Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32014D0617(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngsmaßnahmen der WCPFC unterliegen, und verwies auf die auf der offiziellen Website der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas (18) veröffentlichten Fischereibewirtschaftungspläne, die in allen Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) angewendet werden sollten, insbesondere für gebietsübergreifende Bestände, damit in allen Gewässern, in denen sie vorkommen, das gleiche Maß an Erhaltung gilt. Offenbar decken solche Pläne jedoch lediglich Aktivitäten in der AWZ Papua-Neuguineas ab, und es gelten keine entsprechenden Maßnahmen für die papua-neuguineischen Archipelgewässer. (81) Dies führt zu mangelnder Klarheit und Transparenz, was neben der fehlenden Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren Papua-Neuguineas im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen und der Lizenzvergabe (siehe Abschnitte 3.1 und 3.2 dieses Beschlusses) die Möglichkeit einer wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung der papua-neuguineischen Fischereiressourcen beeinträchtigt und untergräbt. In Papua-Neuguinea ist es gängige Praxis, die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in nicht veröffentlichte Bedingungen für die Lizenzerteilung für Thunfischfänger aufzunehmen. Somit könnten unterschiedliche Maßnahmen gelten, je nach den entsprechenden unveröffentlichten Bedingungen für die Lizenzerteilung. (82) Abschließend ist festzustellen, dass unter Verstoß gegen die in Erwägungsgrund (79) angeführten Verpflichtungen für die Archipelgewässer Papua-Neuguineas keine klaren, transparenten und kompatiblen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften gelten. (83) Gemäß Artikel 61 des SRÜ, Artikel 5 und 6 des UNFSA sowie Artikel 5 und 6 des WCPFC-Übereinkommens müssen Küstenstaaten die zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips festlegen. Zudem müssen Küstenstaaten durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass die lebenden Ressourcen und Bestände in der AWZ und anderen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Überfischung gefährdet werden. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.3, 7.4 und 7.5, werden auch bewährte Verfahren zur Einhaltung dieser Verpflichtungen empfohlen. (84) Da Papua-Neuguinea die Auffassung vertritt, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter seiner Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden. Dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer Papua-Neuguineas ab. In den Berichten des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wird regelmäßig auf das Problem fehlender Daten hingewiesen. So vermerkte der wissenschaftliche Ausschuss des WCPFC beispielsweise unter der Nummer 89 des Protokolls seiner 7. Sitzung, dass zwischen einigen Flotten bei der Meldung der Fänge von Echtem Bonito, Gelbflossenthun und Großaugenthun in den Logbuchformularen für Ringwadenfänger einige Unstimmigkeiten auftraten, und empfahl angesichts der für wissenschaftliche Zwecke großen Bedeutung korrekter Daten über die Fangzusammensetzung von Ringwadenfängern, dass dieses Problem an den Technischen Durchführungsausschuss weitergeleitet wird (19). Unter der Nummer 37 wird hervorgehoben, dass hinsichtlich der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern große Unsicherheit besteht, und Papua-Neuguinea wird gedrängt, die Schätzungen der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern weiter zu verbessern. Auf seiner 8. Sitzung behandelte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC erneut das Thema fehlender und unstimmiger Daten im Zusammenhang mit Fangmengen und Fangzusammensetzungen (20), äußerte sich zu Meldepflichten im Rahmen von Chartervereinbarungen und gab Bewirtschaftungsempfehlungen zur Verbesserung ab (21). Zudem wurde das Problem der fehlenden Datenübermittlung beziehungsweise der unzuverlässigen Daten einiger Vertragsparteien angesprochen, von denen einige in Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit Papua-Neuguineas tätig sind. (85) Aus den Berichten geht ferner hervor, dass die von der WCPFC geforderte Beobachterpräsenz von 100 % noch nicht erreicht ist und Papua-Neuguinea gemäß seinem letzten Jahresbericht an den wissenschaftlichen Ausschuss im Jahr 2012 diese Vorgabe noch nicht einhält (22). (86) Der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC wies auf seiner siebten Sitzung darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung der jüngsten Fischereipraktiken für Echten Bonito die Fangraten und Fangmengen zurückgehen dürften, da die Bestände befischt werden, bis der höchstmögliche Dauerertrag erreicht ist. Daher sollten Erhöhungen des Fischereiaufwands überwacht werden (23). (87) Papua-Neuguinea führt in seinen Archipelgewässern keinerlei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch und hat auch keine kompatiblen Maßnahmen ergriffen. Da die Thunfischressourcen zu den weit wandernden und gebietsübergreifenden Arten zählen und es große Thunfischbestände und intensive Fischerei in den Archipelgewässern Papua-Neuguineas gibt, die für Thunfischarten ein wichtiges Laichgebiet darstellen, wird jegliche Bemühung zur Erhaltung des Thunfischbestands als Ganzes gefährdet. Somit versäumt es Papua-Neuguinea, die Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit in einer Weise zu gewährleisten, die mit den WCPFC-Anforderungen im Einklang stünde und Papua-Neuguineas Verpflichtung entspräche, sicherzustellen, dass in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats vorkommende Arten nicht durch Überfischung gefährdet werden. (88) Die Kommission bewertete auch jegliches Handeln bzw. Nicht-Handeln Papua-Neuguineas, durch das die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte. (89) Im Thunfischbewirtschaftungsplan Papua-Neuguineas ist eine TAC-Obergrenze von 338 000 Tonnen jährlich festgelegt (Artikel 33), und die Zahl der Lizenzen für Thunfischwadenfänger ist auf 100 begrenzt (Artikel 32 Absatz 2). Die derzeitige Fangmenge liegt jedoch bei mehr als 700 000 Tonnen, und mehr als 200 zugelassene Ringwadenfänger sind in den Gewässern Papua-Neuguineas tätig. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass durch die bestehenden Maßnahmen die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich Erhaltung und Bewirtschaftung nicht gewährleistet wird. Da es sich bei Thunfisch um einen gebietsübergreifenden und weit wandernden Bestand handelt, müssen im gesamten Migrationsgebiet kohärente und kompatible Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, damit diese wirksam und nachhaltig sind; dies ist auch das allgemeine Ziel des WCPFC-Übereinkommens (24). Durch den derzeitigen Thunfischbewirtschaftungsplan kann dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden. (90) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (91) Es sei nochmal daran erinnert, dass Papua-Neuguinea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (25) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gilt (Platz 156 unter 186 Ländern im Jahr 2012), allerdings an der Schwelle zu einem Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung steht. Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (26) bestätigt, in dem Papua-Neuguinea in der Kategorie der Länder mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. Den neuesten Informationen zufolge, d. h. gemäß dem OECD/DAC-Bericht vom 1. Januar 2013 für das Jahr 2012 (27), gilt Papua-Neuguinea jedoch als Land mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie). (92) Papua-Neuguineas Notifizierung als Flaggenstaat ging gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 4. Februar 2010 bei der Kommission ein. Papua-Neuguinea bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (93) Die Kommission informierte Papua-Neuguinea über die verschiedenen bei ihrem ersten Kontrollbesuch im November 2011 festgestellten Mängel. Bei ihrem zweiten Kontrollbesuch ein Jahr später, d. h. im November 2012, stellte die Kommission fest, dass die Situation in Papua-Neuguinea unverändert war. (94) In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 erkennt die nationale Fischereibehörde Papua-Neuguineas die kontinuierliche von der EU geleistete Unterstützung durch mehrere regionale und subregionale Programme an; auch technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wurde im Jahr 2011 zur Verfügung gestellt (28). (95) Damit hat die Kommission die entwicklungsbedingten Sachzwänge Papua-Neuguineas berücksichtigt und dem Land seit 2011 ausreichend Zeit eingeräumt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht in kohärenter, wirksamer und unschädlicher Weise zu korrigieren. (96) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguineas fischereiwirtschaftlicher Entwicklungsstatus durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Betrachtet man jedoch die Art der in Papua-Neuguinea festgestellten Mängel, die von der EU geleistete Unterstützung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, so fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Papua-Neuguineas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Der sich verbessernde Entwicklungsstand Papua-Neuguineas kann somit die im Bereich der Fischerei erbrachte Gesamtleistung des Landes als Flaggen- und insbesondere als Küstenstaat sowie die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter seiner Gerichtsbarkeit nicht entschuldigen oder rechtfertigen. (97) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Papua-Neuguineas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (98) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Papua-Neuguinea seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (99) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Papua-Neuguinea darüber informieren, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Papua-Neuguinea alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (100) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Papua-Neuguinea, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea wird hiermit darüber informiert, dass er möglicherweise als Drittland eingestuft wird, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet. Brüssel, den 10. Juni 2014 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  http://www.ffa.int/ (3)  Nauru-Abkommen (http://www.ffa.int/node/93#attachments). (4)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 in Busan, Südkorea, jährlicher Bericht an die WCPFC, Teil I: Informationen zu Forschung und Statistik in der Fischerei, Papua-Neuguinea, WCPFC-SC8-AR/CCM-18 (http://www.wcpfc.int/doc/AR-CCM-18/Papua-New-Guinea-2). (5)  Angaben gemäß der Präsentation der nationalen Fischereibehörde Papua-Neuguineas während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2011 „Überblick über die Fischerei in Papua-Neuguinea hinsichtlich des Stands der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU“ und gemäß der Fischereimanagementverordnung 2000, die am 25. Oktober 2000 zertifiziert und am 23. November 2000 veröffentlicht wurde (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=25a9q0dguoo%3d&tabid=86). (6)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18. (7)  ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1. (8)  Nr. 48 des Fischereimanagementgesetzes (Fisheries Management Act) von 1998, nationaler Thunfischbewirtschaftungsplan, zertifiziert am 2. Februar 1999 und veröffentlicht am 11. Februar 1999 (Nr. G22) (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=8cFbiMpj%2ffU%3d&tabid=87). (9)  Fischereimanagementgesetz (Fisheries Management Act) des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea 1998, Nr. 48 von 1998, zertifiziert am 2. Februar 1999 und veröffentlicht am 11. Februar 1999 (Nr. G22) (http://www.fisheries.gov.pg/LinkClick.aspx?fileticket=43Of6hMc9e8 %3d&tabid=86). (10)  Fischereimanagementverordnung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea von 2000, Nr. 2/2000. (11)  Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC 2009-06, Abschnitt 2. (12)  Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, erstellt in Honolulu, am 5. September 2000 (http://www.wcpfc.int/doc/convention-conservation-and-management-highly-migratory-fish-stocks-western-and-central-pacific). (13)  Weitere Informationen über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Papua-Neuguinea finden sich unter http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/regions/pacific/; Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2). (14)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics (15)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. (16)  http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm (17)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18. (18)  http://www.fisheries.gov.pg/ (19)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC in Pohnpei, Föderierte Staaten von Mikronesien, vom 9. bis 17. August 2011 (http://www.wcpfc.int/node/2896). (20)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC vom 7. bis 15. August 2012 (http://www.wcpfc.int/node/4587), Abschnitt 3.1. (21)  Zusammenfassender Bericht der achten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 69-71. (22)  Achte ordentliche Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, WCPFC-SC8-AR/CCM-18. (23)  Zusammenfassender Bericht der siebten ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummern 35 und 36. (24)  Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, insbesondere Artikel 2 und 5. (25)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/ (26)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. (27)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm). (28)  Programm zur Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.