Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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17.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 185/2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Juni 2014 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (2014/C 185/02) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die deren Fischereifahrzeuge gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM UNABHÄNGIGEN STAAT PAPUA-NEUGUINEA (9) Gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging die Notifizierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea als Flaggenstaat bei der Kommission am 4. Februar 2010 ein. (10) Vom 7. bis 11. November 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Papua-Neuguinea durch. (11) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für papua-neuguineische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Papua-Neuguinea ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. (12) Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Papua-Neuguinea am 15. Februar 2012 übersandt. (13) Die Anmerkungen Papua-Neuguineas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 25. Mai 2012 ein. (14) Vom 7. bis 16. November 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Papua-Neuguinea zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. (15) Papua-Neuguinea legte am 3. Januar 2013 weitere Informationen vor. (16) Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Papua-Neuguinea am 7. März 2013 übermittelt. (17) Am 5. Juli 2013 legte Papua-Neuguinea Anmerkungen zum Kontrollbericht vom November 2012 vor. (18) Am 12. Juli 2013 fand eine Sitzung unter Beteiligung Papua-Neuguineas und der Kommissionsdienststellen statt. (19) Die Kommission übermittelte am 9. Oktober 2013 eine schriftliche Stellungnahme an Papua-Neuguinea, in der sie nachdrücklich darauf hinwies, dass konkrete Maßnahmen und Reformen erforderlich sind, um die wichtigsten und dringendsten Probleme zu beheben. (20) Papua-Neuguinea legte mit Schreiben vom 11. November 2013 und 4. Dezember 2013 weitere Informationen vor. (21) Am 12. Dezember 2013 fand eine Sitzung unter Beteiligung Papua-Neuguineas und der Kommissionsdienststellen statt. (22) Papua-Neuguinea legte am 6. Januar 2014 weitere Informationen vor. (23) Papua-Neuguinea ist Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Es hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert. Das Land ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur (2) (FFA) und des Nauru-Abkommens (PNA) über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse (3). (24) Um zu bewerten, ob Papua-Neuguinea seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (23) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund (23) angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. (25) Die Kommission stützte sich zudem auf von der WCPFC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG PAPUA-NEUGUINEAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (26) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Papua-Neuguineas als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (27) Was IUU-Schiffe unter der Flagge Papua-Neuguineas betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge Papua-Neuguineas gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Papua-Neuguineas im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a zu beurteilen. (28) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Papua-Neuguinea ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Papua-Neuguinea auf den Markt gelangen. (29) Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass Papua-Neuguinea nicht gewährleisten kann, dass in das Land eingeführte oder in papua-neuguineischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die papua-neuguineischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es ihnen an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. (30) Die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter papua-neuguineischer Gerichtsbarkeit werden im Wesentlichen nicht von Schiffen unter der Flagge Papua-Neuguineas durchgeführt, sondern von Schiffen unter fremder Flagge, die regelmäßig die Häfen des Landes nutzen. In seinem Bericht für die 8. Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC im Jahr 2012 (4) meldet Papua-Neuguinea, dass 2011 insgesamt 251 Schiffe, davon 35 Langleiner und 216 Ringwadenfänger, in den papua-neuguineischen Gewässern tätig waren. Zehn der 216 Ringwadenfänger fuhren unter der Flagge Papua-Neuguineas, 39 wurden von Papua-Neuguinea gechartert (Schiffe unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea), und 167 waren ausländische Schiffe, die im Rahmen von Zugangsvereinbarungen fischten. Ähnliche Angaben wurden auch während des Kontrollbesuchs der Kommission gemacht. Im November 2012 teilte Papua-Neuguinea der Kommission mit, dass in den Gewässern des Landes 214 Ringwadenfänger zum Fischfang zugelassen waren und die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) bei über 700 000 Tonnen lag (720 000 Tonnen nach Angaben Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011 (5)). (31) Mit Blick auf die expandierende Thunfischverarbeitungsindustrie in Papua-Neuguinea prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den papua-neuguineischen Markt gelangen können. (32) Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation für verantwortungsvolle Fischerei (FAO-Verhaltenskodex), insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. (33) Während ihrer Kontrollbesuche in Papua-Neuguinea in den Jahren 2011 und 2012 besuchte bzw. traf die Kommission gemeinsam mit der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas mehrere Betreiber von Thunfischverarbeitungsbetrieben in Papua-Neuguinea. (34) Die Verarbeitungsbetriebe erhalten einen Teil ihres Rohmaterials von Schiffen unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea, die im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig sind. In seinem im Jahr 2012 dem wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC vorgelegten Bericht (6) gab Papua-Neuguinea an, dass 39 aktive gecharterte Schiffe im Jahr 2011 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gewässer Papua-Neuguineas tätig waren, wobei ein Großteil des Fischereiaufwands in Gewässern Papua-Neuguineas erfolgte (im Durchschnitt der letzten vier Jahre mehr als 74 %). Einige dieser Schiffe fahren unter der Flagge eines Landes, das am 15. November 2012 von der Kommission unterrichtet wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingestuft wird. (35) Während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 gab die nationale Fischereibehörde an, dass acht von Papua-Neuguinea gecharterte Schiffe unter der Flagge Vanuatus fuhren. Gleichzeitig meldete einer der charternden Verarbeitungsbetriebe in Papua-Neuguinea, dass 12 seiner 14 aktiven gecharterten Schiffe unter dieser Flagge fuhren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass von Vanuatu validierte Fangbescheinigungen nicht akzeptiert werden können, da Vanuatus Flaggenstaatmitteilung nach Artikel 20 der IUU-Verordnung von der Kommission nicht akzeptiert wurde und folglich Fischereierzeugnisse aus Fängen von Schiffen unter der Flagge Vanuatus nicht eingeführt werden dürfen. Mit dem Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 (7) wurde Vanuatu darüber hinaus von der Kommission unterrichtet, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (36) Der in Erwägungsgrund (35) erwähnte Betreiber des Verarbeitungsbetriebs legte der Kommission seine Monatsübersichten über den Eingang von Rohmaterial für 2012 vor, die auch Unternehmensdaten zu den Schiffen, den Fangreisen und dem angelandeten Fisch enthalten. Die Behörden Papua-Neuguineas verlassen sich bezüglich der Anlandungen auf diese „monatlichen Eingangsmeldungen“ der Unternehmen, anstatt selbst Anlandekontrollen durchzuführen, zu denen auch eine offizielle Prüfung wichtiger Einzelheiten, wie z. B. das angelandete Gewicht je Art pro Fangreise pro Schiff, gehört. Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs der Kommission bestätigten die Behörden Papua-Neuguineas, dass keine Anlandekontrollen durchgeführt werden, und zwar weder von den Fischerei- noch von den Zollbehörden. Rohmaterial, das von Schiffen unter der Flagge eines Drittlands gefangen wurde und das an Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, unterliegt weder einem Einfuhrverfahren mit der Zahlung von Zöllen noch wird es bis zur Ausfuhr unter Zollkontrolle gestellt. Solche Erzeugnisse können nicht zurückverfolgt werden und können leicht unbemerkt auf den Markt Papua-Neuguineas gelangen. (37) Während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 erklärte der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs, dass er das Rohmaterial für seine Verarbeitungsprozesse in Papua-Neuguinea von der Muttergesellschaft des Verarbeitungsbetriebs erhält, die ihren Sitz außerhalb von Papua-Neuguinea hat. Der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs meldet der Muttergesellschaft seinen Bedarf an Rohmaterial, woraufhin ihm nach erfolgter Bezahlung die angeforderten Thunfischfänge von einem Transportschiff geliefert werden. Die Muttergesellschaft vermarktet auch die Fänge der von Papua-Neuguinea gecharterten Schiffe unter fremder Flagge mit Heimathafen in Papua-Neuguinea. Daher hat der Verarbeitungsbetrieb in Papua-Neuguinea keine Informationen über die Tätigkeiten dieser Schiffe und die Vermarktung ihrer Fänge. Der Betreiber gab der Kommission gegenüber zudem an, dass es auch vorkommen kann, dass unverarbeiteter Fisch an andere Unternehmen in Papua-Neuguinea weiterverkauft wird. Die Behörden Papua-Neuguineas führen keinerlei echte Kontrollen der Informationen des Betreibers durch und haben das Unternehmen auch nie hinsichtlich IUU-Tätigkeiten überprüft. Somit kann die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen dieses Verarbeitungsbetriebs nicht gewährleistet werden. (38) Die Behörden Papua-Neuguineas teilten der Kommission mit, dass gecharterte Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Papua-Neuguineas tätig waren und es ihnen freistand, ihre Fänge auszuführen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Fänge ausländischer Schiffe mit Heimathafen in Papua-Neuguinea gemäß Teil 3 Artikel 36 des papua-neuguineischen Thunfischbewirtschaftungsplans in Papua-Neuguinea angelandet werden müssen, bevor sie verarbeitet oder zur Ausfuhr aus Papua-Neuguinea ab einem bezeichneten Hafen umgeladen werden. (39) Darüber hinaus erfordert die Erfassung als Ausfuhr aus Papua-Neuguinea in der Regel entweder eine vorherige Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder das Erzeugnis muss seinen Ursprung in Papua-Neuguinea haben. Die Zollbehörden Papua-Neuguineas teilten der Kommission während des Kontrollbesuchs mit, dass sie keine Informationen über die Tätigkeiten der Schiffe haben und dass sie sich auf die Angaben der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas stützen. Allerdings verwiesen die Zollbehörden auf Schwierigkeiten mit einigen Unternehmen oder Schiffsagenten, die ihren zollrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Anmeldungen zur Ausfuhr oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen nicht nachkommen. Dieser fehlende Überblick über die Warenbewegungen kann dazu führen, dass Fisch unkontrolliert auf den papua-neuguineischen Markt gelangt und die von den Behörden Papua-Neuguineas ausgestellten Bescheinigungen als nicht zuverlässig gelten. (40) In seinem Schreiben vom 5. Juli 2013 räumte Papua-Neuguinea ein, dass sein Kontroll- und Überwachungssystem, d. h. die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die Einführung von Anlandeerklärungen und systematische Kontrollen, verbessert und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden verstärkt werden müssen. Ähnlich äußerten sich die Vertreter Papua-Neuguineas auf der Sitzung am 12. Dezember 2013. Die Behörden erklärten, dass sie an der Einführung von IT-Tools für Hafenstaatmaßnahmen und zur Verbesserung des Fangbescheinigungsverfahrens arbeiteten. Durch diese Maßnahmen würde die Rückverfolgbarkeit verbessert. Allerdings bezogen sich alle übermittelten Informationen auf künftige Vorhaben ohne jedes greifbare Ergebnis. (41) Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen durch die fehlende Transparenz in den nationalen Rechtsvorschriften sowie im Registrierungs- und Lizenzsystem Papua-Neuguineas weiter behindert. (42) Gemäß FAO-Verhaltenskodex sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien; zudem sind darin der Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und der Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei abgedeckt. Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es weiter, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und transparenten, einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. (43) Daher betrachtet die Kommission die Lizenz als entscheidendes Dokument, mit dem Betriebsvorschriften und -bedingungen (z. B. Fanggebiete: Archipelgewässer, AWZ, Zugang zu Hochseegebieten usw.), die Art der Tätigkeit, bezeichnete Häfen oder Umladungen festgelegt werden können. Während des Kontrollbesuchs der Kommission im Jahr 2011 wurde festgestellt und betont, dass das Schiffsregistrierungs- und Lizenzsystem Papua-Neuguineas nicht transparent ist. Für mehrere Arten von Lizenzen (Schiffe unter der Flagge Papua-Neuguineas, von Papua-Neuguinea gecharterte Schiffe und Drittlandsschiffe im Rahmen von Zugangsvereinbarungen) sind die Vorschriften und Bedingungen für die Lizenzerteilung weder klar noch transparent noch öffentlich zugänglich. Der Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas (8) enthält lediglich Leitlinien für den Betrieb von Thunfischfängern und keinerlei besondere Bedingungen dafür. In Antwort auf den Kontrollbericht der Kommission erklärte Papua-Neuguinea, dass lediglich für Schiffe, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung als von besonderem nationalem Interesse für Papua-Neuguinea betrachtet werden und die mit den Entwicklungsbestrebungen kleiner Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vereinbar sind, besondere Bedingungen gelten. (44) Dieser Mangel an Transparenz und Klarheit führt zu einer verwirrenden Situation, die erhebliche Auswirkungen hat, vor allem weil für etwa 80 % der papua-neuguineischen Fanglizenzen nicht offengelegte „besondere Bedingungen“ gelten. An dieser Situation hatte sich zum Zeitpunkt des zweiten Kontrollbesuchs der Kommission im November 2012 nichts geändert. (45) Die Kommission bemühte sich ferner, die geltenden Vorschriften für Umladungen zu untersuchen. Entsprechende Bestimmungen finden sich im Fischereimanagementgesetz von 1998 (9), in der Fischereimanagementverordnung von 2000 (10) und in den geltenden WCPFC-Vorschriften (11). Die Kommission stellte fest, dass unterschiedliche Vorschriften angewendet werden. Dies hängt u. a. von den Bedingungen der entsprechenden Zugangsvereinbarungen, den Lizenzbedingungen, dem Status der Schiffe (papua-neuguineisch oder ausländisch) und den Gewässern, in denen die Schiffe tätig sind (Archipelgewässer oder AWZ), ab. Aufgrund der Vielzahl der geltenden Bestimmungen ist es für die Betreiber und die Behörden sehr schwierig — wenn nicht gar unmöglich — festzustellen, ob eine Umladung zulässig ist oder nicht und, falls ja, unter welchen Bedingungen. Während ihres Kontrollbesuchs im November 2012 forderte die Kommission die Behörden Papua-Neuguineas auf, umfassende Informationen über die für Umladungen geltenden Bestimmungen vorzulegen, doch es konnten keine derartigen Informationen vorgelegt werden. (46) Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Behörden Papua-Neuguineas fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch kann Papua-Neuguinea, wie in den Erwägungsgründen (33) bis (40) dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die nach Papua-Neuguinea eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe in Papua-Neuguinea geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Möglichkeit, den Zugang von IUU-Erzeugnissen und deren anschließende Ausfuhr zu kontrollieren, wird auch dadurch eingeschränkt, dass es an transparenten Vorschriften und Regelungen für die Registrierung und Lizenzvergabe (siehe Erwägungsgründe (41) bis (45) des Beschlusses) sowie an klaren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fehlt (siehe Erwägungsgründe (76) bis (82)). (47) Diese Mängel fanden ihre Bestätigung auch darin, dass die Behörden Papua-Neuguineas nicht in der Lage waren zu erklären, warum sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der IUU-Verordnung für in die Europäische Union ausgeführten Thunfisch in Dosen die Erklärung eines Thunfischverarbeitungsbetriebs in Papua-Neuguinea bestätigt haben. Eine solche Erklärung kann nur für Fischereierzeugnisse bestätigt werden, die in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.