Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder den AEO-Zertifikaten gleichwertige, in Drittländern ausgestellte Sicherheitszeugnisse A [*] IV/7. Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten A [*] IV/8. Ständige Niederlassung A IV/9. Zollstelle(n), in der bzw. denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind A [*] IV/10. Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet A [*] IV/11. Geschäftstätigkeiten A [*] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen IV/1.   Rechtsform des Antragstellers Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde. IV/2.   Gründungsdatum Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern). IV/3.   Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette Anzugeben ist die Rolle des Antragstellers in der Lieferkette unter Verwendung des entsprechenden Codes. IV/4.   Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden Angabe des/der entsprechenden Ländercodes. Unterhält der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sind Anschrift und Art dieses Lagers bzw. dieser Räumlichkeiten ebenfalls anzugeben. IV/5.   Informationen über Grenzübergänge Anzugeben ist/sind die Referenznummer(n) der regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n). Ist der Antragsteller ein Zollvertreter, ist/sind die Referenznummer(n) der von diesem Zollvertreter regelmäßig für Grenzübergänge genutzten Zollstelle(n) anzugeben. IV/6.   Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder den AEO-Zertifikaten gleichwertige, in Drittländern ausgestellte Sicherheitszeugnisse Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung, das einschlägige Zollverfahren und die Bewilligungsnummer anzugeben. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, sind die Art der Vereinfachung und die Zertifikatsnummer anzugeben. Bei der Genehmigung als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender ist die erteilte Genehmigung anzugeben: reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender und Angabe der Genehmigungsnummer. Ist der Antragsteller Inhaber eines einem AEO-Zertifikat gleichwertigen, in einem Drittland ausgestellten Zertifikats, sind die betreffende Zertifikatsnummer und das ausstellende Land anzugeben. IV/7.   Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist (Ja/Nein), dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren von Systemen gemäß internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten. Wenn ja, hat der Antragsteller auch Angaben zur Transliteration des Namens und der Anschrift des Unternehmens zu machen. IV/8.   Ständige Niederlassung Wird der Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 2 gestellt, sind der vollständige Name und die Mehrwertsteuernummer der ständigen Niederlassung(en) anzugeben. IV/9.   Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind Anzugeben ist die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle(n). Ist für die Zugänglichkeit der zollrelevanten Unterlagen eine andere Zollstelle zuständig als jene, in der die Unterlagen aufbewahrt werden, ist auch deren vollständige Anschrift anzugeben. IV/10.   Ort, an dem die allgemeine logistische Verwaltung stattfindet Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die vollständige Anschrift des betreffenden Orts anzugeben. IV/11.   Geschäftstätigkeiten Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. TITEL V Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung vonBeträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status V/1. Gegenstand und Art der Vereinfachung A Der Status in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen V/1.   Gegenstand und Art der Vereinfachung Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Zollwert hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben. TITEL VI Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit,einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status VI/1. Betrag der Zölle und anderer Abgaben A [*] VI/2. Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens A [*] VI/3. Höhe der Sicherheitsleistung A VI/4. Art der Sicherheitsleistung C [*] VI/5. Referenzbetrag A VI/6. Zahlungsfrist A Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen VI/1.   Betrag der Zölle und anderer Abgaben Anzugeben ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben. Liegen diese Angaben nicht vor, ist der im letzten Zwölfmonatszeitraum wahrscheinlich auf Einzelsendungen anzuwendende Höchstbetrag der Zölle und anderer Abgaben anzugeben. VI/2.   Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens im letzten Zwölfmonatszeitraum. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit verwendet wird, um Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen. VI/3.   Höhe der Sicherheitsleistung Anzugeben ist, ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der bestehenden Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 % oder 30 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt und/oder ob die Sicherheitsleistung zur Deckung der potenziellen Zollschulden und gegebenenfalls anderer Abgaben bei 100 %, 50 %, 30 % oder 0 % des relevanten Teils des Referenzbetrags liegt. Die bewilligende Zollbehörde kann gegebenenfalls Anmerkungen machen. VI/4.   Art der Sicherheitsleistung Anzugeben ist, in welcher Form die Sicherheit geleistet wird. Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift des Bürgen anzugeben. Gilt die Sicherheit in mehr als einem Mitgliedstaat, sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Vertreter des Bürgen in dem anderen Mitgliedstaat anzugeben. VI/5.   Referenzbetrag Antrag: Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Antragstellers gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex. Bewilligung: Anzugeben ist der Referenzbetrag zur Sicherung aller Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren des Inhabers der Bewilligung gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex. Weicht der von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde ermittelte Referenzbetrag von dem in dem Antrag angegebenen ab, ist die Abweichung zu begründen. VI/6.   Zahlungsfrist Wird die Gesamtsicherheit zur Deckung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben geleistet, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Endverwendung zu entrichten sind, ist anzugeben, ob die Sicherheit gilt für die normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex; den Zahlungsaufschub. TITEL VII Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status VII/1. Art des Zahlungsaufschubs A Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen VII/1.   Art des Zahlungsaufschubs Anzugeben ist, wie der Antragsteller den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben anzuwenden gedenkt. Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen; Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. TITEL VIII Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status VIII/1. Titel für die Beitreibung A VIII/2. Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde A VIII/3. Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist A VIII/4. Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist A [+] VIII/5. Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) A VIII/6. Zollwert A VIII/7. Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind A VIII/8. Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben A VIII/9. Rechtsgrundlage A VIII/10. Verwendung oder Bestimmung der Waren A [+] VIII/11. Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten A [+] VIII/12. Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde A [+] VIII/13. Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass A VIII/14. Bank- und Kontoverbindung A [*] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen VIII/1.   Titel für die Beitreibung Anzugeben ist die Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung oder ein Bezug auf andere Unterlagen, die den Anlass für die Mitteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bildete(n), deren Erstattung oder Erlass beantragt wird. VIII/2.   Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde Anzugeben ist die Kennung der Zollstelle, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die der Antrag betrifft, mitgeteilt wurden. Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben. VIII/3.   Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die betreffende Zollstelle nicht mit der in D.E. VIII/2 „Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde“ genannten Zollstelle identisch ist. Anzugeben ist die Kennung der betreffenden Zollstelle. Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben. VIII/4.   Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn die Erstattung oder der Erlass von der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren oder das Ausfuhrverfahren abhängig ist, die entsprechenden Förmlichkeiten jedoch nur für einen oder mehrere Teil(e) oder Bestandteil(e) dieser Waren erfüllt sind. In diesem Fall sind die Menge, die Art und der Wert der Waren, die im Zollgebiet der Union zu verbleiben haben, anzugeben. Sollen die Waren an eine Wohlfahrtseinrichtung abgegeben werden, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Einrichtung, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben. VIII/5.   Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) Außer in den Fällen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist der Code des Zollverfahrens anzugeben, in das der Antragsteller die Waren überführen möchte. Ist für das Zollverfahren eine Bewilligung erforderlich, ist die Kennung der Bewilligung anzugeben. Anzugeben ist, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird. VIII/6.   Zollwert Anzugeben ist der Zollwert der Waren. VIII/7.   Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes für die nationale Währung anzugeben. VIII/8.   Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Die Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung der entsprechenden Codes anzugeben. VIII/9.   Rechtsgrundlage Anzugeben ist die Rechtsgrundlage des Antrags auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Verwendung des entsprechenden Codes. VIII/10.   Verwendung oder Bestimmung der Waren Anzugeben ist die Verwendung bzw. die Bestimmung, der die Waren je nach den im Einzelfall gemäß dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten und gegebenenfalls auf der Grundlage einer besonderen Bewilligung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugeführt werden können. VIII/11.   Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten Anzugeben ist die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist. VIII/12.   Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde hat gegebenenfalls anzugeben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde mitgeteilt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt wurden. VIII/13.   Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass Antrag: Die Gründe für den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind hinreichend zu beschreiben. Dieses Datenelement ist dann zu verwenden, wenn die betreffenden Informationen dem Antrag nicht an anderer Stelle entnommen werden können. Entscheidung: Sind die in der Entscheidung genannten Gründe für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mit den im Antrag genannten identisch, ist die der Entscheidung zugrunde liegenden Begründung hinreichend zu beschreiben. VIII/14.   Bank- und Kontoverbindung Gegebenenfalls ist die Bank- und Kontoverbindung anzugeben, zu deren Gunsten die Erstattung oder der Erlass erfolgen soll. TITEL IX Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status IX/1 Beförderung von Waren A Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen IX/1.   Beförderung von Waren Anzugeben ist die Rechtsgrundlage für die Beförderung der Waren. Anzugeben ist die Anschrift des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s). Soll die Beförderung der Waren gemäß Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex erfolgen, ist die EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des oder der Bestimmungsverwahrungslager(s) anzugeben. TITEL X Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status X/1 Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) A X/2 Schiffsnamen C[*] X/3 Anlaufhäfen C[*] X/4 Verpflichtungserklärung A [*] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag oder die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen X/1.   Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) Anzugeben ist/sind der/die betroffene(n) und möglicherweise betroffene(n) Mitgliedstaat(en). X/2.   Schiffsnamen Vorzulegen sind relevante Angaben zu den in dem Linienverkehr eingesetzten Schiffen. X/3.   Anlaufhäfen Anzugeben ist die Referenz der zuständigen Zollstellen für die Anlaufhäfen der Schiffe, die in dem Linienverkehr eingesetzt werden oder für diesen Einsatz vorgesehen sind. X/4.   Verpflichtungserklärung Anzugeben ist, ob sich der Antragsteller verpflichtet (Ja/Nein), — der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 mitzuteilen und — auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Umladung von Waren auf See durchzuführen. TITEL XI Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status XI/1 Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XI/1.   Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist/sind Anzugeben ist/sind die Zollstelle(n), der/denen der zugelassene Aussteller den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zur Eintragung zu übermitteln hat. TITEL XII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung KAPITEL 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.