Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die zuständige Behörde passt die Grenzen der Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Sperrzonen, gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 an. ▼M1 (3)   Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht: ▼B a)  in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden; b)  in Brütereien; c)  in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte; d)  in Transportmitteln; e)  an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und f)  an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt; und ▼M2 g)  in Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, sofern sie weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Berührung kommen. ▼B Artikel 22 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone (1)   Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden. (2)   Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder sonstiger Nachweise Präventivtötungen im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Schlachtungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den in der Sperrzone befindlichen Betrieben durchführen. ▼M3 (3)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone heraus für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind: a)  im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder b)  in einer für diese Zwecke zugelassenen Anlage in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, falls es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen. ▼B (4)   Die zuständige Behörde unterwirft den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden: a)  ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone; b)  vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; und c)  unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. ▼M1 (5)   Tierische Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen. ▼B (6)   Die zuständige Behörde kann beschließen, für Verbringungen tierischer Nebenprodukte innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 5 genannte Bescheinigung nicht auszustellen, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein bestehendes alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen derartiger Erzeugnisse gewährleistet und diese die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen. (7)   Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. ▼M3 Artikel 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren, wenn die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist: a)  in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c; b)  falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht: c)  in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone. ▼B Artikel 24 Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch: a)  so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird; b)  unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und c)  vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden. (2)   Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel: a)  erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und b)  wird angemessen dokumentiert. Abschnitt 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone Artikel 25 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden (1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an: a)  Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten; b)  Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet; c)  soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum; d)  Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs; e)  Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden; f)  Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; g)  Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f sind Aufzeichnungen über Besucher in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden, nicht erforderlich, wenn die Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Artikel 26 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden. (2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr: a)  Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit; b)  Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden; c)  klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und ▼M3 d)  die Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, es sei denn, eine klinische Untersuchung ist auf der Grundlage der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend, um das Auftreten dieser Seuche auszuschließen. ▼B (3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation fordern. (4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die entsprechenden Ergebnisse. (5)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei einem Schutzzonenradius gemäß Anhang V von mehr als 3 km beschließen, nicht alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 besuchen zu lassen, sondern nur eine repräsentative Anzahl dieser Betriebe im Einklang mit Anhang I Abschnitt A.3. Artikel 27 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone (1)   Die zuständige Behörde verbietet im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen. (2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf: a)  Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und b)  andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen. (3)   Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen: ▼M3 a)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen es sich gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A um sichere Waren handelt; b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer der entsprechenden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A unterzogen wurden; ▼B c)  Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden; d)  in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden: i)  die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden; ii)  die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder iii)  die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden; ▼M3 e)  Folgeprodukte, die nach den Standardverarbeitungsmethoden und Standard-Verarbeitungsparametern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 4 ) und gemäß Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung für das betreffende Produkt gewonnen wurden; ▼M3 f)  Gelatine und Kollagen. ▼B (4)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls: a)  die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder b)  die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann. Artikel 28 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone ▼M3 (1)   Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind: a)  in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder b)  wenn Tiere und Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission ( 5 ) für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission ( 6 ) gelistet sind. ▼B (2)   Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen: a)  ausschließlich auf benannten Strecken; b)  vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; c)  unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und d)  ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb. ▼M2 (3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor. ▼B (4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt. (5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen: a)  einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; b)  erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und c)  des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche. (6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass: a)  die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und b)  die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind. (7)   Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb gemäß ihren Anweisungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden. Artikel 29 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der: a)  so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt; b)  in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder c)  so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist. (2)   Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen: a)  Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden; b)  die zuständige Behörde des Schlachthofs: i)  wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen; ii)  bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben; iii)  führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden; iv)  bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere; v)  führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und vi)  führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht. (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn: a)  die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden; b)  das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und c)  die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet. (4)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Send

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.