2001/663/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 31/08/2001 S. 0037 - 0048
Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/34.950 Eco-Emballages) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1611) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/663/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Antrag zur Erteilung eines Negativattests und die Anmeldung im Hinblick auf Freistellung, die am 17. Dezember 1993 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurden, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINFÜHRUNG (1) Eco-Emballages SA (nachstehend "Eco-Emballages") organisiert auf dem französischen Hoheitsgebiet ein System des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten. Mit diesem System soll den in der Verpackungsverordnung Frankreichs festgelegten Anforderungen entsprochen werden. Die Anmeldung betrifft die Vereinbarungen, die der Funktionsweise des Systems zugrunde liegen. Die Entscheidung bezieht sich auf die angemeldeten Verträge in ihrem heutigen Geltungsstand, d. h. mit den im Verlauf des Verfahrens eingetretenen Veränderungen sowie den Veränderungen, die von Eco-Emballages auf Ersuchen der Kommission, wie nachfolgend ausgeführt, vorgenommen wurden. B. ORDNUNGSPOLITISCHER RAHMEN (2) Für die Entsorgung von Abfällen aus aufgegebenen Verpackungen gilt in Frankreich die am 1. April 1992 verabschiedete und seit dem 1. Januar 1993 in Kraft befindliche Verordnung Nr. 92-377 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Beseitigung von Abfällen und die Verwertung von Werkstoffen in seiner geänderten Fassung (nachstehend "VVO"). Die Mitgliedstaaten haben hier auch gemeinschaftliche Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(4) ergeben. (3) Gemäß Artikel 1 gilt die französische VVO für alle Verpackungen, die in Haushalten als Endverbraucher anfallen. Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ist unter "Hersteller" jeder zu verstehen, der seine Produkte verpackt oder verpacken lässt, um sie in Verkehr zu bringen, und unter "Verpackung" jede Form von Behältnissen oder Trägern, die dazu bestimmt sind, ein Produkt aufzunehmen und dessen Transport bzw. Darbietung zum Verkauf zu erleichtern. (4) Artikel 4 der VVO legt fest, dass ein Hersteller bzw. Importeur, dessen Produkte in Verpackungen vermarktet werden, oder, falls der Hersteller bzw. Importeur nicht festgestellt werden kann, der für das erstmalige Inverkehrbringen der entsprechenden Produkte Verantwortliche verpflichtet ist, "zur Beseitigung aller seiner Verpackungsabfälle beizutragen bzw. dafür zu sorgen" (nachfolgend bezeichnet der Begriff "Hersteller" jede Person mit dieser Verpflichtung). In dem Artikel wird weiter ausgeführt, dass sich der Hersteller entweder an eine Stelle bzw. ein Unternehmen wenden kann (nachfolgend "Stelle", wenn von einem Gemeinschaftssystem die Rede ist), die (das) behördlich zugelassen ist und somit die Entsorgung ordnungsgemäß durchzuführen hat, oder selbst die Verpackungen zurücknimmt und dazu ein Pfandsystem aufbaut bzw. speziell für diesen Zweck Abnahmestellen einrichtet (Einzelsystem). (5) Die Identifizierung der Erzeugnisse von Herstellern, die sich einer Entsorgungsstelle angeschlossen haben, wird in Artikel 4 Absatz 2 VVO gefordert. In dieser Bestimmung heißt es: "Er identifiziert die Verpackungen, die er von einer Stelle übernehmen lässt [...], und zwar nach den Modalitäten, wie sie von ihnen gemäß vorstehendem Artikels festgelegt wurden." Artikel 5 sieht vor, dass "Personen [...], die für die Beseitigung ihrer gebrauchten Verpackungen die Dienstleistungen einer Stelle [...] in Anspruch nehmen, einen Vertrag eingehen, in dem u. a. die Art der Identifizierung dieser Verpackungen, das voraussichtliche Volumen der jährlich abzunehmenden Abfälle [...] genau aufgeführt sind." In Artikel 10 ist festgelegt, dass ein Hersteller, der sich für die Einrichtung eines Pfandsystems entscheidet, dies auf seinen Verpackungen deutlich sichtbar macht, und dass ein Hersteller, der spezielle Abnahmestellen einrichtet, die Kontrollverfahren für sein System von den zuständigen Behörden genehmigen lässt. Am 21. Dezember 1999 ist Artikel 10 VVO dahingehend geändert worden, dass nicht mehr die Pflicht besteht, die Verpackungen mit einem Hinweis auf das Einzelsystem zu versehen. (6) Artikel 6 der VVO besagt, dass eine Stelle von den zuständigen Ministern (federführend ist das Umweltministerium) für diese Tätigkeit eine Zulassung über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erhalten kann. Die entsprechende Stelle schließt dann Vereinbarungen mit Herstellern wie auch mit Abhol- und Rücknahmediensten und mit Gebietskörperschaften ab. Dem Zulassungsantrag ist ein Lastenheft beizufügen, aus dem die Grundlagen für den finanziellen Beitrag ersichtlich sind, der den Herstellern abverlangt wird, damit die Stelle die nach eingesetzten Werkstoffen sortierten Verpackungen zum Nullwert bzw. zu einem Positivwert bereitstellen kann. Desgleichen sind in dem Lastenheft die Grundlagen für die Zahlungen festzulegen, die von der zugelassenen Stelle zu leisten sind, um den Gebietskörperschaften die ihnen möglicherweise durch die Abfallsortierung entstehenden Mehrkosten zu erstatten. (7) Nach Maßgabe von Artikel 8 VVO ist die zugelassene Stelle verpflichtet, bestimmten Behörden jährlich über die Tätigkeit sowie über die Ergebnisse im Bereich der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen zu berichten. (8) Mit Verfügung vom 23. Juli 1992 zu der in der VVO vorgesehenen Zulassung wurde eine beratende Zulassungskommission eingesetzt, der 33 Mitglieder angehörten: fünf Vertreter des Staates, sechs Vertreter der kommunalen Körperschaften, sieben Vertreter von führenden Fachverbänden der verpackte Ware anbietenden Produktionsbetriebe, fünf Vertreter von führenden Fachverbänden der Verpackungsmaterial und Verpackungen herstellenden Gewerbezweige, zwei Vertreter von führenden Fachverbänden von Vertriebsunternehmen, zwei Vertreter von führenden Fachverbänden der Unternehmen für Abfallbeseitigung und Werkstoffverwertung, je drei Vertreter von Umweltschutzvereinigungen und Verbraucherverbänden. Diese Kommission hat insbesondere Stellungnahmen zu den Zulassungsanträgen abzugeben; außerdem wird sie über die jährlichen Tätigkeitsberichte der zugelassenen Stellen unterrichtet. (9) Sobald eine Stelle ein ihre Regelung betreffendes Lastenheft zur Genehmigung durch die zuständigen Minister einreicht, kontrollieren die Behörden die Erfuellung einer Reihe bereits feststehender allgemeiner Kriterien und können dann noch weitere Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag auferlegen oder auch den in diesem Antrag formulierten Vorschlägen nicht folgen. (10) Es zeigt sich im Übrigen, dass in Frankreich die Tarife sowohl im Vorfeld (d. h. die Beiträge der Hersteller, die den Systemen für das getrennte Sammeln und die Verwertung von Verpackungsabfällen aus Haushalten angeschlossen sind) als auch nach dem Sammeln (d. h. die Finanzhilfen an die kommunalen Körperschaften) gegenwärtig von den staatlichen Behörden für zugelassene Stellen mit demselben Aufgabenbereich in gleicher Höhe festgesetzt werden. Denn der jüngste Vorschlag für die Tarife der einzelnen in Frankreich zugelassenen Stellen stützt sich auf die gleiche unabhängige Studie (von dem Marktforschungsinstitut SOFRES) zu den Kosten des getrennten Sammelns von Hausmüll und des Systemmanagements. Zu den auf diese Weise ohne Differenzierung nach kommunalen Körperschaften pro Werkstoff veranschlagten Kosten kommen die strukturellen Aufwendungen der Stelle hinzu. Den französischen Behörden zufolge würden differenzierte Tarife im nachgelagerten Bereich die kommunalen Körperschaften veranlassen, sich auf den höchsten Tarif zu orientieren, was wiederum den Tarif im Vorfeld und damit die Verbraucherpreise in die Höhe treiben könnte. Differenzierte Tarife im Vorfeld würden indessen die Hersteller dazu bringen, sich der Stelle mit dem niedrigsten Tarif anzuschließen. Den französischen Behörden zufolge wären also differenzierte Tarife für das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht sowie für die Leistungskraft und die Nachhaltigkeit der Systeme verhängnisvoll. Sie machen geltend, dass mithin die Beibehaltung von zwei oder mehreren zugelassenen Stellen mit gleichem Geschäftsfeld zur Einheitlichkeit der Tarife führt. Eine Differenzierung insbesondere hinsichtlich der den Gemeindeverwaltungen gebotenen Serviceleistung sowie der Wettbewerb um bessere Leistungen oder innovative Lösungen anlässlich einer Neuverhandlung der Zulassungen sind damit nicht ausgeschlossen. C. ANMELDER UND SEINE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (11) Eco-Emballages ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die 1992 gegründet wurde und ihren Sitz in Levallois-Perret, Frankreich, hat. Ihre Anteilseigner sind die als Ecopar bezeichnete Gesellschaft zur Finanzierung von Eco-Emballages, die von Herstellern und deren Fachverbänden gebildet wird (70 % des Kapitals), die fünf Industriezweige Stahl, Aluminium, Papier/Karton, Kunststoffe und Glas (je 4 % des Kapitals), im Vertrieb tätige Unternehmen und deren Fachverbände sowie satzungsgemäß ihre Verwaltungsratsmitglieder. (12) Die Gesellschaft ist von den zuständigen Ministern zugelassen worden, um die Übernahme der Abfälle aus aufgegebenen gebrauchten Verpackungen, für die Hersteller bzw. Importeure von in den Haushalten verbrauchten oder verwendeten Erzeugnissen mit ihr Verträge geschlossen haben, sicherzustellen. Die erste Zulassung wurde am 12. November 1992 für einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1993, erteilt. Am 30. August 1996 wurde die Zulassung für eine Laufzeit von sechs Jahren ab 1. Juli 1996 und am 11. Juni 1999 wiederum für eine Laufzeit von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1999, verlängert. (13) Sie schließt nach wie vor Verträge mit: - der Gesellschaft Pro Europe über die Nutzung des Zeichens und der Marke "Grüner Punkt" (nachfolgend "Grüner Punkt"); - "Herstellern", die nicht selbst für die Beseitigung der Abfälle Sorge tragen wollen. Als Mitglied von Eco-Emballages kommt der Hersteller seiner Verpflichtung aus der VVO nach. Eco-Emballages finanziert sich mit den Beiträgen, die von den am System beteiligten Herstellern gezahlt werden; - "kommunalen Körperschaften", d. h. mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die in Frankreich gesetzlich verpflichtet sind, für die Beseitigung von Abfällen aus Haushalten generell zu sorgen. Denn mit der Müllabfuhr sind die kommunalen Körperschaften befasst, die entweder selbst tätig werden oder einen Betrieb damit beauftragen. Aufgrund vertraglicher Bindungen mit Eco-Emballages erhalten sie von dieser Gesellschaft dafür Finanzhilfen; - der Wirtschaft, d. h. mit den "Branchen", die sich zur Verwertung der rückgewonnenen Rohstoffe verpflichten. Nach der Sortierung werden die Verkaufsverpackungen zur Verwertung an den (die) Rücknehmer weitergegeben. Eco-Emballages erhält von den Gebietskörperschaften regelmäßig Berichte, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwertung tatsächlich stattgefunden hat. Die Gesellschaft entwickelte außerdem ein Modell "operative Rücknahmeverträge", die zwischen benannten Rücknahmebetrieben und kommunalen Körperschaften geschlossen werden können, sowie ein Vertragsmodell "Forschung und Entwicklung". (14) 1997 hatte Eco-Emballages einen Nettoumsatz von 565,6 Mio. FRF (entsprechend den Beiträgen der Hersteller); das Gesamtbetriebsergebnis belief sich unter Einrechnung der Auflösung von Rückstellungen für spätere Belastungen auf insgesamt 1,463 Mrd. FRF 1998 betrugen ihr Nettoumsatz 504,5 Mio. FRF und das Gesamtbetriebsergebnis 790,5 Mio. FRF. 1999 waren dies 600 Mio. FRF bzw. 1,042 Mrd. FRF. Der Umsatz für das Jahr 2000 belief sich auf 1,12 Mrd. FRF. D. ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN (15) Die Anmeldung betrifft die Satzung von Eco-Emballages, den Vertrag über die Nutzung des "Grünen Punkts", den Mustervertrag mit Herstellern, den Mustervertrag mit kommunalen Körperschaften, die Muster-Branchenverträge, den operativen Rücknahmevertrag (als Anhang zum Branchenvertrag) sowie den Mustervertrag über Forschung und Entwicklung. (16) Eco-Emballages hat im Laufe des Verfahrens einige angemeldete Verträge aktualisiert bzw. ersetzt. Im Einverständnis mit dem Anmelder bezieht sich die Entscheidung der Kommission auf die angemeldeten Verträge in ihrem heutigen Geltungsstand. 1. Die Satzung (17) Laut Satzung besteht der Geschäftsgegenstand von Eco-Emballages u. a. in der Organisierung von Systemen zur Beseitigung von Abfällen und zur Rückgewinnung von Werkstoffen, dabei insbesondere zur Abnahme von Verpackungen aus Unternehmen, die unter die Verpflichtungen nach dem eingangs erwähnten Gesetz Nr. 75-633 und dessen Durchführungsverordnungen fallen. 2. Vertrag über die Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" (18) Der "Grüne Punkt" wird im Eco-Emballages-System für die mit der VVO geforderten Identifizierung der Erzeugnisse der angeschlossenen Hersteller verwendet. (19) Ab dem 10. Dezember 1996 ist Eco-Emballages gemäß Vertrag mit der Packaging Recovery Organisation Europe oder Pro Europe SPRL ("Pro Europe") Hauptlizenznehmer auf dem französischen Hoheitsgebiet für die ausschließliche Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" und für die Erteilung von Unterlizenzen an die Mitglieder(5). Eco-Emballages ist zudem verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu unterrichten, dass für den Gebrauch des "Grünen Punkts" außerhalb Frankreichs die Genehmigung der zuständigen Seite erforderlich ist. (20) Wie die dritte Zusatzvereinbarung mit Pro Europe besagt, hat ab dem 4. Dezember 1998 Eco-Emballages auch die Pflicht, Unterlizenzen an "systems active regionally and/or for specific materials" ("Regionale Systeme bzw. an Systeme, die besondere Werkstoffe erfassen") in Frankreich zu vergeben, vorausgesetzt, dass diese den Verpflichtungen zum Sammeln und zur Verwertung von Verpackungsabfällen nach Maßgabe der Richtlinie 94/62/EG und bestimmten weiteren festgelegten Voraussetzungen nachkommen. So hat Eco-Emballages an die Gesellschaft Adelphe SA (nachstehend "Adelphe") bis zum 31. Dezember 2002 eine nicht ausschließliche Unterlizenz zur Nutzung des Zeichens "Grüner Punkt" innerhalb des eigenen Systems auf französischem Hoheitsgebiet vergeben. Adelphe hat an Eco-Emballages eine Summe zu zahlen, die ihrem Anteil an den von Pro Europe geforderten Gebühren entspricht. 3. Vertrag mit dem Hersteller (21) Eco-Emballages bietet den Herstellern entweder einen Standard-Mitgliedsvertrag oder einen vereinfachten Vertrag für kleinere Beteiligte, die als Einzelunternehmen auftreten oder in Interessengemeinschaften bzw. Verbänden zusammengeschlossen sind und die einen Jahresumsatz vor Steuern an für Endverbraucher bestimmten verpackten Waren auf französischem Hoheitsgebiet von unter 2 Mio. FRF haben. (22) Der Hersteller wird berechtigt und effektiv dazu verpflichtet, seine Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" zu versehen, denn die zum System gehörenden Erzeugnisse fallen vertragsgemäß unter die Identifizierungspflicht. Laut Artikel 3 Absatz 1 des Mustervertrags erstreckt sich das Recht der Verwendung auf alle vom Vertragspartner hergestellten, eingeführten, vermarkteten bzw. in Verkehr gebrachten Erzeugnisse. Gegen Zahlung des Beitrags befreit Eco-Emballages den Hersteller von seiner Verpflichtung zur Beseitigung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen. (23) Der Hersteller hat nachträglich Erklärungen auszufuellen, auf deren Grundlage sein Beitrag berechnet wird. Dabei sind die mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Verpackungen, die von ihm in Frankreich vertrieben werden, einzubeziehen. (24) Der finanzielle Beitrag des Herstellers wird anhand einer Tariftabelle ermittelt. Seit Januar 1999 setzt sich der Tarif aus einem Pauschalpreis für die Verpackung und einem für jeden Werkstoff festgelegten Beitrag nach Gewicht zusammen. In dem gewichtsabhängigen Preis sind der Finanzaufwand für den jeweiligen Werkstoff und ein Teil der Gemeinkosten enthalten. (25) Im Vertrag ist festgelegt, dass sich der Tarif innerhalb der Laufzeit verändern kann. Eco-Emballages kann also beschließen, nach Zustimmung der Tarifkommission (deren Mitglieder von den Aktionären gestellt werden) und des Tarifmanagementausschusses (der sich aus den Vertretern der Hersteller, der Branchen und von Eco-Emballages zusammensetzt und bei der Zulassung errichtet wurde) höchstens einmal im Jahr den Beitrag anzugleichen. Die entsprechenden Vorschläge werden dem Verwaltungsrat von Eco-Emballages sowie den Behörden zur Genehmigung unterbreitet. Nach Maßgabe der Zulassungen von 1996 und 1999 erfolgt die Änderung entsprechend der sich erweiternden Aktivität des Vertragspartners bei den kommunalen Körperschaften und unter Berücksichtigung des veranschlagten Finanzaufwands je Werkstoff gemäß Artikel 6 VVO, der sich auf ökonomische, technische und ökologische Bewertungen stützt. Zugleich soll darauf hingewirkt werden, dass die Verpackungsabfallmengen (Gewicht und Volumen) sich bereits an der Quelle verringern. Der Tarif darf nicht zu "ungerechtfertigten Unterschieden bei den Verpackungsmaterialien führen". Mit den aus der Anwendung des Tarifs gewonnenen Mitteln soll die wirtschaftliche und finanzielle Ausgewogenheit der Regelung sichergestellt werden, ohne dass zum Ende des Geschäftsjahres ein Betriebsüberschuss entsteht. Die für die Werkstoffe jeweils gezahlten finanziellen Beihilfen einschließlich Gemeinkostenanteil sollten in ihrer Gesamtheit durch die für diese Werkstoffe jeweils eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außerdem sollen die aus der Anwendung des Tarifs gewonnenen Mittel einen möglichen progressiven Anstieg der Erfassung ohne Schwelleneffekt bewirken, der aber für die Hersteller mittelfristig überschaubar ist. (26) Das von Eco-Emballages vorgeschlagene und der Neuzulassung von 1999 beigefügte Lastenheft enthält im Übrigen folgende "Grundsätze": "Der Tarif für die Hersteller ist bei den zugelassenen Gesellschaften einheitlich, denn er wird nach dem beitragspflichtigen Gesamtaufkommen für diese Gesellschaften berechnet. Finanztransfers zwischen zugelassenen Gesellschaften sind denkbar, um der Spezifik ihres beitragspflichtigen Aufkommens hinsichtlich des Wertstoffgehalts Rechnung zu tragen. In ihren Geschäftsprognosen berücksichtigen die zugelassenen Gesellschaften solche Finanztransfers in dem Bestreben, jeweils für das Geschäftsjahr eine Ausgewogenheit (keinen Überhang) der vorzunehmenden Transfers zu erreichen."(6) (27) Laut ursprünglich angemeldetem Mustervertrag hatten die Mitgliedsverträge eine Laufzeit von drei Jahren mit stillschweigender Verlängerung um jeweils ein Jahr, falls nicht sechs Monate vor Ablauf einer solchen Jahresfrist die Kündigung erfolgte. Etwa 75 % der zum Ende 1998 laufenden Verträge waren dieser Art, was 94 % der Beiträge entsprach. Mit der Neuzulassung von 1996 wurde die Laufzeit auf sechs Jahre mit der Möglichkeit der stillschweigenden Verlängerung um jeweils drei Jahre angehoben. Bei Nichterfuellung seitens eines der Vertragspartner ist gemäß Artikel 13 des Mustervertrags eine vorzeitige Auflösung möglich. (28) Zudem ist in der Fassung von Juli 2000 festgelegt, dass bei verspätetem Beitrag Verzugszinsen - gesetzlicher Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte - für jeden Beitritt nach dem 31. Dezember 1993 zu berechnen sind, "um keine Diskriminierungen zwischen den Mitgliedern aufkommen zu lassen". (29) Der Vertrag mit dem Hersteller sieht außerdem vor, dass Eco-Emballages sämtliche finanziellen und kommerziellen Informationen, die ihr vom Hersteller gegeben werden oder von denen sie möglicherweise in Erfuellung des Vertrags Kenntnis erlangt, absolut vertraulich behandelt. 4. Verträge mit der kommunalen Körperschaft (30) Die von den Herstellern gezahlten Gelder werden mittels mehrerer Vertragsarten an die kommunalen Körperschaften weitergegeben. Eco-Emballages schloss anfangs "Einwerkstoffverträge", "Übergangsverträge" und "Verträge über Pilotstandorte" ab, während heute ausschließlich "Vollprogramm-Verträge" zur Mehrwerkstofferfassung aktuell sind. Laut Mustervertrag besteht "der Zweck darin, die Beziehungen zwischen Eco-Emballages und der Körperschaft zu regeln, die sich verpflichtet, ein Projekt des getrennten Sammelns der fünf Werkstoffe zu erarbeiten". (31) Gemäß Zulassung schließt Eco-Emballages auf Wunsch mit kommunalen Körperschaften Verträge über Verpackungsmengen bis zu der Höhe ab, wie Hersteller wiederum mit ihr vertragliche Bindungen eingegangen sind. Der entsprechende Vertrag hält sich an die Vorschriften der Gebietskörperschaftsordnung (legislativer Teil) und der Gemeindeordnung (verwaltungsrechtlicher Teil). (32) Der Programmvertrag in der Fassung vom 8. Juli 1994 wird für einen Zeitraum von sechs Jahren geschlossen. Gemäß Artikel 12 dieses Vertrags bietet Eco-Emballages jeweils bei Erneuerung seiner eigenen Zulassung den Körperschaften einen Vertragszusatz über Verlängerung für einen von beiden Seiten zu bestimmenden Zeitraum an, der allerdings die Laufzeit der neuen Zulassung nicht überschreiten darf. Nach Aussage von Eco-Emballages entspricht eine Laufzeit von sechs Jahren dem Wunsch der kommunalen Körperschaften, die in Anbetracht der umfangreichen Investitionen eine gewisse Dauerhaftigkeit in dieser Beziehung anstreben. Bei Nichterfuellung des Vertrags seitens einer der Vertragspartner ist gemäß Artikel 14 des Vertrags eine Auflösung möglich. (33) Im Rahmen eines Vollprogramm-Vertrags bietet Eco-Emballages den kommunalen Körperschaften eine Rücknahmegarantie für Verpackungsabfälle aus Haushalten, die in der erforderlichen Qualität (unter Einhaltung der technischen Mindestvorschriften, "TMV") gesammelt und sortiert sind und verwertet werden können. Der Körperschaft steht es frei, diese Garantie für einige oder alle Werkstoffe nicht anzunehmen. (34) Entscheidet sich die Körperschaft für die Rücknahmegarantie, dann liefert sie laut Vertrag während seiner Laufzeit sämtliche nach den TMV sortierten Mengen (in Tonnen) des entsprechenden Werkstoffs an den (die) benannten Rücknahmebetrieb(e). Nach Aussage von Eco-Emballages entschied man sich für diese Forderung, um die Berechnung der Finanzhilfen sowie die Kontrolle über die tatsächliche Verwertung sämtlicher Verpackungen zu ermöglichen. (35) Sollte jedoch während der Vertragslaufzeit die Körperschaft einen neuen, innovativen Weg der Verwertung ermittelt haben, kann eine Ausnahme vom Grundsatz der Rücknahme durch den benannten Rücknahmebetrieb vereinbart werden. Für diese Ausnahme ist die Zustimmung der Branche, die sich üblicherweise mit der Verwertung befassen würde, erforderlich. (36) Entscheidet sich die Körperschaft nicht für die Rücknahmegarantie bei einem, mehreren oder allen Werkstoffen, dann hat sie sich laut Vertrag davon zu überzeugen, dass die von ihr beauftragten Rücknahmebetriebe alle nach den TMV sortierten Mengen (in Tonnen) zurücknehmen, mittels geeigneter technischer Verfahren effektiv verwerten und die Körperschaft und Eco-Emballages darüber vierteljährlich unterrichten. Die Namen der von der Körperschaft ausgewählten Rücknehmer sind im Vollprogramm-Vertrag einzeln aufzuführen. (37) Im Rahmen des Vollprogramm-Vertrags und entsprechend der letzten Zulassung zahlt Eco-Emballages der Körperschaft unabhängig davon, ob diese sich für die Rücknahmegarantie entschieden hat oder nicht, nachstehende finanzielle Beihilfen: - eine Beihilfe für eine nach TMV sortierte Tonne je nach Werkstoff; - eine Beihilfe für die energetische Verwertung; - eine Beihilfe für Öffentlichkeitsarbeit; - befristete Beihilfen entsprechend besonderer Situation, z. B. Anlaufen der Erfassung, Hochhäuser, Streusiedlungen im ländlichen Raum, Sortierbeauftragte im Rahmen der Jugendbeschäftigungspolitik usw.; - eine Beihilfe für Container bei Sammlung von Glas durch freiwilliges Hinbringen. (38) Die Berechnung dieser finanziellen Hilfen stützt sich auf den genehmigten Tarif und ist aus den Verträgen ersichtlich. Dabei wird u. a. die an dem getrennten Sammeln tatsächlich beteiligte Einwohnerzahl berücksichtigt. (39) Der Mindestrücknahmepreis, den der benannte Rücknahmebetrieb an die Körperschaft zahlt, ist im Vollprogramm-Vertrag festgelegt. Sowohl nach der Erstzulassung als auch nach den Neuzulassungen von Eco-Emballages ist dieser Preis unter einigen Vorbehalten positiv für Stahl, Aluminium und Glas, wohingegen er für Papier/Karton und Kunststoff auf Null festgesetzt ist. (40) Wenn sich die kommunale Körperschaft nicht für die Rücknahmegarantie entschieden hat und mit einem Rücknahmebetrieb ihrer Wahl ein Vertragsverhältnis eingeht, verkauft sie die Erzeugnisse, wie im Zulassungsantrag von Eco-Emballages aus dem Jahr 1996 angeführt, zu den Finanzbedingungen des Marktes. 5. Branchenverträge und operative Rücknahmeverträge (41) Die Branchenverträge (bzw. Rücknahmevereinbarungen) regeln die Beziehungen zwischen Eco-Emballages und den Industriebetrieben, die die Verpflichtung eingehen, die gesammelten Verpackungen unter der Voraussetzung zurückzunehmen und zu verwerten, dass diese den TMV genügen. Dafür kommen fünf Branchen in Frage: - Stahl: zunächst die Aktiengesellschaft Sollac SA, deren Rechte und Pflichten im Jahr 2000 auf Usinor-Packaging SA übergegangen sind, - Aluminium: France Aluminium Recyclage SA, - Papier/Karton: Revipac, - Kunststoff: Valorplast SA und - Glas: Chambre syndicale des verreries mécaniques de France (CSVMF). (42) Eco-Emballages schließt für ein und denselben Werkstoff nicht mit mehreren Unternehmen oder Einrichtungen gleichzeitig Verträge. (43) Nach ihrer Verlängerung laufen die Vereinbarungen am 30. Juni 2004 (Stahl) bzw. am 31. Dezember 2004 (Aluminium, Papier/Karton, Kunststoff und Glas) ab. Eine Entscheidung zur Fortführung über den Endtermin hinaus wird in jedem Fall spätestens drei Monate vor Ablauf getroffen. (44) Auch eine Managementvereinbarung wird den Rücknahmeverträgen als Anhang beigefügt. Darin sind die Befugnisse, der Aufbau und die Funktionsweise der beiden zwischen der betreffenden Branche und Eco-Emballages zu bildenden Ausschüsse und die Einrichtung eines Kontos "Werkstoffe", das dem Anteil der Nettoeinnahmen von Eco-Emballages für den jeweiligen Werkstoff entspricht, festgelegt. Mit Hilfe einer Methode zur Berichtigung können durch Anwendung eines Korrekturfaktors, vor allem bei der Zuordnung der Gemeinkosten die verschiedenartigen Leistungen und die unterschiedlichen Verwertungsquoten je Werkstoff berücksichtigt werden. (45) Die effektive Rücknahme im Rahmen einer Rücknahmegarantie erfolgt nicht durch diese Branchen, sondern durch Betriebe, die jeweils von ihnen benannt sind und somit als "benannte Rücknehmer" bezeichnet werden. Eco-Emballages erklärt, keinen Einfluss auf die Wahl der benannten Rücknehmer zu haben. Die zwischen den benannten Rücknahmebetrieben und den kommunalen Körperschaften geschlossenen Verträge, die sogenannten "operativen Rücknahmeverträge", sind jedoch Gegenstand von Musterverträgen, "um die von den Branchen gegebene Garantie nicht zu beeinträchtigen". Jeweils ein Muster außer für Kunststoff wurde in diesem Zusammenhang von Eco-Emballages angeboten. (46) In den einzelnen Rücknahmeverträgen muss festgelegt sein, dass bei Rücknahmegarantie die jeweilige kommunale Körperschaft der Branche bzw. dem Rücknahmebetrieb das ausschließliche Recht der Rücknahme sämtlicher sortierter Mengen ihres Gebiets für die Laufzeit des Vertrags zwischen Eco-Emballages und ihr überträgt. 6. Verträge über Forschung und Entwicklung (47) Die Beteiligung von Eco-Emballages an Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist im Wesentlichen finanzieller Art. Im Gegenzug verpflichtet sich ihr Vertragspartner, das betreffende technische Verfahren industriell umzusetzen oder Eco-Emballages dieses zu ermöglichen. In den Verträgen sind die Fragen des gewerblichen Eigentums geregelt. E. RELEVANTE UND BETROFFENE GESCHÄFTSFELDER (48) Die Kommission hat drei relevante bzw. betroffene Geschäftsfelder festgestellt. Das erste Geschäftsfeld, auf dem Eco-Emballages tätig ist, beinhaltet die Dienstleistung für die Hersteller im Rahmen der Übernahme ihrer Verpflichtungen, zur Beseitigung der Verpackungsabfälle aus Haushalten beizutragen bzw. dafür zu sorgen und kann als "Geschäft der Gemeinschaftssysteme für die Übernahme der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aus Haushalten" oder auch als "Beteiligungsgeschäft" bezeichnet werden. Zwar könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass die Einzelsysteme am gleichen Geschäft wie die Gemeinschaftssysteme mitwirken, mithin am Geschäft der Systeme für die Übernahme der Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aus Haushalten, doch ändert dies nichts an der nachfolgenden Analyse. (49) Das zweite betroffene Geschäftsfeld ist das getrennte Sammeln und das Sortieren von Verpackungen aus Haushalten durch die kommunalen Körperschaften (alle Werkstoffe), d. h. das "getrennte Sammelgeschäft". Bei diesem Geschäft bieten die zugelassenen Stellen den kommunalen Körperschaften ihre Unterstützung an und verlangen im Gegenzug Sammel- und Sortierdienste oder bieten andersherum die kommunalen Körperschaften ihre Mitwirkung bei der Einführung des Eco-Emballages-Systems an und verlangen dafür finanziellen Ausgleich. (50) Das dritte betroffene Geschäftsfeld ist die Verwertung der Werkstoffe bei den Rücknehmern und Branchen, d. h. das "Verwertungsgeschäft". (51) Es ist im vorliegenden Fall nicht notwendig, die fraglichen Geschäftsfelder genauer abzugrenzen, denn die Verträge werfen hinsichtlich des Wettbewerbs keine Probleme auf. (52) Für die beiden ersten Geschäftsfelder ist der geographische Markt das französische Hoheitsgebiet. Auf diesem gesamten Gebiet hat Eco-Emballages die Zulassung und betreibt ihr System. Auch ihre Rechte in Verbindung mit dem "Grünen Punkt" sind auf dieses Gebiet beschränkt. Das dritte Geschäftsfeld hingegen muss genauer abgegrenzt und ermittelt werden, ob es sich nur auf das französische Hoheitsgebiet oder auch auf angrenzende bzw. Nachbarländer erstreckt. (53) Diese Definitionen des relevanten Erzeugnismarktes (Beteiligungsgeschäft) und des geographischen Marktes (Gebiet des betroffenen Landes) sind mithin die gleichen wie in der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 zum System der Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG (DSD). F. STRUKTUR DER MÄRKTE (54) Als offizielles Ziel in der Verwertung strebt Eco-Emballages bis Juni 2002 einen Anteil von 75 % der Verkaufsverpackungen der ihr angeschlossenen Hersteller an. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden bereits mehr als 60 % gesammelt und verwertet. (55) Per Ende 1997 war Eco-Emballages für 9664 Gemeinden, die zu 281 kommunalen Körperschaften (Gemeindeverbänden) zusammengefasst sind, tätig. Frankreich hat insgesamt mehr als 36000 Gemeinden und über 2000 kommunale Körperschaften. Ende 1998 arbeitete sie für 533 kommunale Körperschaften, die 13862 Gemeinden vertreten, Ende 1999 für 19487 Gemeinden und Ende 2000 für 1114 kommunale Körperschaften, die 24013 Gemeinden vertreten. (56) 1997 hatten sich ihr 9135 Hersteller angeschlossen, davon mehr als 700 außerhalb Frankreichs. 1998 zählte sie 9311 Mitglieder, im Jahre 1999 waren es 9419, und im Jahre 2000 betrug ihre Zahl 9593. (57) Von den insgesamt 4,845 Mio. t Verkaufsverpackungen, die 2000 in Frankreich in Verkehr gebracht wurden, entfallen 3,395 Mio. t auf die Mitglieder von Eco-Emballages. Bei den jeweiligen Werkstoffen entfallen auf Eco-Emballages 1,37 Mio. t von 2,55 Mio. t Glas, 0,79 Mio. t von 0,9 Mio. t Kunststoff, 0,88 Mio. t von 1,0 Mio. t Papier/Karton und 0,355 Mio. t von 0,395 Mio. t Metall(7). (58) Was den Wettbewerb bei den Gemeinschaftssystemen anbelangt, so erhielt Adelphe am 5. Februar 1993 zunächst die Zulassung für das Sammeln und Verwerten von Verpackungen, die im Wirtschaftszweig Weine und Spirituosen anfallen. Die Zulassung für Adelphe wurde am 15. Oktober 1996 dahingehend erweitert, dass der Gesellschaft von diesem Zeitpunkt an erlaubt war, "mit [Herstellern], deren Geschäftsfeld hauptsächlich im Wirtschaftszweig Weine und Spirituosen angesiedelt ist, vertragliche Bindungen einzugehen, um die Verwertung von Verpackungen aus Haushalten, für die der jeweilige Vertrag geschlossen worden war, zu übernehmen". Sie durfte nun die aus den entsprechenden Unternehmen kommenden Verpackungen abnehmen, ohne dass das eingesetzte Material eine Rolle spielte. Per Ende 1997 leisteten ihr nahezu 12000 Hersteller Beiträge, von denen vier außerhalb Frankreichs niedergelassen waren. Der Anteil der 1997 von Adelphe erfassten Verkaufsverpackungen in der Branche Weine und Spirituosen betrug nach ihren eigenen Angaben 88 %. Am 28. Februar 2000 wurde ihre Zulassung erneut für einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1999, verlängert, und seitdem kann sie in der gleichen Weise wie Eco-Emballages vertragliche Bindungen mit Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige eingehen. Was Verträge mit kommunalen Körperschaften angeht, so konzentriert sich ihr Wirken gegenwärtig auf vorwiegend ländliche Departements. (59) Im Übrigen hat der Verband Cyclamed eine Zulassung für ein Einzelsystem im Wirtschaftszweig Arzneimittelverpackungen, und die Großhandelsgesellschaft E. Leclerc hat eine entsprechende Regelung für ihre Geldsäcke. Von diesen Einzelsystemen wird allerdings nicht erwartet, dass sie die gleichen Sammel- und Verwertungszahlen wie die Gemeinschaftseinrichtungen erreichen. G. VERÄNDERUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN AUF ERSUCHEN DER KOMMISSION (60) Am 18. Januar 2000 teilten die Dienststellen der Kommission Eco-Emballages mit, dass wohl einige Klauseln unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und als solche nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden können. (61) Am 28. Februar 2000 schlug Eco-Emballages vor, diese Klauseln zu ändern, um den Bemerkungen der Kommission zu entsprechen. Darauf präzisierte die Gesellschaft auch den Inhalt ihrer Verpflichtungen und schlug weitere Verpflichtungen vor. In den angemeldeten Vereinbarungen wurden folgende Bestimmungen geändert bzw. hinzugefügt und folgende Verpflichtungen eingegangen: a) Auch wenn Eco-Emballages verlangen kann, dass jeder Hersteller, der Mitglied ist, seinen Verpflichtungen aus der VVO nachkommt und somit zur Beseitigung seiner gesamten Verpackungsabfälle beiträgt bzw. dafür Sorge trägt, werden von dem System nur die Erzeugnisse eines Mitglieds erfasst, deren Verpackungen bei Eco-Emballages angemeldet sind. Mithin hat jeder Hersteller bei Eco-Emballages nur die Verpackungen von Erzeugnissen für den Haushaltsbedarf anzugeben, für die er vertraglich gebunden ist. Der Hersteller kann mit Eco-Emballages einen Vertrag nur für einige Werkstoffarten, für die Gesamtheit oder einen Teil der Verpackungen aus dem betreffenden Werkstoff schließen. b) Da sich das Eco-Emballages-System auf Verpackungen von Erzeugnissen für den französischen Markt bezieht, kann ein Hersteller, der Eco-Emballages (irrtümlich) Verpackungen von ausgeführten Erzeugnissen angegeben hat, gegen Vorlage entsprechender Belege von Eco-Emballages verlangen, die Situation wieder in Ordnung zu bringen. c) Jeder Hersteller hat künftig die Möglichkeit, von seinem Vertrag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist zurückzutreten. d) Auch wenn Eco-Emballages das Sammeln und Sortieren der fünf Werkstoffe von jeder kommunalen Körperschaft verlangen kann, darf diese eine vertragliche Bindung mit Eco-Emballages für einen oder mehrere Werkstoffe und mit einer anderen Stelle für die übrigen Werkstoffe eingehen. e) Jede kommunale Körperschaft kann ihren Vertrag jederzeit einseitig aufkündigen, ohne dass ihr eine Entschädigung abverlangt wird. In diesem Fall liefert ihr Eco-Emballages auf Wunsch alle notwendigen Angaben zum Angebot von Eco-Emballages, damit sie die Angebote verschiedener Stellen nach Werkstoffen vergleichen kann. f) Alle operativen Rücknahmeverträge zwischen den kommunalen Körperschaften und den benannten Rücknehmern können abgeändert werden, ohne dass das Einverständnis von Eco-Emballages erforderlich ist. g) Hinsichtlich der Nutzung des "Grünen Punkts" durch die jeweiligen Systeme gemäß dritter Zusatzvereinbarung mit Pro Europe (Erwägungsgrund 20) hält sich Eco-Emballages für verpflichtet, jedem am Wettbewerb beteiligten System gegebenenfalls eine Nachlizenz mit dem gleichen territorialen und materiellen Geltungsbereich wie in der Hauptlizenz zu erteilen. h) Der Vertrag zwischen Eco-Emballages und Adelphe wurde am 16. Februar 2001 dahingehend geändert, dass keine Seite von der anderen die Liste der Mitglieder fordern kann, sie jedoch ersuchen darf, innerhalb von acht Tagen zu bestätigen, ob eine bestimmte Person, die den "Grünen Punkt" auf ihren Erzeugnissen anbringt, Mitglied ist oder nicht. i) Eco-Emballages nimmt niemals von den Herstellern eine Summe ein, die nicht die Gegenleistung für die Übernahme von deren Verpflichtung aus der VVO durch Eco-Emballages darstellt. j) Bei einem gemischten System (der Hersteller tritt Eco-Emballages für einen Teil seiner Verpackungen bei, und für den übrigen Teil besteht ein behördlich zugelassenes Einzelsystem, dem er angeschlossen ist oder das er selbst eingerichtet hat) ist der Hersteller berechtigt, sofern die vom Eco-Emballages-System erfassten Verpackungen überwiegen, den "Grünen Punkt" auf sämtlichen Verpackungen, auch in seinem Einzelsystem, anzubringen. Der Hersteller hat auf Wunsch von Eco-Emballages und nicht regelmäßig eine Bescheinigung seiner Rechnungsprüfer zur Menge der vom Einzelsystem erfassten Verpackungen beizubringen. Überwiegen dagegen die in das Einzelsystem fallenden Verpackungen, dann hat der Hersteller grundsätzlich das Anbringen des "Grünen Punkts" zumindest auf die vom Eco-Emballages-System erfasste Menge zu beschränken, es sei denn, er hält dies nicht für ausreichend und rationell. Dies angenommen, kann er den "Grünen Punkt" auf allen seinen Verpackungen aus Haushalten anbringen, sofern er nachzuweisen in der Lage ist, dass das Einzelsystem die gleichen Ergebnisse an Rückgewinnung und Verwertung bringt, wie sie von den französischen Behörden den französischen Gemeinschaftssystemen abverlangt werden, und auf Wunsch von Eco-Emballages und nicht regelmäßig eine Bescheinigung seiner Rechnungsprüfer zur Menge der vom Einzelsystem erfassten Verpackungen aus Haushalten beibringen kann. k) Ist der Hersteller in Frankreich berechtigt, ein Einzelsystem für seine sämtlichen Verpackungen zu haben, und gehören die gleichen Werkstoffarten zu einem kollektiven Sammel- und Verwertungssystem mit Nutzung des "Grünen Punkts" in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und kann er zudem nachweisen, dass das Einzelsystem die gleichen Ergebnisse an Rückgewinnung und Verwertung bringt, wie sie von den französischen Behörden den französischen Gemeinschaftssystemen abverlangt werden, dann bietet Eco-Emballages ihm einen Vertrag an, mit dem er die Berechtigung erhält, auf dem französischen Hoheitsgebiet Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" zu vertreiben. Allerdings muss er die Verpackung neben dem "Grünen Punkt" mit einem Vermerk oder einem Hinweis versehen, der dem französischen Verbraucher klar zu verstehen gibt, dass die Verpackung nicht zu einem französischen Gemeinschaftssystem beigetragen hat. Gelangen die Vertragspartner innerhalb von drei Monaten nicht zu einer Einigung über die Art des Vermerks, wird auf Antrag der betreibenden Seite nach dem Verfahren der einstweiligen Verfügung über eine Prüfung vom Präsidenten des territorial zuständigen französischen Handelsgerichts ein Sachverständiger benannt. l) Die Klausel über die Verzugszinsen bei verspätetem Beitritt wurde dahingehend präzisiert, dass diese Zinsen ab dem 31. Dezember 1993 bzw. ab dem danach liegenden Zeitpunkt des Beginns der VVO-gemäßen Tätigkeit fällig werden, falls die betreffenden Erzeugnisse nicht mit einem Beitritt zu einen anderen Verwertungssystem und auch nicht mit einer Rechtsverfolgung wegen Unvereinbarkeit mit der VVO vom 1. April 1992 in Zusammenhang zu bringen sind. (62) Die neue Fassung des Vertrags mit dem Hersteller (Erwägungsgrund 61 Buchstaben a), b) und c) dieser Entscheidung) ist seit dem 21. Juni 2000 in Kraft. Zur neuen Fassung des Programmvertrags mit einer kommunalen Körperschaft (Erwägungsgrund 61 Buchstaben d) und e)) brachte Eco-Emballages der Kommission zur Kenntnis, dass sie am 12. Juli 2000 vom Verband der Bürgermeister Frankreichs (Association des Maires de France) angenommen wurde, dass die Vertragszusätze zu den laufenden Verträgen an die betroffenen kommunalen Körperschaften verschickt wurden und dass die seitdem neu geschlossenen Verträge ebenfalls diese Bestimmungen enthalten. Was die Abänderung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe f) anbelangt, so wurde sie der Kommission von Eco-Emballages mit Schreiben vom 7. Juli 2000 bestätigt. Die Verpflichtung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe g) ergibt sich aus der von Eco-Emballages gegebenen Auslegung ihres Vertrages mit Pro Europe vom 4. Dezember 1998. Die Abänderung unter Erwägungsgrund 61 Buchstabe h) ist seit dem 16. Februar 2001 in Kraft. Die Verpflichtungen unter Erwägungsgrund 61 Buchstaben i), j), k) und l) wurden am 14. März 2001 mitgeteilt. H. ÄUSSERUNGEN BETROFFENER DRITTER (63) Es ist bis jetzt keine förmliche Klage gegen das angemeldete System erhoben worden. (64) Nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission die Äußerungen von zwei betroffenen Drittgesellschaften ein. Sie betrafen insbesondere die Bedingungen für Nachlizenzen zur Nutzung des "Grünen Punkts" durch ein konkurrierendes System, den Umfang der Verträge mit Herstellern und die Tarife für die Beiträge der Hersteller sowie den von Eco-Emballages gestellten Antrag auf Rückwirkung der Kommissionsentscheidung. (65) Nach eingehender Prüfung dieser Äußerungen sieht sich die Kommission aus nachstehenden Gründen nicht veranlasst, ihren vorläufigen positiven Standpunkt rückgängig zu machen. (66) Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits ausgeführt, die Prüfung der Frage der Bedingungen für Nachlizenzen zu einer Abänderung dahingehend geführt hat, dass Eco-Emballages vom Nachlizenznehmer nicht mehr die Mitgliederliste verlangen kann. (67) Was das eigentliche Bestehen einer Hauptlizenz jeweils im Land sowie von Nachlizenzen angeht, so äußert sich die Kommission in dieser Entscheidung nicht zu dieser Frage, die Gegenstand einer gesonderten Untersuchung ist. Es muss allerdings präzisiert werden, dass diese Entscheidung weder eine positive noch eine negative Bewertung der von Pro Europe aufgestellten Lizenzgrundsätze enthält. (68) Zweitens stellt die Kommission fest, dass der Herstellertarif unter Berücksichtigung des sogenannten Verursacherprinzips errechnet wird. Aufgrund der unter Erwägungsgrund 10 erwähnten unabhängigen Studie konnte ein Kostensatz je Werkstoff in Abhängigkeit von den verschiedenen Sammelarten (freiwilliges Hinbringen, Haussammlung) und vom lokalen Sammelumfeld (ländlich, halbstädtisch, städtisch oder sonstig) ermittelt werden. Dieser Bewertungsdurchschnitt ist die Grundlage für den Beitrag je Werkstoff, da nach der VVO den kommunalen Körperschaften die Mehrkosten erstattet werden, die ihnen unter Umständen aus der Abfallsortierung entstehen können. Es wäre unangemessen, eine weiter gehende Differenzierung, d. h. innerhalb ein und desselben Werkstoffs, zu verlangen. Lediglich Kunststoff ließe sich in mehrere Arten untergliedern, dabei ist eine Unterscheidung durch den Verbraucher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des verpackten Erzeugnisses die beiden genannten Parameter der Errechnung nicht bekannt sind. Da sich außerdem der Tarif aus einem Pauschalpreis für die Verpackung (zur Vermeidung einer Vielzahl von Kleinverpackungen) und einem für jeden Werkstoff festgelegten Beitrag nach Gewicht zusammensetzt, besteht für den Hersteller ein Anreiz, die Verpackungen am Ursprung zu reduzieren, und je weniger er seine Erzeugnisse verpackt, um so kleiner ist sein finanzieller Beitrag. (69) Drittens spricht der Umstand, dass die öffentlichen Behörden gleiche Tarife für Systeme mit gleichem Aufgabenbereich genehmigen, für ein staatliches Einschreiten, nicht aber für eine Vereinbarung(8). Dies hat sich aus den Erwägungen der Behörden ergeben, die das Ziel verfolgen, am französischen Markt das Weiterbestehen des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten abzusichern. Eine Differenzierung der Unterstützungstarife für kommunale Körperschaften zwischen den zugelassenen Gesellschaften wäre nach Auffassung der französischen Behörden dazu angetan, die Preise in die Höhe zu treiben. Die Einführung eines einheitlichen Tarifs für Finanzhilfen an die kommunalen Körperschaften würde dem Bemühen um Eingrenzung dieses Phänomens entsprechen, das im Übrigen zu einer Erhöhung der Ausgaben führen könnte. Die französischen Behörden haben zudem erläutert, dass die Kosten für das getrennte Sammeln und das Sortieren von Verpackungsabfällen aus Haushalten regelmäßig Gegenstand von Analysen sind, die u.a. von der Umwelt- und Energiewirtschaftsbehörde Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie (ADEME) durchgeführt werden, und dass dies bei der Festsetzung der Tarife Berücksichtigung findet. Solange außerdem die den kommunalen Körperschaften auszugleichenden "Mehrkosten" aus dem getrennten Sammeln und dem Sortieren auf einzelstaatlicher Ebene nach Werkstoffart und nicht nach den einzelnen Körperschaften ermittelt werde, sei es nach Auffassung der französischen Behörden für die staatlichen Stellen schwierig, anders zu entscheiden. Letztendlich hören die staatlichen Behörden die beratende Kommission an, in der alle betroffenen Partner und damit auch die Verbraucher vertreten sind, ehe sie ausgehend von Gemeinwohlkriterien die Tarife festsetzt. I. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN) ABKOMMEN a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (70) Die Vereinbarungen zwischen Eco-Emballages und Herstellern sowie zwischen Eco-Emballages und Branchen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, da alle diese juristischen oder natürlichen Personen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Zu der Frage, ob die mit den kommunalen Körperschaften geschlossenen Verträge Vereinbarungen im Sinne des Artikels 81 EG-Vertrag sind, muss auf Folgendes näher eingegangen werden: Es ist zwischen dem Fall, dass der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall zu unterscheiden, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen anzubieten(9). Da die kommunalen Körperschaften mit Eco-Emballages vertragliche Bindungen eingehen, um Finanzhilfen im Gegenzug zur Schaffung der Dienstleistung des getrennten Sammelns von Verpackungsabfällen aus Haushalten und bei Vorlage von Nachweisen für deren Verwertung zu erhalten, und zudem die sortierten Haushaltsverpackungen an Rücknehmer verkaufen, die ihnen diese Nachweise für die Verwertung verschaffen, handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit industrieller oder kommerzieller Art in diesem Sinne. Dass die Körperschaften dies im Rahmen der ihnen zukommenden Pflicht der Beseitigung von Haushaltsabfällen tun, reicht nicht aus, um festzustellen, dass es sich um die Ausübung der staatlichen Machtbefugnis handelt. Daher gelten gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag für diese Vereinbarungen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe - die dem Gemeinwohl dienende Hausmüllentsorgung, mit der die Gemeinden und andere kommunale Körperschaften betraut sind - rechtlich oder tatsächlich verhindert. (71) Da eine Reihe von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten kommt, ist der Vertrag mit Herstellern geeignet, sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auszuwirken. Die anderen Verträge betreffen die Weitergabe der Beiträge der Hersteller an die kommunalen Körperschaften, damit diese die Verpackungen sammeln und sie durch die Rücknehmer verwerten lassen. Die Änderungen der Finanzhilfen für die Körperschaften wirken sich wiederum auf die Beiträge der Hersteller aus. Daraus folgt, dass die Regelung ein Ganzes ist und die Verträge in ihrer Gesamtheit somit spürbare. sofortige oder potentielle Wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. b) Satzung (72) Die Satzung enthält keine Ausschließlichkeitsklausel, mit der die Handlungsfreiheit der Teilhaber auf den relevanten Geschäftsfeldern begrenzt würde, und steht daher nicht in Widerspruch zu Artikel 81 EG-Vertrag. c) Laufzeit und Umfang der Verträge mit Herstellern (73) Da alle Hersteller zur jährlichen Kündigung berechtigt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der Vertragsdauer die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Hersteller nicht unzulässig eingeschränkt ist, dass zudem ein konkurrierendes System die Möglichkeit hat, sich im Beteiligungsgeschäft zu behaupten, und somit kein Rechtsausschluss besteht. (74) Da ausdrücklich bestätigt wird(10), dass ein Hersteller die freie Wahl hat, sich an dem System entweder nur für einige Werkstoffe oder für die Gesamtheit bzw. einen Teil der Verpackungen aus dem jeweiligen Werkstoff zu beteiligen, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Vertragsumfangs die gleiche Schlussfolgerung wie in Erwägungsgrund 73 zutrifft. (75) Was im Vertrag mit Herstellern die Klausel über Verzugszinsen wegen verspäteten Beitrags betrifft, die bei Beitritten nach dem 31. Dezember 1993 zu berechnen sind, so ist sie unproblematisch in Bezug auf den Zugang konkurrierender Systeme zum Beteiligungsgeschäft und spricht ebenfalls nicht für eine offensichtliche missbräuchliche Ausnutzung. d) Laufzeit und Umfang der Verträge mit kommunalen Körperschaften (76) Da ausdrücklich bestätigt wird(11), dass kommunale Körperschaften jederzeit kündigen können, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der Vertragsdauer die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der kommunalen Körperschaften nicht unzulässig eingeschränkt ist und zudem ein konkurrierendes System die Möglichkeit hat, sich im Sammel- und Sortiergeschäft zu behaupten, und somit kein Rechtsausschluss besteht. (77) Da ausdrücklich bestätigt wird(12), dass die kommunalen Körperschaften für einen oder mehrere Werkstoffe mit Eco-Emballages und für die übrigen Werkstoffe mit einer anderen Erfassungsstelle vertragliche Bindungen eingehen können, wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des Vertragsumfangs die gleiche Schlussfolgerung wie in Erwägungsgrund 76 zutrifft. (78) Die Pflicht der kommunalen Körperschaft, für alle sortierten Mengen (Tonnen) eines beliebigen Werkstoffs mit Eco-Emballages Verträge zu schließen, stellt in diesem Fall keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Der Grund dafür liegt darin, dass die Klausel, der zufolge die Körperschaft nach eigenem Ermessen ihren Vertrag aufkündigen kann, keine Ausschließlichkeit begründet, welche die Wettbewerbssituation am Markt des getrennten Sammelns spürbar beeinträchtigen würde. e) Laufzeit der Branchenverträge (79) Diese Verträge laufen sechs Jahre; Eco-Emballages schließt nur einen "Branchen"-Vertrag pro Werkstoff ab. Eco-Emballages ist verpflichtet, den kommunalen Körperschaften, die sich für die Rücknahmegarantie pro Werkstoff entscheiden, die betreffende Branche als benannten Rücknehmer anzugeben. Diese Ausschließlichkeit ist einseitig, und die Branchen können mit möglicherweise bestehenden anderen Systemen zusammenarbeiten, ohne dass der Vertrag sie daran hindert. Für zwei Werkstoffe (Aluminium und Stahl) von fünf gibt es im Übrigen den vorhandenen Informationen zufolge nur einen Hersteller auf dem französischen Markt, und somit entfällt die Wahl der Branche. Will die kommunale Körperschaft keine Rücknahmegarantie, dann kann sie den Rücknahmebetrieb nach eigenem Ermessen aussuchen, und jeder beliebige Rücknehmer kann auf diese Weise Zugang zum Geschäft der Verwertung der von den kommunalen Körperschaften gesammelten Werkstoffe haben. (80) Da Eco-Emballages den kommunalen Körperschaften nicht selbst die Rücknahme garantieren kann, bedarf es dazu eines Branchenvertrags für jeden Werkstoff für die Laufzeit der Pflichterfuellungen. Ausgehend von den vorhandenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass der Zugang zum Verwertungsgeschäft mit dem Bestehen dieser Verträge nicht nennenswert eingeschränkt ist, da die Rücknahmegarantie für die kommunalen Körperschaften fakultativ ist und das System von Eco-Emballages nur etwas mehr als ein Drittel der Verpackungsabfälle auf dem französischen Markt betrifft (1997 waren es 5,4 Mio. t Verpackungsabfälle aus Haushalten im Vergleich zu derzeitig 13 Mio. t Verpackungsabfälle). Glas ist der einzige Werkstoff, der überwiegend in das System von Eco-Emballages oder von Adelphe geleitet wird, und da es sich hinsichtlich der Branche um einen berufsständischen Verband handelt, der das System aufgebaut hat, das danach von den Gemeinschaftssystemen übernommen wurde, kann nicht dem Eco-Emballages-System zugeschrieben werden, dass es nennenswerten Einfluss auf das Verwertungsgeschäft ausübe. Angesichts dieser besonderen Gegebenheiten des französischen Marktes vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die Laufzeit dieser Verträge keine Einschränkung des Wettbewerbs darstellt, die im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag stuende. f) Eingreifen in die Verträge am Verwertungsmarkt (81) Die angemeldeten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen, die den vom Rücknehmer an die kommunale Körperschaft zu zahlenden Mindestrücknahmepreis und damit eine Relation betreffen, mit der Eco-Emballages nichts zu tun hat. Dieser Mindestrücknahmepreis ist in den Verträgen mit der Körperschaft und mit der Branche für eine Dauer von sechs Jahren festgelegt. Er ist indessen letzten Endes ein "Mindest"-Preis; der gezahlte Preis hängt von der Marktsituation ab und ist immer Null oder positiv. Eco-Emballages wirkt an der Festlegung dieses Preises mit, denn das System beruht auf einer Teilung der Kosten zwischen Herstellern, kommunalen Körperschaften und Branchen, und als Schnittstelle zwischen diesen Seiten fungiert diese Gesellschaft. Im Übrigen könnte sie diesen Preis den kommunalen Körperschaften nicht garantieren, wenn sie nicht an seiner Festlegung beteiligt wäre. Mit diesem Einschalten von Eco-Emballages in die Bedingungen für den Ankauf der kommunal gesammelten Verpackungsabfälle durch die Branchen soll vermieden werden, dass die kommunalen Körperschaften den Marktrisiken ausgesetzt sind und zahlen müssen, um ihre Verpackungsabfälle wiederverwerten zu lassen, was dazu angetan wäre, sie vom Anschluss an das System abzuhalten. So ermöglicht das Bestehen dieses Mindestpreises den Kommunen, dem System beizutreten und ihre sortierten Mengen der Verwertung zuzuführen. Der tatsächlich gezahlte Preis kann immer über den festgesetzten Mindestpreis hinausgehen. Für Eco-Emballages ergibt sich nur mittelbar ein Gewinn. Aus diesen Gründen befinden sich auch das Bestehen und die Ergebnisse dieses Eingreifens nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. g) Nutzung des "Grünen Punkts" (82) Soweit Eco-Emballages verpflichtungsgemäß anderen Gemeinschaftssystemen die Möglichkeit einräumt, bei Teilung der von Pro Europe verlangten Beträge im eigenen System den "Grünen Punkt" zu nutzen, begründet der Vertrag über die Vergabe der Hauptlizenz in Frankreich an Eco-Emballages keine unzulässige Ausschließlichkeit und steht damit nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (83) Was das Recht und die Pflicht der Hersteller zur Anbringung des "Grünen Punkts" auf den Verpackungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit der Entscheidung zu DSD in einem deutschen Zusammenhang bei einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag die Praxis verurteilt, der zufolge die zu zahlende Gebühr nicht an die Nutzung der den Hersteller von seinen Pflichten der Verpackungsrücknahme und -Verwertung freistellenden Dienstleistung, sondern lediglich an die Nutzung des "Grünen Punkts" auf seinen Verpackungen gebunden ist. Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen zur Nutzung des "Grünen Punkts" durch Hersteller, die parallel oder vollständig an einem Einzelsystem oder einem anderen Gemeinschaftssystem teilhaben, begründen die den Hersteller bindenden Bedingungen keine Ausschließlichkeit zugunsten von Eco-Emballages und zu Lasten ihrer gegenwärtigen und potentiellen Mitbewerber. Zudem stellen sich zur Zeit auf dem französischen Markt nicht die Probleme, die im Fall DSD zur negativen Entscheidung wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung geführt haben. (84) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass Eco-Emballages keinen Beitrag für die Nutzung des "Grünen Punkts" auf der Verpackung einfordern kann, wenn ein damit versehenes Erzeugnis ausgeführt und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Desgleichen wird kein Beitrag an Eco-Emballages fällig, wenn ein mit dem "Grünen Punkt" versehenes Erzeugnis in Frankreich von einem konkurrierenden System übernommen wird. (85) Bei diesem Sachverhalt stehen die von Eco-Emballages zur Nutzung des "Grünen Punkts" ausgeführten Verträge und Klauseln nicht im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. h) Schlussfolgerung (86) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und sofern die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden, fallen die Einführung und die Betreibung des Eco-Emballages-Systems nach den geltenden Bestimmungen und Verträgen nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der ihr zur Kenntnis gebrachten Angaben und insbesondere unter Berücksichtigung der unter Erwägungsgrund 61 dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungen, stellt die Kommission fest, dass es für sie keinen Anlass gibt, wegen der in der vorliegenden Fassung angemeldeten Vereinbarungen über ein von Eco-Emballages SA eingerichtetes System des getrennten Sammelns und der Verwertung von Verpackungen aus Haushalten gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Eco-Emballages SA 44, avenue Georges Pompidou F - 92302 Levallois-Perret Cedex. Brüssel, den 15. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 227 vom 9.8.2000, S. 6. (4) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (5) Früher war die Gesellschaft Lizenznehmer nach einem Vertrag mit DSD (Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG). (6) Nach Auskunft von Eco-Emballages finden keine derartigen Transfers mehr statt. Soweit es sie gab, stellten die eine Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen dar. In der Vergangenheit war Eco-Emballages effektiv ein geringer Teil der Verpflichtungen von Adelphe in Bezug auf Werkstoffe wie Glas übertragen worden und wurde dafür ein finanzieller Ausgleich gezahlt. (7) Für 1997 sind folgende Zahlen zu nennen: Eco-Emballages entfielen 1,24 Mio. t von 2,3 Mio. t Glas, 0,81 Mio. t von 0,9 Mio. t Kunststoff, 0,89 Mio. t von 1,0 Mio. t Papier/Larton und 0,36 Mio. t von 0,4 Mio. t Metall. (8) Siehe dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 1998, Autotrasporti Librandi, C-38/97, Slg. 1998, S. I-5955, Randnummer 37. (9) Siehe hierzu auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.1998, Kommission/Italien, 118/85, Slg. S. 2599 Randnummer 7 und vom 18. März 1997, Diego Cali & Figli, C-343-95, Slg. 1997, S. I-1547, Randnummer 16. (10) Nach Aussage von Eco-Emballages war dies bereits vor Abänderung der betreffenden Klausel der Fall. (11) Nach Aussage von Eco-Emballages könnte eine kommunale Körperschaft als Amt ohnehin gemäß einer durchaus üblichen französischen Rechtsprechung jederzeit ihre Verträge willkürlich aufkündigen. (12) Eco-Emballages kann anhand eines Vertrags belegen, dass dies schon vor Abänderung der betreffenden Klausel so war.