Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Unterrichtung der Republik Senegal, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2024/3277 29.5.2024 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Mai 2024 zur Unterrichtung der Republik Senegal, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (C/2024/3277) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (4) Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie diese Drittländer gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Diese Mitteilung hat vorläufigen Charakter. (5) Die Mitteilung an Drittländer gemäß Artikel 32 erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. (6) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ist die Auswertung aller gemäß Absatz 2 des genannten Artikels eingeholten Informationen. Dabei wird ausgegangen von der Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. (7) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, a) dass in dem Flaggenstaat nationalen Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge verpflichtend gebunden sind, und b) dass seine öffentlichen Behörden befugt sind, die Richtigkeit der in den Fangbescheinigungen enthaltenen Angaben zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu überprüfen. (9) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK SENEGAL (10) Die Republik Senegal (im Folgenden „Senegal“) übermittelte ihre Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. September 2009 und diese wurde von der Kommission am 1. Januar 2010 angenommen. (11) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission seit 2009 ad hoc mit den senegalesischen Behörden zusammen. Diese Zusammenarbeit erstreckte sich insbesondere auf die Durchführung der Fangbescheinigungsregelung, die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den Gewässern unter der senegalesischen Gerichtsbarkeit, und das von den senegalesischen Behörden festgelegte Genehmigungsverfahren. Die Dienststellen der Kommission führten vom 20. bis 24. Juni 2011 einen Kontrollbesuch in Senegal durch, um die Bedingungen für die Erteilung von Fangerlaubnissen und -lizenzen in Senegal, insbesondere für Schiffsbetreiber aus der Europäischen Union, zu überprüfen. (12) Der bilaterale Austausch wurde zwischen 2011 und 2020 in Bezug auf die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Senegals in Gewässern außerhalb der senegalesischen Gerichtsbarkeit, auf die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Senegals sowie auf Aufenthalte von Fischereifahrzeugen im Hafen von Dakar fortgesetzt. (13) Im Rahmen der Jahrestagung 2020 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) (2) haben mehrere Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor Fragen im Zusammenhang mit Schiffen unter der Flagge Senegals sowie spezifische Aufenthalte im Hafen von Dakar angesprochen. Dies führte zu Anfragen der Kommission zu den Kontrollen Senegals bei seiner Fischereiflotte, die außerhalb der Landesgewässer (insbesondere im ICCAT-Übereinkommensbereich) tätig ist, sowie zu den Kontrollen, die die senegalesischen Behörden in ihren nationalen Häfen durchführen (3). (14) Da Senegal zu diesen Fragen keine (oder nur teilweise) Antworten übermittelte, wurden sie von der Kommission im Rahmen der ICCAT-Jahrestagungen 2021 und 2022 (4) erneut gestellt. Darüber hinaus äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der illegalen Ausfuhren von ICCAT-Thunfisch und verwandten Arten (Schwertfisch und Weißer Thun) aus Senegal auf den Unionsmarkt im Jahr 2020 (5). (15) Die Frage der illegalen Ausfuhren wurde zwischen der Kommission und Senegal im Wege eines Austauschs von neun Schreiben zwischen November 2021 und Oktober 2022 (6) bilateral weiter erörtert. (16) In der Zwischenzeit sandte die Kommission am 1. März 2022 einen Fragebogen an die senegalesischen Behörden, um einen Überblick über die von Senegal eingerichtete Fischereikontrollregelung zu erhalten und zu überprüfen, ob wirksame Kontrollen und Mechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Fischereierzeugnisse, die aus Senegal auf den Unionsmarkt gelangen, rechtmäßig gefangen wurden. Die Antwort Senegals ging am 19. Januar 2023 ein (7). (17) Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem senegalesischen Fischereiminister und der Kommission am 6. Juli 2023 übermittelte die Kommission am 19. Juli 2023 ein Schreiben, in dem sie Senegal aufforderte, die in den Jahren 2020 bis 2023 gestellten Fragen im Zusammenhang mit den illegalen Ausfuhren, den Kontrollen von Schiffen unter der Flagge Senegals und den Kontrollen in senegalesischen Häfen zu beantworten. Senegals Antwort auf dieses Schreiben mit Datum 26. Oktober ging am 30. Oktober 2023 bei der Kommission ein. (18) In der Zwischenzeit richtete die Kommission am 26. Oktober 2023 ein Schreiben an Senegal, in dem sie den Behörden ihre weitere Analyse möglicher illegaler Ausfuhren von Fischereierzeugnissen aus Senegal auf den Unionsmarkt im Zeitraum 2011 bis 2020 mitteilte. Diese Feststellungen wurden auch der ICCAT übermittelt (8). (19) Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2023 (9) übermittelte Senegal der Kommission am 10. November 2023 eine Antwort (10). (20) Senegal hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert und ist dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA) von 2009 beigetreten (11). Es hat zudem das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation von 1993 (Einhaltungsabkommen) angenommen. Senegal hat im Februar 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei angenommen, und 2023 wurde ein aktualisierter Plan angenommen (12). (21) Senegal ist Vertragspartei der ICCAT (13), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und der subregionalen Fischereikommission (SRFC). Senegal war von 2006 bis 2022 (14) kooperierende Nichtvertragspartei (CNCP) der Thunfischkommission für den Indischen Ozean. Senegal ist auch Mitglied der Ministerialkonferenz zur Zusammenarbeit bei der Fischerei unter afrikanischen Anrainerstaaten des Atlantischen Ozeans (ATLAFCO/COMHAFAT). (22) Um zu bewerten, ob Senegal seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, die ihm nach dem in Erwägungsgrund 20 genannten Völkerrecht obliegen, sammelte und analysierte die Kommission alle erforderlichen Informationen, wie z. B. die von RFO verbreiteten Informationen, die von Senegal und den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie Informationen aus zuverlässigen Datenbanken. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG SENEGALS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (23) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Senegals Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. 3.1   Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und von Handelsströmen mit Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (24) Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Senegal im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. (25) Die Kommission analysierte zunächst die Maßnahmen, die Senegal in Bezug auf wiederholte IUU-Fischereitätigkeiten ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge oder von seinen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt werden. (26) Im Jahr 2019 erhielt Senegal von einem Drittland Informationen (15) über die Fänge von Weißem Thun durch die Fischereifahrzeuge MARIO 7 (16), MARIO 11 (17) und DIAMALAYE 1909 (18). Diese Schiffe befanden sich nicht im ICCAT-Register der Schiffe, die zu diesem Zeitpunkt berechtigt waren, diese Arten zu fangen. Die von diesem Drittland übermittelten Informationen deuten auch auf eine Quotenüberschreitung bei Weißem Thun hin (19). (27) Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 39 weiter ausgeführt, konnten die Fischereifahrzeuge MARIO 7 und MARIO 11 im Jahr 2020 jedoch weitere IUU-Fischereitätigkeiten ausüben. Das Fischereifahrzeug LISBOA (20), das demselben Unternehmen (21) angehört, führte im Jahr 2020 auch Mengen Weißen Thun aus, die die senegalesische Quote in der ICCAT überstiegen (22). Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Senegal trotz dieser Warnung im Jahr 2019 keine Maßnahmen ergriffen hat, um seine Flotte wirksam zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. (28) Im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2020 übermittelte eine ICCAT-Vertragspartei Informationen über Schiffe unter der Flagge Senegals, die möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betrieben haben (23). Diese Angaben betrafen die Fischereifahrzeuge MARIO 7, MARIO 11 und MAXIMUS (24). (29) Das Fischereifahrzeug MARIO 11 wurde im Mai 2020 auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich mit Thunfisch und Haifischflossen an Bord gesichtet (25). (30) Senegal bestätigte zunächst Folgendes: erstens, dass der Prozess zur Löschung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Schiffsregister am 7. Januar 2020 angestoßen wurde; und zweitens, dass es über keine Lizenz für den Fischfang auf Hoher See verfügte und seine Tätigkeiten folglich als rechtswidrig angesehen werden (26). Die Verpflichtung von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Senegals über eine Lizenz zum Fischfang auf Hoher See zu verfügen, ist in den senegalesischen Rechtsvorschriften festgelegt (27). Später vertrat Senegal jedoch die Auffassung, dass das Vorhandensein von Haifischflossen an Bord keinen ausreichenden Nachweis dafür darstelle, dass das Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt habe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es nach den senegalesischen Rechtsvorschriften nicht zum Fischfang berechtigt war (28). Senegal beantragte daher die Aussetzung seiner Aufnahme in die IUU-Liste der ICCAT, bis Nachweise dafür gefunden werden, dass das Schiff tatsächlich Fangtätigkeiten durchgeführt hat (29). Aus den Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS), die der Kommission im Oktober 2023 von Senegal übermittelt wurden, geht hervor, dass dieses Fischereifahrzeug von Januar bis Juni 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig war (30). (31) In einem Schreiben vom 4. Juni 2020 (31) teilte Senegal mit, dass sich das Fischereifahrzeug MARIO 7 in einer ähnlichen Situation befinden „würde“ (gemeint ist, dass der Prozess der Löschung aus dem Register für das Schiff ebenfalls angestoßen wurde und dass Senegal ihm keine gültige Genehmigung für den Fischfang auf Hoher See erteilt habe). Nach Angaben Senegals vom Oktober 2023 war dieses Fischereifahrzeug im ersten Halbjahr 2020 auch auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig (32). (32) Einem Schreiben der senegalesischen Behörden (33) zufolge hatte der Betreiber der Fischereifahrzeuge MARIO 11 und MARIO 7 im Mai 2020 ihre Löschung aus dem Register beantragt. Laut diesem Schreiben wurden die Fischereifahrzeuge seit November 2018 mit einer abgelaufenen vorläufigen Registrierungsbescheinigung betrieben. Im August 2020 erklärten die senegalesischen Behörden, dass sie dem Antrag des Schiffsbetreibers stattgäben und die vorläufige Registrierung annullierten. Aus den vorstehenden Informationen zieht die Kommission den Schluss, dass diese Schiffe erst im August 2020 aus dem nationalen Register Senegals gelöscht wurden und folglich von November 2018 bis August 2020 ohne gültige Registrierungsbescheinigung betrieben wurden. (33) Diese Situation gibt Anlass zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich Senegals Registrierungsverfahren, da Schiffe unter seiner Flagge anscheinend trotz ungültiger Registrierungsbescheinigung Fischfang betreiben können. Tatsächlich waren beide Schiffe in den Jahren 2019 und 2020 als Schiffe unter der Flagge Senegals im ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe registriert (zumindest bis Senegal ihre Streichung aus dem ICCAT-Register beantragt hat, nachdem das Schiff MARIO 11 wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt gesichtet worden war) (34). (34) Diese Praxis steht nicht im Einklang mit Artikel 19 der Freiwilligen Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten (35), laut dem Flaggenstaaten in koordinierter Weise Schiffe registrieren und Genehmigungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten erteilen sollten, wobei sie einander angemessen berücksichtigen sollten und geeignete Verbindungen zwischen der Führung der Schiffsregister und den Aufzeichnungen der Schiffe bestehen müssen. Darüber hinaus wird in diesem Artikel empfohlen, dass der Flaggenstaat, sollten solche Aufgaben nicht von einer einzigen Stelle wahrgenommen werden, sicherstellt, dass zwischen den für diese Aufgaben zuständigen Stellen eine ausreichende Zusammenarbeit und ein ausreichender Informationsaustausch besteht. (35) Darüber hinaus wurden diese Schiffe, wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, im August 2020 aus dem nationalen Register Senegals gelöscht. Folglich hätte Senegal sicherstellen müssen, dass beide Schiffe bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens keine Fischereitätigkeiten ausüben, zumal Senegal ihnen keine Fanglizenz für den Einsatz auf Hoher See erteilt hatte. Dies verstößt gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA (36), wonach die Staaten verpflichtet sind, die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe auf Hoher See mittels Fanglizenzen zu kontrollieren. Dies steht auch nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des FAO-Einhaltungsübereinkommens (37), in dem empfohlen wird, dass Staaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur dann auf Hoher See fischen lassen, wenn ihnen eine Genehmigung erteilt wurde. (36) Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, verstößt diese Situation auch gegen die senegalesischen Rechtsvorschriften, nach denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Senegals über eine Genehmigung zum Fischfang auf Hoher See verfügen müssen (38) und stellt die Kontrollen Senegals von Schiffen unter seiner Flagge in Frage. Dieser Zweifel ist insbesondere auf die Erklärung Senegals zurückzuführen, dass die Behörden Inspektionen auf See und in Häfen durchführen, um die (nationalen und regionalen) Lizenzen und Logbücher zu überprüfen und so sicherzustellen, dass die Schiffe unter senegalesischer Flagge ordnungsgemäß zur Fischerei berechtigt sind (39). (37) Die Tatsache, dass es zwei Schiffen unter senegalesischer Flagge gelang, ohne gültige Registrierung und Genehmigung auf Hoher See Fischfang zu betreiben, führt daher zu dem Schluss, dass die Kontrollen, die Senegal bei Schiffen unter seiner Flagge eingeführt hat, weder mit seinen internationalen noch mit seinen nationalen Verpflichtungen im Einklang stehen. (38) Darüber hinaus müssen Schiffe unter der Flagge Senegals, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-10 ausgerüstet sein (40). Dennoch gewährleistet Senegal keine wirksame Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, da diese beiden Schiffe laut den von den senegalesischen Behörden bereitgestellten VMS-Daten auf Hoher See im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig waren und dabei von Senegal unbemerkt blieben (41). (39) Das Fischereifahrzeug MARIO 11 wurde im Anschluss an die Beratungen im Rahmen der ICCAT-Jahrestagung 2020 in die IUU-Liste der ICCAT aufgenommen (42). (40) Darüber hinaus wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2020 weitere Informationen über das Fischereifahrzeug MAXIMUS übermittelt, das zu diesem Zeitpunkt unter der Flagge Senegals fuhr (43). Dieses Schiff wurde im März 2020 im ICCAT-Übereinkommensbereich gesichtet, wobei der Verdacht bestand, dass es auf See Umladungen mit einem Fischereifahrzeug vorgenommen habe (44), obwohl es gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-15 (45) (als Transportschiff) nicht zur Durchführung solcher Einsätze berechtigt war. Diese Empfehlung enthält ein Verzeichnis der Transportschiffe, die Thunfisch und verwandte Arten aufnehmen dürfen. Transportschiffe, die nicht in dem Register eingetragen sind, sind nicht berechtigt, Thunfisch und verwandte Arten durch Umladungen zu empfangen. Darüber hinaus sind Umladungen auf See nach senegalesischem Recht nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Fischereiministers zulässig (46). (41) Im Rahmen bilateraler Austausche gab Senegal an, dass das Fischereifahrzeug MAXIMUS im September 2020 inspiziert worden war, als es den Hafen von Dakar anlief. Die senegalesischen Behörden hätten keinen Verstoß festgestellt und es wären keine Beweise dafür gefunden worden, dass dieses Schiff Umladungen auf See durchgeführt hätte (47). (42) Nach den von der Kommission im Jahr 2021 eingeholten Informationen hat das Fischereifahrzeug MAXIMUS 311 Tonnen nördlichen Schwertfisch im Rahmen einer 36-tägigen Fangreise gefangen und die Erzeugnisse anschließend auf den Unionsmarkt ausgeführt (48). Angesichts der Menge, die ein einziges Schiff in so kurzer Zeit gefangen haben soll, ersuchte die Kommission Senegal im November 2021 um weitere Klarstellungen. (43) In einem Schreiben vom 4. Februar 2022 (49) bestätigte und erkannte Senegal an, dass diese Fänge betrügerisch bescheinigt worden waren und dass diese Feststellungen den bereits 2020 geäußerten Verdacht auf illegale Umladungen auf See durch dieses Schiff verstärken (50). (44) In einer weiteren Mitteilung vom 17. März 2022 wies die Kommission darauf hin, dass das Fischereifahrzeug LISBOA (51), das bis zum 13. November 2020 unter der Flagge Senegals fuhr, im Jahr 2020 579 Tonnen Weißen Thun auf den Unionsmarkt ausgeführt hat. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 teilte Senegal mit, dass diese Fänge auch auf illegale Umladungen auf See zurückzuführen seien. (45) Darüber hinaus überschritten die Fischereierzeugnisse, die als von den Schiffen MAXIMUS und LISBOA gefangen gemeldet wurden, die Quoten für nördlichen Schwertfisch und Weißen Thun, die Senegal von der ICCAT für das Jahr 2020 zugeteilt worden waren (52). (46) Diese Situation wirft Fragen hinsichtlich der Kontrollen auf, die die senegalesischen Behörden in Bezug auf Schiffe unter der Flagge des Landes durchführen. Trotz der Zusicherungen Senegals, dass alle Fischereifahrzeuge, die einen Hafen in Senegal anlaufen, inspiziert (53) und die angelandeten Fänge anhand von Anlandeerklärungen überprüft würden (54), zeigen diese Vorfälle, dass zwei Langleinenfischer von den senegalesischen Behörden unentdeckt bleiben konnten, während sie im ICCAT-Übereinkommensbereich nicht genehmigte Fangtätigkeiten ausübten. (47) Darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, müssen Schiffe unter der Flagge Senegals, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS gemäß der ICCAT-Empfehlung 18-10 ausgerüstet sein. (48) Senegal ist es aber nicht gelungen, festzustellen, dass diese beiden Schiffe Mengen von Fischereierzeugnissen gefangen hatten, die die ihnen zugeteilten Quoten überschritten, dass die angegebenen Mengen nicht alle in dem Zeitraum der Fangreisen hätten gefangen werden können und dass beide Schiffe illegale Umladungen auf See vorgenommen hatten. Eine gründliche Prüfung der VMS-Daten, der Fischereilogbücher und der Anlandeerklärungen dieser Fischereifahrzeuge hätte die senegalesischen Behörden alarmieren können. Die von der Kommission in den von Senegal vorgelegten Informationen festgestellten Unstimmigkeiten bestätigen außerdem das Fehlen angemessener Kontrollen: Laut Logbuchdaten fischte das Schiff MAXIMUS, während es laut VMS-Daten im Hafen lag (55). (49) Dies verstößt gegen die Bestimmungen des UNFSA. Nach Artikel 18 Absatz 1 des UNFSA hat ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Vorschriften der RFO einhalten und dass diese Schiffe keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben. Die Tätigkeiten dieser Schiffe entsprachen nicht den ICCAT-Vorschriften, insbesondere den Empfehlungen zu Umladungen und zur Quotenzuteilung (56). Darüber hinaus ist ein Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA verpflichtet, Maßnahmen gegenüber Schiffen unter seiner Flagge zu ergreifen, einschließlich Anforderungen zur Überprüfung der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten durch Inspektionssysteme, Entladeberichte sowie Überwachung von Umladungen und angelandeter Fänge. (50) Die Schiffe MAXIMUS und LISBOA wurden anschließend im November 2022 auf die IUU-Liste der ICCAT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.