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17.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 185/2 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2014
zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird
(2014/C 185/02)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(5) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die deren Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DEM UNABHÄNGIGEN STAAT PAPUA-NEUGUINEA
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(9) |
Gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging die Notifizierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea als Flaggenstaat bei der Kommission am 4. Februar 2010 ein. |
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(10) |
Vom 7. bis 11. November 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Papua-Neuguinea durch. |
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(11) |
Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für papua-neuguineische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Papua-Neuguinea ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. |
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(12) |
Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Papua-Neuguinea am 15. Februar 2012 übersandt. |
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(13) |
Die Anmerkungen Papua-Neuguineas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 25. Mai 2012 ein. |
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(14) |
Vom 7. bis 16. November 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Papua-Neuguinea zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. |
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(15) |
Papua-Neuguinea legte am 3. Januar 2013 weitere Informationen vor. |
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(16) |
Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Papua-Neuguinea am 7. März 2013 übermittelt. |
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(17) |
Am 5. Juli 2013 legte Papua-Neuguinea Anmerkungen zum Kontrollbericht vom November 2012 vor. |
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(18) |
Am 12. Juli 2013 fand eine Sitzung unter Beteiligung Papua-Neuguineas und der Kommissionsdienststellen statt. |
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(19) |
Die Kommission übermittelte am 9. Oktober 2013 eine schriftliche Stellungnahme an Papua-Neuguinea, in der sie nachdrücklich darauf hinwies, dass konkrete Maßnahmen und Reformen erforderlich sind, um die wichtigsten und dringendsten Probleme zu beheben. |
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(20) |
Papua-Neuguinea legte mit Schreiben vom 11. November 2013 und 4. Dezember 2013 weitere Informationen vor. |
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(21) |
Am 12. Dezember 2013 fand eine Sitzung unter Beteiligung Papua-Neuguineas und der Kommissionsdienststellen statt. |
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(22) |
Papua-Neuguinea legte am 6. Januar 2014 weitere Informationen vor. |
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(23) |
Papua-Neuguinea ist Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Es hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert. Das Land ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur (2) (FFA) und des Nauru-Abkommens (PNA) über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse (3). |
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(24) |
Um zu bewerten, ob Papua-Neuguinea seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (23) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund (23) angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. |
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(25) |
Die Kommission stützte sich zudem auf von der WCPFC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG PAPUA-NEUGUINEAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(26) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Papua-Neuguineas als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. |
3.1. Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(27) |
Was IUU-Schiffe unter der Flagge Papua-Neuguineas betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge Papua-Neuguineas gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Papua-Neuguineas im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a zu beurteilen. |
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(28) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Papua-Neuguinea ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Papua-Neuguinea auf den Markt gelangen. |
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(29) |
Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass Papua-Neuguinea nicht gewährleisten kann, dass in das Land eingeführte oder in papua-neuguineischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die papua-neuguineischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es ihnen an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. |
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(30) |
Die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter papua-neuguineischer Gerichtsbarkeit werden im Wesentlichen nicht von Schiffen unter der Flagge Papua-Neuguineas durchgeführt, sondern von Schiffen unter fremder Flagge, die regelmäßig die Häfen des Landes nutzen. In seinem Bericht für die 8. Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC im Jahr 2012 (4) meldet Papua-Neuguinea, dass 2011 insgesamt 251 Schiffe, davon 35 Langleiner und 216 Ringwadenfänger, in den papua-neuguineischen Gewässern tätig waren. Zehn der 216 Ringwadenfänger fuhren unter der Flagge Papua-Neuguineas, 39 wurden von Papua-Neuguinea gechartert (Schiffe unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea), und 167 waren ausländische Schiffe, die im Rahmen von Zugangsvereinbarungen fischten. Ähnliche Angaben wurden auch während des Kontrollbesuchs der Kommission gemacht. Im November 2012 teilte Papua-Neuguinea der Kommission mit, dass in den Gewässern des Landes 214 Ringwadenfänger zum Fischfang zugelassen waren und die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) bei über 700 000 Tonnen lag (720 000 Tonnen nach Angaben Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011 (5)). |
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(31) |
Mit Blick auf die expandierende Thunfischverarbeitungsindustrie in Papua-Neuguinea prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den papua-neuguineischen Markt gelangen können. |
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(32) |
Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation für verantwortungsvolle Fischerei (FAO-Verhaltenskodex), insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. |
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(33) |
Während ihrer Kontrollbesuche in Papua-Neuguinea in den Jahren 2011 und 2012 besuchte bzw. traf die Kommission gemeinsam mit der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas mehrere Betreiber von Thunfischverarbeitungsbetrieben in Papua-Neuguinea. |
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(34) |
Die Verarbeitungsbetriebe erhalten einen Teil ihres Rohmaterials von Schiffen unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea, die im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig sind. In seinem im Jahr 2012 dem wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC vorgelegten Bericht (6) gab Papua-Neuguinea an, dass 39 aktive gecharterte Schiffe im Jahr 2011 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gewässer Papua-Neuguineas tätig waren, wobei ein Großteil des Fischereiaufwands in Gewässern Papua-Neuguineas erfolgte (im Durchschnitt der letzten vier Jahre mehr als 74 %). Einige dieser Schiffe fahren unter der Flagge eines Landes, das am 15. November 2012 von der Kommission unterrichtet wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingestuft wird. |
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(35) |
Während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 gab die nationale Fischereibehörde an, dass acht von Papua-Neuguinea gecharterte Schiffe unter der Flagge Vanuatus fuhren. Gleichzeitig meldete einer der charternden Verarbeitungsbetriebe in Papua-Neuguinea, dass 12 seiner 14 aktiven gecharterten Schiffe unter dieser Flagge fuhren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass von Vanuatu validierte Fangbescheinigungen nicht akzeptiert werden können, da Vanuatus Flaggenstaatmitteilung nach Artikel 20 der IUU-Verordnung von der Kommission nicht akzeptiert wurde und folglich Fischereierzeugnisse aus Fängen von Schiffen unter der Flagge Vanuatus nicht eingeführt werden dürfen. Mit dem Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 (7) wurde Vanuatu darüber hinaus von der Kommission unterrichtet, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(36) |
Der in Erwägungsgrund (35) erwähnte Betreiber des Verarbeitungsbetriebs legte der Kommission seine Monatsübersichten über den Eingang von Rohmaterial für 2012 vor, die auch Unternehmensdaten zu den Schiffen, den Fangreisen und dem angelandeten Fisch enthalten. Die Behörden Papua-Neuguineas verlassen sich bezüglich der Anlandungen auf diese „monatlichen Eingangsmeldungen“ der Unternehmen, anstatt selbst Anlandekontrollen durchzuführen, zu denen auch eine offizielle Prüfung wichtiger Einzelheiten, wie z. B. das angelandete Gewicht je Art pro Fangreise pro Schiff, gehört. Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs der Kommission bestätigten die Behörden Papua-Neuguineas, dass keine Anlandekontrollen durchgeführt werden, und zwar weder von den Fischerei- noch von den Zollbehörden. Rohmaterial, das von Schiffen unter der Flagge eines Drittlands gefangen wurde und das an Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, unterliegt weder einem Einfuhrverfahren mit der Zahlung von Zöllen noch wird es bis zur Ausfuhr unter Zollkontrolle gestellt. Solche Erzeugnisse können nicht zurückverfolgt werden und können leicht unbemerkt auf den Markt Papua-Neuguineas gelangen. |
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(37) |
Während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 erklärte der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs, dass er das Rohmaterial für seine Verarbeitungsprozesse in Papua-Neuguinea von der Muttergesellschaft des Verarbeitungsbetriebs erhält, die ihren Sitz außerhalb von Papua-Neuguinea hat. Der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs meldet der Muttergesellschaft seinen Bedarf an Rohmaterial, woraufhin ihm nach erfolgter Bezahlung die angeforderten Thunfischfänge von einem Transportschiff geliefert werden. Die Muttergesellschaft vermarktet auch die Fänge der von Papua-Neuguinea gecharterten Schiffe unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea. Daher hat der Verarbeitungsbetrieb in Papua-Neuguinea keine Informationen über die Tätigkeiten dieser Schiffe und die Vermarktung ihrer Fänge. Der Betreiber gab der Kommission gegenüber zudem an, dass es auch vorkommen kann, dass unverarbeiteter Fisch an andere Unternehmen in Papua-Neuguinea weiterverkauft wird. Die Behörden Papua-Neuguineas führen keinerlei echte Kontrollen der Informationen des Betreibers durch und haben das Unternehmen auch nie hinsichtlich IUU-Tätigkeiten überprüft. Somit kann die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen dieses Verarbeitungsbetriebs nicht gewährleistet werden. |
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(38) |
Die Behörden Papua-Neuguineas teilten der Kommission mit, dass gecharterte Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Papua-Neuguineas tätig waren und es ihnen freistand, ihre Fänge auszuführen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Fänge ausländischer Schiffe mit Heimathafen in Papua-Neuguinea gemäß Teil 3 Artikel 36 des papua-neuguineischen Thunfischbewirtschaftungsplans in Papua-Neuguinea angelandet werden müssen, bevor sie verarbeitet oder zur Ausfuhr aus Papua-Neuguinea ab einem bezeichneten Hafen umgeladen werden. |
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(39) |
Darüber hinaus erfordert die Erfassung als Ausfuhr aus Papua-Neuguinea in der Regel entweder eine vorherige Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder das Erzeugnis muss seinen Ursprung in Papua-Neuguinea haben. Die Zollbehörden Papua-Neuguineas teilten der Kommission während des Kontrollbesuchs mit, dass sie keine Informationen über die Tätigkeiten der Schiffe haben und dass sie sich auf die Angaben der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas stützen. Allerdings verwiesen die Zollbehörden auf Schwierigkeiten mit einigen Unternehmen oder Schiffsagenten, die ihren zollrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Anmeldungen zur Ausfuhr oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen nicht nachkommen. Dieser fehlende Überblick über die Warenbewegungen kann dazu führen, dass Fisch unkontrolliert auf den papua-neuguineischen Markt gelangt und die von den Behörden Papua-Neuguineas ausgestellten Bescheinigungen als nicht zuverlässig gelten. |
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(40) |
In seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 räumte Papua-Neuguinea ein, dass sein Kontroll- und Überwachungssystem, d. h. die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die Einführung von Anlandeerklärungen und systematische Kontrollen, verbessert und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden verstärkt werden müssen. Ähnlich äußerten sich die Vertreter Papua-Neuguineas auf der Sitzung am 12. Dezember 2013. Die Behörden erklärten, dass sie an der Einführung von IT-Tools für Hafenstaatmaßnahmen und zur Verbesserung des Fangbescheinigungsverfahrens arbeiteten. Durch diese Maßnahmen würde die Rückverfolgbarkeit verbessert. Allerdings bezogen sich alle übermittelten Informationen auf künftige Vorhaben ohne jedes greifbare Ergebnis. |
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(41) |
Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen durch die fehlende Transparenz in den nationalen Rechtsvorschriften sowie im Registrierungs- und Lizenzsystem Papua-Neuguineas weiter behindert. |
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(42) |
Gemäß FAO-Verhaltenskodex sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien; zudem sind darin der Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und der Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei abgedeckt. Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. |
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(43) |
Daher betrachtet die Kommission die Lizenz als entscheidendes Dokument, mit dem Betriebsvorschriften und -bedingungen (z. B. Fanggebiete: Archipelgewässer, AWZ, Zugang zu Hochseegebieten usw.), die Art der Tätigkeit, bezeichnete Häfen oder Umladungen festgelegt werden können. Während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011 wurde festgestellt und betont, dass das Schiffsregistrierungs- und Lizenzsystem Papua-Neuguineas nicht transparent ist. Für mehrere Arten von Lizenzen (Schiffe unter der Flagge Papua-Neuguineas, von Papua-Neuguinea gecharterte Schiffe und Drittlandsschiffe im Rahmen von Zugangsvereinbarungen) sind die Vorschriften und Bedingungen für die Lizenzerteilung weder klar noch transparent noch öffentlich zugänglich. Der Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas (8) enthält lediglich Leitlinien für den Betrieb von Thunfischfängern und keinerlei besondere Bedingungen dafür. In Antwort auf den Kontrollbericht der Kommission erklärte Papua-Neuguinea, dass lediglich für Schiffe, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung als von besonderem nationalem Interesse für Papua-Neuguinea betrachtet werden und die mit den Entwicklungsbestrebungen kleiner Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vereinbar sind, besondere Bedingungen gelten. |
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(44) |
Dieser Mangel an Transparenz und Klarheit führt zu einer verwirrenden Situation, die erhebliche Auswirkungen hat, vor allem weil für etwa 80 % der papua-neuguineischen Fanglizenzen nicht offengelegte „besondere Bedingungen“ gelten. An dieser Situation hatte sich zum Zeitpunkt des zweiten Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 nichts geändert. |
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(45) |
Die Kommission bemühte sich ferner, die geltenden Vorschriften für Umladungen zu untersuchen. Entsprechende Bestimmungen finden sich im Fischereimanagementgesetz von 1998 (9), in der Fischereimanagementverordnung von 2000 (10) und in den geltenden WCPFC-Vorschriften (11). Die Kommission stellte fest, dass unterschiedliche Vorschriften angewendet werden. Dies hängt u. a. von den Bedingungen der entsprechenden Zugangsvereinbarungen, den Lizenzbedingungen, dem Status der Schiffe (papua-neuguineisch oder ausländisch) und den Gewässern, in denen die Schiffe tätig sind (Archipelgewässer oder AWZ), ab. Aufgrund der Vielzahl der geltenden Bestimmungen ist es für die Betreiber und die Behörden sehr schwierig — wenn nicht gar unmöglich — festzustellen, ob eine Umladung zulässig ist oder nicht und, falls ja, unter welchen Bedingungen. Während ihres Kontrollbesuchs im November 2012 forderte die Kommission die Behörden Papua-Neuguineas auf, umfassende Informationen über die für Umladungen geltenden Bestimmungen vorzulegen, doch es konnten keine derartigen Informationen vorgelegt werden. |
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(46) |
Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Behörden Papua-Neuguineas fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch kann Papua-Neuguinea, wie in den Erwägungsgründen (33) bis (40) dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die nach Papua-Neuguinea eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe in Papua-Neuguinea geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Möglichkeit, den Zugang von IUU-Erzeugnissen und deren anschließende Ausfuhr zu kontrollieren, wird auch dadurch eingeschränkt, dass es an transparenten Vorschriften und Regelungen für die Registrierung und Lizenzvergabe (siehe Erwägungsgründe (41) bis (45) des Beschlusses) sowie an klaren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fehlt (siehe Erwägungsgründe (76) bis (82)). |
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(47) |
Diese Mängel fanden ihre Bestätigung auch darin, dass die Behörden Papua-Neuguineas nicht in der Lage waren zu erklären, warum sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der IUU-Verordnung für in die Europäische Union ausgeführten Thunfisch in Dosen die Erklärung eines Thunfischverarbeitungsbetriebs in Papua-Neuguinea bestätigt haben. Eine solche Erklärung kann nur für Fischereierzeugnisse bestätigt werden, die in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden. Im vorliegenden Fall hat die physische Überprüfung durch die für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ergeben, dass es sich bei den vom Einführer als verarbeitet deklarierten Erzeugnissen in Wirklichkeit um unverarbeiteten gefrorenen ganzen Thunfisch handelte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für verarbeitete und nicht verarbeitete Erzeugnisse unterschiedliche Marktzugangsvorschriften und Zölle gelten können. Während ihres Kontrollbesuchs in Papua-Neuguinea im November 2012 besuchte die Kommission den Verarbeitungsbetrieb in Papua-Neuguinea, der als Ausführer der betreffenden Lieferung angegeben war. Das Unternehmen konnte keine Erklärung liefern und ist der Ansicht, dass der Antrag auf Bestätigung dieser Verarbeitungserklärung fälschlicherweise an die papua-neuguineischen Behörden übermittelt wurde, zumal das Unternehmen normalerweise keinen gefrorenen ganzen Fisch ausführt. Dies ist ein konkreter Fall, in dem die Kommission festgestellt hat, dass die Behörden Papua-Neuguineas Verarbeitungserklärungen fälschlicherweise bestätigt haben. Der Betreiber erklärte, dass es sich in diesem Fall um ein Versehen und um einen einfachen Fehler handelte, doch die Behörden räumten ein, dass es noch weitere solche Fälle geben könnte. Dies ist ein weiteres Beispiel für die fehlende Rückverfolgbarkeit und Transparenz, das zeigt, dass Papua-Neuguinea keine ausreichende Überwachung leisten kann, damit keine Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seine und andere Märkte gelangen können. |
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(48) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine ihm als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(49) |
Die Kommission untersuchte, ob die Behörden Papua-Neuguineas wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. |
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(50) |
Die Behörden Papua-Neuguineas, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung der EU beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses). |
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(51) |
Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit Papua-Neuguinea seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommt, prüfte die Kommission auch, ob Papua-Neuguinea bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeitet. |
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(52) |
In diesem Zusammenhang wurde bei dem Kontrollbesuch der Kommission im November 2012 festgestellt, dass es den Behörden Papua-Neuguineas an der Bereitschaft fehlt, mit den Flaggenstaaten von Schiffen zusammenzuarbeiten, die in Gewässern unter papua-neuguineischer Gerichtsbarkeit tätig sind, da die Behörden nicht bereit waren, den Flaggenstaaten Informationen im Zusammenhang mit den Schiffsdaten bereitzustellen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass Papua-Neuguinea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des UNFSA) nicht nachkommt, eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände in seinen Gewässern sicherzustellen und damit IUU-Fischerei wirksam und effizient zu verhindern. |
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(53) |
Während ihres Kontrollbesuchs versuchte die Kommission, regelmäßig auftretende Unstimmigkeiten bei den Informationen aufzuklären, die bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Papua-Neuguinea bezüglich der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übermittelt werden. Die Behörden Papua-Neuguineas erklärten, dass sie sich dessen bewusst seien, dass Angaben in Fangbescheinigungen, welche von Flaggenstaaten für Fisch ausgestellt werden, der zur Verarbeitung unmittelbar in Papua-Neuguinea angelandet wird, häufig nicht korrekt sind. Diese falschen Angaben in den Fangbescheinigungen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Behörden Papua-Neuguineas die ihnen — insbesondere durch das Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System) und die Anlandeerklärungen — zur Verfügung stehenden Daten nicht an den Flaggenstaat weitergeben, selbst dann nicht, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Folglich muss sich die Behörde des Flaggenstaats bei ihren Fangbescheinigungen auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen stützen, die eventuell unvollständig, fehlerhaft und nicht nachprüfbar sind. Die Behörden Papua-Neuguineas hingegen unterzeichnen Verarbeitungserklärungen in dem vollen Bewusstsein, dass die Fangbescheinigungen für in Papua-Neuguinea verarbeitete Fänge nicht korrekt sind. |
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(54) |
Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ arbeiten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammen. Durch die Artikel 7 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dahingehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Darüber hinaus wird unter Nummer 7.1.3 des FAO-Verhaltenskodexes empfohlen, dass an der Bewirtschaftung gebietsüberschreitender und grenzüberschreitender Fischbestände beteiligte Mitgliedstaaten ein bilaterales Abkommen schließen oder organisatorische Regelungen treffen, um bei der Sicherung einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen effizient zusammenarbeiten. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. |
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(55) |
Diesbezüglich ist in Artikel 25 Absatz 10 des WCPFC-Übereinkommens (12) festgelegt, dass jedes Mitglied der Kommission, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Staats eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, den betreffenden Flaggenstaat darauf hinweist. Papua-Neuguinea hingegen ist der Auffassung, dass Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit nicht in den WCPFC-Übereinkommensbereich fallen. Dies wird in den Erwägungsgründen (76) bis (78) untersucht, da es sich auf die Durchführung dieser Bestimmung auswirkt. Wie in diesem Abschnitt dargelegt, verstößt Papua-Neuguineas Verhalten gegen die in Erwägungsgrund (54) genannten Verpflichtungen sowie gegen die WCPFC-Vorschriften. |
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(56) |
Aufgrund der Bedeutung der papua-neuguineischen Fischereiressourcen (siehe Erwägungsgrund (66)), aufgrund der überwiegenden Befischung der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas durch Schiffe unter fremder Flagge und aufgrund der expandierenden Verarbeitungsindustrie (siehe Erwägungsgründe (30) und (31)) ist hervorzuheben, wie wichtig wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit sind. Darüber hinaus wird verarbeiteten Fischereierzeugnissen aus Papua-Neuguinea im Rahmen des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten ein bevorzugter Zugang zum EU-Markt gewährt. Papua-Neuguinea hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Vorschriften, Systeme und Prozesse für eine wirksame Erhaltung und nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen zu stärken (13). |
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(57) |
Insbesondere in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission erkannte Papua-Neuguinea an, dass beim Austausch von Informationen, insbesondere von VMS-Daten, eine Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten erforderlich ist. Ähnliche Stellungnahmen wurden während der Sitzung vom 12. Dezember 2013 und im Schreiben vom 6. Januar 2014 abgegeben. Bezüglich des Vorhandenseins und der Durchführung wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass Papua-Neuguinea ein VMS entwickelt hat und alle unter seiner Flagge fahrenden und in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit tätigen Schiffe dazu verpflichtet sind, diese Ausrüstung an Bord zu haben. Dennoch stellt die Verstärkung und Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten von Schiffen, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind, nach wie vor ein entscheidendes ungelöstes Problem dar. Da viele in den Gewässern Papua-Neuguineas tätige Schiffe unter der Flagge von Drittländern fahren, ist der Zugang zu den von den papua-neuguineischen Behörden gesammelten VMS-Daten entscheidend für die Kontrolle und Überwachung der Schiffe. Die Behörden Papua-Neuguineas haben entweder bilaterale Abkommen mit Ländern geschlossen oder organisatorische Regelungen mit Fischereiverbänden oder Unternehmen getroffen. Bislang ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu VMS-Daten für die betreffenden Flaggenstaaten nach wie vor kompliziert und nicht zufriedenstellend. Nach Informationen der Kommission haben die Behörden Papua-Neuguineas mit der zuständigen Behörde der Philippinen ein solches Abkommen geschlossen, das unter anderem Zugang zu VMS-Daten gewährt. Das genannte Abkommen wurde jedoch nicht umgesetzt. Die Behörden Papua-Neuguineas gaben auch an, dass sie im Laufe des Jahres 2014 schrittweise mit den zuständigen Behörden aller Drittländer, die in den Gewässern Papua-Neuguineas Fischfang betreiben, ähnliche Abkommen schließen werden. Allerdings wurde kein konkreter Zeitplan für die Planung vorgelegt. |
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(58) |
Die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit von Informationen und Daten über Anlandungen und Fangmengen (siehe Erwägungsgründe (41) bis (45)) sowie im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen (siehe Erwägungsgründe (76) bis (82)), macht — wie bereits beschrieben — eine wirksame Durchsetzung der Vorschriften und die Feststellung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei unmöglich. Dies untergräbt auch die Möglichkeit, Verstöße mit Sanktionen zu belegen und wirksam zu verfolgen, selbst wenn alle erforderlichen Befugnisse und Rechte zur Durchsetzung der Vorschriften offenbar gesetzlich vorgesehen sind. Daher kann Papua-Neuguinea die Täter in der Praxis nicht in einer Weise mit Sanktionen belegen, dass sie um den Gewinn aus der IUU-Fischerei gebracht werden, wie es unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans empfohlen wird. Durch die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren wird zudem die Fähigkeit Papua-Neuguineas untergraben, seinen internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 20 des UNFSA nachzukommen; dies gilt insbesondere für eine wirksame Beantwortung von Ersuchen, die Flaggenstaaten im Rahmen der Umsetzung ihrer Verpflichtung, an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe unter ihrer Flagge mit Sanktionen zu belegen, an Papua-Neuguinea richten könnten. |
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(59) |
Unter Berücksichtigung von Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei sind die Behörden Papua-Neuguineas nicht in der Lage, die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten zu gewährleisten, da die Systeme nicht klar und transparent sind. Infolge dieser Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der IUU-Fischereitätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit der Unfähigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen, zu rechtswidrigem Verhalten verleitet. |
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(60) |
Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der papua-neuguineischen Behörden ist anzumerken, dass Papua-Neuguinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (14) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 156 unter 186 Ländern im Jahr 2013), allerdings an der Schwelle zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung steht. Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (15) bestätigt, in dem Papua-Neuguinea in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Die Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (OECD/DAC) weist Papua-Neuguinea mit Stand 1. Januar 2013 in ihrem Bericht für 2012 (16) als Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aus. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als ein Faktor betrachtet werden, der Papua-Neuguineas Fähigkeit beeinträchtigt, seinen Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch sollte auch berücksichtigt werden, dass sich der Stand der menschlichen Entwicklung in Papua-Neuguinea erhöht (von einem Land mit niedriger zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung) und dass die administrativen Kapazitäten Papua-Neuguineas durch finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Union kontinuierlich verbessert wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die nationale Fischereibehörde innerhalb der öffentlichen Verwaltung Papua-Neuguineas über erhebliche Eigenständigkeit verfügt, so dass sie das Fischereimanagement ausweiten und verstärken könnte. |
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(61) |
Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 eingeholten Informationen kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den papua-neuguineischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. |
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(62) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(63) |
Papua-Neuguinea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Papua-Neuguinea ist Vertragspartei der WCPFC. Das Land ist Vertragspartei des FFA-Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur und des PNA-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse. |
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(64) |
Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Papua-Neuguineas Status als Vertragspartei der WCPFC für zweckdienlich hielt. |
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(65) |
Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Papua-Neuguineas Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten. |
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(66) |
Gemäß umfassenden von Papua-Neuguinea vorgelegten Informationen über den Thunfischfang in seinen Gewässern stammen rund 19 % der Fänge im westlichen und mittleren Pazifik und rund 11 % der weltweiten Fangmenge (17) aus den Thunfischbeständen Papua-Neuguineas (15 % der weltweiten Thunfischfänge und 50 % der Fänge im Rahmen des PNA-Abkommens, Angaben gemäß der Präsentation Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011, siehe Randnummer (30)). |
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(67) |
Aus den in Erwägungsgrund (66) angeführten Zahlen ergibt sich, dass Papua-Neuguinea umfangreiche Thunfischressourcen bewirtschaftet und somit als Küstenstaat die Verantwortung hat, eine verantwortungsvolle und langfristig nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu gewährleisten. In den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ sowie den Artikeln 7 und 8 des UNFSA ist die Nutzung lebender Ressourcen durch die Küstenstaaten geregelt, die die Aufgabe haben, das Ziel der optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ zu fördern, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Angehörige anderer Staaten, die in ihrer AWZ Fischfang betreiben, zu gewährleisten und mit den an der betreffenden Fischerei beteiligten Staaten und regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten. |
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(68) |
Wie in Erwägungsgrund (42) dargelegt, sollte gemäß dem FAO-Verhaltenskodex in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen Transparenz sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Unter den Nummern 11.2 und 11.3 heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. |
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(69) |
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rechtsrahmen Papua-Neuguineas entgegen diesen Verpflichtungen und Empfehlungen keine Bestimmungen enthält, um ein effizientes und wirksames Management von Schiffen zu gewährleisten, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind. Darüber hinaus weist der Rechtsrahmen keine klaren und transparenten Bestimmungen auf, durch die für alle Arten von Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehungsweise falls solche Bestimmungen vorhanden sind, fehlt es an klaren und transparenten Verfahren, um deren Umsetzung sicherzustellen. Auf diese Aspekte wird im Folgenden näher eingegangen. |
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(70) |
Ein erster derartiger regulatorischer Mangel liegt in dem unangemessenen Thunfischbewirtschaftungsplan von 1998 und im Fehlen eines nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. |
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(71) |
Der Thunfischbewirtschaftungsplan bildet den rechtlichen Rahmen für die Bewirtschaftung der Thunfischbestände und gilt gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Plans für alle Fischereigewässer Papua-Neuguineas, einschließlich Hoheits- und Archipelgewässern. |
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(72) |
Die nationale Fischereibehörde Papua-Neuguineas räumte in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission ein, dass der Rechtsrahmen des Landes Lücken aufweist und es Probleme im Verwaltungs- und Kontrollsystem gibt. Papua-Neuguinea gab zu, dass der Thunfischbewirtschaftungsplan von 1998 überholt ist und unter Berücksichtigung von Änderungen im Fischereisektor überprüft werden sollte. Dies betrifft unter anderem regionale und subregionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Lizenzregelungen und -bedingungen, TAC-Begrenzungen, die gebietsspezifische Bewirtschaftung der Archipelgewässer und der AWZ, Bezugspunkte und Befischungsregeln. Des Weiteren erkannte Papua-Neuguinea an, dass das Fischereimanagementgesetz und die Fischereimanagementverordnungen entsprechend überarbeitet werden sollten. |
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(73) |
Mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 2013 legte Papua-Neuguinea die Kopie eines Arbeitsentwurfs für einen neuen Thunfischbewirtschaftungsplan vor. Ferner räumte das Land in seinem Schreiben vom 6. Januar 2014 die Notwendigkeit ein, den Thunfischbewirtschaftungsplan zu überarbeiten und Probleme im Einklang mit internationalen Verpflichtungen und Bestimmungen zu behandeln. Allerdings befindet sich der angeführte Entwurf noch im Konsultationsverfahren in Papua-Neuguinea, und es gibt noch keinerlei Ergebnis. Tatsache ist, dass der bestehende Plan überholt ist und somit gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absätze 2 bis 5, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 des SRÜ verstößt, wonach Ressourcen durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen optimal genutzt werden müssen. |
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(74) |
Der Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas von 1998 ist nicht nur veraltet, sondern entspricht auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei den Fangeinsätzen und -tätigkeiten sowie der Fischereiwirtschaft in Papua-Neuguinea, obwohl eine ständige Überprüfung des Plans gefordert ist (Artikel 4 des Thunfischbewirtschaftungsplans und Artikel 28 des Fischereimanagementgesetzes Papua-Neuguineas). In dem Plan wird ein Rechtsrahmen für die Tätigkeiten von 100 Thunfischwadenfängern geschaffen, doch Papua-Neuguinea hat es versäumt, den Plan auf die tatsächliche Zahl von mehr als 200 Schiffen auszuweiten. |
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(75) |
Es sollte auch erwähnt werden, dass Papua-Neuguinea entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat. Dies wurde von Papua-Neuguinea in seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 an die Kommission eingeräumt. |
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(76) |
Ein zweiter regulatorischer Mangel besteht darin, dass es Papua-Neuguinea versäumt hat, für alle Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich seiner Archipelgewässer, klare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten und in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, des UNFSA und der WCPFC zu ergreifen. Anlässlich der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 wurde festgestellt, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nicht klar und transparent sind (siehe Erwägungsgründe (77) bis (82)) und weder auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurden noch mit diesen vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe (83) bis (89)). |
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(77) |
Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas werden als Hoheitsgewässer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans, einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas. |
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(78) |
Papua-Neuguinea teilte der Kommission jedoch mit, dass Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) seiner Auffassung nach nicht in den WCPFC-Übereinkommensbereich fielen, obwohl die WCPFC ihren Vertragsparteien die Umsetzung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übertragen hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen des PNA-Abkommens der Fischereiaufwand durch die für alle AWZ der Vertragsparteien des Abkommens geltende Zuweisung von Schiffstagen begrenzt wird (Schiffstageregelung), Papua-Neuguinea diese Beschränkung aber in seinen Hoheits- und Archipelgewässern nicht anwendet. |
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(79) |
Gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ, den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 10 des UNFSA sowie dem allgemeinen Ziel und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere Artikel 2, 5, 7 und 8) ist es eindeutig die Aufgabe, Verantwortung und Verpflichtung eines Küstenstaats, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.1, 7.2, 7.3 und 8.1, werden auch bewährte Verfahren im Hinblick auf diese Verpflichtungen empfohlen. |
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(80) |
In seiner an die Kommission gerichteten Antwort auf den Kontrollbericht 2011 erklärte Papua-Neuguinea, dass alle Mitglieder der WCPFC vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC unterliegen, und verwies auf die auf der offiziellen Website der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas (18) veröffentlichten Fischereibewirtschaftungspläne, die in allen Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) angewendet werden sollten, insbesondere für gebietsübergreifende Bestände, damit in allen Gewässern, in denen sie vorkommen, das gleiche Maß an Erhaltung gilt. Offenbar decken solche Pläne jedoch lediglich Aktivitäten in der AWZ Papua-Neuguineas ab, und es gelten keine entsprechenden Maßnahmen für die papua-neuguineischen Archipelgewässer. |
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(81) |
Dies führt zu mangelnder Klarheit und Transparenz, was neben der fehlenden Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren Papua-Neuguineas im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen und der Lizenzvergabe (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Beschlusses) die Möglichkeit einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der papua-neuguineischen Fischereiressourcen beeinträchtigt und untergräbt. In Papua-Neuguinea ist es gängige Praxis, die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in nicht veröffentlichte Bedingungen für die Lizenzerteilung für Thunfischfänger aufzunehmen. Somit könnten unterschiedliche Maßnahmen gelten, je nach den entsprechenden unveröffentlichten Bedingungen für die Lizenzerteilung. |
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(82) |
Abschließend ist festzustellen, dass unter Verstoß gegen die in Erwägungsgrund (79) angeführten Verpflichtungen für die Archipelgewässer Papua-Neuguineas keine klaren, transparenten und kompatiblen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften gelten. |
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(83) |
Gemäß Artikel 61 des SRÜ, Artikel 5 und 6 des UNFSA sowie Artikel 5 und 6 des WCPFC-Übereinkommens müssen Küstenstaaten die zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips festlegen. Zudem müssen Küstenstaaten durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass die lebenden Ressourcen und Bestände in der AWZ und anderen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Überfischung gefährdet werden. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.3, 7.4 und 7.5, werden auch bewährte Verfahren zur Einhaltung dieser Verpflichtungen empfohlen. |
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(84) |
Da Papua-Neuguinea die Auffassung vertritt, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden. Dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer Papua-Neuguineas ab. In den Berichten des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wird regelmäßig auf das Problem fehlender Daten hingewiesen. So vermerkte der wissenschaftliche Ausschuss des WCPFC beispielsweise unter der Nummer 89 des Protokolls seiner 7. Sitzung, dass zwischen einigen Flotten bei der Meldung der Fänge von Echtem Bonito, Gelbflossenthun und Großaugenthun in den Logbuchformularen für Ringwadenfänger einige Unstimmigkeiten auftraten, und empfahl angesichts der für wissenschaftliche Zwecke großen Bedeutung korrekter Daten über die Fangzusammensetzung von Ringwadenfängern, dass dieses Problem an den Technischen Durchführungsausschuss weitergeleitet wird (19). Unter der Nummer 37 wird hervorgehoben, dass hinsichtlich der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern große Unsicherheit besteht, und Papua-Neuguinea wird gedrängt, die Schätzungen der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern weiter zu verbessern. Auf seiner 8. Sitzung behandelte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC erneut das Thema fehlender und unstimmiger Daten im Zusammenhang mit Fangmengen und Fangzusammensetzungen (20), äußerte sich zu Meldepflichten im Rahmen von Chartervereinbarungen und gab Bewirtschaftungsempfehlungen zur Verbesserung ab (21). Zudem wurde das Problem der fehlenden Datenübermittlung beziehungsweise der unzuverlässigen Daten einiger Vertragsparteien angesprochen, von denen einige in Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind. |
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(85) |
Aus den Berichten geht ferner hervor, dass die von der WCPFC geforderte Beobachterpräsenz von 100 % noch nicht erreicht ist und Papua-Neuguinea gemäß seinem letzten Jahresbericht an den wissenschaftlichen Ausschuss im Jahr 2012 diese Vorgabe noch nicht einhält (22). |
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(86) |
Der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC wies auf seiner siebten Sitzung darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung der jüngsten Fischereipraktiken für Echten Bonito die Fangraten und Fangmengen zurückgehen dürften, da die Bestände befischt werden, bis der höchstmögliche Dauerertrag erreicht ist. Daher sollten Erhöhungen des Fischereiaufwands überwacht werden (23). |
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(87) |
Papua-Neuguinea führt in seinen Archipelgewässern keinerlei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch und hat auch keine kompatiblen Maßnahmen ergriffen. Da die Thunfischressourcen zu den weit wandernden und gebietsübergreifenden Arten zählen und es große Thunfischbestände und intensive Fischerei in den Archipelgewässern Papua-Neuguineas gibt, die für Thunfischarten ein wichtiges Laichgebiet darstellen, wird jegliche Bemühung zur Erhaltung des Thunfischbestands als Ganzes gefährdet. Somit versäumt es Papua-Neuguinea, die Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit in einer Weise zu gewährleisten, die mit den WCPFC-Anforderungen im Einklang stünde und Papua-Neuguineas Verpflichtung entspräche, sicherzustellen, dass in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats vorkommende Arten nicht durch Überfischung gefährdet werden. |
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(88) |
Die Kommission bewertete auch jegliches Handeln bzw. Nicht-Handeln Papua-Neuguineas, durch das die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte. |
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(89) |
Im Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas ist eine TAC-Obergrenze von 338 000 Tonnen jährlich festgelegt (Artikel 33), und die Zahl der Lizenzen für Thunfischwadenfänger ist auf 100 begrenzt (Artikel 32 Absatz 2). Die derzeitige Fangmenge liegt jedoch bei mehr als 700 000 Tonnen, und mehr als 200 zugelassene Ringwadenfänger sind in den Gewässern Papua-Neuguineas tätig. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass durch die bestehenden Maßnahmen die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich Erhaltung und Bewirtschaftung nicht gewährleistet wird. Da es sich bei Thunfisch um einen gebietsübergreifenden und weit wandernden Bestand handelt, müssen im gesamten Migrationsgebiet kohärente und kompatible Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, damit diese wirksam und nachhaltig sind; dies ist auch das allgemeine Ziel des WCPFC-Übereinkommens (24). Durch den derzeitigen Thunfischbewirtschaftungsplan kann dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden. |
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(90) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer
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(91) |
Es sei nochmal daran erinnert, dass Papua-Neuguinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (25) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 156 unter 186 Ländern im Jahr 2012), allerdings an der Schwelle zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung steht. Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (26) bestätigt, in dem Papua-Neuguinea in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Den neuesten Informationen zufolge, d. h. gemäß dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (27), gilt Papua-Neuguinea jedoch als Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie). |
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(92) |
Papua-Neuguineas Notifizierung als Flaggenstaat ging gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 4. Februar 2010 bei der Kommission ein. Papua-Neuguinea bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(93) |
Die Kommission informierte Papua-Neuguinea über die verschiedenen bei ihrem ersten Kontrollbesuch im November 2011 festgestellten Mängel. Bei ihrem zweiten Kontrollbesuch ein Jahr später, d. h. im November 2012, stellte die Kommission fest, dass die Situation in Papua-Neuguinea unverändert war. |
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(94) |
In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 erkennt die nationale Fischereibehörde Papua-Neuguineas die kontinuierliche von der EU geleistete Unterstützung durch mehrere regionale und subregionale Programme an; auch technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wurde im Jahr 2011 zur Verfügung gestellt (28). |
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(95) |
Damit hat die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge Papua-Neuguineas berücksichtigt und dem Land seit 2011 ausreichend Zeit eingeräumt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht in kohärenter, wirksamer und unschädlicher Weise zu korrigieren. |
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(96) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguineas fischereiwirtschaftlicher Entwicklungsstatus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Betrachtet man jedoch die Art der in Papua-Neuguinea festgestellten Mängel, die von der EU geleistete Unterstützung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, so fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Papua-Neuguineas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Der sich verbessernde Entwicklungsstand Papua-Neuguineas kann somit die im Bereich der Fischerei erbrachte Gesamtleistung des Landes als Flaggen- und insbesondere als Küstenstaat sowie die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit nicht entschuldigen oder rechtfertigen. |
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(97) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguineas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(98) |
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(99) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Papua-Neuguinea darüber informieren, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Papua-Neuguinea alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(100) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Papua-Neuguinea, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea wird hiermit darüber informiert, dass er möglicherweise als Drittland eingestuft wird, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.
Brüssel, den 10. Juni 2014
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) http://www.ffa.int/
(3) Nauru-Abkommen (http://www.ffa.int/node/93#attachments).
(4) Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 in Busan, Südkorea, jährlicher Bericht an die WCPFC, Teil I: Informationen zu Forschung und Statistik in der Fischerei, Papua-Neuguinea, WCPFC-SC8-AR/CCM-18 (http://www.wcpfc.int/doc/AR-CCM-18/Papua-New-Guinea-2).
(5) Angaben gemäß der Präsentation der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2011 „Überblick über die Fischerei in Papua-Neuguinea hinsichtlich des Stands der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU“ und gemäß der Fischereimanagementverordnung 2000, die am 25. Oktober 2000 zertifiziert und am 23. November 2000 veröffentlicht wurde (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=25a9q0dguoo%3d&tabid=86).
(6) Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18.
(7) ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1.
(8) Nr. 48 des Fischereimanagementgesetzes (Fisheries Management Act) von 1998, nationaler Thunfischbewirtschaftungsplan, zertifiziert am 2. Februar 1999 und veröffentlicht am 11. Februar 1999 (Nr. G22) (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=8cFbiMpj%2ffU%3d&tabid=87).
(9) Fischereimanagementgesetz (Fisheries Management Act) des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea 1998, Nr. 48 von 1998, zertifiziert am 2. Februar 1999 und veröffentlicht am 11. Februar 1999 (Nr. G22) (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=43Of6hMc9e8 %3d&tabid=86).
(10) Fischereimanagementverordnung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea von 2000, Nr. 2/2000.
(11) Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC 2009-06, Abschnitt 2.
(12) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, am 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific).
(13) Weitere Informationen über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Papua-Neuguinea finden sich unter http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/regions/pacific/; Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2).
(14) Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics
(15) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(16) http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm
(17) Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18.
(18) http://www.fisheries.gov.pg/
(19) Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC in Pohnpei, Föderierte Staaten von Mikronesien, vom 9. bis 17. August 2011 (http://www.wcpfc.int/node/2896).
(20) Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 (http://www.wcpfc.int/node/4587), Abschnitt 3.1.
(21) Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 69-71.
(22) Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18.
(23) Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 35 und 36.
(24) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, insbesondere Artikel 2 und 5.
(25) Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/
(26) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(27) DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm).
(28) Programm zur Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.