Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Unterrichtung der Republik Senegal, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D03277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gesetzt (57). (51) Es sei darauf hingewiesen, dass die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11, MAXIMUS, LISBOA und DIAMALAYE 1909 alle demselben Betreiber gehörten, als sie unter der Flagge Senegals fuhren (58). (52) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Senegal keine Maßnahmen ergriffen hat, um seine Flotte wirksam zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. (53) Auf der Grundlage der in den vorstehenden Erwägungsgründen (26 bis 52) dargelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Senegal es versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat zur Kontrolle der Schiffe unter seiner Flagge nachzukommen und diese an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten in Gewässern außerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ (59), wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge wirksam sicherstellen muss. Senegal hat es daher versäumt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, angemessene Mittel einzusetzen, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen und alles zu tun, um IUU-Fischerei durch Schiffe unter seiner Flagge zu verhindern (60), insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2019 eine Warnung ausgesprochen worden ist (siehe Erwägungsgrund 26). Dieses Versäumnis steht auch nicht im Einklang mit den Nummern 34 und 35 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IPOA-IUU) (61), wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen. (54) Darüber hinaus gestattet ein Staat nach Artikel 18 Absatz 2 des UNFSA den Einsatz von Schiffen unter seiner Flagge für den Fischfang auf Hoher See nur dann, wenn er in der Lage ist, seiner Verantwortung wirksam gerecht zu werden. In Nummer 30 der Freiwilligen Leitlinien für Flaggenstaaten wird diesen ferner empfohlen, eine effektive Regelung zur Genehmigung von Fangtätigkeiten nur umzusetzen, wenn sie sicher sind, dass sie ihre Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Schiffe wirksam ausüben und so die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherstellen können. Aus den in den Erwägungsgründen 26 bis 52 beschriebenen Informationen geht hervor, dass Senegal nicht in der Lage war, eine solche Kontrolle auszuüben. (55) Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere als die in den Erwägungsgründen 26 bis 52 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge Senegals IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Senegals ausgeübt haben. Darüber hinaus ermöglichte die mangelnde Kontrolle Senegals über Schiffe unter seiner Flagge diesen Schiffen, Fischereierzeugnisse anzulanden und/oder umzuladen, sodass nicht verhindert werden kann, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Verkehr gebracht werden. (56) Die Kommission analysierte auch die Maßnahmen, die Senegal in Bezug auf wiederholte IUU-Fischereitätigkeiten ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, die seine Häfen nutzen, ausgeübt oder unterstützt werden. (57) Als Vertragspartei des PSMA (62) und der ICCAT-Konvention ist Senegal als Hafenstaat verpflichtet, effektive Inspektionen der Fischereifahrzeuge durchzuführen, die seine Häfen anlaufen, einschließlich der Überprüfung, ob das Fischereifahrzeug über die erforderliche Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in dem betreffenden RFO-Gebiet verfügt und ob das Fischereifahrzeug auf einer IUU-Liste steht. (58) Im Jahr 2020 übermittelte eine Nichtregierungsorganisation im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung Informationen (63) über das in der IUU-Liste aufgeführte Schiff SAGE (64), einen Langleinenfischer mit einer Länge von mehr als 20 Metern, der im ICCAT-Übereinkommensbereich Fischfang betrieben habe. (59) Senegal bestätigte, dass dieses Schiff am 27. April 2020 den Hafen von Dakar angelaufen habe, um 25 700 kg Thunfisch und verwandte Arten anzulanden (65). Senegal gab ferner an, dass dieses Schiff 2017, 2018 und 2019 den Hafen von Dakar angelaufen habe, dass es von den senegalesischen Behörden bei jedem Anlaufen des Hafens inspiziert worden sei und von seinem Flaggenstaat die ordnungsgemäßen Genehmigungen hatte (66). (60) Senegal berichtigte jedoch seine frühere Erklärung und gab an, dass das Fischereifahrzeug 2018 gar nicht, 2017 einmal, 2019 fünfmal und 2020 einmal in den Hafen von Dakar eingelaufen sei (67). Trotz der Aufforderung der Kommission, Informationen über die genauen Daten (Tag und Monat), die angelandeten Arten und die Gründe für die Hafenaufenthalte zwischen 2017 und 2019 zu übermitteln, hat die Kommission diese Informationen bisher nicht von Senegal erhalten. (61) Dies deutet darauf hin, dass Senegal einem Langleinenfischer mit einer Länge von mehr als 20 Metern, der nicht im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe aufgeführt war, gestattete, in seinen Hafen einzulaufen und Thunfisch und verwandte Arten anzulanden. Dies verstößt gegen die ICCAT-Empfehlung 13-13, wonach die Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen müssen, um die Anlandung von Thunfisch und verwandten Arten durch große Fischereifahrzeuge zu verbieten, die nicht im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe eingetragen sind (68). (62) Darüber hinaus wurde gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-08 (69) davon ausgegangen, dass dieses Fischereifahrzeug IUU-Fischereitätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich ausgeübt hat, da es Thunfisch und verwandte Arten gefangen hat, während es nicht in der einschlägigen ICCAT-Liste der Schiffe geführt wurde, die diese Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich fangen dürfen. Daher verstößt die von den senegalesischen Behörden erteilte Genehmigung für dieses Schiff, in den Hafen von Dakar einzulaufen, gegen die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 18-09, aus der hervorgeht, dass eine Vertragspartei, die einen ausreichenden Nachweis dafür hat, dass ein ausländisches Fischereifahrzeug, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei betrieben hat, diesem Schiff die Einfahrt in ihren Hafen verweigern muss (70). (63) Darüber hinaus konnten die senegalesischen Behörden trotz Inspektionen dieses Schiffes bei jedem Aufenthalt im Hafen (einschließlich einer Überprüfung der Fanglizenz und der Registrierungsbescheinigung (71)) nicht feststellen, dass dieses Fischereifahrzeug auf einer IUU-Liste geführt wurde (72). Gemäß den ICCAT-Empfehlungen 12-07 (73) und 18-09 hätte Senegal von dem Kapitän dieses Schiffs Angaben zur Identifizierung des Schiffes verlangen müssen. Dazu gehört die IMO-Nummer, d. h. die Nummer des Schiffes Chia Hao Nr. 66, das 2005 von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch auf der IUU-Liste geführt und 2011 auch auf der IUU-Liste der ICCAT geführt wurde (74). (64) Das Vorgehen stellt auch einen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 4 des PSMA dar, wonach eine Vertragspartei das Einlaufen eines Schiffs in einen ihrer Häfen verweigern sollte, wenn sie über ausreichende Nachweise verfügt, dass das Schiff, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei betrieben hat, insbesondere die Aufnahme des Schiffes in eine von einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation nach den Regeln und Verfahren dieser Organisation und im Einklang mit dem Völkerrecht angenommene Liste von Schiffen, die solche Fischereitätigkeiten oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. (65) Dies verstößt ebenfalls gegen Artikel 9 Absatz 5 des PSMA, wonach ein Hafenstaat einem Schiff das Einlaufen in seine Häfen ausschließlich zu dem Zweck gestatten darf, es zu inspizieren und andere geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen, die mindestens ebenso wirksam sind wie die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und fischereibezogener Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Fischerei. Nach dem Einlaufen des Fischereifahrzeugs SAGE in den Hafen war Senegal nicht nur nicht in der Lage feststellen, dass es sich um ein auf der IUU-Liste geführtes Fischereifahrzeug handelte, sondern ließ das Schiff Fischereierzeugnisse anlanden und versäumte es, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Schiff keine weiteren Fischereitätigkeiten ausübt. Senegal räumte ein, dass das Fischereifahrzeug erst nach der externen Offenlegung der Tatsache, dass es sich um ein IUU-Schiff handele, nicht mehr in den Hafen von Dakar zurückkehrte (75). (66) Darüber hinaus war den von der Kommission eingeholten Informationen zufolge der Langleinenfischer MEGA N°2 (76) im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig, während er nicht mehr im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe registriert war (mindestens ab dem 9. November 2018 nach seiner Ausflaggung von Belize) (77). Dieses Schiff war von Dezember 2018 bis mindestens März 2019 im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig und fuhr in diesem Zeitraum gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen 2019 mindestens zweimal in den Hafen von Dakar ein (78). (67) Im Rahmen eines bilateralen Austauschs zwischen der Kommission und Senegal (79) bestätigten die senegalesischen Behörden, dass dieses Schiff im März 2019 zur Reparatur den Hafen von Dakar anlief und nicht im Besitz einer ICCAT-Genehmigung war. Dieses Schiff wurde von der senegalesischen Marine inspiziert, die keinen Verstoß feststellte, sodass das Schiff den Hafen verlassen durfte. (68) Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Schiff MEGA N°2 seinen Namen 2020 in MARCO N°21 geändert hat (80), dass dieses Schiff seine Tätigkeit im ICCAT-Übereinkommensbereich von Januar bis November 2020 unter diesem neuen Namen fortsetzte und Fischereierzeugnisse an Bord mitführte, als es im September 2020 den Hafen von Dakar anlief (81). Dieses Fischereifahrzeug wurde auch nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt während es unter diesem Namen tätig war. (69) Dies deutet darauf hin, dass Senegal im Jahr 2019 einen anderen Langleinenfischer zur Reparatur in seinem Hafen zugelassen hat und dieses Schiff 2020 mit Fischereierzeugnissen an Bord den Hafen von Dakar anlaufen konnte, während es nicht über die erforderliche Genehmigung der ICCAT verfügte. (70) Diese Situation verstößt gegen die ICCAT-Empfehlungen 13-13 und 18-09 sowie gegen Artikel 9 des PSMA, da die senegalesischen Behörden die Einfahrten in den Hafen von Dakar hätten verweigern müssen. Gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-09 verweigert der Hafenstaat, wenn ein ausländisches Fischereifahrzeug in einen seiner Häfen eingelaufen ist, dem Fischereifahrzeug die Nutzung des Hafens zum Betanken und zur Bevorratung, zur Wartung und zur Trockendockung, wenn das Schiff nicht über eine gültige und anwendbare Genehmigung für die Ausübung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich verfügt. Dies verstößt wie in Erwägungsgrund 61 angegeben auch gegen die ICCAT-Empfehlung 13-13, wonach Hafenstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Anlandung von Thunfisch und verwandten Arten durch große Fischereifahrzeuge zu verbieten, die nicht im ICCAT-Register eingetragen sind. (71) Außerdem ist es ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 6 des PSMA, wonach eine Vertragspartei einem Schiff die Nutzung ihrer Häfen für das Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten von Fisch und für andere Hafendienste, einschließlich des Betankens und der Bevorratung, der Wartung und der Trockendockung, verweigern muss, wenn der Partei ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass ein Schiff, das in ihren Hafen einlaufen möchte, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten ausgeübt hat. Da dieses Schiff nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt wurde, gelten seine Tätigkeiten als IUU-Tätigkeiten im Sinne der ICCAT-Empfehlung 18-08 (82). (72) Für die Jahre 2019 und 2020 wurden keine Informationen über den Flaggenstaat dieses Fischereifahrzeugs gefunden, weshalb davon ausgegangen wird, dass dieses Schiff als staatenloses Schiff betrieben wurde. Gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-08 wird davon ausgegangen, dass Schiffe im ICCAT-Übereinkommensbereich IUU-Fischerei betrieben haben, wenn diese Schiffe keine Staatszugehörigkeit besitzen und im ICCAT-Übereinkommensbereich Thunfisch oder verwandte Arten fangen. Daher muss der Hafenstaat gemäß dem PSMA und der ICCAT-Empfehlung 18-09 diesen Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen verweigern. Senegal hat nicht angegeben, ob in Bezug auf dieses Fischereifahrzeug Maßnahmen ergriffen wurden, und räumte lediglich ein, dass dieses Schiff 2018 zur Reparatur den Hafen von Dakar angelaufen hat (83). (73) Darüber hinaus bestätigte Senegal (84) die Einfahrt anderer Fischereifahrzeuge in den Hafen von Dakar, die für die entsprechenden Zeiträume nicht im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe zu finden waren. Das Fischereifahrzeug RICOS 3 (85), das 2017 und 2018 für Reparaturen in den Hafen von Dakar eingelaufen ist, und das Fischereifahrzeug RICOS 6 (86), das 2018 ebenfalls für Reparaturen den Hafen von Dakar anlief. (74) Ähnlich wie dem Fischereifahrzeug MEGA N°2 gestattete Senegal diesen beiden Langleinenfischern mit einer Länge von mehr als 20 Metern die Einfahrt in seinen Hafen, ohne zu überprüfen, ob diese Schiffe im ICCAT-Register der zugelassenen Schiffe geführt wurden. (75) Auf der Grundlage der Informationen in den Erwägungsgründen 57 bis 74 reichen die von Senegal eingeführten Hafenkontrollen nicht aus, um die wirksame Umsetzung der in den Erwägungsgründen 61 bis 65, 71 und 72 genannten ICCAT-Empfehlungen und PSMA-Bestimmungen zu gewährleisten. (76) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung analysierte die Kommission auch, welche Maßnahmen Senegal ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. (77) Wie in den Erwägungsgründen 42 und 44 dargelegt, führte das Fischereifahrzeug MAXIMUS im Jahr 2020 311 Tonnen nördlichen Schwertfisch und das Fischereifahrzeug LISBOA 579 Tonnen Weißen Thun auf den Unionsmarkt aus. Wie von den senegalesischen Behörden bestätigt wurde (87), stammen diese Fänge aus illegalen Umladungen auf See; daher waren diese Fischereierzeugnisse das Ergebnis von IUU-Fischerei und gelangten auf den Unionsmarkt. (78) Darüber hinaus überstiegen diese Fänge, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, die Senegal von der ICCAT zugeteilten Quoten. Senegal habe jedoch nicht festgestellt, dass die Mengen die von der ICCAT festgesetzten jährlichen Quoten überschritten haben. (79) Trotz all dieser Elemente validierten die zuständigen Behörden Senegals Fangbescheinigungen gemäß Artikel 12 der IUU-Verordnung sowie die statistische Dokumentation der ICCAT für Schwertfisch gemäß der ICCAT-Empfehlung 01-22 (88). (80) Senegal antwortete, dass diese Fänge betrügerisch zertifiziert worden seien, und zwar außerhalb des normalen Zertifizierungsverfahrens (89). Senegal wies auch darauf hin, dass dies während der COVID-19-Pandemie geschehen sei, die zu einer Verringerung der Inspektionsdienste geführt habe (90). (81) Die Fangbescheinigungen wurden jedoch von den Behörden validiert, die der Kommission von Senegal gemeldet wurden (91). (82) Darüber hinaus sammelte die Kommission weitere Informationen über Ausfuhren von Schwertfisch und Weißem Thun aus Senegal auf den Unionsmarkt. Die Analyse der Einfuhrdaten der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA) deutet eindeutig darauf hin, dass Fänge dieser beiden Arten von 2011 bis 2019 wiederholt in einem Umfang in die Union ausgeführt wurden, der die von der ICCAT zugeteilten Quoten weit übersteigt (92). Alle bisher von den Mitgliedstaaten eingeholten Fangbescheinigungen (2015 bis 2020 für Weißen Thun, 2019 bis 2020 für Schwertfisch) bestätigen die allgemeine Genauigkeit der in der EUMOFA-Datenbank verfügbaren Zahlen. Die allgemeine Genauigkeit dieser Zahlen wird für den Zeitraum 2011-2012 auch durch den spezifischen Austausch bestätigt, den ein Mitgliedstaat mit Senegal über seine Ausfuhren von Weißem Thun auf den Unionsmarkt geführt hat (93). (83) Da sich diese Situation nicht nur auf das Jahr 2020 beschränkt und zumindest seit 2011 besteht, kann die Kommission dem in Erwägungsgrund 80 dargelegten Argument Senegals nicht folgen. (84) Darüber hinaus geht aus den Fangbescheinigungen, die die Kommission bei den Mitgliedstaaten zusammengetragen hat, hervor, dass diese Dokumente auch von den zuständigen senegalesischen Behörden validiert wurden (94). Diese Situation gibt Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Zuverlässigkeit des von Senegal eingeführten Rückverfolgbarkeitssystems. (85) Senegal erläuterte das Bescheinigungsverfahren gegenüber der Kommission und betonte, dass die Rückverfolgbarkeit nicht nur durch die Validierung der Fangbescheinigung, sondern auch der Erstverkaufsbescheinigung, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Zolldokuments gewährleistet werde (95). Darüber hinaus sind gemäß dem nationalen Dekret Nr. 1975 alle Anlandungen und Umladungen in Häfen der für die Validierung der Fangbescheinigung zuständigen Behörde zur Durchführung einer Inspektion zu melden (96). Senegal wies darauf hin, dass eine vollständige Inspektion durchgeführt werde, vier Dienststellen konsultiert würden und vor der Validierung der Bescheinigung eine Stellungnahme abgeben (97). Die Einführung dieses Verfahrens verhinderte jedoch nicht die Ausfuhr von Fängen auf den Unionsmarkt, die die Senegal zugeteilten ICCAT-Quoten überschreiten, sodass dessen Wirksamkeit infrage zu stellen ist. (86) Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat Senegal bereits 2012 auf eine Überfischung von Weißem Thun aufmerksam gemacht. Senegal wies darauf hin, dass Untersuchungen durchgeführt würden und das Land die Ausfuhr von Weißem Thun bis zur endgültigen Beilegung dieses Falls ausgesetzt habe (98). Die Ausfuhren von Weißem Thun wurden jedoch im Februar 2013 über einen anderen Mitgliedstaat wieder aufgenommen. Trotz dieser Warnung zeigen die von der Kommission erhobenen Daten, dass die Überschreitung der Quoten bis 2020 (99) andauerte und Senegal daher nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um diese Situation zu beenden. (87) Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, warnte ein Drittland Senegal im Jahr 2019 ebenfalls vor einer Überfischung dieser Thunfischart. Dennoch wurde, wie in Erwägungsgrund 45 hervorgehoben, die Überschreitung der ICCAT-Quoten im Jahr 2020 unter Einbeziehung des Fischereifahrzeugs LISBOA fortgesetzt. (88) Trotz der 2012 und 2019 eingegangenen Informationen hat Senegal keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die ausgeführten Fischereierzeugnisse den geltenden internationalen, regionalen und nationalen Vorschriften entsprechen. (89) Unter Berücksichtigung der oben genannten Elemente gelten diese Fänge (von 2011 bis 2020), die aus Senegal auf den Unionsmarkt ausgeführt wurden, als IUU-Erzeugnisse, da sie unter Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen gefangen und ausgeführt wurden, und zwar durch Überschreitung der von der ICCAT zugeteilten Quoten (100) und durch Nichtmeldung der Fänge an die zuständige RFO (101). Dies verstößt auch gegen die Artikel 117 und 118 des SRÜ über die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See. (90) Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA ergreifen die Flaggenstaaten Maßnahmen gegenüber Schiffen unter ihrer Flagge, unter anderem durch die Einführung von Vorschriften für die Überprüfung der Fänge durch Inspektionssysteme, Entladeberichte, die Überwachung der Umladung und die Überwachung der angelandeten Fänge sowie Marktstatistiken. Der FAO-Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei enthält darüber hinaus bewährte Verfahren für dem Fang nachgeschaltete Tätigkeiten und einen verantwortungsvollen internationalen Handel und fordert die Staaten auf, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit soliden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. (91) Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 49 dargelegt, konnten diese Schiffe aufgrund der fehlenden Kontrolle Senegals über die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge im Jahr 2020 IUU-Fischereierzeugnisse umladen und anlanden. Darüber hinaus zeigen die von der Kommission für die Jahre 2011 bis 2020 zusammengetragenen Informationen schwerwiegende Mängel bei den von Senegal eingeführten Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungsverfahren. (92) Auf der Grundlage der unter den Erwägungsgründen 77 bis 91 genannten Informationen wird gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Senegal es versäumt hat, den Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu den Märkten zu verhindern. (93) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Senegal seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Marktstaat, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu ergreifen, nicht nachgekommen ist. 3.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (94) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Senegals mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. (95) Trotz der zahlreichen Ersuchen, die entweder im bilateralen Austausch und/oder im Rahmen der ICCAT gestellt wurden (102), hat die Kommission seit der ICCAT-Jahrestagung 2020 keine vollständigen Antworten auf die an Senegal gerichteten Anfragen erhalten. (96) Es ist wichtig hervorzuheben, dass Senegal zwar auf die Schreiben und Erklärungen der Kommission antwortet, die Antworten jedoch nicht ausreichen, um die einschlägigen Informationen zu liefern oder bestimmte Fragen zu beantworten. (97) So übermittelte die Kommission den senegalesischen Behörden im Juli 2023 beispielsweise eine erschöpfende Liste der Anfragen, die seit 2020 unbeantwortet geblieben sind. Obwohl Senegal der Kommission am 30. Oktober 2023 eine Antwort übermittelt hat, hat das Land noch immer keine Informationen wie einen vollständigen Bericht über die Tätigkeiten und Fänge der Schiffe MAXIMUS, LISBOA, MARIO 7, MARIO 11 und DIAMALAYE 1909 für die Jahre 2019 und 2020, ausführliche Angaben zum Ursprung der Fänge aus illegalen Umladungen auf See und Einzelheiten zu den durchgeführten Untersuchungen und eine detaillierte Liste und Angaben zu den Hafenaufenthalten der Fischereifahrzeuge SAGE, RICOS 3, RICOS 6 und MEGA N°2/MARCO N°21 vorgelegt. (98) Darüber hinaus gingen einige Antworten aus Senegal Jahre nach der ursprünglichen Anfrage ein. Beispielsweise forderte die Kommission Senegal am 9. Dezember 2020 auf, Informationen über die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs MARIO 7 im Jahr 2020 vorzulegen, da Senegal angab, dass sich dieses Schiff in einer ähnlichen Situation wie das Fischereifahrzeug MARIO 11 befinde (103). Trotz mehrerer Anfragen (104) übermittelte Senegal die entsprechende Antwort erst am 30. Oktober 2023. Aus den eingegangenen Informationen geht hervor, dass das Fischereifahrz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.