Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die beantragte Gültigkeitsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen, für den Fall, dass der Antragsteller eines solchen Nachweises eine längere als die in Artikel 123 vorgesehene Gültigkeitsdauer anstrebt. Die Begründung des Antrags ist in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ anzugeben. 5/29.    Datum der Gestellung der Waren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden. 5/30.    Ort der Annahme Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Ort, an dem die Person, die das Konnossement ausstellt, die Waren vom Versender übernimmt. Bezeichnung des Hafens, Frachtterminals oder anderen Ortes, an dem die Waren vom Versender übernommen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen. Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben. Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren 6/1.    Eigenmasse (kg) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). 6/2.    Besondere Maßeinheit Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist. 6/3.    Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen. 6/4.    Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1c, F2a, F2c, F2d, F3a, F3b und F5: Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen. 6/5.    Rohmasse (kg) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: — von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg) — von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist „0,“ gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 bis B4, H1 bis H6, I1 und I2: Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen: a) Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt. b) Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit „Bruttogewicht“ verwaltet. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A1, A2, E1, E2, G4 und G5: Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D1 bis D3: Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Ebene der Kopfdaten einzutragen. Bezieht sich eine papiergestützte Versandanmeldung auf mehrere Warenpositionen, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in der Tabelle in Titel I aufgeführten einschlägigen Verfahren ausweiten. 6/6.    Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht. Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. 6/7.    Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht. Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. 6/8.    Warenbezeichnung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A1 und A2: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“, „Teile“ oder „Güter jeder Art“) oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeiner Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B3, B4, C1, D1, D2, E1 und E2: Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, H1 bis H5 und I1: Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D3, G4, G5 und H6: Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren. 6/9.    Art der Packstücke Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Code für die Art der Packstücke. 6/10.    Anzahl Packstücke Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich. 6/11.    Versandzeichen Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. Tabelle mit den Datenanforderungen – Spalten A1, C1, E2, F1a, F1b, F1c, F2a, F2c, G4 und I1: Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist. 6/12.    UN-Gefahrgutnummer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist. 6/13.    CUS-Nummer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Besteht für die betreffenden Waren keine TARIC-Maßnahme, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und H1: Sind die betreffenden Waren Gegenstand einer TARIC-Maßnahme im Zusammenhang mit einer CUS-Nummer, so ist die CUS-Nummer anzugeben. 6/14.    Warennummer — KN-Code Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, H1 bis H6 und I1: Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A1 und A2: Es sind mindestens die ersten vier Ziffern des Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu verwenden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D1 bis D3 und E1: Der KN-Code mit mindestens den ersten vier und bis zu acht Ziffern ist gemäß Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs zu verwenden. Bei Unionsversandverfahren ist in dieses Unterfeld mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf acht Stellen erweitert werden. Das Unterfeld ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Bestimmung der Union dies vorschreibt. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte E2: Der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer. Falls vorhanden, ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems anzugeben. Der Wirtschaftsbeteiligte kann den achtstelligen KN-Code angeben. Sind Warenbezeichnung und Warennummer verfügbar, ist vorzugsweise die Warennummer zu verwenden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F1c und F5: Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Im Huckepackverkehr ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Waren anzugeben, die vom passiven Beförderungsmittel verbracht werden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F2a, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4c, G4 und G5: Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren. Diese Angabe ist für Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, nicht erforderlich. 6/15.    Warennummer — TARIC-Code Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition. 6/16.    Warennummer — TARIC-Zusatzcodes Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben sind die der betreffenden Warenposition entsprechenden TARIC-Zusatzcodes. 6/17.    Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2 und B3: Anzugeben sind die von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes, die der betreffenden Warenposition entsprechen. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten H1 und H2 bis H5: Anzugeben ist der der betreffenden Warenposition entsprechende Code. 6/18.    Packstücke insgesamt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht. 6/19.    Art der Waren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Art des Geschäfts, codiert. Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) 7/1.    Umladungen Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben. — Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld Nr. 56 der papiergestützten Zollanmeldung. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3: Folgende Angaben sind zu machen, wenn die Waren ganz oder teilweise von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden: — Land und Ort der Umladung gemäß den Spezifikationen für die Datenelemente 3/1 „Ausführer“ und 5/23 „Warenort“, — Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels gemäß den Spezifikationen für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ und D.E. 7/8 „Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang“, — Angabe gemäß der Codeliste für D.E. 7/2 „Container“, ob die Sendung in Containern befördert wird oder nicht. 7/2.    Container Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, B3, D1, D2 und E1: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten oder der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind, oder der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten H1 und H2 bis H4: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben. 7/3.    Nummer der Beförderung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden. 7/4.    Verkehrszweig an der Grenze Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, B3, D1 und D2: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B4: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das betreffende Steuergebiet verlassen sollen. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a bis F1c, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F5, G1 und G2: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im Huckepackverkehr finden die für die Datenelemente 7/14 „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ und 7/15 „Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ festgelegten Regelungen Anwendung. Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten H1 bis H4: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte H5: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind. 7/5.    Inländischer Verkehrszweig Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1, B2, B3 und D1: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten H1 und H2 bis H5: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben. 7/6.    Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg die IMO-Schiffsnummer bzw. bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so sind die Flugnummern der Code-Sharing-Partner zu verwenden. 7/7.    Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und B2: Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels). Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich: Beförderungsmittel Kennzeichnung Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen Beförderung auf dem Luftweg Beförderung auf der Straße Beförderung im Eisenbahnverkehr Schiffsname Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) Kennzeichen des Fahrzeugs Waggonnummer Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D1 bis D3: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1 und B2 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Anhängers anzugeben. 7/8.    Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.