Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r aktiven Veredelung IM/EX, die einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtung gemäß Artikel 175 Absatz 5. Anzugeben ist, ob die in das Verfahren der aktiven Veredelung IM/EX übergeführten Veredelungserzeugnisse oder -waren als zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 170 Absatz 1 überlassen gelten. Tabellenspalten 9a und 9c: Anzugeben ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, bevor der zugelassene Empfänger über die empfangenen Waren verfügen darf. Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Empfänger zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben. Tabellenspalte 9b: Anzugeben ist, dass der zugelassene Versender vor der Überlassung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung einzureichen hat. Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Versender zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben. Tabellenspalte 9d: Anzugeben ist, dass für die Verwendung besonderer Verschlüsse die sicherheitsrelevanten Verfahren des Anhangs A der Norm ISO 17712 gelten: Die ordnungsgemäße Kontrolle von Verschlüssen vor ihrer Anbringung und Verwendung und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen sind hinreichend zu beschreiben. Zu beschreiben sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen festgestellt werden. Anzugeben ist, wie Verschlüsse nach der Verwendung behandelt werden. Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse dürfen die eindeutigen Verschlussnummern oder -kennungen ohne Ermächtigung durch die Zollbehörde nicht erneut bestellt, verwendet oder dupliziert werden. Tabellenspalte 9f: Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der Inhaber der Bewilligung zu befolgen hat. Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren 7/1.   Art des Vorgangs Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob der Antrag einen Einfuhr- oder einen Ausfuhrvorgang betrifft (Ja/Nein); dazu ist der Vorgang anzugeben, für den die vZTA- oder vUA-Entscheidung verwendet werden soll. Die Art des besonderen Verfahrens ist anzugeben. 7/2.   Art der Zollverfahren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, welche(s) Zollverfahren der Antragsteller zu verwenden gedenkt. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben. 7/3.   Art der Anmeldungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Art der Zollanmeldung (Standardanmeldung, vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders), die der Antragsteller vorlegen möchte. Bei vereinfachten Anmeldungen ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die vereinfachte Anmeldung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben. Bei der Anschreibung in der Buchführung ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben. 7/4.   Anzahl der Vorgänge (Sendungen) Tabellenspalte 4a: Soll die Gesamtsicherheit zur Deckung bestehender Zollschulden oder zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren verwendet werden, ist die Anzahl der Sendungen im letzten Zwölfmonatszeitraum anzugeben. Tabellenspalten 6b, 7a, 7c und 7d: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Tabellenspalte 7b: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich je Mitgliedstaat der Gestellung in Anspruch nehmen wird. Tabellenspalte 9a: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im TIR-Verfahren empfangen wird. Tabellenspalte 9b: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren versenden wird. Tabellenspalte 9c: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren empfangen wird. Tabellenspalten 9d bis 9f: Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich die Unionsversandregelungen in Anspruch nehmen wird. 7/5.   Einzelheiten der geplanten Aktivitäten Tabellenspalte 8a, 8b, 8c, 8e und 8f: Anzugeben ist, welchen Aktivitäten bzw. welcher Verwendung die Waren im Rahmen des besonderen Verfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen im Rahmen der aktiven Veredelung). Wünscht der Antragsteller die Veredelung der Waren in der aktiven Veredelung oder der Endverwendung in den Räumlichkeiten eines Zolllagers gemäß Artikel 241 des Zollkodex, hat er die relevanten Angaben zu machen. Bei Bedarf sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer beteiligter Personen anzugeben. Im Rahmen üblicher Behandlungen ist es möglich, in ein Zolllager oder eine Veredelung übergeführte Waren zu erhalten, ihre Aufmachung oder Handelsgüte zu verbessern oder für den Vertrieb oder Weiterverkauf vorzubereiten. Sollen übliche Behandlungen im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung durchgeführt werden, ist auf den bzw. die entsprechenden Punkt(e) in Anhang 71-03 zu verweisen. Tabellenspalte 7b: Eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung ist zu geben. Tabellenspalte 8d: Zu beschreiben ist die Art der geplanten Verwendung der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind. Anzugeben ist der für eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben anzuwendende Artikel. Wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 229 oder 230 beantragt, sind Bezeichnung und Menge der herzustellenden Waren anzugeben. Gruppe 8 — Sonstiges 8/1.   Art der Hauptbuchhaltung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Art der Hauptbuchhaltung; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben. 8/2.   Art der Aufzeichnungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Art der Aufzeichnungen; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben. Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in das Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen. 8/3.   Datenzugang Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, auf welche Art die Zollbehörden auf die Angaben der Zoll- oder Versandanmeldung zugreifen können. 8/4.   Muster und Proben usw. Tabellenspalte 1a: Anzugeben ist, ob Muster bzw. Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein könnten, beigefügt sind (Ja/Nein). Sind Muster oder Proben beigefügt, ist anzugeben, ob sie zurückzugeben sind. Tabellenspalte 1b: Zu nennen sind Muster oder Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen betreffend die Zusammensetzung der Waren und ihre Vormaterialien, die der Beschreibung des angewendeten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens dienen könnten. 8/5.   Zusätzliche Informationen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Zusätzliche Informationen, sofern diese als zweckdienlich betrachtet werden. 8/6.   Sicherheit Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Referenznummer der für die betreffende Bewilligung hinterlegten Sicherheit anzugeben. 8/7.   Höhe der Sicherheitsleistung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist der Betrag der Einzelsicherheit oder, im Fall der Gesamtsicherheit, der Betrag, der dem für die spezifische Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung oder das besondere Verfahren zugewiesenen Teil des Referenzbetrags entspricht. 8/8.   Übertragung von Rechten und Pflichten Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Wird eine Bewilligung für die Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen Inhabern des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Zollkodex beantragt, sind Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten vorzulegen. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde. Bewilligung: Anzugeben ist, unter welchen Bedingungen die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgen kann. Wird der Antrag auf Übertragung von Rechten und Pflichten abgelehnt, sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben. 8/9.   Schlagwörter Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die relevanten Schlagwörter, unter denen die Zollbehörden des erlassenden Mitgliedstaats die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft indexiert haben. Diese Indexierung (Verschlagwortung) erleichtert das Auffinden der relevanten Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die von den Zollbehörden in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden. 8/10.   Einzelheiten zu den Lagern Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en). Dies kann Angaben zu den physischen Eigenschaften der Lager und der für die Lagertätigkeiten genutzten Ausrüstung sowie bei speziell ausgerüsteten Lagern sonstige Angaben, die zur Prüfung der Einhaltung der Artikel 117 Buchstabe b und 202 erforderlich sind, beinhalten. 8/11.   Lagerung von Unionswaren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob Unionswaren in einem Zollager oder einem Verwahrungslager gelagert werden sollen (Ja/Nein). Ein Lagerungsersuchen für Unionswaren kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde eingereicht werden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für den Betrieb von Lagern erteilt wurde. Tabellenspalte 8e: Bewilligung: Sollen Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden und gelten die Bedingungen des Artikels 177, sind die Vorschriften für die buchmäßige Trennung aufzuführen. 8/12.   Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die folgenden Einzelheiten der von ihm beantragten Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen offengelegt werden (Ja/Nein): Inhaber der Bewilligung Art der Bewilligung Datum des Wirksamwerdens oder gegebenenfalls Gültigkeitsdauer Mitgliedstaat der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde Zuständige Zollstelle/Überwachungszollstelle 8/13.   Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Anzugeben ist, ob der Antragsteller die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex wünscht (Ja/Nein). Wenn nein, ist Artikel 85 des Zollkodex anzuwenden; dies bedeutet, dass der Betrag der Einfuhrabgaben auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der Waren zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren zu berechnen ist. Entscheidungen: Wünscht der Inhaber der Bewilligung die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex, ist in der Bewilligung für die aktive Veredelung vorzusehen, dass die betreffenden Veredelungserzeugnisse vom Inhaber der Bewilligung nicht mittelbar oder unmittelbar eingeführt und innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen. Veredelungserzeugnisse können jedoch mittelbar oder unmittelbar vom Inhaber der Bewilligung eingeführt und innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex festgelegt wird. TITEL II Antrag und Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status II/1. Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung A [*] II/2. Zollnomenklatur A [*] II/3. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben C [*]A [+] II/4. Begründung für die Einreihung der Waren A [+] II/5. Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist A [+] II/6. Abbildungen B II/7. Datum des Antrags A [+] II/8. Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer A [+] II/9. Grund für die Ungültigerklärung A [+] II/10. Registriernummer des Antrags A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen II/1.   Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung Anzugeben ist, ob der Antrag eine Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung betrifft (Ja/Nein). Wenn ja, sind relevante Einzelheiten anzugeben. II/2.   Zollnomenklatur Anzugeben ist, in welche Nomenklatur die Waren einzureihen sind (das Zeichen „x“ ist in ein Feld einzutragen). Die aufgeführten Nomenklaturen sind die folgenden: — die Kombinierte Nomenklatur (KN), die für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Union (8-stelliger Code) maßgeblich ist; — der TARIC, der aus zusätzlichen Stellen (9 und 10) besteht, die tarifären und nichttarifären Maßnahmen in der Union wie Zollaussetzungen, Zollkontingenten, Antidumpingmaßnahmen usw. entsprechen, und auch aus TARIC-Zusatzcodes und nationalen Zusatzcodes ab der 11. Stelle bestehen kann; — die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (Erstattungsnomenklatur). Gehört die Nomenklatur nicht zu den oben aufgeführten, ist die betreffende Nomenklatur anzugeben. II/3.   Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben Antrag: Zu nennen sind alle Angaben, die auf Wunsch des Antragstellers vertraulich zu behandeln sind, einschließlich Warenzeichen und Modellnummer der Waren. In bestimmten Fällen, auch bei Vorlage von Mustern und Proben, kann die betreffende Verwaltung Lichtbilder anfertigen (z. B. von den vorgelegten Mustern und Proben) oder ein Labor um eine Analyse ersuchen. Der Antragsteller sollte eindeutig angeben, ob die betreffenden Lichtbilder, Analyseergebnisse usw. ganz oder teilweise vertraulich zu behandeln sind. Alle Angaben, die nicht als vertraulich bezeichnet werden, werden in der öffentlichen EvZTA-Datenbank veröffentlicht und sind im Internet zugänglich. Entscheidung: Dieses Datenfeld enthält Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten. II/4.   Begründung für die Einreihung der Waren Anzugeben sind die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte oder Maßnahmen, auf deren Grundlage die Waren in die in D.E. 5/1 „Warennummer“ in Titel I genannte Zollnomenklatur eingereiht werden. II/5.   Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist Anzugeben ist, ob die vZTA-Entscheidung auf der Grundlage einer Beschreibung, von Produktinformationen, Lichtbildern, Mustern und Proben oder anderen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergangen ist. II/6.   Abbildungen Soweit angezeigt, Abbildung(en) der eingereihten Waren. II/7.   Datum des Antrags Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist. II/8.   Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer Wurde eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugeben, in dem die vZTA-Entscheidung weiterverwendet werden kann. II/9.   Grund für die Ungültigerklärung Wird die vZTA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärt, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes der Grund für die Ungültigerklärung anzugeben. II/10.   Registriernummer des Antrags Eindeutige Referenznummer, die dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesen wurde. TITEL III Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status III/1. Rechtsgrundlage A [*] III/2. Zusammensetzung der Waren A III/3. Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen A [*] III/4. Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind A III/5. Ursprungsland und Rechtsrahmen A [+] III/6. Begründung für die Beurteilung des Ursprungs A [+] III/7. Ab-Werk-Preis A III/8. Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert A [+] III/9. Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung A [+] III/10. Sprache A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen III/1.   Rechtsgrundlage Anzugeben ist die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 59 und 64 des Zollkodex. III/2.   Zusammensetzung der Waren Anzugeben sind erforderlichenfalls die Zusammensetzung der Waren, die für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden und ihr Ab-Werk-Preis. III/3.   Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen Anzugeben sind Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen, die eingesetzten Vormaterialien und deren Ursprung, Tarifeinreihung und Wert sowie die Umstände, durch welche die Bedingungen für die Feststellung des Ursprungs erfüllt werden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, Wertsteigerung, Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln). Insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewendet und welcher Ursprung für die Waren in Betracht gezogen wird. III/4.   Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind Antrag: Der Antragsteller kann angeben, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind. Angaben, die im Antrag nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden, sobald die Entscheidung erlassen ist. Entscheidung: Angaben, die der Antragsteller im vUA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten, sind in der Entscheidung als solche zu kennzeichnen. Angaben, die in der Entscheidung nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden. III/5.   Ursprungsland und Rechtsrahmen Anzugeben sind das von der Zollbehörde für die Waren, für die die Entscheidung erlassen wurde, festgestellte Ursprungsland sowie der Rechtsrahmen (nichtpräferenziell bzw. präferenziell; Verweis auf ein Abkommen, eine Übereinkunft, Entscheidung, Verordnung; Sonstiges). Kann für die betreffenden Waren kein präferenzieller Ursprung festgestellt werden, sind in der vUA-Entscheidung der Begriff „ohne Ursprungseigenschaft“ und der Rechtsrahmen anzugeben. III/6.   Begründung für die Beurteilung des Ursprungs Anzugeben ist die Begründung für die Beurteilung des Ursprungs durch die Zollbehörde (vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, ausreichende Veredelung, Ursprungskumulierung, Sonstiges). III/7.   Ab-Werk-Preis Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/8.   Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/9.   Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/10.   Sprache Anzugeben ist die Sprache, in der die vUA erteilt wird. TITEL IV Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten KAPITEL 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Datenanforderungstabelle D.E. Lfd. Nr. D.E. Bezeichnung Status IV/1. Rechtsform des Antragstellers A [*] IV/2. Gründungsdatum A [*] IV/3. Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette A [*] IV/4. Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden A [*] IV/5. Informationen über Grenzübergänge A [*] IV/6. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.