Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.6.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 174/345 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1), insbesondere auf Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Aquakulturbetriebe und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Systems innerhalb des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sicherzustellen, müssen somit ergänzende Vorschriften festgelegt werden. (2) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die bereits in Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthaltenen Bestimmungen ergänzen, die sich auf die Zulassung von Aquakulturbetrieben beziehen, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, die ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sowie auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse von Aquakulturbetrieben und auf die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Aquakulturbetrieben und von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern. (3) Darüber hinaus trägt diese Verordnung der Tatsache Rechnung, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) mit Wirkung ab dem 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten Betriebe und Unternehmer, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 registriert oder zugelassen wurden, gemäß der genannten Verordnung als registriert bzw. zugelassen und unterliegen den in der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen. (4) Dementsprechend sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich der notwendigen Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen. (5) Da sich alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, beziehen und parallel anzuwenden sind, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung entsprechen. (6) Gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen, wenn sie Aquakulturtiere im Hinblick auf eine Verbringung aus diesen Betrieben halten, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren. Da ein breites Spektrum von Aquakulturbetrieben in diese Kategorie fällt, sieht Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten Unternehmer bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht ausnehmen können, sofern von diesen Aquakulturbetrieben kein erhebliches Seuchenrisiko ausgeht. Darüber hinaus ist in Artikel 176 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht auszunehmen, sofern auch diese Aquakulturbetriebe kein erhebliches Risiko darstellen. (7) Das von einem Aquakulturbetrieb ausgehende Risiko hängt von der Tätigkeit des Aquakulturbetriebs und vom Bestimmungsort und der vorgesehenen Verwendung der Aquakulturtiere oder der in dem Betrieb hergestellten Erzeugnisse aus Aquakulturtieren ab. Einige Aquakulturbetriebe sind bereits für verschiedene Zwecke zugelassen worden, z. B. Aquakulturbetriebe, die im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden. In bestimmten Situationen erhalten Aquakulturbetriebe wie Reinigungs- und Versandzentren oder Umsetzgebiete nur Weichtiere aus dem epidemiologischen Gebiet, in dem sich der jeweilige Aquakulturbetrieb selbst befindet. Solche Aquakulturbetriebe stellen unter dem Aspekt der Tiergesundheit ein unerhebliches Risiko dar. Andere Aquakulturbetriebe üben ebenfalls Tätigkeiten mit geringem Risiko aus, beispielsweise halten sie Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern, nachdem sie sie aus Laichfischbeständen produziert haben, die aus dem Wasserkörper am Ort des Aquakulturbetriebs stammen, oder sie halten Aquakulturtiere in extensiv bewirtschafteten Teichen für den menschlichen Verzehr oder für die Freisetzung in offenen Gewässern. (8) In dieser Verordnung muss festgelegt werden, unter welchen spezifischen Bedingungen Aquakulturbetrieben eine Ausnahme von der Zulassungspflicht ermöglicht werden sollte. In bestimmten Fällen sollten Ausnahmeregelungen nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sein, die Aquakulturtiere innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats verbringen, nicht jedoch auf Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten verbringen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht eines Aquakulturbetriebs sollten allerdings ausschließlich dann in Betracht gezogen werden, wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, bei der zumindest geprüft wurde, ob für Aquakulturtiere in dem betreffenden Aquakulturbetrieb das Risiko der Ansteckung mit einer Wassertierseuche oder der Verbreitung einer Wassertierseuche über das Wasser oder bei Verbringungen besteht, und sich dieses Risiko als unerheblich erwiesen hat. Einzelheiten zu zusätzlichen Risikofaktoren, die die zuständige Behörde bei dieser Risikobewertung prüfen kann, sind in Anhang VI Teil I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Daher sollten die ergänzenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung mit den Vorschriften der genannten delegierten Verordnung im Einklang stehen. (9) Bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben stellen allerdings ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Wassertierkrankheiten dar. In dieser Verordnung sollten die betreffenden Arten von Aquakulturbetrieben spezifiziert werden, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Unternehmer dieser Aquakulturbetriebe eine Zulassung erforderlich ist. Betroffen sind unter anderem Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen sowie in geschlossenen Systemen halten, von deren Handel innerhalb der Union oder mit Drittstaaten aufgrund der Verbringungsmuster möglicherweise ein Seuchenrisiko ausgeht. Weitere Arten von Aquakulturbetrieben, deren Seuchenausbreitungsrisiko dadurch gemindert werden sollte, dass sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden müssen, sind Quarantänebetriebe, Betriebe, die Überträgerarten so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, sowie Schiffe und andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere behandelt oder anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen werden. (10) Gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde Unternehmern für Gruppen von Aquakulturbetrieben eine Zulassung erteilen. Die ergänzenden Vorschriften dieser Verordnung sollten daher gegebenenfalls auch für derartige Gruppen gelten, und es sollte festgelegt werden, wie im Einzelnen die Vorschriften auf die Gruppe und innerhalb der Gruppe anzuwenden sind. (11) Alle Unternehmer von Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben müssen der zuständigen Behörde die Informationen zur Verfügung stellen, die für eine Zulassung gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind. Bezüglich des Schutzes vor biologischen Gefahren sollten Unternehmer in diesem Zusammenhang der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan vorlegen, der im Laufe des Zulassungsverfahrens geprüft wird. Diese Anforderung sollte sowohl für einzelne Aquakulturbetriebe als auch für Gruppen von Aquakulturbetrieben unabhängig von der jeweiligen Größe gelten, allerdings sollte der Umfang des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs bzw. der jeweiligen Gruppe von Aquakulturbetrieben sowie nach den Maßnahmen richten, die zur Minderung des damit verbundenen Seuchenrisikos erforderlich sind. (12) Bestimmte Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sollten sich auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang VI Teil I Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird. Ohne eine solche Beteiligung sollten Aquakulturbetriebe bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben nicht zugelassen werden. Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/429 können bei der risikobasierten Überwachung die von den Unternehmern selbst durchgeführte Überwachung gemäß Artikel 24 und die Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Zur Ressourcenmaximierung kann die risikobasierte Überwachung auch gleichzeitig mit der Überwachung im Zusammenhang mit bestimmten gelisteten Seuchen durchgeführt werden. (13) Die Häufigkeit risikobasierter Überwachungen sollte sich danach richten, ob das Risiko des Aquakulturbetriebs nach einer Bewertung der betrieblichen Situation von der zuständigen Behörde als „hoch“, „mittel“ oder „gering“ eingestuft wurde. Die Faktoren, die von der zuständigen Behörde bei der Risikoeinstufung von Betrieben zu berücksichtigen sind, sowie die mit den einzelnen Risikostufen verbundene Überwachungshäufigkeit sind in Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Durch Einbeziehung von Aquakulturbetrieben, die nicht gelistete Arten halten, deren Risiko aber aufgrund ihrer umfangreichen Handelstätigkeit in dem risikobasierten Überwachungsprogramm als „hoch“ eingestuft wird, sollen die Chancen der Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Seuchen maximiert werden‚ falls diese bei Aquakulturtieren dieser nicht gelisteten Arten auftreten sollten. (14) Da die risikobasierte Überwachung auch in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführt wird, muss festgelegt werden, wie dies auf Gruppenebene zu geschehen hat, damit das Ergebnis der Überwachung epidemiologisch aussagekräftig ist. Dementsprechend sollte die vorliegende Verordnung Bestimmungen darüber enthalten, welchen Ansatz die zuständige Behörde bei der Durchführung einer solchen Überwachung verfolgen sollte. (15) Abgesehen von der Verpflichtung, dass Unternehmer der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren vorzulegen haben und bestimmte Aquakulturbetriebe sich an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen müssen, sollten zulassungspflichtige Aquakulturbetriebe auch bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Einrichtungen und ihrer Ausrüstung erfüllen. Daher sollte die besondere Kombination von Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, an die Überwachung sowie an Einrichtungen und Ausrüstung, die für eine bestimmte Kategorie von Aquakulturbetrieben oder für eine bestimmte Kategorie von Gruppen von Aquakulturbetrieben gelten, in dieser Verordnung verankert werden. (16) Nach Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Aquakulturbetriebs erhalten wollen, Aquakulturtiere erst dann in ihren Aquakulturbetrieb oder aus diesem heraus verbringen, wenn ihnen der betreffende Status von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährt wurde. Da diese Aquakulturbetriebe Aquakulturtiere untereinander mit geringeren Auflagen verbringen dürfen als andere Arten von Aquakulturbetrieben, sollten sie einen Tierarzt unter Vertrag haben, der die Tätigkeiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs überwacht und für dessen Gesundheitsüberwachung verantwortlich ist, sodass die entsprechenden Betriebe einander verlässliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit bieten können. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe festgelegt werden; entsprechende Bestimmungen sollten in der vorliegenden Verordnung formuliert werden. (17) In Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Zulassung von Betrieben geregelt, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Diese Aquakulturbetriebe erleichtern die hygienische Schlachtung und hygienische Verarbeitung von Wassertieren, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sein könnten. Sie stellen daher ein erhebliches Seuchenrisiko dar und sollten von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Während der Zeiträume, in denen diese Aquakulturbetriebe Wassertiere erhalten, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sollten sie strenge Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger nicht ohne angemessene Aufbereitung in offene Gewässer freigesetzt werden. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der genannten Verordnung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung dieser Aquakulturbetriebe festgelegt werden; dementsprechend sollten diese ergänzenden Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung enthalten sein. (18) Bestimmte Reinigungszentren, Umsetzgebiete und Versandzentren für lebende Weichtiere sollten als Aquakulturbetriebe gelten, die gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Zulassungspflicht unterliegen. Diese Betriebe, die lebende Weichtiere aus einem anderen als ihrem eigenen epidemiologischen Gebiet erhalten, stellen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen dar und sollten während des Zulassungsverfahrens entsprechend behandelt werden. In dieser Verordnung sollten daher diesbezüglich ergänzende Vorschriften festgelegt werden. (19) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (5) enthält Definitionen für Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E und sieht vor, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. Nach dieser Tabelle sind bestimmte Wassertierarten, die in Spalte 4 der Liste aufgelistet sind, nur dann als Vektoren anzusehen, wenn sie in einem Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem auch die in Spalte 3 genannten Arten gehalten werden, bzw. — bei wild lebenden Wassertieren — wenn sie in einem natürlichen Habitat einer in Spalte 3 aufgeführten Art ausgesetzt waren. Werden diese Arten jedoch anschließend für einen angemessenen Zeitraum isoliert von den in Spalte 3 aufgeführten Arten und von infizierten Wasserquellen gehalten, gelten sie nicht mehr als Vektoren. Kann dieser Isolierungszeitraum nicht in einem gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zugelassenen Quarantänebetrieb durchgeführt werden, dürfen die betreffenden Wassertiere stattdessen in einer anderen Art von Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem zwar nicht alle für Quarantänebetriebe erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, die Tiere jedoch so lange isoliert von potenziellen Pathogenen gehalten werden, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte mit ergänzenden Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe. Dementsprechend sollten diese Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. (20) In Artikel 185 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die zusätzlichen Informationen zu erlassen, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufzunehmen sind, sowie in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Verzeichnisse. Vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Datenschutzvorschriften sollten die Informationen, die von der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden, den Anforderungen gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung tragen, die ihrerseits weitgehend den Informationen entsprechen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission (7) bereits in einem öffentlichen Verzeichnis bereitgestellt haben. (21) In das öffentliche Verzeichnis der zuständigen Behörde sollten jedoch auch spezifischere Informationen zum Gesundheitsstatus jedes zugelassenen Betriebs aufgenommen werden, um einen sicheren Handel zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass Interessenträger erfahren, ob ein bestimmter Aquakulturbetrieb frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C ist, ob in einem Aquakulturbetrieb ein Programm zur Tilgung einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C oder ein Programm zur Überwachung auf eine spezifische Seuche der Kategorie C durchgeführt wird oder ob der Aquakulturbetrieb keinen dieser Gesundheitsstatus aufweist. Angesichts der umfangreichen Anforderungen, die die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen über zugelassene Aquakulturbetriebe enthält, sollte die Entscheidung 2008/392/EG durch diese Verordnung aufgehoben werden. (22) In den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Mindestaufzeichnungspflichten für Unternehmer von Aquakulturbetrieben festgelegt. Da Wassertiere in der Regel nicht individuell identifiziert werden können, sind Aufzeichnungen über ihre Erzeugung und Verbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn die Aufzeichnungspflichten für Unternehmer verschiedener Arten von Aquakulturbetrieben einige gemeinsame Elemente aufweisen, sollten in bestimmten Arten von Aquakulturbetrieben Aufzeichnungen geführt werden, die auf diese Betriebe und die spezifische Art ihrer Aquakulturtätigkeit abgestimmt sind. Da Artikel 189 Absatz 1 der genannten Verordnung vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen erlassen kann, sollten in der vorliegenden Verordnung für die verschiedenen Arten zugelassener Aquakulturbetriebe unterschiedliche Aufzeichnungspflichten festgelegt werden. (23) In Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 wird für Transportunternehmer, die Wassertiere, welche für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, und Wassertiere, die zwischen Habitaten verbracht werden, befördern, der Mindestumfang an Aufzeichnungspflichten festgelegt. Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, stellen ein besonderes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar; daher ist es unerlässlich, dass diese Unternehmer Aufzeichnungen führen, um die Rückverfolgbarkeit der von ihnen beförderten Wassertiere sicherzustellen und einen schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchführen. Dementsprechend sollten in dieser Verordnung ergänzende Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten dieser Transportunternehmer festgelegt werden. (24) Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. (2)   In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt: a) in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen; b) in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde; c) in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind; d) in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe; e) in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmern von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen; f) in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen. (3)   Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „extensiv bewirtschafteter Teich“ einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern; 2. „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind; 3. „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere; 4. „Umsetzgebiet“ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Rei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.