Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom L 69 1 15.3.2016 17. Dezember 2015 ►M2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 5. April L 111 1 27.4.2016 2016 ►M3 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai L 192 1 30.7.2018 2018 ►M4 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission vom 7. Juni L 204 11 13.8.2018 2018 ►M5 Delegierte Verordnung (EU) 2019/841 der Kommission vom 14. März L 138 76 24.5.2019 2019 ►M6 Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom L 181 2 5.7.2019 14. März 2019 ►M7 Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April L 203 1 26.6.2020 2020 ►M8 Delegierte Verordnung (EU) 2020/2191 der Kommission vom L 434 8 23.12.2020 20. November 2020 ►M9 Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom L 63 1 23.2.2021 7. Dezember 2020 ►M10 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli L 396 10 10.11.2021 2021 ►M11 Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom L 54 1 22.2.2023 14. Dezember 2022 ►M12 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1128 der Kommission vom L 149 26 9.6.2023 24. März 2023 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 2 ►M13 Delegierte Verordnung (EU) 2024/249 der Kommission vom L 249 1 12.2.2024 30. November 2023 ►M14 Delegierte Verordnung (EU) 2024/634 der Kommission vom L 634 1 20.2.2024 14. Dezember 2023 ►M15 Delegierte Verordnung (EU) 2024/2505 der Kommission vom 22. Mai L 2505 1 24.9.2024 2024 ►M16 Delegierte Verordnung (EU) 2025/218 der Kommission vom L 218 1 5.2.2025 29. November 2024 ►M17 Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni L 1022 1 1.7.2026 2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 35 ((EU) 2015/2446) ►C2 Berichtigung, ABl. L 264 vom 30.9.2016, S. 44 ((EU) 2015/2446) ►C3 Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 164 ((EU) 2015/2446) ►C4 Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 177 (2016/341) ►C5 Berichtigung, ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 62 ((EU) 2015/2446) ►C6 Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 38 (2018/1063) ►C7 Berichtigung, ABl. L 96 vom 5.4.2019, S. 55 (2016/341) ►C8 Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 24 ((EU) 2015/2446) ►C9 Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 26 (2016/341) ►C10 Berichtigung, ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 30 (2020/877) ►C11 Berichtigung, ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 34 (2018/1063) ►C12 Berichtigung, ABl. L 56I vom 23.2.2023, S. 7 (2023/398) ►C13 Berichtigung, ABl. L 90436 vom 22.7.2024, S. 1 (2024/249) ►C14 Berichtigung, ABl. L 90471 vom 31.7.2024, S. 1 ((EU) 2015/2446) ►C15 Berichtigung, ABl. L 90616 vom 22.7.2026, S. 1 (2021/234) ►C16 Berichtigung, ABl. L 90613 vom 22.7.2026, S. 1 (2024/249) 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 3 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs­ bestimmungen: 1. „Agrarpolitische Maßnahmen“ sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen; 2. „Carnet ATA“ ist ein internationales Zolldokument für die vorü­ bergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde; 3. „ATA-Übereinkommen “ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren; 4. „Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 26. Juni 1990 in Istan­ bul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Ver­ wendung; 5. „Gepäck“ sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren; 6. „Zollkodex“ ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Fest­ legung des Zollkodex der Union; 7. „Flughafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen; 8. „Hafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Ha­ fen; 9. „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren “ ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (1); 10. „Land des gemeinsamen Versandverfahrens “ ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Ver­ tragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versand­ verfahren ist; (1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 4 ▼B 11. „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union; 12. „Carnet CPD“ ist ein internationales Zolldokument für die vorüber­ gehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde; 13. „Abgangszollstelle “ ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt; 14. „Bestimmungszollstelle “ ist die Zollstelle, der die in ein Versand­ verfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden; ▼M7 15. „erste Eingangszollstelle “ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gege­ benenfalls eintreffen soll; ▼B 16. „Ausfuhrzollstelle “ ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmel­ dung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden; 17. „Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ ist die in der Bewil­ ligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen; 18. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbetei­ ligte“ (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbetei­ ligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird; ▼M3 19. „Ausführer“ ist a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 5 ▼B 20. „allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze “ sind die Grund­ sätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflich­ tungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderun­ gen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Pas­ siva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informatio­ nen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rech­ nungsabschlüsse vorbereitet werden. 21. „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind a) Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen i) gelegentlich erfolgen; ▼M5 ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und ▼B iii) dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden; b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sen­ dungen i) gelegentlich erfolgen und ▼M5 ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Aus­ fuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; ▼B 22. „Hauptbezugsnummer “ (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde An­ meldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird; 23. „Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren über­ geführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zu­ geführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann; ▼M17 24. „Waren in Postsendungen“ sind Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden, mit Aus­ nahme von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Richtlinie von der Steuer befreit ist, und Waren, die Gegenstand einer Präferenzmaßnahme sind, ein­ schließlich der in Abkommen über eine Zollunion vorgesehenen Maßnahmen; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 6 ▼M17 25. „Postbetreiber“ ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrag benannter Betreiber, der für die Beförderung von Briefsendungen und von in einem Paket oder Päckchen enthaltenen Waren verantwortlich ist; ▼B 26. „Briefsendungen “ sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Druck­ sachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind; 27. „Passive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der aus den Ersatz­ waren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passi­ ven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, ge­ mäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex; 28. „Passive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungs­ erzeugnisse; 29. „Aktive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der aus den Ersatz­ waren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der akti­ ven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex; 30. „Aktive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Verede­ lungserzeugnisse; 31. „Privatperson“ ist eine andere natürliche Person als ein Steuer­ pflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt; 32. „Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfah­ rens obliegen; 33. „Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen; 34. „Einziges Beförderungspapier “ ist für die Zwecke des zollrecht­ lichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beför­ derungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers; 35. „Steuerliches Sondergebiet“ ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer­ system oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezem­ mber 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 7 ▼B 36. „Überwachungszollstelle “ ist a) im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versand­ verfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Ver­ fahrens; b) im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren; 37. „TIR-Übereinkommen “ ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Wa­ rentransport mit Carnets TIR; 38. „TIR-Verfahren “ ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen; 39. „Umladung“ ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes; 40. „Reisender“ ist eine natürliche Person, die a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zoll­ gebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren ge­ wöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, ver­ lässt; 41. „Abfälle und Reste“ sind a) Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomen­ klatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden; b) im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 8 ▼B 42. „Palette“ ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Waren­ menge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als sol­ che befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gesta­ pelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palet­ tenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; 43. „Fabrikschiff der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats regis­ triert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behand­ lung an Bord dient; 44. „Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zoll­ gebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient. 45. „Linienverkehr“ ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen; ▼M7 46. „Expressgutsendung “ ist eine Einzelposition, die von einem Ex­ pressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird; 47. „Expressbeförderer “ ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistun­ gen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Ter­ min erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zu­ stellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt; 48. „Einzelwert“ ist a) bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewie­ sen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können; b) bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären; 49. „im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu ver­ wendende Waren“ sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 9 ▼M7 a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitglied­ staaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfin­ den; oder b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten — im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi­ gungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder — im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags. 50. „NATO-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Par­ teien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Trup­ pen vorgesehen ist; 51. „EU-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß An­ hang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Ver­ wendung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.