Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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                  A XY       A Y A Y                 7/19 Andere Ereignisse während der Beförderung 56                   A [38] Y A [38] Y A Y                                                             7/20 Kennnummer des Postbehälters                                                   A XY A XY   A Y                             Gruppe 8 — Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)       A     B       C   D     E   F                             G         H           I   D.E. Nr. D.E. Bezeichnung Feld Nr. 1 2 3 1 2 3 4 1 2 1 2 3 1 2 1 a 1b 1c 1d 2a 2b 2c 2d 3a 3b 4a 4b 4c 4d 5 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 6 1 2 8/1 Laufende Nummer 39                                                                     A X           A [5] X   8/2 Art der Sicherheitsleistung 52                   A Y A Y                                               A [49] Y A Y A Y A Y         8/3 Nummer der Sicherheitsleistung 52                   A Y A Y                                               A [49] Y A Y A Y A Y         8/4 Sicherheitsleistung nicht gültig in 52                   A Y A Y                                                               8/5 Art des Geschäfts 24       A XY A XY   A [32] XY                                                       A XY B XY B XY A XY A [32] XY       8/6 Statistischer Wert 46       A [50] X A [50] X B [50] X B [50] X                                                       A [50] X B [50] X A [50] X A [50] X A [50] X       8/7 Abschreibung 44       A X                                                             A X               Abschnitt 2 Anmerkungen Nummer der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung [1] Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Datenelement nur bei papiergestützten Verfahren verlangen. [2] Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer „1“ bereits in Feld Nr. 5 angegeben wurde. [3] Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde. [4] Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. [5] In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. [6] Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn mindestens eine der folgenden Angaben fehlt: — Kennnummer des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels — Datum der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union wie in der summarischen Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren angegeben. [7] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. [8] Dieses Element stellt eine Alternative zur eindeutigen Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Es enthält Hinweise auf andere nützliche Informationsquellen. [9] Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten. [10] Diese Angaben sind zu machen, wenn die Nummer des Beförderungspapiers nicht bekannt ist. [11] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. [12] Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben ist. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. [13] Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung. [14] Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt. [15] Diese Angabe ist nicht erforderlich für an Bord verbleibende Fracht (FROB = freight remaining on board) oder umgeladene Fracht, für die der Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union liegt. [16] Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. [17] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. Andernfalls liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. [18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. [19] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. [20] Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen, — - wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000  EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder — - wenn die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; oder — - bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden. [21] Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der Abgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. [22] Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde. [23] Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. [24] Dieses Datenelement ist nicht anzugeben, wenn „MRN“ im D.E. 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ angegeben ist. [25] Diese Information ist nur erforderlich, wenn die vereinfachte Anmeldung nicht zusammen mit einer summarischen Ausgangsanmeldung eingereicht wird. [26] Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch. [27] Dieses Datenelement ist obligatorisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist. [28] Diese Angaben sind erforderlich, wenn a) keine Präferenzbehandlung erfolgt oder b) sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet. [29] Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 4/17 „Präferenz“ eine Präferenzbehandlung erfolgt. [30] Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden. [31] Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird. [32] Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. [33] Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung sich nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde. [34] Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warennummer, wenn diese nicht angegeben wurde. [35] Dieses Datenelement kann angegeben werden, um die Nämlichkeit von Waren festzustellen, die unter eine Wiederausfuhranmeldung für Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung fallen, wenn ein Teil der von der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung betroffenen Waren nicht wiederausgeführt wird. [36] Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warenbezeichnung, wenn diese nicht angegeben wurde. [37] Dieses Unterfeld ist auszufüllen: — wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder — wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. [38] Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen. [39] Die Mitgliedstaaten können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von dieser Anforderung absehen. [40] Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union erfüllt werden. [41] Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Eingangs ins Zollgebiet der Union erfüllt werden. [42] Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [Im Fall von Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen sind diese Angaben nicht erforderlich.] [43] Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [44] Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 „Containerkennnummer“ verzeichnet sind. [45] In folgenden Fällen sehen die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben: — — wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status hat und — wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können. [46] Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. [47] Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr. [Im Fall von Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr sind diese Angaben nicht erforderlich.] [48] Die Mitgliedstaaten verlangen diese Angaben nicht, wenn es sich um eine Beförderung im Luftverkehr handelt. [49] Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren vorzeitig eingeführt werden. [50] Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. TITEL II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind. Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) 1/1.    Art der Anmeldung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode. 1/2.    Art der zusätzlichen Anmeldung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der vorgesehene Unionscode. 1/3.    Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der vorgesehenen Unionscode. 1/4.    Formblätter Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke) anzugeben. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit „1/3“, der erste Vordruck IM/c mit „2/3“ und der zweite Vordruck IM/c mit „3/3“ zu kennzeichnen. Werden für die papiergestützte Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer. 1/5.    Ladelisten Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Bei papiergestützten Anmeldungen ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind, (in Ziffern) anzugeben. 1/6.    Positionsnummer Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1-A3, B1-B4, C1, D1, D2, E1, E2 F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G3 bis G5, H1 bis H6 und I1: Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten C2 und I2: Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte F4c: Den Waren in der betreffenden CN23 zugewiesene Positionsnummer. 1/7.    Indikator für besondere Umstände Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte A2: Angabe der vom Anmelder geltend gemachten besonderen Umstände anhand der vorgesehenen Codes. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a bis F1d, F2a bis F2d, F3a, F3b, F4a bis F4d und F5: Angabe des Datensatzes der betreffenden summarischen Eingangsanmeldung oder einer vom Anmelder eingereichten Kombination von Datensätzen anhand der vorgesehenen Codes. 1/8.    Unterschrift/Authentifizierung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. 1/9.    Positionen insgesamt Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Alle Positionen von in der Anmeldung oder im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldeten Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einer Anmeldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut „X“ in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind. 1/10.    Verfahren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden. 1/11.    Zusätzliches Verfahren Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Die einschlägigen Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben. Gruppe 2 — Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen 2/1.    Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 und A2: Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die in die vorübergehenden Verwahrung oder in eine Freizone übergeführten Waren wiederausgeführt werden, Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben. Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte A3: Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in die die Waren übergeführt wurden, anzugeben. Die vierte Komponente des Datenelements (Positionsnummer) bezieht sich auf die Positionsnummern der Waren in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, für die eine Wiederausfuhrmitteilung eingereicht wird. Sie ist in allen Fällen anzugeben, in denen ein Teil der Waren, die unter die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung fallen, nicht wiederausgeführt werden. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4: Anhand der vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsdaten der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging. Bezieht sich die Anmeldung auf wiederausgeführte Waren, sind die Referenzdaten der Anmeldung zum vorangegangenen Zollverfahren, in das die Waren übergeführt wurden, anzugeben. Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 bis D3: Im Falle einer Versandanmeldung ist auf das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere Bezug zu nehmen. Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der relevante Code eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E1: Falls zutreffend, Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2: Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en), die für die Waren vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union abgegeben wurde(n), anzugeben. Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung angegeben und betrifft das Manifest nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung, sind die jeweiligen Positionsnummern in der summarischen Anmeldung anzugeben, sofern sie der Person, die das elektronische Manifest einreicht, bekannt sind. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2: Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) in Bezug auf die betreffende Sendung gemäß den Bedingungen von Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs anzugeben. Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3: Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarische(n) Eingangsanmeldung(en) oder, in den in Artikel 130 des Zollkodex aufgeführten Fällen, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung(en), die für die Waren abgegeben wurden, Bezug zu nehmen. Ist die MRN der summarischen Anmeldung angegeben und betrifft die Gestellung der Waren nicht alle Warenpositionen einer summarischen Eingangsanmeldung oder, in den Fällen gemäß Artikel 130 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung, hat die Person, die die Waren gestellt, die betreffende(n) Positionsnummer(n) anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder in der Zollanmeldung zugeordnet ist (sind). Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4: Unbeschadet des Artikel 145 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en) für die betreffende Sendung anzugeben. Wird eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 11 Zollkodex nach Beendigung des Versandverfahrens abgegeben, ist die MRN der Versandanmeldung anzugeben. Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung, der Anmeldung zum Versandverfahren, oder, in den Fällen gemäß Artikel 130 des Zollkodex, der Zollanmeldung angegeben un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.