Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-06-03

Quellenkennung: 32020R0691. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b)  Anhang I Teil 6 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Umsetzgebiete, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 7 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 7 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 15 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Quarantänebetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 8 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 8 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; c)  Anhang I Teil 8 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 16 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 9 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 9 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; c)  Anhang I Teil 9 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 17 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b)  Anhang I Teil 10 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c)  Anhang I Teil 10 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 18 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu Zierzwecken halten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b)  Anhang I Teil 11 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c)  Anhang I Teil 11 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. Artikel 19 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a)  Anhang I Teil 12 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b)  Anhang I Teil 12 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung. TITEL II VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE REGISTRIERTER UND ZUGELASSENER AQUAKULTURBETRIEBE KAPITEL 1 Von der zuständigen Behörde geführte Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb, den sie registriert, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis der Aquakulturbetriebe auf: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Betriebs; b)  das Datum der Registrierung durch die zuständige Behörde; c)  die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des Aquakulturbetriebs; d)  eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Betriebs; e)  die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ ; f)  die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden können; g)  den Zeitraum, in dem ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; h)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. KAPITEL 2 Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Aquakulturbetriebe Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe (1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb oder jede Gruppe von Aquakulturbetrieben, den bzw. die sie zulässt, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe auf: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs; b)  das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer möglichen Aussetzung oder Entziehung der Zulassung durch die zuständige Behörde; c)  die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zugelassenen Aquakulturbetriebs bzw. der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben; d)  eine Beschreibung der relevanten Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs; e)  die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehaltenen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ ; f)  die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden können; g)  den Zeitraum, in dem ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden, wenn dieser bzw. diese nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; h)  das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat. (2)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus der ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die in entsprechend Artikel 181 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden, in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite auf. Diese aktuellen Gesundheitsinformationen umfassen mindestens den Gesundheitsstatus des Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben im Hinblick auf alle relevanten gelisteten Seuchen und alle relevanten Kategorien derselben; und zwar, a)  ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben frei von einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C ist, b)  ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem Programm zur Tilgung einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C teilnimmt, c)  ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem freiwilligen Programm zur Überwachung auf eine Seuche der Kategorie C teilnimmt, oder d)  alle sonstigen Informationen, die sich auf eine Seuche der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D beziehen, ausgenommen die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c. TITEL III PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN, DIE ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN BESTEHEN KAPITEL 1 Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen Artikel 22 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs; b)  Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden; c)  Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; d)  gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b)  die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs; c)  Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d)  Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i)  die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii)  die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e)  Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter i)  die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ und die Erzeugnisse aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ und — falls ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder ii)  bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ freigesetzt werden; f)  Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ dort abholen; g)  den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h)  Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i)  gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. Artikel 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ daraus verbracht zu werden (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b)  die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben; c)  Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen; d)  Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i)  die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder ii)  die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e)  Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter i)  die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gewonnen werden, und, falls ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder ii)  bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ freigesetzt werden; f)  Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ dort abholen; g)  Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h)  Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i)  gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere. (2)   Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren. Artikel 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a)  die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs; b)  Angaben zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.