27.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2013

zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

2013/C 346/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Europäische Kommission Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung müssen die Drittländer der Kommission mitteilen, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für ihre Fischereifahrzeuge gelten.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK KOREA

(9)

Die Notifizierung der Republik Korea (Korea) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen.

(10)

Vom 11. bis 15. Juli 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Korea durch.

(11)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für koreanische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Korea ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(12)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Korea am 5. Oktober 2011 übersandt.

(13)

Die Anmerkungen Koreas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 28. März 2012 ein.

(14)

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übermittelte die Kommission den koreanischen Behörden Informationen über IUU-Tätigkeiten durch koreanische Schiffe.

(15)

Vom 17. bis 18. April 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Korea zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt.

(16)

Korea legte am 16. Mai 2012, 25. Juni 2012, 21. Dezember 2012, 19. Juni 2013 und 21. Juni 2013 weitere schriftliche Anmerkungen vor. Darüber hinaus erteilte Korea bei Besprechungen in Brüssel am 26. Januar 2012, 8. Juni 2012, 6. September 2012, 9. Oktober 2012, 8. März 2013, 13. März 2013, 22. April 2013, 31. Mai 2013 und 25. Juli 2013 Auskunft. Die beiden Seiten führten am 27. Juni 2013 und 17. Juli 2013 einen Schriftwechsel auf politischer Ebene.

(17)

Korea ist Vertragspartei der Kommission für den Erhalt der lebenden Meeresressourcen der Antarktis (CCAMLR), der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (SPRFMO), der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO). Südkorea hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) ratifiziert. Es hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 2003 (FAO-Einhaltungsabkommen) angenommen.

(18)

Die Kommission hat alle relevanten Informationen geprüft, um zu bewerten, ob Korea seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat (2) nachgekommen ist, die in internationalen Übereinkommen und von den in Erwägungsgrund (17) angeführten RFO festgelegt wurden.

(19)

Die Kommission verwendete einerseits Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der CCAMLR, der IOTC und der ICCAT in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder Listen von IUU-Schiffen und andererseits öffentlich zugängliche Informationen aus dem im Januar 2013 vorgelegten Bericht des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten an den Kongress gemäß Abschnitt 403a des „Magnuson-Stevens Fisheries Conservation and Management Reauthorisation Act“ von 2006 (Bericht des National Marine Fisheries Service (NMFS)).

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER REPUBLIK KOREA ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(20)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Koreas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

3.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(21)

Die Kommission stellte anhand der bei ihren Vor-Ort-Besuchen gewonnenen Informationen sowie anhand schriftlicher Bestätigung durch die betreffenden Drittküstenstaaten fest, dass 19 Schiffe unter koreanischer Flagge in den Jahren 2011 und 2012 schwerwiegende Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben.

(22)

Auf der Grundlage der zusammengetragenen Beweismittel ist davon auszugehen, dass diese Schiffe unter koreanischer Flagge unter Missachtung der in den betreffenden Fanggebieten geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen folgende schwere Verstöße begangen haben: Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis; Fischen in Sperrgebieten oder während einer Schonzeit; Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente zur Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, die illegal in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats gefangen wurden; Verwendung gefälschter oder ungültiger Dokumente für die Validierung von Fangbescheinigungen durch die koreanischen Behörden und Einfuhr der Erzeugnisse in die EU; Fälschung bzw. Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung; Behinderung der Beamten des Küstenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, d. h. bei der Kontrolle der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; Nichtbezahlen der von den zuständigen Behörden des Küstenstaats verhängten Sanktionen; einseitige und illegale Umbenennung von Schiffen und Änderung ihrer Rufzeichen. Darüber hinaus kamen diese Schiffe beim Verlassen der AWZ des Küstenstaats ihrer Verpflichtung nicht nach, Fangdaten bzw. fangrelevante Daten aufzuzeichnen und zu melden und die Behörden des Küstenstaates vorab zu informieren. Schließlich wurden Umladungen vorgenommen, bei denen die Bedingungen der von den zuständigen Küstenstaaten ausgestellten Umladegenehmigungen nicht eingehalten wurden, bei denen die Küstenstaaten vorher nicht informiert wurden und für die bei den zuständigen Staaten keine Umladegenehmigung beantragt wurde und eine solche somit auch nicht vorlag. All diese Tatbestände wurden den koreanischen Behörden mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.

(23)

Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass zur Feststellung der besonderen Schwere der Verstöße die Verhaltensmuster dieser Schiffe unter koreanischer Flagge berücksichtigt werden sollten. Der Wert, der Umfang und die Häufigkeit der in Erwägungsgrund (22) beschriebenen ausgeführten illegalen Handlungen geben weitere Hinweise auf die Schwere der begangenen Verstöße.

(24)

Die Nichteinhaltung der von Küstenstaaten erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung von Schonzeiten, Moratorien oder ausschließlich für die handwerkliche Fischerei zugelassenen Gebieten stellt eine besondere Gefährdung der Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in den Küstengebieten der betreffenden Entwicklungsländer dar und zerstört die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung.

(25)

Darüber hinaus haben diese Schiffe durch das in Erwägungsgrund (22) beschriebene Handeln die zuständigen Fischereibehörden der Küstenstaaten dabei behindert, ihre Tätigkeiten auf See zu kontrollieren und zu überwachen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Durchführung von Umladungen auf See unter Verletzung der von der ICCAT vorgegebenen Auflagen oder ohne Genehmigung durch den betreffenden Küstenstaat und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften besonders schwerwiegend ist und das Erreichen der durch die missachteten Vorschriften angestrebten Ziele ernsthaft gefährden, die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in dem betreffenden Küstenstaat aufs Spiel setzen und die zuständigen Behörden der einzigen Möglichkeit berauben könnte, diese Tätigkeiten zu überwachen, so dass ein Risiko hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Fischereierzeugnisse entsteht. In einigen Fällen hat das kontinuierliche unkooperative Verhalten der koreanischen Schiffe die Schwere der begangenen Verstöße weiter verstärkt. Schließlich sind die meisten dieser Verstöße gemäß den Gesetzen des betreffenden Küstenstaats als schwerwiegend eingestuft.

(26)

Aufgrund der gesammelten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Korea keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Aufspürung und Ahndung wiederholter IUU-Fangtätigkeiten durch Fischereifahrzeuge in koreanischen Gewässern ergriffen hat. So bestätigen die verfügbaren Informationen, dass in Drittlandsgewässern tätige koreanische Fischereifahrzeuge wiederholt Verstöße begangen haben. Die Kommission stellte fest, dass die zuständigen koreanischen Behörden in mehreren Fällen trotz verfügbarer relevanter Informationen nicht tätig wurden; keine Sanktionen über die betreffenden Schiffe verhängten; Sanktionen, wenn sie denn verhängt wurden, nicht wirksam durchsetzten; in einigen Fällen die begleitenden Sanktionen sogar abmilderten. Zudem konnten die betreffenden Küstenstaaten aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Flaggenstaats (Korea) keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass in den Fällen, in denen die koreanischen Behörden Sanktionen verhängten, die Strafen für diese Schiffe unter koreanischer Flagge offenkundig unzureichend und die Sanktionen nicht verhältnismäßig, wirksam und abschreckend waren, wie es gemäß internationalen Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere des Artikels 19 des UNFSA und Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, gefordert ist.

(27)

Anhand von Angaben eines koreanischen Unternehmens sowie von Informationen, die bei dem Kontrollbesuch der Kommission im März 2011 eingeholt wurden, stellte die Kommission fest, dass vor der westafrikanischen Küste zwischen Angola und Guinea-Bissau über einen Zeitraum von vier Jahren illegale Umladungen auf See unter Missachtung der Rechtsvorschriften Panamas und anderer Küstenstaaten vorgenommen wurden.

(28)

Der Kommission liegen Beweise für illegale Umladungen durch Schiffe koreanischer Eigner vor. Gemäß Artikel 62 des SRÜ müssen Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ eines Küstenstaats fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und anderen Bedingungen einhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Durchführung von Umladungen auf See unter Missachtung der Vorschriften oder ohne Genehmigung durch den betreffenden Küstenstaat und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften einen besonders schwerwiegenden Verstoß im Bereich der IUU-Fischerei darstellt und die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in dem betreffenden Küstenstaat ernsthaft gefährden könnte.

(29)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Koreas oder von koreanischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch früher unter seiner Flagge fahrende Schiffe entgegenzuwirken.

3.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(30)

Bezüglich der Frage, ob Korea bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission und den betreffenden Küstenstaaten zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(31)

Bezüglich der 19 in Erwägungsgrund (21) angeführten Schiffe unter koreanischer Flagge hat die Kommission, da die koreanischen Behörden nicht gemäß Artikel 26 der IUU-Verordnung mit der Kommission kooperierten, gegen die betreffenden Betreiber das Verfahren gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung eingeleitet.

(32)

Diese Situation deutet ferner darauf hin, dass Korea bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei nicht gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans mit der EU und anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt. Korea missachtete auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Hierzu zählt auch die Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. Gleichermaßen versäumte es Korea, sich an die Empfehlungen unter Nummer 45 des FAO-Aktionsplans zu halten, in denen Flaggenstaaten geraten wird, sicherzustellen, dass jedes zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiff, das in Gewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit Fischfang betreibt, im Besitz einer gültigen von dem betreffenden Flaggenstaat ausgestellten Fanggenehmigung ist. Darüber hinaus verstößt Korea gegen Nummer 47 Absatz 7 des FAO-Aktionsplans, da es sich vor Erteilung einer Fanglizenz nicht die Aufzeichnungen über frühere von dem betreffenden Schiff möglicherweise begangene Verstöße vorlegen lässt.

(33)

Zudem ist anzumerken, dass der nationale koreanische Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aus dem Jahr 2005 entgegen den Empfehlungen unter den Nummern 26 und 27 des FAO-Aktionsplans nicht aktualisiert wurde. Bei dem koreanischen Plan zur Ausweitung des Mechanismus zur Verhinderung und Bekämpfung von IUU-Fischerei durch Schiffe unter koreanischer Flagge vom Mai 2013 handelt es sich lediglich um einen Entwurf, der nicht als detaillierter und klarer nationaler Aktionsplan gegen IUU-Fischerei gelten kann. Korea hat auch bei der Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur internen Koordinierung der nationalen Bemühungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei keine Fortschritte gemacht. Insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle der Fernflotte wurde eine Reihe von Zielen nicht erreicht. Bei ihrem Kontrollbesuch stellte die Kommission auch fest, dass der Informationsaustausch mit den Küstenstaaten unbefriedigend ist. Korea erfüllt nach wie vor seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Hafenstaat nicht.

(34)

Im Verlauf des im Juli 2011 in Korea durchgeführten Kontrollbesuchs stellte die Kommission fest, dass es kein richtiges Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) zur Überwachung der koreanischen Fernflotte gibt und dass die Mitarbeiter in der Abteilung für Fernfischerei nicht angeben können, ob sich ein bestimmtes Schiff innerhalb oder außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets befindet und ob ein bestimmtes Schiff, das in einem bestimmten Gebiet (AWZ oder RFO) Fischfang betreibt, tatsächlich eine entsprechende Genehmigung besitzt. Zudem stellte sich heraus, dass die zuständige koreanische Behörde (die nationale Behörde zur Kontrolle der Qualität von Fischereierzeugnissen) bei der Validierung von Fangbescheinigungen für die Fernflotte über keinerlei Möglichkeiten verfügt, die Angaben in den Fangbescheinigungen mit anderen zuverlässigen Informationsquellen wie den Fanglizenzen des Wirtschaftsteilnehmers, den VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge, den Fangmeldungen oder Kopien der Logbücher abzugleichen. Nach Angaben der koreanischen Regierung wurde ein neues Ministerium für Ozeane und Fischerei geschaffen, und es wird ein FÜZ mit der Überwachung der koreanischen Flotte beauftragt. Allerdings entsprechen die bestehenden Rechtsvorschriften noch immer nicht Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e, Buchstabe g Ziffer iii und Artikel 18 Absatz 4 des UNFSA. In diesem Zusammenhang gilt es, die festgestellten Mängel beim Personal, bei der Verfügbarkeit von Echtzeitdaten oder rückwirkenden Daten über die Positionen von Fischereifahrzeugen, bei den angewendeten Methoden und bei der Schulung der zuständigen Beamten zu beheben.

(35)

Hinsichtlich Verwaltungsvorschriften für Umladungen auf See erklärte Korea, dass es solche Vorschriften nur in den von den RFO abgedeckten oder von den betreffenden Küstenstaaten geregelten Fällen gebe. Im letztgenannten Fall wurde klargestellt, dass die koreanische Regierung keinerlei Meldung über solche Umladungen auf See erhält. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei von koreanischen Fischereifahrzeugen in westafrikanischen Gewässern durchgeführten Umladungen auf See zu Verstößen kam (siehe Erwägungsgründe (21) bis (28)) und im Jahr 2011 von mehreren Mitgliedstaaten diesbezügliche Überprüfungsanträge gestellt wurden (3).

(36)

Die Tatsache, dass ein Verfahren gemäß Artikel 27 der IUU-Verordnung läuft, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass Korea seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht wird. Darüber hinaus muss der Flaggenstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 des UNFSA sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten.

(37)

Die Kommission untersuchte, ob Korea wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen.

(38)

Die in den Erwägungsgründen (21) bis (28) beschriebenen Fälle wiederholter IUU-Fischerei deuten darauf hin, dass Korea auf entsprechende Aufforderungen durch die Kommission keine Durchsetzungsmaßnahmen zur Ahndung solcher IUU-Fischerei ergriffen hat.

(39)

Koreas Versäumnis, die Beteiligung koreanischer Schiffe an solchen illegalen Tätigkeiten wirksam zu überwachen und zu ahnden, untergräbt die Fähigkeit des Landes, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 des SRÜ nachzukommen, in dem die Pflichten der Staaten festgelegt sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf verwiesen werden, dass entsprechende Unterlagen der FAO und der OECD bestätigen, welche Bedeutung wirksame Maßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümern haben; darin wird betont, wie wichtig Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Bekämpfung unrechtmäßiger Tätigkeiten (4) sowie Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und wirtschaftlichen Eigentümer (5) sind. Diese Verwaltungspraxis, die IUU-Betreiber anlocken könnte, um IUU-Schiffe registrieren zu lassen, verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ.

(40)

Das Versäumnis Koreas als Flaggenstaat, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die während der Kontrollbesuche 2011 und 2012 gesammelten sowie durch die von der Kommission im Einklang mit Artikel 25 der IUU-Verordnung zusammengetragenen Informationen bestätigt. Die Kommission stellte fest, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge Koreas wiederholt IUU-Fischerei betrieben haben. Dies führte dazu, dass gemäß den Artikeln 26 und 27 der IUU-Verordnung Verfahren eingeleitet wurden. Die Verfahren gemäß Artikel 27 laufen derzeit, um zu ermitteln, ob IUU-Fangtätigkeiten angemessen geahndet werden, damit die Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird, Verstöße unterbunden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten gebracht werden. Die koreanischen Behörden wurden mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, 22. Dezember 2011 und 2. März 2012 über diese Verfahren informiert.

(41)

Gemäß den Nummern 34 und 35 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen, und bevor sie ein Schiff registrieren, sollten sie ihre Verantwortung wahrnehmen und gewährleisten, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei betreibt. Des Weiteren untergraben die in Erwägungsgrund (59) angeführten Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, zu denen auch verbotene Umladungen durch Schiffe unter ghanaischer Flagge gehören, Koreas Fähigkeit, seinen Verpflichtungen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nachzukommen, wonach ein Flaggenstaat über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt.

(42)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Fischereifahrzeuge unter koreanischer Flagge gemäß dem koreanischen Gesetz von 2007 zur Entwicklung der Meeresindustrie (in der Änderungsfassung vom März 2013) lediglich über ein VMS verfügen müssen, wenn sie im Rahmen von RFO Fischfang betreiben, die dies vorschreiben, oder wenn sie im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen Korea und Drittländern in Hoheitsgewässern tätig sind (6). Folglich besteht für Schiffe keine gesetzliche Verpflichtung, ein VMS an Bord zu haben, wenn sie auf Hoher See außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der RFO oder in den Gewässern von Küstenstaaten tätig sind, mit denen kein Fischereiabkommen geschlossen wurde. Nach den von den koreanischen Behörden am 25. Juli 2013 vorgelegten Informationen sind derzeit 97 der 344 in der Fernfischerei tätigen koreanischen Fischereifahrzeuge nicht mit einem VMS ausgerüstet. Auch in dem Gesetz zur Entwicklung der Meeresindustrie vom Juli 2013 ist nicht eindeutig vorgeschrieben, dass die gesamte in der Fernfischerei tätige koreanische Flotte unabhängig davon, wo sie Fischfang betreibt, mit einem VMS ausgestattet sein muss. Die obligatorische VMS-Ortung ist inzwischen ein international anerkanntes Verfahren und gehört damit natürlich zu den Pflichten von Flaggenstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA. Die in diesem Erwägungsgrund sowie den Erwägungsgründen (21) bis (28) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Korea die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt. Darüber hinaus kommt Korea seinen Flaggenstaatverpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nicht nach, da das Land nicht nachgewiesen hat, dass es in seinem Handeln die in diesem Artikel festgelegten detaillierten Regeln beachtet.

(43)

Der Kontrollbesuch der Kommission in Korea ergab zudem, dass es im Hinblick auf die von Korea ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, die für Verstöße geltenden Sanktionen zu überprüfen, wie es in der koreanischen Ministerialrichtlinie vom 29. Dezember 2009 über die IUU-Vorschriften der EU, dem „Gesetz zur Kontrolle der Fischereiressourcen“, vorgesehen ist. Die gemäß koreanischem Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sehen für einen Verstoß eine allgemeine Obergrenze für Geldbußen in Höhe von 1 000 USD vor. Die Höhe dieser Strafen ist ganz offensichtlich nicht ausreichend und steht eindeutig in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der möglichen Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. Das kürzlich (im Juli 2013) verabschiedete Gesetz zur Entwicklung der Meeresindustrie enthält keinen eindeutigen Katalog abschreckender (straf- und verwaltungsrechtlicher) Sanktionen und begleitender Sanktionen. Die derzeitigen überarbeiteten Rechtsvorschriften sehen mehrere Ausnahmen von der Lizenzentziehung vor, weisen keine eindeutige Definition schwerwiegender Verstöße auf und enthalten unklare Definitionen und unklare Verfahren zur Berechnung der Höhe der Sanktionen. Im Rahmen des Kontrollbesuchs im März 2011 sowie des darauf folgenden Informationsaustausches mit Korea stellte die Kommission fest, dass es die zuständigen koreanischen Behörden versäumten, obwohl genügend Informationen für die Meldung von Verstößen durch ihre auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern tätigen Fischereifahrzeuge vorlagen, umgehend Verfahren einzuleiten und die betreffenden Schiffe gegebenenfalls mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Gemäß Artikel 62 des SRÜ müssen Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ eines Drittlands fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und anderen Bedingungen einhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Küstenstaaten festgelegt sind. Diesbezüglich verstoßen die in Korea beobachteten Verwaltungspraktiken gegen seine gemäß SRÜ bestehenden internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaat.

(44)

Hingewiesen werden soll auch darauf, dass Korea im NMFS-Bericht (7) erwähnt wurde. Darin wird Koreas Versäumnis angezeigt, ausreichende Sanktionen zu verhängen, um seine Schiffe davon abzuschrecken, Fangtätigkeiten durchzuführen, die gegen die gemäß einem internationalen Fischereiwirtschaftsabkommen vorgeschriebenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen. Der NMFS ist insbesondere darüber besorgt, dass Korea seine neun derzeit zum Fischfang im CCAMLR-Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge nicht wirksam kontrolliert. Ähnliche Bedenken wurden auch auf der 18. ICCAT-Sondersitzung im November 2012 bezüglich der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger geäußert, die an möglicherweise illegalen Umladungen beteiligt sind, wie in Erwägungsgrund (59) näher ausgeführt. Die koreanische Regierung führte weiterhin aus, dass eine Änderung des einschlägigen Gesetzes zur Verschärfung der Sanktionen im Bereich der IUU-Fischerei verabschiedet wurde. Trotz des Gesetzes zur Entwicklung der Meeresindustrie vom Juli 2013 ist das neue Sanktionssystem nach wie vor unzureichend, um IUU-Fischerei wirksam zu bekämpfen (siehe Erwägungsgrund (43)).

(45)

Angesichts der in den Erwägungsgründen (43) und (44) dargelegten Situation ist festzustellen, dass die in den koreanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen für Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA entsprechen, wonach die Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten und von Verstößen — wo immer sie begangen werden — abzuschrecken, und dass sie die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten bringen sollten. Darüber hinaus steht auch Koreas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(46)

Das in diesem Abschnitt dargelegte Versäumnis Koreas, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften nachzukommen, stellt auch einen Verstoß gegen Artikel III Absatz 8 des FAO-Einhaltungsabkommens dar, nach dem die Vertragsparteien Zwangsmaßnahmen gegenüber den zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen ergreifen, die diesem Abkommen zuwiderhandeln, und zu diesem Zweck gegebenenfalls vorsehen, dass eine solche Zuwiderhandlung nach ihren Rechtsvorschriften als Straftat gilt. Die Sanktionen für solche Zuwiderhandlungen müssen hinreichend streng sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des FAO-Einhaltungsabkommens sicherzustellen und ihre Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen.

(47)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die in den Erwägungsgründen (21) bis (24) dargelegten wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Koreas bis 2013 berücksichtigt.

(48)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der koreanischen Behörden ist anzumerken, dass Korea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (8) als ein Land mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 12 unter 186 Ländern). Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen koreanischen Behörden zu analysieren. Denn, wie in diesem Erwägungsgrund erwähnt, kann Koreas Entwicklungsstand nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde.

(49)

In Übereinstimmung mit der Analyse in Erwägungsgrund (48) kann auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs im Juli 2011 eingeholten Informationen auch nicht angenommen werden, dass es den koreanischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt; im Gegenteil mangelt es diesen Behörden vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen.

(50)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

3.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(51)

Korea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Es hat das FAO-Einhaltungsabkommen angenommen. Darüber hinaus ist Korea Vertragspartei der CCAMLR, der CCSBT, der ICCAT, der IOTC, der IATTC, der SPRFMO, der WCPFC, der NAFO und der SEAFO.

(52)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Koreas Status als Vertragspartei der CCAMLR, der IOTC und der ICCAT für zweckdienlich hielt.

(53)

Auf der CCAMLR-Tagung 2011 (9) wurden im Zusammenhang mit dem Schiff Insung No 7 aufgrund der Schwere des begangenen Verstoßes Bedenken bezüglich der Höhe der Sanktionen geäußert, die Korea über den Betreiber, das Schiff und den Kapitän verhängt hat. Der ständige CCAMLR-Ausschuss für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften (SCIC) schlug vor, Insung No 7 auf die Liste der IUU-Schiffe der Vertragspartei zu setzen, doch Korea blockierte diese Maßnahme auf der 30. CCAMLR-Sitzung.

(54)

In dem vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle im Jahr 2011 (10) herausgegebenen IOTC-Übereinstimmungsbericht für Korea wurde festgestellt, dass Korea obligatorischen statistischen Anforderungen gemäß den Entschließungen 05/05, 09/06 und 10/06 nicht nachkommt (Angaben zum Beifang von Meeresschildkröten und Seevögeln nicht vorgelegt, Angaben zu Haien unvollständig). Der Ausschuss stellte ferner mehrere Verstöße Koreas gegen folgende Berichtspflichten fest: Entschließung 10/04 zum regionalen Beobachterprogramm, da Korea keine Beobachterberichte vorgelegt hat; und Entschließungen 01/06 und 03/03 zum IOTC-Programm mit Statistikdokumenten für Großaugenthun, da Korea der IOTC keine Bewertung der Ein- und Ausfuhrdaten vorgelegt hat. Die Bedenken des Ausschusses bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen durch Korea wurden dem Land durch den IOTC-Vorsitzenden mit Schreiben vom 22. März 2011 mitgeteilt.

(55)

Nach Informationen aus dem am 10. März 2012 vorgelegten IOTC-Übereinstimmungsbericht (11) verstieß Korea im Jahr 2011 ganz oder teilweise gegen mehrere IOTC-Entschließungen. Insbesondere waren nicht alle Fanggeräte gemäß der Entschließung 01/02 zu Bewirtschaftungsstandards gekennzeichnet. Bezüglich des VMS verstößt Korea gegen die Resolution 10/01, da im Bericht über die Umsetzung keine Angaben zur Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemacht wurden. Korea hat seine Verpflichtung zur Vorlage von Daten über Haie gemäß Entschließung 05/05 nur teilweise erfüllt. Darüber hinaus stellte der Vorsitzende des Ausschusses für Erfüllungskontrolle erhebliche Verstöße gegen den IOTC-Rechtsrahmen fest. Korea hat keine Beobachterberichte gemäß der IOTC-Entschließung 11/04 übermittelt und keinen Ergebnisbericht über die Prüfung der Ausfuhrdaten von Großaugenthun vorgelegt.

(56)

Darüber hinaus wurde gemäß IOTC-Rundschreiben 2013-2014 (12) berichtet, dass im Jahr 2012 ein koreanisches Schiff an möglichen Verstößen beteiligt war, die im Rahmen des IOTC-Beobachterprogramms für die Überwachung von Umladungen auf See festgestellt wurden.

(57)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT 2010 ein Einstufungsschreiben an Korea gerichtet hat (13). Darin wird Korea vorgeworfen, seiner Pflicht zur Übermittlung von Statistiken gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 nicht umfassend und wirksam nachzukommen. In demselben Schreiben weist die ICCAT darauf hin, dass Korea nicht alle erforderlichen Daten und Informationen vorgelegt hat, u. a.: Angaben zu Task I (Daten nicht fristgerecht übermittelt); Task II (Daten zu Fangmengen und Fischereiaufwand nicht fristgerecht und zur Größe der Fänge gar nicht übermittelt); Übereinstimmungstabellen nicht fristgerecht übermittelt; Umlademeldungen nicht übermittelt; Angaben zu Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen nicht fristgerecht übermittelt; Bericht über die Umsetzung der Empfehlung 08-05 nicht fristgerecht übermittelt; Bericht über die Umsetzung eines jährlichen Fangplans nach Ablauf der Frist eingegangen und Kapazitätsmanagementplan nicht fristgerecht übermittelt. Der Ausschuss stellte zudem folgende Überfischungen durch Korea fest: Überfischung von Weißem Thun im Südatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 07-03); im zweiten Jahr in Folge Überfischung von Schwertfisch im Südatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 06-03); im dritten Jahr in Folge Überfischung von Schwertfisch im Nordatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 08-02). Bezüglich der Empfehlung 08-01 gab es für Korea als geringfügiger Befischer keine festgelegte Fanggrenze für Großaugenthun. Allerdings betonte der Ausschuss auch, dass nicht vorgesehen war, dass geringfügige Befischer ihre Fänge auf mehr als 2 100 Tonnen erhöhen würden. Der Ausschuss brachte seine Besorgnis über den Anstieg der koreanischen Großaugenthun-Fänge zum Ausdruck. Zudem äußerte sich der Ausschuss besorgt über die Tatsache, dass Korea keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um den Fang von Weißem Marlin zu beschränken und die in der Empfehlung 06-09 festgelegten Grenzen einzuhalten.

(58)

Korea erhielt ein Einstufungsschreiben wegen mehrerer Mängel bei der Einhaltung von Bewirtschaftungsmaßnahmen und Berichtspflichten im Jahr 2010 (14). In diesem Schreiben wird Korea über den Beschluss der ICCAT in Kenntnis gesetzt, die Einstufung Koreas gemäß der Empfehlung zu Handelsvorschriften aufrechtzuerhalten (Empfehlung 06-13). Darüber hinaus wurde Koreas Versäumnis angezeigt, seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung zur Vorlage von Statistiken nachzukommen (Empfehlung 05-09), den Plan zur Wiederauffüllung der Bestände von Blauem und Weißem Marlin auszuweiten (Empfehlung 06-09) und die Fangbeschränkung für südlichen Weißen Thun in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 einzuhalten (Empfehlung 07-03). Somit kam der Ausschuss für Erfüllungskontrolle zu dem Ergebnis, dass Korea nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat. Es wurden fehlende Berichte, die Nichteinhaltung von Fristen, unvollständige Berichte und schlechte Datenqualität bemängelt. Der Ausschuss äußerte sich auch besorgt darüber, dass Korea keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der in der Empfehlung 07-03 festgelegten Fanggrenzen für südlichen Weißen Thun sowie die in der Empfehlung 06-09 festgelegten Fanggrenzen für Fächerfische zu überwachen. Dies wird durch die Überfischung von südlichem Weißen Thun und Weißem Marlin in den Jahren 2008 und 2009 deutlich. Aufgrund dieser festgestellten Mängel forderte die ICCAT Korea in demselben Schreiben auf, umgehend auf das jährliche Rundschreiben des Sekretariats zur Einhaltung der ICCAT-Berichtspflichten zu reagieren und zu diesem Zweck seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung zu überprüfen sowie dem Sekretariat vorläufige Bewirtschaftungspläne für südlichen Weißen Thun und Fächerfische, einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung der für Anlandungen festgelegten Zielwerte, und Angaben zur Flottenkapazität in den Fischereien, in denen es zu Überfischung kam, vorzulegen.

(59)

Die ICCAT übersandte Korea auch ein entsprechendes Schreiben wegen mehrerer im Jahr 2011 aufgetretener Mängel bei der Einhaltung von Vorschriften (15). Der Ausschuss für Erfüllungskontrolle beschloss, seiner Besorgnis darüber Ausdruck zu verleihen, dass Korea seinen Verpflichtungen aus der ICCAT-Empfehlung zur Förderung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Staatsangehörige der Vertragsparteien, kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor (Empfehlung 06-14) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Ausschuss äußerte ferner seine Besorgnis bezüglich der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, bei der möglicherweise verbotene Umladungen durch Schiffe unter ghanaischer Flagge vorgenommen wurden. Des Weiteren rief der Ausschuss Korea auf, die Beteiligung koreanischer Staatsangehöriger an illegalen Tätigkeiten im Bereich dieser Fischerei aufzuklären. Schließlich wurde Korea aufgefordert, der ICCAT mitzuteilen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch seine Staatsangehörigen, die in der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea tätig sind, zu fördern.

(60)

Die ICCAT übersandte Korea auch ein entsprechendes Schreiben wegen der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, bei der im Jahr 2012 möglicherweise verbotene Umladungen auf See vorgenommen wurden (16). In diesem Schreiben forderte die ICCAT Korea auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass koreanische Schiffe und Staatsangehörige nicht an illegalen Tätigkeiten in dieser Fischerei beteiligt sind.

(61)

Da Korea die auf Hoher See tätigen Schiffe nicht gemäß den Vorgaben der RFO kontrolliert und die Einhaltung der CCAMLR-, ICCAT- und IOTC-Empfehlungen durch Schiffe unter seiner Flagge nicht gewährleistet, verstößt das Land gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA, wonach Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der RFO-Vorgaben durch diese Schiffe sicherzustellen.

(62)

Wie in Erwägungsgrund (57) dargelegt, kommt Korea seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii des UNFSA nicht nach, da es seinen Schiffen gestattet, unter Verstoß gegen die ICCAT-Bedingungen Fischfang zu betreiben. Durch die Nichteinhaltung der Standards für die Kennzeichnung von Fanggeräten verstößt Korea gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d des UNFSA. Korea kommt auch den Pflichten zur Aufzeichnung und fristgerechten Meldung nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben e und g des UNFSA nicht nach, da es das Land versäumt, der IOTC und der ICCAT die jährlichen Berichte, statistischen Angaben und Beobachterberichte sowie Daten zu Handel und Beifängen vorzulegen. Korea verstößt gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA, da es seine Pflichten, der IOTC die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen zu melden und Umladungen auf See zu überwachen, nicht erfüllt.

(63)

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Korea entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans seinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei nicht ordnungsgemäß aktualisiert hat.

(64)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

3.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(65)

Es wird daran erinnert, dass Korea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (17) als ein Land mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 12 unter 186 Ländern). Zudem ist Korea in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 als Land aufgeführt, das nicht zu den Entwicklungsländern und -gebieten zählt.

(66)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann Korea nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären.

(67)

Koreas Notifizierung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. Demzufolge bestätigte Korea, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind.

(68)

Die Kommission informierte Korea über die verschiedenen bei den Kontrollbesuchen und Sitzungen festgestellten Mängel. Sie versuchte, die koreanischen Behörden zur Zusammenarbeit und zu verbesserten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu bewegen. Korea hat es versäumt, ausreichende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und positive Entwicklungen bei der Behebung der festgestellten Mängel zu erzielen. Die Kommission analysierte die kürzlich erfolgte Neufassung des Gesetzes zur Entwicklung der Meeresindustrie, das darauf abzielt, Sanktionen festzulegen, ein Fischereiüberwachungszentrum einzurichten, die obligatorische Ausstattung mit einem VMS-Gerät auf alle Fischereifahrzeuge der Fernflotte auszuweiten und neue Schulungsprogramme für Seeleute einzuführen. Allerdings entspricht diese neue nationale Rechtsvorschrift aus den bereits in Abschnitt 3 dieses Beschlusses dargelegten Gründen noch nicht den Anforderungen der Artikel 62, 94, 117 und 118 des SRÜ, der Artikel 18, 19 und 20 des UNFSA sowie verschiedenen Empfehlungen von RFO (deren Vertragspartei Korea ist). Bezüglich der übrigen angeführten Punkte fand die Kommission auf mehreren im Zeitraum April bis Juli 2013 mit den koreanischen Behörden abgehaltenen Sitzungen bestätigt, dass Korea keinerlei konkreten Plan zur Umsetzung dieser Maßnahmen eingeführt hat und noch immer nicht in der Lage ist, außerhalb der Gebiete unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit seine nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen und seine Flotte zu überwachen.

(69)

Aus den Erläuterungen in diesem Abschnitt geht hervor, dass Korea ein hochentwickeltes Land ist, das über ausreichende Mittel zur Bewältigung und Behebung der festgestellten Mängel verfügt, dass die koreanischen Behörden jedoch noch immer keine Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei einführen und durchsetzen.

(70)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Koreas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GHANA

(71)

Die Notifizierung der Republik Ghana (Ghana) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen.

(72)

Vom 28. bis 31. Mai 2013 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Ghana durch.

(73)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für ghanaische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(74)

Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Ghana am 14. Juni 2013 übersandt.

(75)

Vom 16. bis 18. Juli 2013 fand ein Folgebesuch der Kommission in Ghana zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. Am 17. Juli 2013 legte die Kommission Ghana schriftliche Bemerkungen zu der im Land festgestellten Lage vor. Am 23. Juli fand per Videokonferenz eine Fachsitzung unter der Beteiligung ghanaischer Behörden und der Kommission statt. Am 1. August 2013 übermittelte die Kommission Ghana das entsprechende Sitzungsprotokoll.

(76)

Eine diesbezügliche Stellungnahme Ghanas ging am 23. September 2013 ein.

(77)

Ghana ist Vertragspartei der ICCAT, der Internationalen Walfangkommission (IWC), des Ausschusses für Binnenfischerei und Aquakultur in Afrika (CIFAA) sowie von zwei subregionalen Fischereibeiräten, nämlich der Fischereikommission für den westlich-zentralen Golf von Guinea (FCWC) und der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF).

(78)

Ghana hat das SRÜ ratifiziert und das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen) von 2009 unterzeichnet.

(79)

Um zu bewerten, ob Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat (18) gemäß den in Erwägungsgrund (76) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in den Erwägungsgründen (76) und (79) angeführten RFO nachkommt, holte die Kommission alle hierfür relevanten Informationen ein und analysierte sie.

(80)

Die Kommission stützte sich hierbei auf Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC), der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder Listen von IUU-Schiffen sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem Bericht des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten (NMFS-Bericht) (19). Darüber hinaus verwendete die Kommission die Ergebnisse der 2013 in Ghana durchgeführten Kontrollbesuche.

5.   MÖGLICHE EINSTUFUNG GHANAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(81)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghana Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

5.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung)

(82)

Anhand von Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO sowie von im Rahmen der Vor-Ort-Besuche im Mai und Juli 2013 in Ghana zusammengetragenen Informationen stellte die Kommission fest, dass das in den Listen der NAFO, SEAFO und NEAFC geführte IUU-Fischereifahrzeug „Yucatan Basin“ in „Trinity“ umbenannt wurde und derzeit unter ghanaischer Flagge fährt (20).

(83)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass jeder Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ über die Pflichten von Flaggenstaaten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Dieser Artikel enthält auch die Verpflichtung zum Führen eines Registers der Schiffe, die die Flagge des Landes führen. In Anbetracht dieses konkreten Falls und der bestehenden Verfahren ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana nicht in der Lage ist, die Registrierung von IUU-Schiffen unter seiner Flagge zu verhindern. Dies ist ein Hinweis darauf, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommt.

(84)

Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU durch die EU-Mitgliedstaaten Beweise dafür zusammengetragen, dass Schiffe unter ghanaischer Flagge wiederholt gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen haben; dies führte dazu, dass die EU dem ICCAT-Sekretariat am 23. April 2013 die offizielle Notifizierung Ghanas übersandte. Hierzu legte die EU dem ICCAT-Sekretariat alle erforderlichen Nachweise vor. Bei den Verstößen handelte es sich um wiederholte Umladungen auf See, die von Thunfischwadenfängern unter der Flagge Ghanas innerhalb des ICCAT-Gebiets unter Verstoß gegen das gemäß den ICCAT-Vorschriften (ICCAT-Empfehlung 12-06) geltende Verbot von Umladungen auf See vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird in dieser offiziellen Notifizierung an das ICCAT-Sekretariat dargelegt, dass Ghana mutmaßlich die ICCAT-Empfehlung 03-14 bezüglich Mindestnormen für die Einrichtung eines VMS im ICCAT-Übereinkommensbereich nicht eingehalten hat. Nach Erhalt dieser Informationen informierte das ICCAT-Sekretariat die ghanaischen Behörden am 30. April 2013 über diese potenziellen Verstöße gegen ICCAT-Vorschriften und forderte Ghana auf, die Ergebnisse seiner diesbezüglichen Untersuchungen bis 18. Oktober 2013 vorzulegen.

(85)

Mehrere Ringwadenfänger unter ghanaischer Flagge nahmen zwischen 2009 und 2012 innerhalb des ICCAT-Gebiets wiederholt auf See illegale Umladungen auf zwei ebenfalls unter ghanaischer Flagge fahrende Transportschiffe vor. Gemäß der Empfehlung 06-11 (21) ist es Ringwadenfängern untersagt, innerhalb des ICCAT-Gebiets Thunfisch auf See umzuladen. Die Kommission stellte fest, dass wiederholt Umladungen auf See unter Verstoß gegen diese ICCAT-Empfehlung vorgenommen wurden und dass diese vorschriftswidrigen Tätigkeiten von den ghanaischen Behörden auf ghanaischen Fangbescheinigungen validiert wurden, die in die EU ausgeführten Fischereierzeugnissen beilagen.

(86)

Parallel dazu hat die Kommission Beweise gesammelt, wonach Ghana bis zum 1. Oktober 2012 seine im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfänger nicht dazu verpflichtet hat, ihre geografischen Positionen zu melden; dies verstößt gegen die Absätze 3, 4 und 5 der ICCAT-Empfehlung 03-14.

(87)

Ebenso hat die Kommission im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung durch die EU-Mitgliedstaaten Beweise dafür zusammengetragen, dass Schiffe unter ghanaischer Flagge wiederholt Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben, da sie ohne Fanggenehmigungen in der Gerichtsbarkeit von Nachbarländern (z. B. Togo, Benin, Côte d’Ivoire, AWZ Nigerias) unterstehenden Gewässern tätig waren. Ferner beobachtete die Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Prüfung der Angaben in den von den ghanaischen Behörden validierten Fangbescheinigungen Verstöße feststellten.

(88)

Die Kommission stellte auch fest, dass Ghana als Küstenstaat keine geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung wiederholter IUU-Fischerei durch Fischereifahrzeuge ergriffen hat, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen nutzen. Diese IUU-Tätigkeiten sind in den Überwachungs- und Kontrollberichten der letzten drei Jahre, die die ghanaischen Behörden im Rahmen des Kontrollbesuchs vom Mai 2013 an die Kommission übermittelten, hinreichend dokumentiert.

(89)

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Ghana ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Ghana auf den Markt gelangen.

(90)

Dabei kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ghana keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass wiederholt Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Ghana auf den Markt und in die Wirtschaft gelangten. Im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission Beweise dafür zusammengetragen, dass Fischereierzeugnisse, die von ghanaischen und ausländischen Schiffen illegal im ICCAT-Gebiet oder in der AWZ von Nachbarländern gefangen oder umgeladen wurden, in dem ghanaischen Hafen Tema angelandet, von ghanaischen Fischereibetrieben an ghanaische Unternehmen verkauft und dort verarbeitet wurden, ohne dass die zuständigen ghanaischen Behörden dies bemerkten oder verhinderten, dass diese Erzeugnisse in die ghanaische Versorgungskette gelangten.

(91)

Aufgrund der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation ist die Kommission der Auffassung, dass die wiederholte IUU-Fischerei durch ghanaische Schiffe sowie in den ghanaischen Meeresgewässern tätige Schiffe erwiesen ist.

(92)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggenstaat bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Ghanas oder von ghanaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch früher unter seiner Flagge fahrende Schiffe entgegenzuwirken. Ferner wurde festgestellt, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Pflichten als Marktstaat nicht nachgekommen ist, wonach es verhindern muss, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen.

5.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(93)

Bezüglich der Frage, ob Ghana bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist.

(94)

Insbesondere prüfte die Kommission, inwieweit Ghana im Rahmen der Verfahren gemäß der IUU-Verordnung kooperiert hat, ob Ghana wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten ergriffen hat, die für die in den Erwägungsgründen (83) bis (85) angeführte IUU-Fischerei verantwortlich sind, und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen.

(95)

Bezüglich der Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Durchsetzung von Vorschriften wird auf mehrere unter ghanaischer Flagge fahrende Thunfischfänger verwiesen, die gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT oder nationale Gesetze und Vorschriften von Nachbarländern (insbesondere Togo, Benin, Côte d’Ivoire und Nigeria) verstoßen. Im Hinblick auf diese konkreten Fälle hat die Kommission Beweise zusammengetragen, wonach Ghana wiederholt von EU-Mitgliedstaaten gemäß der IUU-Verordnung übermittelte Unterstützungsanfragen nicht oder nicht angemessen beantwortete. Die Kommission ist der Auffassung, dass die unerlaubten Fangtätigkeiten dieser ghanaischen Fischereifahrzeuge in der ausschließlichen Wirtschaftszone benachbarter Küstenstaaten gegen Artikel 62 Absatz 4 des SRÜ verstoßen, da dabei die Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften dieser Küstenstaaten nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana die benachbarten Küstenstaaten, die unmittelbar von dieser unerlaubten Befischung weit wandernder Arten in ihren Gewässern betroffen waren, nicht über die festgestellten Verstöße informiert hat, was eine Verletzung der Kooperationspflicht gemäß Artikel 64 des SRÜ darstellt.

(96)

Angesichts dieser Situation hat die Kommission festgestellt, dass Ghana diese Fangtätigkeiten nicht wirksam kontrolliert und wiederholte Verstöße gegen internationale und nationale Vorschriften durch ghanaische Schiffe nicht aufgedeckt hat. Die Kommission stellte fest, dass Ghana über keinerlei Informationen darüber verfügte, wo und in welchen ausländischen Gewässern seine Fischereifahrzeuge tatsächlich tätig sind. Dies ist ein weiterer Nachweis für Ghanas mangelnde Fähigkeit als Flaggenstaat, die Fangtätigkeiten seiner Flotte zu überwachen und zu kontrollieren und gemäß Artikel 94 des SRÜ die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben.

(97)

Im Falle von Schiffen, von denen gemeldet wird, dass sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO untergraben, greifen die ICCAT-Vertragsstaaten auch auf RFO-Verfahren zurück, um solche Schiffe so lange abzuschrecken, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergreift.

(98)

Ghanas Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen steht zudem nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 34 und 44 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten gewährleisten sollen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen, und sie Maßnahmen ergreifen sollen, durch die verhindert wird, dass Schiffe, die nicht im Einklang mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung dazu berechtigt sind, in den Hoheitsgewässern des betreffenden Landes Fischfang betreiben.

(99)

Insbesondere trug die Kommission bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 Beweise zusammen, wonach es in Ghana bis April 2013 kein Verfahren gab, mit dem die Angaben ghanaischer Wirtschaftsbeteiligter zu Fangtätigkeiten, die durch von Ghana validierte Fangbescheinigungen abgedeckt waren, überprüft und kontrolliert werden konnten. Auf dieser Grundlage sowie der Bestätigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellte die Kommission fest, dass Ghana nicht in der Lage ist, die Fangtätigkeiten seiner Fischereiflotte wirksam zu kontrollieren und das Land erhebliche Schwierigkeiten hat, die von seinen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischereierzeugnisse zuverlässig zu bescheinigen. Bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 stellte die Kommission fest, dass ab April 2013 einige Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Fangbescheinigungssystems zu verbessern. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass durch die im April 2013 neu eingeführten Verfahren aufgrund des Fehlens echter Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten der ghanaischen Flotte die festgestellten Probleme bei der Durchsetzung der Vorschriften noch nicht hinreichend behoben wurden.

(100)

Die in diesem Zusammenhang von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen von Fischereierzeugnissen, für die ghanaische Fangbescheinigungen vorlagen, ergaben, dass ghanaische Thunfischfänger wiederholt IUU-Tätigkeiten ausgeübt haben und dass Ghana Fangbescheinigungen validierte, ohne die von den Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten Angaben wirklich zu überprüfen. Deshalb haben mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mehrfach die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die illegal von ghanaischen Schiffen gefangen wurden, an den EU-Außengrenzen abgelehnt.

(101)

Darüber hinaus hat die Kommission Beweise dafür gesammelt, dass Ghana nicht in der Lage ist, mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei durch im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Schiffe vorzulegen. Dabei stellte die Kommission fest, dass Ghana unter Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlung 03-14 (22) nicht imstande war, EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2012 die geografischen Positionen seiner Fischereifahrzeuge im ICCAT-Gebiet mitzuteilen. Die Kommission stellte fest, dass Ghana im genannten Zeitraum an Bord von im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfängern keine VMS-Geräte einbaute und dass es unter Verstoß gegen die Absätze 3, 4 und 5 der ICCAT-Empfehlung 03-14 seinen Fischereifahrzeugen keinerlei Berichtspflichten auferlegte. Dies erklärt, warum Ghana nicht in der Lage war, von den EU-Mitgliedstaaten festgestellte IUU-Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten angemessen zu untersuchen, zu melden und zu verfolgen.

(102)

Die in den Erwägungsgründen (92) bis (100) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Ghana als Flaggenstaat die Bedingungen von Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(103)

Ghanas Leistung im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Staaten steht auch nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten ihre Tätigkeiten koordinieren und bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei unmittelbar zusammenarbeiten sollen, insbesondere durch die Entwicklung von Kooperationsmechanismen, durch die u. a. rasch auf IUU-Fischerei reagiert werden kann.

(104)

Ghanas Leistung im Bereich der Überwachung und Kontrolle entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten gewährleisten sollten. Die Kommission stellte fest, dass Ghana aufgrund der dargelegten Situation nicht effizient mit den EU-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet hat. Ghana war nicht in der Lage, Anfragen zu beantworten oder festgestellte mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, eine Stellungnahme dazu abzugeben oder diese Tätigkeiten zu verfolgen.

(105)

Zusätzlich zu der mangelnden Fähigkeit, mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, eine Stellungnahme dazu abzugeben oder diese Tätigkeiten zu verfolgen, stellte die Kommission fest, dass es Ghana auch versäumt hat, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen Schiffe und Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die an in den Erwägungsgründen (83) bis (85) beschriebenen Verstößen und Übertretungen beteiligt waren. Diesbezüglich stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana einen interministeriellen Ausschuss eingerichtet hat, der die genannten mutmaßlichen Verstöße untersuchen und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen soll, doch wurden bislang keine konkreten Fortschritte erzielt.

(106)

Auf der Grundlage der Fischereiverordnungen und der von Ghana für die zurückliegenden drei Jahre vorgelegten jährlichen Überwachungs- und Kontrollberichte stellte die Kommission fest, dass in Ghanas Rechtsrahmen abschreckende Sanktionen vorgesehen sind, bis vor kurzem jedoch praktisch keine konkreten Sanktionen verhängt wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung keinerlei Ergebnisse brachten.

(107)

Darüber hinaus ermittelte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch vom Mai 2013, dass das ghanaische Ministerium für die Entwicklung der Fischerei und Aquakultur über keinen juristischen Dienst verfügt, der damit beauftragt ist, an IUU-Fischerei beteiligte Einzelpersonen oder Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass gemäß den nach Maßgabe der Artikel 115 und 116 des ghanaischen Fischereigesetzes von 2002 geltenden Rechtsverfahren Gerichte für die Verfolgung von Verstößen gegen Fischereigesetze und -vorschriften zuständig sind, es sei denn, die Staatsanwaltschaft stimmt zu, dass die Täter mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden. Des Weiteren beobachtete die Kommission, dass es bei den ghanaischen Rechtsverfahren zur Durchsetzung von Vorschriften und zur Verhängung von Sanktionen erhebliche Durchführungsmängel (z. B. unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, schlechte Ergebnisse hinsichtlich der festgestellten Verstöße und der verhängten Sanktionen) gibt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die derzeit geltenden Rechtsverfahren zur Durchsetzung von Vorschriften und zur Strafverfolgung die zuständigen ghanaischen Behörden nicht in die Lage versetzen, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, und es insbesondere nicht ermöglichen, wirksam ausreichend strenge Sanktionen zu verhängen, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen.

(108)

Die in den Erwägungsgründen (103) bis (106) erläuterten Fakten beweisen Ghanas Unfähigkeit, als Flaggenstaat die Hoheitsgewalt über seine Fischereifahrzeuge vollumfänglich auszuüben, und deuten darauf hin, dass Ghana die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(109)

Darüber hinaus lässt sich aus den bei den Kontrollbesuchen der Kommission gesammelten Informationen schließen, dass Ghana nicht über ein aktualisiertes Register verfügt. Die ghanaischen Behörden meldeten, dass im Register des Landes 327 Fischereifahrzeuge unter ghanaischer Flagge geführt würden. Diese Zahl stimmt jedoch nicht mit den bei dem Kontrollbesuch der Kommission erhobenen Daten überein, wonach sich die Zahl der ghanaischen Schiffe mit gültiger Fanglizenz auf 117 beläuft. Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Zahl der Fischereifahrzeuge unter ghanaischer Flagge und der Zahl der Schiffe, die im Besitz einer ghanaischen Fanglizenz sind, gestand die Seeschifffahrtsbehörde Ghanas (GMA) ein, dass das ghanaische Register der Fischereifahrzeuge überprüft und aktualisiert werden muss. Angesichts dieser Sachlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ghana seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggenstaat nicht erfüllt hat, insbesondere im Hinblick auf Artikel 94 Absatz 2 des SRÜ, wonach jeder Flaggenstaat ein verlässliches Register der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe zu führen hat.

(110)

Ghanas Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen entspricht zudem nicht den Empfehlungen der Nummern 36 und 38 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten keine Schiffe einflaggen sollen, die bereits gegen Vorschriften verstoßen haben, und wonach Flaggenstaaten aufgefordert werden, Schiffe von einer Umflaggung zum Zwecke der Nichteinhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder von regionalen, nationalen oder internationalen Bestimmungen abzuhalten.

(111)

Auch Ghanas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. Außerdem hat Ghana keinen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei aufgestellt und damit gegen die Empfehlungen unter den Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans verstoßen.

(112)

Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom Mai 2013 stellte die Kommission fest, dass mit ghanaischen Fanglizenzen in Ghana tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern nach den ghanaischen Rechtsvorschriften nicht verpflichtet sind, ihre VMS-Positionen an die zuständigen ghanaischen Zollbehörden zu melden. Außerdem verlangt Ghana von in seiner AWZ tätigen ausländischen Schiffen nicht, dass sie im Besitz einer ghanaischen Fanglizenz sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass Ghana als Küstenstaat unter diesen Umständen keine wirksame Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von in seinen Gewässern tätigen Fischereifahrzeugen aus Drittländern sicherstellen kann, da das VMS allgemein als zuverlässiges Instrument zur Überwachung von Fangtätigkeiten angesehen wird. Diese Bewertung wird durch die von Ghana in den Überwachungs- und Kontrollberichten für die letzten drei Jahre gemeldeten wiederholten IUU-Fangtätigkeiten bestätigt. Diese amtlichen Berichte zeigen insbesondere, dass industrielle oder halbindustrielle ghanaische Schiffe oftmals von den ghanaischen Behörden aufgebracht oder bestraft werden, da sie illegal in Bereichen fischen, die der handwerklichen Fischerei vorbehalten sind (Gebiete mit einer Wassertiefe von weniger als 30 m). Die Kommission ist der Meinung, dass diese fehlende Kontrolle und Überwachung der in ghanaischen Meeresgewässern tätigen Schiffe IUU-Fischerei in der ghanaischen AWZ begünstigen.

(113)

Gleichermaßen stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass die für die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ zuständige ghanaische Behörde nicht über die Mittel verfügt, Kontrollen und Inspektionen auf See vorzunehmen. Die Fischereikommission ist ausschließlich auf die logistischen Mittel und Patrouillenschiffe der ghanaischen Marine angewiesen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Koordination und Zusammenarbeit zwischen der Fischereikommission und der ghanaischen Marine nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem der Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission gefährdet das Fehlen entsprechender Mittel zur Durchführung von Maßnahmen auf See alle Bemühungen zur Durchsetzung der Vorschriften und schafft günstige Bedingungen für das Auftreten erwiesener IUU-Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ.

(114)

Die Kommission beobachtete ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen den Verwaltungskapazitäten Ghanas zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten industrieller Schiffe in seinen Gewässern und der Zahl der an industrielle Schiffe ausgegebenen Fanglizenzen für Tätigkeiten in der ghanaischen AWZ (neben 12 000 handwerklichen Fischereifahrzeugen sind 117 industrielle Fischereifahrzeuge berechtigt, in der ghanaischen AWZ tätig zu sein). Dies bestätigt, dass Ghana — gemessen am Umfang der Fangtätigkeiten in Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt — nicht über ausreichende Durchsetzungskapazitäten verfügt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Ghana unter Verstoß gegen Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 4 des SRÜ keinen nationalen Fischereiwirtschaftsplan auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen aufgestellt hat.

(115)

Infolge des in den Erwägungsgründen (111) bis (113) dargelegten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana als Küstenstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ nicht nachgekommen ist, demzufolge der Küstenstaat das Ziel einer optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in seiner AWZ unter Berücksichtigung der besten ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben verfolgen muss und insbesondere durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dafür sorgen muss, dass der Fortbestand dieser lebenden Ressourcen sichergestellt und deren übermäßige Ausbeutung verhindert wird.

(116)

In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Ghanas bis 2013 berücksichtigt.

(117)

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Ghana mehrmals durch entsprechende ICCAT-Schreiben aus den Jahren 2011 bis 2013 wegen seines Versäumnisses eingestuft wurde, seinen Verpflichtungen gemäß den Empfehlungen 09-01, 10-01 und 11-01 zu einem mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun uneingeschränkt und wirksam nachzukommen. Die im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Flotte verstößt seit mehreren Jahren gegen die von der ICCAT festgesetzten Fangbeschränkungen für Großaugenthun, und Ghana hat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um diese systematische Überfischung von Großaugenthun zu beenden. Ghana hält sich nicht an die im Rahmen der ICCAT-Empfehlungen geltenden Quotenbeschränkungen für den Fang von Großaugenthun. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass Ghana bezüglich der Rückerstattung der in den vergangenen Jahren erfolgten Überfischung von Großaugenthun Fortschritte gemacht hat, merkt sie an, dass Ghana lediglich die Vergrößerung seiner industriellen Fangflotte gestoppt hat, jedoch keine Maßnahmen zu deren Verkleinerung ergriffen hat, um den genannten ICCAT-Empfehlungen zu entsprechen. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese permanente Überkapazität der ghanaischen Thunfischflotte im ICCAT-Gebiet und die daraus folgende Überfischung von Großaugentun (insbesondere in den Jahren 2008, 2009 und 2010) ein Ausdruck struktureller IUU-Fischerei durch die ghanaische Thunfischflotte im ICCAT-Gebiet ist und gegen die allgemeinen Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 62 des SRÜ zur Nutzung der lebenden Ressourcen verstößt.

(118)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der ghanaischen Behörden ist anzumerken, dass Ghana gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (23) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 135 unter 186 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (24) bestätigt, in dem Ghana in der Kategorie der Länder mit niedrigem Einkommen aufgeführt ist.

(119)

Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund (117) ist anhand der bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 gesammelten Informationen festzustellen, dass die ghanaischen Behörden durch den geltenden Rechtsrahmen über ausreichende Befugnisse verfügen, dass es dem System jedoch vorrangig an den erforderlichen administrativen und organisatorischen Strukturen fehlt, durch die die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erleichtert wird. Dies ist auch ein Faktor, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden unterminiert, mit anderen Ländern zusammenzuarbeiten und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

(120)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat.

5.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(121)

Ghana hat das SRÜ ratifiziert. 2010 hat es das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen unterzeichnet. Ghana ist ferner Vertragspartei der ICCAT. Des Weiteren ist Ghana Mitglied der FCWC, eines subregionalen Fischereibeirats.

(122)

Die Kommission wertete alle Informationen darüber aus, inwieweit Ghana die FCWC-Bestimmungen einhält. Im Dezember 2009 wurde ein regionaler Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Meeresgebieten der FCWC-Mitgliedstaaten (FCWC-Aktionsplan) verabschiedet. Nach der Sitzung der IUU-Arbeitsgruppe der FCWC im April 2010 wurden bestimmte auf nationaler Ebene zu ergreifende Maßnahmen, insbesondere Verfahren zur Schiffsregistrierung, Zusammenarbeit zwischen FCWC-Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Einigung auf Hafenstaatmaßnahmen und Erstellung einer Liste der in jedem FCWC-Mitgliedstaat zugelassenen industriellen Schiffe, verabschiedet (25). Darüber hinaus wurde auf der ersten Tagung der FCWC-Ministerkonferenz im Dezember 2009 in der „Erklärung von Accra zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei“ beschlossen, dass alle FCWC-Mitgliedstaaten uneingeschränkt den FAO-Aktionsplan befolgen.

(123)

Ghana hat keinerlei Schritte zur Umsetzung des FCWC-Aktionsplans oder der Empfehlungen aus der ersten Sitzung der IUU-Arbeitsgruppe der FCWC ergriffen.

(124)

Die Kommission wertete alle Informationen darüber aus, die sie hinsichtlich Ghanas Erfüllung seiner Verpflichtungen als ICCAT-Vertragspartei für zweckdienlich hielt.

(125)

Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung 2010 ein Einstufungsschreiben an Ghana gerichtet hat (26). In diesem Schreiben stufte die ICCAT Ghana auf der Grundlage der ICCAT-Empfehlung 06-13 über Handelsvorschriften ein, weil das Land seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken nicht umfassend und wirksam nachkommt. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat, z. B.: Daten zu Task I und Task II, Übereinstimmungstabellen, Angaben zum Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen. Das ICCAT-Sekretariat äußerte seine Bedenken bezüglich der wirksamen Umsetzung der Empfehlung 08-01, insbesondere Ghanas erhebliche Überfischung von Großaugenthun im dritten Jahr in Folge. Zudem wies das ICCAT-Sekretariat darauf hin, dass im Jahr 2010 durch die Empfehlung 09-01 zwar die für Ghana geltende Fangbeschränkung angepasst wurde (teilweise durch Übertragung von der Europäischen Union), dass Ghana aber gemäß der Empfehlung 08-01 aufgrund der Überfischung im Jahr 2008 seine Fangmengen für 2009 und/oder 2010 anpassen musste. Außerdem wurde Ghana aufgefordert, diesen Punkt in den Aktionsplan gemäß Empfehlung 09-01 aufzunehmen. Ghana wurde ferner aufgefordert, seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten.

(126)

In dem 2011 an Ghana gerichteten ICCAT-Einstufungsschreiben (27) beschloss die ICCAT, die Einstufung gemäß Empfehlung 06-03 über Handelsvorschriften beizubehalten. Ghana kommt nach wie vor seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken und der Empfehlung zur Änderung der Empfehlung über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun (Empfehlung 09-01) nicht umfassend und wirksam nach. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana erneut nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat, z. B. Daten zu Task I (Flottencharakteristika), zu internen Maßnahmen bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 20 m, zu Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen und zu Programmberichten zu ICCAT-Statistikdokumenten. Das ICCAT-Sekretariat äußerte ferner seine Besorgnis darüber, dass Ghana keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um die Befischung von atlantischem Großaugenthun innerhalb der Grenzen gemäß den Empfehlungen 08-01 und 09-01 zu halten, sowie die Besorgnis wegen einer möglichen Überschreitung der in der Empfehlung 04-01 festgelegten Kapazitätsgrenzen. Ghana wurde erneut aufgerufen, seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten. Das Land wurde aufgefordert, dem ICCAT-Sekretariat einen vorläufigen Plan zur Verbesserung der Datenlage, insbesondere Informationen über Überwachungsprogramme, Beobachterprogramme, Hafenkontrollen und Stichprobenkontrollen im Bereich der handwerklichen Fischerei, vorzulegen, um zu gewährleisten, dass Ghana allen seinen ICCAT-Berichtspflichten fristgerecht nachkommt. Es wurde ferner aufgefordert, dem ICCAT-Sekretariat einen vorläufigen Plan für die Rückerstattung von durch Ghana überfischten Großaugenthun-Quoten vorzulegen, in dem die 2010 für Großaugenthun verabschiedeten Maßnahmen und die Angaben zur Flottenkapazität berücksichtigt werden.

(127)

In dem 2012 übermittelten ICCAT-Schreiben (28) wurde festgestellt, dass Ghana seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken und der ICCAT-Empfehlung 04-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun nicht umfassend und wirksam nachkommt. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana erneut die Angaben zu Task I „Flottencharakteristika“ (Formular ST01) und den Bericht über interne Maßnahmen bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 20 m nicht vorgelegt hat. Die Übereinstimmungstabellen wurden nicht fristgerecht übermittelt. Die Frage der Überfischung von Schwertfisch im südlichen Atlantik unter Verstoß gegen die Empfehlung 09-03 wurde ebenfalls angesprochen. Ghana wurde aufgrund seines Versäumnisses, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT für Großaugenthun umzusetzen, aufgefordert, diese Mängel zu beheben und insbesondere wirksame Maßnahmen zum Verbot von Umladungen auf See durch ghanaische Ringwadenfänger durchzusetzen; die Bestimmungen der Empfehlungen 09-01 (29), 10-01 (30) nd 11-01 (31) bezüglich der Flottenkapazität einzuhalten; den Rückerstattungsplan für die Überfischung von Großaugenthun nach Maßgabe der Empfehlung 11-01 umzusetzen; bei der Inspektion von Schiffen unter ghanaischer Flagge im Hafen von Abidjan mit Côte d'Ivoire zusammenzuarbeiten.

(128)

In dem 2013 übermittelten ICCAT-Schreiben (32) brachte das ICCAT-Sekretariat seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Ghana keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, um die ICCAT-Empfehlung 11-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun vollständig umzusetzen. Die ICCAT erkannte Ghanas Fortschritte bei der Rückerstattung von Überfischungen von Großaugenthun in den vergangenen Jahren an, forderte Ghana jedoch auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die geltenden Kapazitätsgrenzen und den Bewirtschaftungsplan für die Fänge von Rotem Thun umzusetzen und auch die Übermittlung von Daten gemäß der Empfehlung 11-01 zu verbessern.

(129)

Darüber hinaus informierte die Kommission hinsichtlich der von den Inspektionsdiensten der Kommission zusammengetragenen Fakten das ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom 23. April 2013 über die Fakten, die möglicherweise dazu führen könnten, dass Ghana der ICCAT-Empfehlung 08-09 über das Verfahren zur Überprüfung und Meldung der Informationen über die Einhaltung von Vorschriften nicht entspricht. Mit Schreiben vom 30. April 2013 (33) informierte das ICCAT-Sekretariat Ghana über mögliche Verstöße gegen die ICCAT-Empfehlung 12-06 über Umladungen auf See sowie gegen die ICCAT-Empfehlung 11-16 über Zugangsvereinbarungen und die ICCAT-Empfehlung 03-14 über die Übermittlung von VMS-Daten. Ghana wurde aufgefordert, der ICCAT die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich dieser Feststellungen zu Verstößen sowie Informationen über Maßnahmen vorzulegen, die zur Ausräumung dieser Bedenken ergriffen wurden.

(130)

Darüber hinaus wurde im Rahmen der von der Kommission im Mai und Juli 2013 in Ghana durchgeführten Kontrollbesuche eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Im ICCAT-Gebiet tätige Schiffe müssen mit VMS-Geräten ausgestattet sein (gemäß ICCAT-Empfehlung 03-14), doch im Zeitraum bis Oktober 2012 traten Fälle auf, in denen während Fangeinsätzen kein VMS vorhanden oder die Signalübertragung unterbrochen war. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des VMS wurde festgestellt, dass Ghana einige Anstrengungen unternommen hat, um sein Überwachungs- und Kontrollsystem zu verbessern, indem es ein VMS-Zentrum einrichtete. Allerdings werden durch diese Bemühungen die im Bereich des VMS festgestellten Mängel nicht hinreichend behoben.

(131)

Das VMS an Bord von ghanaischen Schiffen wird nicht in angemessener Weise genutzt, um zu überprüfen, ob die Fangtätigkeiten im Einklang mit den entsprechenden Fanglizenzen durchgeführt werden oder nicht. In diesem System fehlen die für sein Funktionieren erforderlichen administrativen und organisatorischen Verfahren und Ressourcen: Es gibt weder Leitlinien noch dauerhafte Anweisungen für seinen Einbau; das System kann nicht in derselben Umgebung VMS-Daten und Positionsdaten aus anderen Quellen anzeigen; es berücksichtigt keine Fangschutzzonen. Es gibt lediglich einen einzigen Zugangspunkt zu den VMS-Daten, der nur der Abteilung für Überwachung und Kontrolle zur Verfügung steht. Somit haben andere ghanaische Verwaltungseinrichtungen, die für die Ausstellung der Fangbescheinigungen (sowohl in Accra als auch in Tema) zuständig sind, keinen Zugang zu diesen Daten.

(132)

Obwohl das ICCAT-Sekretariat Ghanas Bemühungen im Jahr 2011 um Transparenz seiner Fischereitätigkeiten anerkennt, äußerte es auch erhebliche Bedenken in zwei spezifischen Bereichen: Es fehlt ein funktionsfähiges VMS, und ghanaische Ringwadenfänger nehmen weiterhin illegale Umladungen von Thunfisch auf See vor.

(133)

Ghana erhielt 2012 im Rahmen einer Vereinbarung vom ICCAT-Sekretariat finanzielle Unterstützung, um ein neues VMS einzurichten und somit den ICCAT-Vorschriften hinsichtlich der VMS-Berichterstattung zu genügen. Dieses System ist seit dem 1. Oktober 2012 betriebsbereit. Während der schrittweisen Umsetzung der Vereinbarung (Februar bis Oktober 2012) haben die ghanaischen Behörden jedoch im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Fischereifahrzeuge nicht verpflichtet, tägliche Positionsmeldungen zu übermitteln, was gegen die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 03-14 über das VMS und Artikel 47 der ghanaischen Fischereiverordnung von 2010 verstößt.

(134)

Darüber hinaus decken das ghanaische Überwachungs- und Kontrollsystem und VMS-Zentrum lediglich die nationale Flotte Ghanas ab. Ein eingebautes VMS-Gerät ist keine Bedingung für die Erteilung ghanaischer Fanglizenzen an Drittlandschiffe. Folglich erhalten die ghanaischen Behörden keine VMS-Daten von Drittlandfischereifahrzeugen, die in ihren Gewässern tätig sind, wodurch IUU-Fischerei in der ghanaischen AWZ begünstigt wird. Ghana hat es versäumt, das ICCAT-Sekretariat über die hinsichtlich des Einbaus von VMS im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung erzielten Ergebnisse zu informieren.

(135)

Was das System der zugelassenen Beobachter betrifft, so hält sich Ghana nicht vollständig an die Beobachterregelung gemäß der ICCAT-Empfehlung 10-10 über die Aufstellung von Mindeststandards für Programme für wissenschaftliche Beobachter im Fischereisektor.

(136)

Im Hinblick auf die Umsetzung der Hafenkontrollregelung der ICCAT gemäß der ICCAT-Empfehlung 97-10 ist nach geltendem ghanaischen Gesetz zwar vorgesehen, dass die Behörden des Landes die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse erhalten, doch aufgrund mangelnder Erfahrung und Ausbildung der ghanaischen Fischereiinspektoren wird die Hafenkontrollregelung der ICCAT in Ghana nicht umgesetzt bzw. durchgesetzt.

(137)

Zudem hat Ghana wiederholte von Schiffen unter seiner Flagge begangene Verstöße gegen ICCAT-Empfehlungen, z. B. illegale Umladungen auf See und Fangtätigkeiten in benachbarten AWZ ohne entsprechende Fanggenehmigung, nicht festgestellt. Aufgrund mangelnder Qualifikation des Personals, des Fehlens einer Hafenkontrollregelung sowie von Leitlinien und Anweisungen für Inspektionen werden Inspektionen in Häfen mangelhaft durchgeführt und sind nicht wirksam. Die Beobachter kennen die ICCAT-Regeln nicht. Die Fischereiinspektoren sind auf Informationen und Logistik angewiesen, die von den zu kontrollierenden Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellt werden. Diese Defizite tragen dazu bei, dass Ghana seinen Pflichten nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 06-11 zur Aufstellung eines Programms für Umladungen nicht nachkommt.

(138)

Ebenso hat sich bei den Kontrollbesuchen der Kommission herausgestellt, dass mehrere ghanaische Transportschiffe und Thunfischfänger zwischen 2009 und 2012 gegen die ICCAT-Empfehlung 06-11 verstoßen haben. Die ghanaischen Behörden haben Fangbescheinigungen validiert, obwohl verbotene Umladungen auf See vorgenommen wurden und die Fangbescheinigungen von den Kapitänen beider beteiligten Schiffe unterzeichnet waren. Wie in Erwägungsgrund (126) ausgeführt, wurde Ghana mit einem Schreiben des ICCAT-Sekretariats vom 21. Februar 2012 erneut ausdrücklich aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Umladungen auf See durch ghanaische Ringwadenfänger zu verbieten. Wie in Erwägungsgrund (128) dargelegt, setzte das ICCAT-Sekretariat Ghana mit einem Schreiben vom 30. April 2013 über mögliche Verstöße gegen die ICCAT-Empfehlung 12-06 zu Umladungen auf See in Kenntnis.

(139)

Im Nachgang zu dem Schreiben der ICCAT vom 21. Februar 2012, in dem Ghana aufgefordert wurde, Mängel bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Flottenkapazität nach Maßgabe der Empfehlungen 09-01, 10-01 und 11-01 abzustellen, prüfte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013, ob Ghana seine Fangkapazitäten verringert hat. Wie die Seeschifffahrtsbehörde Ghanas einräumte, wurden die Fangkapazitäten lediglich nicht weiter ausgeweitet, jedoch nicht verringert. Die Behörde genehmigt, dass die Kapazitäten abgewrackter oder aus Ghana abgemeldeter Schiffe ersetzt werden, lehnt aber die Registrierung neuer Thunfischfänger unter ghanaischer Flagge ab. Somit hat Ghana keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um eine tatsächliche Verringerung seiner Kapazitäten zu gewährleisten, so dass die Gefahr der Überfischung von Großaugenthun nicht gemindert wurde.

(140)

Das Defizit, das durch die Kontrollbesuche der Kommission vom Mai und Juli 2013 sowie durch die in den Erwägungsgründen (129) bis (138) erwähnten zusätzlichen Informationen aufgedeckt wurde, beweist, dass Ghana seiner Verpflichtung als Flaggen- und Küstenstaat gemäß den Artikeln 62, 94 und 118 des SRÜ nicht nachgekommen ist.

(141)

Wie in Erwägungsgrund (133) ausgeführt, kommt Ghana seiner Verantwortung als Küstenstaat gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e des SRÜ nicht nach, demzufolge vorgeschrieben ist, dass von Fischereifahrzeugen, die in den betreffenden Meeresgewässern tätig sind, VMS-Positionsmeldungen einzufordern sind. Derartige Schwachstellen des nationalen Rechtsrahmens verstoßen zudem gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS, einschließlich der Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen.

(142)

Darüber hinaus untergraben die in den Erwägungsgründen (129) bis (138) erläuterten Fakten Guineas Fähigkeit, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nachzukommen, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(143)

Ferner zeigen die bei den Kontrollbesuchen der Kommission gemachten Feststellungen, dass bei der Schiffsregistrierung in Ghana nicht berücksichtigt wird, ob die Schiffe und ihre Eigner bereits an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt waren. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 94 des SRÜ.

(144)

Des Weiteren untergräbt die Nichtvorlage von Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Statistiken, Schiffslisten und Übereinstimmungstabellen Ghanas Fähigkeit, seine Pflichten gemäß Artikel 118 des SRÜ zu erfüllen, wonach die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenarbeiten müssen.

(145)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf mögliches Verhalten oder mögliche Versäumnisse Ghanas, durch die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte, für zweckdienlich hielt.

(146)

Es sei darauf hingewiesen, dass in den ghanaischen Rechtsvorschriften Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, wie beispielsweise in den Fischereiverordnungen von 2010, nach denen die ghanaischen Fischereifahrzeuge verpflichtet sind, vor der Aufnahme von Fangtätigkeiten in anderen Ländern eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Hierbei stellte die Kommission fest, dass die ghanaischen Behörden unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften diese Verpflichtungen nicht umgesetzt haben, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 geschwächt wurde.

(147)

Ebenso stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana Artikel 94 des Fischereigesetzes von 2002 nicht umgesetzt hat, wonach eine Stelle eingerichtet werden sollte, die unter Beteiligung aller betreffenden staatlichen Einrichtungen die Fischereitätigkeiten überwachen und kontrollieren und die Vorschriften durchsetzen sollte. Gemäß Artikel 95 des Fischereigesetzes von 2002 können Mitarbeiter der Marine, der Luftwaffe und des Instituts für Wasserforschung Ghanas als Beauftragte für die Durchsetzung der Fischereigesetze und -verordnungen ernannt werden. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde.

(148)

Die Kommission stellte bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana vor dem 1. Oktober 2012 seine im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfänger nie dazu verpflichtet hat, geografische Positionen zu melden, was den Verpflichtungen des Landes als Vertragspartei der ICCAT gemäß ICCAT-Empfehlung 03-14 Absätze 3, 4 und 5 widerspricht. Dadurch hat Ghana auch die Bestimmungen der Artikel 42, 47, 48 und 49 der Fischereiverordnungen von 2010 nicht umgesetzt. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze, Bestimmungen und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde.

(149)

Bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 stellte die Kommission zudem fest, dass Ghana Artikel 42 des Fischereigesetzes von 2002 und Artikel 1 der Fischereiverordnung von 2010 nicht umgesetzt hat, wonach ein nationaler Plan zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischereien aufgestellt werden muss. Entsprechend den ghanaischen Gesetzen und Verordnungen soll dieser Plan auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhen, die optimale Nutzung der Fischereiressourcen gewährleisten und Überfischung vermeiden sowie mit den Grundsätzen guter Verwaltung im Einklang stehen. Die Kommission stellte fest, dass Ghana diese Bestimmungen unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften nicht umgesetzt hat, wodurch die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschwächt wurde.

(150)

Schließlich soll auch darauf hingewiesen werden, dass Ghana im NMFS-Bericht (34) erwähnt wurde. Es wurde aufgezeigt, dass Ghana seine Fischereifahrzeuge nicht im Einklang mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, insbesondere den Empfehlungen 05-09, 04-01, 11-01 und 06-11, verwaltet. Zudem ist der NMFS bezüglich Ghanas Fähigkeit besorgt, den Anforderungen der ICCAT gemäß der Kapazitätsbegrenzung zu genügen und das Verbot von Umladungen auf See zu erlassen und wirksam durchzusetzen. Der NMFS ist ferner der Ansicht, dass Ghana bei der Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen Fortschritte machen muss, indem es den vereinbarten Plan für die Rückerstattung von Überfischungen von Großaugenthun umsetzt und die Datenerhebung verbessert. Darüber hinaus fordert der NMFS Verbesserungen bei der Genauigkeit der ghanaischen Fangschätzungen, damit die ICCAT die Bestände von Großaugenthun besser bewerten kann.

(151)

Ghanas Leistung bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung im Falle Ghanas, das über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügt, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch im ICCAT-Gebiet) betreibt, von besonderer Bedeutung ist.

(152)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat.

5.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(153)

Es wird daran erinnert, dass Ghana gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (35) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 135 unter 186 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Ghana nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder mit niedrigem Einkommen aufgeführt ist. Vor dem Hintergrund der Einstufung Ghanas untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Ergebnisse mit den besonderen Sachzwängen Ghanas als Entwicklungsland im Zusammenhang stehen.

(154)

Obwohl es hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, kann das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands in Ghana bestehenden Sachzwänge gerechtfertigt werden. Zudem können diese Sachzwänge Ghanas Versäumnis, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ahndung von Verstößen im Bereich der IUU-Fischerei wirksam durchzusetzen, nicht rechtfertigen. Darüber hinaus gibt es Anzeichen dafür, dass die Nichteinhaltung internationaler Vorschriften vielmehr auf die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie die mangelnde Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zurückzuführen ist. Schließlich ist festzuhalten, dass Ghanas Entwicklungsstand über dem der anderen Länder in dieser Region liegt, so dass Ghana logischerweise im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Ländern eher in der Lage sein müsste, seiner völkerrechtlichen Verantwortung als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat nachzukommen.

(155)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Ghana bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (36). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Ghana die Empfehlungen zur Behebung der betreffenden Defizite berücksichtigt hat.

(156)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass in diesem Fall keinerlei stichhaltige Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands vorliegen. Der Entwicklungsstand des Landes kann angesichts der Art der festgestellten Defizite die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Ghanas als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht erklären oder rechtfertigen.

(157)

Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghanas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

6.   VERFAHREN GEGENÜBER CURAÇAO

(158)

Curaçao war bis zum 10. Oktober 2010 Teil der Niederländischen Antillen (Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba). Die Niederländischen Antillen wurden am 10. Oktober 2010 aufgelöst. Die Notifizierung der Niederländischen Antillen als Flaggenstaat wurde am 12. Februar 2010 von der Kommission angenommen. Am 28. März 2011 notifizierte Curaçao seine zuständigen Behörden für die Zwecke der IUU-Verordnung.

(159)

Vom 4. bis 8. März 2013 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Curaçao durch.

(160)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu Curaçaos Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, die von Curaçao ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen.

(161)

Der Bericht über den Kontrollbesuch wurde den Vertretern Curaçaos am 8. März 2013 übergeben.

(162)

Vom 3. bis 6. Juni 2013 führte die Kommission einen weiteren Kontrollbesuch in Curaçao durch.

(163)

Am 5. Juni 2013 legte die Kommission Curaçao schriftliche Bemerkungen zu der im Land festgestellten Lage vor.

(164)

Curaçao übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 31. Juli 2013.

(165)

Curaçao ist kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT. Curaçao hat das SRÜ ratifiziert.

(166)

Um zu bewerten, ob Curaçao seinen im SRÜ und von der ICCAT festgelegten internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, holte die Kommission alle dafür erforderlichen Informationen ein und analysierte sie.

(167)

Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, in diesem Fall der ICCAT. Bei der Bewertung, inwieweit Curaçao seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt und die von RFO festgelegten Vorschriften einhält, nahm die Kommission auch zur Kenntnis, dass Curaçao — wie während des Kontrollbesuchs der Kommission im Juni 2013 geäußert — beabsichtigt, seine internationale Fischerei weiterzuentwickeln und Vollmitglied der ICCAT zu werden.

7.   MÖGLICHE EINSTUFUNG CURAÇAOS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(168)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Curaçaos Verantwortung als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

7.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung)

(169)

Was IUU-Schiffe unter der Flagge Curaçaos betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein solches Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von IUU-Schiffen unter der Flagge Curaçaos gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen Curaçaos im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei zu beurteilen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Kommission vorliegenden Informationen mehrere Fälle mutmaßlicher IUU-Fischerei durch zwei Schiffe unter der Flagge Curaçaos gab. So erhielt das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MED) im Jahr 2011 von den Regierungen Japans und Neuseelands Hinweise, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Curaçaos in dem Gebiet des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (SPRFMO) Grundhaie mit Tiefsee-Kiemennetzen befischt. Die Verwendung von Tiefsee-Kiemennetzen wurde für dieses Gebiet im Rahmen der Maßnahmen verboten, die in der Schlussakte der internationalen Konsultationen im Hinblick auf die Gründung der vorgeschlagenen Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (Schlussakte) aus dem Jahr 2009 beschlossen wurden (37). Zudem hat Curaçao im fraglichen Zeitraum Fangbescheinigungen dieses Schiffs validiert. Curaçao hat ein Ermittlungsverfahren gegen das Schiff eingeleitet und Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um dessen Fangtätigkeiten im SPRFMO-Übereinkommensbereich zu stoppen. Allerdings wurde das Schiff nicht mit Sanktionen belegt. Somit hat Curaçao gegen die Artikel 117 und 118 des SRÜ verstoßen.

7.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(170)

Die Kommission untersuchte, ob Curaçao wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen.

(171)

Bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 in Curaçao traten eine Reihe von Fakten zutage, die zeigten, dass Curaçao seine Aufgaben als Flaggenstaat nicht erfüllt. Zu den Pflichten des Flaggenstaats gehört es insbesondere, gemäß Artikel 94 des SRÜ sowie den Vorgaben des FAO-Aktionsplans seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über seine Flagge führende Schiffe wirksam auszuüben. Bei den genannten Kontrollbesuchen der Kommission wurden erhebliche Defizite bei Curaçaos Fähigkeiten im Bereich des Fischerei- und Flottenmanagements festgestellt, insbesondere bei der Umsetzung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen und -verfahren.

(172)

Erstens wurde auf der Grundlage der bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 erhaltenen Informationen festgestellt, dass das Sanktionssystem gegen IUU-Fischerei unzureichend ist und die Sanktionen nicht wirksam sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen.

(173)

Zweitens ergaben die Kontrollbesuche erhebliche Mängel bei der Rückverfolgbarkeitsregelung in Curaçao. So wurde im Rahmen der verschiedenen vor Ort vorgenommenen Dokumentenprüfungen festgestellt, dass die Behörden Curaçaos nicht in der Lage sind, die Rückverfolgbarkeit in jeder Phase der Fischereitätigkeit sicherzustellen: Fang, Umladungen, Anlandungen, Beförderung, Ausfuhr und Handel.

(174)

Drittens weist die Kontrolle der Fernflotte Curaçaos erhebliche Defizite auf. Für die Kontrolle dieser Flotte und deren Fängen ist das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung (MED) verantwortlich, das zudem für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug von Fanglizenzen zuständig ist. Curaçao verfügt über kein FÜZ. Angesichts der technischen Merkmale von Curaçaos Fernflotte weisen Curaçaos Fähigkeiten, das Verhalten und die Einhaltung von Verpflichtungen und Vorschriften durch seine Fernflotte zu kontrollieren, erhebliche administrative, organisatorische und technische Schwachstellen auf. Curaçaos Ringwadenfänger sind zwar mit modernen Übertragungssystemen ausgestattet, doch aufgrund der eingeschränkten Funktionalitäten der in den Räumlichkeiten des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung installierten VMS-Software in Verbindung mit einem papiergestützten System der Datenerhebung wird nicht das notwendige Maß an Kontrolle der übermittelten Daten erreicht.

(175)

Viertens stellen die Behörden Curaçaos keine kontinuierliche Überwachung der eingehenden VMS-Daten sicher. Was die technischen und operativen Schwachstellen betrifft, so hat die zum Lesen und Erheben der VMS-Daten verwendete Software eingeschränkte Funktionalitäten. Hilfsschiffe sind mit VMS ausgestattet und sollten systematisch Daten übermitteln, während Transportschiffe mit VMS ausgestattet sind, jedoch lediglich dann zur Übermittlung von Daten verpflichtet sind, wenn sie Fisch an Bord mitführen.

(176)

Fünftens hat die Kommission bei ihren Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 festgestellt, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der Datenübermittlung zwischen unter der Flagge Curaçaos fahrenden Schiffen der Fernflotte und den zuständigen Behörden Curaçaos nicht ausreicht, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten zu gewährleisten. Dies zeigt Curaçaos mangelnde Fähigkeit als Flaggenstaat, die Fangtätigkeiten seiner Flotte zu überwachen und zu kontrollieren und gemäß Artikel 94 des SRÜ die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben. Diese Leistung Curaçaos im Bereich der Überwachung und Kontrolle entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten gewährleisten sollten.

(177)

Sechstens verstoßen die unzureichende Personalausstattung, die fehlende Prüfung der Richtigkeit der von den Schiffen täglich übermittelten Daten sowie das Fehlen spezifischer Prüfverfahren und spezieller Prüfungen in den Verfahrensleitlinien und -handbüchern für Beamte des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung gegen Curaçaos völkerrechtliche Verpflichtungen als Flaggenstaat, insbesondere gegen Artikel 94 des SRÜ. Gleichermaßen hat es Curaçao versäumt, die Empfehlungen des FAO-Aktionsplans, insbesondere der Nummer 34, umzusetzen.

(178)

Durch die in den Erwägungsgründen (173) bis (176) beschriebene Situation hat Curaçao nicht nachgewiesen, dass es die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ erfüllt, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt.

(179)

Curaçao hat auch seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 118 des SRÜ nicht erfüllt, in dem die Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen geregelt ist. Insbesondere das Fehlen eines kontinuierlich betriebenen offiziellen Fischereiüberwachungszentrums, das als einzige Kontaktstelle dienen könnte, stellt ein ernstes Hindernis für eine effiziente Zusammenarbeit mit Drittländern dar, die an Umladungen und Anlandungen von Thunfischarten durch Schiffe Curaçaos beteiligt sind.

(180)

Curaçao hat daher nicht nachgewiesen, dass es bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei in der unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans, insbesondere Nummer 28 Absatz 6, festgelegten Weise mit anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt; gemäß Nummer 28 Absatz 6 sollten Staaten Kooperationsmechanismen aufbauen, durch die u. a. rasch auf IUU-Fischerei reagiert werden kann.

(181)

In Bezug auf die Fangbescheinigungsregelung wurde bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 festgestellt, dass das Managementsystem für die Validierung von Fangbescheinigungen in Curaçao einige Schlupflöcher aufweist. Curaçao validierte Fangbescheinigungen ohne vorherige Vor-Ort-Überprüfung und -Kontrolle der Angaben durch die Behörden Curaçaos, womit das Land gegen die Anforderungen der ICCAT-Empfehlung 09-11 verstieß (38). Ferner wurde festgestellt, dass die Behörden Curaçaos in keiner Weise mit den Anlandestaaten (d. h. Côte d’Ivoire, Senegal, Ghana) zusammenarbeiten. Die Fangbescheinigungsregelung beruht ausschließlich auf Dokumentenprüfungen. Schiffsbewegungen auf See können per VMS überwacht werden, aber mit dem Grundsystem ist es nicht möglich, Schiffsbewegungen aufzuzeichnen und zu archivieren, und es werden keine Warnungen ausgegeben. Dies zeigt, dass Curaçao die Vorschriften der Artikel 118 und 119 des SRÜ nicht eingehalten hat.

(182)

Für die Validierung der Fangbescheinigungen stehen neben dem VMS keinerlei weitere Kontrollmittel zur Verfügung. Folglich verlassen sich die Behörden Curaçaos bei Fischereifahrzeugen, die ständig außerhalb der Gewässer Curaçaos tätig sind und einen Großteil ihrer Fänge in der Côte d’Ivoire und in Angola anlanden oder umladen, ausschließlich auf die Meldungen der Betreiber. In den Anlande- oder Umladehäfen werden keinerlei Kontrollen durchgeführt. Darüber hinaus gibt es keine Zusammenarbeit mit den Ländern, in denen die Fänge angelandet oder umgeladen werden.

(183)

Curaçao hat weder ein Fangmeldesystem, durch das alle Fänge in Echtzeit aufgezeichnet werden, noch eine Regelung für elektronische Logbücher entwickelt. Somit sorgt das Land nicht für umfassende Kontrolle und Rückverfolgbarkeit, wirksame Gegenkontrollen der VMS-Positionen, Anlandungen und Informationen über Anlandungen und Umladungen. Daher entspricht Curaçaos Leistung in diesem Bereich nicht den Empfehlungen nach Maßgabe der Nummer 28 des FAO-Aktionsplans.

(184)

Das nationale Dekret zur Fischerei auf Hoher See (Landsbesluit visserij op volle zee - PB Nr. 109) vom 7. Oktober 2010 ist die grundlegende Fischereivorschrift in Curaçao, die für die internationale Fischerei gilt. In dem nationalen Dekret von 2010 ist die internationale Fanglizenzregelung festgelegt. Der Rechtstext enthält Bestimmungen zur Durchführung von Umladungen, zu den Berichtspflichten und zum VMS.

(185)

Das nationale Fischereidekret von 1991 (Visserijlandsverordening) ist die grundlegende nationale Fischereivorschrift, in der die Regeln und Vorschriften für die Hoheitsgewässer Curaçaos und seiner Fischereizone festgelegt sind.

(186)

Die Kontrollbesuche der Kommission im März und Juni 2013 haben gezeigt, dass es im Bereich der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen in Curaçao Mängel bei den bestehenden Strukturen und Systemen gibt. Insbesondere hat Curaçao kein Register der Verstöße und Sanktionen erstellt, durch das leichter geprüft werden könnte, ob Schiffseigner schon einmal in IUU-Tätigkeiten verwickelt waren. Die Höhe der Verwaltungssanktionen und Geldbußen ist insgesamt nicht ausreichend und stellt somit keine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung dar. Gemäß Curaçaos Stellungnahme enthalten seine Rechtsvorschriften keine administrativen Durchsetzungsmaßnahmen. Somit können Einzelpersonen, die Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben, nicht mit einer Geldbuße belegt werden, und die Regierung Curaçaos kann keine Präventiv- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Durch das beschriebene Verhalten hat Curaçao gegen Artikel 94 des SRÜ verstoßen.

(187)

Bei den Kontrollbesuchen der Kommission im März und Juni 2013 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme Curaçaos hat die Kommission festgestellt, dass es die zuständigen Behörden Curaçaos trotz der festgestellten Mängel bei den rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen in Curaçao versäumt haben, Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Verfahren zur Anpassung eines IUU-Verhaltenskodex und zur Überarbeitung der Fischereigesetze Curaçaos einzuleiten.

(188)

Demzufolge zeigen die von der Kommission zusammengetragenen Beweise, dass Curaçaos Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans steht, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen.

(189)

Was die vorhandenen Kapazitäten der Behörden Curaçaos betrifft, so enthält der UN-Index für menschliche Entwicklung keine Angaben zum Entwicklungsstand Curaçaos. Gemäß dem Weltentwicklungsindikator der Weltbank (39) gilt Curaçao jedoch als ein Land mit hohem Einkommen. Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen Behörden Curaçaos zu analysieren.

(190)

Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission vom März und Juni 2013 eingeholten Informationen kann nicht angeführt werden, dass es den Behörden Curaçaos an finanziellen Mitteln fehlt. Es fehlt vielmehr an den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. Darüber hinaus sollte auch betont werden, dass die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern Curaçao bei der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU durch ein von der Kommission finanziertes spezifisches Programm für technische Hilfe unterstützt hat (40).

(191)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass es Curaçao gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bei der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen.

7.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(192)

Curaçao hat das SRÜ ratifiziert. Darüber hinaus ist Curaçao seit dem 17. November 2010 kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT.

(193)

Um besser zu verstehen, wie Curaçao internationale Vorschriften umsetzt, sollte festgehalten werden, dass das Königreich der Niederlande im Jahr 2007 das SRÜ im Namen der Niederländischen Antillen ratifiziert hat, und dass Curaçao alle Rechtsakte umsetzt, die vor dem 10. Oktober 2010 von den Niederländischen Antillen verabschiedet wurden.

(194)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Curaçaos Status als kooperierende Nicht-Vertragspartei der ICCAT für zweckdienlich hielt. Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Curaçaos Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der ICCAT verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten.

(195)

Die Kommission analysierte die von der ICCAT bereitgestellten Informationen über die Leistung bei der Einhaltung von Vorschriften. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen (41).

(196)

Für 2012 stufte der ICCAT-Ausschuss für Erfüllungskontrolle im Bereich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Curaçao wegen des Versäumnisses ein, seiner Verpflichtung zur fristgerechten Vorlage von Berichten, Statistiken und Daten bei der ICCAT nachzukommen. In den zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen des Berichts über die Sitzung des Ausschusses für Erfüllungskontrolle (42) wurde Curaçao wegen der verspäteten oder unvollständigen Vorlage folgender Unterlagen eingestuft: jährliche Berichte/Statistiken zu den Flottencharakteristika (Task I); interne Maßnahmen (Schiffe über 20 m Länge) im Bereich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; Informationen über Zugangsvereinbarungen; Bericht über Umladungen; Übereinstimmungstabellen zu Fangquoten und Fangbeschränkungen. Die genannten Verstöße gegen ICCAT-Vorschriften und -Empfehlungen (insbesondere ICCAT-Empfehlung 11-12) in Verbindung mit den übrigen in den Abschnitten 7.1 und 7.2 dieses Beschlusses dargelegten Fakten zeigen, dass Curaçao seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat im Bereich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ nur mangelhaft nachkommt.

(197)

Hinsichtlich der Flottenpolitik stellte die Kommission fest, dass alle industriellen Schiffe Curaçaos ausländischen Reedern gehören und dass Curaçao lediglich den jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer eines Schiffes ausfindig machen kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass vorhandene Informationen zu den Kontaktdaten des wirtschaftlichen Eigentümers kein ausreichender Nachweis für einen direkten Bezug zwischen dem Flaggenstaat und dem Schiff darstellen und dass dies nicht den Bestimmungen über die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ entspricht.

(198)

Darüber hinaus wurde anhand der bei den Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 erhobenen Informationen festgestellt, dass auf Hoher See tätige Fischereifahrzeuge von einer Behörde (Seeschifffahrtsbehörde Curaçaos, MAC) registriert werden, während die gesamte Verwaltung und Überwachung einer anderen Behörde (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, MED) obliegt. Bei einer solchen Aufteilung der Kompetenzen bedarf es einer engen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission stellte jedoch bei ihren Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 fest, dass es keine derartige Zusammenarbeit zwischen der MAC und dem MED gibt. Die bei den erwähnten Kontrollbesuchen der Kommission gemachten Feststelllungen zeigen auch, dass bei der Schiffsregistrierung in Curaçao nicht berücksichtigt wird, ob die Schiffe und ihre Eigner bereits an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt waren. Es stellte sich heraus, dass die zuständigen Behörden Curaçaos bei der Schiffsregistrierung keinerlei Überprüfung der Vorgeschichte des Schiffs oder einer möglichen Beteiligung an IUU-Tätigkeiten vornehmen. Damit versäumt es Curaçao, die Anforderungen hinsichtlich der Registrierung oder Einflaggung von Schiffen gemäß der ICCAT-Entschließung 05-07 zu erfüllen, und verstößt damit gegen Artikel 94 des SRÜ. Curaçaos Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen entspricht zudem nicht den Empfehlungen der Nummern 36 und 38 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten keine Schiffe einflaggen sollen, die bereits gegen Vorschriften verstoßen haben, und wonach Flaggenstaaten aufgefordert werden, Schiffe von einer Umflaggung zum Zwecke der Nichteinhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder von regionalen, nationalen oder internationalen Bestimmungen abzuhalten. Darüber hinaus steht Curaçaos Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 39 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten alle praktikablen Maßnahmen, einschließlich der Verweigerung einer Fanggenehmigung und der Berechtigung zum Führen der Flagge des betreffenden Staates, ergreifen müssen, um ständige Flaggenwechsel („flag hopping“) zu verhindern. Dies ist die Praxis wiederholter und rasch aufeinanderfolgender Flaggenwechsel mit dem Ziel, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften zu umgehen.

(199)

Neben den angeführten Fakten betreibt Curaçao zusätzlich zu seinem nationalen Register auch ein Bareboat-Register, durch das Schiffe unter einer anderen Flagge vorübergehend unter der Flagge Curaçaos fahren können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Behörden Curaçaos bei der Registrierung eines ausländischen Schiffs im Bareboat-Register Curaçaos den anderen Flaggenstaat lediglich darüber unterrichten. In diesen Fällen nehmen die Behörden Curaçaos keine weiteren Überprüfungen der Betreiber und/oder wirtschaftlichen Eigentümer der Schiffe vor. Zudem ist festzuhalten, dass in einigen Fällen Transportschiffe Curaçaos von einem anderen Land (Philippinen) bei der ICCAT registriert wurden, ohne dass die Behörden Curaçaos darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Diese Praxis Curaçaos verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ, in dem die Pflichten von Flaggenstaaten gegenüber Schiffen unter seiner Flagge festgelegt sind. Es ist anzumerken, dass der Internationale Transportarbeiterverband (ITF) Curaçao als Billigflagge betrachtet (43).

(200)

Abschließend ist festzuhalten, dass Curaçao entgegen den Empfehlungen unter den Nummern 25 bis 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat.

(201)

In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass es Curaçao gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich internationaler Vorschriften, Regelungen sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen.

7.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(202)

Es sei daran erinnert, dass Curaçao nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erwähnt ist, in dem die Mitgliedstaaten nach ihrem Entwicklungsstand aufgeführt sind, und es auch im UN-Index für menschliche Entwicklung keinerlei Angaben zu Curaçaos Entwicklungsstand gibt. Gemäß dem Weltentwicklungsindikator der Weltbank von 2013 (44) gilt Curaçao als Land mit hohem Einkommen.

(203)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollbesuche sowie des Weltentwicklungsindikators der Weltbank kann Curaçao nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen sind. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Curaçaos Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären.

(204)

Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Kommission in Curaçao 2011 bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (45). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Curaçao die Empfehlungen zur Behebung der betreffenden Defizite berücksichtigt hat.

(205)

In Anbetracht der vorstehenden Fakten wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Curaçaos Entwicklungsstand und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER

(206)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Curaçao, Ghana und Korea ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte diesen Ländern gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden.

(207)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Curaçao, Ghana und Korea darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Curaçao, Ghana und Korea alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren diese Länder schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen können.

(208)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Curaçao, Ghana und Korea, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft werden, die die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Curaçao, die Republik Ghana und die Republik Korea werden hiermit darüber informiert, dass sie möglicherweise als Drittländer eingestuft werden, die die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet.

Brüssel, den 26. November 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Zu Marktstaat- und ähnlichen Maßnahmen siehe die Absätze 65 bis 76 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie Artikel 11.2 des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei von 1995.

(3)  Schreiben der QIA vom 12. Juli 2011.

(4)  OECD-Bericht „Ownership and Control of Ships“ (Eigentum und Kontrolle von Schiffen); Quelle: http://www.oecd.org/dataoecd/53/9/17846120.pdf

(5)  FAO, „Comprehensive record of fishing vessels, refrigerated transport vessels, supply vessels and beneficial ownership“ (Umfassendes Register für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe, Versorgungsschiffe und wirtschaftliche Eigentümer), Bericht über eine Studie der Abteilung Fischerei der FAO, März 2010 (Quelle: ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/global_record/eims_272369.pdf) und Nummer 18 des FAO-Aktionsplans.

(6)  Korea hat mit 13 Ländern (Russland, Japan, China, Tuvalu, den Salomonen, Kiribati, Papua-Neuguinea, den Cookinseln, Frankreich, Iran, Australien, Mauretanien und Ecuador) Fischereiabkommen geschlossen.

(7)  NMFS-Bericht, S. 24.

(8)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/

(9)  CCAMLR-Bericht über die 30. Sitzung der Kommission in Hobart, Australien, vom 24. Oktober bis 4. November 2011, CCAMLR-XXX, Absätze 9.12 bis 9.28.

(10)  Vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle erstellter IOTC-Übereinstimmungsbericht für Korea, 8. Sitzung des Ausschusses, 14.-16. März 2011, IOTC-2011-S15-CoC25Rev1[E].

(11)  IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10.3.2012, IOTC-2012-CoC09-CR14_Rev1[E].

(12)  IOTC-Rundschreiben vom 12. Februar 2013.

(13)  ICCAT-Einstufungsschreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 590 vom 4. März 2010.

(14)  ICCAT-Einstufungsschreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 173 vom 18. Januar 2011.

(15)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 636 vom 21. Februar 2012.

(16)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 610 vom 11. Februar 2013.

(17)  Vgl. Fußnote 8.

(18)  Zu Marktstaat- und ähnlichen Maßnahmen siehe die Nummern 65 bis 76 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie Absatz 11.2 des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei von 1995.

(19)  Quelle: http://www.nmfs.noaa.gov/ia/iuu/msra_page/2013_biennial_report_to_congress__jan_11__2013__final.pdf

(20)  Quellen: http://www.neafc.org/mcs/iuu/blist und http://iuu-vessels.org/iuu/iuu/search

(21)  Gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-11 über ein Programm für Umladungen müssen alle Umladungen von Thunfisch und verwandten Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich in einem Hafen vorgenommen werden.

(22)  ICCAT-Empfehlung 03-14 bezüglich Mindestnormen für die Einrichtung eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) im ICCAT-Übereinkommensbereich.

(23)  Vgl. Fußnote 8.

(24)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(25)  Quelle: Website der FCWC unter http://www.fcwc-fish.org/

(26)  ICCAT-Schreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 592 vom 4. März 2010.

(27)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 174 vom 18. Januar 2011.

(28)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 634 vom 21. Februar 2012.

(29)  ICCAT-Empfehlung 09-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun.

(30)  ICCAT-Empfehlung 10-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun.

(31)  ICCAT-Empfehlung 11-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun.

(32)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 609 vom 11. Februar 2013.

(33)  ICCAT-Schreiben vom 30. April 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 2104 vom 30. April 2013.

(34)  NMFS-Bericht, S. 23.

(35)  Vgl. Fußnote 8.

(36)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.

(37)  Quelle: http://www.southpacificrfmo.org/assets/Convention-and-Final-Act/2272942-v1-SPRFMOSignedFinalAct.pdf

(38)  ICCAT-Empfehlung 09-11: ICCAT-Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 08-12 für eine ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun.

(39)  Quelle: http://data.worldbank.org/country/CW; diese Angaben wurden anstelle des UN-Indexes für menschliche Entwicklung und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, in denen Curaçao nicht aufgeführt ist, herangezogen.

(40)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi, 13. bis 27. Juni 2011.

(41)  Anlage 3 zu Anhang 10 des Protokolls der 18. Sondersitzung der ICCAT vom Januar 2013, Bericht für den Zweijahreszeitraum 2012-2013, Teil I (2012), Band 1).

(42)  Vgl. Fußnote 41.

(43)  Quelle: http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm

(44)  Quelle: http://data.worldbank.org/country/CW

(45)  Vgl. Fußnote 40.