Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R0687 — DE — 12.05.2026 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1140 DER KOMMISSION  vom 5. Mai 2021   L 247 50 13.7.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/751 DER KOMMISSION  vom 30. Januar 2023   L 100 7 13.4.2023 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/322 DER KOMMISSION  vom 12. Februar 2026   L 322 1 22.4.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 096 vom 5.4.2023, S.  90 ((EU) 2020/687) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90689 vom 6.11.2024, S.  1 ((EU) 2020/687) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird. Diese Vorschriften umfassen Folgendes: a)  Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere: i)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii)  ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii)  ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV); v)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V). b)  Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere: i)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I); ii)  ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II); iii)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III); iv)  ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV). c)  Teil IV enthält die Schlussbestimmungen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind. Ferner bezeichnet der Ausdruck: 1.  „Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 2.  „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist; 3.  „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 4.  „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 5.  „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 6.  „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden; 7.  „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres: —  nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere; —  nach der Ausweidung; —  nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk; —  nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen. 8.  „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist; 9.  „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind; ▼M2 10.  „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden; ▼B 11.  „Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht; 12.  „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren; 13.  „sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche; 14.  „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden; 15.  „infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern. Artikel 3 Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden (1)   Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a)  die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit: i)  Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und ii)  Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere; b)  die klinische Untersuchung Folgendes umfasst: i)  eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und ii)  eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere. (2)   Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass a)  die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit: i)  Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und ii)  Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere; b)  die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in: i)  Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und ii)  Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere; c)  die Proben: i)  unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannt wurde; ii)  im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und iii)  unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern; d)  bei gehaltenen Tieren: i)  ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und ii)  das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und ►C2  Tieren aus Aquakultur ◄ die Chargennummer aufgezeichnet wird. Artikel 4 Notfallpläne Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch. TEIL II LANDTIERE KAPITEL I Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren Abschnitt 1 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren Artikel 5 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat: a)  Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert; b)  Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich; c)  es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; d)  sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt; e)  nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert; f)  es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden; g)  der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und h)  jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt. Artikel 6 Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen. (2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: a)  klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und b)  Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen. Artikel 7 Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern: a)  Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; b)  Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus; c)  Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus; d)  Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren; e)  Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und f)  Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern: a)  die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern; b)  sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und c)  es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt. ▼M3 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten. (2a)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten in den Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern: a)  die Tiere nicht gelisteter Arten vorübergehend aus dem Betrieb herausgebracht worden waren, bevor ein Verdacht auf die Seuche der Kategorie A entstand; b)  geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. ▼B (3)   Werden Ausnahmen gemäß Absatz 2 gewährt, kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 über den Bestimmungsbetrieb verhängen. (4)   Die zuständige Behörde kann im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten in dem Betrieb anordnen, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert. (5)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der Seuchenerreger, auf den ein Verdacht besteht, inaktiviert wird, und um die Ausbreitung der Seuche auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. Artikel 8 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst: a)  Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; b)  die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission ( 3 ) vorgeschrieben ist; c)  Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften; d)  jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und e)  gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften. (2)   Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet. (3)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht: a)  das Verzeichnis gemäß Absatz 1; b)  die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb; c)  die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt; d)  die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und e)  die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden. (4)   Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde. Artikel 9 Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: a)  die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.