Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Artikel 30 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern: a)  bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten: i)  das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird; ii)  der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und iii)  bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt; ▼C1 b)  bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind. ▼B (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern: ▼M2 a)  sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; ▼B b)  das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird; c)  der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und d)  bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben. Artikel 31 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder: a)  aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder b)  aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone. (2)   Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen: a)  Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt; b)  die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und c)  die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden. (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern: a)  die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden; b)  der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird; c)  das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und d)  die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind. Artikel 32 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen: a)  Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben; b)  alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und c)  das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen. Artikel 33 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn: ▼M3 a)  es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder ▼B b)  im Falle von frischem Geflügelfleisch: i)  es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und ii)  es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist. (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen: a)  Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird; b)  die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und c)  der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben. Artikel 34 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen: a)  in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind: i)  in einer Einwegverpackung; oder ii)  in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird. b)  in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bearbeitet und behandelt zu werden. ▼M3 Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, genehmigen: a)  aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats erst nachdem diese gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i behandelt oder gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde; b)  aus bzw. von in der Schutzzone befindlichen Betrieben und Orten zu einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage, in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet werden. ▼B Artikel 36 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern a)  diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden; b)  diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial: i)  von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder ii)  von außerhalb der Schutzzone stammt; c)  diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder d)  diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n). Artikel 37 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern a)  die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und b)  die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. ▼M3 (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden. ▼B Artikel 38 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln (1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 25 und den Artikeln 27 bis 38 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an. (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern. Artikel 39 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone ▼M2 (1)   Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst aufheben, wenn a)  der in Anhang X festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren abgelaufen ist; und ▼M3 b)  in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten im erforderlichen Maße klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen gemäß Artikel 26 unterzogen wurden, die einen Negativbefund ergaben. ▼B (2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde: a)  die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und b)  die Einstallung von Sentineltieren veranlassen. (3)   Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen in der Schutzzone mindestens während des in Anhang X festgelegten zusätzlichen Zeitraums. ▼M3 (4)   Nach Aufhebung der in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen gemäß Absatz 3 gelten — wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat — die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden. ▼B Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone Artikel 40 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Artikel 41 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden. Artikel 42 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen. Artikel 43 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten ▼M3 (1)   Abweichend von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind: a)  in den von den Artikeln 44 bis 54 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder b)  wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet sind. ▼B (2)   Alle genehmigten Verbringungen erfolgen: a)  vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; b)  unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und c)  ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb. ▼M2 (3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor. ▼B (4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt. (5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Überwachungszone heraus, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen: a)  einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; b)  erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und c)  gegebenenfalls des Ergebnisses der in Artikel 41 genannten Besuche. (6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Überwachungszone heraus, muss sie sicherstellen, dass: a)  die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und der gesamten Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; b)  die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind. (7)   Erteilt die zuständige Behörde Genehmigungen gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß ihren Anweisungen angewendet werden. Artikel 44 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der: a)  so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder b)  außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung. (2)   Das von den in Absatz 1 genannten Tieren gewonnene Fleisch unterliegt den Maßnahmen gemäß Artikel 49. (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die von außerhalb der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof in der Überwachungszone genehmigen. (4)   Die zuständige Behörde kann die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Artikel 45 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone (1)   Die zuständige Behörde kann die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten auf Weideflächen innerhalb der Überwachungszone genehmigen, sofern: a)  mindestens 15 Tage nach Abschluss und Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 vergangen sind; und b)  die Tiere nicht mit Tieren gelisteter Arten aus anderen Betrieben in Berührung kommen. (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten zwecks Durchlaufen des Produktionszyklus vor der Schlachtung in einen Betrieb in derselben Lieferkette genehmigen, der sich in der oder außerhalb der Überwachungszone befindet. Befindet sich der Bestimmungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, wendet die zuständige Behörde in diesem Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 42 an, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Herkunftsüberwachungszone gemäß Artikel 55 aufrechterhalten werden. Artikel 46 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen: a)  ►M2  in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Sperrzone stammten, wenn: ◄ i)  der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.