Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben. 7/9.    Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten H1 und H3 bis H5: Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Beförderung auf der Straße Beförderung im Eisenbahnverkehr Schiffsname Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Kennzeichen des Fahrzeugs Waggonnummer Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten H1 und H3 bis H5 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung. 7/10.    Containernummer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden. 7/11.    Containergröße und Containertypen Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Codierte Angaben zur Feststellung der Merkmale wie Größe und Art der Beförderungsausrüstung (Container). 7/12.    Füllmenge des Containers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Codierte Angaben über die Füllmenge einer Beförderungsausrüstung (Container). 7/13.    Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Code zur Identifizierung der Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung (Container). 7/14.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B3 und D1: Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Beförderung auf der Straße Beförderung im Eisenbahnverkehr Schiffsname Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Kennzeichen des Fahrzeugs Waggonnummer Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5: Die für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ aufgeführten Angaben sind zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 und G3: Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechend ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte G2: Der zuvor für die betreffenden Waren abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung entsprechen ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer anzugeben. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden. 7/15.    Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, D1 und H1, H3 bis H5: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5: Für die Staatszugehörigkeit sind die entsprechenden Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist. 7/16.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Bei Huckepackverkehr ist das Kennzeichen des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem in D.E. 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ aufgeführten aktiven Beförderungsmittel befördert wird. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel; Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Beförderung auf der Straße Beförderung im Eisenbahnverkehr Schiffsname Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängers Waggonnummer 7/17.    Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben, das von einem aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Außengrenze der Union befördert wird. Im Huckepackverkehr ist unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes die Staatszugehörigkeit des passiven Beförderungsmittels anzugeben. Das passive Beförderungsmittel ist das von einem in D.E. 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ aufgeführten aktiven Beförderungsmittel beim Überschreiten der Außengrenze der Union beförderte Beförderungsmittel. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist der Lastkraftwagen das passive Beförderungsmittel; Dieses Datenelement ist zu verwenden, sofern die Information über die Staatszugehörigkeit nicht schon im Kennzeichen enthalten ist. 7/18.    Nummer des Zollverschlusses Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1, F1a bis F1c, F5, G4 und G5: Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D1 bis D3: Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist. 7/19.    Andere Ereignisse bei der Beförderung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3: Anzugeben ist eine Beschreibung der Ereignisse bei der Beförderung. 7/20.    Kennnummern der Postbehälter Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Ein Postbehälter ist eine Ladeeinheit zur Beförderung von Postsendungen. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F4a, F4b und F4d: Anzugeben sind die von einem Postbetreiber zugewiesenen Kennnummern der Postbehälter, aus denen die konsolidierte Sendung besteht. Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) 8/1.    Laufende Nummer des Kontingents Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents. 8/2.    Art der Sicherheitsleistung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben. 8/3.    Nummer der Sicherheitsleistung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die Nummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D1 und D2: Anzugeben ist die Höhe der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren — außer für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr. 8/4.    Sicherheitsleistung nicht gültig für Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Ist eine Sicherheitsleistung nicht für alle Länder des gemeinsamen Versandverfahrens gültig, so sind nach „nicht gültig für ...“ die für das betreffende Land oder die betreffenden Länder des gemeinsamen Versandverfahrens entsprechenden Codes anzugeben. 8/5.    Art des Geschäfts Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben. 8/6.    Statistischer Wert Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 „Interne Währungseinheit“ kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden. 8/7.    Abschreibung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen. Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten. (1)  Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben. ANHANG B-01 PAPIERGESTÜTZTE STANDARD-ZOLLANMELDUNGEN — ERLÄUTERUNGEN UND ZU VERWENDENDE VORDRUCKE TITEL I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Datenanforderungen für papiergestützte Zollanmeldungen Die papiergestützte Zollanmeldung enthält die in Anhang B festgelegten Daten und stützt sich auf die gemäß Artikel 163 des Zollkodex festgelegten Unterlagen. Artikel 2 Verwendung von papiergestützten Zollanmeldungen (1) Die papiergestützte Zollanmeldung ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. (2) Werden Waren vor der Überführung in das Unionsversandverfahren oder das gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze werden aus dem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel III dieses Anhangs entnommen. (4) Die Anmeldevordrucke können gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. Diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind. Die Ergänzungssätze werden aus einem Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel IV dieses Anhangs entnommen. Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen. (5) Die Erläuterungen für die auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten papiergestützte Zollanmeldung sind in Titel II aufgeführt. Artikel 3 Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen für aufeinanderfolgende Verfahren (1) Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs haftet jeder Beteiligte nur für die Daten, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Inhaber des Versandverfahrens oder Vertreter einer der beiden beantragt hat. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Daten in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Daten gegebenenfalls zu vervollständigen. In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle, in der die Zollanmeldung abgegeben wird, alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Daten umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muss er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen. (3) Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, dass die Daten auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplaren übereinstimmen. Artikel 4 Besondere Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gilt sinngemäß für papiergestützte Zollanmeldungen. Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Vordrucke auch für den Handel mit Unionswaren verwendet, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden Artikel 5 Ausnahmen Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen. TITEL II Anmerkungen KAPITEL 1 Allgemeine Beschreibung (1) Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. (2) Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nr. 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken. (3) Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll. (4) Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Titeln III und IV dieses Anhangs farblich zu kennzeichnen: — die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf; — die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf; (5) Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Titeln III und IV dieses Anhangs genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Titel V Kapitel 1 dieses Anhangs genannt. (6) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind. (7) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen. (8) Die verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist: — Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden; — Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden; — Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird; — Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird; — Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird; — Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden; — Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden; — Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird. Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise: — Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3; — Unionsversand Exemplare 1, 4 und 5; — Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8. (9) Darüber hinaus kann der zollrechtliche Status von Unionswaren von Waren gemäß Artikel 125 durch einen schriftlichen Nachweis auf dem Exemplar Nr. 4 belegt werden. (10) Es steht den Wirtschaftsbeteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen. Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Versandverfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt. (11) Werden gemäß Artikel 5 dieses Anhangs die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wieder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.