Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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amtliche Überwachung gestellt wird; und ii)  die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben; und ▼M2 iii)  das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird; ▼M3 b)  in jegliche Betriebe, wenn sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten und falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen. ▼B (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern: ▼M2 a)  sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; ▼B b)  der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und c)  das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt. Artikel 47 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen: a)  in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder b)  in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird. (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Überwachungszone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat oder in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, in dem inhouse bebrütet wird, nur dann genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden und die Rückverfolgung dieser Eier gewährleistet werden kann. Artikel 48 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb genehmigen, sofern: a)  alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 55 aufgehoben wurden; b)  alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; c)  das Spendertier anhand einer frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogenen Probe mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen wurde. Artikel 49 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn: ▼M3 a)  das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder ▼B b)  das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird. (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen: a)  Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und b)  die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird. Artikel 50 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind: a)  in einer Einwegverpackung; oder b)  in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird. (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn: a)  der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und b)  die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden. ▼M3 Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone (1)   Die zuständige Behörde kann die Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen: a)  ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder b)  nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt. (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet wird. ▼B Artikel 52 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh: a)  an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n); b)  in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial: i)  von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder ii)  von außerhalb der Überwachungszone stammt; ▼M3 c)  zur Verwendung innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder ▼B d)  mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n). Artikel 53 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo a)  die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und b)  die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden. ▼M3 (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden. ▼B Artikel 54 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln (1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 40 und den Artikeln 42 bis 53 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an. (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern. Artikel 55 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone ▼M3 (1)   Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn a)  der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach dem Datum des Abschlusses der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist; b)  den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde; c)  eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde; d)  die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb mindestens nach den Verfahren gemäß Anhang IV Abschnitte A und C unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte durchgeführt wurden, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen. ▼B (2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde: a)  die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und b)  die Einstallung von Sentineltieren veranlassen. ▼M3 (3)   Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten — wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat — die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden. (4)   Wenn die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 Buchstabe d nur mit signifikanten Verzögerungen im Vergleich zum Mindestzeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen werden kann, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach Durchführung einer Risikobewertung die in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufheben, sofern a)  in der Sperrzone seit ihrer Einrichtung kein weiterer Ausbruch der betreffenden Seuche der Kategorie A aufgetreten ist; b)  die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind; c)  in dem betroffenen Betrieb geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; d)  die von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist. (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon, wenn die in einer in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 aufgehoben wurden. ▼B Abschnitt 4 ▼M3 Ausnahmen für die Sperrzone bei verlängerter Dauer der Beschränkungen Artikel 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen und in Sperrzonen hinein bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen (1)   Werden die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere signifikant über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben und in Betriebe innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 28 und Artikel 43 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern: a)  der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat; b)  vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist; c)  in dem Bestimmungsbetrieb verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden; d)  amtliche Tierärzte im Falle von Verbringungen aus den Betrieben innerhalb der Sperrzone klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war. (2)   Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht. ▼B KAPITEL III ▼M3 Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit Landtieren und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb ▼B Artikel 57 Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs (1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren: i)  wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und ii)  wurden angemessen dokumentiert. b)  der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen; (2)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird. (3)   Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt. (4)   Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern: a)  nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und b)  die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist. Artikel 58 ▼M3 Ausnahme von den Anforderungen in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b ▼B Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden: a)  der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und b)  jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde. Artikel 59 Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (1)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt. (2)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, ▼M2 a)  dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und ▼B b)  werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von: a)  einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder b)  einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen. Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen. (4)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt: a)  in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs; b)  vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder c)  bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben. ▼M3 (5)   Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Datum, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden. Beträgt der Überwachungszeitraum gemäß Anhang II jedoch mehr als 30 Tage, so wird der Besuch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb durchgeführt. Bei diesen Besuchen nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr: ▼B a)  Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit; b)  klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und c)  Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen. (6)   Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern. (7)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.