Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde: a)  unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen; b)  sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden; c)  sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und d)  den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Artikel 103 ▼M3 Maßnahmen bei amtlicher Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten ▼B (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest: a)  einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen; b)  Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und c)  Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden. (2)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen: a)  um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und b)  bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren. (3)   Die zuständige Behörde informiert die Unternehmer, andere relevante zuständige Behörden, relevante Tierärzte und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über den Ausbruch der Seuchen und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen. Artikel 104 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone (1)   In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde: a)  Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern; b)  jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten; c)  abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden; d)  sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und ▼M3 e)  das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, zu verbieten. ▼B (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und zur Erhaltung wertvollen genetischen Materials kann die zuständige Behörde Verbringungen wild lebender Wassertiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus in einen Betrieb genehmigen, der von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Der Bestimmungsbetrieb gilt für die Zwecke des Artikels 108 als in der infizierten Zone befindlicher Betrieb. Artikel 105 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone (1)   Nach Durchführung einer Risikobewertung legt die zuständige Behörde die zusätzlichen Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A erforderlich sind. (2)   Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde: a)  Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen; b)  die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und c)  Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen. (3)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Konsultationen und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 107 vorgesehenen operationellen Expertengruppe und mit anderen Behörden und Interessenträgern durchgeführt. Artikel 106 Ausdehnung von Maßnahmen Die zuständige Behörde kann beschließen, dass relevante Maßnahmen gemäß den Artikeln 102 bis 105 auch für Wassertiere nicht gelisteter Arten gelten. Artikel 107 Operationelle Expertengruppe (1)   Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein. (2)   Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben: a)  Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung; b)  Abgrenzung der infizierten Zone; und c)  Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer. Artikel 108 Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone (1)   In den Betrieben, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten innerhalb der infizierten Zone gehalten werden, wendet die zuständige Behörde die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen an. (2)   Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ , die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden: a)  aus der infizierten Zone heraus; oder b)  in andere Betriebe in der infizierten Zone. (3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung das Verbot nach Absatz 2 auf ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten beschränken. (4)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus oder in andere Betriebe in der infizierten Zone genehmigen. Artikel 109 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt. KAPITEL IV Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C Artikel 110 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben. Artikel 111 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 58 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben. TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M1 Artikel 112 Aufhebungen (1)   Die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr. (2)   Die Richtlinien 2000/75/EG und 2002/60/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 14. Juli 2021 nicht mehr. ▼B Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M3 ANHANG I KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN (gemäß Artikel 3) A.    Probenahmeverfahren A.1   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN 1. Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen: a)  Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen; b)  Tiere, die vor Kurzem wahrscheinlich an einer Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; c)  Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A; d)  Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren. 2. Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche der Kategorie A zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf das Auftreten von Seuchen der Kategorie A schließen lassen. 3. Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der betreffenden Seuche der Kategorie A und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden: a)  der Zweck der Probenahme; b)  die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden; c)  die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden; d)  die Kategorie der gehaltenen Tiere; e)  die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere; f)  die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken; g)  das Ausmaß des Expositionsrisikos unter Berücksichtigung: i)  der Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Erreger der Seuche der Kategorie A oder dem Vektor; ii)  der fehlenden Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; iii)  der bisherigen Haltung in dem Betrieb; h)  sonstiger relevanten epidemiologischen Faktoren. 4. Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: a)  die in dem Betrieb erwartete Prävalenz der betreffenden Seuche der Kategorie A; b)  die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; c)  internationale Standards und relevante wissenschaftliche Erkenntnisse zu der betreffenden Seuche der Kategorie A. A.2   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN 1. Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit die Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden. 2. Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und ermöglichen, das etwaige Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A nachzuweisen. 3. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EU-Referenzlabors (EURL) und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Profils der betreffenden Seuche der Kategorie A und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden. 4. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EURL und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden. 5. Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden. A.3   PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind, die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A und dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind und das Probenahmeverfahren müssen dem Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen. B.    Diagnosemethoden Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Tests müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen. Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten. C.    Transport von Proben 1. Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein: a)  der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere; b)  Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere; c)  die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant; d)  klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; e)  alle anderen relevanten Informationen. 2. Alle Proben müssen a)  in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden; b)  unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen. 3. Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein: „Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.“ 4. Die im die Proben entgegennehmenden amtlichen Labor zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden. ▼B ANHANG II ÜBERWACHUNGSZEITRAUM (gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung) Seuchen der Kategorie A Überwachungszeitraum Maul- und Klauenseuche (MKS) 21 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus (RP) 21 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTFV) 30 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) 28 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR) ►M3  90 Tage ◄ Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ) 21 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW) 21 Tage Lungenseuche der Ziegen (LSZ) 45 Tage Afrikanische Pferdepest (APP) 14 Tage Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Klassische Schweinepest (KSP) ►M3  25 Tage ◄ Afrikanische Schweinepest (ASP) 15 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) 21 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NK) 21 Tage ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN (gemäß Artikel 13 Absatz 4) 1. Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern a)  die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und b)  die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt. 2. Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis a)  die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; b)  die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und c)  die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden. ▼M3 ANHANG IV VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN (gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45, 55 und 57) ▼B A.    Allgemeine Vorschriften 1. Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.