Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iften Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, wie beispielsweise in den Fischereiverordnungen von 2010, nach denen die ghanaischen Fischereifahrzeuge verpflichtet sind, vor der Aufnahme von Fangtätigkeiten in anderen Ländern eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Hierbei stellte die Kommission fest, dass die ghanaischen Behörden unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften diese Verpflichtungen nicht umgesetzt haben, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 geschwächt wurde. (147) Ebenso stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana Artikel 94 des Fischereigesetzes von 2002 nicht umgesetzt hat, wonach eine Stelle eingerichtet werden sollte, die unter Beteiligung aller betreffenden staatlichen Einrichtungen die Fischereitätigkeiten überwachen und kontrollieren und die Vorschriften durchsetzen sollte. Gemäß Artikel 95 des Fischereigesetzes von 2002 können Mitarbeiter der Marine, der Luftwaffe und des Instituts für Wasserforschung Ghanas als Beauftragte für die Durchsetzung der Fischereigesetze und -verordnungen ernannt werden. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde. (148) Die Kommission stellte bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana vor dem 1. Oktober 2012 seine im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfänger nie dazu verpflichtet hat, geografische Positionen zu melden, was den Verpflichtungen des Landes als Vertragspartei der ICCAT gemäß ICCAT-Empfehlung 03-14 Absätze 3, 4 und 5 widerspricht. Dadurch hat Ghana auch die Bestimmungen der Artikel 42, 47, 48 und 49 der Fischereiverordnungen von 2010 nicht umgesetzt. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze, Bestimmungen und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde. (149) Bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 stellte die Kommission zudem fest, dass Ghana Artikel 42 des Fischereigesetzes von 2002 und Artikel 1 der Fischereiverordnung von 2010 nicht umgesetzt hat, wonach ein nationaler Plan zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischereien aufgestellt werden muss. Entsprechend den ghanaischen Gesetzen und Verordnungen soll dieser Plan auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhen, die optimale Nutzung der Fischereiressourcen gewährleisten und Überfischung vermeiden sowie mit den Grundsätzen guter Verwaltung im Einklang stehen. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde. (150) Schließlich soll auch darauf hingewiesen werden, dass Ghana im NMFS-Bericht (34) erwähnt wurde. Es wurde aufgezeigt, dass Ghana seine Fischereifahrzeuge nicht im Einklang mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, insbesondere den Empfehlungen 05-09, 04-01, 11-01 und 06-11, verwaltet. Zudem ist der NMFS bezüglich Ghanas Fähigkeit besorgt, den Anforderungen der ICCAT gemäß der Kapazitätsbegrenzung zu genügen und das Verbot von Umladungen auf See zu erlassen und wirksam durchzusetzen. Der NMFS ist ferner der Ansicht, dass Ghana bei der Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen Fortschritte machen muss, indem es den vereinbarten Plan für die Rückerstattung von Überfischungen von Großaugenthun umsetzt und die Datenerhebung verbessert. Darüber hinaus fordert der NMFS Verbesserungen bei der Genauigkeit der ghanaischen Fangschätzungen, damit die ICCAT die Bestände von Großaugenthun besser bewerten kann. (151) Ghanas Leistung bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung im Falle Ghanas, das über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügt, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch im ICCAT-Gebiet) betreibt, von besonderer Bedeutung ist. (152) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. 5.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (153) Es wird daran erinnert, dass Ghana gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (35) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 135 unter 186 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Ghana nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder mit niedrigem Einkommen aufgeführt ist. Vor dem Hintergrund der Einstufung Ghanas untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Ghanas als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen. (154) Obwohl es hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, kann das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Ghana bestehenden Sachzwänge gerechtfertigt werden. Zudem können diese Sachzwänge Ghanas Versäumnis, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ahndung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei wirksam durchzusetzen, nicht rechtfertigen. Darüber hinaus gibt es Anzeichen dafür, dass die Nichteinhaltung internationaler Vorschriften vielmehr auf die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie die mangelnde Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zurückzuführen ist. Schließlich ist festzuhalten, dass Ghanas Entwicklungsstand über dem der anderen Länder in dieser Region liegt, so dass Ghana logischerweise im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Ländern eher in der Lage sein müsste, seiner völkerrechtlichen Verantwortung als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat nachzukommen. (155) Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Ghana bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (36). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Ghana die Empfehlungen zur Behebung der betreffenden Defizite berücksichtigt hat. (156) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass in diesem Fall keinerlei stichhaltige Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands vorliegen. Der Entwicklungsstand des Landes kann angesichts der Art der festgestellten Defizite die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Ghanas als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht erklären oder rechtfertigen. (157) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghanas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 6.   VERFAHREN GEGENÜBER CURAÇAO (158) Curaçao war bis zum 10. Oktober 2010 Teil der Niederländischen Antillen (Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba). Die Niederländischen Antillen wurden am 10. Oktober 2010 aufgelöst. Die Notifizierung der Niederländischen Antillen als Flaggenstaat wurde am 12. Februar 2010 von der Kommission angenommen. Am 28. März 2011 notifizierte Curaçao seine zuständigen Behörden für die Zwecke der IUU-Verordnung. (159) Vom 4. bis 8. März 2013 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Curaçao durch. (160) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Curaçaos Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Curaçao ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. (161) Der Bericht über den Kontrollbesuch wurde den Vertretern Curaçaos am 8. März 2013 übergeben. (162) Vom 3. bis 6. Juni 2013 führte die Kommission einen weiteren Kontrollbesuch in Curaçao durch. (163) Am 5. Juni 2013 legte die Kommission Curaçao schriftliche Bemerkungen zu der im Land festgestellten Lage vor. (164) Curaçao übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 31. Juli 2013. (165) Curaçao ist kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT. Curaçao hat das SRÜ ratifiziert. (166) Um zu bewerten, ob Curaçao seinen im SRÜ und von der ICCAT festgelegten internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, holte die Kommission alle dafür erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. (167) Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, in diesem Fall der ICCAT. Bei der Bewertung, inwieweit Curaçao seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt und die von RFO festgelegten Vorschriften einhält, nahm die Kommission auch zur Kenntnis, dass Curaçao — wie während des Kontrollbesuchs der Kommission im Juni 2013 geäußert — beabsichtigt, seine internationale Fischerei weiterzuentwickeln und Vollmitglied der ICCAT zu werden. 7.   MÖGLICHE EINSTUFUNG CURAÇAOS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (168) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Curaçaos Verantwortung als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. 7.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung) (169) Was IUU-Schiffe unter der Flagge Curaçaos betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein solches Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von IUU-Schiffen unter der Flagge Curaçaos gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Curaçaos im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei zu beurteilen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Kommission vorliegenden Informationen mehrere Fälle mutmaßlicher IUU-Fischerei durch zwei Schiffe unter der Flagge Curaçaos gab. So erhielt das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MED) im Jahr 2011 von den Regierungen Japans und Neuseelands Hinweise, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Curaçaos in dem Gebiet des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (SPRFMO) Grundhaie mit Tiefsee-Kiemennetzen befischt. Die Verwendung von Tiefsee-Kiemennetzen wurde für dieses Gebiet im Rahmen der Maßnahmen verboten, die in der Schlussakte der internationalen Konsultationen im Hinblick auf die Gründung der vorgeschlagenen Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (Schlussakte) aus dem Jahr 2009 beschlossen wurden (37). Zudem hat Curaçao im fraglichen Zeitraum Fangbescheinigungen dieses Schiffs validiert. Curaçao hat ein Ermittlungsverfahren gegen das Schiff eingeleitet und Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um dessen Fangtätigkeiten im SPRFMO-Übereinkommensbereich zu stoppen. Allerdings wurde das Schiff nicht mit Sanktionen belegt. Somit hat Curaçao gegen die Artikel 117 und 118 des SRÜ verstoßen. 7.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (170) Die Kommission untersuchte, ob Curaçao wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen. (171) Bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 in Curaçao traten eine Reihe von Fakten zutage, die zeigten, dass Curaçao seine Aufgaben als Flaggenstaat nicht erfüllt. Zu den Pflichten des Flaggenstaats gehört es insbesondere, gemäß Artikel 94 des SRÜ sowie den Vorgaben des FAO-Aktionsplans seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über seine Flagge führende Schiffe wirksam auszuüben. Bei den genannten Kontrollbesuchen der Kommission wurden erhebliche Defizite bei Curaçaos Fähigkeiten im Bereich des Fischerei- und Flottenmanagements festgestellt, insbesondere bei der Umsetzung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und -verfahren. (172) Erstens wurde auf der Grundlage der bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 erhaltenen Informationen festgestellt, dass das Sanktionssystem gegen IUU-Fischerei unzureichend ist und die Sanktionen nicht wirksam sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen. (173) Zweitens ergaben die Kontrollbesuche erhebliche Mängel bei der Rückverfolgbarkeitsregelung in Curaçao. So wurde im Rahmen der verschiedenen vor Ort vorgenommenen Dokumentenprüfungen festgestellt, dass die Behörden Curaçaos nicht in der Lage sind, die Rückverfolgbarkeit in jeder Phase der Fischereitätigkeit sicherzustellen: Fang, Umladungen, Anlandungen, Beförderung, Ausfuhr und Handel. (174) Drittens weist die Kontrolle der Fernflotte Curaçaos erhebliche Defizite auf. Für die Kontrolle dieser Flotte und deren Fängen ist das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MED) verantwortlich, das zudem für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug von Fanglizenzen zuständig ist. Curaçao verfügt über kein FÜZ. Angesichts der technischen Merkmale von Curaçaos Fernflotte weisen Curaçaos Fähigkeiten, das Verhalten und die Einhaltung von Verpflichtungen und Vorschriften durch seine Fernflotte zu kontrollieren, erhebliche administrative, organisatorische und technische Schwachstellen auf. Curaçaos Ringwadenfänger sind zwar mit modernen Übertragungssystemen ausgestattet, doch aufgrund der eingeschränkten Funktionalitäten der in den Räumlichkeiten des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung installierten VMS-Software in Verbindung mit einem papiergestützten System der Datenerhebung wird nicht das notwendige Maß an Kontrolle der übermittelten Daten erreicht. (175) Viertens stellen die Behörden Curaçaos keine kontinuierliche Überwachung der eingehenden VMS-Daten sicher. Was die technischen und operativen Schwachstellen betrifft, so hat die zum Lesen und Erheben der VMS-Daten verwendete Software eingeschränkte Funktionalitäten. Hilfsschiffe sind mit VMS ausgestattet und sollten systematisch Daten übermitteln, während Transportschiffe mit VMS ausgestattet sind, jedoch lediglich dann zur Übermittlung von Daten verpflichtet sind, wenn sie Fisch an Bord mitführen. (176) Fünftens hat die Kommission bei ihren Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 festgestellt, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der Datenübermittlung zwischen unter der Flagge Curaçaos fahrenden Schiffen der Fernflotte und den zuständigen Behörden Curaçaos nicht ausreicht, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten zu gewährleisten. Dies zeigt Curaçaos mangelnde Fähigkeit als Flaggenstaat, die Fangtätigkeiten seiner Flotte zu überwachen und zu kontrollieren und gemäß Artikel 94 des SRÜ die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben. Diese Leistung Curaçaos im Bereich der Überwachung und Kontrolle entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten gewährleisten sollten. (177) Sechstens verstoßen die unzureichende Personalausstattung, die fehlende Prüfung der Richtigkeit der von den Schiffen täglich übermittelten Daten sowie das Fehlen spezifischer Prüfverfahren und spezieller Prüfungen in den Verfahrensleitlinien und -handbüchern für Beamte des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung gegen Curaçaos völkerrechtliche Verpflichtungen als Flaggenstaat, insbesondere gegen Artikel 94 des SRÜ. Gleichermaßen hat es Curaçao versäumt, die Empfehlungen des FAO-Aktionsplans, insbesondere der Nummer 34, umzusetzen. (178) Durch die in den Erwägungsgründen (173) bis (176) beschriebene Situation hat Curaçao nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. (179) Curaçao hat auch seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 118 des SRÜ nicht erfüllt, in dem die Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen geregelt ist. Insbesondere das Fehlen eines kontinuierlich betriebenen offiziellen Fischereiüberwachungszentrums, das als einzige Kontaktstelle dienen könnte, stellt ein ernstes Hindernis für eine effiziente Zusammenarbeit mit Drittländern dar, die an Umladungen und Anlandungen von Thunfischarten durch Schiffe Curaçaos beteiligt sind. (180) Curaçao hat daher nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans, insbesondere Nummer 28 Absatz 6, festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt; gemäß Nummer 28 Absatz 6 sollten Staaten Kooperationsmechanismen aufbauen, durch die u. a. rasch auf IUU-Fischerei reagiert werden kann. (181) In Bezug auf die Fangbescheinigungsregelung wurde bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 festgestellt, dass das Managementsystem für die Validierung von Fangbescheinigungen in Curaçao einige Schlupflöcher aufweist. Curaçao validierte Fangbescheinigungen ohne vorherige Vor-Ort-Überprüfung und -Kontrolle der Angaben durch die Behörden Curaçaos, womit das Land gegen die Anforderungen der ICCAT-Empfehlung 09-11 verstieß (38). Ferner wurde festgestellt, dass die Behörden Curaçaos in keiner Weise mit den Anlandestaaten (d. h. Côte d’Ivoire, Senegal, Ghana) zusammenarbeiten. Die Fangbescheinigungsregelung beruht ausschließlich auf Dokumentenprüfungen. Schiffsbewegungen auf See können per VMS überwacht werden, aber mit dem Grundsystem ist es nicht möglich, Schiffsbewegungen aufzuzeichnen und zu archivieren, und es werden keine Warnungen ausgegeben. Dies zeigt, dass Curaçao die Vorschriften der Artikel 118 und 119 des SRÜ nicht eingehalten hat. (182) Für die Validierung der Fangbescheinigungen stehen neben dem VMS keinerlei weitere Kontrollmittel zur Verfügung. Folglich verlassen sich die Behörden Curaçaos bei Fischereifahrzeugen, die ständig außerhalb der Gewässer Curaçaos tätig sind und einen Großteil ihrer Fänge in der Côte d’Ivoire und in Angola anlanden oder umladen, ausschließlich auf die Meldungen der Betreiber. In den Anlande- oder Umladehäfen werden keinerlei Kontrollen durchgeführt. Darüber hinaus gibt es keine Zusammenarbeit mit den Ländern, in denen die Fänge angelandet oder umgeladen werden. (183) Curaçao hat weder ein Fangmeldesystem, durch das alle Fänge in Echtzeit aufgezeichnet werden, noch eine Regelung für elektronische Logbücher entwickelt. Somit sorgt das Land nicht für umfassende Kontrolle und Rückverfolgbarkeit, wirksame Gegenkontrollen der VMS-Positionen, Anlandungen und Informationen über Anlandungen und Umladungen. Daher entspricht Curaçaos Leistung in diesem Bereich nicht den Empfehlungen nach Maßgabe der Nummer 28 des FAO-Aktionsplans. (184) Das nationale Dekret zur Fischerei auf Hoher See (Landsbesluit visserij op volle zee - PB Nr. 109) vom 7. Oktober 2010 ist die grundlegende Fischereivorschrift in Curaçao, die für die internationale Fischerei gilt. In dem nationalen Dekret von 2010 ist die internationale Fanglizenzregelung festgelegt. Der Rechtstext enthält Bestimmungen zur Durchführung von Umladungen, zu den Berichtspflichten und zum VMS. (185) Das nationale Fischereidekret von 1991 (Visserijlandsverordening) ist die grundlegende nationale Fischereivorschrift, in der die Regeln und Vorschriften für die Hoheitsgewässer Curaçaos und seiner Fischereizone festgelegt sind. (186) Die Kontrollbesuche der Kommission im März und Juni 2013 haben gezeigt, dass es im Bereich der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen in Curaçao Mängel bei den bestehenden Strukturen und Systemen gibt. Insbesondere hat Curaçao kein Register der Verstöße und Sanktionen erstellt, durch das leichter geprüft werden könnte, ob Schiffseigner schon einmal in IUU-Tätigkeiten verwickelt waren. Die Höhe der Verwaltungssanktionen und Geldbußen ist insgesamt nicht ausreichend und stellt somit keine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung dar. Gemäß Curaçaos Stellungnahme enthalten seine Rechtsvorschriften keine administrativen Durchsetzungsmaßnahmen. Somit können Einzelpersonen, die Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben, nicht mit einer Geldbuße belegt werden, und die Regierung Curaçaos kann keine Präventiv- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Durch das beschriebene Verhalten hat Curaçao gegen Artikel 94 des SRÜ verstoßen. (187) Bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme Curaçaos hat die Kommission festgestellt, dass es die zuständigen Behörden Curaçaos trotz der festgestellten Mängel bei den rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen in Curaçao versäumt haben, Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Verfahren zur Anpassung eines IUU-Verhaltenskodex und zur Überarbeitung der Fischereigesetze Curaçaos einzuleiten. (188) Demzufolge zeigen die von der Kommission zusammengetragenen Beweise, dass Curaçaos Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans steht, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. (189) Was die vorhandenen Kapazitäten der Behörden Curaçaos betrifft, so enthält der UN-Index für menschliche Entwicklung keine Angaben zum Entwicklungsstand Curaçaos. Gemäß dem Weltentwicklungsindikator der Weltbank (39) gilt Curaçao jedoch als ein Land mit hohem Einkommen. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen Behörden Curaçaos zu analysieren. (190) Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission vom März und Juni 2013 eingeholten Informationen kann nicht angeführt werden, dass es den Behörden Curaçaos an finanziellen Mitteln fehlt. Es fehlt vielmehr an den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und admini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.