Europäische Union

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t) - "von der stillschweigenden Duldung von Artikel 43 ausgegangen sind, die sie billigerweise annehmen konnten, da sich die zuständige (und mit Sicherheit von den anderen Dienststellen informierte) Direktion zu diesem Artikel nach drei Jahren noch nicht geäußert hatte." Nach Auffassung der italienischen Behörden gelten diese Feststellungen auch für Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95, sofern dieser sich auf die Artikel 3 und 43 des Gesetzes Nr. 25/93 beruft. (35) Die italienischen Behörden erklären ferner, daß die für Artikel 1 vorgesehenen Mittel nicht verfügbar seien, da Mittel nicht innerhalb der im Haushaltsrecht festgesetzten Fristen gebunden werden konnten. (36) Bei Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 handelt es sich nach Erklärung der italienischen Behörden nicht um eine neue Beihilferegelung, sondern um eine Refinanzierung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91. Mit dem von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 377/91 geprüften Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wurden Finanzmittel in Höhe von 30 Mrd. ITL bereitgestellt, um Betrieben, die ihren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten sowie Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschafteten, in den drei Jahren 1991-1993 Betriebskredite mit höchstens einjähriger Laufzeit zu gewähren. Diese Bestimmung enthielt keinerlei Bezug auf ein Wirtschaftsjahr und setzte lediglich die Frist für die Bereitstellung der Haushaltsmittel fest. Nach Inkraftsetzung der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte, konnten die italienischen Behörden nicht alle in dem Gesetz vorgesehenen Mittel verwenden. Außerdem wurde ein Großteil dieser Mittel (etwa 17 Mrd. ITL) erst 1993 und damit später, als in dem Gesetz vorgesehen, bereitgestellt. Hierdurch wurde es den Anspruchsberechtigten, die bereits wegen der Wirtschaftsjahre 1991, 1992 und 1993 bei den Banken verschuldet waren, zusätzlich erschwert, die mit dem Gesetz bezweckten Vergünstigungen zu nutzen. Daher wurde versucht, mit Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und mit Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 die nicht genutzten Mittel gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 wiederzuverwenden und insbesondere mit Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Zinslast für Schulden aus den Jahren 1993 bis 1995/1996 zu verringern. Somit sind Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 finanziell gesehen eine Ergänzung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91, deren Ausnahmecharakter von der EG anerkannt wurde. Angesichts der Tatsache, daß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Mittel bis 1997 vorsieht, daß dieser Artikel, der sich inhaltlich mit Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 deckt, nur als Refinanzierung desselben angesehen werden kann und die Kommission mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von kurzfristigen zinsvergünstigten Darlehen in der Landwirtschaft bis zum 30. Juni 1998 ausgesetzt hatte, waren die italienischen Behörden der Überzeugung, daß Artikel 6 mit den zum Zeitpunkt der Prüfung von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 geltenden Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sei. Wenn die Kommission eine Änderung der zuletzt geltenden Leitlinien beabsichtige und die Prüfung, wie in dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens erklärt, auf der Grundlage der Vorschriften für Beihilfen für die Ausfuhr vornehmen wolle, würden die italienischen Behörden den neuen Leitlinien zwar Rechnung tragen, der Zeitpunkt, zu dem diese kämen, wäre jedoch äußerst ungünstig, da die regionalen Gesetzgeber von der bisherigen vorteilhaften Regelung ausgegangen seien. (37) Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden der Kommission angesichts der Möglichkeit einer gesonderten Prüfung dieser Maßnahme weitere Angaben zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 übermittelt. Diese sollten beweisen, daß es sich bei der fraglichen Beihilfe nicht um eine Beihilfe für die Ausfuhr handelt. Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Beihilfe aus folgenden Gründen nicht als eine solche Beihilfe anzusehen: a) Die meisten Zitrusanbaubetriebe in Italien oder in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zulässige Beihilfen erhalten, führten einen erheblichen Teil ihrer Erzeugung ins Ausland aus, und zweifelsohne werde der größte Teil der Erzeugung außerhalb der Region verkauft. Es widerspreche aber den Vorschriften und halte selbst der restriktivsten Auslegung des EG-Vertrags nicht stand, wenn Verkäufe außerhalb einer Region, aber innerhalb desselben Hoheitsgebiets, als "Ausfuhren" (und die betreffenden Betriebe als "ausfuhrorientiert") bezeichnet würden. b) Die Beihilfe sei nicht unmittelbar an die ausgeführten Mengen gebunden. In Artikel 6 Absatz 3, mit dem lediglich der Umfang der Beihilfe festgesetzt werde, sei vorgeschrieben, daß das zinsvergünstigte Darlehen nicht höher sein dürfe als 50 % des durchschnittlichen Umsatzes aus sämtlichen Tätigkeiten des Betriebs. Der Verweis auf die "pauschalen Hoechstbeträge, die jährlich gemäß Artikel 18 des Regionalgesetzes Nr. 13/86 festgesetzt werden", sei notwendig, um objektive Kriterien festzulegen, die im vorliegenden Fall von der bisher geltenden Vorschrift entlehnt worden seien. Dieser Verweis betreffe bestimmte Parameter in bezug auf "Vorauszahlungen und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Erzeugnissen, die von Mitgliedern der landwirtschaftlichen Genossenschaften geliefert wurden", enthalte also keinerlei Bezug auf das Ausfuhrvolumen. c) Die Landwirte seien nicht an einer Beihilfe interessiert gewesen, die für Käufer (also Händler) bestimmt sein mußte, die zum Zeitpunkt des Kaufs vernünftigerweise nicht mit einem Vorteil aus einem späteren Gesetz rechnen konnten. Das Regionalgesetz Nr. 68/95 sei genehmigt worden, als die ersten beiden darunterfallenden Wirtschaftsjahre (1993/94, 1994/95) bereits zu Ende waren und das Wirtschaftsjahr 1995/96 bereits begonnen hatte. Außerdem dürfte ein Gesetz, für das keine Verlängerung vorgeschlagen werden solle, kaum Auswirkungen auf Menge und Preise der in den letzten Jahren 1991-1996 bereits verkauften (oder eingelagerten) Waren haben. Selbst wenn man annehme, daß der Verkauf der Erzeugung der Region von Messina in der Region Reggio Calabria eine "Ausfuhr" darstelle, ließe sich kaum begründen, weshalb eine Ende 1995 eingeführte Beihilfe die Händler in den Jahren 1993, 1994 und Anfang 1995 veranlaßt hätte, sich im Hinblick auf eine Beihilfe zu verschulden, mit der sie nicht rechnen konnten, und damit Veränderungen bei den Mengen und Preisen auszulösen. Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, daß die Kommission entsprechende Bedenken auch gegen Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 hätte vorbringen können, das die gleiche Bestimmung enthalten und für die Zukunft gegolten habe. Die Kommission habe sich aber zu dieser Bestimmung nicht geäußert, obwohl zu dem Zeitpunkt derselbe EG-Vertrag und dieselbe Regelung über Betriebskredite gegolten hätten. d) Aus der Vorschrift gehe eindeutig hervor, daß sich der Bezug auf die verkauften Mengen aus dem Wunsch des regionalen Gesetzgebers erkläre, einen Bereich der Vermarktung abzugrenzen, der aufgrund seiner Umsätze stärker als andere von hoher Arbeitslosigkeit bedroht sei. Deshalb enthalte der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 den Absatz 4 (über den Widerruf und die Wiedereinziehung der Beihilfen von den Begünstigten, die der Verpflichtung zur Erhaltung der Arbeitsplätze nicht nachkommen). Aus diesem Grund hätten die zuständigen Behörden die Kommission gebeten, die fragliche Beihilfe erneut zu prüfen und sie im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten analog zum Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 zu bewerten. Um ihrer Bitte um Prüfung der Beihilfe gemäß Artikel 6 des fraglichen Regionalgesetzes und ihrer Bewertung im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten Nachdruck zu verleihen, haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 19. November 1998 folgendes festgestellt: a) Mit Schreiben SG(92) D/17980 vom 14. Dezember 1992 habe die Kommission mitgeteilt, daß sie gegen die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 32/91 in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten keine Einwände erhebe und sich lediglich vorbehalte, ihren Standpunkt aus der Sicht von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zu überprüfen. Eine solche Überprüfung habe jedoch nicht stattgefunden; vielmehr habe die Kommission die Refinanzierung dieser Regelung (Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 und Artikel 20 des Regionalgesetzes Nr. 33/96) mit derselben Begründung genehmigt wie das ursprüngliche Gesetz. Dies sei für den regionalen Gesetzgeber 1995 ein entscheidender Gesichtspunkt gewesen und habe außerdem bei den Anspruchsberechtigten legitime Erwartungen geweckt. b) Die für Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 vorgesehene Mittelausstattung überschreite nicht die ursprünglich vorgesehene Mittelausstattung in Höhe von 30 Mrd. ITL, selbst wenn man die Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 32/91 hinzuzähle. c) Der Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1993/94, 1994/95 und 1995/96 sei lediglich erfolgt, um den neuen Schulden Rechnung zu tragen, die sich infolge der unzureichenden Inanspruchnahme der Mittel gemäß Artikel 48 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 erhöht hätten. Im übrigen seien die für die Maßnahme vorgesehenen Mittel im Haushalt der Region ohnehin gestrichen worden, da versäumt worden sei, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen. (38) Nach Auffassung der italienischen Behörden müßte die Beihilfe von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 mit den Kriterien der Kommission vereinbar sein. Sie erinnern daran, daß die Schwierigkeiten der betreffenden Unternehmen neben firmeninternen Gründen - die Betriebe bestuenden zum größten Teil aus arbeitslosen Jugendlichen - auch äußere Gründe haben. So sei das Regionalgesetz Nr. 37/78 mehrfach geändert worden, weshalb die Betriebsanlagen an die neuen Vorschriften des Sektors hätten angepaßt werden müssen und infolgedessen erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung der Vorhaben eingetreten seien. Daher seien viele junge Genossenschaften in Konkurs gegangen, denn sie hätten die Raten für die 15jährigen Darlehen, die fällig wurden, noch bevor die Anlagen in Betrieb genommen werden konnten, nicht zahlen können. Andere Genossenschaften, denen es unter großen Schwierigkeiten gelungen sei, die Anlagen in Betrieb zu nehmen, hätten ihre zinsvergünstigten Darlehen nicht zurückzahlen können, weil sie bereits mit einigen Raten des 15jährigen Darlehens des IRCAC im Rückstand gewesen seien. Würde die Beihilfe von der Kommission genehmigt, so würde der IRCAC sie im übrigen ausschließlich rentabel arbeitenden Genossenschaften, einschließlich landwirtschaftlichen Genossenschaften, gewähren. Es würde nämlich dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn diese Beihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten oder gar vor ;;;;dem Konkurs stehenden Unternehmen gewährt würden. Ferner erklären die italienischen Behörden zu den Bemerkungen der Kommission in dem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens, daß für die Beihilfen nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 68/95 nur solche "Betriebe" in Frage kämen, die auch Anspruch auf Rettungsbeihilfen hätten, da sie sich noch vor Aufnahme der Produktionstätigkeit bereits in einer schwierigen finanziellen Lage befänden. Dies lasse sich wie folgt belegen: a) Bei der fraglichen Beihilfe handele es sich um einen mit 4 % verzinsten Beitrag, der dem Zinssatz entspreche, den der IRCAC auf Darlehen an Genossenschaften erhebe; b) die Beihilfe sehe einen Betriebskredit vor, der es jungen Genossenschaften ermögliche, die Tätigkeit aufrechtzuerhalten, für die das Vorhaben im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 37/78 finanziert worden sei; c) die fragliche Beihilfe sei, zumindest in der Höhe des fälligen Darlehensbetrags, eine einmalige Maßnahme und werde gewährt, um Schulden zu begleichen, die verhinderten, daß die Genossenschaften die Ausgaben für Aufnahme der Tätigkeit finanzieren können, wodurch sie wiederum in die Lage versetzt würden, die fälligen Kreditraten zu bezahlen; d) die Beihilfe sei für einen Sektor bestimmt, der sich in einer schwierigen Lage befinde und in dem die Arbeitslosigkeit hoch sei. Ferner weisen die italienischen Behörden unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben des IRCAC vom 5. Mai 1998 darauf hin, daß keine der Genossenschaften, die Mittel für ein Vorhaben im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung erhalten hätten, die fragliche Beihilfe beantragt hätten, wobei die Antragsfrist allerdings noch nicht abgelaufen sei. IV. WÜRDIGUNG (39) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall bei allen Maßnahmen sämtliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt. Dies wird im übrigen von den italienischen Behörden auch nicht bestritten. (40) Mit Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. Handelsbetriebe) eingerichtet, um die Risiken abzudecken, die bei finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen von anderen Beihilferegelungen, auf die verwiesen wird, entstanden sind; mit Artikel 3 werden die Durchführungsvorschriften für Beihilfen geändert, auf die Artikel 1 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben verweist; Artikel 5 sieht eine Beihilfe in Form von Zinsvergünstigungen für Darlehen vor, mit denen Handelsbetriebe ihre Schulden begleichen sollen; Artikel 6 sieht für in Sizilien tätige Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten, sonstigen Obsterzeugnissen und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, eine Beihilfe in Form von zinsvergünstigten Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit vor; mit Artikel 7 wird der IRCAC ermächtigt, jungen Genossenschaften eine Anschubfinanzierung in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten zu gewähren. (41) In Ermangelung anderslautender Auskünfte seitens der italienischen Behörden geht die Kommission davon aus, daß zumindest einige der durch die fraglichen Beihilfemaßnahmen Begünstigten in Sektoren tätig sind, die sich durch intensiven innergemeinschaftlichen Handel auszeichnen. So wurden 1996 für 28734 Mrd. ITL landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführt und für 17821 Mrd. ITL aus Italien nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt(4). Was insbesondere Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse anbelangt, auf die sich Artikel 6 bezieht, so wurde aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien im Jahr 1995, dem Jahr der Notifizierung, Obst im Wert von insgesamt 302093000 ECU (davon Zitrusfrüchte im Wert von 75909000 ECU) und Gemüse im Wert von 138525000 ECU eingeführt; die Ausfuhren aus Italien nach anderen Mitgliedstaaten beliefen sich bei Obst auf 964153000 ECU (davon 60652000 ECU bei Zitrusfrüchten) und auf 460791000 ECU bei Gemüse. Es sie darauf hingewiesen, daß Sizilien in diesem Sektor ein wichtiger Erzeuger ist. (42) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall kommen jedoch die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht zur Anwendung und sind im übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht worden. So hat die Beihilfe nicht zum Ziel, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, Schäden durch Naturkatastrophen bzw. eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) zu beheben oder die Kultur bzw. Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern; die italienischen Behörden haben sich im übrigen auf diese Ausnahmeregelungen auch nicht berufen. Somit wäre zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen für eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag in Frage kommt. (43) Vorab ist festzustellen, daß aus der Antwort der zuständigen Behörden (vgl. Erwägungsgrund 29) hervorgeht, daß das fragliche notifizierte Gesetz auf alle Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags anwendbar ist: Die vorliegenden Bewertung und Entscheidung gilt daher sowohl für landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse der Fischerei. Ist der Einfachheit halber von der Landwirtschaft und/oder von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rede, so sind in jedem Fall auch die Fischerei und deren Verarbeitungserzeugnisse gemeint. (44) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe) eingeführt, mit denen die Risiken aus den Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung aufgrund von anderen Vorschriften (Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, geändert durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, und Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) abgedeckt werden sollen. (45) Damit finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen mit den Regeln für staatliche Beihilfen in den unter diese Entscheidung fallenden Sektoren vereinbar sind (auf die die Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen(5) nicht anwendbar ist, müssen sie den seit dem 1. Januar 1998 für den Agarsektor geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) entsprechen. Bereits vor Inkrafttreten dieser Leitlinien war es aber gängige Praxis der Kommission, staatliche Beihilfen im Agrarsektor zur Verringerung der Kosten von bereits getätigten Investitionen unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen(7). Um die Bewertung der im Regionalgesetz Nr. 68/95 vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, seien diese Regeln im folgenden noch einmal kurz zusammengefaßt: a) Die Leitlinien der Gemeinschaft für Umstrukturierungsbeihilfen sehen folgendes vor: i) Der Umstrukturierungsplan muß die Sanierung des betreffenden Unternehmens gewährleisten, indem die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederhergestellt wird. ii) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. iii) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. iv) Das Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Aufgaben erfuellen. v) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. b) Damit Rettungsbeihilfen von der Kommission genehmigt werden können, müssen folgende Bedingungen erfuellt sein: Es muß sich gemäß Absatz 3.1 der geltenden Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. Ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. Sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, ferner darf die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Als weitere Bedingung kommt hinzu, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte. Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen oder landwirtschaftlichen sowie sozialen Probleme auf leistungsfähigere Produzenten und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar. c) Vor Inkrafttreten der Leitlinien hat die Kommission bei der Prüfung von Beihilfen zur Verringerung der Finanzierungskosten von Darlehen für bereits getätigte Investitionen in ihrer gängigen Praxis folgende Regeln angewandt(8): "Die Summe der Beihilfen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens sowie der vorgesehenen Beihilfen darf nicht höher sein als der Beihilfesatz, der üblicherweise bei Investitionsbeihilfen von der Kommission (in den Sektoren Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-II-Erzeugnissen (heute Anhang I)) genehmigt wird; die gegebenenfalls geltenden sektorspezifischen Beschränkungen müssen eingehalten werden. Die fraglichen Beihilfen müssen den Anpassungen der Zinssätze für die neuen Darlehen Rechnung tragen - der Betrag Beihilfen darf nicht höher sein als die Differenz zum Zinssatz für die neuen Darlehen - oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die eine Gewähr für die Rendite bieten, insbesondere wenn die finanziellen Belastungen aus den bestehenden Beihilfen so hoch sind, daß den Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder der Konkurs drohen. Die Schwierigkeiten der Betriebe werden anhand externer und nicht unternehmensinterner Faktoren bestimmt." (46) Mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 werden zwei Garantiefonds eingerichtet (jeweils für Gewerbe- bzw. für Handelsbetriebe), mit denen die Risiken von finanziellen Umstrukturierungen aufgrund von anderen Bestimmungen wie z. B. Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 abgedeckt werden sollen. Mit Artikel 44 des Gesetzes Nr. 25/93 waren Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben im Bereich Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse vorgesehen. Die Kommission hat solche Beihilfe mit der Entscheidung 97/106/EG vom 17. Juli 1996 über Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien(9) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, weil sie nicht die Voraussetzungen für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Bezüglich des eingeleiteten Verfahrens wegen Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 haben die italienischen Behörden keine Angaben übermittelt, aufgrund deren die Kommission in Abweichung von ihrer ursprünglichen Bewertung die Beihilfe nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 als mit den Leitlinien für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen oder anderen Regeln für staatliche Beihilfen für die von der Entscheidung betroffenen Sektoren für vereinbar hätte ansehen können. Insbesondere läßt sich anhand der Angaben der italienischen Behörden nicht feststellen, ob die fraglichen Maßnahmen mit den geltenden Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bzw. den vorher in der gängigen Praxis der Kommission angewandten Regeln für die Beurteilung von Beihilfen zur Verringerung der finanziellen Belastung aus Darlehen für bereits getätigte Investitionen (vgl. Erwägungsgrund 45) vereinbar sind. Da die Kommission also mit ihrer Entscheidung 97/106/EG die Beihilfen nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 für unvereinbar mit den Regeln für staatliche Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen erklärt hat und ihren Stan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.