Europäische Union

2001/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0663. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iche Bindungen eingehen, um Finanzhilfen im Gegenzug zur Schaffung der Dienstleistung des getrennten Sammelns von Verpackungsabfällen aus Haushalten und bei Vorlage von Nachweisen für deren Verwertung zu erhalten, und zudem die sortierten Haushaltsverpackungen an Rücknehmer verkaufen, die ihnen diese Nachweise für die Verwertung verschaffen, handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit industrieller oder kommerzieller Art in diesem Sinne. Dass die Körperschaften dies im Rahmen der ihnen zukommenden Pflicht der Beseitigung von Haushaltsabfällen tun, reicht nicht aus, um festzustellen, dass es sich um die Ausübung der staatlichen Machtbefugnis handelt. Daher gelten gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag für diese Vereinbarungen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe - die dem Gemeinwohl dienende Hausmüllentsorgung, mit der die Gemeinden und andere kommunale Körperschaften betraut sind - rechtlich oder tatsächlich verhindert. (71) Da eine Reihe von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten kommt, ist der Vertrag mit Herstellern geeignet, sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken. Die anderen Verträge betreffen die Weitergabe der Beiträge der Hersteller an die kommunalen Körperschaften, damit diese die Verpackungen sammeln und sie durch die Rücknehmer verwerten lassen. Die Änderungen der Finanzhilfen für die Körperschaften wirken sich wiederum auf die Beiträge der Hersteller aus. Daraus folgt, dass die Regelung ein Ganzes ist und die Verträge in ihrer Gesamtheit somit spürbare. sofortige oder potentielle Wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. b) Satzung (72) Die Satzung enthält keine Ausschließlichkeitsklausel, mit der die Handlungsfreiheit der Teilhaber auf den relevanten Geschäftsfeldern begrenzt würde, und steht daher nicht in Widerspruch zu Artikel 81 EG-Vertrag. c) Laufzeit und Umfang der Verträge mit Herstellern (73) Da alle Hersteller zur jährlichen Kündigung berechtigt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der Vertragsdauer die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Hersteller nicht unzulässig eingeschränkt ist, dass zudem ein konkurrierendes System die Möglichkeit hat, sich im Beteiligungsgeschäft zu behaupten, und somit kein Rechtsausschluss besteht. (74) Da ausdrücklich bestätigt wird(10), dass ein Hersteller die freie Wahl hat, sich an dem System entweder nur für einige Werkstoffe oder für die Gesamtheit bzw. einen Teil der Verpackungen aus dem jeweiligen Werkstoff zu beteiligen, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Vertragsumfangs die gleiche Schlussfolgerung wie in Erwägungsgrund 73 zutrifft. (75) Was im Vertrag mit Herstellern die Klausel über Verzugszinsen wegen verspäteten Beitrags betrifft, die bei Beitritten nach dem 31. Dezember 1993 zu berechnen sind, so ist sie unproblematisch in Bezug auf den Zugang konkurrierender Systeme zum Beteiligungsgeschäft und spricht ebenfalls nicht für eine offensichtliche missbräuchliche Ausnutzung. d) Laufzeit und Umfang der Verträge mit kommunalen Körperschaften (76) Da ausdrücklich bestätigt wird(11), dass kommunale Körperschaften jederzeit kündigen können, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der Vertragsdauer die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der kommunalen Körperschaften nicht unzulässig eingeschränkt ist und zudem ein konkurrierendes System die Möglichkeit hat, sich im Sammel- und Sortiergeschäft zu behaupten, und somit kein Rechtsausschluss besteht. (77) Da ausdrücklich bestätigt wird(12), dass die kommunalen Körperschaften für einen oder mehrere Werkstoffe mit Eco-Emballages und für die übrigen Werkstoffe mit einer anderen Erfassungsstelle vertragliche Bindungen eingehen können, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Vertragsumfangs die gleiche Schlussfolgerung wie in Erwägungsgrund 76 zutrifft. (78) Die Pflicht der kommunalen Körperschaft, für alle sortierten Mengen (Tonnen) eines beliebigen Werkstoffs mit Eco-Emballages Verträge zu schließen, stellt in diesem Fall keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Der Grund dafür liegt darin, dass die Klausel, der zufolge die Körperschaft nach eigenem Ermessen ihren Vertrag aufkündigen kann, keine Ausschließlichkeit begründet, welche die Wettbewerbssituation am Markt des getrennten Sammelns spürbar beeinträchtigen würde. e) Laufzeit der Branchenverträge (79) Diese Verträge laufen sechs Jahre; Eco-Emballages schließt nur einen "Branchen"-Vertrag pro Werkstoff ab. Eco-Emballages ist verpflichtet, den kommunalen Körperschaften, die sich für die Rücknahmegarantie pro Werkstoff entscheiden, die betreffende Branche als benannten Rücknehmer anzugeben. Diese Ausschließlichkeit ist einseitig, und die Branchen können mit möglicherweise bestehenden anderen Systemen zusammenarbeiten, ohne dass der Vertrag sie daran hindert. Für zwei Werkstoffe (Aluminium und Stahl) von fünf gibt es im Übrigen den vorhandenen Informationen zufolge nur einen Hersteller auf dem französischen Markt, und somit entfällt die Wahl der Branche. Will die kommunale Körperschaft keine Rücknahmegarantie, dann kann sie den Rücknahmebetrieb nach eigenem Ermessen aussuchen, und jeder beliebige Rücknehmer kann auf diese Weise Zugang zum Geschäft der Verwertung der von den kommunalen Körperschaften gesammelten Werkstoffe haben. (80) Da Eco-Emballages den kommunalen Körperschaften nicht selbst die Rücknahme garantieren kann, bedarf es dazu eines Branchenvertrags für jeden Werkstoff für die Laufzeit der Pflichterfuellungen. Ausgehend von den vorhandenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass der Zugang zum Verwertungsgeschäft mit dem Bestehen dieser Verträge nicht nennenswert eingeschränkt ist, da die Rücknahmegarantie für die kommunalen Körperschaften fakultativ ist und das System von Eco-Emballages nur etwas mehr als ein Drittel der Verpackungsabfälle auf dem französischen Markt betrifft (1997 waren es 5,4 Mio. t Verpackungsabfälle aus Haushalten im Vergleich zu derzeitig 13 Mio. t Verpackungsabfälle). Glas ist der einzige Werkstoff, der überwiegend in das System von Eco-Emballages oder von Adelphe geleitet wird, und da es sich hinsichtlich der Branche um einen berufsständischen Verband handelt, der das System aufgebaut hat, das danach von den Gemeinschaftssystemen übernommen wurde, kann nicht dem Eco-Emballages-System zugeschrieben werden, dass es nennenswerten Einfluss auf das Verwertungsgeschäft ausübe. Angesichts dieser besonderen Gegebenheiten des französischen Marktes vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die Laufzeit dieser Verträge keine Einschränkung des Wettbewerbs darstellt, die im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag stuende. f) Eingreifen in die Verträge am Verwertungsmarkt (81) Die angemeldeten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen, die den vom Rücknehmer an die kommunale Körperschaft zu zahlenden Mindestrücknahmepreis und damit eine Relation betreffen, mit der Eco-Emballages nichts zu tun hat. Dieser Mindestrücknahmepreis ist in den Verträgen mit der Körperschaft und mit der Branche für eine Dauer von sechs Jahren festgelegt. Er ist indessen letzten Endes ein "Mindest"-Preis; der gezahlte Preis hängt von der Marktsituation ab und ist immer Null oder positiv. Eco-Emballages wirkt an der Festlegung dieses Preises mit, denn das System beruht auf einer Teilung der Kosten zwischen Herstellern, kommunalen Körperschaften und Branchen, und als Schnittstelle zwischen diesen Seiten fungiert diese Gesellschaft. Im Übrigen könnte sie diesen Preis den kommunalen Körperschaften nicht garantieren, wenn sie nicht an seiner Festlegung beteiligt wäre. Mit diesem Einschalten von Eco-Emballages in die Bedingungen für den Ankauf der kommunal gesammelten Verpackungsabfälle durch die Branchen soll vermieden werden, dass die kommunalen Körperschaften den Marktrisiken ausgesetzt sind und zahlen müssen, um ihre Verpackungsabfälle wiederverwerten zu lassen, was dazu angetan wäre, sie vom Anschluss an das System abzuhalten. So ermöglicht das Bestehen dieses Mindestpreises den Kommunen, dem System beizutreten und ihre sortierten Mengen der Verwertung zuzuführen. Der tatsächlich gezahlte Preis kann immer über den festgesetzten Mindestpreis hinausgehen. Für Eco-Emballages ergibt sich nur mittelbar ein Gewinn. Aus diesen Gründen befinden sich auch das Bestehen und die Ergebnisse dieses Eingreifens nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. g) Nutzung des "Grünen Punkts" (82) Soweit Eco-Emballages verpflichtungsgemäß anderen Gemeinschaftssystemen die Möglichkeit einräumt, bei Teilung der von Pro Europe verlangten Beträge im eigenen System den "Grünen Punkt" zu nutzen, begründet der Vertrag über die Vergabe der Hauptlizenz in Frankreich an Eco-Emballages keine unzulässige Ausschließlichkeit und steht damit nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (83) Was das Recht und die Pflicht der Hersteller zur Anbringung des "Grünen Punkts" auf den Verpackungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit der Entscheidung zu DSD in einem deutschen Zusammenhang bei einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag die Praxis verurteilt, der zufolge die zu zahlende Gebühr nicht an die Nutzung der den Hersteller von seinen Pflichten der Verpackungsrücknahme und -Verwertung freistellenden Dienstleistung, sondern lediglich an die Nutzung des "Grünen Punkts" auf seinen Verpackungen gebunden ist. Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen zur Nutzung des "Grünen Punkts" durch Hersteller, die parallel oder vollständig an einem Einzelsystem oder einem anderen Gemeinschaftssystem teilhaben, begründen die den Hersteller bindenden Bedingungen keine Ausschließlichkeit zugunsten von Eco-Emballages und zu Lasten ihrer gegenwärtigen und potentiellen Mitbewerber. Zudem stellen sich zur Zeit auf dem französischen Markt nicht die Probleme, die im Fall DSD zur negativen Entscheidung wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung geführt haben. (84) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass Eco-Emballages keinen Beitrag für die Nutzung des "Grünen Punkts" auf der Verpackung einfordern kann, wenn ein damit versehenes Erzeugnis ausgeführt und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Desgleichen wird kein Beitrag an Eco-Emballages fällig, wenn ein mit dem "Grünen Punkt" versehenes Erzeugnis in Frankreich von einem konkurrierenden System übernommen wird. (85) Bei diesem Sachverhalt stehen die von Eco-Emballages zur Nutzung des "Grünen Punkts" ausgeführten Verträge und Klauseln nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. h) Schlussfolgerung (86) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und sofern die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden, fallen die Einführung und die Betreibung des Eco-Emballages-Systems nach den geltenden Bestimmungen und Verträgen nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der ihr zur Kenntnis gebrachten Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung der unter Erwägungsgrund 61 dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungen, stellt die Kommission fest, dass es für sie keinen Anlass gibt, wegen der in der vorliegenden Fassung angemeldeten Vereinbarungen über ein von Eco-Emballages SA eingerichtetes System des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Eco-Emballages SA 44, avenue Georges Pompidou F - 92302 Levallois-Perret Cedex. Brüssel, den 15. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 227 vom 9.8.2000, S. 6. (4) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (5) Früher war die Gesellschaft Lizenznehmer nach einem Vertrag mit DSD (Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG). (6) Nach Auskunft von Eco-Emballages finden keine derartigen Transfers mehr statt. Soweit es sie gab, stellten die eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen dar. In der Vergangenheit war Eco-Emballages effektiv ein geringer Teil der Verpflichtungen von Adelphe in Bezug auf Werkstoffe wie Glas übertragen worden und wurde dafür ein finanzieller Ausgleich gezahlt. (7) Für 1997 sind folgende Zahlen zu nennen: Eco-Emballages entfielen 1,24 Mio. t von 2,3 Mio. t Glas, 0,81 Mio. t von 0,9 Mio. t Kunststoff, 0,89 Mio. t von 1,0 Mio. t Papier/Larton und 0,36 Mio. t von 0,4 Mio. t Metall. (8) Siehe dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Autotrasporti Librandi, C-38/97, Slg. 1998, S. I-5955, Randnummer 37. (9) Siehe hierzu auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.1998, Kommission/Italien, 118/85, Slg. S. 2599 Randnummer 7 und vom 18. März 1997, Diego Cali & Figli, C-343-95, Slg. 1997, S. I-1547, Randnummer 16. (10) Nach Aussage von Eco-Emballages war dies bereits vor Abänderung der betreffenden Klausel der Fall. (11) Nach Aussage von Eco-Emballages könnte eine kommunale Körperschaft als Amt ohnehin gemäß einer durchaus üblichen französischen Rechtsprechung jederzeit ihre Verträge willkürlich aufkündigen. (12) Eco-Emballages kann anhand eines Vertrags belegen, dass dies schon vor Abänderung der betreffenden Klausel so war.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.