Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32014D0617(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Im vorliegenden Fall hat die physische Überprüfung durch die für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ergeben, dass es sich bei den vom Einführer als verarbeitet deklarierten Erzeugnissen in Wirklichkeit um unverarbeiteten gefrorenen ganzen Thunfisch handelte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für verarbeitete und nicht verarbeitete Erzeugnisse unterschiedliche Marktzugangsvorschriften und Zölle gelten können. Während ihres Kontrollbesuchs in Papua-Neuguinea im November 2012 besuchte die Kommission den Verarbeitungsbetrieb in Papua-Neuguinea, der als Ausführer der betreffenden Lieferung angegeben war. Das Unternehmen konnte keine Erklärung liefern und ist der Ansicht, dass der Antrag auf Bestätigung dieser Verarbeitungserklärung fälschlicherweise an die papua-neuguineischen Behörden übermittelt wurde, zumal das Unternehmen normalerweise keinen gefrorenen ganzen Fisch ausführt. Dies ist ein konkreter Fall, in dem die Kommission festgestellt hat, dass die Behörden Papua-Neuguineas Verarbeitungserklärungen fälschlicherweise bestätigt haben. Der Betreiber erklärte, dass es sich in diesem Fall um ein Versehen und um einen einfachen Fehler handelte, doch die Behörden räumten ein, dass es noch weitere solche Fälle geben könnte. Dies ist ein weiteres Beispiel für die fehlende Rückverfolgbarkeit und Transparenz, das zeigt, dass Papua-Neuguinea keine ausreichende Überwachung leisten kann, damit keine Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seine und andere Märkte gelangen können. (48) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine ihm als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (49) Die Kommission untersuchte, ob die Behörden Papua-Neuguineas wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. (50) Die Behörden Papua-Neuguineas, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung der EU beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses). (51) Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit Papua-Neuguinea seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommt, prüfte die Kommission auch, ob Papua-Neuguinea bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeitet. (52) In diesem Zusammenhang wurde bei dem Kontrollbesuch der Kommission im November 2012 festgestellt, dass es den Behörden Papua-Neuguineas an der Bereitschaft fehlt, mit den Flaggenstaaten von Schiffen zusammenzuarbeiten, die in Gewässern unter papua-neuguineischer Gerichtsbarkeit tätig sind, da die Behörden nicht bereit waren, den Flaggenstaaten Informationen im Zusammenhang mit den Schiffsdaten bereitzustellen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass Papua-Neuguinea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des UNFSA) nicht nachkommt, eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände in seinen Gewässern sicherzustellen und damit IUU-Fischerei wirksam und effizient zu verhindern. (53) Während ihres Kontrollbesuchs versuchte die Kommission, regelmäßig auftretende Unstimmigkeiten bei den Informationen aufzuklären, die bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Papua-Neuguinea bezüglich der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übermittelt werden. Die Behörden Papua-Neuguineas erklärten, dass sie sich dessen bewusst seien, dass Angaben in Fangbescheinigungen, welche von Flaggenstaaten für Fisch ausgestellt werden, der zur Verarbeitung unmittelbar in Papua-Neuguinea angelandet wird, häufig nicht korrekt sind. Diese falschen Angaben in den Fangbescheinigungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Behörden Papua-Neuguineas die ihnen — insbesondere durch das Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System) und die Anlandeerklärungen — zur Verfügung stehenden Daten nicht an den Flaggenstaat weitergeben, selbst dann nicht, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Folglich muss sich die Behörde des Flaggenstaats bei ihren Fangbescheinigungen auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen stützen, die eventuell unvollständig, fehlerhaft und nicht nachprüfbar sind. Die Behörden Papua-Neuguineas hingegen unterzeichnen Verarbeitungserklärungen in dem vollen Bewusstsein, dass die Fangbescheinigungen für in Papua-Neuguinea verarbeitete Fänge nicht korrekt sind. (54) Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ arbeiten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammen. Durch die Artikel 7 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dahingehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Darüber hinaus wird unter Nummer 7.1.3 des FAO-Verhaltenskodexes empfohlen, dass an der Bewirtschaftung gebietsüberschreitender und grenzüberschreitender Fischbestände beteiligte Mitgliedstaaten ein bilaterales Abkommen schließen oder organisatorische Regelungen treffen, um bei der Sicherung einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen effizient zusammenarbeiten. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. (55) Diesbezüglich ist in Artikel 25 Absatz 10 des WCPFC-Übereinkommens (12) festgelegt, dass jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, den betreffenden Flaggenstaat darauf hinweist. Papua-Neuguinea hingegen ist der Auffassung, dass Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit nicht in den WCPFC-Übereinkommensbereich fallen. Dies wird in den Erwägungsgründen (76) bis (78) untersucht, da es sich auf die Durchführung dieser Bestimmung auswirkt. Wie in diesem Abschnitt dargelegt, verstößt Papua-Neuguineas Verhalten gegen die in Erwägungsgrund (54) genannten Verpflichtungen sowie gegen die WCPFC-Vorschriften. (56) Aufgrund der Bedeutung der papua-neuguineischen Fischereiressourcen (siehe Erwägungsgrund (66)), aufgrund der überwiegenden Befischung der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas durch Schiffe unter fremder Flagge und aufgrund der expandierenden Verarbeitungsindustrie (siehe Erwägungsgründe (30) und (31)) ist hervorzuheben, wie wichtig wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit sind. Darüber hinaus wird verarbeiteten Fischereierzeugnissen aus Papua-Neuguinea im Rahmen des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten ein bevorzugter Zugang zum EU-Markt gewährt. Papua-Neuguinea hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Vorschriften, Systeme und Prozesse für eine wirksame Erhaltung und nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen zu stärken (13). (57) Insbesondere in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission erkannte Papua-Neuguinea an, dass beim Austausch von Informationen, insbesondere von VMS-Daten, eine Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten erforderlich ist. Ähnliche Stellungnahmen wurden während der Sitzung vom 12. Dezember 2013 und im Schreiben vom 6. Januar 2014 abgegeben. Bezüglich des Vorhandenseins und der Durchführung wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass Papua-Neuguinea ein VMS entwickelt hat und alle unter seiner Flagge fahrenden und in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit tätigen Schiffe dazu verpflichtet sind, diese Ausrüstung an Bord zu haben. Dennoch stellt die Verstärkung und Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten von Schiffen, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind, nach wie vor ein entscheidendes ungelöstes Problem dar. Da viele in den Gewässern Papua-Neuguineas tätige Schiffe unter der Flagge von Drittländern fahren, ist der Zugang zu den von den papua-neuguineischen Behörden gesammelten VMS-Daten entscheidend für die Kontrolle und Überwachung der Schiffe. Die Behörden Papua-Neuguineas haben entweder bilaterale Abkommen mit Ländern geschlossen oder organisatorische Regelungen mit Fischereiverbänden oder Unternehmen getroffen. Bislang ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu VMS-Daten für die betreffenden Flaggenstaaten nach wie vor kompliziert und nicht zufriedenstellend. Nach Informationen der Kommission haben die Behörden Papua-Neuguineas mit der zuständigen Behörde der Philippinen ein solches Abkommen geschlossen, das unter anderem Zugang zu VMS-Daten gewährt. Das genannte Abkommen wurde jedoch nicht umgesetzt. Die Behörden Papua-Neuguineas gaben auch an, dass sie im Laufe des Jahres 2014 schrittweise mit den zuständigen Behörden aller Drittländer, die in den Gewässern Papua-Neuguineas Fischfang betreiben, ähnliche Abkommen schließen werden. Allerdings wurde kein konkreter Zeitplan für die Planung vorgelegt. (58) Die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit von Informationen und Daten über Anlandungen und Fangmengen (siehe Erwägungsgründe (41) bis (45)) sowie im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen (siehe Erwägungsgründe (76) bis (82)), macht — wie bereits beschrieben — eine wirksame Durchsetzung der Vorschriften und die Feststellung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei unmöglich. Dies untergräbt auch die Möglichkeit, Verstöße mit Sanktionen zu belegen und wirksam zu verfolgen, selbst wenn alle erforderlichen Befugnisse und Rechte zur Durchsetzung der Vorschriften offenbar gesetzlich vorgesehen sind. Daher kann Papua-Neuguinea die Täter in der Praxis nicht in einer Weise mit Sanktionen belegen, dass sie um den Gewinn aus der IUU-Fischerei gebracht werden, wie es unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans empfohlen wird. Durch die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren wird zudem die Fähigkeit Papua-Neuguineas untergraben, seinen internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 des UNFSA nachzukommen; dies gilt insbesondere für eine wirksame Beantwortung von Ersuchen, die Flaggenstaaten im Rahmen der Umsetzung ihrer Verpflichtung, an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe unter ihrer Flagge mit Sanktionen zu belegen, an Papua-Neuguinea richten könnten. (59) Unter Berücksichtigung von Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei sind die Behörden Papua-Neuguineas nicht in der Lage, die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten zu gewährleisten, da die Systeme nicht klar und transparent sind. Infolge dieser Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der IUU-Fischereitätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit der Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. (60) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der papua-neuguineischen Behörden ist anzumerken, dass Papua-Neuguinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (14) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 156 unter 186 Ländern im Jahr 2013), allerdings an der Schwelle zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung steht. Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (15) bestätigt, in dem Papua-Neuguinea in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Die Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (OECD/DAC) weist Papua-Neuguinea mit Stand 1. Januar 2013 in ihrem Bericht für 2012 (16) als Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aus. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der Papua-Neuguineas Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch sollte auch berücksichtigt werden, dass sich der Stand der menschlichen Entwicklung in Papua-Neuguinea erhöht (von einem Land mit niedriger zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung) und dass die administrativen Kapazitäten Papua-Neuguineas durch finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union kontinuierlich verbessert wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die nationale Fischereibehörde innerhalb der öffentlichen Verwaltung Papua-Neuguineas über erhebliche Eigenständigkeit verfügt, so dass sie das Fischereimanagement ausweiten und verstärken könnte. (61) Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 eingeholten Informationen kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den papua-neuguineischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. (62) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (63) Papua-Neuguinea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Papua-Neuguinea ist Vertragspartei der WCPFC. Das Land ist Vertragspartei des FFA-Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur und des PNA-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse. (64) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Papua-Neuguineas Status als Vertragspartei der WCPFC für zweckdienlich hielt. (65) Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Papua-Neuguineas Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten. (66) Gemäß umfassenden von Papua-Neuguinea vorgelegten Informationen über den Thunfischfang in seinen Gewässern stammen rund 19 % der Fänge im westlichen und mittleren Pazifik und rund 11 % der weltweiten Fangmenge (17) aus den Thunfischbeständen Papua-Neuguineas (15 % der weltweiten Thunfischfänge und 50 % der Fänge im Rahmen des PNA-Abkommens, Angaben gemäß der Präsentation Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011, siehe Randnummer (30)). (67) Aus den in Erwägungsgrund (66) angeführten Zahlen ergibt sich, dass Papua-Neuguinea umfangreiche Thunfischressourcen bewirtschaftet und somit als Küstenstaat die Verantwortung hat, eine verantwortungsvolle und langfristig nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu gewährleisten. In den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ sowie den Artikeln 7 und 8 des UNFSA ist die Nutzung lebender Ressourcen durch die Küstenstaaten geregelt, die die Aufgabe haben, das Ziel der optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ zu fördern, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Angehörige anderer Staaten, die in ihrer AWZ Fischfang betreiben, zu gewährleisten und mit den an der betreffenden Fischerei beteiligten Staaten und regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten. (68) Wie in Erwägungsgrund (42) dargelegt, sollte gemäß dem FAO-Verhaltenskodex in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen Transparenz sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Unter den Nummern 11.2 und 11.3 heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. (69) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rechtsrahmen Papua-Neuguineas entgegen diesen Verpflichtungen und Empfehlungen keine Bestimmungen enthält, um ein effizientes und wirksames Management von Schiffen zu gewährleisten, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind. Darüber hinaus weist der Rechtsrahmen keine klaren und transparenten Bestimmungen auf, durch die für alle Arten von Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehungsweise falls solche Bestimmungen vorhanden sind, fehlt es an klaren und transparenten Verfahren, um deren Umsetzung sicherzustellen. Auf diese Aspekte wird im Folgenden näher eingegangen. (70) Ein erster derartiger regulatorischer Mangel liegt in dem unangemessenen Thunfischbewirtschaftungsplan von 1998 und im Fehlen eines nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. (71) Der Thunfischbewirtschaftungsplan bildet den rechtlichen Rahmen für die Bewirtschaftung der Thunfischbestände und gilt gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Plans für alle Fischereigewässer Papua-Neuguineas, einschließlich Hoheits- und Archipelgewässern. (72) Die nationale Fischereibehörde Papua-Neuguineas räumte in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission ein, dass der Rechtsrahmen des Landes Lücken aufweist und es Probleme im Verwaltungs- und Kontrollsystem gibt. Papua-Neuguinea gab zu, dass der Thunfischbewirtschaftungsplan von 1998 überholt ist und unter Berücksichtigung von Änderungen im Fischereisektor überprüft werden sollte. Dies betrifft unter anderem regionale und subregionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Lizenzregelungen und -bedingungen, TAC-Begrenzungen, die gebietsspezifische Bewirtschaftung der Archipelgewässer und der AWZ, Bezugspunkte und Befischungsregeln. Des Weiteren erkannte Papua-Neuguinea an, dass das Fischereimanagementgesetz und die Fischereimanagementverordnungen entsprechend überarbeitet werden sollten. (73) Mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 2013 legte Papua-Neuguinea die Kopie eines Arbeitsentwurfs für einen neuen Thunfischbewirtschaftungsplan vor. Ferner räumte das Land in seinem Schreiben vom 6. Januar 2014 die Notwendigkeit ein, den Thunfischbewirtschaftungsplan zu überarbeiten und Probleme im Einklang mit internationalen Verpflichtungen und Bestimmungen zu behandeln. Allerdings befindet sich der angeführte Entwurf noch im Konsultationsverfahren in Papua-Neuguinea, und es gibt noch keinerlei Ergebnis. Tatsache ist, dass der bestehende Plan überholt ist und somit gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absätze 2 bis 5, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 des SRÜ verstößt, wonach Ressourcen durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen optimal genutzt werden müssen. (74) Der Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas von 1998 ist nicht nur veraltet, sondern entspricht auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei den Fangeinsätzen und -tätigkeiten sowie der Fischereiwirtschaft in Papua-Neuguinea, obwohl eine ständige Überprüfung des Plans gefordert ist (Artikel 4 des Thunfischbewirtschaftungsplans und Artikel 28 des Fischereimanagementgesetzes Papua-Neuguineas). In dem Plan wird ein Rechtsrahmen für die Tätigkeiten von 100 Thunfischwadenfängern geschaffen, doch Papua-Neuguinea hat es versäumt, den Plan auf die tatsächliche Zahl von mehr als 200 Schiffen auszuweiten. (75) Es sollte auch erwähnt werden, dass Papua-Neuguinea entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat. Dies wurde von Papua-Neuguinea in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission eingeräumt. (76) Ein zweiter regulatorischer Mangel besteht darin, dass es Papua-Neuguinea versäumt hat, für alle Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich seiner Archipelgewässer, klare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten und in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, des UNFSA und der WCPFC zu ergreifen. Anlässlich der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 wurde festgestellt, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nicht klar und transparent sind (siehe Erwägungsgründe (77) bis (82)) und weder auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurden noch mit diesen vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe (83) bis (89)). (77) Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas werden als Hoheitsgewässer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans, einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas. (78) Papua-Neuguinea teilte der Kommission jedoch mit, dass Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) seiner Auffassung nach nicht in den WCPFC-Übereinkommensbereich fielen, obwohl die WCPFC ihren Vertragsparteien die Umsetzung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übertragen hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen des PNA-Abkommens der Fischereiaufwand durch die für alle AWZ der Vertragsparteien des Abkommens geltende Zuweisung von Schiffstagen begrenzt wird (Schiffstageregelung), Papua-Neuguinea diese Beschränkung aber in seinen Hoheits- und Archipelgewässern nicht anwendet. (79) Gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ, den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 10 des UNFSA sowie dem allgemeinen Ziel und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere Artikel 2, 5, 7 und 8) ist es eindeutig die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung eines Küstenstaats, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.1, 7.2, 7.3 und 8.1, werden auch bewährte Verfahren im Hinblick auf diese Verpflichtungen empfohlen. (80) In seiner an die Kommission gerichteten Antwort auf den Kontrollbericht 2011 erklärte Papua-Neuguinea, dass alle Mitglieder der WCPFC vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.