Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d betrifft die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren oder der Zollanmeldung, hat der Anmelder die betreffende(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung, der Versandanmeldung oder der Zollanmeldung zugeordnet ist (sind). Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G5: Hier ist die MRN der Anmeldung(en) zur vorübergehenden Verwahrung, die für die Waren am Ausgangsort der Beförderung abgegeben wurde, anzugeben. Betrifft die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht alle Warenpositionen der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, hat die Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet, die relevante(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zugeordnet wurde(n). Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5, I1 und I2: Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben. Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist. 2/2.    Zusätzliche Informationen Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes sind anzugeben. Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Informationen Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, F1a bis F1c: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den vorgesehenen Code ersetzt. 2/3.    Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben. Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTA und/oder vUA für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben. b) Kenn- oder Referenznummer Unions- oder nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1, A3, F5 und G4: Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers. Sie besteht aus dem relevanten Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer eingereicht, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H6 und I1: Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten C1 und I1: Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte D3: Dieses Datenelement enthält die Art und die Nummer des Beförderungspapiers, das als Versandanmeldung verwendet wird. Außerdem enthält es die Bezugnahme auf die jeweilige Bewilligungsnummer des Inhabers des Versandverfahrens. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E1: Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2: Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die Nummer des Beförderungspapiers für die nach Abgabe des Warenmanifests beim Zoll anstehende Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union anzugeben. Im Seeverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung verweist die anzugebende Nummer des Beförderungspapiers auf das Beförderungspapier, das die Person erstellt hat, die einen Vertrag geschlossen hat und die für die tatsächliche Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union ein Konnossement oder einen Frachtbrief ausgestellt hat. Die Nummer des Beförderungspapiers stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Falls zutreffend, Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F2a, F2b, F3a und F3b: Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Beförderungspapiers. Erfolgt die Warenbeförderung mit zwei oder mehreren Beförderungspapieren, d. h. Sammelbeförderungsvertrag und Einzelbeförderungsvertrag, müssen sowohl der Sammelbeförderungsvertrag als auch der entsprechende Einzelbeförderungsvertrag angegebenen werden. Die Nummer des Sammelkonnossements, des Namenskonnossements, des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F1b: Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union verwendeten Sammelkonnossements. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Die Nummer des vom Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements bleibt mindestens drei Jahre nach der Ausstellung einmalig. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c und F2c: Legt eine andere Person als der Beförderer gemäß den Artikeln 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 113 Absatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung vor, so ist zusätzlich zum Hauskonnossement oder HAWB auch die Nummer des entsprechenden Sammelkonnossements oder MAWB anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F1d: Gibt ein Empfänger gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einzelheiten der summarischen Eingangsanmeldung an, ist die Nummer a) des vom Beförderer ausgestellten Namenskonnossements oder, falls zutreffend, b) des von dem Beförderer ausgestellten Sammelkonnossements und des von einer anderen Person gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgestellten niedrigsten Konnossements anzugeben, wenn für dieselben Waren ein zusätzliches Konnossement, das auf dem Sammelkonnossement basiert, ausgestellt wird. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F2d: Anzugeben sind die Nummer des HAWB und des MAWB, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung bekannt sind. Liegen die Sammeldaten bei Einreichung nicht vor, kann die betreffende Person die Nummer des MAWB getrennt und noch bevor die Waren in das Luftfahrzeug verladen werden, angeben. In diesem Fall umfassen die Angaben auch die Nummern aller HAWB, die zum Sammelbeförderungsvertrag gehören. Die Nummer des MAWB und des HAWB bleiben mindestens drei Jahre nach ihrer Ausstellung durch den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten einmalig. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b: Die Nummer des Postfrachtbriefs muss angegeben werden. Sie besteht aus dem vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4c: Die ITMATT-Nummer, die der betreffenden Position KN 23 entspricht. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4d: Die ITMATT-Nummer(n), die der/den Position(en) KN 23 entspricht/entsprechen, die die Waren in dem Postbehälter abdeckt, in dem sie befördert werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F5: Im Fall des Straßenverkehrs ist diese Angabe, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1: Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben. Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen, — - wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder — wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; oder — bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden. Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1: Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann. 2/4.    Referenznummer/UCR Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind. 2/5.    LRN Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. 2/6.    Zahlungsaufschub Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen. 2/7.    Kennnummer des Lagers Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, G4 und H1 bis H5: Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G5: Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Verwahrungslagers am Bestimmungsort, gefolgt von der entsprechenden Bewilligungsnummer, anzugeben. Gruppe 3 — Beteiligte 3/1.    Ausführer Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte D1: Im Rahmen des Versandverfahrens der Union gilt als Ausführer die Person, die die Funktion eines Versenders ausübt. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen oder papiergestützte Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der vorgesehenen Code verwendet und der Anmeldung ein Verzeichnis der Ausführer beigefügt wird. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3, H4 und I1: Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5: Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Versenders, der als „Ausführer“ im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen. 3/2.    Kennnummer des Ausführers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19. Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1, B2 bis B4, C1, D1 und E1: Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1: Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H6: Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als „Ausführer“ im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen. 3/3.    Versender — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben sind Namen und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F3a: Der im MAWB angegebene Versender der Waren. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F4a und F4b: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus dem D.E. automatisch abgeleitet werden kann. 7/20 Kennnummer des Postbehälters. 3/4.    Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/5.    Versender — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht bekannt ist. Die Telefonnummer einer Kontaktperson kann angegeben werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1c, F2c, F2d, F3b und F4c: Der im niedrigsten Hauskonnossement oder im niedrigsten HAWB angegebene Versender der Waren. Diese Person muss sich vom Beförderer, Spediteur, Konsolidierer, Postbetreiber oder Zollagenten unterscheiden. Die Anschrift des Versenders muss auf eine Adresse außerhalb der Union verweisen. 3/6.    Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Einzelbeförderungsvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/7.    Versender Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben sind Name und Vorname des Versenders, wenn dem Anmelder seine EORI-Nummer nicht zugänglich ist. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/1 „Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung“. 3/8.    Kennnummer des Versenders Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. Sind die erforderlichen Angaben für eine summarische Ausgangsanmeldung in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 des Zollkodex enthalten, entspricht diese Information dem D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers der Zollanmeldung“. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. 3/9.    Empfänger Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des/der Beteiligten. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2: Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Code ersetzt. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B3: Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 und D2: Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Versandanmeldungen verwendet, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist. 3/10.    Kennnummer des Empfängers Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2: Bei Beteiligung eines Subunternehmers ist diese Angabe zu machen, wenn sie bekannt ist. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, und ist der Empfänger unbekannt, werden ihn betreffende Einzelheiten durch den im D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehenen Code ersetzt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie dem Anmelder bekannt ist. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1, B2 bis B4, D1 bis D3: Ist eine Kennnummer erforderlich, so ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 anzugeben. Ist der Empfänger kein Wirtschaftsbeteiligter und nicht in der EORI-Datenbank registriert, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Nummer einzutragen. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und B2: Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer einmaligen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B3: Werden Waren, die Ausfuhrerstattungen unterliegen, in ein Zolllagerverfahren übergeführt, ist der Empfänger die Person, die für die Ausfuhrerstattungen oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist. 3/11.    Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.