Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XII/1. Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung A [+] XII/2. Subunternehmer A [1][2] XII/3. Kennnummer des Subunternehmers A [2] Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Anmerkungen Nummer der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung [1] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. [2] Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XII/1.   Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung Falls zutreffend, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist, ausgedrückt in Tagen, fest. XII/2.   Subunternehmer Falls zutreffend, Namen und Anschrift des Subunternehmers. XII/3.   Kennnummer des Subunternehmers Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person. TITEL XIII Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XIII/1. Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind A [1] XIII/2. Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind A XIII/3. Zollstelle(n) der Gestellung A XIII/4. Ermittlung der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen C [*] A [+] XIII/5. Zahlungsart der Mehrwertsteuer A[+] XIII/6. Steuervertreter A [1] XIII/7. Kennnummer des Steuervertreters A XIII/8. Code für den Status des Steuervertreters A XIII/9. Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person A [1] XIII/10. Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Anmerkungen Nummer der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung [1] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XIII/1.   Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind Falls zutreffend, Namen und Anschrift der betreffenden Unternehmen. XIII/2.   Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind Falls zutreffend, die EORI-Nummer der betreffenden Unternehmen. XIII/3.   Zollstelle(n) der Gestellung Angabe der betreffenden Zollstelle(n). XIII/4.   Ermittlung der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen Angabe der Bezeichnung und der Anschrift der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen, die an der Bewilligung beteiligt und unter D.E. 1/4 „Geografischer Geltungsbereich — Union“ XIII/5.   Zahlungsart der Mehrwertsteuer Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen ihre jeweiligen Anforderungen an die Vorlage der Einfuhrmehrwertsteuerdaten unter Angabe der anzuwendenden Zahlungsart der Mehrwertsteuer fest. XIII/6.   Steuervertreter Angabe des Namens und der Anschrift des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Vorlage. XIII/7.   Kennnummer des Steuervertreters Angabe der MwSt.-Nummer des Steuervertreters des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der Gestellung. Wurde kein Steuervertreter benannt, ist die MwSt.-Nummer des Antragstellers anzugeben. XIII/8.   Code für den Status des Steuervertreters Angabe, ob der Antragsteller in Steuerangelegenheiten für eigene Rechnung handelt oder im Mitgliedstaat der Gestellung einen Steuervertreter benennt. XIII/9.   Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person Angabe des Namens und der Anschrift der Person, die die Mehrwertsteuer schuldet oder eine Sicherheit für die Verbrauchsteuern leisten muss. XIII/10.   Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person, wenn diese Person über eine gültige EORI-Nummer verfügt und die Nummer dem Antragsteller bekannt ist. TITEL XIV Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldungdurch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,einschließlich Ausfuhrverfahren KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XIV/1. Verzicht auf die Gestellungsmitteilung A XIV/2. Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung A XIV/3. Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist C [*] A [+] XIV/4. Frist für die Vorlage der Daten der vollständigen Zollanmeldung A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XIV/1.   Verzicht auf die Gestellungsmitteilung Anwendbarkeit: Angabe („Ja/Nein“), ob der Wirtschaftsbeteiligte eine Befreiung von der Gestellungsmitteilung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Waren für Zollkontrollen in Anspruch nehmen möchte. Falls Ja, Begründung. Entscheidung: Für den Fall, dass die Bewilligung keinen Verzicht auf die Gestellungsmitteilung vorsieht, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist zwischen dem Eingang der Mitteilung und der Überlassung der Waren fest. XIV/2.   Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung Bei einem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren, Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind. XIV/3.   Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist Angabe der Kennung der betreffenden Zollstelle. XIV/4.   Frist für die Vorlage der Daten einer vollständigen Zollanmeldung Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der vollständigen Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat. Die Frist wird in Tagen ausgedrückt. TITEL XV Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XV/1. Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind A Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XV/1.   Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind Angabe der Bedingungen, unter denen die Befolgung von Verboten und Einschränkungen gemäß dem D.E. 6/1 „Verbote und Einschränkungen“ vom Bewilligungsinhaber kontrolliert werden kann. TITEL XVI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XVI/1. Wirtschaftstätigkeit A XVI/2. Wiegesysteme A XVI/3. Zusätzliche Sicherheitsleistungen A XVI/4. Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVI/1.   Wirtschaftstätigkeit Angabe der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel mit frischen Bananen. XVI/2.   Wiegesysteme Beschreibung der Wiegesysteme. XVI/3.   Zusätzliche Sicherheitsleistungen Geeigneter Nachweis im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass — nur ordnungsgemäß kalibrierte und mit den einschlägigen technischen Normen konforme Maschinen verwendet werden, um die genaue Ermittlung des Nettogewichts der Bananen zu gewährleisten, — das Wiegen der Bananen nur durch zugelassene Wieger an Orten unter Zollaufsicht vorgenommen wird, — das Nettogewicht der Bananen, der Ursprung der Bananen sowie der Zeitpunkt des Wiegens und der Entladeort unmittelbar nach dem Wiegen in den Wiegenachweis eingetragen werden, — die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 gewogen wurden, — die Ergebnisse des Wiegens im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union unverzüglich in den Wiegenachweis eingetragen werden. XVI/4.   Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden Art der Meldung und Kopie einer Meldung. TITEL XVII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung Tabelle mit den Datenanforderungen Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status XVII/1 Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM) A XVII/2 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verkehrs A Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVII/1.   Vorzeitige Ausfuhr Angabe („Ja/Nein“), ob die aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, ausgeführt werden sollen (aktive Veredelung EX/IM). Wenn Ja, Angabe der vorgeschlagenen Frist, ausgedrückt in Monaten, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung in die Union erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. XVII/2.   Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens Angabe („Ja/Nein“), ob die Veredelungserzeugnisse oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als abgegeben und angenommen gilt und die Überlassung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens bewilligt wurde. TITEL XVIII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung Tabelle mit den Datenanforderungen Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status XVIII/1 Standardaustauschverfahren A XVIII/2 Ersatzwaren A XVIII/3 Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren A XVIII/4 Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) A Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVIII/1.   Standardaustauschverfahren Anwendbarkeit: Im Falle einer Ausbesserung von Waren kann ein eingeführtes Erzeugnis (Ersatzerzeugnis) ein Veredelungserzeugnis ersetzen (sogenanntes Standardaustauschverfahren). Angabe („Ja/Nein“), ob das Standardaustauschverfahren in Anspruch genommen werden soll. Wenn Ja, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben. Bewilligung: Angabe der Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für das Standardaustauschverfahren erfüllt sind. XVIII/2.   Ersatzwaren Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der 8-stellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Für diesen Vergleich ist mindestens einer der für das D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ festgelegten einschlägigen Codes zu verwenden. XVIII/3.   Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren Angabe („Ja/Nein“), ob Ersatzwaren vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten. XVIII/4.   Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) Angabe („Ja/Nein“), ob vor der Überführung von Unionswaren in die passive Veredelung aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung zur Ausfuhrzollstelle erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. TITEL XIX Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstättenzur Zolllagerung von Waren KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XIX/1. Vorübergehendes Entfernen A XIX/2. Verlustrate A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XIX/1.   Vorübergehendes Entfernen Anwendbarkeit: Angabe („Ja/Nein“), ob Waren im Zolllagerverfahren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden sollen. Angabe aller erforderlichen Einzelheiten, die für das vorübergehende Entfernen von Waren als relevant angesehen werden. Ein Antrag auf vorübergehendes Entfernen kann auch bei der die Entscheidung treffenden Zollbehörde zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, sobald dem Antrag stattgegeben wurde und die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten erteilt wurde. Bewilligung: Einzelheiten der Bedingungen, unter denen die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren entfernt werden können. Wird der Antrag abgelehnt, Angabe der Gründe für die Ablehnung. XIX/2.   Verlustrate Gegebenenfalls Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) TITEL XX Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XX/1 Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung A [+] XX/2 Gesamtsicherheit A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XX/1.   Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Einzelheiten der vom zugelassenen Versender anzuwendenden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Wurde dem zugelassenen Versender eine Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex erteilt, kann die die Entscheidung treffende Zollbehörde die Verwendung solcher Verschlüsse als Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung vorschreiben. Die Referenznummer der Entscheidung über die Verwendung besonderer Verschlüsse ist anzugeben. XX/2.   Gesamtsicherheit Angabe der Referenznummer der Entscheidung für die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Nummer des betreffenden Antrags anzugeben. TITEL XXI Antrag und Bewilligung in Bezug auf Verwendung besonderer Verschlüsse KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse Tabelle mit den Datenanforderungen D.E. Laufende Nr. D.E. Bezeichnung Status XXI/1. Art des Zollverschlusses A Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XXI/1.   Art des Zollverschlusses Anwendbarkeit: Angabe aller Einzelheiten zu dem Verschluss (z. B. Modell, Hersteller, Nachweis der Zertifizierung durch eine zuständige Stelle gemäß der internationalen ISO-Norm Nr. 17712:2013 ’Frachtcontainer — Mechanische Siegel‘). Entscheidung: Bestätigung durch die die Entscheidung treffende Zollbehörde, dass der Verschluss die wesentlichen Merkmale erfüllt und mit den erforderlichen technischen Einzelheiten übereinstimmt und dass die Verwendung der besonderen Verschlüsse dokumentiert wird, z. B., indem ein Prüfpfad aufgestellt und von den zuständigen Behörden genehmigt wird. (1)  Spezifische Daten sind nicht erforderlich. ANHANG B GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MELDUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN TITEL I Datenanforderungen KAPITEL 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen (1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind. (2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle“ enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden. (3) Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status „A“) nur erhoben, wenn dies im TARIC vorgesehen ist. (4) Die Buchstaben „A“, „B“ oder „C“ gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgelistet sind. (5)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.