Europäische Union

2001/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611)

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Quellenkennung: 32001D0663. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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technischer Verfahren effektiv verwerten und die Körperschaft und Eco-Emballages darüber vierteljährlich unterrichten. Die Namen der von der Körperschaft ausgewählten Rücknehmer sind im Vollprogramm-Vertrag einzeln aufzuführen. (37) Im Rahmen des Vollprogramm-Vertrags und entsprechend der letzten Zulassung zahlt Eco-Emballages der Körperschaft unabhängig davon, ob diese sich für die Rücknahmegarantie entschieden hat oder nicht, nachstehende finanzielle Beihilfen: - eine Beihilfe für eine nach TMV sortierte Tonne je nach Werkstoff; - eine Beihilfe für die energetische Verwertung; - eine Beihilfe für Öffentlichkeitsarbeit; - befristete Beihilfen entsprechend besonderer Situation, z. B. Anlaufen der Erfassung, Hochhäuser, Streusiedlungen im ländlichen Raum, Sortierbeauftragte im Rahmen der Jugendbeschäftigungspolitik usw.; - eine Beihilfe für Container bei Sammlung von Glas durch freiwilliges Hinbringen. (38) Die Berechnung dieser finanziellen Hilfen stützt sich auf den genehmigten Tarif und ist aus den Verträgen ersichtlich. Dabei wird u. a. die an dem getrennten Sammeln tatsächlich beteiligte Einwohnerzahl berücksichtigt. (39) Der Mindestrücknahmepreis, den der benannte Rücknahmebetrieb an die Körperschaft zahlt, ist im Vollprogramm-Vertrag festgelegt. Sowohl nach der Erstzulassung als auch nach den Neuzulassungen von Eco-Emballages ist dieser Preis unter einigen Vorbehalten positiv für Stahl, Aluminium und Glas, wohingegen er für Papier/Karton und Kunststoff auf Null festgesetzt ist. (40) Wenn sich die kommunale Körperschaft nicht für die Rücknahmegarantie entschieden hat und mit einem Rücknahmebetrieb ihrer Wahl ein Vertragsverhältnis eingeht, verkauft sie die Erzeugnisse, wie im Zulassungsantrag von Eco-Emballages aus dem Jahr 1996 angeführt, zu den Finanzbedingungen des Marktes. 5. Branchenverträge und operative Rücknahmeverträge (41) Die Branchenverträge (bzw. Rücknahmevereinbarungen) regeln die Beziehungen zwischen Eco-Emballages und den Industriebetrieben, die die Verpflichtung eingehen, die gesammelten Verpackungen unter der Voraussetzung zurückzunehmen und zu verwerten, dass diese den TMV genügen. Dafür kommen fünf Branchen in Frage: - Stahl: zunächst die Aktiengesellschaft Sollac SA, deren Rechte und Pflichten im Jahr 2000 auf Usinor-Packaging SA übergegangen sind, - Aluminium: France Aluminium Recyclage SA, - Papier/Karton: Revipac, - Kunststoff: Valorplast SA und - Glas: Chambre syndicale des verreries mécaniques de France (CSVMF). (42) Eco-Emballages schließt für ein und denselben Werkstoff nicht mit mehreren Unternehmen oder Einrichtungen gleichzeitig Verträge. (43) Nach ihrer Verlängerung laufen die Vereinbarungen am 30. Juni 2004 (Stahl) bzw. am 31. Dezember 2004 (Aluminium, Papier/Karton, Kunststoff und Glas) ab. Eine Entscheidung zur Fortführung über den Endtermin hinaus wird in jedem Fall spätestens drei Monate vor Ablauf getroffen. (44) Auch eine Managementvereinbarung wird den Rücknahmeverträgen als Anhang beigefügt. Darin sind die Befugnisse, der Aufbau und die Funktionsweise der beiden zwischen der betreffenden Branche und Eco-Emballages zu bildenden Ausschüsse und die Einrichtung eines Kontos "Werkstoffe", das dem Anteil der Nettoeinnahmen von Eco-Emballages für den jeweiligen Werkstoff entspricht, festgelegt. Mit Hilfe einer Methode zur Berichtigung können durch Anwendung eines Korrekturfaktors, vor allem bei der Zuordnung der Gemeinkosten die verschiedenartigen Leistungen und die unterschiedlichen Verwertungsquoten je Werkstoff berücksichtigt werden. (45) Die effektive Rücknahme im Rahmen einer Rücknahmegarantie erfolgt nicht durch diese Branchen, sondern durch Betriebe, die jeweils von ihnen benannt sind und somit als "benannte Rücknehmer" bezeichnet werden. Eco-Emballages erklärt, keinen Einfluss auf die Wahl der benannten Rücknehmer zu haben. Die zwischen den benannten Rücknahmebetrieben und den kommunalen Körperschaften geschlossenen Verträge, die sogenannten "operativen Rücknahmeverträge", sind jedoch Gegenstand von Musterverträgen, "um die von den Branchen gegebene Garantie nicht zu beeinträchtigen". Jeweils ein Muster außer für Kunststoff wurde in diesem Zusammenhang von Eco-Emballages angeboten. (46) In den einzelnen Rücknahmeverträgen muss festgelegt sein, dass bei Rücknahmegarantie die jeweilige kommunale Körperschaft der Branche bzw. dem Rücknahmebetrieb das ausschließliche Recht der Rücknahme sämtlicher sortierter Mengen ihres Gebiets für die Laufzeit des Vertrags zwischen Eco-Emballages und ihr überträgt. 6. Verträge über Forschung und Entwicklung (47) Die Beteiligung von Eco-Emballages an Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist im Wesentlichen finanzieller Art. Im Gegenzug verpflichtet sich ihr Vertragspartner, das betreffende technische Verfahren industriell umzusetzen oder Eco-Emballages dieses zu ermöglichen. In den Verträgen sind die Fragen des gewerblichen Eigentums geregelt. E. RELEVANTE UND BETROFFENE GESCHÄFTSFELDER (48) Die Kommission hat drei relevante bzw. betroffene Geschäftsfelder festgestellt. Das erste Geschäftsfeld, auf dem Eco-Emballages tätig ist, beinhaltet die Dienstleistung für die Hersteller im Rahmen der Übernahme ihrer Verpflichtungen, zur Beseitigung der Verpackungsabfälle aus Haushalten beizutragen bzw. dafür zu sorgen und kann als "Geschäft der Gemeinschaftssysteme für die Übernahme der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aus Haushalten" oder auch als "Beteiligungsgeschäft" bezeichnet werden. Zwar könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass die Einzelsysteme am gleichen Geschäft wie die Gemeinschaftssysteme mitwirken, mithin am Geschäft der Systeme für die Übernahme der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aus Haushalten, doch ändert dies nichts an der nachfolgenden Analyse. (49) Das zweite betroffene Geschäftsfeld ist das getrennte Sammeln und das Sortieren von Verpackungen aus Haushalten durch die kommunalen Körperschaften (alle Werkstoffe), d. h. das "getrennte Sammelgeschäft". Bei diesem Geschäft bieten die zugelassenen Stellen den kommunalen Körperschaften ihre Unterstützung an und verlangen im Gegenzug Sammel- und Sortierdienste oder bieten andersherum die kommunalen Körperschaften ihre Mitwirkung bei der Einführung des Eco-Emballages-Systems an und verlangen dafür finanziellen Ausgleich. (50) Das dritte betroffene Geschäftsfeld ist die Verwertung der Werkstoffe bei den Rücknehmern und Branchen, d. h. das "Verwertungsgeschäft". (51) Es ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, die fraglichen Geschäftsfelder genauer abzugrenzen, denn die Verträge werfen hinsichtlich des Wettbewerbs keine Probleme auf. (52) Für die beiden ersten Geschäftsfelder ist der geographische Markt das französische Hoheitsgebiet. Auf diesem gesamten Gebiet hat Eco-Emballages die Zulassung und betreibt ihr System. Auch ihre Rechte in Verbindung mit dem "Grünen Punkt" sind auf dieses Gebiet beschränkt. Das dritte Geschäftsfeld hingegen muss genauer abgegrenzt und ermittelt werden, ob es sich nur auf das französische Hoheitsgebiet oder auch auf angrenzende bzw. Nachbarländer erstreckt. (53) Diese Definitionen des relevanten Erzeugnismarktes (Beteiligungsgeschäft) und des geographischen Marktes (Gebiet des betroffenen Landes) sind mithin die gleichen wie in der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 zum System der Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG (DSD). F. STRUKTUR DER MÄRKTE (54) Als offizielles Ziel in der Verwertung strebt Eco-Emballages bis Juni 2002 einen Anteil von 75 % der Verkaufsverpackungen der ihr angeschlossenen Hersteller an. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden bereits mehr als 60 % gesammelt und verwertet. (55) Per Ende 1997 war Eco-Emballages für 9664 Gemeinden, die zu 281 kommunalen Körperschaften (Gemeindeverbänden) zusammengefasst sind, tätig. Frankreich hat insgesamt mehr als 36000 Gemeinden und über 2000 kommunale Körperschaften. Ende 1998 arbeitete sie für 533 kommunale Körperschaften, die 13862 Gemeinden vertreten, Ende 1999 für 19487 Gemeinden und Ende 2000 für 1114 kommunale Körperschaften, die 24013 Gemeinden vertreten. (56) 1997 hatten sich ihr 9135 Hersteller angeschlossen, davon mehr als 700 außerhalb Frankreichs. 1998 zählte sie 9311 Mitglieder, im Jahre 1999 waren es 9419, und im Jahre 2000 betrug ihre Zahl 9593. (57) Von den insgesamt 4,845 Mio. t Verkaufsverpackungen, die 2000 in Frankreich in Verkehr gebracht wurden, entfallen 3,395 Mio. t auf die Mitglieder von Eco-Emballages. Bei den jeweiligen Werkstoffen entfallen auf Eco-Emballages 1,37 Mio. t von 2,55 Mio. t Glas, 0,79 Mio. t von 0,9 Mio. t Kunststoff, 0,88 Mio. t von 1,0 Mio. t Papier/Karton und 0,355 Mio. t von 0,395 Mio. t Metall(7). (58) Was den Wettbewerb bei den Gemeinschaftssystemen anbelangt, so erhielt Adelphe am 5. Februar 1993 zunächst die Zulassung für das Sammeln und Verwerten von Verpackungen, die im Wirtschaftszweig Weine und Spirituosen anfallen. Die Zulassung für Adelphe wurde am 15. Oktober 1996 dahingehend erweitert, dass der Gesellschaft von diesem Zeitpunkt an erlaubt war, "mit [Herstellern], deren Geschäftsfeld hauptsächlich im Wirtschaftszweig Weine und Spirituosen angesiedelt ist, vertragliche Bindungen einzugehen, um die Verwertung von Verpackungen aus Haushalten, für die der jeweilige Vertrag geschlossen worden war, zu übernehmen". Sie durfte nun die aus den entsprechenden Unternehmen kommenden Verpackungen abnehmen, ohne dass das eingesetzte Material eine Rolle spielte. Per Ende 1997 leisteten ihr nahezu 12000 Hersteller Beiträge, von denen vier außerhalb Frankreichs niedergelassen waren. Der Anteil der 1997 von Adelphe erfassten Verkaufsverpackungen in der Branche Weine und Spirituosen betrug nach ihren eigenen Angaben 88 %. Am 28. Februar 2000 wurde ihre Zulassung erneut für einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1999, verlängert, und seitdem kann sie in der gleichen Weise wie Eco-Emballages vertragliche Bindungen mit Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige eingehen. Was Verträge mit kommunalen Körperschaften angeht, so konzentriert sich ihr Wirken gegenwärtig auf vorwiegend ländliche Departements. (59) Im Übrigen hat der Verband Cyclamed eine Zulassung für ein Einzelsystem im Wirtschaftszweig Arzneimittelverpackungen, und die Großhandelsgesellschaft E. Leclerc hat eine entsprechende Regelung für ihre Geldsäcke. Von diesen Einzelsystemen wird allerdings nicht erwartet, dass sie die gleichen Sammel- und Verwertungszahlen wie die Gemeinschaftseinrichtungen erreichen. G. VERÄNDERUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN AUF ERSUCHEN DER KOMMISSION (60) Am 18. Januar 2000 teilten die Dienststellen der Kommission Eco-Emballages mit, dass wohl einige Klauseln unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und als solche nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden können. (61) Am 28. Februar 2000 schlug Eco-Emballages vor, diese Klauseln zu ändern, um den Bemerkungen der Kommission zu entsprechen. Darauf präzisierte die Gesellschaft auch den Inhalt ihrer Verpflichtungen und schlug weitere Verpflichtungen vor. In den angemeldeten Vereinbarungen wurden folgende Bestimmungen geändert bzw. hinzugefügt und folgende Verpflichtungen eingegangen: a) Auch wenn Eco-Emballages verlangen kann, dass jeder Hersteller, der Mitglied ist, seinen Verpflichtungen aus der VVO nachkommt und somit zur Beseitigung seiner gesamten Verpackungsabfälle beiträgt bzw. dafür Sorge trägt, werden von dem System nur die Erzeugnisse eines Mitglieds erfasst, deren Verpackungen bei Eco-Emballages angemeldet sind. Mithin hat jeder Hersteller bei Eco-Emballages nur die Verpackungen von Erzeugnissen für den Haushaltsbedarf anzugeben, für die er vertraglich gebunden ist. Der Hersteller kann mit Eco-Emballages einen Vertrag nur für einige Werkstoffarten, für die Gesamtheit oder einen Teil der Verpackungen aus dem betreffenden Werkstoff schließen. b) Da sich das Eco-Emballages-System auf Verpackungen von Erzeugnissen für den französischen Markt bezieht, kann ein Hersteller, der Eco-Emballages (irrtümlich) Verpackungen von ausgeführten Erzeugnissen angegeben hat, gegen Vorlage entsprechender Belege von Eco-Emballages verlangen, die Situation wieder in Ordnung zu bringen. c) Jeder Hersteller hat künftig die Möglichkeit, von seinem Vertrag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist zurückzutreten. d) Auch wenn Eco-Emballages das Sammeln und Sortieren der fünf Werkstoffe von jeder kommunalen Körperschaft verlangen kann, darf diese eine vertragliche Bindung mit Eco-Emballages für einen oder mehrere Werkstoffe und mit einer anderen Stelle für die übrigen Werkstoffe eingehen. e) Jede kommunale Körperschaft kann ihren Vertrag jederzeit einseitig aufkündigen, ohne dass ihr eine Entschädigung abverlangt wird. In diesem Fall liefert ihr Eco-Emballages auf Wunsch alle notwendigen Angaben zum Angebot von Eco-Emballages, damit sie die Angebote verschiedener Stellen nach Werkstoffen vergleichen kann. f) Alle operativen Rücknahmeverträge zwischen den kommunalen Körperschaften und den benannten Rücknehmern können abgeändert werden, ohne dass das Einverständnis von Eco-Emballages erforderlich ist. g) Hinsichtlich der Nutzung des "Grünen Punkts" durch die jeweiligen Systeme gemäß dritter Zusatzvereinbarung mit Pro Europe (Erwägungsgrund 20) hält sich Eco-Emballages für verpflichtet, jedem am Wettbewerb beteiligten System gegebenenfalls eine Nachlizenz mit dem gleichen territorialen und materiellen Geltungsbereich wie in der Hauptlizenz zu erteilen. h) Der Vertrag zwischen Eco-Emballages und Adelphe wurde am 16. Februar 2001 dahingehend geändert, dass keine Seite von der anderen die Liste der Mitglieder fordern kann, sie jedoch ersuchen darf, innerhalb von acht Tagen zu bestätigen, ob eine bestimmte Person, die den "Grünen Punkt" auf ihren Erzeugnissen anbringt, Mitglied ist oder nicht. i) Eco-Emballages nimmt niemals von den Herstellern eine Summe ein, die nicht die Gegenleistung für die Übernahme von deren Verpflichtung aus der VVO durch Eco-Emballages darstellt. j) Bei einem gemischten System (der Hersteller tritt Eco-Emballages für einen Teil seiner Verpackungen bei, und für den übrigen Teil besteht ein behördlich zugelassenes Einzelsystem, dem er angeschlossen ist oder das er selbst eingerichtet hat) ist der Hersteller berechtigt, sofern die vom Eco-Emballages-System erfassten Verpackungen überwiegen, den "Grünen Punkt" auf sämtlichen Verpackungen, auch in seinem Einzelsystem, anzubringen. Der Hersteller hat auf Wunsch von Eco-Emballages und nicht regelmäßig eine Bescheinigung seiner Rechnungsprüfer zur Menge der vom Einzelsystem erfassten Verpackungen beizubringen. Überwiegen dagegen die in das Einzelsystem fallenden Verpackungen, dann hat der Hersteller grundsätzlich das Anbringen des "Grünen Punkts" zumindest auf die vom Eco-Emballages-System erfasste Menge zu beschränken, es sei denn, er hält dies nicht für ausreichend und rationell. Dies angenommen, kann er den "Grünen Punkt" auf allen seinen Verpackungen aus Haushalten anbringen, sofern er nachzuweisen in der Lage ist, dass das Einzelsystem die gleichen Ergebnisse an Rückgewinnung und Verwertung bringt, wie sie von den französischen Behörden den französischen Gemeinschaftssystemen abverlangt werden, und auf Wunsch von Eco-Emballages und nicht regelmäßig eine Bescheinigung seiner Rechnungsprüfer zur Menge der vom Einzelsystem erfassten Verpackungen aus Haushalten beibringen kann. k) Ist der Hersteller in Frankreich berechtigt, ein Einzelsystem für seine sämtlichen Verpackungen zu haben, und gehören die gleichen Werkstoffarten zu einem kollektiven Sammel- und Verwertungssystem mit Nutzung des "Grünen Punkts" in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und kann er zudem nachweisen, dass das Einzelsystem die gleichen Ergebnisse an Rückgewinnung und Verwertung bringt, wie sie von den französischen Behörden den französischen Gemeinschaftssystemen abverlangt werden, dann bietet Eco-Emballages ihm einen Vertrag an, mit dem er die Berechtigung erhält, auf dem französischen Hoheitsgebiet Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" zu vertreiben. Allerdings muss er die Verpackung neben dem "Grünen Punkt" mit einem Vermerk oder einem Hinweis versehen, der dem französischen Verbraucher klar zu verstehen gibt, dass die Verpackung nicht zu einem französischen Gemeinschaftssystem beigetragen hat. Gelangen die Vertragspartner innerhalb von drei Monaten nicht zu einer Einigung über die Art des Vermerks, wird auf Antrag der betreibenden Seite nach dem Verfahren der einstweiligen Verfügung über eine Prüfung vom Präsidenten des territorial zuständigen französischen Handelsgerichts ein Sachverständiger benannt. l) Die Klausel über die Verzugszinsen bei verspätetem Beitritt wurde dahingehend präzisiert, dass diese Zinsen ab dem 31. Dezember 1993 bzw. ab dem danach liegenden Zeitpunkt des Beginns der VVO-gemäßen Tätigkeit fällig werden, falls die betreffenden Erzeugnisse nicht mit einem Beitritt zu einen anderen Verwertungssystem und auch nicht mit einer Rechtsverfolgung wegen Unvereinbarkeit mit der VVO vom 1. April 1992 in Zusammenhang zu bringen sind. (62) Die neue Fassung des Vertrags mit dem Hersteller (Erwägungsgrund 61 Buchstaben a), b) und c) dieser Entscheidung) ist seit dem 21. Juni 2000 in Kraft. Zur neuen Fassung des Programmvertrags mit einer kommunalen Körperschaft (Erwägungsgrund 61 Buchstaben d) und e)) brachte Eco-Emballages der Kommission zur Kenntnis, dass sie am 12. Juli 2000 vom Verband der Bürgermeister Frankreichs (Association des Maires de France) angenommen wurde, dass die Vertragszusätze zu den laufenden Verträgen an die betroffenen kommunalen Körperschaften verschickt wurden und dass die seitdem neu geschlossenen Verträge ebenfalls diese Bestimmungen enthalten. Was die Abänderung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe f) anbelangt, so wurde sie der Kommission von Eco-Emballages mit Schreiben vom 7. Juli 2000 bestätigt. Die Verpflichtung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe g) ergibt sich aus der von Eco-Emballages gegebenen Auslegung ihres Vertrages mit Pro Europe vom 4. Dezember 1998. Die Abänderung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe h) ist seit dem 16. Februar 2001 in Kraft. Die Verpflichtungen unter Erwägungsgrund 61 Buchstaben i), j), k) und l) wurden am 14. März 2001 mitgeteilt. H. ÄUSSERUNGEN BETROFFENER DRITTER (63) Es ist bis jetzt keine förmliche Klage gegen das angemeldete System erhoben worden. (64) Nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission die Äußerungen von zwei betroffenen Drittgesellschaften ein. Sie betrafen insbesondere die Bedingungen für Nachlizenzen zur Nutzung des "Grünen Punkts" durch ein konkurrierendes System, den Umfang der Verträge mit Herstellern und die Tarife für die Beiträge der Hersteller sowie den von Eco-Emballages gestellten Antrag auf Rückwirkung der Kommissionsentscheidung. (65) Nach eingehender Prüfung dieser Äußerungen sieht sich die Kommission aus nachstehenden Gründen nicht veranlasst, ihren vorläufigen positiven Standpunkt rückgängig zu machen. (66) Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits ausgeführt, die Prüfung der Frage der Bedingungen für Nachlizenzen zu einer Abänderung dahingehend geführt hat, dass Eco-Emballages vom Nachlizenznehmer nicht mehr die Mitgliederliste verlangen kann. (67) Was das eigentliche Bestehen einer Hauptlizenz jeweils im Land sowie von Nachlizenzen angeht, so äußert sich die Kommission in dieser Entscheidung nicht zu dieser Frage, die Gegenstand einer gesonderten Untersuchung ist. Es muss allerdings präzisiert werden, dass diese Entscheidung weder eine positive noch eine negative Bewertung der von Pro Europe aufgestellten Lizenzgrundsätze enthält. (68) Zweitens stellt die Kommission fest, dass der Herstellertarif unter Berücksichtigung des sogenannten Verursacherprinzips errechnet wird. Aufgrund der unter Erwägungsgrund 10 erwähnten unabhängigen Studie konnte ein Kostensatz je Werkstoff in Abhängigkeit von den verschiedenen Sammelarten (freiwilliges Hinbringen, Haussammlung) und vom lokalen Sammelumfeld (ländlich, halbstädtisch, städtisch oder sonstig) ermittelt werden. Dieser Bewertungsdurchschnitt ist die Grundlage für den Beitrag je Werkstoff, da nach der VVO den kommunalen Körperschaften die Mehrkosten erstattet werden, die ihnen unter Umständen aus der Abfallsortierung entstehen können. Es wäre unangemessen, eine weiter gehende Differenzierung, d. h. innerhalb ein und desselben Werkstoffs, zu verlangen. Lediglich Kunststoff ließe sich in mehrere Arten untergliedern, dabei ist eine Unterscheidung durch den Verbraucher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des verpackten Erzeugnisses die beiden genannten Parameter der Errechnung nicht bekannt sind. Da sich außerdem der Tarif aus einem Pauschalpreis für die Verpackung (zur Vermeidung einer Vielzahl von Kleinverpackungen) und einem für jeden Werkstoff festgelegten Beitrag nach Gewicht zusammensetzt, besteht für den Hersteller ein Anreiz, die Verpackungen am Ursprung zu reduzieren, und je weniger er seine Erzeugnisse verpackt, um so kleiner ist sein finanzieller Beitrag. (69) Drittens spricht der Umstand, dass die öffentlichen Behörden gleiche Tarife für Systeme mit gleichem Aufgabenbereich genehmigen, für ein staatliches Einschreiten, nicht aber für eine Vereinbarung(8). Dies hat sich aus den Erwägungen der Behörden ergeben, die das Ziel verfolgen, am französischen Markt das Weiterbestehen des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten abzusichern. Eine Differenzierung der Unterstützungstarife für kommunale Körperschaften zwischen den zugelassenen Gesellschaften wäre nach Auffassung der französischen Behörden dazu angetan, die Preise in die Höhe zu treiben. Die Einführung eines einheitlichen Tarifs für Finanzhilfen an die kommunalen Körperschaften würde dem Bemühen um Eingrenzung dieses Phänomens entsprechen, das im Übrigen zu einer Erhöhung der Ausgaben führen könnte. Die französischen Behörden haben zudem erläutert, dass die Kosten für das getrennte Sammeln und das Sortieren von Verpackungsabfällen aus Haushalten regelmäßig Gegenstand von Analysen sind, die u.a. von der Umwelt- und Energiewirtschaftsbehörde Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie (ADEME) durchgeführt werden, und dass dies bei der Festsetzung der Tarife Berücksichtigung findet. Solange außerdem die den kommunalen Körperschaften auszugleichenden "Mehrkosten" aus dem getrennten Sammeln und dem Sortieren auf einzelstaatlicher Ebene nach Werkstoffart und nicht nach den einzelnen Körperschaften ermittelt werde, sei es nach Auffassung der französischen Behörden für die staatlichen Stellen schwierig, anders zu entscheiden. Letztendlich hören die staatlichen Behörden die beratende Kommission an, in der alle betroffenen Partner und damit auch die Verbraucher vertreten sind, ehe sie ausgehend von Gemeinwohlkriterien die Tarife festsetzt. I. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN) ABKOMMEN a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (70) Die Vereinbarungen zwischen Eco-Emballages und Herstellern sowie zwischen Eco-Emballages und Branchen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, da alle diese juristischen oder natürlichen Personen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Zu der Frage, ob die mit den kommunalen Körperschaften geschlossenen Verträge Vereinbarungen im Sinne des Artikels 81 EG-Vertrag sind, muss auf Folgendes näher eingegangen werden: Es ist zwischen dem Fall, dass der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall zu unterscheiden, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen anzubieten(9). Da die kommunalen Körperschaften mit Eco-Emballages vertragl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.