32000D0319

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 110 vom 06/05/2000 S. 0017 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 22. Dezember 1999

über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/319/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Betroffenen zur Stellungnahme entsprechend dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 8. August 1995 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission im Namen der Region Sizilien den Entwurf eines Regionalgesetzes - später als Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995 angenommen - notifiziert, das einen Garantiefonds zur Konsolidierung der Schulden von Gewerbe- und Handelsbetrieben sowie einen Fonds zur Konsolidierung der Schulden von Handwerksbetrieben zum Gegenstand hatte (im folgenden als Gesetz Nr. 68/95 bezeichnet).

(2) Zur Prüfung wurden die fraglichen Maßnahmen wie folgt unterteilt:

Unter der Beihilfenummer N 750/A/95 hat die Kommission die Maßnahmen des genannten Gesetzes gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag geprüft und für alle Sektoren außer der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur genehmigt (Schreiben der Kommission SG(96) D/8236 vom 24. September 1996).

Unter der Beihilfenummer N 750/B/95 wurde die Anwendung dieser Maßnahmen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur geprüft.

(3) Mit den Fernschreiben Nr. 36342 vom 2. Oktober 1995, Nr. 11717 vom 13. März 1996 und Nr. 33700 vom 2. September 1996 hat die Kommission ergänzende Auskünfte erbeten. Einige dieser Auskünfte wurden von der Ständigen Vertretung Italiens mit Schreiben vom 18. Juli und vom 6. November 1996 übermittelt.

Am 3. Dezember wurden die italienischen Behörden mit Fernschreiben Nr. 46422 um weitere genaue Angaben zum Anwendungsbereich aller Bestimmungen des Regionalgesetzes Nr. 68/95 ersucht.

Mit Schreiben vom 15. September 1997 haben die italienischen Behörden einige Auskünfte zu Artikel 6 des fraglichen Regionalgesetzes übermittelt. Die übrigen angeforderten Auskünfte wurden nicht erteilt. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 22. Oktober haben die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 mitgeteilt, daß ihnen weitere Informationen nicht vorlägen.

Am 24. September 1997 hat die Kommission die Beihilfe N 750/A/95 genehmigt (Schreiben SG(96) D/8236 an die italienische Regierung).

Aus den Auskünften der italienischen Behörden geht eindeutig hervor, daß die Artikel 6 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag gelten. Die fernschriftliche Anfrage der Kommission vom 3. Dezember 1996 zum Anwendungsbereich der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 1, 3 und 5 des genannten Gesetzes und zu den anderen Bestimmungen wurde von den italienischen Behörden nicht beantwortet.

(4) Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 (SG(98) D/1223) hat die Kommission Italien ihren Beschluß mitgeteilt, daß sie wegen der Anwendung dieser Maßnahmen in der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten werde.

(5) Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern.

(6) Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. Von den übrigen Betroffenen sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Nach einem informellen Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den italienischen Behörden, bei dem letztere den Wunsch geäußert haben, daß Artikel 6 der Beihilfe von den anderen Maßnahmen, derentwegen das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet worden war, gesondert geprüft würde, haben die Kommissionsdienststellen mit Fernschreiben Nr. 42510 vom 10. November 1998 zu Artikel 6 ergänzende Auskünfte angefordert. Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden den Kommissionsdienststellen diese Auskünfte übermittelt.

(7) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die Anwendbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf die Sektoren des Anhangs I EG-Vertrag (Landwirtschaft im Sinne von Primärerzeugnissen, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur). Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind mit dem Begriff "betroffene Sektoren" alle Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei gemäß Anhang I EG-Vertrag bezeichnet.

II. BESCHREIBUNG

(8) Unter diese Entscheidung fallen ausschließlich die nachstehend beschriebenen Maßnahmen des Regionalgesetzes Nr. 68/95, sofern sie für Anhang-I-Erzeugnisse (also Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei) gelten. Die Maßnahmen des Regionalgesetzes Nr. 68/95, die für sonstige Bereiche gelten, sind nach Prüfung durch die Kommission geprüft und mit Schreiben SG(96) D/8236 vom 24. September 1996 im Sinne der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag genehmigt worden.

(9) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95

Mit diesem Artikel werden zwei Garantiefonds (jeweils einer für Gewerbe- bzw. für Handwerksbetriebe) eingerichtet, die die Risiken abdecken sollen, die bei der finanziellen Umstrukturierung aufgrund von Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, geändert durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, sowie Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 aufgetreten sind.

(10) Die Beihilferegelung gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 wurde von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 genehmigt. Es handelt sich um zinsvergünstigte Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Handwerksbetrieben.

(11) Die mit Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Beihilferegelung wurde nach der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt. Ziel dieser Regelung ist die Schuldenkonsolidierung bei Handwerksbetrieben.

(12) Die Beihilfe nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 ist gemäß einer Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (Entscheidung vom 17. Juli 1996, erlassen im Rahmen des Verfahrens C 30/95 - ex N 113/B/93). Artikel 44 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Begleichung der Bankschulden von Handelsbetrieben im Zitrusfrüchte-, Obst- und Gemüsesektor vor.

(13) Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95

Mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden die Antragsbedingungen für die Beihilferegelung gemäß Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben, die im Rahmen der Beihilfe N 472/94 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt worden war, geändert.

(14) Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95

Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. N 68/95 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen vor, die zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben bestimmt sind, und wurde im Rahmen der Beihilfe N 750/A/95 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt.

(15) Zu den Artikeln 1, 3 und 5 hat die Kommission in ihrem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens folgendes festgestellt:

(16) Bei Artikel 1 muß in Anbetracht des eingeführten Mechanismus (die Garantie wird für Darlehen geleistet, für die bereits regionale Beihilfen gewährt werden) die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auch im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der ersten Beihilfe geprüft werden, die zinsvergünstigte Darlehen zur Schuldenkonsolidierung vorsieht. Da die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 bereits für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, dürfte dies erst recht für die diesbezügliche Garantie gelten.

(17) Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß der fragliche Artikel 44 zwar noch nicht offiziell aufgehoben, aber auch nicht angewandt worden sei, da die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel nicht rechtzeitig (also vor Ende des Haushaltsjahres 1993) bereitgestellt worden waren. Insofern sei die Bezugnahme auf die Regelung nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 gegenstandslos. Dies hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag berücksichtigt.

(18) Bezüglich der anderen mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 eingeführten Regelungen kamen im Lauf der Prüfung Zweifel darüber auf, ob sie auf die betreffenden Sektoren tatsächlich nicht angewandt würden. Daher wurden die italienischen Behörden am 3. Dezember 1996 aufgefordert anzugeben, für welche Sektoren die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 68/95 (und damit die fraglichen Regelungen) gelten. Da die italienischen Behörden diese Auskünfte nicht erteilt haben, konnte die Kommission nicht ausschließen, daß die Artikel 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und die obengenannten regionalen Bestimmungen auch für Sektoren gelten, die unter diese Entscheidung fallen.

(19) Daher konnte die Kommission auch nicht feststellen, daß die in den Artikeln 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 vorgesehenen Beihilfen nach den Beurteilungskriterien für staatliche Beihilfen für die fraglichen Sektoren (insbesondere für staatliche Garantien und Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Aus diesem Grunde hat sie die Kommission wegen der Artikel 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für den Fall einleiten müssen, daß sie auf die fraglichen Sektoren angewandt werden.

(20) Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung wegen der Regelung nach Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 (sowie der darauf Bezug nehmenden Bestimmung des Artikels 1 des Regionalgesetzes 68/95) aufgefordert mitzuteilen, ob diese Regelung für die fraglichen Sektoren gilt, so daß geprüft werden könne, ob in diesen Sektoren die Regeln für staatliche Beihilfen eingehalten würden. Bezüglich der Regelungen von Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (sowie der auf sie Bezug nehmenden Bestimmungen der Artikel 1 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95) und des Artikels 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 hat die Kommission daran erinnert, daß die De-minimis-Regel für die betreffenden Sektoren nicht gilt, und die italienische Regierung um Bestätigung gebeten, daß die Regelung entsprechend den genannten Bedingungen (also nicht auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren) angewandt würde.

(21) Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95

Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht für Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten, sonstigem Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit vor.

(22) In Artikel 4 Unterabsatz 2 Punkt 1 des Regionalgesetzes Nr. 13/1986 ist festgesetzt, welchen Zinssatz die Marktteilnehmer entrichten müssen, wobei das Darlehen höchstens 50 % des durchschnittlich in den letzten drei Jahren erwirtschafteten Umsatzes betragen darf. Für diese Maßnahmen wurden in den drei Jahren von 1995 bis 1997 Haushaltsmittel in Höhe von 15 Mrd. ITL bereitgestellt, wovon 70 % für den Zitrussektor bestimmt waren.

(23) Bezüglich der Beihilfe gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens folgendes hervorgehoben:

"Die italienischen Behörden sind bei der Beurteilung dieser Beihilfen von den Kriterien ausgegangen, welche die Kommission vor der Verabschiedung entsprechender Rahmenvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 44 vom 16. Februar 1996(3) nach gängiger Praxis für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten zugrunde gelegt hat. Es handelt sich um folgende Kriterien: Der gewährte Kredit muß ein Erntejahrkredit zur Deckung allgemeiner Kosten sein (Erwerb von Produktionsmitteln, Entlohnung von Arbeitern usw.), die Verfügbarkeit der Beihilfe darf nicht auf ein Erzeugnis und eine Maßnahme beschränkt sein, die Laufzeit des Darlehens darf zwölf Monate nicht überschreiten. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Beihilfen als echte Betriebskredite (im Sinne von 'Erntejahrkrediten') angesehen werden können [...].

Betrachtet man die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, namentlich die Beschränkung auf 'export oriented' Unternehmen und die Berechnung des zinsverbilligten Darlehens (50 % des Umsatzes des Unternehmens), so scheint die Beihilfe eher der Definition für Beihilfen für die Ausfuhr in der Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen zu entsprechen (unter Beihilfen für die Ausfuhr ist jede Beihilfe zu verstehen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen [...] oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang steht). Im vorliegenden Fall besteht tatsächlich ein direkter Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den ausgeführten Mengen, da der Anteil dieser Ausfuhren über die Beihilfefähigkeit des Unternehmens entscheidet und zum anderen die Höhe der Beihilfe vom Umsatz des Unternehmens (dem wiederum größtenteils Ausfuhrerlöse zugrunde liegen müssen) abhängig gemacht wird. Angesichts dieser besonderen Bedingungen scheint die Beihilfe, auch wenn sie die Form eines 'herkömmlichen' Betriebskredits annimmt, eher darauf ausgerichtet zu sein, durch Deckung eines Teils der hiermit verbundenen Kosten die Exporttätigkeit für die beiden im fraglichen Artikel 6 genannten Erzeugnisgruppen (Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse) zu unterstützen. Es kann daher nicht von einem Erntejahrkredit die Rede sein, der es den Begünstigten ermöglichen soll, die im voraus anfallenden Produktionskosten zu decken, bis die Einnahmen aus dem Verkauf der betreffenden Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Nach gängiger Praxis der Kommission gelten Beihilfen für die Ausfuhr als Betriebsbeihilfen, für die keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in Anspruch genommen werden kann (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen). Sie sind ohne dauerhaften Einfluß auf die Entwicklung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Region, ihre Wirkung endet mit Einstellung der Maßnahme. Die Kommission hat beschlossen, gegen die fragliche Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 93 (heute Artikel 88) Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten."

(24) Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95

Mit Artikel 7 wird das Istituto Regionale per il Credito alla Cooperazione (Spar- und Kreditanstalt für Genossenschaften, im folgenden IRCAC genannt) ermächtigt, Jungunternehmen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 37/78 im Rahmen der Anschubfinanzierung zinsvergünstigte Darlehen als Betriebskredite zu gewähren.

(25) Das (inzwischen aufgehobene) Regionalgesetz Nr. 37/78 sah eine Beihilferegelung zugunsten von Jungunternehmern vor und ermöglichte die Gewährung von a) Beihilfen in Form von Subventionen und zinsvergünstigten Investitionskrediten und b) Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten in den ersten drei Betriebsjahren, nachdem die Investitionen getätigt worden waren. Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Investitionen konnten einige (nach den vorliegenden Informationen 25) Genossenschaften ihre Produktionstätigkeit innerhalb der dreijährigen tilgungsfreien Zeit nicht aufnehmen und daher die Kredite nicht zurückzahlen. Deshalb kamen sie für die Betriebskredite nicht in Frage.

(26) Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht im wesentlichen vor, daß Betriebe, die die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 37/78 nicht erfuellen, dennoch Beihilfen nach diesem Gesetz erhalten können. Diese Betriebe können die darin vorgesehenen Darlehen erhalten, sofern diese Darlehen mindestens so hoch sind wie die angelaufenen Schulden (für die Finanzierung der Investitionen). IRCAC begleicht die nicht getilgten Schulden durch ein neues Darlehen (die neue Finanzierung dient also zumindest teilweise der Rückzahlung eines Teils des für die Investitionen aufgenommenen Darlehens).

(27) Bezüglich Artikel 7 hat die Kommission bei Einleitung des Verfahrens insbesondere folgendes festgestellt: Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 müssen anhand der Kriterien beurteilt werden, welche nach gängiger Praxis der Kommission für die Prüfung von Beihilfen zugrunde gelegt werden, deren Ziel es ist, die finanzielle Belastung durch Tilgung und Zinsen zu verringern, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden (Kriterien für Agrarunternehmen und Unternehmen des Fischereisektors). Danach darf der Gesamtbetrag der bei der Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und der hier geprüften Beihilfen, ausgedrückt in Subventionsäquivalent, den generell von der Kommission für Investitionsbeihilfen bewilligten Satz nicht übersteigen (für den Sektor Produktion und den Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs II - heute Anhang I); soweit für einzelne Sektoren Plafonds gelten, sind diese einzuhalten; die fraglichen Beihilfen müssen eine Folge von Berichtigungen des Zinssatzes für neue Darlehen sein, um Änderungen der Zinssätze auf dem Geldmarkt Rechnung zu tragen (wobei die Beihilfebeträge nicht höher ausfallen dürfen als die Differenz in Zinssätzen) oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die Rentabilitätssicherheiten bieten, besonders in Fällen, in denen der Finanzaufwand für aufgenommene Gelder so hoch ist, daß die Betriebe Gefahr laufen, sich zu übernehmen oder sogar in Konkurs zu geraten; die Schwierigkeiten der Unternehmen werden anhand externer und nicht unternehmensinterner Faktoren bestimmt. Die italienischen Behörden haben keine Auskünfte erteilt, anhand deren die Einhaltung der genannten Kriterien geprüft werden könnte. Deshalb hat die Kommission beschlossen, wegen der Beihilfen nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

(28) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich vom Ausgang der Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag abhängig macht. Außerdem haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. Juni 1998 erklärt, daß die in Artikel 1 des Regionalgesetzes vorgesehenen Haushaltsmittel nicht verfügbar seien, weil die erforderlichen Mittelbindungen nicht rechtzeitig vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß auch die Mittel für Artikel 6 endgültig aus dem Regionalhaushalt gestrichen würden, wenn eine diesbezügliche Entscheidung der Kommission nicht bis Ende 1998 erlassen würde.

III. STELLUNGNAHME ITALIENS

(29) In ihrem Schreiben vom 30. Juni 1998 haben die italienischen Behörden zunächst mitgeteilt, daß die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen (vormals Anhang-II-Erzeugnissen) (Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei) von den Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 68/95 nicht ausgeschlossen sein dürften, da das Gesetz keine entsprechende Bestimmung enthält.

(30) Ferner weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Beihilfen für die Landwirtschaft die Benachteiligung (saisonaler Charakter der Erzeugung und Struktur der Betriebe) der Landwirte gegenüber den Marktteilnehmern in anderen Wirtschaftszweigen ausgleichen sollen, und daß die Beihilfe in jedem Fall unterschiedslos allen Marktteilnehmern des Sektors zugute kommt, ungeachtet der Tatsache, welche Art landwirtschaftlicher Tätigkeit sie ausüben.

(31) Außerdem verweisen die italienischen Behörden auf den Ausnahmecharakter der Maßnahmen, die die generelle Benachteiligung sizilianischer Unternehmen aufgrund der höheren Zinssätze in Sizilien gegenüber denen im übrigen Italien ausgleichen sollen. Sie machen geltend, daß ein solcher Nachteil zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann und daß gerade für diese Region Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen, auch wenn sie Betriebsbeihilfen darstellen, ausnahmsweise zulässig sein sollten. Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen diese Beihilfen den zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes Nr. 68/95 geltenden Gemeinschaftsvorschriften, da a) die Laufzeit der Darlehen höchstens ein Jahr beträgt und b) die Beihilfen nicht auf ein einzelnes Erzeugnis oder eine einzelne Tätigkeit beschränkt sind. Im übrigen sähen die Gemeinschaftsvorschriften keine Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität vor und ließen die jährliche Erneuerung von zinsvergünstigten Darlehen zu.

(32) Ferner geben die staatlichen Behörden zu bedenken, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Darlehen für Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, sondern um die Konsolidierung von Schulden aus kurzfristigen Bankdarlehen zu sehr hohen Zinssätzen, die die Wettbewerbsbedingungen zwischen den sizilianischen und den übrigen Betrieben in Italien und in der Europäischen Gemeinschaft verändert haben. Hätten diese Unternehmen kurzfristige Darlehen zu einem Zinssatz erhalten, der in etwa dem durchschnittlichen Zinssatz außerhalb Siziliens entsprach, so wären sie nicht in die damalige schwierige Schuldenlage geraten. Deshalb solle das Gesetz eine anfängliche Benachteiligung der sizilianischen Unternehmen ausgleichen, die nicht die günstigen Bedingungen nutzen könnten, die in den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten vorgesehen seien. Außerdem würde durch die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit, die Darlehen jedes Jahr zu erneuern, die Bestimmung des Regionalgesetzes bezüglich der Tilgungsdauer von 36 Monaten relativiert. Im übrigen würde die durchschnittliche Tilgungsdauer, da sich das Darlehen bereits ab dem ersten Monat nach der Gewährung verringere, mit Sicherheit unter 36 Monaten liegen.

(33) Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, daß viele Betriebe nicht in der Lage seien, die Vorteile der geltenden Gesetze zu nutzen, da sie nicht über ausreichende Aktiva zur Sicherung der benötigten Kredite verfügten. Dies sei aber kein Hindernis schlechthin, da dieselben Geldinstitute bereit seien, Marktteilnehmern aus anderen Gebieten die Darlehen zu gewähren, die sie den sizilianischen Unternehmern verweigerten. Die Gründe hierfür lägen im allgemeinen und wirtschaftlichen Umfeld Siziliens, durch das die Insel gegenüber den anderen italienischen Regionen benachteiligt sei. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde versucht, diese Benachteiligung der sizilianischen Unternehmer auszugleichen.

(34) Besondere Aufmerksamkeit verdienten nach Ansicht der italienischen Behörden Artikel 3 des Gesetzes und die Tatsache, daß die Beihilfe nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (der durch Artikel 3 des fraglichen Gesetzes geändert wird) im Rahmen der De-minimis-Regel genehmigt worden sei. Ferner bemerken sie, daß die Behörden - anders als bei Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (den die Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 1996 abgelehnt hat) - "von der stillschweigenden Duldung von Artikel 43 ausgegangen sind, die sie billigerweise annehmen konnten, da sich die zuständige (und mit Sicherheit von den anderen Dienststellen informierte) Direktion zu diesem Artikel nach drei Jahren noch nicht geäußert hatte." Nach Auffassung der italienischen Behörden gelten diese Feststellungen auch für Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95, sofern dieser sich auf die Artikel 3 und 43 des Gesetzes Nr. 25/93 beruft.

(35) Die italienischen Behörden erklären ferner, daß die für Artikel 1 vorgesehenen Mittel nicht verfügbar seien, da Mittel nicht innerhalb der im Haushaltsrecht festgesetzten Fristen gebunden werden konnten.

(36) Bei Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 handelt es sich nach Erklärung der italienischen Behörden nicht um eine neue Beihilferegelung, sondern um eine Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91. Mit dem von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 377/91 geprüften Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wurden Finanzmittel in Höhe von 30 Mrd. ITL bereitgestellt, um Betrieben, die ihren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschafteten, in den drei Jahren 1991-1993 Betriebskredite mit höchstens einjähriger Laufzeit zu gewähren. Diese Bestimmung enthielt keinerlei Bezug auf ein Wirtschaftsjahr und setzte lediglich die Frist für die Bereitstellung der Haushaltsmittel fest. Nach Inkraftsetzung der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte, konnten die italienischen Behörden nicht alle in dem Gesetz vorgesehenen Mittel verwenden. Außerdem wurde ein Großteil dieser Mittel (etwa 17 Mrd. ITL) erst 1993 und damit später, als in dem Gesetz vorgesehen, bereitgestellt. Hierdurch wurde es den Anspruchsberechtigten, die bereits wegen der Wirtschaftsjahre 1991, 1992 und 1993 bei den Banken verschuldet waren, zusätzlich erschwert, die mit dem Gesetz bezweckten Vergünstigungen zu nutzen. Daher wurde versucht, mit Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und mit Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 die nicht genutzten Mittel gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wiederzuverwenden und insbesondere mit Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Zinslast für Schulden aus den Jahren 1993 bis 1995/1996 zu verringern. Somit sind Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 finanziell gesehen eine Ergänzung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91, deren Ausnahmecharakter von der EG anerkannt wurde. Angesichts der Tatsache, daß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Mittel bis 1997 vorsieht, daß dieser Artikel, der sich inhaltlich mit Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 deckt, nur als Refinanzierung desselben angesehen werden kann und die Kommission mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen in der Landwirtschaft bis zum 30. Juni 1998 ausgesetzt hatte, waren die italienischen Behörden der Überzeugung, daß Artikel 6 mit den zum Zeitpunkt der Prüfung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 geltenden Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sei. Wenn die Kommission eine Änderung der zuletzt geltenden Leitlinien beabsichtige und die Prüfung, wie in dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens erklärt, auf der Grundlage der Vorschriften für Beihilfen für die Ausfuhr vornehmen wolle, würden die italienischen Behörden den neuen Leitlinien zwar Rechnung tragen, der Zeitpunkt, zu dem diese kämen, wäre jedoch äußerst ungünstig, da die regionalen Gesetzgeber von der bisherigen vorteilhaften Regelung ausgegangen seien.

(37) Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden der Kommission angesichts der Möglichkeit einer gesonderten Prüfung dieser Maßnahme weitere Angaben zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 übermittelt. Diese sollten beweisen, daß es sich bei der fraglichen Beihilfe nicht um eine Beihilfe für die Ausfuhr handelt. Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Beihilfe aus folgenden Gründen nicht als eine solche Beihilfe anzusehen:

a) Die meisten Zitrusanbaubetriebe in Italien oder in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zulässige Beihilfen erhalten, führten einen erheblichen Teil ihrer Erzeugung ins Ausland aus, und zweifelsohne werde der größte Teil der Erzeugung außerhalb der Region verkauft. Es widerspreche aber den Vorschriften und halte selbst der restriktivsten Auslegung des EG-Vertrags nicht stand, wenn Verkäufe außerhalb einer Region, aber innerhalb desselben Hoheitsgebiets, als "Ausfuhren" (und die betreffenden Betriebe als "ausfuhrorientiert") bezeichnet würden.

b) Die Beihilfe sei nicht unmittelbar an die ausgeführten Mengen gebunden. In Artikel 6 Absatz 3, mit dem lediglich der Umfang der Beihilfe festgesetzt werde, sei vorgeschrieben, daß das zinsvergünstigte Darlehen nicht höher sein dürfe als 50 % des durchschnittlichen Umsatzes aus sämtlichen Tätigkeiten des Betriebs. Der Verweis auf die "pauschalen Hoechstbeträge, die jährlich gemäß Artikel 18 des Regionalgesetzes Nr. 13/86 festgesetzt werden", sei notwendig, um objektive Kriterien festzulegen, die im vorliegenden Fall von der bisher geltenden Vorschrift entlehnt worden seien. Dieser Verweis betreffe bestimmte Parameter in bezug auf "Vorauszahlungen und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Erzeugnissen, die von Mitgliedern der landwirtschaftlichen Genossenschaften geliefert wurden", enthalte also keinerlei Bezug auf das Ausfuhrvolumen.

c) Die Landwirte seien nicht an einer Beihilfe interessiert gewesen, die für Käufer (also Händler) bestimmt sein mußte, die zum Zeitpunkt des Kaufs vernünftigerweise nicht mit einem Vorteil aus einem späteren Gesetz rechnen konnten. Das Regionalgesetz Nr. 68/95 sei genehmigt worden, als die ersten beiden darunterfallenden Wirtschaftsjahre (1993/94, 1994/95) bereits zu Ende waren und das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits begonnen hatte. Außerdem dürfte ein Gesetz, für das keine Verlängerung vorgeschlagen werden solle, kaum Auswirkungen auf Menge und Preise der in den letzten Jahren 1991-1996 bereits verkauften (oder eingelagerten) Waren haben. Selbst wenn man annehme, daß der Verkauf der Erzeugung der Region von Messina in der Region Reggio Calabria eine "Ausfuhr" darstelle, ließe sich kaum begründen, weshalb eine Ende 1995 eingeführte Beihilfe die Händler in den Jahren 1993, 1994 und Anfang 1995 veranlaßt hätte, sich im Hinblick auf eine Beihilfe zu verschulden, mit der sie nicht rechnen konnten, und damit Veränderungen bei den Mengen und Preisen auszulösen. Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, daß die Kommission entsprechende Bedenken auch gegen Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 hätte vorbringen können, das die gleiche Bestimmung enthalten und für die Zukunft gegolten habe. Die Kommission habe sich aber zu dieser Bestimmung nicht geäußert, obwohl zu dem Zeitpunkt derselbe EG-Vertrag und dieselbe Regelung über Betriebskredite gegolten hätten.

d) Aus der Vorschrift gehe eindeutig hervor, daß sich der Bezug auf die verkauften Mengen aus dem Wunsch des regionalen Gesetzgebers erkläre, einen Bereich der Vermarktung abzugrenzen, der aufgrund seiner Umsätze stärker als andere von hoher Arbeitslosigkeit bedroht sei. Deshalb enthalte der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 den Absatz 4 (über den Widerruf und die Wiedereinziehung der Beihilfen von den Begünstigten, die der Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht nachkommen). Aus diesem Grund hätten die zuständigen Behörden die Kommission gebeten, die fragliche Beihilfe erneut zu prüfen und sie im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten analog zum Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 zu bewerten.

Um ihrer Bitte um Prüfung der Beihilfe gemäß Artikel 6 des fraglichen Regionalgesetzes und ihrer Bewertung im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten Nachdruck zu verleihen, haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. November 1998 folgendes festgestellt:

a) Mit Schreiben SG(92) D/17980 vom 14. Dezember 1992 habe die Kommission mitgeteilt, daß sie gegen die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten keine Einwände erhebe und sich lediglich vorbehalte, ihren Standpunkt aus der Sicht von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zu überprüfen. Eine solche Überprüfung habe jedoch nicht stattgefunden; vielmehr habe die Kommission die Refinanzierung dieser Regelung (Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 und Artikel 20 des Regionalgesetzes Nr. 33/96) mit derselben Begründung genehmigt wie das ursprüngliche Gesetz. Dies sei für den regionalen Gesetzgeber 1995 ein entscheidender Gesichtspunkt gewesen und habe außerdem bei den Anspruchsberechtigten legitime Erwartungen geweckt.

b) Die für Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 vorgesehene Mittelausstattung überschreite nicht die ursprünglich vorgesehene Mittelausstattung in Höhe von 30 Mrd. ITL, selbst wenn man die Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 32/91 hinzuzähle.

c) Der Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 sei lediglich erfolgt, um den neuen Schulden Rechnung zu tragen, die sich infolge der unzureichenden Inanspruchnahme der Mittel gemäß Artikel 48 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 erhöht hätten.

Im übrigen seien die für die Maßnahme vorgesehenen Mittel im Haushalt der Region ohnehin gestrichen worden, da versäumt worden sei, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.

(38) Nach Auffassung der italienischen Behörden müßte die Beihilfe von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 mit den Kriterien der Kommission vereinbar sein. Sie erinnern daran, daß die Schwierigkeiten der betreffenden Unternehmen neben firmeninternen Gründen - die Betriebe bestuenden zum größten Teil aus arbeitslosen Jugendlichen - auch äußere Gründe haben. So sei das Regionalgesetz Nr. 37/78 mehrfach geändert worden, weshalb die Betriebsanlagen an die neuen Vorschriften des Sektors hätten angepaßt werden müssen und infolgedessen erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung der Vorhaben eingetreten seien. Daher seien viele junge Genossenschaften in Konkurs gegangen, denn sie hätten die Raten für die 15jährigen Darlehen, die fällig wurden, noch bevor die Anlagen in Betrieb genommen werden konnten, nicht zahlen können. Andere Genossenschaften, denen es unter großen Schwierigkeiten gelungen sei, die Anlagen in Betrieb zu nehmen, hätten ihre zinsvergünstigten Darlehen nicht zurückzahlen können, weil sie bereits mit einigen Raten des 15jährigen Darlehens des IRCAC im Rückstand gewesen seien. Würde die Beihilfe von der Kommission genehmigt, so würde der IRCAC sie im übrigen ausschließlich rentabel arbeitenden Genossenschaften, einschließlich landwirtschaftlichen Genossenschaften, gewähren. Es würde nämlich dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn diese Beihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten oder gar vor ;;;;dem Konkurs stehenden Unternehmen gewährt würden.

Ferner erklären die italienischen Behörden zu den Bemerkungen der Kommission in dem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens, daß für die Beihilfen nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 nur solche "Betriebe" in Frage kämen, die auch Anspruch auf Rettungsbeihilfen hätten, da sie sich noch vor Aufnahme der Produktionstätigkeit bereits in einer schwierigen finanziellen Lage befänden. Dies lasse sich wie folgt belegen: a) Bei der fraglichen Beihilfe handele es sich um einen mit 4 % verzinsten Beitrag, der dem Zinssatz entspreche, den der IRCAC auf Darlehen an Genossenschaften erhebe; b) die Beihilfe sehe einen Betriebskredit vor, der es jungen Genossenschaften ermögliche, die Tätigkeit aufrechtzuerhalten, für die das Vorhaben im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 37/78 finanziert worden sei; c) die fragliche Beihilfe sei, zumindest in der Höhe des fälligen Darlehensbetrags, eine einmalige Maßnahme und werde gewährt, um Schulden zu begleichen, die verhinderten, daß die Genossenschaften die Ausgaben für Aufnahme der Tätigkeit finanzieren können, wodurch sie wiederum in die Lage versetzt würden, die fälligen Kreditraten zu bezahlen; d) die Beihilfe sei für einen Sektor bestimmt, der sich in einer schwierigen Lage befinde und in dem die Arbeitslosigkeit hoch sei. Ferner weisen die italienischen Behörden unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben des IRCAC vom 5. Mai 1998 darauf hin, daß keine der Genossenschaften, die Mittel für ein Vorhaben im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung erhalten hätten, die fragliche Beihilfe beantragt hätten, wobei die Antragsfrist allerdings noch nicht abgelaufen sei.

IV. WÜRDIGUNG

(39) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall bei allen Maßnahmen sämtliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. Dies wird im übrigen von den italienischen Behörden auch nicht bestritten.

(40) Mit Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. Handelsbetriebe) eingerichtet, um die Risiken abzudecken, die bei finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen von anderen Beihilferegelungen, auf die verwiesen wird, entstanden sind; mit Artikel 3 werden die Durchführungsvorschriften für Beihilfen geändert, auf die Artikel 1 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben verweist; Artikel 5 sieht eine Beihilfe in Form von Zinsvergünstigungen für Darlehen vor, mit denen Handelsbetriebe ihre Schulden begleichen sollen; Artikel 6 sieht für in Sizilien tätige Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten, sonstigen Obsterzeugnissen und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, eine Beihilfe in Form von zinsvergünstigten Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit vor; mit Artikel 7 wird der IRCAC ermächtigt, jungen Genossenschaften eine Anschubfinanzierung in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten zu gewähren.

(41) In Ermangelung anderslautender Auskünfte seitens der italienischen Behörden geht die Kommission davon aus, daß zumindest einige der durch die fraglichen Beihilfemaßnahmen Begünstigten in Sektoren tätig sind, die sich durch intensiven innergemeinschaftlichen Handel auszeichnen. So wurden 1996 für 28734 Mrd. ITL landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführt und für 17821 Mrd. ITL aus Italien nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt(4). Was insbesondere Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse anbelangt, auf die sich Artikel 6 bezieht, so wurde aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien im Jahr 1995, dem Jahr der Notifizierung, Obst im Wert von insgesamt 302093000 ECU (davon Zitrusfrüchte im Wert von 75909000 ECU) und Gemüse im Wert von 138525000 ECU eingeführt; die Ausfuhren aus Italien nach anderen Mitgliedstaaten beliefen sich bei Obst auf 964153000 ECU (davon 60652000 ECU bei Zitrusfrüchten) und auf 460791000 ECU bei Gemüse. Es sie darauf hingewiesen, daß Sizilien in diesem Sektor ein wichtiger Erzeuger ist.

(42) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall kommen jedoch die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht zur Anwendung und sind im übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht worden. So hat die Beihilfe nicht zum Ziel, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, Schäden durch Naturkatastrophen bzw. eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) zu beheben oder die Kultur bzw. Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern; die italienischen Behörden haben sich im übrigen auf diese Ausnahmeregelungen auch nicht berufen. Somit wäre zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen für eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag in Frage kommt.

(43) Vorab ist festzustellen, daß aus der Antwort der zuständigen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 29) hervorgeht, daß das fragliche notifizierte Gesetz auf alle Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags anwendbar ist: Die vorliegenden Bewertung und Entscheidung gilt daher sowohl für landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse der Fischerei. Ist der Einfachheit halber von der Landwirtschaft und/oder von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rede, so sind in jedem Fall auch die Fischerei und deren Verarbeitungserzeugnisse gemeint.

(44) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe) eingeführt, mit denen die Risiken aus den Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung aufgrund von anderen Vorschriften (Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, geändert durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, und Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) abgedeckt werden sollen.

(45) Damit finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen mit den Regeln für staatliche Beihilfen in den unter diese Entscheidung fallenden Sektoren vereinbar sind (auf die die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen(5) nicht anwendbar ist, müssen sie den seit dem 1. Januar 1998 für den Agarsektor geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) entsprechen. Bereits vor Inkrafttreten dieser Leitlinien war es aber gängige Praxis der Kommission, staatliche Beihilfen im Agrarsektor zur Verringerung der Kosten von bereits getätigten Investitionen unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen(7). Um die Bewertung der im Regionalgesetz Nr. 68/95 vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, seien diese Regeln im folgenden noch einmal kurz zusammengefaßt:

a) Die Leitlinien der Gemeinschaft für Umstrukturierungsbeihilfen sehen folgendes vor: i) Der Umstrukturierungsplan muß die Sanierung des betreffenden Unternehmens gewährleisten, indem die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt wird. ii) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. iii) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. iv) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. v) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert.

b) Damit Rettungsbeihilfen von der Kommission genehmigt werden können, müssen folgende Bedingungen erfuellt sein: Es muß sich gemäß Absatz 3.1 der geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. Ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. Sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, ferner darf die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen oder landwirtschaftlichen sowie sozialen Probleme auf leistungsfähigere Produzenten und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar.

c) Vor Inkrafttreten der Leitlinien hat die Kommission bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der Finanzierungskosten von Darlehen für bereits getätigte Investitionen in ihrer gängigen Praxis folgende Regeln angewandt(8): "Die Summe der Beihilfen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens sowie der vorgesehenen Beihilfen darf nicht höher sein als der Beihilfesatz, der üblicherweise bei Investitionsbeihilfen von der Kommission (in den Sektoren Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen (heute Anhang I)) genehmigt wird; die gegebenenfalls geltenden sektorspezifischen Beschränkungen müssen eingehalten werden. Die fraglichen Beihilfen müssen den Anpassungen der Zinssätze für die neuen Darlehen Rechnung tragen - der Betrag Beihilfen darf nicht höher sein als die Differenz zum Zinssatz für die neuen Darlehen - oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die eine Gewähr für die Rendite bieten, insbesondere wenn die finanziellen Belastungen aus den bestehenden Beihilfen so hoch sind, daß den Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder der Konkurs drohen. Die Schwierigkeiten der Betriebe werden anhand externer und nicht unternehmensinterner Faktoren bestimmt."

(46) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds eingerichtet (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe), mit denen die Risiken von finanziellen Umstrukturierungen aufgrund von anderen Bestimmungen wie z. B. Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 abgedeckt werden sollen.

Mit Artikel 44 des Gesetzes Nr. 25/93 waren Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben im Bereich Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse vorgesehen. Die Kommission hat solche Beihilfe mit der Entscheidung 97/106/EG vom 17. Juli 1996 über Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien(9) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, weil sie nicht die Voraussetzungen für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen.

Bezüglich des eingeleiteten Verfahrens wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 haben die italienischen Behörden keine Angaben übermittelt, aufgrund deren die Kommission in Abweichung von ihrer ursprünglichen Bewertung die Beihilfe nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 als mit den Leitlinien für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder anderen Regeln für staatliche Beihilfen für die von der Entscheidung betroffenen Sektoren für vereinbar hätte ansehen können. Insbesondere läßt sich anhand der Angaben der italienischen Behörden nicht feststellen, ob die fraglichen Maßnahmen mit den geltenden Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bzw. den vorher in der gängigen Praxis der Kommission angewandten Regeln für die Beurteilung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung aus Darlehen für bereits getätigte Investitionen (vgl. Erwägungsgrund 45) vereinbar sind.

Da die Kommission also mit ihrer Entscheidung 97/106/EG die Beihilfen nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 für unvereinbar mit den Regeln für staatliche Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen erklärt hat und ihren Standpunkt anhand der ihr erteilten Auskünfte nicht überprüfen kann und nicht feststellen kann, ob sie mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar sind, muß sie jede weitere Beihilfe, die nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in Form einer Sicherheit für die Schuldenkonsolidierung nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 gewährt wird, als Beihilfe ansehen, die nicht die unter Erwägungsgrund 45 genannten Bedingungen erfuellt, wobei sich eine Prüfung anhand anderer diesbezüglicher Vorschriften erübrigt(10).

Da die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den einschlägigen Regeln zu prüfen, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(11) die Beihilfen nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als darin auf die Beihilfen nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird.

(47) Die beiden mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 eingeführten Garantiefonds (für Gewerbe- bzw. Handelsbetriebe) sollen auch die Risiken abdecken, die durch die finanzielle Umstrukturierung aufgrund von anderen Bestimmungen wie z. B. Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 enstanden sind.

Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Handwerksbetrieben vor und wurde von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 genehmigt. Da diese ursprünglich genehmigte Beihilfe für Handwerksbetriebe bestimmt war, schienen keine Gründe dafür vorzuliegen, daß sie auch auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angewandt würde.

Da die italienischen Behörden aber die Fragen der Kommission zum Anwendungsbereich dieser Maßnahmen nicht beantwortet haben, muß die Kommission deren Vereinbarkeit mit einschlägigen Bestimmungen prüfen.

Im Rahmen des wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 eingeleiteten Verfahrens haben die italienischen Behörden keinerlei Informationen übermittelt, anhand deren die Kommission hätte prüfen können, ob die ursprünglich mit Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 eingeführten Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder anderen für die fraglichen Sektoren geltenden Beihilferegeln vereinbar sind. Außerdem haben die italienischen Behörden der Kommission keinerlei Angaben übermittelt, die die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen Regeln der Gemeinschaft bzw. der gängigen Praxis der Kommission belegt hätten (vgl. Erwägungsgrund 45).

Da sich also anhand der Informationen, die im Rahmen des Verfahrens wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 übermittelt wurden, nicht feststellen läßt, ob die fraglichen Maßnahmen mit den einschlägigen Regeln vereinbar sind, sieht die Kommission jede mit Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 zusätzlich vorgesehene Beihilfe in Form von Garantien für die finanzielle Umstrukturierung (gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) als Beihilfe an, die gegen die Gemeinschaftsregeln (vgl. Erwägungsgrund 45) verstößt, wobei sich eine Prüfung der anderen Regeln für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften erübrigt(12).

Da also die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den betreffenden Regeln für staatliche Beihilfen nicht geprüft werden kann, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als sie auf die Beihilfen gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 Bezug nehmen.

Bezüglich der Beihilfen von Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, die von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 für das Handwerk genehmigt wurden, behält sich die Kommission vor, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu prüfen, ob die für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt wurden.

(48) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe) eingerichtet, mit denen die Risiken aus finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen aufgrund von anderen Bestimmungen, wie z. B. Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, abgedeckt werden sollen.

Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 sieht Beihilfen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben vor, die nach der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt worden waren. Unter Verweis auf die Bemerkungen zu Artikel 3 des Gesetzes Nr. 68/95 (vgl. Erwägungsgrund 34) haben die italienischen Behörden hierzu erklärt, die Kommission habe die Genehmigung von Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 zwar abgelehnt (vgl. Erwägungsgrund 46), die italienischen Behörden seien aber bezüglich Artikel 43 von der stillschweigenden Duldung ausgegangen, da sich die zuständige Direktion - die mit Sicherheit informiert gewesen sei - zu diesem Artikel drei Jahre lang nicht geäußert habe.

Hierzu stellt die Kommission zunächst fest, daß von einer "stillschweigenden Duldung" der Anwendung der De-minimis-Regel im Agrarsektor nicht die Rede sein kann, da diese Regel für den Agrarsektor nicht gilt. Insbesondere sei darauf hingewiesen, daß der Agrar- und Fischereisektor in der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen(13) (die ursprünglich im Gemeinschaftsrahmen der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen waren) ausdrücklich ausgenommen sind(14).

Angesichts dieser Ausführungen der italienischen Behörden bekräftigt die Kommission auch ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Beihilferegelungen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren.

Schließlich haben die italienischen Behörden im Rahmen des genannten Verfahrens keine Angaben übermittelt, die die Vereinbarkeit der ursprünglich mit Artikel 43 vorgesehenen Beihilfen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben mit den einschlägigen Regeln belegen würden. Insbesondere enthalten die übermittelten Informationen keinen Beweis für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit der vorher gängigen Praxis der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastungen durch bereits getätigte Investitionen (vgl. Erwägungsgrund 45).

Da die Kommission also anhand der ihr im Rahmen des Verfahrens zu Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 übermittelten Informationen nicht feststellen kann, ob die Maßnahmen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder einer anderen Regelung über staatliche Beihilfen zu den von dieser Entscheidung betroffenen Sektoren vereinbar sind, sieht sie auch jede weitere Beihilfe gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in Form von Garantien für Umstrukturierungsmaßnahmen (die in Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgesehen sind und im Rahmen der De-minimis-Regel im Agrar- und im Fischereisektor durchgeführt wurden) als rechtswidrig an, wobei sich die Heranziehung sonstiger diesbezüglicher Regeln erübrigt(15).

Da die erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder sonstigen sektorspezifischen Regeln für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu prüfen, muß die Kommission die Beihilfen nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als darin auf die Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird.

Bezüglich der Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, die von der Kommission entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 470/94 genehmigt wurden, behält sich die Kommission vor, entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu verhindern, daß die von der Kommission für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt werden.

(49) Mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden die Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe nach Artikel 43 des entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 (vgl. Erwägungsgrund 48) genehmigten Regionalgesetzes Nr. 25/93 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben geändert. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 68/95 sollen die Beihilfen des genannten Artikels im Rahmen der Hoechstgrenzen der De-minimis-Regelung gewährt werden, die aber für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren nicht gilt. Dabei muß die Kommission aber insbesondere folgenden Erwägungen Rechnung tragen: a) den bereits bei der Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken, b) den obigen Bemerkungen der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgründe 34 und 48) zu Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, c) der Tatsache, daß nach diesen Bemerkungen der Inhalt von Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, in dem auf Artikel 43 des Gesetzes Nr. 25/93 verwiesen wird, auch für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren gelten könnte, d) der Tatsache, daß Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 im Rahmen der De-minimis-Regel genehmigte Beihilfen die Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben zum Gegenstand hat, sowie e) der Tatsache, daß die italienischen Behörden keine Auskünfte erteilt haben, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrar- und im Fischereisektor, insbesondere mit den Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, hätte prüfen können. Da also (vgl. Erwägungsgrund 48) die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob die fraglichen Beihilfen mit den Regeln über die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (vgl. Erwägungsgrund 45) bzw. mit etwaigen sonstigen für die fraglichen Sektoren geltenden Regeln vereinbar sind, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Beihilfen nach Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 insofern ablehnen, als dieser auf Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 verweist und für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren gelten könnte.

Bezüglich der Beihilfen nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, die von der Kommission entsprechend der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt wurden, behält sich die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um zu verhindern, daß die von der Kommission für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse genehmigten Beihilfen widerrechtlich auch für Anhang-I-Erzeugnisse gewährt werden.

(50) Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 betrifft Beihilfen in Form von Beiträgen zu Zinsforderungen von Kreditinstituten zur Begleichung der Schulden von Handwerksbetrieben, die im Rahmen der Beihilfe N 750/A/95 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt wurden. Hierzu haben sich die italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens nicht geäußert. Da die ursprünglich genehmigten Beihilfen für Handwerksbetriebe bestimmt waren, scheint nichts darauf hinzudeuten, daß diese auch auf unter diese Entscheidung fallende Sektoren angewandt werden könnten. Da aber die italienischen Behörden trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Auskünfte erteilt haben, anhand deren ausgeschlossen werden könnte, daß diese Beihilfen auch für unter diese Entscheidung fallende Sektoren gelten könnten, für die die De-minimis-Regel nicht zur Anwendung kommt, muß die Kommission deren Vereinbarkeit mit den einschlägigen Regeln prüfen.

Im Rahmen des laufenden Verfahrens haben die italienischen Behörden keine Angaben übermittelt, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 zur Verringerung der Zinsen für Darlehen, die zur Deckung der Schulden von Unternehmen aufgenommen wurden, mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit anderen für die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen prüfen könnte. Insbesondere wurden keine Auskünfte erteilt, mittels deren geprüft werden könnte, ob die fraglichen Beihilfen mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder mit der vorher gängigen Praxis der Kommission bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung durch Darlehen für bereits getätigte Investitionen vereinbar sind (vgl. Erwägungsgrund 45).

Da also die übermittelten Auskünfte nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der in Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 (in Form einer Verringerung der Zinsen für Darlehen zur Deckung der Schulden von Betrieben) vorgesehenen Beihilfen mit den Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bzw. mit etwaigen anderen für den fraglichen Sektor geltenden Beihilfevorschriften zu belegen, muß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den genannten Artikel insofern ablehnen, als die darin vorgesehenen Maßnahmen auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angewandt werden könnten.

(51) Nach Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sollen Handwerksbetriebe, die mindestens 70 % ihres Umsatzes durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaften, für Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit Beihilfen in Form von Zinszuschüssen erhalten. Nach Aussage der italienischen Behörden handelt es sich hierbei um die Refinanzierung einer von der Kommission bereits genehmigten Maßnahme (Artikel 48 des Regionalgesetzes Nr. 32/91) in Form von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen, die anhand der Kriterien der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite)(16) zu prüfen ist. Die Argumente der italienischen Behörden können aus den folgenden Gründen nicht akzeptiert werden.

(52) Bezüglich des bereits mit Fernschreiben vom 10. November 1998 vorgebrachten Arguments, bei der Beihilfe handele es sich um die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 und der Gesetzgeber habe sich 1995 davon beeinflussen lassen, daß die Kommission eine weitere Refinanzierung genehmigt habe und hierdurch bei den Anspruchsberechtigten legitime Erwartungen geweckt worden seien, nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

a) Die ursprüngliche Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 (Beihilfe N 377/91) über kurzfristige zinsvergünstigte Darlehen betraf ausschließlich die Finanzierung in den drei Jahren 1991-1993, ohne daß Bezug auf bestimmte Wirtschaftsjahre genommen worden wäre (in der Maßnahme wurde lediglich bei den Ausnahmeregelungen das Wirtschaftsjahr 1990/91 beiläufig erwähnt). Obwohl zum damaligen Zeitpunkt die gängige Praxis für diese Art von Beihilfen noch nicht schriftlich festgehalten war (die Kriterien für Beihilfen in Forn von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen finden sich unter Erwägungsgrund 54), wurde die Maßnahme allein deshalb genehmigt, weil es sich tatsächlich um ein kurzfristiges zinsvergünstigtes Darlehen handelte, mit dem Marktteilnehmer im Agrarsektor die im landwirtschaftlichen Produktionszyklus anfallenden Betriebskosten decken können, bevor sie über die entsprechenden Einnahmen verfügen. Im übrigen hat die Kommission bei der Genehmigung dieser Maßnahme darauf hingewiesen, daß sie keine Einwände gegen zinsvergünstigte Betriebsdarlehen erhebe, sich aber vorbehalte, ihren Standpunkt zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag noch einmal zu überprüfen.

b) Bei einer danach erfolgten Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wurde ausdrücklich erwähnt, daß es sich um die Finanzierung kurzfristiger zinsvergünstigter Darlehen für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 handele. Da der Zeitraum 1992/93 in den Beginn des Geltungszeitraums von Artikel 48 fiel, auf den verwiesen wurde, handelte es sich nach Auffassung der Kommission um eine Refinanzierung einer bereits genehmigten Maßnahme (Beihilfe C 61/96, ex N 408/B/96). Die Refinanzierung war insbesondere Gegenstand folgender Artikel: i) Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), der auf das Ziel von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 Bezug nimmt und im Haushaltsjahr 1995 die Finanzierung für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 (2 Mrd. ITL) genehmigt, ii) Artikel 20 des Gesetzes Nr. 33/96 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), das ebenfalls auf das Ziel von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 Bezug nimmt und im Haushaltsjahr 1996 die Finanzierung für das "Wirtschaftsjahr" 1992/93 (2 Mrd. ITL) genehmigt.

c) In dem Schreiben, mit dem die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 genehmigt wurde (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96), wies die Kommission die italienischen Behörden darauf hin, daß die Genehmigung der Refinanzierung einer Prüfung der neuen Beihilfe N 750/B/95 (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95), die eine neue Beihilferegelung (SG(97) D/455 vom 23. Januar 1997) darstellt, nicht vorgreift, und teilte ihnen mit, daß das Gesetz Nr. 68/95 gemäß den nach dem 31. Dezember 1996 geltenden neuen Vorschriften für Betriebskredite geprüft würde.

d) In Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 wird Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 nicht erwähnt, obwohl er sich inhaltlich weitgehend an ihn anlehnt, denn er genehmigt die Finanzierung der "Wirtschaftsjahre" 1992/93, 1994/95, 1995/96 in den Jahren 1995-1997. Im Gegensatz zu Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91, der zukünftige Bestimmungen enthielt, und Artikel 7 des Gesetzes Nr. 81/95 sowie Artikel 20 des Gesetzes Nr. 33/96, die zwar rückwirkende Bestimmungen enthielten, aber das Wirtschaftsjahr 1992/93 zum Gegenstand hatten, das bereits in der Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 enthalten war, sieht Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 eindeutig Beihilfen vor, die sich ausschließlich auf frühere Wirtschaftsjahre (1993/94, 1994/95 und 1995/96) beziehen und nicht unter die Genehmigung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 fallen, das die Finanzierung für die Jahre 1991-1993 betraf. Die Gewährung von Beihilfen in Form von zinsvergünstigten kurzfristigen Darlehen für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre (vgl. Erwägungsgrund 54) entspricht nicht den Bedingungen der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft, die ausnahmsweise als Beitrag zur Entwicklung des Agrarsektors angesehen und damit von dem Verbot gemäß Artikel 87 EG-Vertrag ausgenommen werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung des (im Rahmen der Beihilfe N 750/B/95 geprüften) Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt haben, daß a) die Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 1993/94 und 1994/95 als Betriebsbeihilfen anzusehen und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und deshalb aufgehoben werden müssen, sofern die italienischen Behörden nicht nachweisen können, daß die Beihilfen den damals geltenden Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen (vgl. Erwägungsgrund 45) entsprechen, b) die Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits unter die Bedingungen des neuen Mitteilungsentwurfs fallen, der als Anlage beigefügt war, c) die mit Artikel 6 vorgesehenen Beihilfen ohnehin für Unternehmen bestimmt seien, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, und somit eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe für die Ausfuhr vorzuliegen scheine. Die italienischen Behörden wurden aufgefordert, die Maßnahme aufzuheben oder zu ändern bzw. andernfalls eine ausreichende Begründung zu übermitteln. Eine solche Begründung ist aber nie erfolgt (vgl Erwägungsgründe 1 bis 3 des Schreibens 1995/VI/036342 vom 2. Oktober 1995). In Ihrem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission ausdrücklich Bedenken dahin gehend geäußert, daß es sich bei den fraglichen Beihilfen um Beihilfen für die Ausfuhr handeln könnte.

Demzufolge kann der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95, der lediglich den Inhalt von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 ohne entsprechenden Verweis wiedergibt und sowohl rückwirkende als auch zukünftige Bestimmungen enthält, strenggenommen nicht als Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 angesehen werden.

(53) Daher ist zu prüfen, ob die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95, wie die italienischen Behörden erklären, als kurzfristiges zinsvergünstigtes Darlehen eingestuft werden kann, das nach der gängigen Praxis der Kommission zulässig wäre.

Gemäß den Regeln für kurzfristige zinsverbilligte Kredite in der Landwirtschaft war es zum Zeitpunkt der Notifizierung verboten, Kredite selektiv für bestimmte Sektoren oder Betriebe zu gewähren; außerdem war die Laufzeit solcher Darlehen auf zwölf Monate begrenzt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 (SG(97) D/455), mit dem die Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 (Beihilfe C 61/96, ex Beihilfe N 408/B/96) zum letzten Mal genehmigt wurde, hat die Kommission die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß die Genehmigung der Refinanzierung der Prüfung der neuen, im Rahmen der Beihilfe N 750/B/95 (bzw. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95) notifizierten nicht vorgreift, da diese eine neue Beihilferegelung darstellt, und ihnen mitgeteilt, daß das Gesetz Nr. 68/95 auf Grundlage der seit 31. Dezember 1996 geltenden neuen Vorschriften für Betriebskredite (Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft geprüft würde.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 (SG(97) D/10801) hat die Kommission den Mitgliedstaaten aber nach der ersten Aussetzung der neuen Vorschriften mitgeteilt, daß ab 30. Juni 1998 die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft entsprechend der Auslegung in dem genannten Schreiben angewandt und das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 (vormals Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag auf Beihilfen angewandt würde, die nach dem 30. Juni 1998 in Kraft getreten oder in Kraft geblieben sind und die nicht mit den neuen Vorschriften vereinbar waren.

Angesichts der Tatsache, daß die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 auf die "Wirtschaftsjahre" 1993/94, 1994/95 und 1995/96 angewandt würde und die später erfolgte Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft auf Beihilfen angewandt wird, die nach dem 30. Juni 1998 in Kraft getreten oder in Kraft geblieben sind, könnten die fraglichen Beihilfen noch auf Grundlage der vor dem 30. Juni 1998 geltenden Kriterien geprüft werden.

(54) Dabei handelt es sich um folgende Kriterien: Es muß sich um "saisonale" Beihilfen handeln, die zur Deckung allgemeiner Ausgaben (Kauf von Rohstoffen, Bezahlung von Löhnen usw.) dienen; das Darlehen darf nicht an ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Tätigkeit gebunden sein, und die Laufzeit darf höchstens zwölf Monate betragen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß die neuen Bedingungen der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft dieselben Kriterien sowie weitere, noch strengere Vorschriften enthalten, auf die die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen nicht eingegangen sind.

Im vorliegenden Fall scheinen die damals geltenden Kriterien für Betriebskredite aus folgenden Gründen nicht eingehalten worden zu sein:

a) Erstens betrifft Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 ausschließlich in Sizilien tätige Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird. Die Beihilfe scheint also ausdrücklich für zwei Produktgruppen und eine Tätigkeit (Ausfuhr aus Sizilien) bestimmt zu sein.

b) Zweitens ist in Anbetracht der Angaben der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgründe 31 und 31) nicht auszuschließen, daß die Laufzeit der fraglichen Darlehen mehr als zwölf Monate beträgt (die italienischen Behörden erklären folgendes: "Ferner werden mit den fraglichen Vorschriften [der Kommission] keine Intensitätsobergrenzen festgesetzt, und es ist außerdem zuläsig, die zinsvergünstigten Darlehen jährlich zu verlängern. ... Überdies stellt die Möglichkeit, die Darlehen erforderlichenfalls jährlich zu verlängern, eine Relativierung der Bestimmung des Regionalgesetzes bezüglich der Tilgung innerhalb von 36 Monaten dar. ... Es sei darauf hingewiesen, daß sich die Tilgungsdauer der fraglichen Darlehen bereits ab dem ersten Monat der Gewährung verringert, so daß die durchschnittliche Laufzeit weit unter 36 Monaten liegt.")

c) Drittens weist die Beihilfe keinen saisonalen Charakter auf, der den Marktteilnehmern im Agrarsektor die Möglichkeit geben soll, die Produktionskosten zu decken, bevor sie über die Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden Produkte verfügen können, selbst wenn das zinsvergünstigte Darlehen nicht für ein bestimmtes Erzeugnis (sondern für zwei Produktgruppen) gewährt worden oder nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden wäre (sondern im wesentlichen an einen Vorgang, nämlich die Ausfuhr) und die Laufzeit des Darlehens höchstens zwölf Monate betragen würde (was aber nicht sicher ist), da die italienischen Behörden erklärt haben, daß "die Marktteilnehmer aus dem Agrarsektor nicht an einer Beihilfe interessiert sein konnten, der die Abnehmer (also Handelsbetriebe) betraf, die zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware keinen Vorteil erwarten konnten, der von einem noch zu verabschiedenden Gesetz abhängig war", und daß "das Regionalgesetz Nr. 68/95 genehmigt wurde, als die von ihm erfaßten Wirtschaftsjahre (1993/94 und 1994/95) bereits abgelaufen waren und das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits begonnen hatte."

Dies wird durch folgende Aussagen der italienischen Behörden belegt: "... im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um kurzfristige Betriebskredite zur Überbrückung eines kurzfristigen Bedarfs, sondern um den Ausgleich von fälligen Schulden aus kurzfristigen Bankbürgschaften zu sehr hohen Zinssätzen, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den sizilianischen und den übrigen italienischen Betrieben geführt haben, von den Betrieben in den übrigen Mitgliedstaaten ganz zu schweigen. (...) hätten die Betriebe für die kurzfristigen Darlehen Bürgschaften zu einem Zinssatz erhalten, der dem verbilligten Zinssatz und damit im wesentlichen dem durchschnittlichen Zinssatz außerhalb Siziliens entsprach, so wäre bei ihnen die derzeitige Schuldenlage kaum eingetreten." (vgl. Erwägungsgrund 32).

Die Tatsache, daß die fraglichen zinsvergünstigten Darlehen nach der gängigen Praxis der Kommission nicht als kurzfristige Darlehen anzusehen sind, scheint durch folgende Erklärung der italienischen Behörden bestätigt zu werden: "nach dem Tenor des Gesetzes (...) erklärt sich der Bezug auf den Umsatz aus dem Wunsch des regionalen Gesetzgebers, einen Handelszweig einzugrenzen, bei dem wegen des Umsatzvolumens die Gefahr einer hohen Arbeitslosigkeit besonders groß war. Aus diesem Grund enthält der fragliche Artikel den Absatz 4", der den Widerruf der gewährten Zinsvergünstigungen und die Wiedereinziehung der gewährten Beträge zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen vorsieht, wenn die Begünstigten der Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht nachkommen.

Demnach betreffen die Beihilfen nach Artikel 6 des rückwirkend und zukünftig geltenden Gesetzes Nr. 68/95 ausschließlich zwei Produktgruppen und im wesentlichen nur eine Tätigkeit (die Ausfuhr aus der Region), sie haben eine Laufzeit von über zwölf Monaten, scheinen nicht dem ursprünglichen Zweck dieser Art von Beihilfe zu entsprechen und dürften somit auch nicht als zinsvergünstigte kurzfristige Darlehen anzusehen sein, die mit den diesbezüglichen Regeln der Kommission - ob vor oder nach Inkrafttreten der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft - vereinbar sind.

(55) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme bestritten, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um Beihilfen für die Ausfuhr handelt, und hervorgehoben, daß Erzeugnisse, die außerhalb der Region verkauft werden sollen, nicht unbedingt aus Italien ausgeführt werden müssen. Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis und geht daher dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nach. Da aber das Verfahren zur Berechnung der Beihilfe - wie die Kommission bereits in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens festgestellt hat - dem zur Berechnung von Ausfuhrbeihilfen entspricht (vgl. Erwägungsgrund 23) und sich die italienischen Behörden bei ihren Bemerkungen ohne Beibringung der entsprechenden Belege (z. B. Ausfuhr aus der Region in andere italienische Gebiete bzw. aus Italien) auf die wörtliche Auslegung von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 gestützt haben, kann die Kommission nicht ausschließen, daß die Beihilfe faktisch eine Beihilfe für die Ausfuhr darstellt.

(56) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt, daß die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 die Bedingungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen könnte. Entsprechend den diesbezüglichen Leitlinien der Gemeinschaft(17) gelten für Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen: Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zug durchgeführt werden sollte. Umstrukturierungsbeihilfen müssen nach diesen Leitlinien folgende Bedingungen erfuellen: a) Sie müssen die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. b) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und müssen in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. d) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. e) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. Den Auskünften der italienischen Behörden läßt sich nicht entnehmen, ob die fraglichen Maßnahmen mit den genannten Kriterien vereinbar sind.

(57) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt, ob die Beihilfe nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 den Regeln entspricht, die die Kommission vormals bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung durch Darlehen für bereits getätigte Investitionen angewandt hat. Auch läßt sich den Auskünften nicht entnehmen, ob die Maßnahmen die unter Erwägungsgrund 45 beschriebenen Bedingungen erfuellen.

(58) Die italienischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme angedeutet, daß ein Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Erhalt von Arbeitsplätzen besteht, ohne daß aber der Nachweis erbracht worden wäre, daß die Beihilfe den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(18) entspricht. Nach Auffassung der italienischen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 37) geht aus dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber durch Bezug auf das Umsatzvolumen einen Vermarktungssektor eingrenzen wollte, bei dem das Risiko der Arbeitslosigkeit besonders hoch war, weshalb der Artikel 4 des Gesetzes Nr. 68/95 auch den Absatz 4 enthalte, dem zufolge die Beihilfen widerrufen und die bereits gezahlten Beträge wieder eingezogen würden, wenn die Begünstigten die Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht erfuellten.

Hierzu ist festzustellen, daß Absatz 4 des Artikels 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 in diesem Fall zwar den Widerruf und die Wiedereinziehung der Beihilfen vorsieht, die in Artikel 6 vorgesehene Beihilfe aber weder dem Wortlaut noch dem Inahlt nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen und insbesondere den Nummern 16 und 22 (betreffend Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen) entspricht. Insbesondere ist folgendes zu berücksichtigen: a) Die Beihilfe wurde weder beim Entwurf noch bei der Annahme gezielt auf die Beschäftigungsförderung ausgerichtet, b) die Höhe der Beihilfe ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, c) sie steht formal in keinem Zusammenhang zu den Lohnkosten. Selbst wenn die Beihilfe nach Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 also mittelbar zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen dürfte - was im übrigen bei zahlreichen anderen Beihilfearten ebenfalls der Fall ist -, kann sie nicht als Beschäftigungsbeihilfe im Sinne der diesbezüglichen Leitlinien angesehen werden.

(59) Daher erfuellt diese Beihilfe, die eindeutig keine Investitionshilfe darstellt, weder die Voraussetzungen für zinsvergünstigte kurzfristige Darlehen noch die Voraussetzungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen noch etwaige andere Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung und dürfte somit als reine Betriebsbeihilfe anzusehen sein, die allein dazu dient, frühere Schulden zu begleichen, und deren Auswirkungen mit Einstellung der Beihilfe enden.

(60) In der Landwirtschaft und in der Fischerei bzw. in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen war es lange Jahre gängige Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen für alle Regionen, auch solchen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, zu verbieten. Denn diese Beihilfen beeinträchtigen naturgemäß die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen, die Vorrang vor den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags haben(19). Diese Praxis wurde mehrfach bestätigt(20).

(61) Da die Stellungnahmen der italienischen Behörden die Annahme bestätigen, daß mit der Maßnahme die Schuldenlast der Begünstigten verringert werden soll und diese keinerlei Gegenleistung erbringen, die zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen würden, muß die Kommission unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof aufgestellten Prinzipien den Schluß ziehen(21), daß für die Maßnahme keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Frage kommt.

(62) Mit Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 wird der IRCAC auf Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 37/78 ermächtigt, in Frage kommenden jugendlichen Genossenschaften, bei denen Darlehen fällig werden, einen Betriebskredit zum vergünstigten Zinssatz zu gewähren. Im (inzwischen aufgehobenen) Regionalgesetz Nr. 37/78 war eine Beihilferegelung für Jungunternehmer vorgesehen, die folgendes umfaßte: a) eine Beihilfe in Form von Subventionen und zinsvergünstigten Darlehen für Investitionen und b) eine Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Kredits für die Tätigkeit des Betriebs in den ersten drei Geschäftsjahren nach Durchführung und Inbetriebnahme der Investitionen. Wegen Verzögerungen bei der Durchführung der Investitionen konnten einige (nach den vorliegenden Informationen 25) Genossenschaften vor Ende der dreijährigen tilgungsfreien Zeit ihre Produktion noch nicht aufnehmen und waren deshalb nicht in der Lage, ihre Darlehen zu tilgen. Diese Betriebe kamen allerdings für den Betriebskredit nicht in Frage. Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Beihilfe nicht erfuellen, eine der Beihilfen nach dem Gesetz Nr. 37/78 zu gewähren. Insbesondere ermöglicht dieser Artikel den fraglichen Unternehmen, Betriebskredite nach dem Gesetz Nr. 37/78 zu erhalten, wenn der gesamte Kredit insgesamt mindestens so hoch ist wie die fällige Schuld (im Zusammenhang mit der Finanzierung von Investitionen). IRCAC begleicht also bestehende Schulden durch neue Kredite (bzw. ein Teil des neuen Kredits wird für die Umschuldung des für Investitionen aufgenommenen Kredits verwendet).

(63) In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Beihilfe unter Zugrundelegung der Kriterien geprüft werden muß, die für Betriebe des Agrar- und Fischereisektors bei Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der Finanzkosten aus bereits durchgeführten Investitionen gelten. Diese Kriterien lauten wie folgt: a) Der Gesamtbetrag der bei Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und der hier geprüften Beihilfen, ausgedrückt in Subventionsäquivalent, darf den generell von der Kommission für Investitionsbeihilfen (in den Sektoren Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I- (vormals Anhang-II-)Erzeugnissen) bewilligten Satz nicht übersteigen. b) Etwaige sektorspezifische Hoechstgrenzen müssen eingehalten werden. c) Die Beihilfen müssen der Veränderung von Zinssätzen Rechnung tragen (wobei die Beihilfen nicht höher ausfallen dürfen als die Differenz der Zinssätze), oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die Gewähr für Rentabilität bieten, insbesondere dann, wenn die finanziellen Belastungen aus den Darlehen so hoch sind, daß die Betriebe Gefahr laufen, sich zu übernehmen oder in Konkurs zu geraten. d) Die Schwierigkeiten der Unternehmen müssen auf externe Ursachen zurückzuführen sein.

(64) Die Kommission kann anhand der von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen nicht feststellen, ob die genannten Kriterien erfuellt sind und die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Den Angaben der italienischen Behörden läßt sich auch nicht entnehmen, ob die Kriterien von Erwägungsgrund 63 Buchstaben a) und b) erfuellt sind. Bezüglich des Kriteriums gemäß Buchstabe c) haben die italienischen Behörden zwar zugesichert, daß die Beihilfe nur Genossenschaften (einschließlich landwirtschaftlichen Genossenschaften) gewährt würde, die die Gewähr für Rentabilität bieten, aber nicht mitgeteilt, auf welche Weise dies geprüft wird und um welche Art von Gewähr es sich handelt. Außerdem scheint das Kriterium gemäß Buchstabe d) nicht berücksichtigt worden zu sein, da nicht auszuschließen ist, daß die Schwierigkeiten der Betriebe interne Gründe haben (die Unternehmen bestehen zum größten Teil aus jungen Arbeitslosen), und außerdem steht mangels genauerer Erläuterungen nicht fest, ob die von den italienischen Behörden angeführten externen Gründe so große Schwierigkeiten verursachen, daß solche Beihilfen gerechtfertigt sind ("die Änderung des Regionalgesetzes Nr. 38/78 und die Notwendigkeit, die Betriebsanlagen an die neuen Vorschriften des Sektors anzupassen ..., [die] zu erheblichen Verzögerung bei der Durchführung der Vorhaben geführt hat").

(65) Nach Auskunft der italienischen Behörden richtet sich die Beihilfe nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 an Unternehmen, die die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Die Regeln für die Rettungsbeihilfen (Absatz 3.1 der Leitlinien), die seit 1. Januar 1998 auch für neue staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten(22) und die die im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens genannten Regeln ersetzen, sehen folgendes vor: "... es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen oder landwirtschaftlichen sowie sozialen Probleme auf leistungsfähigere Produzenten und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar."

(66) Nach Aussage der italienischen Behörden ist die Beihilfe gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 für "Betriebe" bestimmt, die mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten kämpfen, noch bevor sie ihre Produktionstätigkeit aufgenommen haben. Außerdem a) handelt es sich bei der Beihilfe um einen 4 %igen Beitrag zu den Zinsen, was dem Zinssatz des IRCAC für Darlehen an Genossenschaften entspricht, b) soll mit der Maßnahme jugendlichen Genossenschaften die Aufnahme oder Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden, für die das nach dem Regionalgesetz Nr. 37/78 finanzierte Vorhaben durchgeführt wurde, c) wurde die fragliche Beihilfe, die mindestens so hoch ist wie die fällige Schuld, als einmalige Beihilfe gewährt und sollte dazu dienen, die Schulden zu begleichen, die die Genossenschaften an der Deckung der Kosten für die Aufnahme oder Weiterführung der Tätigkeit hindern, mit denen sie wiederum die fälligen Schulden hätten begleichen können, d) ist die Beihilfe für einen Sektor bestimmt, der mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und in dem die regionale Arbeitslosigkeit besonders hoch ist.

(67) Anhand der Auskünfte der italienischen Behörden läßt sich jedoch nicht feststellen, ob die Kriterien der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt sind. Insbesondere a) ist nicht sichergestellt, daß das fragliche Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt wird (nach Aussage der italienischen Behörden hätten die Zinsen für die betreffenden Darlehen zum Zeitpunkt der Notifizierung 4 % betragen, was dem Zinssatz des IRCAC für Darlehen an Genossenschaften entsprochen habe; dagegen lag der Referenzzinssatz der Kommission für Italien damals bei 11,35 % und liegt derzeit bei 4,76 %); b) es wurden keine Nachweise dafür erbracht, daß die Beihilfe entsprechend den Bedingungen für notwendige und durchführbare Rettungsmaßnahmen nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum (in der Regel höchstens sechs Monate) gewährt würde; c) es war auch nicht gewährleistet, daß die Beihife auf den Betrag begrenzt sein würde, der für die Weiterführung des Unternehmens (z. B. zur Deckung der Lohnkosten und der laufenden Versorgung) notwendig war; vielmehr wurde erklärt, die Unternehmen hätten sich bereits in einer schwierigen finanziellen Lage befunden, noch bevor sie überhaupt die Produktionstätigkeit aufgenommen hätten, und die Beihilfe, die mindestens so hoch sei wie die fällige Schuld, würde gewährt, um die Schulden zu begleichen, die die Genossenschaften daran gehindert hätten, die Kosten für die Aufnahme der Betriebstätigkeit zu zahlen, mit denen sie die fälligen Tilgungsraten bezahlen könnten (vgl. Punkt 38); d) schließlich war auch nicht gewährleistet, daß die Beihilfe die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen würde. Denn obwohl die Beihilfe nach Aussage der italienischen Behörden für einen Sektor bestimmt ist, der mit Schwierigkeiten und hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen hat, da die Genossenschaften aus arbeitslosen Jugendlichen bestehen, läßt sich die Maßnahme doch nicht ohne weiteres als durch akute soziale Gründe gerechtfertige Rettungsbeihilfe einstufen. Ferner erklären die italienischen Behörden zwar, daß die fragliche, einmalige Beihilfe gewährt werde, um Schulden zu begleichen, wenn ein Unternehmen mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, die sie an der Aufnahme der Tätigkeit hinderten, daraus läßt sich aber nicht folgern, daß es sich bei der Rettung um eine einmalige Maßnahme handelt.

(68) Die italienischen Behörden sind nicht auf die Frage eingegangen, ob die Beihilfe gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 den Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen genügt. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(23) müssen Umstrukturierungsbeihilfen folgenden allgemeinen Bedingungen entsprechen: a) Sie müssen die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. b) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. d) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. e) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. Den Angaben der italienischen Behörden läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob die genannten Bedingungen erfuellt worden sind.

(69) Die Bedingungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind auch insofern nicht erfuellt, als in den Angaben der italienischen Behörden an keiner Stelle von einem "tragfähigen Umstrukturierungs- bzw. Sanierungsprogramm" die Rede war und auch kein Nachweis dafür erbracht wurde, daß die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Unternehmen verbessert werden könnte. Den Angaben läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Beihilfe an neue Investitionen gebunden ist oder die Bedingungen für etwaige sonstige Vorschriften erfuellt, die eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot gemäß Artikel 87 EG-Vertrag rechtfertigen würden. Somit ist die fragliche Beihilfe als reine Betriebsbeihilfe anzusehen, ist, mit der die Schuldenlast der begünstigten Unternehmen verringert werden soll und deren Auswirkungen mit dem Auslaufen der Beihilfe enden. Außerdem behält sich die Kommission in diesem Zusammenhang vor zu prüfen, ob das ursprünglich geltende Regionalgesetz Nr. 37/78, auf das Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/85 verweist, mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

(70) Es war lange Zeit gängige Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen im Agrar- und im Fischereisektor, zu dem die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen gehört, für alle Regionen, auch solche gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, zu untersagen. Solche Beihilfen beeinträchtigen naturgemäß die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen, die Vorrang vor den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags haben(24). Diese Praxis wurde mehrfach bestätigt(25).

(71) Da aus den Auskünften der italienischen Behörden hervorgeht, daß mit der Maßnahme die Schuldenlast der Begünstigten verringert werden soll, ohne daß diese dafür eine Gegenleistung erbringen müßten, die zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets beitragen würde, muß die Kommission - unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung aufgestellten Prinzipien - den Schluß ziehen(26), daß die Maßnahme für keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in Frage kommt.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(72) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Anwendung der in dem fraglichen Regionalgesetz vorgesehenen Beihilfen auf den Agrar- und Fischereisektor als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 anzusehen und kommt für keine der Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Frage.

(73) Da aber Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die darin vorgesehenen Beihilfen ausdrücklich vom Ausgang der Verfahren gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absätze 2 und 3 EG-Vertrag abhängig macht und die Finanzierung der Artikel 1 und 6 des fraglichen Regionalgesetzes nach Auskunft der italienischen Behörden nicht mehr möglich ist (vgl. Erwägungsgrund 28), wurde die Auszahlung der betreffenden Beihilfen ausgesetzt, so daß im Rahmen dieser Entscheidung eine Wiedereinziehung von Beihilfen nicht notwendig ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen gemäß den Artikeln 1, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995 zugunsten von Betrieben des Agrar- und Fischereisektors sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Italien wird aufgefordert, die Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 aufzuheben.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung getroffen wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1999

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 86 vom 21.3.1998, S. 3.

(2) Vgl. Fußnote 1.

(3) Die Anwendung dieser Rahmenvorschriften auf neue Beihilferegelungen ist derzeit ausgesetzt (siehe zuletzt das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. Juli 1997).

(4) Quelle: Landwirtschaftsministerium; Angaben, im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 36/98 übermittelt (Entscheidung noch nicht veröffentlicht).

(5) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(6) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2, vgl. Absatz 4.4 (Durchführung und Überprüfung der Leitlinien).

(7) Diese Regeln sind im Arbeitsdokument der Kommission vom 6. März 1989 mit dem Titel "Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung bei der Tilgung von Schulden für bereits getätigte Investitionen; Kriterien für diese Beihilfen" enthalten. Zu neueren Beispielen für deren Anwendung vgl. die endgültige Entscheidung der Kommission zur staatlichen Beihilfe C 65/97 (Portugal: Konsolidierung der Schulden von Unternehmen der Intensivhaltung und Wiederaufnahme der Schweinezucht; wird veröffentlicht) sowie die Entscheidung 1999/484/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Hijos de Andrés Molina SA, ABl. L 193 vom 26.7.1999, S. 1.

(8) Vgl. Fußnote 6.

(9) ABl. L 37 vom 7.2.1997, S. 11.

(10) Diese Regeln finden sich jetzt in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, angenommen am 24. November 1999 (noch nicht veröffentlicht), mit dem die Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten (SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 ersetzt werden.

(11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(12) Vgl. Fußnote 9.

(13) Vgl. Fußnote 4.

(14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2, Nummern 1.6 und 3.2.

(15) Vgl. Fußnote 9.

(16) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(17) Vgl. Fußnote 5.

(18) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(19) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161.

(20) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, Absätze 337 und 347; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1991, Absätze 316 und 317; XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1992, Absätze 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, Absätze 547 und 548; XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1995, S. 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1996, S. 251-255.

(21) Insbesondere Urteil des Gerichtshofs erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission, Slg. 1995, II-1675, sowie die darin zitierte Rechtsprechung.

(22) Vgl. Fußnote 5.

(23) Vgl. Fußnote 5.

(24) Vgl. Fußnote 18.

(25) Vgl. Fußnote 19.

(26) Vgl. Fußnote 20.