Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Unterrichtung der Republik Senegal, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32024D03277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eug MARIO 7 im ersten Halbjahr 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich Fischfang betrieben hat, obwohl es offenbar nicht im Besitz einer gültigen Genehmigung Senegals für den Fischfang auf Hoher See war (105). Die Verzögerung bei der Reaktion Senegals hat der Kommission jedoch die Möglichkeit genommen, dieses Fischereifahrzeug zur Aufnahme in die IUU-Liste gemäß der ICCAT-Empfehlung 21-13 vorzuschlagen, da der Dreijahreszeitraum für eine solche Maßnahme im Juni 2023 abgelaufen war (106). (99) Darüber hinaus hatte die Kommission Schwierigkeiten, genaue Antworten der senegalesischen Behörden zu erhalten, was sie daran hinderte, Schlussfolgerungen zum Umfang der IUU-Fischerei zu ziehen. In Bezug auf die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs MARIO 7 erklärte Senegal im Jahr 2020 beispielsweise, dass sich dieses Fischereifahrzeug „in der gleichen Lage befinde wie das Fischereifahrzeug MARIO 11“ (107). Hätte Senegal dieses Schiff jedoch aus dem Register gelöscht und keine Fanglizenz für das Jahr 2020 ausgestellt, hätte es dies unverzüglich bestätigen können. Darüber hinaus hat Senegal, wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, auch keine genauen Angaben zu den Hafenaufenthalten mehrerer Schiffe gemacht. Dadurch verfügte die Kommission nicht über genaue Daten und Gründe für diese Hafenaufenthalte und konnte somit die Art der Tätigkeiten dieser Schiffe nicht bestimmen. (100) Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 95 bis 99 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, bei der Beantwortung von Fragen, der Bereitstellung von Feedback oder an Untersuchungen betreffend IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten wirksam mitzuarbeiten. (101) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Senegal. (102) Nach Artikel 19 des UNFSA sind Flaggenstaaten verpflichtet, mutmaßliche Verstöße gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassend zu untersuchen. Darüber hinaus sollten gemäß demselben Artikel die bei Verletzungen verhängten Sanktionen hart genug sein, um die Einhaltung von Vorschriften wirksam sicherzustellen, von Verstößen in allen Bereichen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und in Nummer 38 Buchstabe a der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten. (103) Wie in den Erwägungsgründen 26 und 86 erwähnt, hat Senegal trotz der 2012 und 2019 eingegangenen Warnungen in Bezug auf die Überschreitung der ICCAT-Quoten für bestimmte Arten durch seiner Flotte keine geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, wobei die von der ICCAT zugeteilten ICCAT-Quoten bis zum Jahr 2020 weiterhin überschritten wurden. (104) Darüber hinaus forderte die Kommission mehrmals Informationen über die Sanktionen an, die Senegal gegen den Betreiber verhängt hat, der Eigentümer der Flotte MAXIMUS, LISBOA, MARIO 7 und MARIO 11 im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei im Jahr 2020 war (108). (105) Zu den von Senegal genannten Maßnahmen in Bezug auf das Unternehmen, das Eigentümer der Flotte war, gehörten: der Entzug der Fangerlaubnis, die dauerhafte Aussetzung der Ausstellung von Fangbescheinigungen für diesen Betreiber, die Löschung der Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS und LISBOA aus dem Register sowie die Nichterneuerung der Fanglizenzen und der ICCAT-Genehmigungen für diese Schiffe (109). (106) Bislang wurde die Kommission nicht über weitere Maßnahmen, einschließlich finanzieller Sanktionen, unterrichtet, die gegen diesen Betreiber im Zusammenhang mit den IUU-Fischereitätigkeiten seiner Flotte verhängt wurden. Senegal wies im Oktober 2023 darauf hin, dass Untersuchungen zur Bestimmung der Art und der Rechtsgrundlage von Geldstrafen im Gange seien (110). (107) Bei diesen Maßnahmen werden die Vorteile, die diesem Unternehmen aus den IUU-Fischereitätigkeiten seiner Flotte erwachsen, nicht berücksichtigt. Dies steht auch im Widerspruch zu den in Artikel 19 Absatz 2, unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und Verstöße mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (108) Darüber hinaus sei daran erinnert, dass der Betreiber, wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, die Löschung der Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 sowie der Schiffe MAXIMUS und LISBOA aus dem Register beantragt hatte (111). Die Löschung dieser Schiffe aus dem senegalesischen Register erfolgte auf der Grundlage der Anträge des Betreibers. Folglich kann dies nicht als Maßnahme der senegalesischen Behörden gegen den Betreiber angesehen werden. Darüber hinaus ist die Löschung der Registrierung von Fischereifahrzeugen für einen Flaggenstaat keine ausreichende Maßnahme, da mit dieser Maßnahme das Erzielen von Gewinnen aus der IUU-Fischerei nicht bekämpft wird und die Anwendung von Sanktionen oder Maßnahmen gegen die IUU-Fischerei nicht gewährleistet ist. (109) Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Fanglizenzen waren die Fischereifahrzeuge MARIO 11 und MARIO 7 im ersten Halbjahr 2020 ohne eine von Senegal ausgestellte gültige Lizenz auf Hoher See tätig. Daher kann auch die Nichtverlängerung nicht als wirksame Maßnahme angesehen werden (da die Lizenz bereits nicht erneuert worden war). (110) Darüber hinaus wurde die Aussetzung der Betriebsgenehmigung für dieses Unternehmen erst im August 2022, drei Jahre nach der ersten Warnmeldung in Bezug auf diese Flotte, verhängt (112). Außerdem hinaus war das Fischereifahrzeug DIAMALAYE 1909 trotz der in Erwägungsgrund 26 genannten Elemente im ICCAT-Übereinkommensbereich im Jahr 2021 weiterhin zugelassen, sodass dieses Unternehmen nach der Aufdeckung von IUU-Fischereitätigkeiten in den Jahren 2019 und 2020 in dem Jahr weiterhin Gewinne erzielte (113). (111) Folglich scheint keine dieser Maßnahmen den Gewinnen des Unternehmens Rechnung zu tragen und kann nicht als verhältnismäßig, abschreckend und wirksam angesehen werden. (112) Wie in Erwägungsgrund 26 erwähnt, erhielt Senegal zudem im Jahr 2019 von einem Drittland Informationen über die Fänge von Weißem Thun durch die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 und DIAMALAYE 1909. Diese Schiffe befanden sich nicht im ICCAT-Register der Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt berechtigt waren, diese Arten zu fangen (114). Die von diesem Drittland übermittelten Informationen deuten auch auf eine Quotenüberschreitung bei Weißem Thun hin. Die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS und LISBOA, die alle demselben Betreiber gehören, konnten jedoch weitere IUU-Fischereitätigkeiten ausüben. (113) Darüber hinaus erklärte Senegal, dass keine Maßnahmen gegen das Schiff MAXIMUS ergriffen werden konnten, da illegale Umladungen nur dann sanktioniert werden könnten, wenn die Schiffe auf frischer Tat ertappt werden (115). Diese Erklärung steht im Einklang mit Artikel 91 des von Senegal am 13. Juli 2015 angenommenen Meeresfischereigesetzes, der in Fällen gilt, in denen das Schiff nicht inspiziert werden kann oder geflohen ist, sowie bei sehr spezifischen Verstößen (Fehlen einer gültigen Fanglizenz, Fischerei in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen) (116). Die Kommission stellt fest, dass diese Bestimmung das Aufbringen von Schiffen, die illegale Umladungen auf See, insbesondere auf Hoher See, vornehmen, erschwert und folglich die Behörden daran hindern kann, die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, selbst wenn ihnen Beweise vorgelegt wurden. (114) Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 102 bis 113 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, angemessene Durchsetzungsmaßnahmen anzuwenden, um die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. (115) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission das Ausmaß und die Schwere der durchgeführten IUU-Fischerei. (116) Wie in den Erwägungsgründen 45 und 82 dargelegt, führte Senegal Mengen von Fischereierzeugnissen aus, die die von der ICCAT zugeteilten Quoten überstiegen; dies geschah nach den von der Kommission gesammelten Informationen über mehrere Jahre. (117) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der senegalesischen Behörden konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (118) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Senegal bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei von RFO oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. (119) Wie in den Erwägungsgründen 20 und 21 beschrieben, ist Senegal Vertragspartei des SRÜ, des UNFSA und des PSMA. Das Land ist Vertragspartei der ICCAT und Mitglied einschlägiger regionaler Organisationen (CECAF, SRFC, ATLAFCO/COMHAFAT). (120) Senegal verabschiedete am 13. Juli 2015 ein Gesetz über die Meeresfischerei und am 22. November 2016 ein Durchführungsdekret (117). Eines der Ziele dieses Gesetzes bestand darin, neue Bestimmungen zu erlassen, um die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verbessern. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es in diesem Text keine Definition von IUU-Fischerei gibt. Darüber hinaus wies Senegal darauf hin, dass die einschlägigen Bestimmungen des PSMA in dem neuen Gesetz umgesetzt worden seien, obwohl das Gesetz vor dem Beitritt Senegals zu dem internationalen Übereinkommen verabschiedet wurde (118). Die Bestimmungen über Hafenstaatmaßnahmen sind in diesem Gesetz jedoch nach wie vor begrenzt, insbesondere enthält es keine Bestimmungen über die Nutzung der Häfen und die Durchführung von Inspektionen (119). (121) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Senegal an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. (122) Wie in den vorangegangenen Abschnitten dargelegt, haben die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Senegals im ICCAT-Übereinkommensbereich sowie das Fehlen von Hafenkontrollen die von dieser RFO beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt. Darüber hinaus erhielt Senegal 2022 im Rahmen der ICCAT ein Einstufungsschreiben „wegen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Erfüllung der Verpflichtung als Flaggen- und Marktstaat, geeignete Maßnahmen als Reaktion auf IUU-Fischerei zu ergreifen, einschließlich möglicher erheblicher Mengen illegaler Umladungen und/oder Überfischung von ICCAT-Arten, die sich in wiederkehrenden Diskrepanzen zwischen Ausfuhren und gemeldeten Fängen widerspiegeln, sowie der Validierung der Ausfuhren solcher Fische“ (120). Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2023 wurde diese Einstufung nicht aufgehoben, da Senegal keinen Aktionsplan mit den zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffenen Maßnahmen vorgelegt hat (121). (123) Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, verstößt Senegal gegen seine Verpflichtungen aus dem PSMA, wonach Staaten verpflichtet sind, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, sowie seine Verpflichtungen aus dem UNFSA, insbesondere den Artikeln 18 und 19, nach denen ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die Vorschriften der RFO einhalten. (124) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Senegals gibt es im Sinne von Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Senegal nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. 3.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (125) Senegal wurde 2021 vom Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen (UNHDI) (122) als Land mit niedriger menschlicher Entwicklung eingestuft und liegt auf Platz 170 von 189 Ländern. (126) Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Senegal bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Versäumnis Senegals, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, auf den niedrigen Entwicklungsstand zurückzuführen ist, der sich in der Rangliste des UNDHI widerspiegelt. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. (127) Darüber hinaus hat Senegal keine Einschränkungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgezeigt. Die Behörden erklärten vielmehr, dass „das von Senegal eingeführte System den Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen der ICCAT-Konvention und der Bewirtschaftungsmaßnahmen entspricht und die Überprüfung der Einhaltung dieser Maßnahmen durch zugelassene Schiffe ermöglicht“ (123). (128) Seit 2018 unterstützt die Kommission Senegal im Fischereisektor durch das regionale Programm (Verbesserung der regionalen Fischereipolitik in Westafrika, PESCAO) (124). (129) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Tatsachen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Senegals konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegals Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnten. Angesichts der Art der in Senegal festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine fehlende Kooperationsbereitschaft und seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (130) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. (131) Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Senegal alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (132) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Senegal, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel Die Republik Senegal wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 27. Mai 2024. Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  2020: Schriftlicher Austausch anstelle der 22. Sondertagung der ICCAT. (3)  ICCAT-Dokumente PWG_411/2020, PWG_416/2020, PWG_425/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. (4)  27. reguläre Sitzung der Kommission vom 15. bis 23. November 2021; 23. Sondersitzung der Kommission vom 13. bis 21. November 2022. (5)  ICCAT-Dokumente COC-322A/2021; COC_312A/2022; COC_312A_ADD_2/2022; COC-312A_ADD_3/2022; COC_312A_ADD_4/2022, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en und https://www.iccat.int/com2022/index.htm#. (6)  Schreiben vom 25. November 2021, 9. Dezember 2021, 4. Februar 2022, 17. März 2022, 17. Mai 2022, 24. Mai 2022, 10. Juni 2022, 19. August 2022 und 12. Oktober 2022. (7)  Am 26. Mai 2023 ging bei der Kommission eine aktualisierte Fassung der Antwort auf den Fragebogen ein. (8)  ICCAT-Dokument COC_312_Annex 1, abrufbar unter: https://iccat.int/COM2023/index.htm#. (9)  28. reguläre Sitzung der Kommission vom 13. bis 20. November 2023. (10)  ICCAT-Dokument COC_306_REV/2023, abrufbar unter: https://iccat.int/COM2023/index.htm#. (11)   https://treaties.un.org/; https://www.un.org/depts/los/convention_agreements/reviewconf/FishStocks_EN_C.pdf; https://www.fao.org/port-state-measures/background/parties-psma/en/. (12)  Ein aktualisierter Plan ging im November 2023 bei der Kommission ein. (13)  Senegal wurde 1971 Vertragspartei der ICCAT, trat 1988 aus und 2004 wieder in die Kommission ein: https://www.iccat.int/en/contracting.html. (14)  Senegal hat 2022 keine Verlängerung seines CNCP-Status beantragt; Bericht der 26. Tagung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean https://iotc.org/meetings/26th-session-indian-ocean-tuna-commission. (15)  ICCAT-Dokumente COC-312A_ADD_3/2022 und PWG_405_ADD_2/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#. (16)  MARIO 7, IMO-Nr. 8529521. Aktueller Name: BLUEFIN, derzeitige Flagge: Namibia. Frühere Flagge: Senegal (bis August 2020). (17)  MARIO 11, IMO-Nr. 8529533. Aktueller Name: HALIFAX, derzeitige Flagge: Namibia. Frühere Flagge: Senegal (bis August 2020). (18)  DIAMALAYE 1909, IMO-Nr. 8017762. Aktueller Name: LUCCIA, derzeitige Flagge: Gambia. (19)  Siehe Fußnote 15. (20)  LISBOA, IMO-Nr. 7929176, Langleinenfischer. Aktueller Name: KIKI, derzeitige Flagge: Unbekannt. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020). (21)  HSIN FEI TRADING INVESTMENT COMPANY auch NATIC SARL (NATIC SARL) (https://www.iccat.int/en/vesselsrecord.asp). (22)  Siehe Erwägungsgrund 45. (23)  ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en) und ICCAT-Rundschreiben 7716/2020. (24)  MAXIMUS, IMO-Nr. 9038402, Langleinenfischer. Derzeitige Flagge: Unbekannt, aktueller Name: LUCAS. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020). (25)  ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. (26)  ICCAT-Rundschreiben 3977/20 (vom 12. Juni 2020) und Dokument PWG_416/2020 abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. (27)  Artikel 34 und 35 des Gesetzes Nr. 2015-18 vom 13. Juli 2015 zur Festlegung des Meeresfischereigesetzes („Loi n° 2015-18 du 13 juillet 2015 portant Code de la Pêche maritime“), abrufbar unter: https://faolex.fao.org/docs/pdf/sen155049.pdf. (28)  ICCAT-Dokument PWG_412/2020 vom 3. November 2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. (29)  Ebenda. (30)  Schreiben vom 26. Oktober, bei der Kommission eingegangen am 30. Oktober 2023. (31)  ICCAT-Rundschreiben 3977/20. (32)  Schreiben vom 26. Oktober, bei der Kommission eingegangen am 30. Oktober 2023. VMS-Daten des Schiffes von Januar bis Juni 2020. (33)  ICCAT-Rundschreiben 8965/21, vom 29. November 2021. (34)  ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. Das Fischereifahrzeug MARIO 11 war im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe eingetragen, als es im Mai 2020 in Betrieb gesichtet wurde (unter der ICCAT-Nr. AT000SEN00031). Laut ICCAT-Register wäre das Fischereifahrzeug MARIO 7 mindestens bis Juni 2020 registriert gewesen. (35)   https://www.fao.org/iuu-fishing/international-framework/voluntary-guidelines-for-flag-state-performance/en/#:~:text=The%20Voluntary%20Guidelines%20for%20Flag,and%20control%20of%20fishing%20vessels (36)   https://www.un.org/oceancapacity/UNFSA (37)   https://www.fao.org/iuu-fishing/international-framework/fao-compliance-agreement/en/ (38)  Artikel 34 und 35 des Meeresfischereigesetzes. (39)  Mitteilung Senegals vom 19. Januar 2023. (40)  Absatz 1 der Empfehlung: „die Vertragsparteien [...] richten ein Schiffsüberwachungssystem [...] für ihre gewerblichen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 Metern zwischen den Loten beziehungsweise mit einer Länge von mehr als 24 Metern über alles ein.“ https://www.iccat.int/en/RecRes.asp. (41)  Schreiben vom 26. Oktober 2023. (42)  Unter der Seriennummer 2020001, https://www.iccat.int/en/IUUlist.html. (43)  Senegal gab an, dass das Schiff am 13. November 2020 aus dem Register gelöscht wurde (Inspektionsbericht des Fischereifahrzeugs, eingegangen am 29. Juli 2021 von den senegalesischen Behörden). (44)  ICCAT-Rundschreiben 7716/2020. (45)  ICCAT-Empfehlung 16-15 über Umladungen, im Jahr 2020 gültig, aufgehoben durch die Empfehlung 21-15, abrufbar unter: https://www.iccat.int/en/RecRes.asp. (46)  Artikel 55 des Meeresfischereigesetzes. (47)  E-Mails, die zwischen der Kommission und Senegal vom 20. Juli bis zum 30. Juli 2021 ausgetauscht wurden. Inspektionsbericht des Fischereifahrzeugs, eingegangen am 29. Juli 2021 von den senegalesischen Behörden. (48)  ICCAT-Dokument COC-322/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en. Die Fangreise fand in der Zeit vom 26. Mai bis zum 30. Juni 2020 statt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mengen in Lebendgewicht umgerechnet sind (239 t Nettogewicht). (49)  Schreiben eingegangen bei der Kommission am 14. Februar 2022. Senegal bestätigte diese Erklärung erneut auf der ICCAT-Jahrestagung 2022 (ICCAT-Dokument COC_312A_ADD_4/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#). (50)  Siehe Erwägungsgrund (40). (51)  Aktueller Name: KIKI, derzeitige Flagge: Unbekannt. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020). (52)  Im Jahr 2020 verfügte Senega

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.