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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/3277 |
29.5.2024 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2024
zur Unterrichtung der Republik Senegal, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird
(C/2024/3277)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(4) |
Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie diese Drittländer gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Diese Mitteilung hat vorläufigen Charakter. |
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(5) |
Die Mitteilung an Drittländer gemäß Artikel 32 erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. |
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(6) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ist die Auswertung aller gemäß Absatz 2 des genannten Artikels eingeholten Informationen. Dabei wird ausgegangen von der Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. |
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(7) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, a) dass in dem Flaggenstaat nationalen Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge verpflichtend gebunden sind, und b) dass seine öffentlichen Behörden befugt sind, die Richtigkeit der in den Fangbescheinigungen enthaltenen Angaben zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu überprüfen. |
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(9) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK SENEGAL
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(10) |
Die Republik Senegal (im Folgenden „Senegal“) übermittelte ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. September 2009 und diese wurde von der Kommission am 1. Januar 2010 angenommen. |
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(11) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission seit 2009 ad hoc mit den senegalesischen Behörden zusammen. Diese Zusammenarbeit erstreckte sich insbesondere auf die Durchführung der Fangbescheinigungsregelung, die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern unter der senegalesischen Gerichtsbarkeit, und das von den senegalesischen Behörden festgelegte Genehmigungsverfahren. Die Dienststellen der Kommission führten vom 20. bis 24. Juni 2011 einen Kontrollbesuch in Senegal durch, um die Bedingungen für die Erteilung von Fangerlaubnissen und -lizenzen in Senegal, insbesondere für Schiffsbetreiber aus der Europäischen Union, zu überprüfen. |
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(12) |
Der bilaterale Austausch wurde zwischen 2011 und 2020 in Bezug auf die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Senegals in Gewässern außerhalb der senegalesischen Gerichtsbarkeit, auf die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Senegals sowie auf Aufenthalte von Fischereifahrzeugen im Hafen von Dakar fortgesetzt. |
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(13) |
Im Rahmen der Jahrestagung 2020 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) (2) haben mehrere Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor Fragen im Zusammenhang mit Schiffen unter der Flagge Senegals sowie spezifische Aufenthalte im Hafen von Dakar angesprochen. Dies führte zu Anfragen der Kommission zu den Kontrollen Senegals bei seiner Fischereiflotte, die außerhalb der Landesgewässer (insbesondere im ICCAT-Übereinkommensbereich) tätig ist, sowie zu den Kontrollen, die die senegalesischen Behörden in ihren nationalen Häfen durchführen (3). |
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(14) |
Da Senegal zu diesen Fragen keine (oder nur teilweise) Antworten übermittelte, wurden sie von der Kommission im Rahmen der ICCAT-Jahrestagungen 2021 und 2022 (4) erneut gestellt. Darüber hinaus äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der illegalen Ausfuhren von ICCAT-Thunfisch und verwandten Arten (Schwertfisch und Weißer Thun) aus Senegal auf den Unionsmarkt im Jahr 2020 (5). |
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(15) |
Die Frage der illegalen Ausfuhren wurde zwischen der Kommission und Senegal im Wege eines Austauschs von neun Schreiben zwischen November 2021 und Oktober 2022 (6) bilateral weiter erörtert. |
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(16) |
In der Zwischenzeit sandte die Kommission am 1. März 2022 einen Fragebogen an die senegalesischen Behörden, um einen Überblick über die von Senegal eingerichtete Fischereikontrollregelung zu erhalten und zu überprüfen, ob wirksame Kontrollen und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Fischereierzeugnisse, die aus Senegal auf den Unionsmarkt gelangen, rechtmäßig gefangen wurden. Die Antwort Senegals ging am 19. Januar 2023 ein (7). |
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(17) |
Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem senegalesischen Fischereiminister und der Kommission am 6. Juli 2023 übermittelte die Kommission am 19. Juli 2023 ein Schreiben, in dem sie Senegal aufforderte, die in den Jahren 2020 bis 2023 gestellten Fragen im Zusammenhang mit den illegalen Ausfuhren, den Kontrollen von Schiffen unter der Flagge Senegals und den Kontrollen in senegalesischen Häfen zu beantworten. Senegals Antwort auf dieses Schreiben mit Datum 26. Oktober ging am 30. Oktober 2023 bei der Kommission ein. |
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(18) |
In der Zwischenzeit richtete die Kommission am 26. Oktober 2023 ein Schreiben an Senegal, in dem sie den Behörden ihre weitere Analyse möglicher illegaler Ausfuhren von Fischereierzeugnissen aus Senegal auf den Unionsmarkt im Zeitraum 2011 bis 2020 mitteilte. Diese Feststellungen wurden auch der ICCAT übermittelt (8). |
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(19) |
Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2023 (9) übermittelte Senegal der Kommission am 10. November 2023 eine Antwort (10). |
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(20) |
Senegal hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert und ist dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA) von 2009 beigetreten (11). Es hat zudem das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation von 1993 (Einhaltungsabkommen) angenommen. Senegal hat im Februar 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei angenommen, und 2023 wurde ein aktualisierter Plan angenommen (12). |
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(21) |
Senegal ist Vertragspartei der ICCAT (13), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und der subregionalen Fischereikommission (SRFC). Senegal war von 2006 bis 2022 (14) kooperierende Nichtvertragspartei (CNCP) der Thunfischkommission für den Indischen Ozean. Senegal ist auch Mitglied der Ministerialkonferenz zur Zusammenarbeit bei der Fischerei unter afrikanischen Anrainerstaaten des Atlantischen Ozeans (ATLAFCO/COMHAFAT). |
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(22) |
Um zu bewerten, ob Senegal seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, die ihm nach dem in Erwägungsgrund 20 genannten Völkerrecht obliegen, sammelte und analysierte die Kommission alle erforderlichen Informationen, wie z. B. die von RFO verbreiteten Informationen, die von Senegal und den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie Informationen aus zuverlässigen Datenbanken. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG SENEGALS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(23) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Senegals Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. |
3.1 Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und von Handelsströmen mit Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(24) |
Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Senegal im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. |
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(25) |
Die Kommission analysierte zunächst die Maßnahmen, die Senegal in Bezug auf wiederholte IUU-Fischereitätigkeiten ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge oder von seinen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt werden. |
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(26) |
Im Jahr 2019 erhielt Senegal von einem Drittland Informationen (15) über die Fänge von Weißem Thun durch die Fischereifahrzeuge MARIO 7 (16), MARIO 11 (17) und DIAMALAYE 1909 (18). Diese Schiffe befanden sich nicht im ICCAT-Register der Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt berechtigt waren, diese Arten zu fangen. Die von diesem Drittland übermittelten Informationen deuten auch auf eine Quotenüberschreitung bei Weißem Thun hin (19). |
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(27) |
Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 39 weiter ausgeführt, konnten die Fischereifahrzeuge MARIO 7 und MARIO 11 im Jahr 2020 jedoch weitere IUU-Fischereitätigkeiten ausüben. Das Fischereifahrzeug LISBOA (20), das demselben Unternehmen (21) angehört, führte im Jahr 2020 auch Mengen Weißen Thun aus, die die senegalesische Quote in der ICCAT überstiegen (22). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Senegal trotz dieser Warnung im Jahr 2019 keine Maßnahmen ergriffen hat, um seine Flotte wirksam zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. |
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(28) |
Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2020 übermittelte eine ICCAT-Vertragspartei Informationen über Schiffe unter der Flagge Senegals, die möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betrieben haben (23). Diese Angaben betrafen die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 und MAXIMUS (24). |
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(29) |
Das Fischereifahrzeug MARIO 11 wurde im Mai 2020 auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich mit Thunfisch und Haifischflossen an Bord gesichtet (25). |
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(30) |
Senegal bestätigte zunächst Folgendes: erstens, dass der Prozess zur Löschung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Schiffsregister am 7. Januar 2020 angestoßen wurde; und zweitens, dass es über keine Lizenz für den Fischfang auf Hoher See verfügte und seine Tätigkeiten folglich als rechtswidrig angesehen werden (26). Die Verpflichtung von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Senegals über eine Lizenz zum Fischfang auf Hoher See zu verfügen, ist in den senegalesischen Rechtsvorschriften festgelegt (27). Später vertrat Senegal jedoch die Auffassung, dass das Vorhandensein von Haifischflossen an Bord keinen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, dass das Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt habe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es nach den senegalesischen Rechtsvorschriften nicht zum Fischfang berechtigt war (28). Senegal beantragte daher die Aussetzung seiner Aufnahme in die IUU-Liste der ICCAT, bis Nachweise dafür gefunden werden, dass das Schiff tatsächlich Fangtätigkeiten durchgeführt hat (29). Aus den Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS), die der Kommission im Oktober 2023 von Senegal übermittelt wurden, geht hervor, dass dieses Fischereifahrzeug von Januar bis Juni 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig war (30). |
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(31) |
In einem Schreiben vom 4. Juni 2020 (31) teilte Senegal mit, dass sich das Fischereifahrzeug MARIO 7 in einer ähnlichen Situation befinden „würde“ (gemeint ist, dass der Prozess der Löschung aus dem Register für das Schiff ebenfalls angestoßen wurde und dass Senegal ihm keine gültige Genehmigung für den Fischfang auf Hoher See erteilt habe). Nach Angaben Senegals vom Oktober 2023 war dieses Fischereifahrzeug im ersten Halbjahr 2020 auch auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig (32). |
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(32) |
Einem Schreiben der senegalesischen Behörden (33) zufolge hatte der Betreiber der Fischereifahrzeuge MARIO 11 und MARIO 7 im Mai 2020 ihre Löschung aus dem Register beantragt. Laut diesem Schreiben wurden die Fischereifahrzeuge seit November 2018 mit einer abgelaufenen vorläufigen Registrierungsbescheinigung betrieben. Im August 2020 erklärten die senegalesischen Behörden, dass sie dem Antrag des Schiffsbetreibers stattgäben und die vorläufige Registrierung annullierten. Aus den vorstehenden Informationen zieht die Kommission den Schluss, dass diese Schiffe erst im August 2020 aus dem nationalen Register Senegals gelöscht wurden und folglich von November 2018 bis August 2020 ohne gültige Registrierungsbescheinigung betrieben wurden. |
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(33) |
Diese Situation gibt Anlass zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich Senegals Registrierungsverfahren, da Schiffe unter seiner Flagge anscheinend trotz ungültiger Registrierungsbescheinigung Fischfang betreiben können. Tatsächlich waren beide Schiffe in den Jahren 2019 und 2020 als Schiffe unter der Flagge Senegals im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe registriert (zumindest bis Senegal ihre Streichung aus dem ICCAT-Register beantragt hat, nachdem das Schiff MARIO 11 wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt gesichtet worden war) (34). |
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(34) |
Diese Praxis steht nicht im Einklang mit Artikel 19 der Freiwilligen Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten (35), laut dem Flaggenstaaten in koordinierter Weise Schiffe registrieren und Genehmigungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten erteilen sollten, wobei sie einander angemessen berücksichtigen sollten und geeignete Verbindungen zwischen der Führung der Schiffsregister und den Aufzeichnungen der Schiffe bestehen müssen. Darüber hinaus wird in diesem Artikel empfohlen, dass der Flaggenstaat, sollten solche Aufgaben nicht von einer einzigen Stelle wahrgenommen werden, sicherstellt, dass zwischen den für diese Aufgaben zuständigen Stellen eine ausreichende Zusammenarbeit und ein ausreichender Informationsaustausch besteht. |
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(35) |
Darüber hinaus wurden diese Schiffe, wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, im August 2020 aus dem nationalen Register Senegals gelöscht. Folglich hätte Senegal sicherstellen müssen, dass beide Schiffe bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens keine Fischereitätigkeiten ausüben, zumal Senegal ihnen keine Fanglizenz für den Einsatz auf Hoher See erteilt hatte. Dies verstößt gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA (36), wonach die Staaten verpflichtet sind, die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe auf Hoher See mittels Fanglizenzen zu kontrollieren. Dies steht auch nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des FAO-Einhaltungsübereinkommens (37), in dem empfohlen wird, dass Staaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur dann auf Hoher See fischen lassen, wenn ihnen eine Genehmigung erteilt wurde. |
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(36) |
Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, verstößt diese Situation auch gegen die senegalesischen Rechtsvorschriften, nach denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Senegals über eine Genehmigung zum Fischfang auf Hoher See verfügen müssen (38) und stellt die Kontrollen Senegals von Schiffen unter seiner Flagge in Frage. Dieser Zweifel ist insbesondere auf die Erklärung Senegals zurückzuführen, dass die Behörden Inspektionen auf See und in Häfen durchführen, um die (nationalen und regionalen) Lizenzen und Logbücher zu überprüfen und so sicherzustellen, dass die Schiffe unter senegalesischer Flagge ordnungsgemäß zur Fischerei berechtigt sind (39). |
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(37) |
Die Tatsache, dass es zwei Schiffen unter senegalesischer Flagge gelang, ohne gültige Registrierung und Genehmigung auf Hoher See Fischfang zu betreiben, führt daher zu dem Schluss, dass die Kontrollen, die Senegal bei Schiffen unter seiner Flagge eingeführt hat, weder mit seinen internationalen noch mit seinen nationalen Verpflichtungen im Einklang stehen. |
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(38) |
Darüber hinaus müssen Schiffe unter der Flagge Senegals, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-10 ausgerüstet sein (40). Dennoch gewährleistet Senegal keine wirksame Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, da diese beiden Schiffe laut den von den senegalesischen Behörden bereitgestellten VMS-Daten auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig waren und dabei von Senegal unbemerkt blieben (41). |
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(39) |
Das Fischereifahrzeug MARIO 11 wurde im Anschluss an die Beratungen im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2020 in die IUU-Liste der ICCAT aufgenommen (42). |
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(40) |
Darüber hinaus wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2020 weitere Informationen über das Fischereifahrzeug MAXIMUS übermittelt, das zu diesem Zeitpunkt unter der Flagge Senegals fuhr (43). Dieses Schiff wurde im März 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich gesichtet, wobei der Verdacht bestand, dass es auf See Umladungen mit einem Fischereifahrzeug vorgenommen habe (44), obwohl es gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-15 (45) (als Transportschiff) nicht zur Durchführung solcher Einsätze berechtigt war. Diese Empfehlung enthält ein Verzeichnis der Transportschiffe, die Thunfisch und verwandte Arten aufnehmen dürfen. Transportschiffe, die nicht in dem Register eingetragen sind, sind nicht berechtigt, Thunfisch und verwandte Arten durch Umladungen zu empfangen. Darüber hinaus sind Umladungen auf See nach senegalesischem Recht nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Fischereiministers zulässig (46). |
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(41) |
Im Rahmen bilateraler Austausche gab Senegal an, dass das Fischereifahrzeug MAXIMUS im September 2020 inspiziert worden war, als es den Hafen von Dakar anlief. Die senegalesischen Behörden hätten keinen Verstoß festgestellt und es wären keine Beweise dafür gefunden worden, dass dieses Schiff Umladungen auf See durchgeführt hätte (47). |
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(42) |
Nach den von der Kommission im Jahr 2021 eingeholten Informationen hat das Fischereifahrzeug MAXIMUS 311 Tonnen nördlichen Schwertfisch im Rahmen einer 36-tägigen Fangreise gefangen und die Erzeugnisse anschließend auf den Unionsmarkt ausgeführt (48). Angesichts der Menge, die ein einziges Schiff in so kurzer Zeit gefangen haben soll, ersuchte die Kommission Senegal im November 2021 um weitere Klarstellungen. |
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(43) |
In einem Schreiben vom 4. Februar 2022 (49) bestätigte und erkannte Senegal an, dass diese Fänge betrügerisch bescheinigt worden waren und dass diese Feststellungen den bereits 2020 geäußerten Verdacht auf illegale Umladungen auf See durch dieses Schiff verstärken (50). |
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(44) |
In einer weiteren Mitteilung vom 17. März 2022 wies die Kommission darauf hin, dass das Fischereifahrzeug LISBOA (51), das bis zum 13. November 2020 unter der Flagge Senegals fuhr, im Jahr 2020 579 Tonnen Weißen Thun auf den Unionsmarkt ausgeführt hat. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte Senegal mit, dass diese Fänge auch auf illegale Umladungen auf See zurückzuführen seien. |
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(45) |
Darüber hinaus überschritten die Fischereierzeugnisse, die als von den Schiffen MAXIMUS und LISBOA gefangen gemeldet wurden, die Quoten für nördlichen Schwertfisch und Weißen Thun, die Senegal von der ICCAT für das Jahr 2020 zugeteilt worden waren (52). |
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(46) |
Diese Situation wirft Fragen hinsichtlich der Kontrollen auf, die die senegalesischen Behörden in Bezug auf Schiffe unter der Flagge des Landes durchführen. Trotz der Zusicherungen Senegals, dass alle Fischereifahrzeuge, die einen Hafen in Senegal anlaufen, inspiziert (53) und die angelandeten Fänge anhand von Anlandeerklärungen überprüft würden (54), zeigen diese Vorfälle, dass zwei Langleinenfischer von den senegalesischen Behörden unentdeckt bleiben konnten, während sie im ICCAT-Übereinkommensbereich nicht genehmigte Fangtätigkeiten ausübten. |
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(47) |
Darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, müssen Schiffe unter der Flagge Senegals, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-10 ausgerüstet sein. |
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(48) |
Senegal ist es aber nicht gelungen, festzustellen, dass diese beiden Schiffe Mengen von Fischereierzeugnissen gefangen hatten, die die ihnen zugeteilten Quoten überschritten, dass die angegebenen Mengen nicht alle in dem Zeitraum der Fangreisen hätten gefangen werden können und dass beide Schiffe illegale Umladungen auf See vorgenommen hatten. Eine gründliche Prüfung der VMS-Daten, der Fischereilogbücher und der Anlandeerklärungen dieser Fischereifahrzeuge hätte die senegalesischen Behörden alarmieren können. Die von der Kommission in den von Senegal vorgelegten Informationen festgestellten Unstimmigkeiten bestätigen außerdem das Fehlen angemessener Kontrollen: Laut Logbuchdaten fischte das Schiff MAXIMUS, während es laut VMS-Daten im Hafen lag (55). |
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(49) |
Dies verstößt gegen die Bestimmungen des UNFSA. Nach Artikel 18 Absatz 1 des UNFSA hat ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Vorschriften der RFO einhalten und dass diese Schiffe keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben. Die Tätigkeiten dieser Schiffe entsprachen nicht den ICCAT-Vorschriften, insbesondere den Empfehlungen zu Umladungen und zur Quotenzuteilung (56). Darüber hinaus ist ein Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA verpflichtet, Maßnahmen gegenüber Schiffen unter seiner Flagge zu ergreifen, einschließlich Anforderungen zur Überprüfung der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten durch Inspektionssysteme, Entladeberichte sowie Überwachung von Umladungen und angelandeter Fänge. |
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(50) |
Die Schiffe MAXIMUS und LISBOA wurden anschließend im November 2022 auf die IUU-Liste der ICCAT gesetzt (57). |
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(51) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS, LISBOA und DIAMALAYE 1909 alle demselben Betreiber gehörten, als sie unter der Flagge Senegals fuhren (58). |
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(52) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Senegal keine Maßnahmen ergriffen hat, um seine Flotte wirksam zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. |
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(53) |
Auf der Grundlage der in den vorstehenden Erwägungsgründen (26 bis 52) dargelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Senegal es versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat zur Kontrolle der Schiffe unter seiner Flagge nachzukommen und diese an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten in Gewässern außerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ (59), wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge wirksam sicherstellen muss. Senegal hat es daher versäumt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, angemessene Mittel einzusetzen, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen und alles zu tun, um IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge zu verhindern (60), insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2019 eine Warnung ausgesprochen worden ist (siehe Erwägungsgrund 26). Dieses Versäumnis steht auch nicht im Einklang mit den Nummern 34 und 35 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IPOA-IUU) (61), wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen. |
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(54) |
Darüber hinaus gestattet ein Staat nach Artikel 18 Absatz 2 des UNFSA den Einsatz von Schiffen unter seiner Flagge für den Fischfang auf Hoher See nur dann, wenn er in der Lage ist, seiner Verantwortung wirksam gerecht zu werden. In Nummer 30 der Freiwilligen Leitlinien für Flaggenstaaten wird diesen ferner empfohlen, eine effektive Regelung zur Genehmigung von Fangtätigkeiten nur umzusetzen, wenn sie sicher sind, dass sie ihre Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Schiffe wirksam ausüben und so die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherstellen können. Aus den in den Erwägungsgründen 26 bis 52 beschriebenen Informationen geht hervor, dass Senegal nicht in der Lage war, eine solche Kontrolle auszuüben. |
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(55) |
Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere als die in den Erwägungsgründen 26 bis 52 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge Senegals IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Senegals ausgeübt haben. Darüber hinaus ermöglichte die mangelnde Kontrolle Senegals über Schiffe unter seiner Flagge diesen Schiffen, Fischereierzeugnisse anzulanden und/oder umzuladen, sodass nicht verhindert werden kann, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Verkehr gebracht werden. |
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(56) |
Die Kommission analysierte auch die Maßnahmen, die Senegal in Bezug auf wiederholte IUU-Fischereitätigkeiten ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, die seine Häfen nutzen, ausgeübt oder unterstützt werden. |
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(57) |
Als Vertragspartei des PSMA (62) und der ICCAT-Konvention ist Senegal als Hafenstaat verpflichtet, effektive Inspektionen der Fischereifahrzeuge durchzuführen, die seine Häfen anlaufen, einschließlich der Überprüfung, ob das Fischereifahrzeug über die erforderliche Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in dem betreffenden RFO-Gebiet verfügt und ob das Fischereifahrzeug auf einer IUU-Liste steht. |
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(58) |
Im Jahr 2020 übermittelte eine Nichtregierungsorganisation im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung Informationen (63) über das in der IUU-Liste aufgeführte Schiff SAGE (64), einen Langleinenfischer mit einer Länge von mehr als 20 Metern, der im ICCAT-Übereinkommensbereich Fischfang betrieben habe. |
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(59) |
Senegal bestätigte, dass dieses Schiff am 27. April 2020 den Hafen von Dakar angelaufen habe, um 25 700 kg Thunfisch und verwandte Arten anzulanden (65). Senegal gab ferner an, dass dieses Schiff 2017, 2018 und 2019 den Hafen von Dakar angelaufen habe, dass es von den senegalesischen Behörden bei jedem Anlaufen des Hafens inspiziert worden sei und von seinem Flaggenstaat die ordnungsgemäßen Genehmigungen hatte (66). |
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(60) |
Senegal berichtigte jedoch seine frühere Erklärung und gab an, dass das Fischereifahrzeug 2018 gar nicht, 2017 einmal, 2019 fünfmal und 2020 einmal in den Hafen von Dakar eingelaufen sei (67). Trotz der Aufforderung der Kommission, Informationen über die genauen Daten (Tag und Monat), die angelandeten Arten und die Gründe für die Hafenaufenthalte zwischen 2017 und 2019 zu übermitteln, hat die Kommission diese Informationen bisher nicht von Senegal erhalten. |
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(61) |
Dies deutet darauf hin, dass Senegal einem Langleinenfischer mit einer Länge von mehr als 20 Metern, der nicht im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe aufgeführt war, gestattete, in seinen Hafen einzulaufen und Thunfisch und verwandte Arten anzulanden. Dies verstößt gegen die ICCAT-Empfehlung 13-13, wonach die Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen müssen, um die Anlandung von Thunfisch und verwandten Arten durch große Fischereifahrzeuge zu verbieten, die nicht im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe eingetragen sind (68). |
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(62) |
Darüber hinaus wurde gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-08 (69) davon ausgegangen, dass dieses Fischereifahrzeug IUU-Fischereitätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich ausgeübt hat, da es Thunfisch und verwandte Arten gefangen hat, während es nicht in der einschlägigen ICCAT-Liste der Schiffe geführt wurde, die diese Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen dürfen. Daher verstößt die von den senegalesischen Behörden erteilte Genehmigung für dieses Schiff, in den Hafen von Dakar einzulaufen, gegen die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 18-09, aus der hervorgeht, dass eine Vertragspartei, die einen ausreichenden Nachweis dafür hat, dass ein ausländisches Fischereifahrzeug, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei betrieben hat, diesem Schiff die Einfahrt in ihren Hafen verweigern muss (70). |
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(63) |
Darüber hinaus konnten die senegalesischen Behörden trotz Inspektionen dieses Schiffes bei jedem Aufenthalt im Hafen (einschließlich einer Überprüfung der Fanglizenz und der Registrierungsbescheinigung (71)) nicht feststellen, dass dieses Fischereifahrzeug auf einer IUU-Liste geführt wurde (72). Gemäß den ICCAT-Empfehlungen 12-07 (73) und 18-09 hätte Senegal von dem Kapitän dieses Schiffs Angaben zur Identifizierung des Schiffes verlangen müssen. Dazu gehört die IMO-Nummer, d. h. die Nummer des Schiffes Chia Hao Nr. 66, das 2005 von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch auf der IUU-Liste geführt und 2011 auch auf der IUU-Liste der ICCAT geführt wurde (74). |
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(64) |
Das Vorgehen stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 4 des PSMA dar, wonach eine Vertragspartei das Einlaufen eines Schiffs in einen ihrer Häfen verweigern sollte, wenn sie über ausreichende Nachweise verfügt, dass das Schiff, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei betrieben hat, insbesondere die Aufnahme des Schiffes in eine von einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation nach den Regeln und Verfahren dieser Organisation und im Einklang mit dem Völkerrecht angenommene Liste von Schiffen, die solche Fischereitätigkeiten oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. |
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(65) |
Dies verstößt ebenfalls gegen Artikel 9 Absatz 5 des PSMA, wonach ein Hafenstaat einem Schiff das Einlaufen in seine Häfen ausschließlich zu dem Zweck gestatten darf, es zu inspizieren und andere geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen, die mindestens ebenso wirksam sind wie die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und fischereibezogener Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Fischerei. Nach dem Einlaufen des Fischereifahrzeugs SAGE in den Hafen war Senegal nicht nur nicht in der Lage feststellen, dass es sich um ein auf der IUU-Liste geführtes Fischereifahrzeug handelte, sondern ließ das Schiff Fischereierzeugnisse anlanden und versäumte es, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Schiff keine weiteren Fischereitätigkeiten ausübt. Senegal räumte ein, dass das Fischereifahrzeug erst nach der externen Offenlegung der Tatsache, dass es sich um ein IUU-Schiff handele, nicht mehr in den Hafen von Dakar zurückkehrte (75). |
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(66) |
Darüber hinaus war den von der Kommission eingeholten Informationen zufolge der Langleinenfischer MEGA N°2 (76) im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig, während er nicht mehr im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe registriert war (mindestens ab dem 9. November 2018 nach seiner Ausflaggung von Belize) (77). Dieses Schiff war von Dezember 2018 bis mindestens März 2019 im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig und fuhr in diesem Zeitraum gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen 2019 mindestens zweimal in den Hafen von Dakar ein (78). |
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(67) |
Im Rahmen eines bilateralen Austauschs zwischen der Kommission und Senegal (79) bestätigten die senegalesischen Behörden, dass dieses Schiff im März 2019 zur Reparatur den Hafen von Dakar anlief und nicht im Besitz einer ICCAT-Genehmigung war. Dieses Schiff wurde von der senegalesischen Marine inspiziert, die keinen Verstoß feststellte, sodass das Schiff den Hafen verlassen durfte. |
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(68) |
Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Schiff MEGA N°2 seinen Namen 2020 in MARCO N°21 geändert hat (80), dass dieses Schiff seine Tätigkeit im ICCAT-Übereinkommensbereich von Januar bis November 2020 unter diesem neuen Namen fortsetzte und Fischereierzeugnisse an Bord mitführte, als es im September 2020 den Hafen von Dakar anlief (81). Dieses Fischereifahrzeug wurde auch nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt während es unter diesem Namen tätig war. |
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(69) |
Dies deutet darauf hin, dass Senegal im Jahr 2019 einen anderen Langleinenfischer zur Reparatur in seinem Hafen zugelassen hat und dieses Schiff 2020 mit Fischereierzeugnissen an Bord den Hafen von Dakar anlaufen konnte, während es nicht über die erforderliche Genehmigung der ICCAT verfügte. |
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(70) |
Diese Situation verstößt gegen die ICCAT-Empfehlungen 13-13 und 18-09 sowie gegen Artikel 9 des PSMA, da die senegalesischen Behörden die Einfahrten in den Hafen von Dakar hätten verweigern müssen. Gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-09 verweigert der Hafenstaat, wenn ein ausländisches Fischereifahrzeug in einen seiner Häfen eingelaufen ist, dem Fischereifahrzeug die Nutzung des Hafens zum Betanken und zur Bevorratung, zur Wartung und zur Trockendockung, wenn das Schiff nicht über eine gültige und anwendbare Genehmigung für die Ausübung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich verfügt. Dies verstößt wie in Erwägungsgrund 61 angegeben auch gegen die ICCAT-Empfehlung 13-13, wonach Hafenstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Anlandung von Thunfisch und verwandten Arten durch große Fischereifahrzeuge zu verbieten, die nicht im ICCAT-Register eingetragen sind. |
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(71) |
Außerdem ist es ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 6 des PSMA, wonach eine Vertragspartei einem Schiff die Nutzung ihrer Häfen für das Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten von Fisch und für andere Hafendienste, einschließlich des Betankens und der Bevorratung, der Wartung und der Trockendockung, verweigern muss, wenn der Partei ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass ein Schiff, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten ausgeübt hat. Da dieses Schiff nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt wurde, gelten seine Tätigkeiten als IUU-Tätigkeiten im Sinne der ICCAT-Empfehlung 18-08 (82). |
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(72) |
Für die Jahre 2019 und 2020 wurden keine Informationen über den Flaggenstaat dieses Fischereifahrzeugs gefunden, weshalb davon ausgegangen wird, dass dieses Schiff als staatenloses Schiff betrieben wurde. Gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-08 wird davon ausgegangen, dass Schiffe im ICCAT-Übereinkommensbereich IUU-Fischerei betrieben haben, wenn diese Schiffe keine Staatszugehörigkeit besitzen und im ICCAT-Übereinkommensbereich Thunfisch oder verwandte Arten fangen. Daher muss der Hafenstaat gemäß dem PSMA und der ICCAT-Empfehlung 18-09 diesen Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen verweigern. Senegal hat nicht angegeben, ob in Bezug auf dieses Fischereifahrzeug Maßnahmen ergriffen wurden, und räumte lediglich ein, dass dieses Schiff 2018 zur Reparatur den Hafen von Dakar angelaufen hat (83). |
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(73) |
Darüber hinaus bestätigte Senegal (84) die Einfahrt anderer Fischereifahrzeuge in den Hafen von Dakar, die für die entsprechenden Zeiträume nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe zu finden waren. Das Fischereifahrzeug RICOS 3 (85), das 2017 und 2018 für Reparaturen in den Hafen von Dakar eingelaufen ist, und das Fischereifahrzeug RICOS 6 (86), das 2018 ebenfalls für Reparaturen den Hafen von Dakar anlief. |
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(74) |
Ähnlich wie dem Fischereifahrzeug MEGA N°2 gestattete Senegal diesen beiden Langleinenfischern mit einer Länge von mehr als 20 Metern die Einfahrt in seinen Hafen, ohne zu überprüfen, ob diese Schiffe im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt wurden. |
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(75) |
Auf der Grundlage der Informationen in den Erwägungsgründen 57 bis 74 reichen die von Senegal eingeführten Hafenkontrollen nicht aus, um die wirksame Umsetzung der in den Erwägungsgründen 61 bis 65, 71 und 72 genannten ICCAT-Empfehlungen und PSMA-Bestimmungen zu gewährleisten. |
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(76) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung analysierte die Kommission auch, welche Maßnahmen Senegal ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
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(77) |
Wie in den Erwägungsgründen 42 und 44 dargelegt, führte das Fischereifahrzeug MAXIMUS im Jahr 2020 311 Tonnen nördlichen Schwertfisch und das Fischereifahrzeug LISBOA 579 Tonnen Weißen Thun auf den Unionsmarkt aus. Wie von den senegalesischen Behörden bestätigt wurde (87), stammen diese Fänge aus illegalen Umladungen auf See; daher waren diese Fischereierzeugnisse das Ergebnis von IUU-Fischerei und gelangten auf den Unionsmarkt. |
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(78) |
Darüber hinaus überstiegen diese Fänge, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, die Senegal von der ICCAT zugeteilten Quoten. Senegal habe jedoch nicht festgestellt, dass die Mengen die von der ICCAT festgesetzten jährlichen Quoten überschritten haben. |
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(79) |
Trotz all dieser Elemente validierten die zuständigen Behörden Senegals Fangbescheinigungen gemäß Artikel 12 der IUU-Verordnung sowie die statistische Dokumentation der ICCAT für Schwertfisch gemäß der ICCAT-Empfehlung 01-22 (88). |
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(80) |
Senegal antwortete, dass diese Fänge betrügerisch zertifiziert worden seien, und zwar außerhalb des normalen Zertifizierungsverfahrens (89). Senegal wies auch darauf hin, dass dies während der COVID-19-Pandemie geschehen sei, die zu einer Verringerung der Inspektionsdienste geführt habe (90). |
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(81) |
Die Fangbescheinigungen wurden jedoch von den Behörden validiert, die der Kommission von Senegal gemeldet wurden (91). |
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(82) |
Darüber hinaus sammelte die Kommission weitere Informationen über Ausfuhren von Schwertfisch und Weißem Thun aus Senegal auf den Unionsmarkt. Die Analyse der Einfuhrdaten der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA) deutet eindeutig darauf hin, dass Fänge dieser beiden Arten von 2011 bis 2019 wiederholt in einem Umfang in die Union ausgeführt wurden, der die von der ICCAT zugeteilten Quoten weit übersteigt (92). Alle bisher von den Mitgliedstaaten eingeholten Fangbescheinigungen (2015 bis 2020 für Weißen Thun, 2019 bis 2020 für Schwertfisch) bestätigen die allgemeine Genauigkeit der in der EUMOFA-Datenbank verfügbaren Zahlen. Die allgemeine Genauigkeit dieser Zahlen wird für den Zeitraum 2011-2012 auch durch den spezifischen Austausch bestätigt, den ein Mitgliedstaat mit Senegal über seine Ausfuhren von Weißem Thun auf den Unionsmarkt geführt hat (93). |
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(83) |
Da sich diese Situation nicht nur auf das Jahr 2020 beschränkt und zumindest seit 2011 besteht, kann die Kommission dem in Erwägungsgrund 80 dargelegten Argument Senegals nicht folgen. |
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(84) |
Darüber hinaus geht aus den Fangbescheinigungen, die die Kommission bei den Mitgliedstaaten zusammengetragen hat, hervor, dass diese Dokumente auch von den zuständigen senegalesischen Behörden validiert wurden (94). Diese Situation gibt Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Zuverlässigkeit des von Senegal eingeführten Rückverfolgbarkeitssystems. |
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(85) |
Senegal erläuterte das Bescheinigungsverfahren gegenüber der Kommission und betonte, dass die Rückverfolgbarkeit nicht nur durch die Validierung der Fangbescheinigung, sondern auch der Erstverkaufsbescheinigung, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Zolldokuments gewährleistet werde (95). Darüber hinaus sind gemäß dem nationalen Dekret Nr. 1975 alle Anlandungen und Umladungen in Häfen der für die Validierung der Fangbescheinigung zuständigen Behörde zur Durchführung einer Inspektion zu melden (96). Senegal wies darauf hin, dass eine vollständige Inspektion durchgeführt werde, vier Dienststellen konsultiert würden und vor der Validierung der Bescheinigung eine Stellungnahme abgeben (97). Die Einführung dieses Verfahrens verhinderte jedoch nicht die Ausfuhr von Fängen auf den Unionsmarkt, die die Senegal zugeteilten ICCAT-Quoten überschreiten, sodass dessen Wirksamkeit infrage zu stellen ist. |
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(86) |
Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat Senegal bereits 2012 auf eine Überfischung von Weißem Thun aufmerksam gemacht. Senegal wies darauf hin, dass Untersuchungen durchgeführt würden und das Land die Ausfuhr von Weißem Thun bis zur endgültigen Beilegung dieses Falls ausgesetzt habe (98). Die Ausfuhren von Weißem Thun wurden jedoch im Februar 2013 über einen anderen Mitgliedstaat wieder aufgenommen. Trotz dieser Warnung zeigen die von der Kommission erhobenen Daten, dass die Überschreitung der Quoten bis 2020 (99) andauerte und Senegal daher nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um diese Situation zu beenden. |
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(87) |
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, warnte ein Drittland Senegal im Jahr 2019 ebenfalls vor einer Überfischung dieser Thunfischart. Dennoch wurde, wie in Erwägungsgrund 45 hervorgehoben, die Überschreitung der ICCAT-Quoten im Jahr 2020 unter Einbeziehung des Fischereifahrzeugs LISBOA fortgesetzt. |
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(88) |
Trotz der 2012 und 2019 eingegangenen Informationen hat Senegal keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die ausgeführten Fischereierzeugnisse den geltenden internationalen, regionalen und nationalen Vorschriften entsprechen. |
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(89) |
Unter Berücksichtigung der oben genannten Elemente gelten diese Fänge (von 2011 bis 2020), die aus Senegal auf den Unionsmarkt ausgeführt wurden, als IUU-Erzeugnisse, da sie unter Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen gefangen und ausgeführt wurden, und zwar durch Überschreitung der von der ICCAT zugeteilten Quoten (100) und durch Nichtmeldung der Fänge an die zuständige RFO (101). Dies verstößt auch gegen die Artikel 117 und 118 des SRÜ über die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See. |
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(90) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA ergreifen die Flaggenstaaten Maßnahmen gegenüber Schiffen unter ihrer Flagge, unter anderem durch die Einführung von Vorschriften für die Überprüfung der Fänge durch Inspektionssysteme, Entladeberichte, die Überwachung der Umladung und die Überwachung der angelandeten Fänge sowie Marktstatistiken. Der FAO-Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei enthält darüber hinaus bewährte Verfahren für dem Fang nachgeschaltete Tätigkeiten und einen verantwortungsvollen internationalen Handel und fordert die Staaten auf, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit soliden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. |
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(91) |
Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 49 dargelegt, konnten diese Schiffe aufgrund der fehlenden Kontrolle Senegals über die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge im Jahr 2020 IUU-Fischereierzeugnisse umladen und anlanden. Darüber hinaus zeigen die von der Kommission für die Jahre 2011 bis 2020 zusammengetragenen Informationen schwerwiegende Mängel bei den von Senegal eingeführten Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungsverfahren. |
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(92) |
Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 77 bis 91 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, den Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu den Märkten zu verhindern. |
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(93) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Marktstaat, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu ergreifen, nicht nachgekommen ist. |
3.2 Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(94) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Senegals mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. |
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(95) |
Trotz der zahlreichen Ersuchen, die entweder im bilateralen Austausch und/oder im Rahmen der ICCAT gestellt wurden (102), hat die Kommission seit der ICCAT-Jahrestagung 2020 keine vollständigen Antworten auf die an Senegal gerichteten Anfragen erhalten. |
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(96) |
Es ist wichtig hervorzuheben, dass Senegal zwar auf die Schreiben und Erklärungen der Kommission antwortet, die Antworten jedoch nicht ausreichen, um die einschlägigen Informationen zu liefern oder bestimmte Fragen zu beantworten. |
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(97) |
So übermittelte die Kommission den senegalesischen Behörden im Juli 2023 beispielsweise eine erschöpfende Liste der Anfragen, die seit 2020 unbeantwortet geblieben sind. Obwohl Senegal der Kommission am 30. Oktober 2023 eine Antwort übermittelt hat, hat das Land noch immer keine Informationen wie einen vollständigen Bericht über die Tätigkeiten und Fänge der Schiffe MAXIMUS, LISBOA, MARIO 7, MARIO 11 und DIAMALAYE 1909 für die Jahre 2019 und 2020, ausführliche Angaben zum Ursprung der Fänge aus illegalen Umladungen auf See und Einzelheiten zu den durchgeführten Untersuchungen und eine detaillierte Liste und Angaben zu den Hafenaufenthalten der Fischereifahrzeuge SAGE, RICOS 3, RICOS 6 und MEGA N°2/MARCO N°21 vorgelegt. |
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(98) |
Darüber hinaus gingen einige Antworten aus Senegal Jahre nach der ursprünglichen Anfrage ein. Beispielsweise forderte die Kommission Senegal am 9. Dezember 2020 auf, Informationen über die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs MARIO 7 im Jahr 2020 vorzulegen, da Senegal angab, dass sich dieses Schiff in einer ähnlichen Situation wie das Fischereifahrzeug MARIO 11 befinde (103). Trotz mehrerer Anfragen (104) übermittelte Senegal die entsprechende Antwort erst am 30. Oktober 2023. Aus den eingegangenen Informationen geht hervor, dass das Fischereifahrzeug MARIO 7 im ersten Halbjahr 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich Fischfang betrieben hat, obwohl es offenbar nicht im Besitz einer gültigen Genehmigung Senegals für den Fischfang auf Hoher See war (105). Die Verzögerung bei der Reaktion Senegals hat der Kommission jedoch die Möglichkeit genommen, dieses Fischereifahrzeug zur Aufnahme in die IUU-Liste gemäß der ICCAT-Empfehlung 21-13 vorzuschlagen, da der Dreijahreszeitraum für eine solche Maßnahme im Juni 2023 abgelaufen war (106). |
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(99) |
Darüber hinaus hatte die Kommission Schwierigkeiten, genaue Antworten der senegalesischen Behörden zu erhalten, was sie daran hinderte, Schlussfolgerungen zum Umfang der IUU-Fischerei zu ziehen. In Bezug auf die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs MARIO 7 erklärte Senegal im Jahr 2020 beispielsweise, dass sich dieses Fischereifahrzeug „in der gleichen Lage befinde wie das Fischereifahrzeug MARIO 11“ (107). Hätte Senegal dieses Schiff jedoch aus dem Register gelöscht und keine Fanglizenz für das Jahr 2020 ausgestellt, hätte es dies unverzüglich bestätigen können. Darüber hinaus hat Senegal, wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, auch keine genauen Angaben zu den Hafenaufenthalten mehrerer Schiffe gemacht. Dadurch verfügte die Kommission nicht über genaue Daten und Gründe für diese Hafenaufenthalte und konnte somit die Art der Tätigkeiten dieser Schiffe nicht bestimmen. |
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(100) |
Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 95 bis 99 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, bei der Beantwortung von Fragen, der Bereitstellung von Feedback oder an Untersuchungen betreffend IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten wirksam mitzuarbeiten. |
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(101) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Senegal. |
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(102) |
Nach Artikel 19 des UNFSA sind Flaggenstaaten verpflichtet, mutmaßliche Verstöße gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassend zu untersuchen. Darüber hinaus sollten gemäß demselben Artikel die bei Verletzungen verhängten Sanktionen hart genug sein, um die Einhaltung von Vorschriften wirksam sicherzustellen, von Verstößen in allen Bereichen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und in Nummer 38 Buchstabe a der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten. |
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(103) |
Wie in den Erwägungsgründen 26 und 86 erwähnt, hat Senegal trotz der 2012 und 2019 eingegangenen Warnungen in Bezug auf die Überschreitung der ICCAT-Quoten für bestimmte Arten durch seiner Flotte keine geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, wobei die von der ICCAT zugeteilten ICCAT-Quoten bis zum Jahr 2020 weiterhin überschritten wurden. |
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(104) |
Darüber hinaus forderte die Kommission mehrmals Informationen über die Sanktionen an, die Senegal gegen den Betreiber verhängt hat, der Eigentümer der Flotte MAXIMUS, LISBOA, MARIO 7 und MARIO 11 im Zusammenhang mit der IUU-Fischerei im Jahr 2020 war (108). |
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(105) |
Zu den von Senegal genannten Maßnahmen in Bezug auf das Unternehmen, das Eigentümer der Flotte war, gehörten: der Entzug der Fangerlaubnis, die dauerhafte Aussetzung der Ausstellung von Fangbescheinigungen für diesen Betreiber, die Löschung der Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS und LISBOA aus dem Register sowie die Nichterneuerung der Fanglizenzen und der ICCAT-Genehmigungen für diese Schiffe (109). |
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(106) |
Bislang wurde die Kommission nicht über weitere Maßnahmen, einschließlich finanzieller Sanktionen, unterrichtet, die gegen diesen Betreiber im Zusammenhang mit den IUU-Fischereitätigkeiten seiner Flotte verhängt wurden. Senegal wies im Oktober 2023 darauf hin, dass Untersuchungen zur Bestimmung der Art und der Rechtsgrundlage von Geldstrafen im Gange seien (110). |
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(107) |
Bei diesen Maßnahmen werden die Vorteile, die diesem Unternehmen aus den IUU-Fischereitätigkeiten seiner Flotte erwachsen, nicht berücksichtigt. Dies steht auch im Widerspruch zu den in Artikel 19 Absatz 2, unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und Verstöße mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. |
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(108) |
Darüber hinaus sei daran erinnert, dass der Betreiber, wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, die Löschung der Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 sowie der Schiffe MAXIMUS und LISBOA aus dem Register beantragt hatte (111). Die Löschung dieser Schiffe aus dem senegalesischen Register erfolgte auf der Grundlage der Anträge des Betreibers. Folglich kann dies nicht als Maßnahme der senegalesischen Behörden gegen den Betreiber angesehen werden. Darüber hinaus ist die Löschung der Registrierung von Fischereifahrzeugen für einen Flaggenstaat keine ausreichende Maßnahme, da mit dieser Maßnahme das Erzielen von Gewinnen aus der IUU-Fischerei nicht bekämpft wird und die Anwendung von Sanktionen oder Maßnahmen gegen die IUU-Fischerei nicht gewährleistet ist. |
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(109) |
Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Fanglizenzen waren die Fischereifahrzeuge MARIO 11 und MARIO 7 im ersten Halbjahr 2020 ohne eine von Senegal ausgestellte gültige Lizenz auf Hoher See tätig. Daher kann auch die Nichtverlängerung nicht als wirksame Maßnahme angesehen werden (da die Lizenz bereits nicht erneuert worden war). |
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(110) |
Darüber hinaus wurde die Aussetzung der Betriebsgenehmigung für dieses Unternehmen erst im August 2022, drei Jahre nach der ersten Warnmeldung in Bezug auf diese Flotte, verhängt (112). Außerdem hinaus war das Fischereifahrzeug DIAMALAYE 1909 trotz der in Erwägungsgrund 26 genannten Elemente im ICCAT-Übereinkommensbereich im Jahr 2021 weiterhin zugelassen, sodass dieses Unternehmen nach der Aufdeckung von IUU-Fischereitätigkeiten in den Jahren 2019 und 2020 in dem Jahr weiterhin Gewinne erzielte (113). |
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(111) |
Folglich scheint keine dieser Maßnahmen den Gewinnen des Unternehmens Rechnung zu tragen und kann nicht als verhältnismäßig, abschreckend und wirksam angesehen werden. |
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(112) |
Wie in Erwägungsgrund 26 erwähnt, erhielt Senegal zudem im Jahr 2019 von einem Drittland Informationen über die Fänge von Weißem Thun durch die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 und DIAMALAYE 1909. Diese Schiffe befanden sich nicht im ICCAT-Register der Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt berechtigt waren, diese Arten zu fangen (114). Die von diesem Drittland übermittelten Informationen deuten auch auf eine Quotenüberschreitung bei Weißem Thun hin. Die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS und LISBOA, die alle demselben Betreiber gehören, konnten jedoch weitere IUU-Fischereitätigkeiten ausüben. |
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(113) |
Darüber hinaus erklärte Senegal, dass keine Maßnahmen gegen das Schiff MAXIMUS ergriffen werden konnten, da illegale Umladungen nur dann sanktioniert werden könnten, wenn die Schiffe auf frischer Tat ertappt werden (115). Diese Erklärung steht im Einklang mit Artikel 91 des von Senegal am 13. Juli 2015 angenommenen Meeresfischereigesetzes, der in Fällen gilt, in denen das Schiff nicht inspiziert werden kann oder geflohen ist, sowie bei sehr spezifischen Verstößen (Fehlen einer gültigen Fanglizenz, Fischerei in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen) (116). Die Kommission stellt fest, dass diese Bestimmung das Aufbringen von Schiffen, die illegale Umladungen auf See, insbesondere auf Hoher See, vornehmen, erschwert und folglich die Behörden daran hindern kann, die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, selbst wenn ihnen Beweise vorgelegt wurden. |
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(114) |
Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 102 bis 113 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, angemessene Durchsetzungsmaßnahmen anzuwenden, um die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. |
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(115) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission das Ausmaß und die Schwere der durchgeführten IUU-Fischerei. |
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(116) |
Wie in den Erwägungsgründen 45 und 82 dargelegt, führte Senegal Mengen von Fischereierzeugnissen aus, die die von der ICCAT zugeteilten Quoten überstiegen; dies geschah nach den von der Kommission gesammelten Informationen über mehrere Jahre. |
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(117) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der senegalesischen Behörden konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3 Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(118) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Senegal bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei von RFO oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. |
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(119) |
Wie in den Erwägungsgründen 20 und 21 beschrieben, ist Senegal Vertragspartei des SRÜ, des UNFSA und des PSMA. Das Land ist Vertragspartei der ICCAT und Mitglied einschlägiger regionaler Organisationen (CECAF, SRFC, ATLAFCO/COMHAFAT). |
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(120) |
Senegal verabschiedete am 13. Juli 2015 ein Gesetz über die Meeresfischerei und am 22. November 2016 ein Durchführungsdekret (117). Eines der Ziele dieses Gesetzes bestand darin, neue Bestimmungen zu erlassen, um die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verbessern. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es in diesem Text keine Definition von IUU-Fischerei gibt. Darüber hinaus wies Senegal darauf hin, dass die einschlägigen Bestimmungen des PSMA in dem neuen Gesetz umgesetzt worden seien, obwohl das Gesetz vor dem Beitritt Senegals zu dem internationalen Übereinkommen verabschiedet wurde (118). Die Bestimmungen über Hafenstaatmaßnahmen sind in diesem Gesetz jedoch nach wie vor begrenzt, insbesondere enthält es keine Bestimmungen über die Nutzung der Häfen und die Durchführung von Inspektionen (119). |
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(121) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Senegal an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
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(122) |
Wie in den vorangegangenen Abschnitten dargelegt, haben die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Senegals im ICCAT-Übereinkommensbereich sowie das Fehlen von Hafenkontrollen die von dieser RFO beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt. Darüber hinaus erhielt Senegal 2022 im Rahmen der ICCAT ein Einstufungsschreiben „wegen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Erfüllung der Verpflichtung als Flaggen- und Marktstaat, geeignete Maßnahmen als Reaktion auf IUU-Fischerei zu ergreifen, einschließlich möglicher erheblicher Mengen illegaler Umladungen und/oder Überfischung von ICCAT-Arten, die sich in wiederkehrenden Diskrepanzen zwischen Ausfuhren und gemeldeten Fängen widerspiegeln, sowie der Validierung der Ausfuhren solcher Fische“ (120). Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2023 wurde diese Einstufung nicht aufgehoben, da Senegal keinen Aktionsplan mit den zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffenen Maßnahmen vorgelegt hat (121). |
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(123) |
Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, verstößt Senegal gegen seine Verpflichtungen aus dem PSMA, wonach Staaten verpflichtet sind, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, sowie seine Verpflichtungen aus dem UNFSA, insbesondere den Artikeln 18 und 19, nach denen ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen hat, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die Vorschriften der RFO einhalten. |
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(124) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Senegals gibt es im Sinne von Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Senegal nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. |
3.4 Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)
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(125) |
Senegal wurde 2021 vom Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen (UNHDI) (122) als Land mit niedriger menschlicher Entwicklung eingestuft und liegt auf Platz 170 von 189 Ländern. |
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(126) |
Obwohl es hinsichtlich Überwachung und Kontrolle seiner Flotte spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich nicht alle in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Senegal bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Versäumnis Senegals, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, auf den niedrigen Entwicklungsstand zurückzuführen ist, der sich in der Rangliste des UNDHI widerspiegelt. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. |
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(127) |
Darüber hinaus hat Senegal keine Einschränkungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgezeigt. Die Behörden erklärten vielmehr, dass „das von Senegal eingeführte System den Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen der ICCAT-Konvention und der Bewirtschaftungsmaßnahmen entspricht und die Überprüfung der Einhaltung dieser Maßnahmen durch zugelassene Schiffe ermöglicht“ (123). |
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(128) |
Seit 2018 unterstützt die Kommission Senegal im Fischereisektor durch das regionale Programm (Verbesserung der regionalen Fischereipolitik in Westafrika, PESCAO) (124). |
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(129) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Tatsachen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen Senegals konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegals Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnten. Angesichts der Art der in Senegal festgestellten Mängel kann der Entwicklungsstand des Landes jedoch seine fehlende Kooperationsbereitschaft und seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(130) |
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. |
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(131) |
Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Senegal alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
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(132) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Senegal, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierendes Drittland betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Die Republik Senegal wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 27. Mai 2024.
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) 2020: Schriftlicher Austausch anstelle der 22. Sondertagung der ICCAT.
(3) ICCAT-Dokumente PWG_411/2020, PWG_416/2020, PWG_425/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(4) 27. reguläre Sitzung der Kommission vom 15. bis 23. November 2021; 23. Sondersitzung der Kommission vom 13. bis 21. November 2022.
(5) ICCAT-Dokumente COC-322A/2021; COC_312A/2022; COC_312A_ADD_2/2022; COC-312A_ADD_3/2022; COC_312A_ADD_4/2022, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en und https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
(6) Schreiben vom 25. November 2021, 9. Dezember 2021, 4. Februar 2022, 17. März 2022, 17. Mai 2022, 24. Mai 2022, 10. Juni 2022, 19. August 2022 und 12. Oktober 2022.
(7) Am 26. Mai 2023 ging bei der Kommission eine aktualisierte Fassung der Antwort auf den Fragebogen ein.
(8) ICCAT-Dokument COC_312_Annex 1, abrufbar unter: https://iccat.int/COM2023/index.htm#.
(9) 28. reguläre Sitzung der Kommission vom 13. bis 20. November 2023.
(10) ICCAT-Dokument COC_306_REV/2023, abrufbar unter: https://iccat.int/COM2023/index.htm#.
(11) https://treaties.un.org/; https://www.un.org/depts/los/convention_agreements/reviewconf/FishStocks_EN_C.pdf; https://www.fao.org/port-state-measures/background/parties-psma/en/.
(12) Ein aktualisierter Plan ging im November 2023 bei der Kommission ein.
(13) Senegal wurde 1971 Vertragspartei der ICCAT, trat 1988 aus und 2004 wieder in die Kommission ein: https://www.iccat.int/en/contracting.html.
(14) Senegal hat 2022 keine Verlängerung seines CNCP-Status beantragt; Bericht der 26. Tagung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean https://iotc.org/meetings/26th-session-indian-ocean-tuna-commission.
(15) ICCAT-Dokumente COC-312A_ADD_3/2022 und PWG_405_ADD_2/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
(16) MARIO 7, IMO-Nr. 8529521. Aktueller Name: BLUEFIN, derzeitige Flagge: Namibia. Frühere Flagge: Senegal (bis August 2020).
(17) MARIO 11, IMO-Nr. 8529533. Aktueller Name: HALIFAX, derzeitige Flagge: Namibia. Frühere Flagge: Senegal (bis August 2020).
(18) DIAMALAYE 1909, IMO-Nr. 8017762. Aktueller Name: LUCCIA, derzeitige Flagge: Gambia.
(19) Siehe Fußnote 15.
(20) LISBOA, IMO-Nr. 7929176, Langleinenfischer. Aktueller Name: KIKI, derzeitige Flagge: Unbekannt. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020).
(21) HSIN FEI TRADING INVESTMENT COMPANY auch NATIC SARL (NATIC SARL) (https://www.iccat.int/en/vesselsrecord.asp).
(22) Siehe Erwägungsgrund 45.
(23) ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en) und ICCAT-Rundschreiben 7716/2020.
(24) MAXIMUS, IMO-Nr. 9038402, Langleinenfischer. Derzeitige Flagge: Unbekannt, aktueller Name: LUCAS. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020).
(25) ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(26) ICCAT-Rundschreiben 3977/20 (vom 12. Juni 2020) und Dokument PWG_416/2020 abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(27) Artikel 34 und 35 des Gesetzes Nr. 2015-18 vom 13. Juli 2015 zur Festlegung des Meeresfischereigesetzes („Loi n° 2015-18 du 13 juillet 2015 portant Code de la Pêche maritime“), abrufbar unter: https://faolex.fao.org/docs/pdf/sen155049.pdf.
(28) ICCAT-Dokument PWG_412/2020 vom 3. November 2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(29) Ebenda.
(30) Schreiben vom 26. Oktober, bei der Kommission eingegangen am 30. Oktober 2023.
(31) ICCAT-Rundschreiben 3977/20.
(32) Schreiben vom 26. Oktober, bei der Kommission eingegangen am 30. Oktober 2023. VMS-Daten des Schiffes von Januar bis Juni 2020.
(33) ICCAT-Rundschreiben 8965/21, vom 29. November 2021.
(34) ICCAT-Dokument PWG-405C/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. Das Fischereifahrzeug MARIO 11 war im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe eingetragen, als es im Mai 2020 in Betrieb gesichtet wurde (unter der ICCAT-Nr. AT000SEN00031). Laut ICCAT-Register wäre das Fischereifahrzeug MARIO 7 mindestens bis Juni 2020 registriert gewesen.
(35) https://www.fao.org/iuu-fishing/international-framework/voluntary-guidelines-for-flag-state-performance/en/#:~:text=The%20Voluntary%20Guidelines%20for%20Flag,and%20control%20of%20fishing%20vessels
(36) https://www.un.org/oceancapacity/UNFSA
(37) https://www.fao.org/iuu-fishing/international-framework/fao-compliance-agreement/en/
(38) Artikel 34 und 35 des Meeresfischereigesetzes.
(39) Mitteilung Senegals vom 19. Januar 2023.
(40) Absatz 1 der Empfehlung: „die Vertragsparteien [...] richten ein Schiffsüberwachungssystem [...] für ihre gewerblichen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 Metern zwischen den Loten beziehungsweise mit einer Länge von mehr als 24 Metern über alles ein.“ https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(41) Schreiben vom 26. Oktober 2023.
(42) Unter der Seriennummer 2020001, https://www.iccat.int/en/IUUlist.html.
(43) Senegal gab an, dass das Schiff am 13. November 2020 aus dem Register gelöscht wurde (Inspektionsbericht des Fischereifahrzeugs, eingegangen am 29. Juli 2021 von den senegalesischen Behörden).
(44) ICCAT-Rundschreiben 7716/2020.
(45) ICCAT-Empfehlung 16-15 über Umladungen, im Jahr 2020 gültig, aufgehoben durch die Empfehlung 21-15, abrufbar unter: https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(46) Artikel 55 des Meeresfischereigesetzes.
(47) E-Mails, die zwischen der Kommission und Senegal vom 20. Juli bis zum 30. Juli 2021 ausgetauscht wurden. Inspektionsbericht des Fischereifahrzeugs, eingegangen am 29. Juli 2021 von den senegalesischen Behörden.
(48) ICCAT-Dokument COC-322/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en. Die Fangreise fand in der Zeit vom 26. Mai bis zum 30. Juni 2020 statt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mengen in Lebendgewicht umgerechnet sind (239 t Nettogewicht).
(49) Schreiben eingegangen bei der Kommission am 14. Februar 2022. Senegal bestätigte diese Erklärung erneut auf der ICCAT-Jahrestagung 2022 (ICCAT-Dokument COC_312A_ADD_4/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#).
(50) Siehe Erwägungsgrund (40).
(51) Aktueller Name: KIKI, derzeitige Flagge: Unbekannt. Frühere Flaggen: Gambia (bis November 2023), Senegal (bis November 2020).
(52) Im Jahr 2020 verfügte Senegal über eine angepasste Quote von 225 Tonnen für nördlichen Schwertfisch und 240 Tonnen für Weißen Thun, die Senegal von der ICCAT zugeteilt wurde (Empfehlungen 17-02, 16-06 und 16-07, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp). Siehe auch ICCAT-Dokument COC-304/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
(53) Mitteilung vom 26. Mai 2023.
(54) Mitteilung vom 19. Januar 2023.
(55) Schreiben Senegals vom 17. Mai 2022, Auszüge aus Logbüchern und VMS-Daten für das Fischereifahrzeug MAXIMUS.
(56) ICCAT-Empfehlung 16-15 über Umladungen, im Jahr 2020 gültig, aufgehoben durch die Empfehlung 21-15; ICCAT-Empfehlungen 16-06 (nördlicher Weißer Thun), 16-07 (südlicher Weißer Thun), 17-02 (nördlicher Schwertfisch), 17-03 (südlicher Schwertfisch), abrufbar unter: https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(57) MAXIMUS unter der laufenden Nummer 20220006, LISBOA unter der laufenden Nummer 20220008; https://www.iccat.int/en/IUUlist.html.
(58) Siehe Erwägungsgrund 27 und Fußnote 21: Der Betreiber ist HSIN FEI TRADING INVESTMENT COMPANY auch NATIC SARL (NATIC SARL) (https://www.iccat.int/en/vesselsrecord.asp).
(59) https://www.un.org/depts/los/convention_agreements/texts/unclos/unclos_e.pdf
(60) Internationaler Seegerichtshof, Rechtssache Nr. 21, Rn. 129.
(61) https://www.fao.org/documents/card/en?details=71be21c9-8406-5f66-ac68-1e74604464e7
(62) https://www.fao.org/port-state-measures/resources/detail/en/c/1111616/
(63) ICCAT-Dokument COC_312/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(64) SAGE, IMO-Nr. 7825215, Langleinenfischer, seit 2005 auf der IUU-Liste der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Derzeitige Flagge: unbekannt laut mehreren offenen Datenbanken. Frühere Flagge: Gambia (am 8. Februar 2021 aus dem Register gestrichen), Seychellen, Belize. Frühere Namen: CHI FUW NO. 6, CHIA HAO N 66. Dieses Schiff wurde 2011 in die ICCAT-Liste unter der laufenden Nummer 20110014 übertragen.
(65) ICCAT-Dokument COC_312/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en.
(66) Ebenda. Den von der Kommission eingeholten Informationen zufolge fuhr dieses Fischereifahrzeug von 2019 bis Februar 2021 unter der Flagge Gambias und führte zuvor laut Senegal die Flagge Liberias.
(67) Angaben Senegals in einem Schreiben, das am 30. Oktober 2023 bei der Kommission einging. Die senegalesischen Behörden bestätigten, dass das Schiff bei jedem Hafenaufenthalt inspiziert wurde.
(68) ICCAT-Empfehlung über die Errichtung eines ICCAT-Registers der Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 20 Metern, die im Übereinkommensbereich Fischfangen betreiben dürfen. Die Empfehlung 13-13 galt, als das Fischereifahrzeug SAGE den Hafen von Dakar anlief; diese Empfehlung wurde dann durch die ICCAT-Empfehlung 21-14 (https://www.iccat.int/en/RecRes.asp) aufgehoben.
(69) ICCAT-Empfehlung zur Erstellung einer Liste der Schiffe, die mutmaßlich illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben. Die Empfehlung 18-08 galt, als das Fischereifahrzeug SAGE den Hafen von Dakar anlief; diese Empfehlung wurde dann durch die ICCAT-Empfehlung 21-13 (https://www.iccat.int/en/RecRes.asp) aufgehoben.
(70) ICCAT-Empfehlung zu Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, Abschnitt 17 (https://www.iccat.int/en/RecRes.asp).
(71) ICCAT-Dokument COC_322_APP_2/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en) und Schreiben vom 26. Oktober 2023.
(72) Das Fischereifahrzeug SAGE hat seinen Namen seit seiner Aufnahme in die IUU-Liste mehrfach geändert (siehe Fußnote 64). Dennoch wäre eine Überprüfung der IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs ausreichend gewesen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass dieses Fischereifahrzeug in der IUU-Liste geführt wurde.
(73) ICCAT-Empfehlung 12-07 über eine ICCAT-Regelung für Mindeststandards für Inspektionen im Hafen, aufgehoben durch die Empfehlung 18-09, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp
(74) Siehe Fußnote 64.
(75) ICCAT-Dokument COC_312/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en, und COC_322_APP_2/ 2021, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2021/index.htm#en.
(76) Schiff MEGA N°2, IMO-Nr. 8004076, derzeitiger Name ISRAR 1, derzeitige Flagge: unbekannt. Frühere Flaggen: Oman, unbekannt, Belize. Früherer Name: MARCO N°21. Dieses Schiff war 2021 von der ICCAT unter der laufenden Nummer 20210006 auf der IUU-Liste wegen des Fangs von Thunfisch und verwandten Arten im Übereinkommensbereich aufgeführt und war nicht in der einschlägigen ICCAT-Liste der Schiffe registriert, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Thunfisch und verwandte Arten fangen dürfen.
(77) Dieses Fischereifahrzeug war zuvor unter der Flagge Belizes AT000BLZ00061 registriert. Nach Angaben Belizes wurde das Schiff am 8. November 2018 von Belize aus dem Register gelöscht (ICCAT-Dokument COC_312/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en).
(78) Die Kommission sammelte Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), aus denen hervorgeht, dass dieses Schiff von Januar bis März 2019 im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig war; es sei darauf hingewiesen, dass das Schiff sein AIS im März 2019 ausstellte, als es den Hafen von Dakar verließ, und es im September 2019 wieder einschaltete, während es sich in Port of Spain in Trinidad und Tobago befand.
(79) E-Mail-Austausch zwischen dem 29. März und dem 2. April 2019.
(80) Auf der ICCAT-Website abrufbare Dokumente auf der Seite der IUU-Liste, Schiff ISRAR 1, laufende Nr. 20210006, frühere Informationen, https://www.iccat.int/en/IUUlist.html.
(81) Diese Informationen wurden auf der Website des Hafens von Dakar abgerufen: https://atlantis.portdakar.sn/accueil.jsp.
(82) Absatz 1 Buchstabe a: Harvest tuna and tuna-like species in the Convention area and are not registered on the relevant ICCAT list of vessels authorized to fish for tuna and tuna-like species in the ICCAT Convention area, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(83) Schreiben vom 17. November 2020 an das ICCAT-Sekretariat (ICCAT-Rundschreiben 7668/20, nicht veröffentlicht), Informationen bestätigt durch ICCAT-Dokument COC_322_APP_2/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en und Schreiben Senegals, eingegangen bei der Kommission am 30. Oktober 2023.
(84) Ebenda.
(85) RICOS 3, IMO-Nr. 8568682, dann umbenannt in ISRAR 3. Derzeitige Flagge: unbekannt. Frühere Flaggen: Oman (von 2020 bis 2023), St. Vincent und die Grenadinen (2015 bis 2018), Tansania. Früherer Name: MARIO 3. Dieses Schiff war 2021 von der ICCAT unter der laufenden Nummer 20210008 auf der IUU-Liste wegen des Fangs von Thunfisch und verwandten Arten im Übereinkommensbereich aufgeführt und war nicht in der einschlägigen ICCAT-Liste der Schiffe registriert, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Thunfisch und verwandte Arten fangen dürfen.
(86) Ricos 6, IMO-Nr. 8568694, dann umbenannt in ISRAR 2. Derzeitige Flagge: unbekannt. Frühere Flaggen: Oman (von 2020 bis 2023), St. Vincent und die Grenadinen (2015 bis 2018), Tansania. Früherer Name: MARIO 6. Dieses Schiff war 2021 von der ICCAT unter der laufenden Nummer 20210007 auf der IUU-Liste wegen des Fangs von Thunfisch und verwandten Arten im Übereinkommensbereich aufgeführt und war nicht in der einschlägigen ICCAT-Liste der Schiffe registriert, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Thunfisch und verwandte Arten fangen dürfen.
(87) Siehe Erwägungsgründe 43 und 44.
(88) ICCAT-Empfehlung zur Einrichtung eines statistischen Dokumentationsprogramms für Schwertfisch, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(89) Schreiben vom 4. Februar 2022 und 17. Mai 2022. ICCAT-Dokument COC_312A/2022; ICCAT-Dokument COC_312A_ADD_4/2022; ICCAT-Dokument COC_312A_ADD_2/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#; ICCAT-Dokument COC_306_REV/2023; ICCAT-Dokument COC_309/2023, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2023/index.htm#.
(90) ICCAT-Dokument COC_312A_ADD_4/2022 (abrufbar unter https://www.iccat.int/com2022/index.htm#) und Schreiben vom 26. Oktober 2023.
(91) Artikel 20 der IUU-Verordnung und ICCAT-Empfehlung 01-22, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(92) Daten abgerufen über EUMOFA https://www.eumofa.eu/. ICCAT-Dokument COC_312_ANNEX 1/2023, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2023/index.htm#.
(93) Siehe Erwägungsgrund 86.
(94) Die Kommission hat Fangbescheinigungen für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zusammengetragen, die von Senegal validiert wurden.
(95) Mitteilung vom 26. Mai 2023, Aktualisierung der Antwort auf den Fragebogen der Kommission. Es ist nicht angegeben, seit wann genau dieses Verfahren in Kraft ist.
(96) Ministerialdekret Nr. 1975 vom 5. März 2010 zur Einführung einer Fangbescheinigung für Fischereierzeugnisse („Arrêté ministériel N°1975 du 5 mars 2010 instituant le certificat de capture des produits de la pêche“).
(97) Siehe Fußnote 95.
(98) Schreiben Senegals vom 31. Dezember 2012.
(99) Wie in Erwägungsgrund 45 angegeben.
(100) ICCAT-Empfehlungen 09-05, 11-04, 13-05, 16-06, 20-03, 21-04 (südlicher Weißer Thun); ICCAT-Empfehlungen 07-03, 11-05, 13-06, 16-07, 20-05, 21-05 (südlicher Weißer Thun); Empfehlungen 10-02, 11-02, 13-02, 16-03, 17-02, 21-02 (nördlicher Schwertfisch); ICCAT-Empfehlungen 09-03, 12-01, 13-03, 16-04, 17-03, 21-03 (südlicher Schwertfisch); abrufbar unter: https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(101) Artikel IX der ICCAT-Konvention, Empfehlung 05-09 der ICCAT zur Einhaltung der statistischen Berichtspflichten, Empfehlung 11-15 der ICCAT über Sanktionen bei Nichterfüllung der Meldepflichten und siehe auch Fußnote 100 (https://www.iccat.int/en/RecRes.asp).
(102) Z. B. ICCAT-Dokument COC-322A/2021, (abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en) und COC_312A/2022 (abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#).
(103) ICCAT-Dokument PWG_425/2020, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2020/index.htm#en. Siehe auch Erwägungsgrund 31.
(104) ICCAT-Dokumente COC-322/2021 und COC_312A/2022: „ Senegal has repeatedly failed to provide the information requested in relation to MARIO 7 in order to determine whether the vessel was also operating without authorisation in the Convention area in 2020 “. Abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en und https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
(105) ICCAT-Rundschreiben 3977/20. „This vessel [MARIO 11] does not hold a valid license applicable to all vessels flying our flag while fishing on high seas. Therefore, in accordance with national legislation, this fishing activity is considered illegal. The situation would be similar for the vessel ‚MARIO 7‘ AT000SEN00030“.
(106) Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 21-13, https://www.iccat.int/en/RecRes.asp.
(107) Siehe Erwägungsgrund 31.
(108) Siehe Fußnote 21.
(109) ICCAT-Dokument COC_322_APP_2/2021, abrufbar unter: https://iccat.int/com2021/index.htm#en) und Schreiben Senegals vom 26. Oktober 2023.
(110) Schreiben Senegals vom 26. Oktober 2023.
(111) Schreiben Senegals vom 19. August 2022.
(112) Ebenda.
(113) ICCAT Documente COC-312A_ADD_3/2022 und COC_303/2022; zwei ICCAT-Parteien meldeten 2021 Einfuhren von diesem Fischereifahrzeug an (verfügbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#).
(114) ICCAT-Dokumente COC-312A_ADD_3/2022 und PWG_405_ADD_2/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#).
(115) Schreiben Senegals vom 17. Mai 2022.
(116) „Procédure de recherche et de constatation à vue“ (Such- und Feststellungsverfahren auf Sicht).
(117) „Dekret Nr. 2016-1804 vom 22. November 2016 über die Anwendung des Gesetzes von 2015“.
(118) Beitritt am 23. März 2017, https://www.fao.org/treaties/results/details/en/c/TRE-000003/.
(119) Artikel 74 bis 77 des Meeresfischereigesetzes.
(120) ICCAT Dokument COC-308_APP_2A/2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
(121) ICCAT-Dokument COC_308_APP_2A_REV/2023, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2023/index.htm#.
(122) Quelle:https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/SEN.
(123) ICCAT Dokument COC_312A_ADD_2 /2022, abrufbar unter: https://www.iccat.int/com2022/index.htm#.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3277/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)