Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-12

Quellenkennung: 32020R0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und die Freigabe der Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und des Strohs aus dem Betrieb erfolgt frühestens vier Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 ◄ X X (1)    Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II ▼M3 ANHANG IX KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SPERRZONE (Spezifische Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen) (gemäß den Artikeln 33 und 49) 1. Bei dem spezifischen Identitätskennzeichen, das gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, handelt es sich um das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen diagonalen parallelen Linien, wobei die Angaben darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind. 2. Bei dem spezifischen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem spezifischen Identitätskennzeichen, das auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, handelt es sich um das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder gegebenenfalls um das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind. ANHANG X DAUER DER MAẞNAHMEN IN DER SCHUTZZONE (gemäß Artikel 39) Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1) Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3) Maul- und Klauenseuche 15 Tage 15 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 30 Tage 15 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 28 Tage 17 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 90 Tage Entfällt Pockenseuche der Schafe und Ziegen 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 21 Tage 12 Tage Lungenseuche der Ziegen 45 Tage Entfällt Afrikanische Pferdepest 12 Monate Entfällt Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Entfällt Klassische Schweinepest 25 Tage 15 Tage Afrikanische Schweinepest 15 Tage 15 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza 21 Tage 9 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 21 Tage 9 Tage ANHANG XI DAUER DER MAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE (gemäß den Artikeln 55 und 56) Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone Maul- und Klauenseuche 30 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 45 Tage Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 45 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 90 Tage Pockenseuche der Schafe und Ziegen 30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 33 Tage Lungenseuche der Ziegen 45 Tage Afrikanische Pferdepest 12 Monate Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Entfällt Klassische Schweinepest 40 Tage Afrikanische Schweinepest 30 Tage Hochpathogene Aviäre Influenza 30 Tage Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 30 Tage ▼B ANHANG XII PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN 1. Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten: a)  die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen: i)  ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und ii)  ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ , die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und iii)  ►C2  Tiere aus Aquakultur ◄ mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A; b)  die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:   Szenario Tierart Berichte über höhere Sterblichkeit Einschleppung infizierter Tiere Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen Verdacht aufgrund anderer Umstände Weichtiere (gesamtes Tier) 30 30 — 150 Krebstiere 10   10 150 Fische — — 10 30 c)  bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien: i)  Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden; ii)  sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden; iii)  verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; ▼C2 iv)  bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierhaltungsbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden. Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierhaltungsbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden; ▼B d)  bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien: i)  sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind; ii)  wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; iii)  wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist. Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen. e)  bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien: i)  sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind; ii)  wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind; iii)  wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen; iv)  wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist. Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen. f)  die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen. 2. Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden. ANHANG XIII MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung Seuche der Kategorie A Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone Zusätzliche Anforderungen Infektion mit Microcytos mackini 6 Monate 4 Wochen muss die kälteste Periode des Jahres umfassen Infektion mit Perkinsus marinus 6 Monate 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 6 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 6 Wochen 3 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen Epizootische Hämatopoetische Nekrose 8 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen ANHANG XIV KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN 1. Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen: ▼C2 a)  Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Haltungsbetrieben; ▼B b)  relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben; c)  Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe; d)  Vorhandensein wild lebender Wassertiere; e)  Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten; f)  die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten; g)  Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben; h)  hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren. 2. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen: ▼C2 a)  die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Haltungsbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird; ▼B b)  die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird. 3. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen: a)  die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst i)  in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird; ii)  in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird; b)  die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst: i)  in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird; ii)  in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone. ANHANG XV ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI ►C2  TIEREN AUS AQUAKULTUR ◄ (gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung) 1.    Überwachungsregelung Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden. Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung. Tabelle 1 Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose Seuche der Kategorie A Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr Anzahl der Tiere in der Probe Periode des Jahres für die Probenahme Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb Infektion mit Microcytos mackini 1 1 150 Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen 4 Monate Infektion mit Perkinsus marinus 1 1 150 Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November 4 Monate Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 2 150 In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht 2 Monate Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 2 150 In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht 2 Monate Tabelle 2 Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren (1) Art des Betriebs Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre) Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre) Anzahl der Fische je Probe Anzahl der Jungfische Anzahl der Laichfische (2) a)  Betriebe mit Zuchtbeständen 2 2 150 (erste und zweite Untersuchung) 150 (erste oder zweite Untersuchung) b)  Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen 2 1 0 150 (2) (erste oder zweite Untersuchung) c)  Betriebe ohne Zuchtbestände 2 2 150 (erste und zweite Untersuchung) 0 Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10 (1)    Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht. (2)    Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt. 2.    Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone Seuche der Kategorie A Mindestdauer der Überwachung Infektion mit Microcytos mackini 3 Jahre Infektion mit Perkinsus marinus 3 Jahre Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 Jahre Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 Jahre Epizootische Hämatopoetische Nekrose 2 Jahre Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). ( 2 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj). ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj). ( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj). ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). ( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts). ( 9 ) F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.