Europäische Union

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dpunkt anhand der ihr erteilten Auskünfte nicht überprüfen kann und nicht feststellen kann, ob sie mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar sind, muß sie jede weitere Beihilfe, die nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in Form einer Sicherheit für die Schuldenkonsolidierung nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 gewährt wird, als Beihilfe ansehen, die nicht die unter Erwägungsgrund 45 genannten Bedingungen erfuellt, wobei sich eine Prüfung anhand anderer diesbezüglicher Vorschriften erübrigt(10). Da die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den einschlägigen Regeln zu prüfen, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(11) die Beihilfen nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als darin auf die Beihilfen nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird. (47) Die beiden mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 eingeführten Garantiefonds (für Gewerbe- bzw. Handelsbetriebe) sollen auch die Risiken abdecken, die durch die finanzielle Umstrukturierung aufgrund von anderen Bestimmungen wie z. B. Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 enstanden sind. Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Handwerksbetrieben vor und wurde von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 genehmigt. Da diese ursprünglich genehmigte Beihilfe für Handwerksbetriebe bestimmt war, schienen keine Gründe dafür vorzuliegen, daß sie auch auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angewandt würde. Da die italienischen Behörden aber die Fragen der Kommission zum Anwendungsbereich dieser Maßnahmen nicht beantwortet haben, muß die Kommission deren Vereinbarkeit mit einschlägigen Bestimmungen prüfen. Im Rahmen des wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 eingeleiteten Verfahrens haben die italienischen Behörden keinerlei Informationen übermittelt, anhand deren die Kommission hätte prüfen können, ob die ursprünglich mit Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 eingeführten Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder anderen für die fraglichen Sektoren geltenden Beihilferegeln vereinbar sind. Außerdem haben die italienischen Behörden der Kommission keinerlei Angaben übermittelt, die die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen Regeln der Gemeinschaft bzw. der gängigen Praxis der Kommission belegt hätten (vgl. Erwägungsgrund 45). Da sich also anhand der Informationen, die im Rahmen des Verfahrens wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 übermittelt wurden, nicht feststellen läßt, ob die fraglichen Maßnahmen mit den einschlägigen Regeln vereinbar sind, sieht die Kommission jede mit Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 zusätzlich vorgesehene Beihilfe in Form von Garantien für die finanzielle Umstrukturierung (gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) als Beihilfe an, die gegen die Gemeinschaftsregeln (vgl. Erwägungsgrund 45) verstößt, wobei sich eine Prüfung der anderen Regeln für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften erübrigt(12). Da also die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den betreffenden Regeln für staatliche Beihilfen nicht geprüft werden kann, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als sie auf die Beihilfen gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 Bezug nehmen. Bezüglich der Beihilfen von Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, die von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 für das Handwerk genehmigt wurden, behält sich die Kommission vor, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu prüfen, ob die für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt wurden. (48) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe) eingerichtet, mit denen die Risiken aus finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen aufgrund von anderen Bestimmungen, wie z. B. Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, abgedeckt werden sollen. Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 sieht Beihilfen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben vor, die nach der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt worden waren. Unter Verweis auf die Bemerkungen zu Artikel 3 des Gesetzes Nr. 68/95 (vgl. Erwägungsgrund 34) haben die italienischen Behörden hierzu erklärt, die Kommission habe die Genehmigung von Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 zwar abgelehnt (vgl. Erwägungsgrund 46), die italienischen Behörden seien aber bezüglich Artikel 43 von der stillschweigenden Duldung ausgegangen, da sich die zuständige Direktion - die mit Sicherheit informiert gewesen sei - zu diesem Artikel drei Jahre lang nicht geäußert habe. Hierzu stellt die Kommission zunächst fest, daß von einer "stillschweigenden Duldung" der Anwendung der De-minimis-Regel im Agrarsektor nicht die Rede sein kann, da diese Regel für den Agrarsektor nicht gilt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, daß der Agrar- und Fischereisektor in der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen(13) (die ursprünglich im Gemeinschaftsrahmen der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen waren) ausdrücklich ausgenommen sind(14). Angesichts dieser Ausführungen der italienischen Behörden bekräftigt die Kommission auch ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Beihilferegelungen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren. Schließlich haben die italienischen Behörden im Rahmen des genannten Verfahrens keine Angaben übermittelt, die die Vereinbarkeit der ursprünglich mit Artikel 43 vorgesehenen Beihilfen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben mit den einschlägigen Regeln belegen würden. Insbesondere enthalten die übermittelten Informationen keinen Beweis für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit der vorher gängigen Praxis der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastungen durch bereits getätigte Investitionen (vgl. Erwägungsgrund 45). Da die Kommission also anhand der ihr im Rahmen des Verfahrens zu Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 übermittelten Informationen nicht feststellen kann, ob die Maßnahmen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder einer anderen Regelung über staatliche Beihilfen zu den von dieser Entscheidung betroffenen Sektoren vereinbar sind, sieht sie auch jede weitere Beihilfe gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in Form von Garantien für Umstrukturierungsmaßnahmen (die in Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgesehen sind und im Rahmen der De-minimis-Regel im Agrar- und im Fischereisektor durchgeführt wurden) als rechtswidrig an, wobei sich die Heranziehung sonstiger diesbezüglicher Regeln erübrigt(15). Da die erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder sonstigen sektorspezifischen Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu prüfen, muß die Kommission die Beihilfen nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als darin auf die Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird. Bezüglich der Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, die von der Kommission entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 470/94 genehmigt wurden, behält sich die Kommission vor, entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu verhindern, daß die von der Kommission für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt werden. (49) Mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden die Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe nach Artikel 43 des entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 (vgl. Erwägungsgrund 48) genehmigten Regionalgesetzes Nr. 25/93 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben geändert. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 68/95 sollen die Beihilfen des genannten Artikels im Rahmen der Hoechstgrenzen der De-minimis-Regelung gewährt werden, die aber für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren nicht gilt. Dabei muß die Kommission aber insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung tragen: a) den bereits bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken, b) den obigen Bemerkungen der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgründe 34 und 48) zu Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, c) der Tatsache, daß nach diesen Bemerkungen der Inhalt von Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, in dem auf Artikel 43 des Gesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird, auch für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren gelten könnte, d) der Tatsache, daß Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 im Rahmen der De-minimis-Regel genehmigte Beihilfen die Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben zum Gegenstand hat, sowie e) der Tatsache, daß die italienischen Behörden keine Auskünfte erteilt haben, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrar- und im Fischereisektor, insbesondere mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, hätte prüfen können. Da also (vgl. Erwägungsgrund 48) die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob die fraglichen Beihilfen mit den Regeln über die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (vgl. Erwägungsgrund 45) bzw. mit etwaigen sonstigen für die fraglichen Sektoren geltenden Regeln vereinbar sind, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beihilfen nach Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als dieser auf Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verweist und für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren gelten könnte. Bezüglich der Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, die von der Kommission entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt wurden, behält sich die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu verhindern, daß die von der Kommission für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt werden. (50) Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 betrifft Beihilfen in Form von Beiträgen zu Zinsforderungen von Kreditinstituten zur Begleichung der Schulden von Handwerksbetrieben, die im Rahmen der Beihilfe N 750/A/95 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt wurden. Hierzu haben sich die italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens nicht geäußert. Da die ursprünglich genehmigten Beihilfen für Handwerksbetriebe bestimmt waren, scheint nichts darauf hinzudeuten, daß diese auch auf unter diese Entscheidung fallende Sektoren angewandt werden könnten. Da aber die italienischen Behörden trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Auskünfte erteilt haben, anhand deren ausgeschlossen werden könnte, daß diese Beihilfen auch für unter diese Entscheidung fallende Sektoren gelten könnten, für die die De-minimis-Regel nicht zur Anwendung kommt, muß die Kommission deren Vereinbarkeit mit den einschlägigen Regeln prüfen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens haben die italienischen Behörden keine Angaben übermittelt, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 zur Verringerung der Zinsen für Darlehen, die zur Deckung der Schulden von Unternehmen aufgenommen wurden, mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit anderen für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen prüfen könnte. Insbesondere wurden keine Auskünfte erteilt, mittels deren geprüft werden könnte, ob die fraglichen Beihilfen mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit der vorher gängigen Praxis der Kommission bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung durch Darlehen für bereits getätigte Investitionen vereinbar sind (vgl. Erwägungsgrund 45). Da also die übermittelten Auskünfte nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der in Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 (in Form einer Verringerung der Zinsen für Darlehen zur Deckung der Schulden von Betrieben) vorgesehenen Beihilfen mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bzw. mit etwaigen anderen für den fraglichen Sektor geltenden Beihilfevorschriften zu belegen, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den genannten Artikel insofern ablehnen, als die darin vorgesehenen Maßnahmen auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angewandt werden könnten. (51) Nach Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sollen Handwerksbetriebe, die mindestens 70 % ihres Umsatzes durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaften, für Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit Beihilfen in Form von Zinszuschüssen erhalten. Nach Aussage der italienischen Behörden handelt es sich hierbei um die Refinanzierung einer von der Kommission bereits genehmigten Maßnahme (Artikel 48 des Regionalgesetzes Nr. 32/91) in Form von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen, die anhand der Kriterien der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite)(16) zu prüfen ist. Die Argumente der italienischen Behörden können aus den folgenden Gründen nicht akzeptiert werden. (52) Bezüglich des bereits mit Fernschreiben vom 10. November 1998 vorgebrachten Arguments, bei der Beihilfe handele es sich um die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 und der Gesetzgeber habe sich 1995 davon beeinflussen lassen, daß die Kommission eine weitere Refinanzierung genehmigt habe und hierdurch bei den Anspruchsberechtigten legitime Erwartungen geweckt worden seien, nimmt die Kommission wie folgt Stellung: a) Die ursprüngliche Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 (Beihilfe N 377/91) über kurzfristige zinsvergünstigte Darlehen betraf ausschließlich die Finanzierung in den drei Jahren 1991-1993, ohne daß Bezug auf bestimmte Wirtschaftsjahre genommen worden wäre (in der Maßnahme wurde lediglich bei den Ausnahmeregelungen das Wirtschaftsjahr 1990/91 beiläufig erwähnt). Obwohl zum damaligen Zeitpunkt die gängige Praxis für diese Art von Beihilfen noch nicht schriftlich festgehalten war (die Kriterien für Beihilfen in Forn von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen finden sich unter Erwägungsgrund 54), wurde die Maßnahme allein deshalb genehmigt, weil es sich tatsächlich um ein kurzfristiges zinsvergünstigtes Darlehen handelte, mit dem Marktteilnehmer im Agrarsektor die im landwirtschaftlichen Produktionszyklus anfallenden Betriebskosten decken können, bevor sie über die entsprechenden Einnahmen verfügen. Im übrigen hat die Kommission bei der Genehmigung dieser Maßnahme darauf hingewiesen, daß sie keine Einwände gegen zinsvergünstigte Betriebsdarlehen erhebe, sich aber vorbehalte, ihren Standpunkt zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag noch einmal zu überprüfen. b) Bei einer danach erfolgten Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wurde ausdrücklich erwähnt, daß es sich um die Finanzierung kurzfristiger zinsvergünstigter Darlehen für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 handele. Da der Zeitraum 1992/93 in den Beginn des Geltungszeitraums von Artikel 48 fiel, auf den verwiesen wurde, handelte es sich nach Auffassung der Kommission um eine Refinanzierung einer bereits genehmigten Maßnahme (Beihilfe C 61/96, ex N 408/B/96). Die Refinanzierung war insbesondere Gegenstand folgender Artikel: i) Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), der auf das Ziel von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 Bezug nimmt und im Haushaltsjahr 1995 die Finanzierung für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 (2 Mrd. ITL) genehmigt, ii) Artikel 20 des Gesetzes Nr. 33/96 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), das ebenfalls auf das Ziel von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 Bezug nimmt und im Haushaltsjahr 1996 die Finanzierung für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 (2 Mrd. ITL) genehmigt. c) In dem Schreiben, mit dem die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 genehmigt wurde (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), wies die Kommission die italienischen Behörden darauf hin, daß die Genehmigung der Refinanzierung einer Prüfung der neuen Beihilfe N 750/B/95 (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95), die eine neue Beihilferegelung (SG(97) D/455 vom 23. Januar 1997) darstellt, nicht vorgreift, und teilte ihnen mit, daß das Gesetz Nr. 68/95 gemäß den nach dem 31. Dezember 1996 geltenden neuen Vorschriften für Betriebskredite geprüft würde. d) In Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 wird Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 nicht erwähnt, obwohl er sich inhaltlich weitgehend an ihn anlehnt, denn er genehmigt die Finanzierung der "Wirtschaftsjahre" 1992/93, 1994/95, 1995/96 in den Jahren 1995-1997. Im Gegensatz zu Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91, der zukünftige Bestimmungen enthielt, und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 sowie Artikel 20 des Gesetzes Nr. 33/96, die zwar rückwirkende Bestimmungen enthielten, aber das Wirtschaftsjahr 1992/93 zum Gegenstand hatten, das bereits in der Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 enthalten war, sieht Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 eindeutig Beihilfen vor, die sich ausschließlich auf frühere Wirtschaftsjahre (1993/94, 1994/95 und 1995/96) beziehen und nicht unter die Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 fallen, das die Finanzierung für die Jahre 1991-1993 betraf. Die Gewährung von Beihilfen in Form von zinsvergünstigten kurzfristigen Darlehen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre (vgl. Erwägungsgrund 54) entspricht nicht den Bedingungen der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft, die ausnahmsweise als Beitrag zur Entwicklung des Agrarsektors angesehen und damit von dem Verbot gemäß Artikel 87 EG-Vertrag ausgenommen werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung des (im Rahmen der Beihilfe N 750/B/95 geprüften) Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt haben, daß a) die Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 1993/94 und 1994/95 als Betriebsbeihilfen anzusehen und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und deshalb aufgehoben werden müssen, sofern die italienischen Behörden nicht nachweisen können, daß die Beihilfen den damals geltenden Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen (vgl. Erwägungsgrund 45) entsprechen, b) die Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits unter die Bedingungen des neuen Mitteilungsentwurfs fallen, der als Anlage beigefügt war, c) die mit Artikel 6 vorgesehenen Beihilfen ohnehin für Unternehmen bestimmt seien, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, und somit eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe für die Ausfuhr vorzuliegen scheine. Die italienischen Behörden wurden aufgefordert, die Maßnahme aufzuheben oder zu ändern bzw. andernfalls eine ausreichende Begründung zu übermitteln. Eine solche Begründung ist aber nie erfolgt (vgl Erwägungsgründe 1 bis 3 des Schreibens 1995/VI/036342 vom 2. Oktober 1995). In Ihrem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission ausdrücklich Bedenken dahin gehend geäußert, daß es sich bei den fraglichen Beihilfen um Beihilfen für die Ausfuhr handeln könnte. Demzufolge kann der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95, der lediglich den Inhalt von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 ohne entsprechenden Verweis wiedergibt und sowohl rückwirkende als auch zukünftige Bestimmungen enthält, strenggenommen nicht als Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 angesehen werden. (53) Daher ist zu prüfen, ob die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95, wie die italienischen Behörden erklären, als kurzfristiges zinsvergünstigtes Darlehen eingestuft werden kann, das nach der gängigen Praxis der Kommission zulässig wäre. Gemäß den Regeln für kurzfristige zinsverbilligte Kredite in der Landwirtschaft war es zum Zeitpunkt der Notifizierung verboten, Kredite selektiv für bestimmte Sektoren oder Betriebe zu gewähren; außerdem war die Laufzeit solcher Darlehen auf zwölf Monate begrenzt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 (SG(97) D/455), mit dem die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96) zum letzten Mal genehmigt wurde, hat die Kommission die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß die Genehmigung der Refinanzierung der Prüfung der neuen, im Rahmen der Beihilfe N 750/B/95 (bzw. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95) notifizierten nicht vorgreift, da diese eine neue Beihilferegelung darstellt, und ihnen mitgeteilt, daß das Gesetz Nr. 68/95 auf Grundlage der seit 31. Dezember 1996 geltenden neuen Vorschriften für Betriebskredite (Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft geprüft würde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 (SG(97) D/10801) hat die Kommission den Mitgliedstaaten aber nach der ersten Aussetzung der neuen Vorschriften mitgeteilt, daß ab 30. Juni 1998 die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft entsprechend der Auslegung in dem genannten Schreiben angewandt und das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 (vormals Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag auf Beihilfen angewandt würde, die nach dem 30. Juni 1998 in Kraft getreten oder in Kraft geblieben sind und die nicht mit den neuen Vorschriften vereinbar waren. Angesichts der Tatsache, daß die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 auf die "Wirtschaftsjahre" 1993/94, 1994/95 und 1995/96 angewandt würde und die später erfolgte Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft auf Beihilfen angewandt wird, die nach dem 30. Juni 1998 in Kraft getreten oder in Kraft geblieben sind, könnten die fraglichen Beihilfen noch auf Grundlage der vor dem 30. Juni 1998 geltenden Kriterien geprüft werden. (54) Dabei handelt es sich um folgende Kriterien: Es muß sich um "saisonale" Beihilfen handeln, die zur Deckung allgemeiner Ausgaben (Kauf von Rohstoffen, Bezahlung von Löhnen usw.) dienen; das Darlehen darf nicht an ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Tätigkeit gebunden sein, und die Laufzeit darf höchstens zwölf Monate betragen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß die neuen Bedingungen der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft dieselben Kriterien sowie weitere, noch strengere Vorschriften enthalten, auf die die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen nicht eingegangen sind. Im vorliegenden Fall scheinen die damals geltenden Kr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.