Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft

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19.3.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 BESCHLUSS DES RATES vom 16. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Freiwilligen Partnerabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft (2010/151/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 veröffentlichte die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan an (1) und das Parlament reichte im Januar 2004 einen Entschließungsantrag dazu ein. (2) Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des EU-Aktionsplans FLEGT. (3) Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (2) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft aus Ländern an, die mit der Gemeinschaft ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben. (4) Die Verhandlungen mit der Republik Ghana wurden abgeschlossen und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana und der Europäischen Gemeinschaft über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 3. September 2008 paraphiert. (5) Daher liegt es im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus von Vertretern der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Teil der Gemeinschaftsdelegation an den Sitzungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus teilnehmen. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 26 des Abkommens an dessen Anhängen vorgenommen werden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 im Namen der Gemeinschaft zu billigen. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 16. November 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. MALMSTRÖM (1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 19.3.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK GHANA, nachstehend „Ghana“ genannt, beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ghana, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000 (1), nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt, KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, EINGEDENK der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern (2) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft, IN ANBETRACHT der Wald- und Wildpolitik Ghanas von 1994, die auf den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Wald- und Wildbestände des Landes abzielt, damit die Umweltqualität erhalten bleibt und alle gesellschaftlichen Gruppen dauerhaft einen möglichst großen Nutzen daraus ziehen können (3); UNTER HINWEIS auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor, EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden, IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem GATT 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung derselben beimessen, GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4), IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem ghanaischen Legalitätssicherungssystem die Legalität aller Holzausfuhren sichergestellt werden soll — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Ghana in die Gemeinschaft eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Einfuhr in die Gemeinschaft“ ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Ghanas physisch verlassen oder daraus verbracht werden; c) „Holzprodukte“ sind die in Anhang I aufgeführten Produkte; d) „HS-Code“ ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; e) „FLEGT-Genehmigung“ ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden; f) „Genehmigungsstelle“ ist die von Ghana benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; g) „zuständige Behörden“ sind die von den EU-Mitgliedstaaten benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; h) „Ladung“ ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Ghana verschickt und bei einer Zollstelle der Gemeinschaft für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; i) „legal erzeugtes Holz“ sind nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde. FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM Artikel 3 FLEGT-Genehmigungssystem (1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Gemeinschaft verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Gemeinschaft nur Ladungen aus Ghana eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang IB dürfen nicht aus Ghana ausgeführt werden. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 4 Genehmigungsstelle (1)   Ghana benennt eine Genehmigungsstelle. Ghana teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Gemeinschaft. (3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Ghana aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde. (4)   Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird. Artikel 5 Zuständige Behörden der EU (1)   Die Europäische Kommission teilt Ghana die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten mit. (2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind in Anhang III beschrieben. (3)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Holzprodukte, die in Anhang IB aufgeführt sind, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (4)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen. (5)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Ghana als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten. (6)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt. Artikel 6 FLEGT-Genehmigungen (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden. (2)   Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt. (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten. (4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben. Artikel 7 Definition von legal erzeugtem Holz Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Begriff „legal erzeugtes Holz“ in Anhang II definiert. Die Definition greift die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften Ghanas auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Ferner wird darin festgelegt, welche Unterlagen, Kriterien und Indikatoren erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen nachzuweisen. Artikel 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz (1)   Ghana stellt anhand eines Überprüfungssystems bzw. verschiedener Überprüfungssysteme sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sollte auch vorsehen, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben. Artikel 9 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. (2)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus verwiesen werden. Artikel 10 Unabhängige Überwachung (1)   Ghana betraut im Benehmen mit der Gemeinschaft eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben. (2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinerlei Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Gemeinschaft bzw. zu den ghanaischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der ghanaischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten des ghanaischen Forstsektors befinden. (3)   Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten und Verfahren, die den international anerkannten bewährten Methoden nach ISO 17021 (Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen) und ISO 19011 (Leitfaden für Audits) oder gleichwertigen Standards entsprechen. (4)   Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus. (5)   Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen. (6)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. Artikel 11 Unregelmäßigkeiten Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Ghana in die Gemeinschaft über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll; b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist; oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. Artikel 12 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems (1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann. (2)   Über den gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang V beschriebene Legalitätssicherung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Systeme der Gemeinschaft für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen eingerichtet wurden. (3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. (4)   Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 13 Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Gemeinschaft ausgeführt werden (1)   Ghana bemüht sich um Überprüfung der Legalität von Holz, das auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, sowie von eingeführtem Holz, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme genutzt werden. (2)   Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Gemeinschaft — gegebenenfalls im Dialog mit den interessierten Parteien — die Nutzung der für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu. (2)   Die Vertragsparteien bewerten im Rahmen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII. Artikel 15 Flankierende Maßnahmen (1)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass zur Beseitigung der Grundursachen und Einflussfaktoren für den illegalen Holzeinschlag zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Politikgestaltung in diesem Sektor und des Rechtsrahmens erforderlich sind. Insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen der wachsenden Inlandsnachfrage und der Notwendigkeit, die Industrie umzurüsten, damit sie wettbewerbsfähig bleibt, bemüht sich Ghana um Maßnahmen gemäß den Anhängen IX und II. (2)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden. (3)   Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Gemeinschaftshilfe gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Ghanas durch die Mitgliedstaaten gelten. (4)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden. Artikel 16 Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens (1)   Ghana bemüht sich bei der Umsetzung dieses Abkommens nach Möglichkeit, die Konsultation einschlägiger Akteure zu fördern. (2)   Gemäß dem Grundsatz der Partizipation an der Ressourcenbewirtschaftung und dem Schutz von Wäldern und Wildtieren fördert Ghana bei der Umsetzung dieses Abkommens geeignete Strategien, Modalitäten und Programme in Absprache mit einschlägigen Akteuren. (3)   Die Gemeinschaft konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.