführt werden, der nicht an einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ teilnimmt, in dem die Tests jedoch darauf hindeuten, dass der Aquakulturbetrieb nicht mit dieser Seuche der Kategorie C infiziert ist. TEIL II REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN TITEL I ZULASSUNG VON UNTERNEHMERN VON AQUAKULTURBETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE KAPITEL 1 Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko für die Seuchenausbreitung darstellen, sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht Artikel 3 Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen (1)   Abweichend von Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Aquakulturbetriebe zu beantragen: a)  Aquakulturbetriebe, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden; b)  extensiv bewirtschaftete Teiche, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden; c)  Reinigungszentren, die i)  entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii)  Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet; d)  Versandzentren, die i)  entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii)  Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet; e)  Umsetzgebiete, die i)  entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii)  Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb sich selbst befindet. (2)   Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Zulassung zu beantragen, gelten nur für Aquakulturbetriebe, aus denen keine ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, mit Ausnahme von Weichtieren für den direkten menschlichen Verzehr und wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, a)  bei der sie mindestens die Risikofaktoren gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 berücksichtigt; und b)  bei der sie festgestellt hat, dass sich das Risiko, dass sich die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem Aquakulturbetrieb mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche anstecken oder diese verbreiten, als unerheblich erwiesen hat. Artikel 4 Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen: a)  Quarantänebetriebe für ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ ; b)  Aquakulturbetriebe, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten; c)  Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen; d)  Aquakulturbetriebe, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken in offenen Systemen halten; e)  Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden. KAPITEL 2 Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe Artikel 5 Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen Die zuständige Behörde lässt Aquakulturbetriebe gemäß den Artikeln 7 sowie 9 bis 19 bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 nur dann zu, wenn die betreffenden Unternehmer einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erstellt und dokumentiert haben, der folgende Anforderungen erfüllt: a)  Es wird ermittelt, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb oder eine Gruppe von Aquakulturbetrieben eindringen, sich darin ausbreiten und von dort in die Umwelt oder in andere Aquakulturbetriebe übertragen werden kann. b)  Den Gegebenheiten des einzelnen Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben wird Rechnung getragen, und zu jedem erkannten Risiko für die biologische Sicherheit werden Risikominderungsmaßnahmen ausgewiesen. c)  Bei der Erstellung dieses Plans für den Aquakulturbetrieb oder für die Gruppe von Aquakulturbetrieben werden die in Anhang I Teile 1 bis 7 und Teile 9 bis 12 Nummer 1 Buchstabe a und Teil 8 Nummer 1 Buchstabe b genannten Punkte geprüft bzw. gegebenenfalls berücksichtigt. Artikel 6 Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm (1)   Die zuständige Behörde erteilt Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß den Artikeln 7, 17 und 18 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 1 dieser Verordnung. (2)   Die zuständige Behörde erteilt Gruppen von Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 2 dieser Verordnung. (3)   Bei der Erteilung der Zulassung von Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Punkte und nimmt sie in das risikobasierte Überwachungsprogramm auf: a)  das Ergebnis der vom Unternehmer im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Überwachung; b)  die bei den von einem Tierarzt durchgeführten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 erhaltenen Informationen, wenn die Unternehmer diese Informationen verfügbar machen. Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 12 bis 19, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b)  Anhang I Teil 1 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c)  Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ daraus verbracht zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b)  Anhang I Teil 2 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für die Aquakulturbetriebe der Gruppe; c)  Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes; b)  Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c)  Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung; d)  Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 10 Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe a)  Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen; b)  durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist: i)  die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9; ii)  die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr. Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 5 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 6 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.