Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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A [*] A                                                   8/5 Zusätzliche Informationen C [*] C [*]   C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] C [*] 8/6 Sicherheit           A   A               A [18] A [12] A A A               8/7 Höhe der Sicherheitsleistung               A               A [18] A [12] A A A               8/8 Übertragung von Rechten und Pflichten                               A A A A A               8/9 Schlagwörter A [+] A [+]                                                   8/10 Einzelheiten zu den Lagern               A                       A               8/11 Lagerung von Unionswaren               A                       A               8/12 Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen     A [*] A [*] A [*] A [*]   A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*]   A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] A [*] 8/13 Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex                               A         A [19]             Anmerkungen Nummer der Anmerkung Beschreibung der Anmerkung [1] Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden soll. [2] Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt. [3] Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn a) die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat; b) der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden. [4] Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet. [5] Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist. [6] Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt. [7] Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag zu verwenden. [8] Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu verwenden. [9] Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt. [10] Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn Artikel 162 gilt. [11] Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der Waren aufgehoben ist. [12] Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es wird die vorherige Einfuhr von Ersatzwaren oder Veredelungserzeugnissen beantragt. [13] Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Inhaber der Bewilligung nicht von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist. [14] Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu verwenden. [15] Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Inanspruchnahme von INF oder Endverwendung zu verwenden. [16] Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der besonderen Verwendung handelt und die besondere Verwendung die Veredelung der Waren einschließt. [17] Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung handelt. [18] Bei einem Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung EX/IM ist dieses Datenelement nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhrabgaben fällig. [19] Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven Veredelung handelt. KAPITEL 2 Anmerkungen zu den Datenanforderungen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen Gruppe 1 — Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung 1/1.   Code Art des Antrags/der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Anzugeben ist unter Verwendung der entsprechenden Codes, welche Bewilligung oder Entscheidung beantragt wird. Entscheidung: Anzugeben ist die Art der Bewilligung oder Entscheidung unter Verwendung der entsprechenden Codes. 1/2.   Unterschrift/Authentifizierung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Anträge in Papierform sind von der Person zu unterzeichnen, die den Antrag stellt. Der Unterzeichner sollte seine Funktion angeben. Anträge, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person zu authentifizieren, die den Antrag stellt (Antragsteller oder Vertreter). Wird der Antrag über die EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt, gilt er als authentifiziert. Entscheidung: Unterzeichnung papiergestützter Entscheidungen oder anderweitige Authentifizierung von mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ausgefertigten Entscheidungen durch die Person, die die Entscheidung über die Bewilligung, die verbindliche Auskunft oder die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlässt. Tabellenspalte 1a: Liegt eine Referenz für den Antragsteller vor, kann diese hier angegeben werden. Tabellenspalte 2 Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt. 1/3.   Art des Antrags Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist die Art des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Codes. Bei einem Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung ist in D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ auch die Nummer der Entscheidung anzugeben. 1/4.   Geografischer Geltungsbereich — Union Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Abweichend von Artikel 26 des Zollkodex ist anzugeben, ob die Wirkung der Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) beschränkt ist; dieser ist bzw. diese sind namentlich zu nennen. 1/5.   Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, in denen die Bewilligung verwendet werden darf. 1/6.   Referenznummer der Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Eindeutige Referenz, die der Entscheidung von der zuständigen Zollbehörde zugewiesen wird 1/7.   Entscheidungsbefugte Zollbehörde Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Kennnummer oder Bezeichnung und Anschrift der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde. Tabellenspalte 1b: Kennnummer oder Unterschrift und Bezeichnung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats. Tabellenspalte 2: Authentifizierung und Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats auf regionaler Ebene kann angegeben werden, wenn die Organisationsstruktur der Zollverwaltung dies erfordert. Gruppe 2 — Referenzen für Unterlagen, Zertifikate, Bewilligungen 2/1.   Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte Tabellenspalte 1a: Anzugeben ist, ob der Antragsteller in der Union für Waren, die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel sowie in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren gleich oder gleichartig sind, eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat (Ja/Nein). Wenn ja, sind auch folgende Angaben zu machen: Land der Antragstellung: Land, in dem der Antrag gestellt wurde Ort der Antragstellung: Ort, an dem der Antrag gestellt wurde Datum des Antrags: Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist Referenznummer der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die der Antragsteller bereits erhalten hat; obligatorisch, wenn der Antragsteller nach dem Antrag vZTA-Entscheidungen erhalten hat Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist Tabellenspalte 1b: Anzugeben ist, ob der Antragsteller für Waren oder Vormaterialien, die in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel oder in D.E. III/3 in Titel III genannten Waren oder Vormaterialien gleich oder gleichartig sind, eine vUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erhalten hat; relevante Einzelheiten sind zu nennen. Falls ja, ist auch die Referenznummer der betreffenden vUA-Entscheidung und/oder vZTA-Entscheidung anzugeben. 2/2.   Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden Tabellenspalte 1a: Anzugeben ist, ob dem Antragsteller vZTA-Entscheidungen für Inhaber von Waren bekannt sind, die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel sowie in D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren gleich oder gleichartig sind. Informationen über bestehende vZTA-Entscheidungen können in der im Internet zugänglichen öffentlichen EvZTA-Datenbank eingesehen werden. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ: Referenznummer der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist Tabellenspalte 1b: Anzugeben ist, ob für gleiche oder gleichartige Waren nach Kenntnis des Antragstellers in der Union bereits eine vUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung beantragt oder erlassen wurde. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ: Referenznummer der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung: Referenznummer der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist Beginn der Gültigkeit der Entscheidung: Datum, ab dem die vUA-Entscheidung und/oder die vZTA-Entscheidung gilt Warennummer: Nomenklaturcode, der in der vUA-Entscheidung und/oder der vZTA-Entscheidung genannt ist 2/3.   Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren Tabellenspalte 1a: Anzugeben ist, ob die in D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ und D.E. II/3 „Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben“ in Titel II beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die zolltarifliche Einreihung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend die zolltarifliche Einreihung sind. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ: Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen. Tabellenspalte 1b: Anzugeben ist, ob die in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ in diesem Titel oder in D.E. III/3 „Voraussetzungen für die Feststellung des Ursprungs“ in Titel III beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend den Ursprung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend den Ursprung sind. Zu nennen sind Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen. 2/4.   Beigefügte Dokumente Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag oder der Entscheidung beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente. Sind die beigefügten Unterlagen Teil an anderer Stelle in dem Antrag oder der Entscheidung enthaltener Informationen, ist auf das betreffende Datenelement zu verweisen. 2/5.   Lagerkennnummer Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Gegebenenfalls ist die von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugewiesene Lagerkennnummer anzugeben. Gruppe 3 — Beteiligte 3/1.   Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt. Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person. Entscheidung: Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet. Inhaber der Bewilligung ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird. 3/2.   Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt. Gemäß Artikel 1 Nummer 18 ist die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) der betreffenden Person anzugeben. Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ist die EORI-Nummer des Antragstellers stets anzugeben. Entscheidung: Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet. Inhaber der Bewilligung ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird. 3/3.   Vertreter Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Wird der in D.E. 3/1 „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 3/2 „Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, sind relevante Informationen über den Vertreter vorzulegen. Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen, mit denen die dem Zollvertreter erteilte Vertretungsmacht nachgewiesen werden kann, vorzulegen. 3/4.   Kennnummer des Vertreters Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Wird der in D.E. 3/1 „Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung“ oder D.E. 3/2 „Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder der Entscheidung“ genannte Antragsteller vertreten, ist die EORI-Nummer des Vertreters anzugeben. Sofern die die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen, mit denen die dem Zollvertreter erteilte Vertretungsmacht nachgewiesen werden kann, vorzulegen. 3/5.   Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Kontaktdaten der betreffenden Person, einschließlich etwaiger Faxnummer, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten verwendet werden können. 3/6.   Für den Antrag zuständige Kontaktperson Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn sie nicht mit den Angaben für die für Zollangelegenheiten zuständige Person in D.E. 3/5 „Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person“ identisch sind. Anzugeben sind der Name der Kontaktperson sowie etwaige folgende Informationen: Telefonnummer, E-Mail-Anschrift (vorzugsweise eine Funktionsmailbox) und gegebenenfalls Faxnummer. 3/7.   Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die anzugebenden Daten umfassen: Name und Vorname und vollständige Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer. 3/8.   Eigentümer der Waren Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Sofern gemäß dem einschlägigen Artikel vorgesehen, sind Name und Anschrift des nicht in der Union ansässigen Eigentümers der Waren anzugeben, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, wie in D.E. 5/1 „Warennummer“ und D.E. 5/2 „Warenbezeichnung“ beschrieben. Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte 4/1.   Ort Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Ort, an dem der Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert wurde Entscheidung: Ort, an dem die Bewilligung oder die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erteilt bzw. erlassen wurde 4/2.   Datum Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Antrag: Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat Entscheidung: Datum, an de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.