Europäische Union

2001/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611)

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Avis juridique important | 32001D0663 2001/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611) Amtsblatt Nr. L 233 vom 31/08/2001 S. 0037 - 0048 Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/663/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Antrag zur Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung im Hinblick auf Freistellung, die am 17. Dezember 1993 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurden, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINFÜHRUNG (1) Eco-Emballages SA (nachstehend "Eco-Emballages") organisiert auf dem französischen Hoheitsgebiet ein System des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten. Mit diesem System soll den in der Verpackungsverordnung Frankreichs festgelegten Anforderungen entsprochen werden. Die Anmeldung betrifft die Vereinbarungen, die der Funktionsweise des Systems zugrunde liegen. Die Entscheidung bezieht sich auf die angemeldeten Verträge in ihrem heutigen Geltungsstand, d. h. mit den im Verlauf des Verfahrens eingetretenen Veränderungen sowie den Veränderungen, die von Eco-Emballages auf Ersuchen der Kommission, wie nachfolgend ausgeführt, vorgenommen wurden. B. ORDNUNGSPOLITISCHER RAHMEN (2) Für die Entsorgung von Abfällen aus aufgegebenen Verpackungen gilt in Frankreich die am 1. April 1992 verabschiedete und seit dem 1. Januar 1993 in Kraft befindliche Verordnung Nr. 92-377 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Beseitigung von Abfällen und die Verwertung von Werkstoffen in seiner geänderten Fassung (nachstehend "VVO"). Die Mitgliedstaaten haben hier auch gemeinschaftliche Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(4) ergeben. (3) Gemäß Artikel 1 gilt die französische VVO für alle Verpackungen, die in Haushalten als Endverbraucher anfallen. Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ist unter "Hersteller" jeder zu verstehen, der seine Produkte verpackt oder verpacken lässt, um sie in Verkehr zu bringen, und unter "Verpackung" jede Form von Behältnissen oder Trägern, die dazu bestimmt sind, ein Produkt aufzunehmen und dessen Transport bzw. Darbietung zum Verkauf zu erleichtern. (4) Artikel 4 der VVO legt fest, dass ein Hersteller bzw. Importeur, dessen Produkte in Verpackungen vermarktet werden, oder, falls der Hersteller bzw. Importeur nicht festgestellt werden kann, der für das erstmalige Inverkehrbringen der entsprechenden Produkte Verantwortliche verpflichtet ist, "zur Beseitigung aller seiner Verpackungsabfälle beizutragen bzw. dafür zu sorgen" (nachfolgend bezeichnet der Begriff "Hersteller" jede Person mit dieser Verpflichtung). In dem Artikel wird weiter ausgeführt, dass sich der Hersteller entweder an eine Stelle bzw. ein Unternehmen wenden kann (nachfolgend "Stelle", wenn von einem Gemeinschaftssystem die Rede ist), die (das) behördlich zugelassen ist und somit die Entsorgung ordnungsgemäß durchzuführen hat, oder selbst die Verpackungen zurücknimmt und dazu ein Pfandsystem aufbaut bzw. speziell für diesen Zweck Abnahmestellen einrichtet (Einzelsystem). (5) Die Identifizierung der Erzeugnisse von Herstellern, die sich einer Entsorgungsstelle angeschlossen haben, wird in Artikel 4 Absatz 2 VVO gefordert. In dieser Bestimmung heißt es: "Er identifiziert die Verpackungen, die er von einer Stelle übernehmen lässt [...], und zwar nach den Modalitäten, wie sie von ihnen gemäß vorstehendem Artikels festgelegt wurden." Artikel 5 sieht vor, dass "Personen [...], die für die Beseitigung ihrer gebrauchten Verpackungen die Dienstleistungen einer Stelle [...] in Anspruch nehmen, einen Vertrag eingehen, in dem u. a. die Art der Identifizierung dieser Verpackungen, das voraussichtliche Volumen der jährlich abzunehmenden Abfälle [...] genau aufgeführt sind." In Artikel 10 ist festgelegt, dass ein Hersteller, der sich für die Einrichtung eines Pfandsystems entscheidet, dies auf seinen Verpackungen deutlich sichtbar macht, und dass ein Hersteller, der spezielle Abnahmestellen einrichtet, die Kontrollverfahren für sein System von den zuständigen Behörden genehmigen lässt. Am 21. Dezember 1999 ist Artikel 10 VVO dahingehend geändert worden, dass nicht mehr die Pflicht besteht, die Verpackungen mit einem Hinweis auf das Einzelsystem zu versehen. (6) Artikel 6 der VVO besagt, dass eine Stelle von den zuständigen Ministern (federführend ist das Umweltministerium) für diese Tätigkeit eine Zulassung über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erhalten kann. Die entsprechende Stelle schließt dann Vereinbarungen mit Herstellern wie auch mit Abhol- und Rücknahmediensten und mit Gebietskörperschaften ab. Dem Zulassungsantrag ist ein Lastenheft beizufügen, aus dem die Grundlagen für den finanziellen Beitrag ersichtlich sind, der den Herstellern abverlangt wird, damit die Stelle die nach eingesetzten Werkstoffen sortierten Verpackungen zum Nullwert bzw. zu einem Positivwert bereitstellen kann. Desgleichen sind in dem Lastenheft die Grundlagen für die Zahlungen festzulegen, die von der zugelassenen Stelle zu leisten sind, um den Gebietskörperschaften die ihnen möglicherweise durch die Abfallsortierung entstehenden Mehrkosten zu erstatten. (7) Nach Maßgabe von Artikel 8 VVO ist die zugelassene Stelle verpflichtet, bestimmten Behörden jährlich über die Tätigkeit sowie über die Ergebnisse im Bereich der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen zu berichten. (8) Mit Verfügung vom 23. Juli 1992 zu der in der VVO vorgesehenen Zulassung wurde eine beratende Zulassungskommission eingesetzt, der 33 Mitglieder angehörten: fünf Vertreter des Staates, sechs Vertreter der kommunalen Körperschaften, sieben Vertreter von führenden Fachverbänden der verpackte Ware anbietenden Produktionsbetriebe, fünf Vertreter von führenden Fachverbänden der Verpackungsmaterial und Verpackungen herstellenden Gewerbezweige, zwei Vertreter von führenden Fachverbänden von Vertriebsunternehmen, zwei Vertreter von führenden Fachverbänden der Unternehmen für Abfallbeseitigung und Werkstoffverwertung, je drei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen und Verbraucherverbänden. Diese Kommission hat insbesondere Stellungnahmen zu den Zulassungsanträgen abzugeben; außerdem wird sie über die jährlichen Tätigkeitsberichte der zugelassenen Stellen unterrichtet. (9) Sobald eine Stelle ein ihre Regelung betreffendes Lastenheft zur Genehmigung durch die zuständigen Minister einreicht, kontrollieren die Behörden die Erfuellung einer Reihe bereits feststehender allgemeiner Kriterien und können dann noch weitere Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag auferlegen oder auch den in diesem Antrag formulierten Vorschlägen nicht folgen. (10) Es zeigt sich im Übrigen, dass in Frankreich die Tarife sowohl im Vorfeld (d. h. die Beiträge der Hersteller, die den Systemen für das getrennte Sammeln und die Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten angeschlossen sind) als auch nach dem Sammeln (d. h. die Finanzhilfen an die kommunalen Körperschaften) gegenwärtig von den staatlichen Behörden für zugelassene Stellen mit demselben Aufgabenbereich in gleicher Höhe festgesetzt werden. Denn der jüngste Vorschlag für die Tarife der einzelnen in Frankreich zugelassenen Stellen stützt sich auf die gleiche unabhängige Studie (von dem Marktforschungsinstitut SOFRES) zu den Kosten des getrennten Sammelns von Hausmüll und des Systemmanagements. Zu den auf diese Weise ohne Differenzierung nach kommunalen Körperschaften pro Werkstoff veranschlagten Kosten kommen die strukturellen Aufwendungen der Stelle hinzu. Den französischen Behörden zufolge würden differenzierte Tarife im nachgelagerten Bereich die kommunalen Körperschaften veranlassen, sich auf den höchsten Tarif zu orientieren, was wiederum den Tarif im Vorfeld und damit die Verbraucherpreise in die Höhe treiben könnte. Differenzierte Tarife im Vorfeld würden indessen die Hersteller dazu bringen, sich der Stelle mit dem niedrigsten Tarif anzuschließen. Den französischen Behörden zufolge wären also differenzierte Tarife für das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht sowie für die Leistungskraft und die Nachhaltigkeit der Systeme verhängnisvoll. Sie machen geltend, dass mithin die Beibehaltung von zwei oder mehreren zugelassenen Stellen mit gleichem Geschäftsfeld zur Einheitlichkeit der Tarife führt. Eine Differenzierung insbesondere hinsichtlich der den Gemeindeverwaltungen gebotenen Serviceleistung sowie der Wettbewerb um bessere Leistungen oder innovative Lösungen anlässlich einer Neuverhandlung der Zulassungen sind damit nicht ausgeschlossen. C. ANMELDER UND SEINE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (11) Eco-Emballages ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die 1992 gegründet wurde und ihren Sitz in Levallois-Perret, Frankreich, hat. Ihre Anteilseigner sind die als Ecopar bezeichnete Gesellschaft zur Finanzierung von Eco-Emballages, die von Herstellern und deren Fachverbänden gebildet wird (70 % des Kapitals), die fünf Industriezweige Stahl, Aluminium, Papier/Karton, Kunststoffe und Glas (je 4 % des Kapitals), im Vertrieb tätige Unternehmen und deren Fachverbände sowie satzungsgemäß ihre Verwaltungsratsmitglieder. (12) Die Gesellschaft ist von den zuständigen Ministern zugelassen worden, um die Übernahme der Abfälle aus aufgegebenen gebrauchten Verpackungen, für die Hersteller bzw. Importeure von in den Haushalten verbrauchten oder verwendeten Erzeugnissen mit ihr Verträge geschlossen haben, sicherzustellen. Die erste Zulassung wurde am 12. November 1992 für einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1993, erteilt. Am 30. August 1996 wurde die Zulassung für eine Laufzeit von sechs Jahren ab 1. Juli 1996 und am 11. Juni 1999 wiederum für eine Laufzeit von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1999, verlängert. (13) Sie schließt nach wie vor Verträge mit: - der Gesellschaft Pro Europe über die Nutzung des Zeichens und der Marke "Grüner Punkt" (nachfolgend "Grüner Punkt"); - "Herstellern", die nicht selbst für die Beseitigung der Abfälle Sorge tragen wollen. Als Mitglied von Eco-Emballages kommt der Hersteller seiner Verpflichtung aus der VVO nach. Eco-Emballages finanziert sich mit den Beiträgen, die von den am System beteiligten Herstellern gezahlt werden; - "kommunalen Körperschaften", d. h. mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die in Frankreich gesetzlich verpflichtet sind, für die Beseitigung von Abfällen aus Haushalten generell zu sorgen. Denn mit der Müllabfuhr sind die kommunalen Körperschaften befasst, die entweder selbst tätig werden oder einen Betrieb damit beauftragen. Aufgrund vertraglicher Bindungen mit Eco-Emballages erhalten sie von dieser Gesellschaft dafür Finanzhilfen; - der Wirtschaft, d. h. mit den "Branchen", die sich zur Verwertung der rückgewonnenen Rohstoffe verpflichten. Nach der Sortierung werden die Verkaufsverpackungen zur Verwertung an den (die) Rücknehmer weitergegeben. Eco-Emballages erhält von den Gebietskörperschaften regelmäßig Berichte, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwertung tatsächlich stattgefunden hat. Die Gesellschaft entwickelte außerdem ein Modell "operative Rücknahmeverträge", die zwischen benannten Rücknahmebetrieben und kommunalen Körperschaften geschlossen werden können, sowie ein Vertragsmodell "Forschung und Entwicklung". (14) 1997 hatte Eco-Emballages einen Nettoumsatz von 565,6 Mio. FRF (entsprechend den Beiträgen der Hersteller); das Gesamtbetriebsergebnis belief sich unter Einrechnung der Auflösung von Rückstellungen für spätere Belastungen auf insgesamt 1,463 Mrd. FRF 1998 betrugen ihr Nettoumsatz 504,5 Mio. FRF und das Gesamtbetriebsergebnis 790,5 Mio. FRF. 1999 waren dies 600 Mio. FRF bzw. 1,042 Mrd. FRF. Der Umsatz für das Jahr 2000 belief sich auf 1,12 Mrd. FRF. D. ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN (15) Die Anmeldung betrifft die Satzung von Eco-Emballages, den Vertrag über die Nutzung des "Grünen Punkts", den Mustervertrag mit Herstellern, den Mustervertrag mit kommunalen Körperschaften, die Muster-Branchenverträge, den operativen Rücknahmevertrag (als Anhang zum Branchenvertrag) sowie den Mustervertrag über Forschung und Entwicklung. (16) Eco-Emballages hat im Laufe des Verfahrens einige angemeldete Verträge aktualisiert bzw. ersetzt. Im Einverständnis mit dem Anmelder bezieht sich die Entscheidung der Kommission auf die angemeldeten Verträge in ihrem heutigen Geltungsstand. 1. Die Satzung (17) Laut Satzung besteht der Geschäftsgegenstand von Eco-Emballages u. a. in der Organisierung von Systemen zur Beseitigung von Abfällen und zur Rückgewinnung von Werkstoffen, dabei insbesondere zur Abnahme von Verpackungen aus Unternehmen, die unter die Verpflichtungen nach dem eingangs erwähnten Gesetz Nr. 75-633 und dessen Durchführungsverordnungen fallen. 2. Vertrag über die Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" (18) Der "Grüne Punkt" wird im Eco-Emballages-System für die mit der VVO geforderten Identifizierung der Erzeugnisse der angeschlossenen Hersteller verwendet. (19) Ab dem 10. Dezember 1996 ist Eco-Emballages gemäß Vertrag mit der Packaging Recovery Organisation Europe oder Pro Europe SPRL ("Pro Europe") Hauptlizenznehmer auf dem französischen Hoheitsgebiet für die ausschließliche Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" und für die Erteilung von Unterlizenzen an die Mitglieder(5). Eco-Emballages ist zudem verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu unterrichten, dass für den Gebrauch des "Grünen Punkts" außerhalb Frankreichs die Genehmigung der zuständigen Seite erforderlich ist. (20) Wie die dritte Zusatzvereinbarung mit Pro Europe besagt, hat ab dem 4. Dezember 1998 Eco-Emballages auch die Pflicht, Unterlizenzen an "systems active regionally and/or for specific materials" ("Regionale Systeme bzw. an Systeme, die besondere Werkstoffe erfassen") in Frankreich zu vergeben, vorausgesetzt, dass diese den Verpflichtungen zum Sammeln und zur Verwertung von Verpackungsabfällen nach Maßgabe der Richtlinie 94/62/EG und bestimmten weiteren festgelegten Voraussetzungen nachkommen. So hat Eco-Emballages an die Gesellschaft Adelphe SA (nachstehend "Adelphe") bis zum 31. Dezember 2002 eine nicht ausschließliche Unterlizenz zur Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" innerhalb des eigenen Systems auf französischem Hoheitsgebiet vergeben. Adelphe hat an Eco-Emballages eine Summe zu zahlen, die ihrem Anteil an den von Pro Europe geforderten Gebühren entspricht. 3. Vertrag mit dem Hersteller (21) Eco-Emballages bietet den Herstellern entweder einen Standard-Mitgliedsvertrag oder einen vereinfachten Vertrag für kleinere Beteiligte, die als Einzelunternehmen auftreten oder in Interessengemeinschaften bzw. Verbänden zusammengeschlossen sind und die einen Jahresumsatz vor Steuern an für Endverbraucher bestimmten verpackten Waren auf französischem Hoheitsgebiet von unter 2 Mio. FRF haben. (22) Der Hersteller wird berechtigt und effektiv dazu verpflichtet, seine Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" zu versehen, denn die zum System gehörenden Erzeugnisse fallen vertragsgemäß unter die Identifizierungspflicht. Laut Artikel 3 Absatz 1 des Mustervertrags erstreckt sich das Recht der Verwendung auf alle vom Vertragspartner hergestellten, eingeführten, vermarkteten bzw. in Verkehr gebrachten Erzeugnisse. Gegen Zahlung des Beitrags befreit Eco-Emballages den Hersteller von seiner Verpflichtung zur Beseitigung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen. (23) Der Hersteller hat nachträglich Erklärungen auszufuellen, auf deren Grundlage sein Beitrag berechnet wird. Dabei sind die mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Verpackungen, die von ihm in Frankreich vertrieben werden, einzubeziehen. (24) Der finanzielle Beitrag des Herstellers wird anhand einer Tariftabelle ermittelt. Seit Januar 1999 setzt sich der Tarif aus einem Pauschalpreis für die Verpackung und einem für jeden Werkstoff festgelegten Beitrag nach Gewicht zusammen. In dem gewichtsabhängigen Preis sind der Finanzaufwand für den jeweiligen Werkstoff und ein Teil der Gemeinkosten enthalten. (25) Im Vertrag ist festgelegt, dass sich der Tarif innerhalb der Laufzeit verändern kann. Eco-Emballages kann also beschließen, nach Zustimmung der Tarifkommission (deren Mitglieder von den Aktionären gestellt werden) und des Tarifmanagementausschusses (der sich aus den Vertretern der Hersteller, der Branchen und von Eco-Emballages zusammensetzt und bei der Zulassung errichtet wurde) höchstens einmal im Jahr den Beitrag anzugleichen. Die entsprechenden Vorschläge werden dem Verwaltungsrat von Eco-Emballages sowie den Behörden zur Genehmigung unterbreitet. Nach Maßgabe der Zulassungen von 1996 und 1999 erfolgt die Änderung entsprechend der sich erweiternden Aktivität des Vertragspartners bei den kommunalen Körperschaften und unter Berücksichtigung des veranschlagten Finanzaufwands je Werkstoff gemäß Artikel 6 VVO, der sich auf ökonomische, technische und ökologische Bewertungen stützt. Zugleich soll darauf hingewirkt werden, dass die Verpackungsabfallmengen (Gewicht und Volumen) sich bereits an der Quelle verringern. Der Tarif darf nicht zu "ungerechtfertigten Unterschieden bei den Verpackungsmaterialien führen". Mit den aus der Anwendung des Tarifs gewonnenen Mitteln soll die wirtschaftliche und finanzielle Ausgewogenheit der Regelung sichergestellt werden, ohne dass zum Ende des Geschäftsjahres ein Betriebsüberschuss entsteht. Die für die Werkstoffe jeweils gezahlten finanziellen Beihilfen einschließlich Gemeinkostenanteil sollten in ihrer Gesamtheit durch die für diese Werkstoffe jeweils eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außerdem sollen die aus der Anwendung des Tarifs gewonnenen Mittel einen möglichen progressiven Anstieg der Erfassung ohne Schwelleneffekt bewirken, der aber für die Hersteller mittelfristig überschaubar ist. (26) Das von Eco-Emballages vorgeschlagene und der Neuzulassung von 1999 beigefügte Lastenheft enthält im Übrigen folgende "Grundsätze": "Der Tarif für die Hersteller ist bei den zugelassenen Gesellschaften einheitlich, denn er wird nach dem beitragspflichtigen Gesamtaufkommen für diese Gesellschaften berechnet. Finanztransfers zwischen zugelassenen Gesellschaften sind denkbar, um der Spezifik ihres beitragspflichtigen Aufkommens hinsichtlich des Wertstoffgehalts Rechnung zu tragen. In ihren Geschäftsprognosen berücksichtigen die zugelassenen Gesellschaften solche Finanztransfers in dem Bestreben, jeweils für das Geschäftsjahr eine Ausgewogenheit (keinen Überhang) der vorzunehmenden Transfers zu erreichen."(6) (27) Laut ursprünglich angemeldetem Mustervertrag hatten die Mitgliedsverträge eine Laufzeit von drei Jahren mit stillschweigender Verlängerung um jeweils ein Jahr, falls nicht sechs Monate vor Ablauf einer solchen Jahresfrist die Kündigung erfolgte. Etwa 75 % der zum Ende 1998 laufenden Verträge waren dieser Art, was 94 % der Beiträge entsprach. Mit der Neuzulassung von 1996 wurde die Laufzeit auf sechs Jahre mit der Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung um jeweils drei Jahre angehoben. Bei Nichterfuellung seitens eines der Vertragspartner ist gemäß Artikel 13 des Mustervertrags eine vorzeitige Auflösung möglich. (28) Zudem ist in der Fassung von Juli 2000 festgelegt, dass bei verspätetem Beitrag Verzugszinsen - gesetzlicher Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte - für jeden Beitritt nach dem 31. Dezember 1993 zu berechnen sind, "um keine Diskriminierungen zwischen den Mitgliedern aufkommen zu lassen". (29) Der Vertrag mit dem Hersteller sieht außerdem vor, dass Eco-Emballages sämtliche finanziellen und kommerziellen Informationen, die ihr vom Hersteller gegeben werden oder von denen sie möglicherweise in Erfuellung des Vertrags Kenntnis erlangt, absolut vertraulich behandelt. 4. Verträge mit der kommunalen Körperschaft (30) Die von den Herstellern gezahlten Gelder werden mittels mehrerer Vertragsarten an die kommunalen Körperschaften weitergegeben. Eco-Emballages schloss anfangs "Einwerkstoffverträge", "Übergangsverträge" und "Verträge über Pilotstandorte" ab, während heute ausschließlich "Vollprogramm-Verträge" zur Mehrwerkstofferfassung aktuell sind. Laut Mustervertrag besteht "der Zweck darin, die Beziehungen zwischen Eco-Emballages und der Körperschaft zu regeln, die sich verpflichtet, ein Projekt des getrennten Sammelns der fünf Werkstoffe zu erarbeiten". (31) Gemäß Zulassung schließt Eco-Emballages auf Wunsch mit kommunalen Körperschaften Verträge über Verpackungsmengen bis zu der Höhe ab, wie Hersteller wiederum mit ihr vertragliche Bindungen eingegangen sind. Der entsprechende Vertrag hält sich an die Vorschriften der Gebietskörperschaftsordnung (legislativer Teil) und der Gemeindeordnung (verwaltungsrechtlicher Teil). (32) Der Programmvertrag in der Fassung vom 8. Juli 1994 wird für einen Zeitraum von sechs Jahren geschlossen. Gemäß Artikel 12 dieses Vertrags bietet Eco-Emballages jeweils bei Erneuerung seiner eigenen Zulassung den Körperschaften einen Vertragszusatz über Verlängerung für einen von beiden Seiten zu bestimmenden Zeitraum an, der allerdings die Laufzeit der neuen Zulassung nicht überschreiten darf. Nach Aussage von Eco-Emballages entspricht eine Laufzeit von sechs Jahren dem Wunsch der kommunalen Körperschaften, die in Anbetracht der umfangreichen Investitionen eine gewisse Dauerhaftigkeit in dieser Beziehung anstreben. Bei Nichterfuellung des Vertrags seitens einer der Vertragspartner ist gemäß Artikel 14 des Vertrags eine Auflösung möglich. (33) Im Rahmen eines Vollprogramm-Vertrags bietet Eco-Emballages den kommunalen Körperschaften eine Rücknahmegarantie für Verpackungsabfälle aus Haushalten, die in der erforderlichen Qualität (unter Einhaltung der technischen Mindestvorschriften, "TMV") gesammelt und sortiert sind und verwertet werden können. Der Körperschaft steht es frei, diese Garantie für einige oder alle Werkstoffe nicht anzunehmen. (34) Entscheidet sich die Körperschaft für die Rücknahmegarantie, dann liefert sie laut Vertrag während seiner Laufzeit sämtliche nach den TMV sortierten Mengen (in Tonnen) des entsprechenden Werkstoffs an den (die) benannten Rücknahmebetrieb(e). Nach Aussage von Eco-Emballages entschied man sich für diese Forderung, um die Berechnung der Finanzhilfen sowie die Kontrolle über die tatsächliche Verwertung sämtlicher Verpackungen zu ermöglichen. (35) Sollte jedoch während der Vertragslaufzeit die Körperschaft einen neuen, innovativen Weg der Verwertung ermittelt haben, kann eine Ausnahme vom Grundsatz der Rücknahme durch den benannten Rücknahmebetrieb vereinbart werden. Für diese Ausnahme ist die Zustimmung der Branche, die sich üblicherweise mit der Verwertung befassen würde, erforderlich. (36) Entscheidet sich die Körperschaft nicht für die Rücknahmegarantie bei einem, mehreren oder allen Werkstoffen, dann hat sie sich laut Vertrag davon zu überzeugen, dass die von ihr beauftragten Rücknahmebetriebe alle nach den TMV sortierten Mengen (in Tonnen) zurücknehmen, mittels geeigneter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.