Europäische Union

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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chereisektor, zu dem die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen gehört, für alle Regionen, auch solche gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, zu untersagen. Solche Beihilfen beeinträchtigen naturgemäß die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen, die Vorrang vor den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags haben(24). Diese Praxis wurde mehrfach bestätigt(25). (71) Da aus den Auskünften der italienischen Behörden hervorgeht, daß mit der Maßnahme die Schuldenlast der Begünstigten verringert werden soll, ohne daß diese dafür eine Gegenleistung erbringen müßten, die zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets beitragen würde, muß die Kommission - unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung aufgestellten Prinzipien - den Schluß ziehen(26), daß die Maßnahme für keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Frage kommt. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (72) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Anwendung der in dem fraglichen Regionalgesetz vorgesehenen Beihilfen auf den Agrar- und Fischereisektor als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 anzusehen und kommt für keine der Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Frage. (73) Da aber Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die darin vorgesehenen Beihilfen ausdrücklich vom Ausgang der Verfahren gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absätze 2 und 3 EG-Vertrag abhängig macht und die Finanzierung der Artikel 1 und 6 des fraglichen Regionalgesetzes nach Auskunft der italienischen Behörden nicht mehr möglich ist (vgl. Erwägungsgrund 28), wurde die Auszahlung der betreffenden Beihilfen ausgesetzt, so daß im Rahmen dieser Entscheidung eine Wiedereinziehung von Beihilfen nicht notwendig ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen gemäß den Artikeln 1, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995 zugunsten von Betrieben des Agrar- und Fischereisektors sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien wird aufgefordert, die Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 aufzuheben. Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung getroffen wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 86 vom 21.3.1998, S. 3. (2) Vgl. Fußnote 1. (3) Die Anwendung dieser Rahmenvorschriften auf neue Beihilferegelungen ist derzeit ausgesetzt (siehe zuletzt das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. Juli 1997). (4) Quelle: Landwirtschaftsministerium; Angaben, im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 36/98 übermittelt (Entscheidung noch nicht veröffentlicht). (5) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2, vgl. Absatz 4.4 (Durchführung und Überprüfung der Leitlinien). (7) Diese Regeln sind im Arbeitsdokument der Kommission vom 6. März 1989 mit dem Titel "Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung bei der Tilgung von Schulden für bereits getätigte Investitionen; Kriterien für diese Beihilfen" enthalten. Zu neueren Beispielen für deren Anwendung vgl. die endgültige Entscheidung der Kommission zur staatlichen Beihilfe C 65/97 (Portugal: Konsolidierung der Schulden von Unternehmen der Intensivhaltung und Wiederaufnahme der Schweinezucht; wird veröffentlicht) sowie die Entscheidung 1999/484/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA, ABl. L 193 vom 26.7.1999, S. 1. (8) Vgl. Fußnote 6. (9) ABl. L 37 vom 7.2.1997, S. 11. (10) Diese Regeln finden sich jetzt in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, angenommen am 24. November 1999 (noch nicht veröffentlicht), mit dem die Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 ersetzt werden. (11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12) Vgl. Fußnote 9. (13) Vgl. Fußnote 4. (14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2, Nummern 1.6 und 3.2. (15) Vgl. Fußnote 9. (16) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (17) Vgl. Fußnote 5. (18) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (19) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161. (20) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, Absätze 337 und 347; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Absätze 316 und 317; XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1992, Absätze 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Absätze 547 und 548; XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1995, S. 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1996, S. 251-255. (21) Insbesondere Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission, Slg. 1995, II-1675, sowie die darin zitierte Rechtsprechung. (22) Vgl. Fußnote 5. (23) Vgl. Fußnote 5. (24) Vgl. Fußnote 18. (25) Vgl. Fußnote 19. (26) Vgl. Fußnote 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.