Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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spekte berücksichtigt werden: a)  der Erreger der Infektion; b)  die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und c)  die geltenden Rechtsvorschriften. 2. Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden. 3. Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden. 4. Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird. 5. Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden. B.    Vorläufige Reinigung und Desinfektion Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten: a)  die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden; b)  Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden; c)  sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden; d)  Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden; ▼M3 e)  das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen erforderlichen Mindestkontaktdauer etwas anderes genehmigt; ▼B f)  Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden. C.    Endgültige Reinigung und Desinfektion Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57 1.  muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden: a)  Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder ▼M3 i)  einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten unterzogen werden; ▼B ii)  durch Verbrennen zerstört werden; iii)  tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder iv)  zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist; b)  Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden. 2.  Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden. ▼M3 3.  7 Tage danach — oder früher, wenn die Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände nach Abschluss der gemäß Nummer 2 erforderlichen Tätigkeiten vollständig ausgetrocknet sind,— müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden. ANHANG V MINDESTRADIUS DER SCHUTZ- UND DER ÜBERWACHUNGSZONE (gemäß Artikel 21) Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt Seuchen der Kategorie A Schutzzone Überwachungszone Maul- und Klauenseuche 3  km 10  km Infektion mit dem Rinderpest-Virus 4  km 10  km Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 20  km 50  km Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 20  km 50  km Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 1  km 3  km Pockenseuche der Schafe und Ziegen 5  km 20  km Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 5  km 20  km Lungenseuche der Ziegen 1  km 3  km Afrikanische Pferdepest 100  km 150  km Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Betrieb Betrieb Klassische Schweinepest 3  km 10  km Afrikanische Schweinepest 3  km 10  km Hochpathogene Aviäre Influenza 3  km 10  km Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3  km 10  km ANHANG VI VERBOTE IN DER SPERRZONE (gemäß Artikel 27) Tabelle Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse in Verbindung mit Seuchen der Kategorie A (1) MKS RP RTFV LSK LSDR PSSZ PDKW LSZ KSP ASP APP ROTZ HPAI NK Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X Aufstockung von Wild gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA X X Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten X X X X X X X X X X X NA X X Verbringungen von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA NA NA Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten X X X X X X X X X X NV NA NA NA Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA Verbringungen von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X Verbringungen von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV X X NV NA X X Verbringungen von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X NV NA X X Verbringungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV X X NV NA X X Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV NA NA NV NA NA NA Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV NA NA NV NA NA NA Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu X X X X NV X X NV X X NV NA X X Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn X X NV X NV X X NV X X NV NA X X Andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn X X X X X X X X X X NV NA X X Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh X X NV NV NV NV NV NV NV NV NV NA NV NV (1)    Abkürzungen für Seuchen der Kategorie A im Einklang mit Anhang II. NA = Nicht anwendbar X = Verbot NV = Nicht verboten ANHANG VII TEIL I RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE (gemäß den Artikeln 27, 33 und 49) 1.    Behandlungen gegen Maul- und Klauenseuche Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert ( 9 ) von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten, um im gesamten Erzeugnis Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen, nur bei Schweinefleisch Tierdarmhüllen Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Milch Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung 2.    Behandlungen gegen Rinderpest Es gibt keine risikomindernde Behandlung für Rinderpest. 3.    Behandlungen gegen Rifttalfieber Fleisch ohne Nebenprodukte der Schlachtung Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung Nebenprodukte der Schlachtung und Fleisch von nicht gereiften Schlachtkörpern Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Milch Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden 4.    Behandlungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit Nebenprodukte der Schlachtung Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Tierdarmhüllen Sichere Ware. Milch Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen 5.    Behandlungen gegen Lungenseuche der Rinder Nebenprodukte der Schlachtung Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird 6.    Behandlungen gegen Pockenseuche der Schafe und Ziegen Nebenprodukte der Schlachtung Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Milch Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen 7.    Behandlungen gegen das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden Tierdarmhüllen Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Milch Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung 8.    Behandlungen gegen Lungenseuche der Ziegen Nebenprodukte der Schlachtung Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird 9.    Behandlungen gegen Klassische Schweinepest Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen Tierdarmhüllen Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Salzen mit mit Citrat angereichertem Salz (89,2 % NaCl, 8,9 % tri-Natriumcitrat-Dihydrat und 1,9 % Citronensäure-Monohydrat) (wt/wt/wt) mit einem pH-Wert von 4,5 über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C 10.    Behandlungen gegen Afrikanische Schweinepest Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden Für entbeintes Fleisch: natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen Tierdarmhüllen Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C 11.    Behandlungen gegen Afrikanische Pferdepest Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch sind sichere Waren. 12.    Behandlungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 60 °C für mindestens 507 Sekunden Eier Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen: Vollei: —  vollständig gekocht —  60 °C - 188 Sekunden Vollei-Mischungen: —  vollständig gekocht —  61,1 °C - 94 Sekunden —  60 °C - 188 Sekunden Flüssigeiklar: —  56,7 °C - 232 Sekunden —  55,6 °C - 870 Sekunden Reines Eigelb: —  60 °C - 288 Sekunden Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: —  62,2 °C - 138 Sekunden Trockeneiklar: —  67 °C - 20 Stunden —  54,4 °C - 513 Stunden 13.    Behandlungen gegen die Newcastle-Krankheit Fleisch Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 57,8 °C für mindestens 63 Minuten und 18 Sekunden Eier Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen: Vollei: —  vollständig gekocht —  59 °C - 674 Sekunden —  57 °C - 1 596  Sekunden —  55 °C - 2 521  Sekunden Angereichertes Ei: —  62,2 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden —  61,1 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden Gezuckertes/gesalzenes Ei: —  63,3 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden —  62,2 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden Flüssigeiklar: —  59 °C - 301 Sekunden —  57 °C - 986 Sekunden —  55 °C - 2 278  Sekunden Reines Eigelb: —  61,1 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden —  60 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: —  55 °C - 176 Sekunden Trockeneiklar: —  57 °C – 50 Stunden und 24 Minuten TEIL II METHODEN ZUR MINDERUNG DES RISIKOS DER AUSBREITUNG VON SEUCHEN DER KATEGORIE A FÜR TIERISCHE NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE AUS DER SPERRZONE (gemäß den Artikeln 27, 35, 37, 51 und 53) Die folgenden Behandlungs-, Umwandlungs- oder Verarbeitungsmethoden gemäß den folgenden Kapiteln und Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011: 1.  Verarbeitung von Folgeprodukten nach den Standardverarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III 2.  Umwandlung oder Kompostierung durch Standard-Umwandlungsparameter für die Umwandlung in Biogas oder die Kompostierung gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 3.  Doppelte Hitzebehandlung für die Verarbeitung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen auf Milchbasis gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I.B 4.  Hitzebehandlung für die Verarbeitung von Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b 5.  Hitzebehandlung für die Herstellung von Heimtierfutter (d. h. verarbeitetes Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und geschmacksverstärkende Fleischextrakte) gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii 6.  Behandlung von Blutprodukten von Equiden durch eine der Behandlungen mit anschließender Wirksamkeitsprüfung gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii 7.  Behandlung von Häuten und Fellen gemäß Anhang I Nummer 28 und die Verarbeitung von Häuten und Fellen gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 8.  Behandlung oder Verarbeitung von Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C 9.  Behandlung von Schweinsborsten gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a 10.  Behandlung von Wolle und Haaren gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt B Unterabsatz 3 11.  Behandlung von Federn und Daunen gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C 12.  Verarbeitung von Fettderivaten gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummern 1 und 2 ▼B ANHANG VIII ▼M2 RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE ▼B (gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung) Behandlung MKS (1) RP Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 10 Minuten, Dampfbehandlung in einer geschlossenen Kammer X X ►M3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.