Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. 7/20 „Kennnummer des Postbehälters“ automatisch abgeleitet werden kann. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5: Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/26 „Käufer“ verwendet. 3/12.    Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order einer genannten Partei“ ist, a) kann im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements die Kennnummer des Spediteurs, des Betreibers der Containerfrachtstellplätze oder anderer Beförderer als Empfänger angegeben werden; b) wird im Fall eines vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder eines von der Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten Sammelkonnossements die an Order genannte Partei als der Empfänger angegeben. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5: Werden die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung mit derselben Meldung wie die Angaben in der Versandanmeldung vorgelegt, ist dieses Datenelement nicht erforderlich und wird das D.E. 3/27 „Kennnummer des Käufers“ verwendet. 3/13.    Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Empfänger der Waren. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Entweder unterscheidet sich diese Person vom Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten oder die Person, die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt, wird im D.E. 3/38 „Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt“ angegeben. Im Fall eines begebbaren Konnossements, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und wenn der Empfänger nicht bekannt ist, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt. 3/14.    Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden Angaben über den letzten bekannten Eigentümer der Fracht oder dessen Vertreter vorgelegt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Ist der Empfänger nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/15.    Einführer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird. 3/16.    Kennnummer des Einführers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der betroffenen Partei. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen. 3/17.    Anmelder Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4 und C1: Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um ein und dieselbe Person, so sind die für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Codes anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1: Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben. 3/18.    Kennnummer des Anmelders Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, G4, H1 bis H5 und I1: Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c, F1d, F2c, F2d, F3b, F4c und F4d: Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 113 Absätze 1 und 2 vorlegt. 3/19.    Vertreter Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 „Anmelder“ oder ggf. D.E. 3/22 „Inhaber des Versandverfahrens“. 3/20.    Kennnummer des Vertreters Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 „Kennnummer des Anmelders“ oder ggf. D.E. 3/23 „Inhaber des Versandverfahrens“, D.E. 3/30 „Kennnummer der Person, die die Waren gestellt“, D.E. 3/30 „Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht“, D.E. 3/43 „Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt“ oder D.E. 3/44 „Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet“. Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18. 3/21.    Code für den Status des Steuervertreters Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters. 3/22.    Inhaber des Versandverfahrens Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt. Werden papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie der papiergestützten Anmeldung im Original erscheinen. 3/23.    Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens gemäß Artikel 1 Nummer 18. Verfügt der Inhaber des Versandverfahrens nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Allerdings sollte die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen verwendet werden: — Der Inhaber des Versandverfahrens ist in einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren mit Ausnahme der Union niedergelassen; — der Inhaber des Versandverfahrens ist in Andorra oder in San Marino niedergelassen. 3/24.    Verkäufer Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1d und F5: Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte H1 Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 „Ausführer“ angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. 3/25.    Kennnummer des Verkäufers Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1d und F5: Der Verkäufer ist das letzte bekannte Unternehmen, das die Waren verkauft oder vereinbart, dass diese an den Käufer verkauft werden. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Verkäufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte H1: Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1 „Ausführer“ angegebene Person, ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/26.    Käufer Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1d und F5: Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren nicht bekannt, sind Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte H1 Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 „Ausführer“ angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. 3/27.    Kennnummer des Käufers Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1d und F5: Der Käufer ist das letzte bekannte Unternehmen, dem die Waren verkauft werden oder gemäß Vereinbarung verkauft werden sollen. Sind die Waren für die Einfuhr bestimmt, ohne dass ein Verkauf vorausgegangen ist, sind Angaben zum Eigentümer der Waren zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Käufers der Waren, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte H1: Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 „Ausführer“ angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/28.    Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Eintreffen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels meldet. 3/29.    Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Umleitung meldet. 3/30.    Kennnummer der Person, die die Waren gestellt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren bei ihrer Ankunft gestellt. 3/31.    Beförderer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. 3/32.    Kennnummer des Beförderers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Diese Angaben sind bereitzustellen, wenn der Beförderer nicht der Anmelder ist. Werden summarische Eingangsanmeldungen oder Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer in Artikel 127 Absatz 4 zweiter Unterabsatz des Zollkodex genannten Person abgegeben oder geändert, oder werden in bestimmten Fällen Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex vorgelegt, ist die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben. In Fällen gemäß den Artikeln 105, 106 und 109 ist ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Diese Nummer kann auch verwendet werden, wenn der Beförderer gleichzeitig der Anmelder ist. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten A1 bis A3, F3a, F4a, F4b und F5: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a bis F1d, F2a bis F2c: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Beförderers. 3/33.    Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die, wie im Sammelkonnossement oder im MAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben. 3/34.    Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/35.    Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Partei, die wie im Hauskonnossement oder im HAWB festgelegt, beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und der für D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code eingetragen wird, ist stets die zu benachrichtigende Partei anzugeben. 3/36.    Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/37.    Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird. Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt. 3/38.    Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Beförderungsvertrag ausstellt, oder die EORI-Nummer des in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 113 Absätze 1 und 2 genannten Empfängers (z. B. Spediteur, Postunternehmen), der die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 112 oder Artikel 113 vorlegt. 3/39.    Kennnummer des Bewilligungsinhabers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben. 3/40.    Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen. 3/41.    Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt. 3/42.    Kennnummer der Person, die das Warenmanifest einreicht Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die das Warenmanifest einreicht. 3/43.    Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt. 3/44.    Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.