Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m die Bewilligung erteilt oder die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen wurde 4/3.   Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. Tabellenspalte 1a und 1b: Bei verbindlichen Auskünften sind Angaben nur dann vorzulegen, wenn das Land nicht mit den für die Kennnummer des Antragstellers vorgelegten Daten identisch ist. 4/4.   Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Orts bzw. der Orte, einschließlich des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, an dem bzw. denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. Diese Angaben dienen der Identifizierung des Orts der Aufzeichnungen für Waren, die unter der in D.E. 4/8 „Ort, an dem sich die Waren befinden“ angegebenen Anschrift gelagert werden. 4/5.   Erster Ort der Verwendung oder Veredelung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes. 4/6.   [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung Tabellenspalten 1a und 1b: Datum, ab dem die Entscheidung über verbindliche Auskünfte gilt Tabellenspalte 2: Anzugeben sind der Tag, der Monat und das Jahr gemäß Artikel 29. Tabellenspalte 3, 4a, 5, 6a, 6b, 7a bis 7e, 8a bis 8e und 9a bis 9f: Antrag: Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen. Entscheidung: Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird Tabellenspalte 4b: Antrag: Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und es darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen. Entscheidung: Datum des Beginns des von den Behörden für die Zwecke der Berechnung der Frist für den Zahlungsaufschub festgelegten ersten operativen Zeitraums. 4/7.   Ende der Gültigkeit der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Datum, an dem die Gültigkeit der Bewilligung oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Auskünfte endet. 4/8.   Ort, an dem sich die Waren befinden Tabellenspalte 4c: Anzugeben sind Name und Anschrift des betreffenden Orts, einschließlich Postleitzahl, soweit vorhanden. Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung kann statt der Anschrift der entsprechende Code angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist. Tabellenspalte 7e: Die Kennung des Orts, an dem das Wiegen der Bananen vorgenommen wird, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben. Tabellenspalten 7b bis 7d: Die Kennung des Orts, an dem sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben. Tabellenspalte 9a: Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen Waren im TIR-Verfahren in Empfang genommen werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben. Tabellenspalte 9b: Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben. Tabellenspalte 9c: Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen Waren im Unionsversandverfahren in Empfang genommen werden sollen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben. 4/9.   Ort(e) der Veredelung oder Verwendung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes bzw. der betreffenden Orte unter Verwendung des entsprechenden Codes. 4/10.   Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) gemäß Artikel 1 Nummer 16. 4/11.   Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n). 4/12.   Zollstelle der Sicherheitsleistung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die betreffende Zollstelle. 4/13.   Überwachungszollstelle Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 1 Nummer 35. 4/14.   Bestimmungszollstelle(n) Tabellenspalten 9a und 9c: Anzugeben ist bzw. sind die Bestimmungszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren vom zugelassenen Empfänger in Empfang genommen werden. Tabellenspalte 9f: Anzugeben ist bzw. sind die für den Bestimmungsflughafen oder Bestimmungshafen bzw. die Bestimmungsflughäfen oder Bestimmungshäfen zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n). 4/15.   Abgangszollstelle(n) Tabellenspalte 9b: Anzugeben ist bzw. sind die Abgangszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden. Tabellenspalte 9f: Anzugeben ist bzw. sind die für den Abgangsflughafen oder Abgangshafen bzw. die Abgangsflughäfen oder Abgangshäfen zuständige(n) Abgangszollstelle(n). 4/16.   Frist Tabellenspalte 6b: Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle vor Abgang der Waren Kontrollen durchführen kann. Tabellenspalte 7b: Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle der Gestellung die Überwachungszollstelle über ihre Absicht zu unterrichten hat, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen. Tabellenspalte 7c: Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle ihre Absicht erklären kann, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen. Tabellenspalten 9a und 9c: Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis zu erteilen ist. Tabellenspalte 9b: Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), der der Abgangszollstelle nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, um vor der Überlassung und dem Abgang der Waren alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen. 4/17.   Frist für die Erledigung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist der Zeitraum (in Monaten), der für die Abwicklung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten besonderen Zollverfahrens voraussichtlich erforderlich ist. Anzugeben ist, ob die automatische Verlängerung der Frist für die Erledigung gemäß Artikel 174 Absatz 2 anwendbar ist. Tabellenspalte 8a: Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann in der Bewilligung festlegen, dass die Frist für die Erledigung am letzten Tag des Monats, des Quartals oder des Halbjahrs endet, der bzw. das auf den Monat, das Quartal oder das Halbjahr folgt, in dem die Frist für die Erledigung begonnen hat. 4/18.   Abrechnung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Frist gemäß Artikel 175 Absatz 1 anzugeben, in der der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung zu übermitteln hat. Gegebenenfalls ist der Inhalt der Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 anzugeben. Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren 5/1.   Warennummer Tabellenspalte 1a: Antrag: Anzugeben ist der Zollnomenklaturcode, in den die Waren nach Erwartung des Antragstellers einzureihen sind. Entscheidung: Zollnomenklaturcode, in den die Waren einzureihen sind. Tabellenspalte 1b: Antrag: Position/Unterposition (Zollnomenklaturcode), in die die Waren einzureihen sind, mit hinreichenden Angaben zur Feststellung der Ursprungsbestimmungsregel. Ist der vUA-Antragsteller Inhaber einer vZTA für dieselben Waren, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben. Entscheidung: Position/Unterposition oder 8-stelliger KN-Code wie im Antrag angegeben. Tabellenspalte 3: Anzugeben ist der 8-stellige KN-Code der betreffenden Waren. Tabellenspalte 4c: Anzugeben sind der 8-stellige KN-Code, der TARIC-Code sowie gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) und der oder die nationale(n) Zusatzcode(s) der betreffenden Waren. Tabellenspalten 7c bis 7d: Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des KN-Codes der betreffenden Waren. Tabellenspalten 8a und 8b: Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überzuführen sind. Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, wenn Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird; die Waren unter Anhang 71-02 fallen; die Waren nicht unter Anhang 71-02 fallen und der Code 22 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (De-minimis-Regel) verwendet wird. Tabellenspalte 8c: 1. Betrifft der Antrag Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als die unter Punkt 2 genannten überzuführen sind, sind — soweit angezeigt — der 8-stellige KN-Code (Unterabschnitt 1), der TARIC-Code (Unterabschnitt 2) und gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) (Unterabschnitt 3) anzugeben. 2. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. Tabellenspalte 8d: Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind. Tabellenspalte 8e: Anzugeben sind die ersten vier Stellen des KN-Codes der Waren, die in das Zolllagerverfahren überzuführen sind. Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt, kann das Datenelement frei bleiben. In diesem Fall ist in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ anzugeben, welcher Art die zu lagernden Waren sind. Werden im Rahmen des Zolllagerverfahrens Ersatzwaren verwendet, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben. 5/2.   Warenbezeichnung Tabellenspalte 1a: Antrag: Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu macht, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt; Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II anzugeben. Entscheidung: Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vZTA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sollten nicht enthalten sein. Tabellenspalte 1b: Antrag: Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren. Entscheidung: Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Tabellenspalte 3: Anzugeben ist die Handelsbezeichnung der Waren. Tabellenspalte 4c: Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder ihre Zolltarifbezeichnung. Die Bezeichnung hat mit der Bezeichnung übereinzustimmen, die in der in D.E. VIII/1 „Titel für die Beitreibung“ genannten Zollanmeldung verwendet wird. Anzugeben sind Anzahl, Art, Kennzeichen und Kennnummern der Packstücke. Bei unverpackten Waren ist die Zahl der Artikel oder das Wort „lose“ anzugeben. Tabellenspalten 7a bis 7d und 8d: Anzugeben ist die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Tabellenspalten 8a und 8b: Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Tabellenspalte 8c: Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sollte der Antragsteller z. B. folgende Angabe machen: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen A der Kombinierten Nomenklatur“. Tabellenspalten 5 und 8e: Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt. 5/3.   Warenmenge Tabellenspalte 1a: Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt. Tabellenspalte 4c: Anzugeben ist die Nettowarenmenge, ausgedrückt in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates). Tabellenspalten 7b und 7d: Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich (monatlich) unter Verwendung der betreffenden Vereinfachung in ein Zollverfahren übergeführt wird. Tabellenspalten 8a bis 8d: Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt wird. Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind Angaben zur Warenmenge nicht erforderlich. 5/4.   Warenwert Tabellenspalte 4b: Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, für die die Bewilligung gelten soll. Tabellenspalte 8a, 8b und 8d: Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert (in Euro) der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen. Der Wert kann zusätzlich in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt werden. Tabellenspalte 8c: Anzugeben ist der voraussichtliche Höchstwert (in Euro) der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen. Der Wert kann zusätzlich in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt werden. 5/5.   Ausbeutesatz Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder der voraussichtliche durchschnittliche Ausbeutesatz oder — soweit angezeigt — die für die Bestimmung dieses Satzes verwendete Methode. 5/6.   Ersatzwaren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden. Antrag: Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden, sind der 8-stellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Ersatzwaren und den Waren, die sie ersetzen, durchführen können. Die für D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ angegebenen einschlägigen Codes können verwendet werden, um zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich nützlich sein könnten. Anzugeben ist, ob die Nichtunionswaren Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. Bewilligung: Anzugeben sind die Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind. Tabellenspalte 8a: Sind die Ersatzwaren einer höheren Verarbeitungsstufe zuzuordnen oder in einem besseren Zustand als die Unionswaren (im Falle der Ausbesserung), sind die entsprechenden Einzelheiten anzugeben. 5/7.   Veredelungserzeugnisse Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen (die Nebenerzeugnisse des Veredelungsvorgangs und nicht das Veredelungshaupterzeugnis sind). KN-Code und Bezeichnung: Gültig sind die Anmerkungen zu D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“. 5/8.   Nämlichkeit der Waren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes. Tabellenspalten 8a, 8b und 8e: Nicht erforderlich sind diese Angaben bei Zolllagerung, aktiver Veredelung oder passiver Veredelung mit Ersatzwaren. Stattdessen ist D.E 5/6. „Ersatzwaren“ zu verwenden. Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. Stattdessen ist D.E XVIII/2 „Ersatzwaren“ in Titel XVIII zu verwenden. 5/9.   Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren unter Verwendung des 6-stelligen Nomenklaturcodes des Harmonisierten Systems. Gruppe 6 — Voraussetzungen und Bedingungen 6/1.   Verbote und Beschränkungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene, die für die betreffenden Waren und/oder das betreffende Verfahren in dem/den Mitgliedstaat(en) der Gestellung gelten. Anzugeben sind die Behörden, die für die Kontrollen bzw. Förmlichkeiten zuständig sind, die vor der Überlassung der Waren durchzuführen sind. 6/2.   Wirtschaftliche Voraussetzungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Bewilligung für ein Veredelungsverfahren wesentliche Interessen der Unionshersteller nicht beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen). In den meisten Fällen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. In bestimmten Fällen ist eine solche Prüfung jedoch auf Unionsebene durchzuführen. Für jeden in D.E. 5/1. „Warennummer“ genannten KN-Code ist mindestens einer der für die wirtschaftlichen Voraussetzungen definierten Codes anzugeben. Der Antragsteller kann weitere Einzelheiten angeben, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist. 6/3.   Allgemeine Bemerkungen Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Allgemeine Angaben zu den Verpflichtungen und/oder Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung. Mit der Bewilligung einhergehende Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex, die die Entscheidung erlassende Behörde über jede Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu unterrichten. Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde legt Einzelheiten für das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 44 des Zollkodex fest. Tabellenspalte 4c: Anzugeben sind die Auflagen, denen die Waren bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleiben. Bei Bedarf enthält die Entscheidung den Hinweis, dass der Inhaber der Entscheidung der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat. Tabellenspalten 7a und 7c: Die Bewilligung enthält den Hinweis, dass in den in Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex genannten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung aufgehoben wird. Die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen in Artikel 167 Absatz 3 erfüllt sind. Tabellenspalten 8a und 8b: Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM oder der passiven Veredelung EX/IM, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder der passiven Veredelung IM/EX, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtungen gemäß Artikel 176 Absatz 1. Bewilligungen für die Inanspruchnahme de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.