Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aus Aquakultur ◄ aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt; d)  Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte; e)  Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und f)  wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs. (2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer tierische Nebenprodukte von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, verendet sind oder getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der entsprechenden Kategorie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt. (3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass die Artikel 87 und 88 nur für ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten gelten. Artikel 88 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 87 sobald wie möglich und unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden, wobei die Priorität Betrieben gilt, die die zuständige Behörde als mit einem hohen Seuchenübertragungs- oder -ausbreitungsrisiko behaftet bewertet hat. (2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr: a)  Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen; b)  Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind; c)  klinische Untersuchung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten; und d)  erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen. (3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben zur Weiterverfolgung der Situation vorschreiben. (4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die jeweiligen Ergebnisse. Artikel 89 Verbote in Bezug auf Verbringungen von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ , von von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone: a)  die Verbringung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone; b)  die Verbringung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone; c)  jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus; d)  den Transport von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und e)  den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone. (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a bis d auf Tiere nicht gelisteter Arten und die Erzeugnisse davon ausweiten. Artikel 90 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren ▼M3 (1)   Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den Fällen gemäß den Artikeln 91, 92 und 93 unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen. ▼B (2)   Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: ▼M3 a)  alle Verbringungen müssen ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden, und zwar ohne Entladen oder Unterbrechung aus anderen Gründen als dem Wasserwechsel oder der Abwasserentsorgung gemäß Buchstabe b; ▼B b)  jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden; c)  die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können; d)  die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert: i)  vor der Beförderung; und ii)  nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte; e)  es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden. Artikel 91 Besondere Bedingungen für die Schlachtung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone (1)   ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können: a)  im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder b)  zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder c)  im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung auf der Grundlage relevanter epidemiologischer Daten die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf Betriebe beschränken, die ausschließlich ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ der Arten halten, die in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind. (3)   ►C2   Bei der Genehmigung von Verbringungen von Tieren aus Aquakultur im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:  ◄ a)  Sie wird von dem geplanten Versand von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet; b)  sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ einverstanden; c)  sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde; d)  sie stellt sicher, dass die ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden; e)  sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung; f)  sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden; g)  sie stellt sicher, dass von den ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und h)  sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden. Artikel 92 Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden (1)   Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten in nicht betroffenen Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; und b)  Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können. (2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt: a)  zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher; oder b)  zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. Artikel 93 Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen. Artikel 94 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf: a)  Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone; b)  sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und c)  den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden. (2)   Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde. Artikel 95 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln (1)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 87 bis 93 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an. (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern. Artikel 96 Entfernung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen (1)   Die zuständige Behörde legt einen Zeitpunkt fest, zu dem ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ aus allen infizierten Betrieben entfernt werden. (2)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass Absatz 1 auch für Betriebe in der Schutzzone gilt, in denen die Seuche der Kategorie A nicht bestätigt wurde. (3)   Nach der Entfernung von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ gemäß Absatz 1 erfolgen Reinigung, Desinfektion und Stilllegung im Einklang mit den Artikeln 80 und 81. (4)   Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der betroffenen Betriebe und der im Einklang mit Absatz 2 ausgewählten Betriebe an. (5)   Die gleichzeitige Stilllegung gemäß Absatz 4 erfolgt für die Dauer des in Anhang XIII festgelegten Zeitraums. Artikel 97 Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben (1)   Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis: a)  die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und b)  die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat. (2)   Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind: a)  wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und b)  können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden. Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone Artikel 98 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone (1)   In der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde an, dass die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben angewendet werden, in denen ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten gehalten werden. (2)   Die in Absatz 1 genannten Betriebe werden von amtlichen Tierärzten besucht, die die entsprechenden Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 2 wahrnehmen. (3)   Die Betriebe innerhalb der Überwachungszone werden überwacht; dies schließt Besuche und Probenahmen im Sinne des Anhangs XV Nummer 1 ein. (4)   Die Überwachung gemäß Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Artikel 99 Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone ▼M3 (1)   Die zuständige Behörde verbietet jegliche Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offenen Gewässern außerhalb der Überwachungszone. (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone gemäß den in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird. ▼B (3)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung, einschließlich der Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb, anordnen. ▼M3 (4)   Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, ausgenommen solcher zur Freisetzung in offenen Gewässern, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. ▼B Artikel 100 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln (1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der in den Artikeln 98 und 99 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an. (2)   An den in Absatz 1 genannten Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern. Artikel 101 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist. KAPITEL III Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren Artikel 102 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.