Europäische Union

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iterien für Betriebskredite aus folgenden Gründen nicht eingehalten worden zu sein: a) Erstens betrifft Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 ausschließlich in Sizilien tätige Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird. Die Beihilfe scheint also ausdrücklich für zwei Produktgruppen und eine Tätigkeit (Ausfuhr aus Sizilien) bestimmt zu sein. b) Zweitens ist in Anbetracht der Angaben der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgründe 31 und 31) nicht auszuschließen, daß die Laufzeit der fraglichen Darlehen mehr als zwölf Monate beträgt (die italienischen Behörden erklären folgendes: "Ferner werden mit den fraglichen Vorschriften [der Kommission] keine Intensitätsobergrenzen festgesetzt, und es ist außerdem zuläsig, die zinsvergünstigten Darlehen jährlich zu verlängern. ... Überdies stellt die Möglichkeit, die Darlehen erforderlichenfalls jährlich zu verlängern, eine Relativierung der Bestimmung des Regionalgesetzes bezüglich der Tilgung innerhalb von 36 Monaten dar. ... Es sei darauf hingewiesen, daß sich die Tilgungsdauer der fraglichen Darlehen bereits ab dem ersten Monat der Gewährung verringert, so daß die durchschnittliche Laufzeit weit unter 36 Monaten liegt.") c) Drittens weist die Beihilfe keinen saisonalen Charakter auf, der den Marktteilnehmern im Agrarsektor die Möglichkeit geben soll, die Produktionskosten zu decken, bevor sie über die Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden Produkte verfügen können, selbst wenn das zinsvergünstigte Darlehen nicht für ein bestimmtes Erzeugnis (sondern für zwei Produktgruppen) gewährt worden oder nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden wäre (sondern im wesentlichen an einen Vorgang, nämlich die Ausfuhr) und die Laufzeit des Darlehens höchstens zwölf Monate betragen würde (was aber nicht sicher ist), da die italienischen Behörden erklärt haben, daß "die Marktteilnehmer aus dem Agrarsektor nicht an einer Beihilfe interessiert sein konnten, der die Abnehmer (also Handelsbetriebe) betraf, die zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware keinen Vorteil erwarten konnten, der von einem noch zu verabschiedenden Gesetz abhängig war", und daß "das Regionalgesetz Nr. 68/95 genehmigt wurde, als die von ihm erfaßten Wirtschaftsjahre (1993/94 und 1994/95) bereits abgelaufen waren und das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits begonnen hatte." Dies wird durch folgende Aussagen der italienischen Behörden belegt: "... im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um kurzfristige Betriebskredite zur Überbrückung eines kurzfristigen Bedarfs, sondern um den Ausgleich von fälligen Schulden aus kurzfristigen Bankbürgschaften zu sehr hohen Zinssätzen, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den sizilianischen und den übrigen italienischen Betrieben geführt haben, von den Betrieben in den übrigen Mitgliedstaaten ganz zu schweigen. (...) hätten die Betriebe für die kurzfristigen Darlehen Bürgschaften zu einem Zinssatz erhalten, der dem verbilligten Zinssatz und damit im wesentlichen dem durchschnittlichen Zinssatz außerhalb Siziliens entsprach, so wäre bei ihnen die derzeitige Schuldenlage kaum eingetreten." (vgl. Erwägungsgrund 32). Die Tatsache, daß die fraglichen zinsvergünstigten Darlehen nach der gängigen Praxis der Kommission nicht als kurzfristige Darlehen anzusehen sind, scheint durch folgende Erklärung der italienischen Behörden bestätigt zu werden: "nach dem Tenor des Gesetzes (...) erklärt sich der Bezug auf den Umsatz aus dem Wunsch des regionalen Gesetzgebers, einen Handelszweig einzugrenzen, bei dem wegen des Umsatzvolumens die Gefahr einer hohen Arbeitslosigkeit besonders groß war. Aus diesem Grund enthält der fragliche Artikel den Absatz 4", der den Widerruf der gewährten Zinsvergünstigungen und die Wiedereinziehung der gewährten Beträge zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen vorsieht, wenn die Begünstigten der Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht nachkommen. Demnach betreffen die Beihilfen nach Artikel 6 des rückwirkend und zukünftig geltenden Gesetzes Nr. 68/95 ausschließlich zwei Produktgruppen und im wesentlichen nur eine Tätigkeit (die Ausfuhr aus der Region), sie haben eine Laufzeit von über zwölf Monaten, scheinen nicht dem ursprünglichen Zweck dieser Art von Beihilfe zu entsprechen und dürften somit auch nicht als zinsvergünstigte kurzfristige Darlehen anzusehen sein, die mit den diesbezüglichen Regeln der Kommission - ob vor oder nach Inkrafttreten der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft - vereinbar sind. (55) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme bestritten, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um Beihilfen für die Ausfuhr handelt, und hervorgehoben, daß Erzeugnisse, die außerhalb der Region verkauft werden sollen, nicht unbedingt aus Italien ausgeführt werden müssen. Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis und geht daher dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nach. Da aber das Verfahren zur Berechnung der Beihilfe - wie die Kommission bereits in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens festgestellt hat - dem zur Berechnung von Ausfuhrbeihilfen entspricht (vgl. Erwägungsgrund 23) und sich die italienischen Behörden bei ihren Bemerkungen ohne Beibringung der entsprechenden Belege (z. B. Ausfuhr aus der Region in andere italienische Gebiete bzw. aus Italien) auf die wörtliche Auslegung von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 gestützt haben, kann die Kommission nicht ausschließen, daß die Beihilfe faktisch eine Beihilfe für die Ausfuhr darstellt. (56) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt, daß die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 die Bedingungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen könnte. Entsprechend den diesbezüglichen Leitlinien der Gemeinschaft(17) gelten für Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen: Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zug durchgeführt werden sollte. Umstrukturierungsbeihilfen müssen nach diesen Leitlinien folgende Bedingungen erfuellen: a) Sie müssen die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. b) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und müssen in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. d) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. e) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. Den Auskünften der italienischen Behörden läßt sich nicht entnehmen, ob die fraglichen Maßnahmen mit den genannten Kriterien vereinbar sind. (57) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt, ob die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 den Regeln entspricht, die die Kommission vormals bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung durch Darlehen für bereits getätigte Investitionen angewandt hat. Auch läßt sich den Auskünften nicht entnehmen, ob die Maßnahmen die unter Erwägungsgrund 45 beschriebenen Bedingungen erfuellen. (58) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme angedeutet, daß ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Erhalt von Arbeitsplätzen besteht, ohne daß aber der Nachweis erbracht worden wäre, daß die Beihilfe den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(18) entspricht. Nach Auffassung der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 37) geht aus dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber durch Bezug auf das Umsatzvolumen einen Vermarktungssektor eingrenzen wollte, bei dem das Risiko der Arbeitslosigkeit besonders hoch war, weshalb der Artikel 4 des Gesetzes Nr. 68/95 auch den Absatz 4 enthalte, dem zufolge die Beihilfen widerrufen und die bereits gezahlten Beträge wieder eingezogen würden, wenn die Begünstigten die Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht erfuellten. Hierzu ist festzustellen, daß Absatz 4 des Artikels 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in diesem Fall zwar den Widerruf und die Wiedereinziehung der Beihilfen vorsieht, die in Artikel 6 vorgesehene Beihilfe aber weder dem Wortlaut noch dem Inahlt nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen und insbesondere den Nummern 16 und 22 (betreffend Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen) entspricht. Insbesondere ist folgendes zu berücksichtigen: a) Die Beihilfe wurde weder beim Entwurf noch bei der Annahme gezielt auf die Beschäftigungsförderung ausgerichtet, b) die Höhe der Beihilfe ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, c) sie steht formal in keinem Zusammenhang zu den Lohnkosten. Selbst wenn die Beihilfe nach Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 also mittelbar zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen dürfte - was im übrigen bei zahlreichen anderen Beihilfearten ebenfalls der Fall ist -, kann sie nicht als Beschäftigungsbeihilfe im Sinne der diesbezüglichen Leitlinien angesehen werden. (59) Daher erfuellt diese Beihilfe, die eindeutig keine Investitionshilfe darstellt, weder die Voraussetzungen für zinsvergünstigte kurzfristige Darlehen noch die Voraussetzungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen noch etwaige andere Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung und dürfte somit als reine Betriebsbeihilfe anzusehen sein, die allein dazu dient, frühere Schulden zu begleichen, und deren Auswirkungen mit Einstellung der Beihilfe enden. (60) In der Landwirtschaft und in der Fischerei bzw. in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen war es lange Jahre gängige Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen für alle Regionen, auch solchen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, zu verbieten. Denn diese Beihilfen beeinträchtigen naturgemäß die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen, die Vorrang vor den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags haben(19). Diese Praxis wurde mehrfach bestätigt(20). (61) Da die Stellungnahmen der italienischen Behörden die Annahme bestätigen, daß mit der Maßnahme die Schuldenlast der Begünstigten verringert werden soll und diese keinerlei Gegenleistung erbringen, die zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen würden, muß die Kommission unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof aufgestellten Prinzipien den Schluß ziehen(21), daß für die Maßnahme keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Frage kommt. (62) Mit Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 wird der IRCAC auf Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 37/78 ermächtigt, in Frage kommenden jugendlichen Genossenschaften, bei denen Darlehen fällig werden, einen Betriebskredit zum vergünstigten Zinssatz zu gewähren. Im (inzwischen aufgehobenen) Regionalgesetz Nr. 37/78 war eine Beihilferegelung für Jungunternehmer vorgesehen, die folgendes umfaßte: a) eine Beihilfe in Form von Subventionen und zinsvergünstigten Darlehen für Investitionen und b) eine Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Kredits für die Tätigkeit des Betriebs in den ersten drei Geschäftsjahren nach Durchführung und Inbetriebnahme der Investitionen. Wegen Verzögerungen bei der Durchführung der Investitionen konnten einige (nach den vorliegenden Informationen 25) Genossenschaften vor Ende der dreijährigen tilgungsfreien Zeit ihre Produktion noch nicht aufnehmen und waren deshalb nicht in der Lage, ihre Darlehen zu tilgen. Diese Betriebe kamen allerdings für den Betriebskredit nicht in Frage. Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Beihilfe nicht erfuellen, eine der Beihilfen nach dem Gesetz Nr. 37/78 zu gewähren. Insbesondere ermöglicht dieser Artikel den fraglichen Unternehmen, Betriebskredite nach dem Gesetz Nr. 37/78 zu erhalten, wenn der gesamte Kredit insgesamt mindestens so hoch ist wie die fällige Schuld (im Zusammenhang mit der Finanzierung von Investitionen). IRCAC begleicht also bestehende Schulden durch neue Kredite (bzw. ein Teil des neuen Kredits wird für die Umschuldung des für Investitionen aufgenommenen Kredits verwendet). (63) In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Beihilfe unter Zugrundelegung der Kriterien geprüft werden muß, die für Betriebe des Agrar- und Fischereisektors bei Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der Finanzkosten aus bereits durchgeführten Investitionen gelten. Diese Kriterien lauten wie folgt: a) Der Gesamtbetrag der bei Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und der hier geprüften Beihilfen, ausgedrückt in Subventionsäquivalent, darf den generell von der Kommission für Investitionsbeihilfen (in den Sektoren Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I- (vormals Anhang-II-)Erzeugnissen) bewilligten Satz nicht übersteigen. b) Etwaige sektorspezifische Hoechstgrenzen müssen eingehalten werden. c) Die Beihilfen müssen der Veränderung von Zinssätzen Rechnung tragen (wobei die Beihilfen nicht höher ausfallen dürfen als die Differenz der Zinssätze), oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die Gewähr für Rentabilität bieten, insbesondere dann, wenn die finanziellen Belastungen aus den Darlehen so hoch sind, daß die Betriebe Gefahr laufen, sich zu übernehmen oder in Konkurs zu geraten. d) Die Schwierigkeiten der Unternehmen müssen auf externe Ursachen zurückzuführen sein. (64) Die Kommission kann anhand der von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen nicht feststellen, ob die genannten Kriterien erfuellt sind und die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Den Angaben der italienischen Behörden läßt sich auch nicht entnehmen, ob die Kriterien von Erwägungsgrund 63 Buchstaben a) und b) erfuellt sind. Bezüglich des Kriteriums gemäß Buchstabe c) haben die italienischen Behörden zwar zugesichert, daß die Beihilfe nur Genossenschaften (einschließlich landwirtschaftlichen Genossenschaften) gewährt würde, die die Gewähr für Rentabilität bieten, aber nicht mitgeteilt, auf welche Weise dies geprüft wird und um welche Art von Gewähr es sich handelt. Außerdem scheint das Kriterium gemäß Buchstabe d) nicht berücksichtigt worden zu sein, da nicht auszuschließen ist, daß die Schwierigkeiten der Betriebe interne Gründe haben (die Unternehmen bestehen zum größten Teil aus jungen Arbeitslosen), und außerdem steht mangels genauerer Erläuterungen nicht fest, ob die von den italienischen Behörden angeführten externen Gründe so große Schwierigkeiten verursachen, daß solche Beihilfen gerechtfertigt sind ("die Änderung des Regionalgesetzes Nr. 38/78 und die Notwendigkeit, die Betriebsanlagen an die neuen Vorschriften des Sektors anzupassen ..., [die] zu erheblichen Verzögerung bei der Durchführung der Vorhaben geführt hat"). (65) Nach Auskunft der italienischen Behörden richtet sich die Beihilfe nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 an Unternehmen, die die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Die Regeln für die Rettungsbeihilfen (Absatz 3.1 der Leitlinien), die seit 1. Januar 1998 auch für neue staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten(22) und die die im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens genannten Regeln ersetzen, sehen folgendes vor: "... es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen oder landwirtschaftlichen sowie sozialen Probleme auf leistungsfähigere Produzenten und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar." (66) Nach Aussage der italienischen Behörden ist die Beihilfe gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 für "Betriebe" bestimmt, die mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten kämpfen, noch bevor sie ihre Produktionstätigkeit aufgenommen haben. Außerdem a) handelt es sich bei der Beihilfe um einen 4 %igen Beitrag zu den Zinsen, was dem Zinssatz des IRCAC für Darlehen an Genossenschaften entspricht, b) soll mit der Maßnahme jugendlichen Genossenschaften die Aufnahme oder Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden, für die das nach dem Regionalgesetz Nr. 37/78 finanzierte Vorhaben durchgeführt wurde, c) wurde die fragliche Beihilfe, die mindestens so hoch ist wie die fällige Schuld, als einmalige Beihilfe gewährt und sollte dazu dienen, die Schulden zu begleichen, die die Genossenschaften an der Deckung der Kosten für die Aufnahme oder Weiterführung der Tätigkeit hindern, mit denen sie wiederum die fälligen Schulden hätten begleichen können, d) ist die Beihilfe für einen Sektor bestimmt, der mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und in dem die regionale Arbeitslosigkeit besonders hoch ist. (67) Anhand der Auskünfte der italienischen Behörden läßt sich jedoch nicht feststellen, ob die Kriterien der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt sind. Insbesondere a) ist nicht sichergestellt, daß das fragliche Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt wird (nach Aussage der italienischen Behörden hätten die Zinsen für die betreffenden Darlehen zum Zeitpunkt der Notifizierung 4 % betragen, was dem Zinssatz des IRCAC für Darlehen an Genossenschaften entsprochen habe; dagegen lag der Referenzzinssatz der Kommission für Italien damals bei 11,35 % und liegt derzeit bei 4,76 %); b) es wurden keine Nachweise dafür erbracht, daß die Beihilfe entsprechend den Bedingungen für notwendige und durchführbare Rettungsmaßnahmen nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum (in der Regel höchstens sechs Monate) gewährt würde; c) es war auch nicht gewährleistet, daß die Beihife auf den Betrag begrenzt sein würde, der für die Weiterführung des Unternehmens (z. B. zur Deckung der Lohnkosten und der laufenden Versorgung) notwendig war; vielmehr wurde erklärt, die Unternehmen hätten sich bereits in einer schwierigen finanziellen Lage befunden, noch bevor sie überhaupt die Produktionstätigkeit aufgenommen hätten, und die Beihilfe, die mindestens so hoch sei wie die fällige Schuld, würde gewährt, um die Schulden zu begleichen, die die Genossenschaften daran gehindert hätten, die Kosten für die Aufnahme der Betriebstätigkeit zu zahlen, mit denen sie die fälligen Tilgungsraten bezahlen könnten (vgl. Punkt 38); d) schließlich war auch nicht gewährleistet, daß die Beihilfe die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen würde. Denn obwohl die Beihilfe nach Aussage der italienischen Behörden für einen Sektor bestimmt ist, der mit Schwierigkeiten und hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen hat, da die Genossenschaften aus arbeitslosen Jugendlichen bestehen, läßt sich die Maßnahme doch nicht ohne weiteres als durch akute soziale Gründe gerechtfertige Rettungsbeihilfe einstufen. Ferner erklären die italienischen Behörden zwar, daß die fragliche, einmalige Beihilfe gewährt werde, um Schulden zu begleichen, wenn ein Unternehmen mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, die sie an der Aufnahme der Tätigkeit hinderten, daraus läßt sich aber nicht folgern, daß es sich bei der Rettung um eine einmalige Maßnahme handelt. (68) Die italienischen Behörden sind nicht auf die Frage eingegangen, ob die Beihilfe gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 den Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen genügt. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(23) müssen Umstrukturierungsbeihilfen folgenden allgemeinen Bedingungen entsprechen: a) Sie müssen die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. b) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. d) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. e) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. Den Angaben der italienischen Behörden läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob die genannten Bedingungen erfuellt worden sind. (69) Die Bedingungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind auch insofern nicht erfuellt, als in den Angaben der italienischen Behörden an keiner Stelle von einem "tragfähigen Umstrukturierungs- bzw. Sanierungsprogramm" die Rede war und auch kein Nachweis dafür erbracht wurde, daß die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Unternehmen verbessert werden könnte. Den Angaben läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Beihilfe an neue Investitionen gebunden ist oder die Bedingungen für etwaige sonstige Vorschriften erfuellt, die eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot gemäß Artikel 87 EG-Vertrag rechtfertigen würden. Somit ist die fragliche Beihilfe als reine Betriebsbeihilfe anzusehen, ist, mit der die Schuldenlast der begünstigten Unternehmen verringert werden soll und deren Auswirkungen mit dem Auslaufen der Beihilfe enden. Außerdem behält sich die Kommission in diesem Zusammenhang vor zu prüfen, ob das ursprünglich geltende Regionalgesetz Nr. 37/78, auf das Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/85 verweist, mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist. (70) Es war lange Zeit gängige Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen im Agrar- und im Fis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.